Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
vom 19. Juni 2018 (400 18 56) ____________________________________________________________________
Zivilgesetzbuch
Anspruch auf Unterhalt eines volljährigen Kindes (Art. 277 Abs. 2 ZGB); fehlende Zumutbarkeit zur Leistung von Unterhalt auf Seiten des Unterhaltspflichtigen, wenn das volljährige Kind den Kontakt zu diesem ohne Grund verweigert
Parteien A. ____, vertreten durch Advokat Tobias Treyer, BALEX Advokatur & Notariat, Gerbergasse 48, Postfach, 4001 Basel, Kläger und Berufungskläger B. ____, vertreten durch Advokat Tobias Treyer, BALEX Advokatur & Notariat, Gerbergasse 48, Postfach, 4001 Basel, Klägerin und Berufungsklägerin gegen C. ____, vertreten durch Advokat Prof. Dr. Jonas Schweighauser, Hauptstrasse 104, Postfach 250, 4102 Binningen, Beklagter
Gegenstand Unterhalt Kind Berufung gegen das Urteil des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel- Landschaft Ost vom 9. November 2017
A. Im Rahmen des von den beiden volljährigen Kindern A. ____ und B. ____ gegen ihren Vater C. ____ angehobenen Verfahrens auf Leistung von Unterhaltszahlungen wies das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost die Klage mit Urteil vom 9. November 2017 ab (Ziffer 1 des Urteilsdispositivs) und auferlegte den Klägern je zur Hälfte solidarisch die Gerichtsgebühr (Ziffer 3 des Urteilsdispositivs). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Kläger
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht gingen die Gerichtsgebühr und die Parteikosten der Klägerschaft zu Lasten der Gerichtskasse und der Kostenentscheid betreffend Parteientschädigung erging separat (vgl. Ziffer 2 und 3 des Urteilsdispositivs). Zur Begründung des Urteils wurde im Wesentlichen angeführt, dass die Eltern gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB für den Unterhalt volljähriger Kinder bis zum Abschluss ihrer Ausbildung nur soweit verpflichtet seien, als ihnen dies nach den gesamten Umständen zugemutet werden dürfe, wobei sich die Zumutbarkeit nicht nur nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern, sondern auch nach den persönlichen Beziehungen zwischen diesen und ihren Kindern richte. Zwar sei es durchaus verständlich und nachvollziehbar, wenn die Beziehung der Kinder gegenüber einem Elternteil vor, während und auch für eine gewisse Zeitspanne nach der Scheidung leiden könne. Im vorliegenden Fall würden es aber die Kinder seit über 10 Jahren dem Grundsatz nach ablehnen, mit dem Vater in Kontakt zu treten. Von den inzwischen 21- und 24-jährigen Klägern könne indessen nunmehr erwartet werden, dass sie ein Mindestmass an persönlichem Kontakt zum Vater aufnehmen könnten, um zumindest einen Versuch zu unternehmen, die Kind-Eltern-Beziehung neu aufzugreifen. Es sei zudem aufgrund der schriftlichen Ausführungen nicht ersichtlich, welches Fehlverhalten dem Vater angelastet werde. Insbesondere erscheine das geringe Bemühen des Vaters angesichts der Vorgeschichte und der Ergebnisse des Gutachtens, aus welchem eine starre, ablehnende Haltung der Kläger gegenüber dem Vater hervorgehe, als nachvollziehbar. Ferner erscheine es in Anbetracht der konkreten Umstände – entgegen dem Antrag der Kläger – nicht notwendig, ein neues Gutachten zur Frage der Zumutbarkeit einer Kontaktaufnahme der Kinder zum Vater anzuordnen, da die Kinder keinerlei Kontakt zum Vater wollen würden und ein solcher aufgrund der ablehnenden Haltung der Kinder auch nicht zustande gekommen sei. Die umfassende Verweigerung habe zur Folge, dass die Unterhaltspflicht des Kindsvaters in persönlicher Hinsicht unzumutbar sei. Selbst wenn jedoch die vorliegenden Verhältnisse keine Versagung der Unterhaltspflicht kraft persönlicher Unzumutbarkeit zur Folge hätten, sei aus den eingereichten Unterlagen ersichtlich, dass der Bedarf der Kläger weitgehend durch die Kinderrenten und die Kinderzulagen gedeckt sei und dass eine allfällige Differenz durch die Ausschöpfung der Eigenversorgungskapazität im Rahmen des Zumutbaren ausgeglichen werden könne. Ferner erübrige sich eine detaillierte Auseinandersetzung mit den ausserordentlichen Unterhaltskosten, da die bereits festgestellte fehlende persönliche Zumutbarkeit für den Volljährigenunterhalt auch für die ausserordentlichen Kosten gelte. B. Mit Eingabe vom 14. Februar 2018 erklärten A. ___ und B. ____, vertreten durch Advokat Tobias Treyer, beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, Berufung gegen das Urteil des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft Ost vom 9. November 2017 mit den Begehren, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und es sei C. ____ zu verurteilen, an den Unterhalt seiner volljährigen Kinder A. ___ und B. ____ rückwirkend per April 2015 einen angemessenen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag in der Höhe von zumindest CHF 600.00 pro Kind zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu leisten, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Berufungsbeklagten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren. Zudem sei den Berufungsklägern die unentgeltliche Prozessführung mit Advo-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht kat Tobias Treyer als Rechtsbeistand für das kantonsgerichtliche Verfahren zu bewilligen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass der Kindsvater nach wie vor unterhaltspflichtig sei, auch wenn in den vergangenen 10 Jahren kein Kontakt zwischen den Kindern und dem Kindsvater gepflegt worden sei. Die psychologische Zumutbarkeit der Berufungskläger zur Kontaktaufnahme mit dem Kindsvater sei nach wie vor in Frage gestellt, zumal der Kindsvater keine Einsicht in vergangene Fehler zeige sowie kein ehrliches Interesse an der Kontaktaufnahme habe, was die Basis für einen Kontaktaufbau sei. Das Scheidungsgericht habe im Jahre 2009 nicht grundlos von einer Anordnung des Besuchsrechts ohne jegliche zeitliche Begrenzung abgesehen. Ferner habe die Vorinstanz zu Unrecht das beantragte Gutachten verweigert, welches die psychologische Verfassung aller Verfahrensbeteiligten zum heutigen Zeitpunkt sowie die entsprechende Zumutbarkeit eines regelmässigen Kontakts hätte klären sollen. Die Vorinstanz habe sich bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ausschliesslich auf die Beurteilungen im Scheidungsverfahren aus den Jahren 2007 und 2009 gestützt, womit nicht auf die heutige Zumutbarkeit des persönlichen Kontakts geschlossen werden könne. Zudem sei festzuhalten, dass der Kindsvater auch in den vergangenen Jahren in keiner Weise selber bemüht gewesen sei, diesen Kontakt wieder aufzubauen. Zumindest als die Kinder noch nicht volljährig gewesen seien, hätte der Kindsvater sich weiter bemühen und nicht nach wenigen Anläufen aufgeben müssen. Auch mit Eintritt der Volljährigkeit der Kinder habe er sich nicht bei ihnen gemeldet oder sein Interesse an einem Kontaktaufbau kundgegeben. Allerdings habe sich zwischenzeitlich ein sanfter Kontakt zwischen den Parteien ergeben. Die Kläger seien heute bereit, nebst Zustellung der Ausbildungsbestätigungen, Zeugnissen und Prüfungsergebnissen zum Beklagten einen weitergehenden Kontakt zuzulassen. Insbesondere hätten die Kläger dem Berufungsbeklagten im Anschluss an das angefochtene Urteil am 30. November 2017 eine E-Mail zukommen lassen, worauf dieser allerdings nicht geantwortet habe. Dennoch hätten die Kläger am 22. Dezember 2017 eine weitere E-Mail verschickt, worauf es schliesslich auch zu einem Treffen gekommen sei. Zudem werde bestritten, dass der Bedarf der Kläger mit den Renteneinkommen gedeckt sei, was lebensfremd erscheine. Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass Gegenstand der Berufung lediglich Ziffer 1 und 3 des angefochtenen Urteils sei und dass die Forderung bezüglich den ausserordentlichen Kosten nicht bestritten werde. C. Mit Berufungsantwort vom 6. April 2018 beantragte der Berufungsbeklagte, vertreten durch Advokat Prof. Jonas Schweighauser, es seien sämtliche Berufungsanträge abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. Zudem sei festzustellen, dass der Berufungsbeklagte den Berufungsklägern seit April 2015 keinen Unterhalt mehr schulde, unter o/e Kostenfolge. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass zunächst fraglich sei, ob die formellen Anforderungen an eine Berufung erfüllt seien, zumal die Berufungskläger sich damit begnügen würden, bloss die Vorbringen vor der ersten Instanz zu wiederholen und zudem nicht explizit auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils eingehen würden. Weiter fehle in der Berufungsschrift der Berufungskläger ein expliziter Verfahrensantrag auf Einholung eines Gutachtens zur Beurteilung der Frage, ob ihnen der persönliche Kontakt zum jetzigen Zeitpunkt zuzumuten sei, weshalb keine gutachterliche Stellungnahme mehr eingeholt werden könne. Ferner
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht sei darauf hinzuweisen, dass der Berufungsbeklagte auch über das Erreichen der Volljährigkeit der Berufungskläger hinaus Unterhaltsbeiträge weiter bezahlt habe und dass die Berufungskläger dabei verkennen würden, dass sie seit nunmehr mehreren Jahren keinen Unterhaltsanspruch mehr hätten. Ferner seien die Berufungskläger selbst nicht in der Lage zu erklären, warum genau es für sie persönlich nicht zumutbar sei, mit dem Kindsvater vermehrt in Kontakt zu treten. Bis zum jetzigen Zeitpunkt sei nicht dargelegt worden, von welchen früheren Vorkommnissen sie nur sehr schwer Abstand nehmen könnten. Des Weiteren würden die Berufungskläger verkennen, dass aufgrund der massiven ablehnenden Haltung seitens der Berufungskläger dem Kindsvater nicht vorgeworfen werden könne, dass er sich zu wenig um den Kontakt bemüht habe, was sich aus dem angefochtenen Urteil ergebe, welches sich wiederum auf das Gutachten und die Berichte aus den Jahren 2007 und 2009 beziehe. Weiter sei anzufügen, dass nur diejenigen Sachverhalte zu beurteilen seien, welche sich bis zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens ereignet hätten. Insofern seien die E-Mails der Berufungskläger an den Berufungsbeklagten unbeachtlich. Dennoch sei festzuhalten, dass in Anbetracht der Tatsache, dass es den Berufungsklägern laut eigenen Angaben selbst heute noch schwerfalle, sich beim Kindsvater zu melden, die Annäherungsversuche zum Kindsvater zum jetzigen Zeitpunkt während des Berufungsverfahrens zumindest fragwürdig erscheinen würden. Hinsichtlich der Beurteilung der heutigen Zumutbarkeit sei darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz ihre Erkenntnisse nicht bloss auf das Gutachten und die Berichte aus den Jahren 2007 und 2009 gestützt habe, sondern sie habe ebenfalls den Beistandschaftsbericht vom 29. April 2011 beigezogen, welcher zum selben Schluss gelange. Bezüglich dem Bedarf der Berufungskläger sei zu bemerken, dass ihnen ein Eigenverdienst zuzumuten sei. Von Personen im Alter von 21 und 24 Jahren könne durchaus erwartet werden, dass diese für vier Wochen während des ganzen Jahres in einem Nebenerwerb tätig seien. D. Mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 9. April 2018 wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
Erwägungen 1. Gegen einen Endentscheid in vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von mindestens CHF 10'000.00 kann gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO Berufung erhoben werden. Für die Bemessung des Streitwerts ist gemäss Art. 91 ZPO das Rechtsbegehren massgeblich, wobei bei wiederkehrenden Leistungen gemäss Art. 92 ZPO der Kapitalwert zu veranschlagen ist. Mit Berufung kann gemäss Art. 309 ZPO unrichtige Rechtsanwendung oder/und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Berufung ist schriftlich und begründet innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die Berufungskläger verlangen rückwirkend per April 2015 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von zumindest CHF 600.00 pro Kind, weshalb sich der Streitwert bis zum jetzigen Zeitpunkt auf mehr als
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht CHF 45‘000.00 beläuft, so dass die Streitwertgrenze von CHF 10'000.00 bei weitem erreicht ist. Die schriftliche Begründung des angefochtenen Entscheids wurde dem Rechtsvertreter der Kläger gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 15. Januar 2018 zugestellt, womit die Rechtsmittelfrist durch die Berufung vom 14. Februar 2018 eingehalten ist. Auf einen Kostenvorschuss wurde vorläufig verzichtet. Gemäss § 6 Abs. 1 lit. c EG ZPO ist die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte sachlich zuständig, sofern diese nicht in die Zuständigkeit des Präsidiums (vgl. § 5 Abs. 1 lit. a ZPO) fallen. 2. Zu prüfen ist, ob die Berufungsschrift inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen genügt. Die Berufungsschrift hat nebst der Berufungserklärung sodann einen Berufungsantrag und eine Berufungsbegründung, welche notwendige Bestandteile der Berufungseingabe darstellen, zu enthalten. Bei der Prüfung der inhaltlichen Anforderungen sollte die Rechtsmittelinstanz berücksichtigen, ob die betreffende Partei anwaltlich vertreten ist oder nicht. Während sich bei anwaltlicher Vertretung eine gewisse Strenge rechtfertigt, erscheint bei unvertretenen Parteien - unter Vorbehalt querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Eingaben - eine grosszügige Haltung angebracht (BGE 134 II 244, E. 2.4). 2.1 Die Berufungseingabe hat Anträge zu enthalten. Dies ergibt sich einerseits aus der Begründungspflicht, da eine Begründung notwendigerweise Anträge voraussetzt, welche mit der Begründung substantiiert werden. Andererseits ergibt sich dies aus Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO, welcher auch für die Berufungsschrift zur Anwendung kommt. Aus dem Rechtsbegehren muss sich ergeben, inwieweit die Angelegenheit weiterhin im Streite liegt. Die Berufungsanträge müssen so bestimmt sein, dass sie im Falle der Gutheissung der Berufung unverändert zum Urteil der Berufungsinstanz erhoben werden können (vgl. BGE 137 III 617, E. 4.3). Die Berufungskläger beantragen, es sei das angefochtene Urteil vom 9. November 2017 aufzuheben und es sei der Berufungsbeklagte zu verurteilen, an den Unterhalt seiner mündigen Kinder A. ___ und B. ____ rückwirkend per April 2015 einen angemessenen monatlichen und vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag in der Höhe von zumindest CHF 600.00 pro Kind zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu leisten, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Berufungsbeklagten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren. Zudem sei den Berufungsklägern die unentgeltliche Prozessführung mit Advokat Tobias Treyer als Rechtsbeistand für das kantonsgerichtliche Verfahren zu bewilligen. Die gestellten Rechtsbegehren genügen klarerweise den formellen Anforderungen. Aus der Beschwerdeschrift geht zudem hervor, dass die Berufungskläger an dem vor der Vorinstanz geltend gemachten Beweisantrag bezüglich der Einholung eines neuen Gutachtens für die Frage der jetzigen Zumutbarkeit zur Kontaktaufnahme festhalten (vgl. Ziffer 22 zweitletzter Abschnitt der Berufungsbegründung). Der Behauptung des Berufungsbeklagten, die Berufungskläger hätten diesbezüglich keinen expliziten Verfahrensantrag gestellt, kann somit nicht gefolgt werden, zumal ein Gutachten nicht zwingend als Verfahrensantrag, sondern primär im Rahmen eines Beweisantrags zu verlangen ist und bereits die Vorinstanz von einem solchen ausgegangen ist.
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.2 Schliesslich ist in der Berufungsbegründung darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und deshalb abgeändert werden muss. Die ZPO legt nicht ausdrücklich fest, welchen Anforderungen die Begründung zu genügen hat. Verlangt ist im Sinne einer sogenannten Begründungslast, dass sich die Berufung führende Partei sachbezogen mit den Entscheidgründen des erstinstanzlichen Entscheides auseinandersetzt, dass sie dem Berufungsgericht erkennbar im Wesentlichen darlegt, inwiefern von der ersten Instanz Recht falsch angewendet und welcher Sachverhalt unrichtig festgestellt worden sein soll (vgl. Art. 310 ZPO). Der gesetzlichen Begründungslast im Sinne einer ernsthaften Auseinandersetzung mit dem Entscheid der ersten Instanz genügen daher in einer Berufungsschrift weder blosse Wiederholungen der eigenen Vorbringen vor erster Instanz, die von dieser bereits abgehandelt wurden, noch blosse Verweise in der Berufungsschrift auf die eigenen Sachverhaltsdarstellungen vor der ersten Instanz. Ungenügend ist sodann bloss allgemeine formelhafte Kritik an den erstinstanzlichen Erwägungen, wie z.B. diese seien falsch, rechtswidrig oder willkürlich, ohne dass zugleich dargetan wird, warum dem aus der Sicht der Berufung führenden Partei so sein soll. In der Begründung ist nicht nur darzutun, weshalb das Verfahren so ausgehen sollte, wie der Rechtsmittelkläger dies will. Es ist eben auch aufzuzeigen, weshalb der vorinstanzliche Entscheid fehlerhaft ist bzw. weshalb zulässige Noven oder die neuen Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Der Berufungskläger hat die von ihm kritisierten Passagen des Entscheides wie auch die Dossierunterlagen, auf die er seine Kritik stützt, zu bezeichnen. Die Rechtsmittelinstanz muss nicht nach allen denkbaren möglichen Fehlern eigenständig forschen (PETER REETZ/STEFANIE THEILER, in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 36 zu Art. 311; IVO HUNGERBÜHLER/MANUEL BUCHER, in: Alexander Brunner/Dominik Gasser/Ivo Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung ZPO Kommentar, Zürich/St. Gallen 2016, Art. 311 N 27 ff.). Für das Ausmass der Begründung ist ausserdem von Bedeutung, wie das vorinstanzliche Verfahren durchgeführt und wie ausführlich der vorinstanzliche Entscheid begründet worden ist. An Berufungen von Laien sollten nicht die gleich strengen Anforderungen gestellt werden wie an von Anwälten verfasste Berufungen (vgl. BLKGE 400 11 306 vom 3. Januar 2012 mit weiteren Nachweisen). 2.3 Die Berufungskläger äussern sich in ihrer Berufungsschrift unter lit. A (Vorbemerkung) zunächst zur beruflichen und wirtschaftlichen Situation der Parteien sowie zur Frage der Unterhaltspflicht als solche. Erst ab Seite 13 der Berufungsschrift werden die von ihnen kritisierten Passagen des Urteils bezeichnet. Es ist diesbezüglich jedoch festzuhalten, dass die unter den jeweiligen Passagen vorgebrachten Behauptungen und Ausführungen überwiegend bereits in der Klageschrift vorgebracht wurden, sodass es sich dabei um blosse Wiederholungen der eigenen Vorbringen vor erster Instanz handelt, ohne explizit zu nennen, weshalb der vorinstanzliche Entscheid fehlerhaft ist bzw. inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet oder den Sachverhalt falsch festgestellt hat. Schlussendlich findet jedoch eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die persönliche Zumutbarkeit zur Kontaktaufnahme mit dem Berufungsbeklagten sowie bezüglich der Ablehnung des Gutachtensantrags
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht statt (Rz 22 ff.), wobei implizit geltend gemacht wird, die Vor-instanz habe den Sachverhalt falsch festgestellt und das Recht falsch angewendet. Im Weiteren wird insofern eine falsche Sachverhaltsfeststellung gerügt, als geltend gemacht wird, das erstinstanzliche Gericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Renteneinkommen der Berufungskläger für die Bedarfsdeckung ausreichen würden (Rz 27). Folglich genügt die Berufungsschrift den minimalen Begründungsanforderungen und es ist auf die Beschwerde einzutreten. 3.1 Im Rahmen des Berufungsverfahrens haben die Berufungskläger als neue Beweismittel die E-Mail der Berufungskläger an den Berufungsbeklagten vom 30. November 2017 sowie die gesamte E-Mail Korrespondenz zwischen den Parteien ab dem 22. Dezember 2017 ins Recht gelegt, so dass vorab in verfahrensrechtlicher Hinsicht zu prüfen ist, ob diese neuen Beweismittel im Rahmen der kantonsgerichtlichen Beweiswürdigung berücksichtigt werden können. 3.2 Gemäss Art. 317 ZPO können im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Handelt es sich um unechte Noven i.S.v. Art. 317 Abs. 1 ZPO und somit um Tatsachen und Beweismittel, welche bereits bei Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden waren, sind sie gemäss Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO im Berufungsverfahren ausgeschlossen, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können (PETER REETZ/SARAH HILBER, in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 317 N 58). Im vorliegenden Fall handelt es sich um E-Mail Korrespondenzen, welche nach der Hauptverhandlung und dem entsprechendem Urteil vom 9. November 2017 stattgefunden haben. Insofern konnten diese eingelegten Beweismittel nicht bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens eingereicht werden und sind im Rahmen der kantonsgerichtlichen Beweiswürdigung als echte Noven zu berücksichtigen. 4.1 Gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB haben Eltern, deren Kinder bei Eintritt der Volljährigkeit noch keine angemessene Ausbildung haben, für den Unterhalt der Kinder - soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zumutbar ist - aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann. Zum einen wird vorausgesetzt, dass das Kind noch über keine angemessene Ausbildung verfügt. Angemessen ist eine Ausbildung dann, wenn das geplante und realistische Ausbildungsziel erreicht ist (PETER BREITSCHMID, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage, Art. 277 N 12). Zum anderen ist erforderlich, dass die Leistung des Volljährigenunterhaltes sowohl in persönlicher als auch wirtschaftlicher Hinsicht zumutbar ist. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit setzt voraus, dass dem pflichtigen Elternteil nach Ausrichtung der Unterhaltsleistungen noch ein Einkommen verbleibt, das den erweiterten Notbedarf um ungefähr 20 % übersteigt (BGE 118 II 97). Ausserdem ist Volljährigenunterhalt nur soweit geschuldet, als die Finanzierung der noch nicht abgeschlossenen Berufsausbildung nicht dem Kind selber zugemutet werden kann. Abgesehen vom eigenen Vermögen und dessen Ertrag sowie von Dritteinkommen ist insbesondere auch ein zumutbarer Teilarbeitserwerb zu be-
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht rücksichtigen (vgl. HEINZ HAUSHEER/ANNETTE SPYCHER, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage, Bern 2010, S. 418 f., Rz 06.107). Die persönliche Zumutbarkeit setzt zudem voraus, dass die Leistung der Unterhaltsbeiträge dem Elternteil in persönlicher Hinsicht zumutbar ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn das volljährige Kind ohne Grund und aus eigenem Willen die persönliche Beziehung zum pflichtigen Elternteil abbricht oder sich ungerechtfertigterweise dem persönlichen Verkehr entzieht und der Grund hierfür in der Verantwortlichkeitssphäre des Kindes zu orten ist. Es ist dabei ein Ausgleich zu finden zwischen den Interessen des Kindes, einen genügenden Ausbildungsunterhalt zu erhalten, und jenen des Vaters, nicht zur blossen Zahlstelle degradiert zu werden (vgl. BGE 129 III 375, E. 4.2; BGer 5C.231/2005 vom 27. Januar 2006 E. 2; BGer 5C.94/2006 vom 14. Dezember 2006 E. 3.2; BGer 5A_563/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 5.1). Bei der Würdigung der Vorwerfbarkeit ist auf die Belastung der Kinder durch die Scheidung ihrer Eltern angemessen Rücksicht zu nehmen (SABINE AESCHLIMANN/JONAS SCHWEIGHAUSER, in: FamKomm Scheidung Band I, 3. Auflage, Allgemeine Bemerkungen zu Art. 276-293 N 57 ff.). Je jünger ein Kind ist, desto mehr ist es auf den Volljährigenunterhalt angewiesen, aber auch umso weniger dazu fähig, von einer traumatisierenden Erfahrung in der Kind-Eltern-Beziehung Abstand zu gewinnen. Mit zunehmendem Alter sollte das Kind jedoch in der Lage sein, zu früheren Vorkommnissen Abstand zu gewinnen. Dies wiederum rechtfertigt es, bei älteren Kindern entsprechend weniger hohe Anforderungen an die Einrede der Unzumutbarkeit des in Anspruch genommenen Elternteils zu stellen. Es ist insoweit eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Kindes und demjenigen der Eltern vorzunehmen (BGE 129 III 375, E. 3.4; SABINE AESCHLIMANN/JONAS SCHWEIGHAUSER, a.a.O.). 4.2 Im vorliegenden Fall hat das Zivilkreisgerichtspräsidium eine Unterhaltspflicht des Berufungsbeklagten aufgrund des Verhaltens der Berufungskläger verneint. Es sei erstellt, dass die Berufungskläger den Kontakt zum Berufungsbeklagten grundsätzlich ablehnen würden. Die ablehnende Haltung ergäbe sich unter anderem aus der zugrundeliegenden Klage und dem Plädoyer der klägerischen Partei, wonach höchstens die Übermittlung der Schulzeugnisse und Prüfungsergebnisse zumutbar wäre. Die Frage sei somit, ob die Kinder im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB berechtigt seien, den Kontakt zum Vater vollständig zu verweigern. Dafür hat die Vorinstanz einerseits das Gutachten vom 25. Mai 2007 beigezogen. Darin sei festgestellt worden, dass aufgrund der aussergewöhnlichen Solidarisierungsdynamik unter den Geschwistern gegen den Vater ein Besuchsrecht weder sinnvoll noch durchführbar und somit auch nicht erzwingbar gewesen sei. Jedoch habe die genaue Ursache für diese Entwicklung zwischen den Kindern und dem Vater nicht geklärt werden können. Anderseits hat sich die Vorinstanz auf den Beistandschaftsbericht vom 20. März 2009 und demjenigen vom 29. April 2011 gestützt. Gemäss diesen Berichten sei der Berufungsbeklagte am Kontakt mit den Kindern interessiert gewesen, habe sich jedoch diesbezüglich mit vehementer Ablehnung der Kinder konfrontiert gesehen. Die Mutter habe die Entscheidkompetenz vollumfänglich den Kindern überlassen. Aufgrund dieser Situation erachtete das Zivilkreisgerichtspräsidium das Absehen des Berufungsbeklagten von weiteren Schritten auf die Kinder zu als nachvollziehbar.
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.3 Die Berufungskläger stellen sich hingegen auf den Standpunkt, dass die Kontaktaufnahme mit dem Berufungsbeklagten für sie grundsätzlich nach wie vor nicht zumutbar sei. Das Scheidungsgericht habe im Jahre 2009 nicht grundlos von einer Anordnung des Besuchsrechts ohne jegliche zeitliche Begrenzung abgesehen. Zudem habe sich der Berufungsbeklagte in den vergangenen Jahren selber weder bemüht, den Kontakt wieder aufzubauen, noch ein Interesse an diesem gezeigt, auch wenn ein solches Interesse aus den Unterlagen des Scheidungsverfahrens aus dem Jahre 2009 abgeleitet werde. Die Berufungskläger seien nun aber bereit, einen sanften Kontakt zuzulassen, was sich auch aus den eingereichten E-Mails zeige. 4.4.1 Der Argumentation der Berufungskläger, dass das Scheidungsgericht nicht grundlos von einer Anordnung des Besuchsrechts ohne jegliche zeitliche Beschränkung abgesehen habe, um damit die fehlende persönliche Zumutbarkeit zu begründen, kann nicht gefolgt werden und erscheint geradezu aktenwidrig. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erläutert hat, wird im Gutachten vom 25. Mai 2007 auf Seite 9 folgendes festgehalten: „Diese Dynamik muss zurzeit als der entscheidende Faktor bei der Aufrechterhaltung der Kontaktverweigerung der Kinder angesehen werden“. Weiter wird auf Seite 11 festgehalten: „Gemäss den obigen Ausführungen erscheint eine Anbahnung eines Kontaktes zwischen den Kindern und ihrem Vater auf absehbare Zeit nicht durchführbar und letztlich auch nicht sinnvoll. Ein Erzwingen des Besuchsrechts würde zum jetzigen Zeitpunkt sicherlich nicht zu einer befriedigenden Beziehung (…) beitragen (…)“. Zudem geht die Behauptung der Berufungskläger, der Berufungsbeklagte habe sich selber nicht bemüht, den Kontakt wieder aufzubauen und kein Interesse an einem solchen gezeigt, ins Leere. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, bestätigen das Gutachten vom 25. Mai 2007 und die beiden Beistandschaftsberichte vom 20. März 2009 und 29. April 2011, dass der Vater am Kontakt interessiert gewesen war. Zudem wurde die Erziehungsbeistandschaft mit der Aufgabe errichtet, sofern die Kinder wieder ein Besuchsrecht wünschen, diesbezüglich zwischen den Parteien zu vermitteln. Allerdings haben die Kinder nie einen solchen Wunsch geäussert. Insofern kann dem Berufungsbeklagten – unter Berücksichtigung der kategorischen Ablehnung der Kinder – nicht der Vorwurf gemacht werden, dass er von sich aus keine Annäherungsversuche unternommen hat. 4.4.2 Zu prüfen ist nun, wie sich die Berufungskläger ihr Verhalten nach Erreichen der Volljährigkeit anrechnen lassen müssen. Wie bereits erläutert, sollten Kinder mit zunehmendem Alter in der Lage sein, zu früheren Vorkommnissen Abstand zu gewinnen. Es mag sein, dass es den Berufungsklägern aufgrund der früheren Familiensituation, insbesondere vor und während dem Scheidungsverfahren der Eltern, nicht leicht fällt, den Elternkonflikt zu verarbeiten und Distanz zu gewinnen. Allerdings muss beachtet werden, dass die Eltern den gemeinsamen Haushalt vor über 10 Jahren aufgehoben haben und die Berufungskläger den Kontakt seither dem Grundsatz nach ablehnen. Die Berufungskläger bringen vor, es sei ihnen in psychologischer Hinsicht nicht zumutbar, den Kontakt mit dem Vater aufzunehmen, insbesondere seien sie schwerwiegend enttäuscht, da der Vater bis heute keine Einsicht in seine Fehler zeige. Was genau die Ursache für diese Haltung gegenüber dem Vater sein soll, wird nicht genannt. Insofern erscheinen die in allgemeiner Weise geltend gemachten Vorwürfe als zu wenig greifbar, um nachzuvollziehen,
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht warum es noch heute für die Berufungskläger unzumutbar sein soll, mit ihrem Vater einen minimalen Kontakt zu pflegen. Zudem ist festzuhalten, dass offensichtlich ein Widerspruch vorliegt, wenn die Berufungskläger einerseits geltend machen, die Kontaktaufnahme sei für sie nicht zumutbar, aber anderseits vorbringen, dass sie nun bereit seien, einen leichten Kontakt zuzulassen. Auch geht aus der als Novum eingereichten, nach Erlass des angefochtenen Entscheids erfolgten Korrespondenz der Berufungskläger mit dem Berufungsbeklagten hervor, dass für sie der Kontakt eben doch möglich und damit auch zumutbar ist. Die Berufungskläger sind nun mittlerweile erwachsene Personen. Insofern kann von ihnen auch eine gewisse Anstrengung in Bezug auf die persönliche Beziehung mit ihrem Vater verlangt werden. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz sich bei der Beurteilung, ob die Kontaktverweigerung berechtigt ist, zu Recht auf das Gutachten vom 25. Mai 2007 und die Beistandschaftsberichte vom 20. März 2009 und 29. April 2011 gestützt und nicht ein neues Gutachten zur Beurteilung der heutigen Zumutbarkeit eingeholt hat, zumal die ablehnende Haltung auf Ursachen in der Vergangenheit zurückzuführen ist und demnach kein Bedarf für eine erneute Beurteilung besteht. Auch wurden im Rahmen des Berufungsverfahrens keine genauen Angaben zur Ursache für die ablehnende Haltung der Berufungskläger gemacht, sodass, wie bereits erläutert, dem Berufungsbeklagten nicht vorgeworfen werden kann, er habe den fehlenden Kontakt selbst verschuldet. Folglich ist die Vorinstanz zu Recht vom Fehlen der persönlichen Zumutbarkeit des Berufungsbeklagten Volljährigenunterhalt zu leisten, ausgegangen, weshalb die Berufung in diesem Punkt abzuweisen ist. 4.5 Die Vorinstanz erwog, dass selbst wenn die persönlichen Verhältnisse keine vollständige Versagung der Unterhaltspflicht kraft persönlicher Unzumutbarkeit zur Folge hätten, würde der Bedarf der Berufungskläger einerseits durch die Kinderrenten und den Kinderzulagen und anderseits durch die Ausschöpfung der Eigenversorgungskapazität, welche genügen würde, um eine allfällige Differenz auszugleichen, gedeckt sein. Wie oben ausgeführt, bestätigt das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, die persönliche Unzumutbarkeit des Berufungsbeklagten. Demnach erübrigt sich in casu eine Prüfung der Zumutbarkeit aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien. Die Berufung ist folglich vollumfänglich abzuweisen. 5. Abschliessend ist über die Verlegung der Prozesskosten für das Berufungsverfahren zu entscheiden. 5.1 Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass die Berufung abzuweisen ist. Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens ist die Gerichtsgebühr, welche in Anwendung § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. f der Verordnung über die Gebühren der Gerichte vom 15. November 2010 (Gebührentarif, GebT; SGS 170.31) auf CHF 1‘500.00 festzusetzen ist, den Berufungsklägern solidarisch aufzuerlegen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Berufungskläger gehen diese Gerichtskosten zu Lasten des Staates. 5.2 Dem obsiegenden Berufungsbeklagten ist für das Rechtsmittelverfahren indes zulasten der Berufungskläger eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Dass den Beru-
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht fungsklägern die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, befreit sie nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (Art. 118 Abs. 3 ZPO und Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO). Gemäss § 2 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 (TO; SGS 178.112) ist in familienrechtlichen Streitigkeiten die Berechnung nach dem Zeitaufwand anwendbar. Der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten hat keine Honorarnote eingereicht, sodass die Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festgesetzt wird (§ 18 Abs. 1 TO). Das Kantonsgericht erachtet eine Pauschale von CHF 2‘500.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (CHF 192.50), somit insgesamt CHF 2‘692.50, als angemessen. 5.3 Da den Berufungsklägern die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen ist, wird der unentgeltliche Rechtsbeistand der unterliegenden Berufungskläger, Advokat Tobias Treyer, in Anwendung von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO vom Kanton angemessen entschädigt. Der Rechtsbeistand macht mit seiner Honorarnote vom 13. April 2018 einen Aufwand von 21.43 Stunden geltend. Insbesondere wird für die Ausarbeitung der Berufungsbegründung rund 17 Stunden und für den Klientenkontakt 2.5 Stunden ausgewiesen. Dies erscheint jedoch in Anbetracht der Tatsache, dass Gegenstand des Berufungsverfahrens lediglich die Frage der persönlichen und wirtschaftlichen Zumutbarkeit bildet und die Berufungsschrift zahlreiche Wiederholungen der eigenen Vorbringen vor erster Instanz enthält, massiv überhöht. Auch erscheint die auf 27 Seiten verfasste Berufungsbegründung im Vergleich zur Berufungsantwort von lediglich 9 Seiten zu umfangreich und hätte kürzer ausfallen müssen. Vorliegend erachtet das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, auch hier ein Honorar von pauschal CHF 2‘500.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (CHF 192.50), somit insgesamt CHF 2‘692.50, als angemessen. Dies entspricht rund 12.5 Stunden Aufwand, was im vorliegenden Fall aufgrund der obigen Ausführungen als ausreichend erscheint. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Berufungskläger ist dem Rechtsvertreter das Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Die Berufungskläger sind zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an ihren unentgeltlichen Rechtsbeistand verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Den Berufungsklägern wird die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren bewilligt. Advokat Tobias Treyer wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Berufungskläger eingesetzt.
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Die Gerichtsgebühr für das kantonsgerichtliche Verfahren in der Höhe von CHF 1‘500.00 wird den Berufungsklägern je zur Hälfte solidarisch auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Berufungskläger gehen diese Kosten zu Lasten des Staates. 4. Die Berufungskläger haben dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 2‘500.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich CHF 192.50 MWSt, somit insgesamt CHF 2‘692.50, zu bezahlen. 5. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Berufungskläger, wird deren Rechtsvertreter, Tobias Treyer, ein Honorar von pauschal CHF 2‘500.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich CHF 192.50 MWSt, somit insgesamt CHF 2‘692.50, aus der Gerichtskasse ausbezahlt. Die Berufungskläger sind zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an ihren unentgeltlichen Rechtsbeistand verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 ZPO).
Präsident Roland Hofmann Gerichtsschreiberin i.V. Yaël Heymann