Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 14.05.2019 400 19 18

14 maggio 2019·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·7,272 parole·~36 min·7

Riassunto

Ehescheidung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 14. Mai 2019 (400 19 18) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Novenrecht im Berufungsverfahren in Kinderbelangen; Verzicht auf Übersetzung von fremdsprachigen Beweisurkunden; reduzierter Grundbetrag bei Wohnsitz im Ausland; Anrechnung eines hypothetischen Einkommens, von Wohnkosten und Gesundheitskosten.

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader Richterin Barbara Jermann Richterich (Ref.) Richter Dieter Freiburghaus Gerichtsschreiber Giuseppe Di Marco

Parteien A.____, vertreten durch Advokat Marco Albrecht, Hauptstrasse 54, 4132 Muttenz, Kläger und Berufungskläger Gegen B.____, vertreten durch Advokat Javier Ferreiro, Gerbergasse 1, 4001 Basel, Beklagte und Berufungsbeklagte

Gegenstand Ehescheidung Berufung gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 24. August 2018

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. A.____ und B.____ heirateten am xx. yy. 1990 in Z.____ (Spanien). Sie sind Eltern von C.____, geboren am xx. yy. 1991, und D.____, geboren am xx. yy. 2004. Zusammen lebten sie bis März 2011 in Spanien. Zwischen April und Mai 2011 verlegten sie ihren Wohnsitz nach Basel. Im Januar 2012 trennten sich die Ehegatten. Die Trennungsmodalitäten hielten sie in einer Trennungsvereinbarung vom 9. Januar 2012 fest. Mit Entscheid vom 19. März 2013 bewilligte das Zivilgericht Basel-Stadt die Trennungsvereinbarung der Ehegatten. Darin einigten sie sich im Wesentlichen darauf, dass der Ehemann weiterhin einen Kinderunterhaltsbeitrag von monatlich CHF 1‘000.00 zuzüglich ihm ausbezahlter Kinderzulagen sowie einen Ehegattenunterhaltsbeitrag von monatlich CHF 1‘200.00 an die Ehefrau leisten soll. Nach Erhalt des 13. Monatslohnes sollte der Ehemann darüber hinaus 50 % davon, mindestens aber CHF 3‘600.00 jährlich, an den Unterhalt bezahlen. Im Übrigen soll gemäss dem Entscheid die Trennungsvereinbarung vom 9. Januar 2012 bestehen bleiben, in welcher unter anderem die Tochter D.____ für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Ehefrau gestellt sowie ein Besuchs- und Ferienrecht geregelt wurde. Gemäss Trennungsentscheid wurden die Unterhaltsbeiträge auf Grundlage eines Einkommens des Ehemanns von netto CHF 4‘623.00 inkl. 13. Monatslohn zuzüglich CHF 200.00 Kinderzulagen und eines durchschnittlichen Nettoeinkommens der Ehefrau von CHF 1‘400.00 inkl. 13. Monatslohn festgelegt. Der Bedarf des Ehemannes belief sich auf monatlich CHF 2‘270.00 und derjenige der Ehefrau mit der Tochter D.____ auf monatlich CHF 3‘753.00. B. Am 26. Oktober 2015 reichte der Ehemann (nachfolgend Kläger / Berufungskläger) eine Klage auf Scheidung beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West ein. Im Anschluss an die Einigungsverhandlung vom 6. Januar 2016 hielt der vorinstanzliche Instruktionsrichter mit Verfügung desselben Tages fest, dass beide Parteien die Scheidung anstreben würden und gestützt darauf das Verfahren gemäss Art. 112 ZGB fortgesetzt werde. Den Parteien setzte er eine Frist bis zum 30. Juni 2016 zur Einreichung einer Scheidungskonvention. Sodann forderte er den Kläger auf, seine versicherungsrechtliche Situation im Zusammenhang mit seinen körperlichen Beeinträchtigungen abzuklären. Der Instruktionsrichter verfügte zudem, dass der Eheschutzentscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 19. März 2013 einstweilen in Kraft bleibe und er bewilligte beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege. C. Mit Schreiben vom 24. November 2016 informierte der Kläger die Vorinstanz, dass er infolge gesundheitlicher Probleme seine Arbeitsstelle verloren und daher entschieden habe, nach Spanien zurück zu kehren. Dort würde er über mehr berufliche Möglichkeiten verfügen und sich auch sprachlich eher zurechtfinden. Er nehme keine Lohnansprüche aus der Schweiz mit und müsse sich in Spanien zuerst beruflich neu orientieren, weshalb er die Zahlungsverpflichtungen gegenüber seiner Ehefrau und seiner Tochter nicht einhalten könne. Seine Ehefrau habe er darüber informiert. In Spanien werde er sich für eine Neuregelung an einen Anwalt wenden. D. Per 1. Januar 2017 zog der Kläger nach Spanien zurück. Die Tochter blieb mit der Ehefrau (nachfolgend Beklagte / Berufungsbeklagte) in der Schweiz. Während der Sohn C.____ volljährig und berufstätig ist, lebt die 14-jährige Tochter D.____ bei ihrer Mutter und besucht eine heilpädagogische Klasse der Volksschule. Der Kläger war bis zum 31. Oktober 2016 als Akkordmaurer in der Schweiz angestellt. Gemäss seinen Angaben ist er seither ohne Arbeit. Er wird in Spanien von seiner Mutter unterstützt, die ihm Kost und Logis zur Verfügung stellt. Die

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beklagte konnte nach der Trennung im Jahre 2012 ihre Ausbildung als Pflegerin in der Schweiz anerkennen lassen und arbeitet heute als Assistentin Gesundheit und Soziales. E. Nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 24. August 2018 vor der Dreierkammer des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft West vorgeladen. Diese wurde trotz kurzfristiger Absage des Klägers vom 20. August 2018 durchgeführt. Für den Kläger erschien dessen Vertretung. An der Verhandlung nahmen die Parteien je zweimal zu den eigenen Begehren und zu denjenigen der Gegenseite Stellung, bevor die Dreierkammer ihren Entscheid in der Sache erliess. Sie erkannte, die von den Parteien am 21. Juli 1990 geschlossene Ehe gemäss Art. 114 ZGB zu scheiden (Dispositiv- Ziffer 1), die elterliche Sorge über die gemeinsame Tochter D.____ der Beklagten zuzuteilen (Dispositiv-Ziffer 2) und den Kläger im Sinne eines Mindestanspruches zu berechtigen und zu verpflichten, mit D.____ nach vorheriger Absprache mit der Beklagten drei Wochen Ferien im Jahr zu verbringen, wobei auf die Wünsche und Bedürfnisse von D.____, insbesondere hinsichtlich der Übernachtung, gebührend Rücksicht zu nehmen ist. Es wurde davon ausgegangen, dass D.____ und der Kläger das Kontaktrecht altersgerecht und angesichts der räumlichen Distanz unter Einbezug der modernen Kommunikationsmittel direkt gestalten (Dispositiv-Ziffer 3). Der Kläger wurde sodann verpflichtet, der Beklagten an den Unterhalt von D.____ mit Wirkung ab Rechtskraft des Entscheids monatliche und vorauszahlbare Barunterhaltsbeiträge von CHF 940.00 zuzüglich Kinderzulagen bis zum Abschluss einer angemessenen ordentlichen Erstausbildung zu bezahlen. Es wurde festgestellt, dass mit diesem Unterhaltsbeitrag der gebührende Unterhalt von D.____ nicht gedeckt ist und dass pro Monat CHF 412.00 Barunterhalt bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung respektive CHF 191.00 Betreuungsunterhalt bis zum vollendeten 16. Altersjahr von D.____, d. h. bis und mit September 2020, zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlen (Dispositiv-Ziffer 4). Die Dreierkammer ging dabei von einem hypothetischen Nettoeinkommen des Klägers von CHF 2‘000.00 pro Monat und von einem Nettoeinkommen der Beklagten von CHF 3‘300.00 pro Monat aus, jeweils ohne Kinderzulagen. Es bestimmte, dass die Unterhaltsbeiträge jährlich an die Teuerung anzupassen sind (Dispositiv-Ziffer 5). Im Weiteren wurde die Vorsorgeeinrichtung des Klägers angewiesen, von seinem Vorsorgekonto den Betrag von CHF 18‘048.05 nebst Zins ab 1. Januar 2017 auf das Vorsorgekonto der Beklagten zu überweisen (Dispositiv-Ziffer 6). Der Kläger wurde zudem verpflichtet, der Beklagten aus Güterrecht CHF 49‘620.00 zu bezahlen, wobei die Überweisung eines zuvor gesperrten Bankguthabens des Klägers an die Beklagte an seine güterrechtliche Schuld anzurechnen war (Dispositiv-Ziffer 7). Die Gerichtsgebühr von CHF 4‘000.00, ohne schriftliche Begründung von CHF 3‘000.00, wurde den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an beide Parteien wurden die Gerichtskosten sowie die Entschädigungen für die unentgeltlichen Rechtsbeistände von der Staatskasse übernommen (Dispositiv-Ziffer 8). F. Der Entscheid der Dreierkammer des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West wurde den Parteien zunächst im Dispositiv eröffnet. Der Kläger beantragte am 31. August 2018 fristgerecht eine schriftliche Begründung des Entscheids, welche den Parteien anschliessend nachgeliefert wurde. Gegen den begründeten Entscheid der Vorinstanz vom 24. August 2018 erhob der Kläger am 28. Januar 2019 Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Er beantragte, die Ziffern 4 und 5 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und das Unterhaltsbegehren abzuweisen, da der Berufungskläger wirtschaftlich nicht in der Lage sei, Unterhaltsbeiträge für die Tochter D.____ zu leisten. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten. Dem Berufungskläger sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Als Verfahrensantrag ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung seiner Berufung. Mit Verfügung vom 29. Januar 2019 verzichtete das Gerichtspräsidiums der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte die Berufungsbeklagte zur Einreichung einer Berufungsantwort auf. Nach Erstattung der Berufungsantwort vom 20. Februar 2019, mit welcher die Berufungsbeklagte die kostenfällige Abweisung der Berufung, soweit auf diese einzutreten sei, sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragte, schloss die instruierende Gerichtspräsidentin mit Verfügung vom 25. Februar 2019 den Schriftenwechsel und kündigte den Entscheid der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, auf Grundlage der Akten an. Mit derselben Verfügung wies sie sodann den Verfahrensantrag des Berufungsklägers auf Aufhebung seiner Unterhaltspflicht für die Dauer des Berufungsverfahrens ab. Die Parteivorbringen in der Berufung respektive Berufungsantwort werden in den nachfolgenden Erwägungen wiedergegeben, soweit sie entscheidrelevant sind. G. Mit Rektifikat vom 22. Februar 2019 korrigierte die Vorinstanz Dispositiv-Ziffer 7 ihres Scheidungsurteils vom 24. August 2018 im Sinne einer Ergänzung dahingehend, dass die Basellandschaftliche Kantonalbank neu angewiesen wurde, vom zuvor gesperrten Bankkonto des Klägers den vorhandenen Saldo als Anrechnung an seine güterrechtliche Schuld von CHF 49‘620.00 auf das Postkonto der Beklagten zu überweisen.

Erwägungen 1. Gegen erstinstanzliche Endentscheide kann in vermögensrechtlichen Angelegenheiten Berufung erhoben werden, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Der Berufungskläger beantragt, den von der Vorinstanz festgesetzten Barunterhalt für die Tochter D.____, geboren am xx. yy. 2004, in der Höhe von monatlich CHF 940.00 zuzüglich Kinderzulagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung aufzuheben. Der erforderliche Streitwert gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO ist zweifellos erreicht. Die zu beurteilende Frage stellt eine vermögensrechtliche Angelegenheit dar. Die Berufung ist schriftlich und begründet innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die schriftliche Begründung des Entscheids des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 24. August 2018 wurde dem Berufungskläger am 11. Dezember 2018 zugestellt. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 18. Dezember 2018 bis und mit 2. Januar 2019 (Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO) endete die Rechtsmittelfrist am Samstag, 26. Januar 2019. Da der letzte Tag der Frist auf ein Wochenende fiel, verlängerte sich die Frist bis Montag, 28. Januar 2019. Mit Einreichung der Berufung am 28. Januar 2019

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht wurde die Rechtsmittelfrist eingehalten. Auch die weiteren Prozessvoraussetzungen nach Art. 59 ZPO sind erfüllt, so dass auf die Berufung einzutreten ist. Gemäss § 6 Abs. 1 lit. d EG ZPO ist die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Dreierkammer des Zivilkreisgerichts sachlich zuständig. 2.1 Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel nur berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsverfahren dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und allenfalls Korrektur des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz. Das Novenrecht darf nicht dazu führen, allfällige Versäumnisse bei der Vorinstanz nachzuholen. Für die Unterscheidung von echten und unechten Noven im Berufungsverfahren wird darauf abgestellt, in welchem Zeitpunkt das Novum entstanden ist. Entscheidend ist demnach, ob die Tatsachen und Beweismittel bereits zur Zeit des erstinstanzlichen Urteils existiert haben (SEILER, in: Die Berufung nach ZPO, 2013, N 1260; STAUBER, in: ZPO-Rechtsmittel, 2013, Art. 317 N 11 f.). 2.2 Mit den Berufungsbeilagen 2 bis 7 reicht der Berufungskläger diverse Urkunden ein als Nachweis für seine Behauptung, dass ihm die Vorinstanz ein zu hohes hypothetisches Einkommen angerechnet habe. Die Berufungsbeklagte erachtet die Berufungsbeilagen 2 bis 7 als verspätete Beweismittel und verlangt unter Hinweis auf Art. 317 Abs. 1 ZPO, diese aus dem Recht zu weisen. Das Schweizerische Bundesgericht hat in einem kürzlich ergangenen Entscheid die in der Literatur bislang kontrovers diskutierte Frage geklärt, welche Auswirkungen die Untersuchungs- und Offizialmaxime in Kinderbelangen (Art. 296 ZPO) auf das Novenrecht im Berufungsverfahren entfaltet. Es hat entschieden, dass eine strikte Anwendung von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht gerechtfertigt ist, wenn die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime zur Anwendung gelangt. Es gehört auch zur Aufgabe eines Berufungsrichters, nach Art. 296 Abs. 1 ZPO den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und alle zur Feststellung von rechtserheblichen Tatsachen erforderlichen Beweismittel anzuordnen, um einen dem Kindeswohl entsprechenden Entscheid zu erlassen. Erforscht das Gericht den Sachverhalt wie vorliegend von Amtes wegen, können die Parteien im Berufungsverfahren Noven auch dann vorbringen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; KGE BL 400 18 204 vom 2. April 2019 E. 1.3). Die Beilagen 2 bis 7 der Berufung vom 28. Januar 2019 sind daher ebenso zuzulassen wie die Beweisurkunden, welche die Berufungsbeklagte mit ihrer Berufungsantwort vom 20. Februar 2019 ins Recht legt. 3.1 Die Berufungsbeklagte kritisiert, dass die Berufungsbeilagen 2 bis 7 allesamt in Fremdsprachen eingereicht worden sind. Ihrer Ansicht nach habe es der Berufungskläger unterlassen, eine Übersetzung zu offerieren. Es könne nicht sichergestellt werden, dass das angerufene Gericht die in Fremdsprachen (Spanisch und Galizisch) eingereichten Unterlagen korrekt und umfassend verstehe. Der Berufungskläger müsse aus diesem Grund im Sinne seiner Beweisführungslast die Übersetzung sämtlicher in einer Fremdsprache vorgelegten Beweismittel einreichen, soweit er von diesen einen Rechtsanspruch ableiten wolle.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2 Gemäss Art. 129 ZPO ist das Verfahren in der Amtssprache des zuständigen Kantons zu führen. Im Kanton Basel-Landschaft stellt gemäss § 57 Abs. 1 der Kantonsverfassung (SGS 100) ausschliesslich Deutsch die Amtssprache dar. Der klare Gesetzeswortlaut von Art. 129 ZPO lässt keinen Spielraum für Auslegungen zu. In der Literatur wird denn auch überwiegend die Auffassung vertreten, dass das Gericht an die Verfahrenssprache gebunden ist (BK ZPO-FREI, 2012, Art. 129 N 5; STAEHELIN, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., 2016, Art. 129 N 3 und 6; BSK ZPO-GSCHWEND, 3. Aufl., 2017, Art. 129 N 4; KUKO ZPO-WEBER, 2. Aufl., 2014, Art. 129 N 3). Das Schweizerische Bundesgericht hat unter Hinweis auf die Lehre festgehalten, dass nicht in der Amtssprache redigierte Parteieingaben mangelhaft seien und gestützt auf Art. 132 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Verbesserung, d.h. Übersetzung, zurückzuweisen sind (BGer-Urteil 4A_246/2013 vom 8. Juli 2013). Die Pflicht zum Gebrauch der Amtssprache gilt nicht nur für die schriftlichen Eingaben und das Vorbringen in den Gerichtsverhandlungen, sondern generell auch für Urkunden. Die ZPO kennt – im Unterschied zum Bundesgerichtsgesetz (Art. 54 Abs. 3 BGG) – keine Bestimmung, wonach das Gericht mit dem Einverständnis der anderen Partei darauf verzichten kann, eine Übersetzung einer eingereichten Urkunde zu verlangen, welche nicht in einer Amtssprache, respektive in der Verfahrenssprache verfasst ist. Aus praktischen Überlegungen (Zeit- und Kostenersparnis) und in teilweiser Übereinstimmung mit der bisherigen kantonalen Praxis sowie zwecks Kongruenz mit dem BGG sollte es jedoch möglich sein, fremdsprachige Urkunden ins Recht zu legen, sofern alle Beteiligten die Fremdsprache verstehen und keine Partei eine Übersetzung verlangt oder wenn die Urkunden von vornherein irrelevant sind. Der Verzicht auf eine Übersetzung muss nicht ausdrücklich erfolgen, sondern kann auch stillschweigend kundgetan werden. So kann von einem stillschweigenden Verzicht auf eine Übersetzung ausgegangen werden, wenn jede Partei Urkunden in derselben Fremdsprache einreicht, ohne eine Übersetzung beizulegen. Sofern eine Partei eine private Übersetzung beifügt und die andere Partei dieser nicht widerspricht, kann das Gericht grundsätzlich darauf abstellen und auf die Anordnung einer amtlichen Übersetzung verzichten (KGE BL 400 18 169 vom 11. September 2018 E. 3.1; KGE BL 400 18 41 vom 9. Oktober 2018 E. 5.5 f.; BSK ZPO- GSCHWEND, 3. Aufl., 2017, Art. 129 N 6; JENNY/JENNY, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach, ZPO Komm., 2. Aufl., 2015, Art. 129 N 7 f.; BK ZPO-FREI, 2012, Art. 129 N 12; a.M. DIKE ZPO- KAUFMANN, ZPO Kommentar, 2. Aufl. 2016, Art. 129 N 19 ff.). 3.3 Im vorliegenden Fall legen beide Parteien diverse Beweisurkunden in spanischer bzw. galizischer Sprache als Beweismittel ins Recht, wobei die Berufungsbeklagte die von ihr eingereichten fremdsprachigen Urkunden teilweise auf Deutsch übersetzt hat. Zusätzlich hat die Berufungsbeklagte eine partielle Übersetzung der Berufungsbeilage 2 der Gegenseite eingereicht. Damit kann einerseits festgehalten werden, dass beide Parteien über genügend Kenntnisse der spanischen bzw. galizischen Sprache verfügen. Andererseits wurden die Parteien mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 25. Februar 2019 darauf hingewiesen, dass auf eine Rückweisung der Berufungsbeilagen 2 bis 7 aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden könne, sofern die vom Rechtsanwalt der Berufsbeklagten eingereichte Übersetzung der relevanten Passagen vom Berufungskläger als korrekt akzeptiert würde und dieser keine weiteren Übersetzungen als notwendig erachte. Dem Berufungskläger wurde sodann frei gestellt, für bestimmte Beilagen oder Passagen aus bestimmten Beilagen seiner Berufungsschrift, welche in

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht spanischer Sprache verfasst sind, bis zum 18. März 2019 eine deutsche Übersetzung nachzureichen. Bleibe eine Nachreichung innert Frist aus, werde vom Gericht angenommen, die seitens des Rechtsanwalts der Berufungsbeklagten mit der Berufungsantwort eingereichten Übersetzungen seien ausreichend und korrekt. Der Berufungskläger liess in der Folge die besagte Frist unbenützt verstreichen. Durch den Verzicht tat er seinen Willen kund, die von der Gegenseite eingereichte Übersetzung der relevanten Passagen als korrekt zu akzeptieren und keine weiteren Übersetzungen als notwendig zu erachten. Damit ist sichergestellt, dass die Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft ihren Entscheid gestützt auf Beweisurkunden, deren rechtserhebliche Passagen für den vorliegenden Fall auf Deutsch übersetzt sind, fällen kann. In Anbetracht dessen rechtfertigt es sich daher, auf eine vollständige Übersetzung der fremdsprachigen Berufungsbeilagen 2 bis 7 zu verzichten. 4.1 Nicht Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens und somit in Rechtskraft erwachsen sind die Scheidung der Ehe der Parteien als solche sowie die Scheidungsnebenfolgen, namentlich die Zuteilung der elterlichen Sorge, das Kontakt- und Ferienrecht, die Vorsorgeteilung sowie die güterrechtliche Auseinandersetzung. Strittig und im Berufungsverfahren durch das Kantonsgericht zu entscheiden sind das von der Vorinstanz festgesetzte hypothetische Nettoeinkommen des Berufungsklägers sowie der gestützt hierauf errechnete Kinderunterhaltsbeitrag von monatlich CHF 940.00 für die Tochter D.____. Die Anfechtung des vorinstanzlich festgelegten Kinderunterhaltsbeitrags durch den Berufungskläger hat zur Folge, dass bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über die Höhe des Kindesunterhaltsbeitrags weiterhin der Unterhaltsbeitrag gemäss dem Eheschutzentscheid vom 19. März 2013 des Zivilgerichts Basel-Stadt geschuldet ist. 4.2 Wie bereits erwähnt, erforscht das Gericht im Bereich der Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten den Sachverhalt von Amtes wegen und es entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge. Es gilt mithin der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz sowie der Offizialgrundsatz (Art. 296 ZPO). Die Berufungsbeklagte hat auf eine Anschlussberufung nach Art. 313 ZPO aus prozessökonomischen Gründen verzichtet. Aufgrund der anwendbaren Offizialmaxime kann gleichwohl ein höherer Beitrag an den Unterhalt der minderjährigen Tochter D.____ gesprochen werden, womit eine reformatio in peius auch ohne Anschlussberufung zulässig ist (BGer-Urteil 5A_169/2012 E. 3.3, BGE 129 III 417 E. 2.1.1; SCHWEIGHAUSER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl. 2016, Art. 296 N 38). 5.1 In materieller Hinsicht rügt der Berufungskläger im Wesentlichen, die Vorinstanz habe ihm ein hypothetisches Einkommen von monatlich CHF 2‘000.00 angerechnet. Dies habe sie aufgrund eines Eventualbegehrens getan, welches davon ausging, dass möglicherweise von einem hypothetischen Einkommen in Spanien in der besagten Höhe ausgegangen werden könne. Die Vorinstanz verletze dadurch, dass sie sich auf diese Zahl stütze, den im Bereich der Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten geltenden Untersuchungsgrundsatz. Bei der Bemessung des hypothetischen Einkommens sei auf den möglichen Lohn, den er realistischerweise aufgrund seiner Verhältnisse in Spanien verdienen könne, abzustellen. Berücksichtige man dabei das Alter des Berufungsklägers sowie den Umstand, dass er als Akkordmaurer ein Einkommen im tieferen Lohnsegment erwarten dürfe, könne allerhöchstens von einem Monatseinkommen von CHF 1‘500.00 ausgegangen werden. Der Berufungskläger sei seit Novem-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht ber 2016 arbeitslos und erhalte heute vom spanischen Staat eine monatliche Arbeitslosenentschädigung von etwas über EUR 500.00. Demgegenüber bringt die Berufungsbeklagte zusammenfassend vor, die Parteien hätten bis zur Einreise in die Schweiz im Jahr 2011 in Spanien gelebt. Sie seien dort beide berufstätig gewesen. Der Berufungskläger habe bereits vor seiner Einreise in die Schweiz jeweils weitaus höhere Einkommen erzielt, als dies nun durch die Vorinstanz angenommen werde. Per 2009 habe dieser als Arbeitnehmer ein Jahresgehalt von EUR 23‘780.07 erzielt, was EUR 1‘981.65 (umgerechnet rund CHF 2‘275.00) pro Monat entspreche, wobei der entsprechenden Bescheinigung des Arbeitgebers nicht zu entnehmen sei, ob dieses Gehalt an 12 Monaten des Jahres 2009 erzielt worden sei oder in einer kürzeren Periode des Jahres. Gemäss der Steuererklärung 2007 des Berufungsklägers habe dieser aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit per 2007 ein Gehalt von insgesamt netto EUR 31‘913.08 deklariert, was einem monatlichen Einkommen von netto EUR 2‘660.00 entspreche, mithin CHF 3‘030.00. Zusätzlich verweist die Berufungsbeklagte auf die Erhebungen des spanischen Amtes für Statistik, welche die Gegenseite als Berufungsbeilage 2 eingereicht hat. Gemäss diesen Erhebungen hätten die Durchschnittslöhne von Männern per 2017 bei EUR 2‘090.60 pro Monat (entsprechend rund CHF 2‘400.00) gelegen. Personen (Männer und Frauen) im Alter von 45 bis 54 Jahren hätten ein durchschnittliches Einkommen von EUR 2‘097.80 pro Monat gehabt. Aus der wiedergegebenen Tabelle gehe hervor, dass Frauen weitaus geringere Löhne als Männer erzielen würden, womit sich dieses durchschnittliche Einkommen für den Berufungskläger als vorteilhaft erweisen würde. Gemäss der statistischen Erhebung sei der in der Baubranche per 2017 erzielte Mittelwert des Einkommens bei EUR 1‘803.90 pro Monat gewesen (umgerechnet rund CHF 2‘070.00). Die Statistik besage schliesslich, dass in der Region Galizien, in welcher der Berufungskläger amtlich gemeldet sei, per 2017 (Männer und Frauen) im Schnitt ein Einkommen von EUR 1‘869.90 (umgerechnet rund CHF 2‘150.00) verdient würde. Wiederum seien darin die nachweislich schlechter verdienenden Frauen miteingeschlossen, womit sich auch dieser Durchschnittswert für den Berufungskläger vorteilhaft auswirke. Der Berufungskläger habe etliche Jahre Berufserfahrung und verfüge auch über solche im Ausland. Er sei sehr wohl in der Lage, das ihm zugemutete Einkommen zu erwirtschaften. Der Umstand, dass der Berufungskläger bereits vor rund 10 Jahren ein wesentlich höheres Einkommen erwirtschaftet habe, belege, dass ihm heutzutage mindestens ein solches angerechnet werden müsse. 5.2 Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines unterhaltspflichtigen Elternteils ergibt sich aus der Gegenüberstellung von seinem Eigenbedarf, der auf der Basis seines betreibungsrechtlichen Existenzminimums zu ermitteln ist (BGE 137 III 59 E. 4.2.1 mit Hinweisen), und seinem Nettoeinkommen. Diesbezüglich ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen. Soweit dieses Einkommen nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann der Richter ein hypothetisches Einkommen anrechnen, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (BGE 137 III 118 E. 2.3 mit Hinweisen). Damit ein Einkommen überhaupt oder ein höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte angerechnet werden kann, genügt es nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen. Mit Bezug auf das hypothetische Einkommen ist Rechtsfrage, welche Tätigkeit aufzunehmen als zumutbar erscheint. Tatfrage bildet hingegen, ob die

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist (KGE BL 400 17 340 vom 6. März 2018 E. 2.1; KGE BL 400 18 389 vom 2. April 2019 E. 2.2; BGE 137 III 118 E. 2.3 mit Hinweisen). 5.3 Geht die Einkommensverminderung auf eine freiwillige und einseitige Entscheidung des Unterhaltspflichtigen zurück, obschon er wusste oder wissen musste, dass ihn eine Unterhaltsverpflichtung trifft, so ist eine solche Verschlechterung in der Regel unbeachtlich. Der Unterhaltsschuldner soll die Folgen seines einseitig getroffenen Entscheides selber tragen und nicht auf den Unterhaltsgläubiger abwälzen. Die Konsequenz aus diesem Grundsatz besteht insbesondere darin, von der bisherigen höheren Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten auszugehen und ihm dementsprechend rückwirkend ab dem Tag der Einkommensverminderung oder des Einkommensverzichts ein hypothetisches Einkommen anzurechnen (BGer-Urteil 5A_372/2016 vom 18. November 2016 E. 3.1). Davon ist allerdings ausnahmsweise abzusehen, wenn die vom Unterhaltsverpflichteten gutgläubig getroffenen Dispositionen nicht mehr rückgängig gemacht werden können. In diesem Fall hat die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu unterbleiben (KGE BL 400 17 340 vom 6. März 2018 E. 2.1; BGE 128 III 4 E. 4). Vermindert der Unterhaltspflichtige sein Einkommen jedoch in Schädigungsabsicht, so ist auch dann ein hypothetisches Einkommen anrechenbar, wenn die Einkommensverminderung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (BGE 143 III 233 E. 3.4). Aus welchem Grund ein Unterhaltspflichtiger auf das ihm angerechnete höhere Einkommen verzichtet, ist im Prinzip unerheblich (BGE 128 III 4 E. 4.a mit Hinweisen; BGer-Urteile 5A_170/2007 vom 27. Juni 2007 E. 3.1 und 5A_290/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 3.1). 5.4 Zu beachten ist ferner, dass im Verhältnis zum unmündigen Kind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen sind, besonders bei engen wirtschaftlichen Verhältnissen. Das heisst, dass sich die Eltern in beruflicher und unter Umständen auch in örtlicher Hinsicht entsprechend ausrichten müssen, um ihre Arbeitskapazität maximal auszuschöpfen. Insbesondere kann der (an sich zulässige) Wegzug ins Ausland unbeachtlich bleiben, wenn eine weitere Arbeitstätigkeit in der Schweiz als zumutbar zu erachten ist. Dem unterhaltspflichtigen Elternteil steht es insofern nicht frei, nach Belieben ganz oder teilweise auf ein bei zumutbarer Anstrengung erzielbares Einkommen zu verzichten, um persönliche Wünsche und Pläne zu verwirklichen. Dass diese der Unterhaltspflicht hintenanzustehen haben, ergibt sich aus dem Wesen des sog. hypothetischen Einkommens zwangsläufig. Dessen Anrechnung bedeutet in der Regel auch keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte. Indessen muss die Erzielung eines entsprechenden Einkommens nebst der tatsächlichen Möglichkeit, die sich anhand von Faktoren wie Alter, Gesundheit, Ausbildung, Berufserfahrung, Arbeitsmarktlage, Erziehungspflichten etc. bestimmt, nach der eingangs zitierten Rechtsprechung auch zumutbar sein (KGE BL 400 17 340 vom 6. März 2018 E. 2.1; BGer-Urteil 5A_513/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 4 mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden Unterhaltsbeiträge auch dann nicht reduziert, wenn der Verpflichtete nach einer fristlosen Kündigung freiwillig ins Ausland zieht und dort weniger Einkommen erzielt, obwohl es für ihn zumutbar und möglich gewesen wäre, in der Schweiz weiterhin das bisherige Einkommen zu erzielen (BGer-Urteil 5A_662/2013 vom 24. Juni 2014 E. 3.3; KGE BL 400 17 340 vom 6. März 2018 E. 2.1).

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.5 Nach eigener Darstellung lebt der Berufungskläger heute von einer Arbeitslosenentschädigung von rund EUR 500.00 pro Monat. Er geht in Spanien keiner Arbeit nach und wird von seiner Mutter unterstützt. Dieses tatsächlich erzielte Einkommen des Berufungsklägers reicht selbstredend nicht aus, um seinen eigenen Bedarf sowie denjenigen seiner Familie decken zu können. Es ist daher zu prüfen, ob dem Berufungskläger ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist. Die Vorinstanz hatte ihm ein solches von monatlich CHF 2’000.00 angerechnet. Sie ist dabei mangels gegenteiliger substantiierter Darlegung von einer Arbeits- bzw. Vermittlungsfähigkeit des Berufungsklägers ausgegangen. Anders als vom Berufungskläger behauptet, folgte die Vorinstanz dabei nicht einfach ohne weitere Prüfung seinem Eventualstandpunkt. Vielmehr legte die Vorinstanz dar, dass sie vom Berufungskläger basierend auf dem spanischen Lohnniveau, den spanischen Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt und den persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers ein Gehalt von CHF 2’000.00 pro Monat als erzielbar erachtete und dieser Lohn am oberen Ende der zumutbaren Lohnbandbreite lag. Es fragt sich, ob den Schlussfolgerungen der Vorinstanz gefolgt werden kann und für den Berufungskläger ein Einkommen in dieser Höhe effektiv erzielbar und überdies zumutbar ist. Der Berufungskläger war im Entscheidzeitpunkt 49 Jahre alt. Er ist mindestens seit dem Jahr 2007 in der Baubranche tätig, zunächst als selbstständiger Unternehmer und danach als unselbständiger Arbeitnehmer, wie den eingereichten und partiell übersetzten Steuerunterlagen aus den Jahren 2007 und 2009 entnommen werden kann (Beilagen 2a, 2b, 3a und 3b der Berufungsantwort). Gemäss den zutreffenden Ausführungen der Berufungsbeklagten erzielte der Berufungskläger in den dokumentierten Jahren, in denen er in Spanien erwerbstätig war, jeweils ein Einkommen von umgerechnet mehr als CHF 2’000.00 pro Monat. Nach der Einreise in die Schweiz im Jahre 2011 arbeitete der Berufungskläger wiederum einige Jahre in der Baubranche und erzielte dort zuletzt ein Nettoeinkommen von CHF 4‘623.00 inkl. 13. Monatslohn und zuzüglich Kinderzulagen. Aufgrund von eingetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen war es dem Berufungskläger ab dem Jahr 2015 - ein genaueres Datum lässt sich dem Sprechstundenbericht von Dr. E.____ vom 2. Dezember 2015 nicht entnehmen - offenbar nicht mehr zumutbar, in seiner angestammten Tätigkeit als Akkordmaurer zu arbeiten. Diese Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf führte zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin des Berufungsklägers per Ende Oktober 2016. Das Kündigungsschreiben vom 26. August 2016 enthält zudem den Hinweis, dass sie ihm keine leichtere Arbeit habe anbieten können. Im Sprechstundenbericht von Dr. E.____ vom 2. Dezember 2015 ist von Restbeschwerden am Knie des Berufungsklägers sowie von nicht reversiblen intraartikulären Schäden die Rede ist. Ferner findet sich im Arztbericht die Prognose, wonach der Berufungskläger aus damaliger Perspektive die schwere Arbeit als Akkordmauer kaum wieder aufnehmen könne. Im Bericht wird jedoch nicht ausgeführt, dass der Berufungskläger keine leichteren, leidensadaptierten Arbeiten im Baubereich oder in einer anderen Branche ausführen könne. Der Berufungskläger spricht sodann von Depressionen, welche jedoch nicht weiter substantiiert werden. Jedenfalls erwähnt der Berufungskläger in seiner Berufungsschrift mit keinem Wort, dass er aufgrund von gesundheitlichen Problemen nicht arbeitsfähig ist. Im Gegenteil geht er selbst von einer Arbeitsfähigkeit und von einem möglicherweise erzielbaren Einkommen in Spanien von bis zu CHF 1‘500.00 monatlich aus. Nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses zog der Berufungskläger anfangs 2017 nach Spanien, weil er die spanische Arbeitsmarktlage besser kennt, die dortige Sprache beherrscht und sich so insgesamt bessere Arbeitschancen erhoffte. Ein Wegzug ins Ausland mit der Ab-

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht sicht, sich den Unterhaltsverpflichtungen zu entziehen respektive die zu leistenden Unterhaltsbeiträge möglichst tief zu halten, kann infolge der verbesserten Arbeitsperspektiven in Spanien verneint werden. Im vorinstanzlichen Verfahren äusserte sich der Vertreter des Berufungsklägers denn auch dahingehend, ihm könne im Eventualfall ein Nettoeinkommen von monatlich CHF 2’000.00 angerechnet werden, sollte sein Hauptbegehren abgewiesen werden. Mangels gegenteiligen Anhaltspunkten ist eine Arbeits- bzw. Vermittlungsfähigkeit des Berufungsklägers zu bejahen. Dieser unterlässt es, etwaige Arbeitsbemühungen darzulegen, weshalb von einem freiwilligen Verzicht auf die Erzielung eines Einkommens auszugehen ist. Dem Berufungskläger ist daher ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, welches erzielbar ist und für ihn zumutbar erscheint. Diesbezüglich kann den Darlegungen der Berufungsbeklagten gefolgt werden, wonach der Berufungskläger ein Erwerbseinkommen von stets mehr als umgerechnet CHF 2’000.00 erzielte. Hinzu kommt, dass gemäss der vom Berufungskläger eingereichten und von der Gegenseite partiell übersetzten Erhebung des spanischen Amtes für Statistik vom 8. November 2018 die Durchschnittslöhne von Personen zwischen 45 und 54 Jahren bei über EUR 2’000.00 lagen, wobei darin auch die vergleichsweise tieferen Löhne von Frauen berücksichtigt sind. Der Erhebung lässt sich im Weiteren entnehmen, dass auch in der Baubranche im Jahre 2017 ein Durchschnittseinkommen von monatlich EUR 1’803.90, umgerechnet etwas mehr als CHF 2’070.00 (bei einem Umrechnungskurs von CHF 1.15), erzielt werden konnte. Schliesslich verdienten gemäss der statistischen Erhebung Personen in der Region Galizien im Schnitt etwas mehr als umgerechnet CHF 2’000.00 pro Monat. Gestützt darauf ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Berufungskläger ein hypothetisches Nettoeinkommen von CHF 2’000.00 angerechnet hat, zumal vorliegend besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen sind, da der Berufungskläger eine unterstützungsbedürftige Tochter im Alter von 14 Jahren hat und enge wirtschaftliche Verhältnisse vorliegen. 6.1 Im Rahmen der Ermittlung des Eigenbedarfs rechnete die Vorinstanz dem Berufungskläger einen monatlichen Grundbetrag von CHF 1’000.00 an. Dabei berücksichtigte es die tieferen Lebenshaltungskosten in Spanien. Die Berufungsbeklagte ist der Ansicht, dass der Grundbetrag für einen Einpersonenhaushalt von CHF 1'200.00 bei einem Vergleich des Preisniveaus in der Schweiz und in Spanien auf CHF 573.30 bis CHF 616.00 monatlich zu reduzieren wäre. Nachdem der Berufungskläger selbst ausgeführt habe, dass er bei seiner Mutter lebe, sei vielmehr der für einen Zweipersonenhaushalt vorgesehene Grundbetrag von hierzulande CHF 1’700.00 heranzuziehen und zu halbieren. Der so errechnete hiesige Grundbetrag von CHF 850.00 entspreche einem Grundbetrag in Spanien von CHF 406.00 bis CHF 436.00 monatlich. 6.2 Das Kantonsgericht orientiert sich seit jeher bei der Ermittlung des erweiterten familienrechtlichen Grundbedarfs für die Bemessung des Grundbetrags eines Unterhaltsschuldners an den Grundsätzen, wie sie zur Ermittlung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG gelten. Gemäss den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten zur Berechnung des Existenzminimums in der Fassung vom 1. Juli 2009 wird unterschieden zwischen alleinstehenden Schuldnern mit oder ohne Erziehungsaufgaben und (Ehe-)paaren mit Kindern. Die monatlichen Grundbeträge, mit welchen die durchschnittlichen Auslagen für Nahrung, Kleidung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungsein-

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht richtung, Privatversicherungen, Kulturelles einschliesslich Radio/TV- und Telefongebühren sowie für Kochenergie abgedeckt werden sollen, beträgt für Alleinstehende ohne Kinder CHF 1‘200.00, für alleinerziehende Schuldner mit Kindern im selben Haushalt CHF 1‘350.00 und für Paare im selben Haushalt mit Kindern lebend CHF 1‘700.00. Für Alleinerziehende wird ein erhöhter Betrag veranschlagt, weil die Haushaltungskosten ohne zwei Erwachsene deutlich höher sind als bei Paarhaushalten (KGE BL 400 18 2 vom 17. April 2018 E. 3.3; BSK SchKG- VONDER MÜHLL, 2. Aufl. 2010, Art. 93 N 23 f.). Lebt der Unterhaltsschuldner im Ausland, ist bei der Bedarfsberechnung praxisgemäss das tiefere oder allenfalls höhere Niveau der dortigen Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Diese Berücksichtigung des unterschiedlichen Lebensstandards in den verschiedenen Staaten erfolgt praxisgemäss über eine Umrechnung anhand der statistisch erhobenen Verbrauchergeldparitäten bzw. internationaler Kaufkraftvergleiche. Verwendung finden in der Praxis vorab die Erhebungen internationaler Grossbanken (z.B. die von der UBS AG veröffentlichte Schrift "Preise und Löhne: Ein Kaufkraftvergleich rund um die Welt") oder die Angaben des Bundesamtes für Statistik (KGE BL 400 18 186 vom 13. November 2018 E. 6.5.1; KGE BL 400 13 78 vom 2. Juli 2013 E. 3.2). 6.3 Der Berufungskläger lebt seit dem 1. Januar 2017 wieder in seinem Heimatland Spanien. Das unterschiedliche Preisniveau im Vergleich zur Schweiz ist praxisgemäss über eine Umrechnung anhand des letzten UBS-Kaufkraftvergleichs und der Angaben des Bundesamts für Statistik vorzunehmen. Es darf dem Berufungskläger zugestanden bzw. darf von ihm erwartet werden, dass er nicht mehr von seiner Mutter unterstützt sowie eine eigene Wohnung beziehen wird, sobald er eine Arbeitsstelle hat und wieder ein eigenes Erwerbseinkommen erzielt. Es ist folglich von einem schweizerischen Grundbetrag von CHF 1'200.00 für eine alleinstehende Person ohne Kinder auszugehen. Werden als Vergleichswerte die Preisniveaus der Schweiz und von Spanien anhand der letzten Erhebung des Bundesamt für Statistik für das Jahr 2017 (provisorisch) herangezogen, ergibt dies ein vergleichbarer Grundbetrag für Spanien von CHF 573.30 pro Monat. Werden hingegen die Städte Zürich und Madrid gemäss dem UBS- Kaufkraftvergleich für das Jahr 2018 miteinander verglichen, so resultiert für Madrid ein korrelierender Grundbetrag von CHF 616.00 pro Monat. Diese Berechnungen entsprechen denjenigen der Berufungsbeklagten. Da am Wohnsitz des Berufungsklägers in der Region Galizien mit tieferen Lebenshaltungskosten zu rechnen ist, hält das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, die Anrechnung eines Grundbetrags im Bedarf des Berufungsklägers von monatlich CHF 600.00 für massvoll und angebracht. Dieser Grundbetrag gilt ab dem Zeitpunkt der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens beim Berufungskläger. 7.1 Hinsichtlich der Wohnkosten sah die Vorinstanz davon ab, dem Berufungskläger eine entsprechende Ausgabenposition anzurechnen. Sie stellte sich auf den Standpunkt, der Berufungskläger habe seine Bedarfspositionen trotz gerichtlicher Aufforderung nicht substantiiert und belegt. Er werde auf seinen Aussagen behaftet, wonach er bei seiner Mutter Kost und Logis erhalte, so dass Wohnkosten auch nicht schätzungsweise zu berücksichtigen seien. Demgegenüber beantragt der Berufungskläger, ihm seien die durchschnittlichen Kosten für eine 3-Zimmerwohnung in Spanien im Umfang von mindestens CHF 1’000.00 zuzugestehen. Bei der Festsetzung der Wohnkosten bzw. Wohnungsgrösse sei zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger gemäss dem erstinstanzlichen Entscheid berechtigt sei, während drei Wochen im

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Jahr Ferien mit seiner Tochter zu verbringen. Die Wohnkosten seien zwingend zum Existenzbedarf hinzuzurechnen, da seine Wohnsituation (Unterbringung bei seiner Mutter) lediglich eine Übergangslösung aufgrund einer Notsituation darstelle, um den Gang des Berufungsklägers auf das Sozialamt zu verhindern. Die Berufungsbeklagte wendet dagegen im Wesentlichen ein, dass sich der Berufungskläger per 11. Januar 2017 bei seiner Mutter angemeldet habe. Er lebe seit über 2 Jahren bei ihr, was gegen ein Provisorium spreche. Eine simple Recherche auf gängigen Internetportalen zeige zudem, dass die Mietkosten in grösseren Ortschaften in der Umgebung zum aktuellen Wohnort des Berufungsklägers bei maximal EUR 200.00 pro Monat liegen würden. Selbst Mietpreise in verschiedenen Quartieren der Stadt A Coruña würden zwischen EUR 280.00 und EUR 400.00 pro Monat betragen. Die Berufungsbeklagte weist im Übrigen darauf hin, dass sich die Zimmerangaben in Spanien ausschliesslich auf Schlafzimmer beziehen würden und damit jeweils noch das Wohnzimmer dazu komme. Damit entspreche eine 2-Zimmerwohnung in Spanien einer 3-Zimmerwohnung hierzulande. Es sei vollkommen weltfremd, dass der Berufungskläger eine 3-Zimmerwohnung benötige, damit er die Tochter zu Besuch nehmen könne. Die Parteien seien seit 2012 getrennt. Während dieser langen Zeit habe die Tochter nie beim Berufungskläger übernachtet. Er habe die Tochter lediglich stundenweise an vereinzelten Tagen gesehen. 7.2 Die Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft hält dafür, dem Berufungskläger angemessene Wohnkosten in seinem Bedarf zu berücksichtigen, auch wenn er seit seiner Rückkehr nach Spanien von seiner Mutter Kost und Logis erhält. Aufgrund des von ihm erzielten tatsächlichen Einkommens von etwas mehr als EUR 500.00 bleibt dem Berufungskläger wohl nichts anderes übrig, als derzeit von seiner Mutter unterstützt zu werden. Allerdings darf davon ausgegangen werden, dass der bald 50-jährige Berufungskläger in eine eigene Wohnung einziehen wird, sobald er ein Erwerbseinkommen erzielt, mit dem er die entsprechenden Wohnkosten bestreiten kann. Obwohl die Tochter bisher offenbar nie beim Berufungskläger übernachtet hat, bedeutet dies nicht, dass sie eine Übernachtung auch in Zukunft stets vermeiden wird. Dem Berufungskläger ist daher eine Wohnung mit mindestens zwei Schlafzimmern und für maximal CHF 400.00 pro Monat zuzugestehen, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass er aus Arbeitsgründen in eine grössere Stadt ziehen muss, in der Wohnungen generell teurer sind als in kleinen Ortschaften in Spanien. Die Anrechnung der Wohnkosten erfolgt gleichzeitig mit der Anrechnung des hypothetischen Einkommens beim Berufungskläger. 8.1 Die Vorinstanz gewährte dem Berufungskläger entgegenkommenderweise monatliche Gesundheitskosten von CHF 60.00 als ungefährer Richtwert für die Prämien der staatlichen Krankenkasse, obwohl solche vom Berufungskläger nicht geltend gemacht wurden. Die Gegenseite wehrt sich gegen die Hinzurechnung einer solchen Bedarfsposition mit dem Hinweis, dass es in Spanien keinen Beitrag an die staatliche Krankenkasse gebe. Der Berufungskläger sei automatisch der „Securidad Social“ angeschlossen und dadurch versichert. Es würden bei ihm keine zusätzlichen Kosten anfallen. Nötigenfalls sei eine amtliche Erkundigung beim Institut für Rechtsvergleichung einzuholen. Angesichts des Umstandes, dass beim verfügten Minderjährigenunterhalt eine Unterdeckung durch die Vorinstanz ausgewiesen sei, mache diese Hinzurechnung durchaus verwunderlich. In Anwendung der Offizialmaxime sei dieser Betrag aus der Bedarfsrechnung zu streichen.

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht 8.2 Der Berufungsbeklagten kann zwar zugestimmt werden, dass in Spanien kein Beitrag an die staatliche Krankenkasse zu bezahlen ist. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, erachtet es indessen als gerichtsnotorisch, dass die staatliche Krankenkasse in Spanien nicht sämtliche anfallenden Krankheitskosten übernimmt. Obwohl der Berufungskläger im Rechtsmittelverfahren keine gesundheitlichen Beschwerden mehr vorbringt, muss davon ausgegangen werden, dass er aufgrund der gesundheitlichen Probleme, die zu einer Aufgabe der Tätigkeit als Akkordmaurer geführt haben, wieder Medikamente einnehmen oder Therapien durchführen muss, welche nicht oder nur teilweise von der staatlichen Krankenkasse übernommen würden. Aufgrund der medizinischen Vorgeschichte erscheint es gerechtfertigt, dem Berufungskläger auch im Hinblick auf künftig zu erwartende Ausgaben pauschale Gesundheitskosten von CHF 60.00 pro Monat zuzugestehen. 9.1 Der Berufungskläger macht schliesslich geltend, es seien aufgrund seiner knappen Verhältnisse die Kosten der Besuchsrechtsausübung bezüglich D.____ miteinzuberechnen. Diese Kosten gibt er mit jährlich CHF 1’200.00 respektive CHF 100.00 pro Monat an. Die Berufungsbeklagte lehnt die Hinzurechnung von Besuchsrechtskosten ab mit der Begründung, einerseits gehe die Tochter ohnehin im Sommer nach Galizien und verbringe dort die Ferien mit den Grosseltern mütterlicherseits bzw. mit der Mutter. Andererseits habe sich der Berufungskläger nie ernsthaft um den Kontakt zur Tochter gekümmert. Es würden keine solchen Kosten anfallen. Im Übrigen würden solche Kosten ohnehin in den Grundbetrag gehören. 9.2 Die Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts geht vom glaubwürdigen Sachvortrag der Berufungsbeklagten aus, dass sie ihre Sommerferien zusammen mit der Tochter D.____ bei ihren Verwandten in Galizien verbringt. Die für die Ferien- bzw. Kontaktrechtsausübung anfallenden Kosten bleiben für den Berufungskläger damit in einem überschaubaren Rahmen und sind von ihm - gerade wegen der vorherrschenden engen wirtschaftlichen Verhältnisse - aus seinem Grundbetrag zu finanzieren. Dementsprechend sind im Grundbedarf des Berufungsklägers keine separaten Kosten für die Ausübung des Ferien- und Kontaktrechts einzubeziehen. 10. Den vorstehenden Erwägungen folgend ist dem Berufungskläger zusammenfassend ein familienrechtlicher Grundbedarf von monatlich CHF 1’060.00 zu belassen, welcher sich aus dem Grundbetrag von CHF 600.00, Wohnkosten von CHF 400.00 und Gesundheitskosten von CHF 60.00 ergibt. Wird dieser existenzsichernde Grundbedarf von seinem hypothetisch angerechneten Nettoeinkommen in der Höhe von CHF 2’000.00 abgezogen, resultiert daraus ein Überschuss von monatlich CHF 940.00, den er vollständig als Barunterhalt für die Tochter D.____ an die Berufungsbeklagte zu bezahlen hat. Dieses Ergebnis entspricht exakt dem vorinstanzlichen Entscheid vom 24. August 2018, wenngleich die Begründung in gewissen Punkten anders ausfällt. 11. Beide Parteien beantragen die unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren. Sowohl die Berufungsbeklagte als auch der Berufungskläger erfüllen die Voraussetzungen der Bedürftigkeit und Nichtaussichtslosigkeit des Verfahrens gemäss Art. 117 ZPO. Beiden Parteien ist folglich die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihre Rechtsvertreter als unentgeltliche Rechtsbeistände einzusetzen.

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht 12.1 Es hat sich gezeigt, dass die Berufung vom 28. Januar 2019 in Bestätigung des angefochtenen Entscheids vom 28. August 2018 (rektifiziert am 22. Februar 2019) vollumfänglich abzuweisen ist. Es bleibt über die Verteilung und Liquidation der Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu befinden. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt, hier dem Berufungskläger. Die Entscheidgebühr für das Rechtsmittelverfahren wird auf CHF 2‘000.00 festgelegt (§ 9 Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, SGS 170.31). Da dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wird, gehen diese Gerichtskosten zu Lasten des Staates. 12.2 Unterliegt die unentgeltlich prozessführende Partei ganz oder teilweise, so hat sie der Gegenpartei die Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO). Der unterliegende Berufungskläger ist folglich zu verpflichten, der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu entrichten. Nachdem keine Honorarnoten eingereicht wurden, wird die Parteientschädigung in Anwendung von § 18 Abs. 1 der Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112) vom Gericht nach Ermessen festgelegt, wobei gemäss § 2 Abs. 1 TO die Berechnung nach Zeitaufwand anwendbar ist. Der mutmassliche Aufwand des Rechtsbeistands der Berufungsbeklagten, Advokat Javier Ferreiro, wird auf rund zehn Stunden geschätzt und es wird der mittlere Stundenansatz von CHF 250.00 angewendet. Inklusive Auslagen im Betrag von CHF 50.00 und 7,7% Mehrwertsteuer resultiert eine vom Berufungskläger geschuldete Parteientschädigung von CHF 2’746.35. 12.3 Nach Art. 122 Abs. 2 ZPO wird die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt, wenn die unentgeltlich prozessführende Partei obsiegt und die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich ist. Davon ausgehend, dass der Berufungskläger seiner Unterhaltspflicht gegenüber D.____ nachkommt, wird die von ihm zu leistende Parteientschädigung von CHF 2’746.35 voraussichtlich nicht einbringlich sein. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Berufungsbeklagten ist daher direkt aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Allerdings besteht lediglich ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO. Es handelt sich dabei um eine Art Ausfallhaftung des Kantons, welche auf dem besonderen öffentlich-rechtlichen Charakter der unentgeltlichen Rechtspflege basiert (KUKO ZPO- GASSER/RICKLI, 2. Aufl., 2014, Art. 122 N 5). Anwendbar ist der Stundenansatz bei unentgeltlicher Verbeiständung gemäss § 3 Abs. 2 TO (SGS 178.112) in der Höhe von CHF 200.00. Advokat Javier Ferreiro ist demnach für zehn Aufwandstunden eine Entschädigung von CHF 2‘000.00 zuzüglich Auslagen von CHF 50.00 und 7,7 % MWST von CHF 157.85, d.h. insgesamt CHF 2‘207.85, aus der Staatskasse auszurichten. Mit der Zahlung der Entschädigung aus der Gerichtskasse von CHF 2‘207.85 an Advokat Javier Ferreiro geht dieser Anspruch gegenüber dem Berufungskläger auf den Kanton über. 12.4 Zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege zugunsten des Berufungsklägers ist sein unentgeltlicher Rechtsbeistand, Advokat Marco Albrecht, für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen zur Bemessung des Honorars ist ihm für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 1‘561.65 inkl. Auslagen von CHF 50.00 und 7,7 % Mehrwertsteuer für geschätzte sieben Aufwandstunden à CHF 200.00 aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Der Berufungskläger ist darauf aufmerksam zu machen,

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass er gemäss Art. 123 ZPO zur Nachzahlung der Gerichts- und Anwaltskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Dem Berufungskläger und der Berufungsbeklagten wird die unentgeltliche Rechtspflege mit dem jeweiligen Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. 3.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 2‘000.00 wird dem Berufungskläger auferlegt. Zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege an den Berufungskläger geht die gesamte Gerichtsgebühr zu Lasten des Staates. 3.2. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 2‘746.35 (inkl. Auslagen und inkl. MWST von CHF 196.35) zu bezahlen. Zufolge Uneinbringlichkeit wird Advokat Javier Ferreiro eine Entschädigung in der Höhe von CHF 2‘207.85 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Mit der Zahlung der Entschädigung von CHF 2‘207.85 an Advokat Javier Ferreiro geht der Anspruch gegenüber dem Berufungskläger auf den Kanton über. 3.3. Zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege an den Berufungskläger wird seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand, Advokat Marco Albrecht, eine Entschädigung für das Berufungsverfahren von CHF 1‘561.65 (inkl. Auslagen und inkl. 7,7 % MWST von CHF 111.65) aus der Gerichtskasse ausbezahlt. Der Berufungskläger ist zur Nachzahlung der Gerichtsgebühr von CHF 2‘000.00 und der Parteientschädigung von CHF 1‘561.65 aus dem Berufungsverfahren verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber

Giuseppe Di Marco

400 19 18 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 14.05.2019 400 19 18 — Swissrulings