Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 13. November 2018 (400 18 186) ___________________________________________________________________
Zivilgesetzbuch
Scheidung: alternierende Obhut (in casu verneint), Kinderunterhaltsbeitrag nach neuem Recht
Besetzung Präsident Roland Hofmann, Richterin Barbara Jermann Richterich (Ref.), Richter Dieter Freiburghaus; Gerichtsschreiberin Karin Arber
Parteien A.____ vertreten durch Advokat Diego Stoll, Advokatur und Notariat Neidhart Vollenweider Joset Stoll Gysin Marbot, Gitterlistrasse 8, Postfach 215, 4410 Liestal, Klägerin und Berufungsklägerin gegen B.____ vertreten durch Advokatin Catherine Fürst, Blumenrain 3, Postfach, 4001 Basel, Beklagter und Berufungsbeklagter
Gegenstand Ehescheidung Berufung gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 3. Mai 2018
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Die Ehegatten A.____ und B.____ heirateten am 12. Oktober 2012 in Basel. Am dd.mm.yy wurde die gemeinsame Tochter C.____ (nachfolgend C.____ genannt) geboren. Die Ehefrau hatte bereits die Tochter D.____ (Jahrgang 2002) aus erster Ehe, welche bei deren Kindsvater lebt. Die Parteien leben seit dem 1. Oktober 2014 getrennt und die Folgen des Getrenntlebens mussten gerichtlich geregelt werden. Während der Dauer der Trennung stand die gemeinsame Tochter C.____ unter der Obhut der Mutter und der Ehemann war zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet. Am 27. September 2016 leiteten die Ehegatten das Scheidungsverfahren ein. B. Mit Entscheid vom 3. Mai 2018 schied das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West die Ehe der Parteien. Die elterliche Sorge über die gemeinsame Tochter wurde beiden Parteien gemeinsam belassen und die Tochter unter deren alternierende Obhut gestellt, wobei die Betreuung durch den Vater von Mittwoch Schulschluss bis Freitagabend und durch die Mutter von Sonntagabend bis Mittwoch Schulbeginn festgelegt und für die Wochenenden von Freitagabend bis Sonntagabend die alternierende Betreuung vorgesehen wurde. Zur Überwachung und Durchsetzung der Betreuungsanteile sowie als Ansprechperson sah das Zivilkreisgericht die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft vor. Die Erziehungsgutschriften wurden den Parteien je hälftig angerechnet. Das Zivilkreisgericht verpflichtete den Ehemann zur Leistung von monatlichen Kinderunterhaltsbeiträgen (aufgeteilt in Bar- und Betreuungsunterhalt) an die Ehefrau insgesamt von CHF 1‘093.00 (bis zum vollendeten 10. Altersjahr der Tochter), von CHF 993.00 (vom 11. Altersjahr bis zum vollendeten 16. Altersjahr der Tochter) und von CHF 710.00 (vom 17. Altersjahr bis zur Volljährigkeit der Tochter). Das Zivilkreisgericht berechnete die Fehlbeträge zur Deckung des gebührenden Betreuungsunterhalts in der ersten Phase auf CHF 1‘030.00 und in der zweiten Phase auf CHF 1‘230.00 und verpflichtete den Ehemann, Boni oder Provisionszahlungen in diesen beiden Phasen begrenzt auf die Höhe der Fehlbeträge an die Ehefrau zu bezahlen. Das Begehren der Ehefrau auf nachehelichen Unterhalt wies das Zivilkreisgericht ab. Weiter wurde festgestellt, dass die Ehegatten güterrechtlich auseinandergesetzt sind, und das eheliche Vorsorgeguthaben des Ehemannes wurde hälftig geteilt. Die Gerichtskosten wurden den Ehegatten je hälftig und jeder Partei ihre eigenen Parteikosten auferlegt, wobei zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für beide Ehegatten die Gerichtskosten sowie die Anwaltshonorare zu Lasten des Staates gingen. Auf die Entscheidbegründung wird in den Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 7. Juni 2018 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, erklärte die Ehefrau die Berufung gegen den Entscheid vom 3. Mai 2018. Ihre Berufung richtet sich in erster Linie gegen die Anordnung der alternierenden Obhut über die gemeinsame Tochter, aber auch gegen die Höhe der Kinderunterhaltsbeiträge, gegen die nicht gewährten nachehelichen Unterhaltsbeiträge, gegen die Anrechnung der Erziehungsgutschriften und gegen die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft. Für den Fall, dass ihrem Hauptantrag, wonach die Tochter unter die Obhut der Mutter zu stellen sei, nicht entsprochen werden sollte, stellte die Ehefrau Eventualanträge. Subeventualiter beantragte sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, alles unter o/e-Kostenfolge bezüglich des vorinstanzlichen und des kantonsgerichtlichen Verfahrens. Weiter ersuchte die Ehefrau um Bewilligung der unentgeltlichen
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rechtspflege. Auf die einzelnen Rechtsbegehren und die Ausführungen in der Berufung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Berufungsantwort vom 16. August 2018 beantragte der Ehemann die Abweisung der Berufung unter o/e-Kostenfolge. Er ersuchte um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und beantragte in verfahrensmässiger Hinsicht, es sei für die Dauer des vorliegenden Verfahrens der vom Berufungsbeklagten zu leistende Kinderunterhaltsbeitrag ab Januar 2018 auf CHF 1‘093.00 zuzüglich allfällig an ihn ausbezahlte Kinderzulagen festzulegen. Auf die Ausführungen in der Berufungsantwort wird ebenfalls, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Der Präsident der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts schloss mit Verfügung vom 17. August 2018 den Schriftenwechsel und lud die Parteien zu einer Vergleichs- und Instruktionsverhandlung vor. Weiter bewilligte er beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege. Die Vergleichs- und Instruktionsverhandlung fand am 25. September 2018 statt und führte zu keiner vergleichsweisen Erledigung des Falles. Mit der gleichentags erlassenen Verfügung wies der Präsident den Verfahrensantrag des Berufungsbeklagten auf Festsetzung eines Kinderunterhaltsbeitrags von CHF 1‘093.00 für die Dauer des Verfahrens ab, soweit er darauf eintrat, und er verlangte vom Berufungsbeklagten weitere Unterlagen zu dessen Einkommen. Den Zeugenantrag wies er ebenfalls ab unter Vorbehalt eines anderslautenden Entscheids durch die Dreierkammer. Weiter lud er die Parteien zur Hauptverhandlung vor. F. Am 13. November 2018 fand die zweitinstanzliche Hauptverhandlung vor der Dreierkammer des Kantonsgerichts statt, zu welcher beide Parteien je mit ihren Rechtsvertretungen erschienen sowie der Dolmetscher E.____ (englische Sprache für die Berufungsklägerin) und die Dolmetscherin F.____ (französische Sprache für den Berufungsbeklagten). Nachdem der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin eingangs die neusten Bewerbungen und Kontoauszüge seiner Klientin einreichte, wurde anschliessend eine Parteibefragung mit Tonaufnahme durchgeführt. Daraufhin hielten der Rechtsvertreter bzw. die Rechtsvertreterin ihre Plädoyers, wobei sie an den in den Berufungsschriften bereits gestellten Rechtsbegehren festhielten. Auf die Rechtsbegehren der Parteien sowie auf ihre Ausführungen in den Rechtsschriften und an der Hauptverhandlung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen 1. Formelles / Anwendbares Recht 1.1 Gegen erstinstanzliche Endentscheide kann Berufung erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten, ist die Berufung nur zulässig, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Im vorliegenden Fall sind zum einen die alternierende Obhut und die Anordnung einer Erziehungsbeistandschaft angefochten, welche keine vermögensrechtlichen Streitigkeiten darstellen, zum anderen liegt der Streitwert betreffend die vermögensrechtlichen Punkte (Kinderunterhaltsbeiträge, nachehelicher Unterhalt, Anrechnung der Erziehungsgutschriften) über CHF 10'000.00, womit auch die Streitwertgrenze erreicht ist. Die
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Berufung ist schriftlich und begründet innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die schriftliche Begründung des Entscheids des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 3. Mai 2018 wurde dem Berufungskläger bzw. dessen damaligen Rechtsvertreterin am 8. Mai 2018 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist ist folglich durch die Berufung vom 7. Juni 2018 eingehalten. Auch die weiteren Formalien sind erfüllt, so dass auf die Berufung einzutreten ist. Gemäss § 6 Abs. 1 lit. d EG ZPO ist die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Dreierkammern der Zivilkreisgerichte sachlich zuständig. 1.2 Zur Vereinfachung der Lesbarkeit werden die Parteien, obwohl der Scheidungspunkt selber nicht angefochten und die Scheidung somit rechtskräftig ist, im Folgenden weiterhin als Ehemann und Ehefrau bezeichnet. 1.3 Die Ehefrau ist nigerianische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz und der Ehemann ist Franzose mit Wohnsitz in Frankreich. Das Kind wohnt bei der Mutter in der Schweiz. Somit liegt ein internationaler Sachverhalt vor. Für die im hier vorliegenden Verfahren streitigen Fragen ist das Schweizerische Recht anwendbar. Betreffend die Obhut sowie den persönlichen Verkehr des Kindes mit den Eltern geht dies aus Art. 1, 3 lit. b und 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 des Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern (Haager Kindesschutzübereinkommen, HKsÜ, SR 0.211.231.011) hervor und hinsichtlich der Erziehungsbeistandschaft aus Art. 3 lit. c und 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 HKsÜ. Bezüglich der Unterhaltsbeiträge ergibt sich die Anwendbarkeit des Schweizerischen Rechts aus Art. 4 des Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2. Oktober 1973 (SR 0.211.213.01). 1.4 Es gilt an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten der Untersuchungs- und Offizialgrundsatz gilt (Art. 296 ZPO) und diese Verfahrensmaximen im vorliegenden Fall insbesondere auf die Fragen der Obhut, der Betreuungsanteile bzw. des allfälligen Besuchs- und Ferienrechts, der Erziehungsbeistandschaft und des Kinderunterhaltsbeitrags Anwendung finden.
2. Obhut 2.1 Bereits im vorinstanzlichen Verfahren war die Obhut über die Tochter zwischen den Ehegatten umstritten. Während die Ehefrau die alleinige Obhut beanspruchte, beantragte der Ehemann die alternierende Obhut. Die Vorinstanz entschied für die alternierende Obhut und erwog dazu, die alternierende Obhut sei im Lichte einer kindes- und grundrechtskonformen Auslegung der neuen Gesetzesbestimmung tendenziell zu favorisieren. Dem Einwand der Ehefrau, die alleinige Obhut sei aus wirtschaftlichen Gründen geboten, hielt die Vorinstanz entgegen, dass aus rein wirtschaftlichen Überlegungen der Ehemann nicht in die klassische Ernährerrolle gedrängt werden dürfe, wenn die übrigen Umstände betreffend das Kindeswohl für eine alternierende Obhut sprechen würden, da sämtliche Betreuungsmodelle gleichberechtigt seien. Die Vorinstanz erwog weiter, die Umstände hätten sich seit dem Ehe-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht schutzentscheid insofern geändert, als der Ehemann nunmehr seit 1. Januar 2018 nur noch 60% angestellt sei. Die Ehefrau arbeite weiterhin nicht oder nur in einem kleinen Teilzeitpensum, so dass beide Eltern die Möglichkeit hätten, das Kind persönlich zu betreuen. Die Ehegatten hätten während des knapp zwei Jahre dauernden ehelichen Zusammenlebens eine klassische Rollenverteilung gelebt, bei der die Ehefrau als Hausfrau hauptsächlich für die Kinderbetreuung zuständig gewesen sei. Im Eheschutzentscheid vom 12. Januar 2015 sei der Ehefrau die alleinige Obhut und dem Ehemann ein Besuchsrecht jedes zweite Wochenende von Freitag bis Sonntag eingeräumt worden. Es werde jedoch ein ausgedehnteres Besuchsrecht gelebt und der Ehemann betreue die Tochter auch immer wieder einen Tag unter der Woche mit Übernachtung und die Tochter sei auch in den Weihnachts-, Frühlings- und Sommerferien je eine bzw. sogar zwei Wochen bei ihm gewesen. Damit liege faktisch eine über dem üblichen und auch so festgelegten Besuchsrecht hinausgehende Betreuung durch den Ehemann vor. Der Ehemann bringe die Tochter jeweils am Morgen direkt in den Kindergarten, was aufgrund seines Wohnortes im grenznahen St. Louis bis zum Kindergaten in Therwil ca. eine halbe Stunde Autofahrt bedeute und der Tochter zwei- bis dreimal pro Woche zumutbar sei. Die Tochter könne damit auch bei alternierender Obhut in ihrer Schule und ihrem gewohnten Umfeld in Therwil bleiben. Hinsichtlich der Kooperationsfähigkeit der Ehegatten erwog die Vorinstanz, die Konflikte seien aufgrund verspäteter Unterhaltszahlungen durch den Ehemann entstanden, woraufhin die Ehefrau die Übergabe der Tochter mehrmals verweigert habe. Eine solche Form der Selbstjustiz auf Kosten des Kindeswohls könne jedoch nicht die Basis für die Ablehnung einer alternierenden Obhut sein und das unkooperative Verhalten eines Ehegatten dürfe dem anderen Ehegatten die alternierende Obhut nicht verunmöglichen. Die Konflikte würden sodann auch bei einem erweiterten Besuchsrecht, wie dies im vorliegenden Fall von der Ehefrau mit einer zusätzlichen Übernachtung unter der Woche beantragt werde, bestehen bleiben. Folglich sei die Nichtgewährung der alternierenden Obhut gar nicht geeignet, die andauernden Konflikte zwischen den Ehegatten zu vermeiden. Gesamthaft sprächen die Umstände für die Anordnung der alternierenden Obhut. Es sei im Interesse des Kindes, mit beiden Elternteilen gleichsam eine intensive Beziehung aufzubauen und die Eltern seien gehalten, künftig ein kooperatives Verhalten an den Tag zu legen und die zumutbaren Anstrengungen bei der gegenseitigen Kommunikation zu unternehmen. Zur Unterstützung und Überwachung der Betreuungsanteile werde den Eltern ein Erziehungsbeistand zur Seite gestellt. 2.2 Die Ehefrau erachtet die Ausführung der Vorinstanz, wonach die alternierende Obhut tendenziell zu favorisieren sei, als unrichtig und sie führt in ihrer Berufung vom 7. Juni 2018 aus, es seien die konkreten Umstände des Einzelfalls ergebnisoffen und unter Zugrundelegung der bundesgerichtlichen Grundsätze zu würdigen. Die Vorinstanz habe die Kriterien, welche vom Bundesgericht formuliert worden seien, nicht berücksichtigt. Konkret kritisiert die Ehefrau die Nichtberücksichtigung der wirtschaftlichen Folgen der alternierenden Obhut durch die Vorinstanz. Die vorinstanzlich bevorzugte Betreuungslösung würde hinsichtlich der Unterhaltsregelung zu einer Unterdeckung der Tochter von aktuell CHF 1‘030.00 resp. ab ihrem 11. Altersjahr von CHF 1‘230.00 führen, was nicht im Sinne des Kindeswohls sei. Bei Fortführung des bisherigen Betreuungsmodells wären hingegen genügend finanzielle Mittel vorhanden. Die wirtschaftliche Unsicherheit spreche gegen die alternierende Obhut. Die Vorinstanz lasse überdies die im Rahmen des Eheschutzentscheids vom 11. August 2016 be-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht rücksichtigten Kriterien für die Belassung der Obhut bei der Ehefrau ausser Acht. Im damaligen Eheschutzentscheid sei erwogen worden, dass eine alternierende Obhut die Tochter aus ihrem Umfeld reisse, dass die Tochter bisher bei der Ehefrau gewohnt und dort ein Verhältnis zu ihrer Halbschwester D.____ aufgebaut habe, dass im Hinblick auf die Einschulung die alternierende Obhut kaum praktizierbar sei und diese bei einem so jungen Kind viel Aufwand und Unruhe in dessen Umgebung bringe. Weshalb die bisherige Regelung entgegen den Erwägungen des Eheschutzentscheids nicht mehr gelten solle, sei nicht schlüssig, zumal die Tochter auch heute noch bei der Mutter wohne, noch immer sehr jung sei, regelmässig Kontakt zu ihrer Halbschwester habe, im Sommer 2017 eingeschult worden sei und angesichts der Wohnorte in Therwil und Frankreich eine alternierende Obhut viel Unruhe bringe. Die Ehefrau erachtet auch die Ausführung der Vorinstanz, wonach die persönliche Betreuung infolge Pensenreduktion des Ehemannes sichergestellt sei, als falsch. Denn gemäss Unterlagen arbeite der Ehemann mittwochs den ganzen Tag und könne die Tochter daher nicht von Mittwoch Schulschluss an persönlich betreuen. Auch die vorinstanzliche Ferienregelung gehe nicht auf, da die Tochter 14 Wochen Schulferien habe und nicht die Hälfte dieser Ferien beim Vater, welcher lediglich 5 Wochen Ferien habe, verbringen könne. Zudem sei die Pensenreduktion des Ehemannes befristet bis zum 31. Dezember 2018 und was danach gelte, sei unklar und von der Vorinstanz nicht abgeklärt worden. Auch die Betreuungskontinuität spreche gegen eine alternierende Obhut, da die Ehegatten während des Zusammenlebens eine klassische Rollenteilung gelebt hätten, bei welcher der Ehemann einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und die Ehefrau sich um die Tochter gekümmert habe. Auch während des Getrenntlebens sei die Tochter unter der Obhut der Mutter gestanden und nicht alternierend betreut worden. Das bisherige Betreuungskonzept mit alleiniger Obhut und grosszügigem Besuchsrecht, wie dies beantragt worden sei, habe sich bewährt und sei am besten geeignet. Auch die Wohnorte würden gegen eine alternierende Betreuung sprechen. Die Fahrzeit zwischen St. Louis und Therwil betrage zu den Stosszeiten mehr als 30 Minuten. Ein täglicher Reiseaufwand von mehr als einer Stunde sei einem fünfjährigen Mädchen nicht zumutbar. Die Vorinstanz setze sich auch nicht mit dem sozialen Umfeld auseinander. Die Tochter habe ihr ganzes persönliches Umfeld in Therwil, da sie dort den Kindergarten besuche und ihre Freunde dort seien. Sie habe auch regelmässig Kontakt zu ihrer Halbschwester und werde in lokale Kinder-, Spiel- und Sportgruppen eintreten, sobald dies altersmässig und finanziell möglich sei. Müsse sie wöchentlich zwischen Therwil und Frankreich hin- und herpendeln, könne sie nirgendwo Wurzeln schlagen und ihre Kontakte pflegen. Die Ehefrau kritisiert auch das von der Vorinstanz einseitig entworfene Bild, wonach sich die Ehefrau als unkooperativ gezeigt habe. Da der Ehemann seine Unterhaltspflichten gegenüber der Tochter nicht erfüllt habe, könne die mangelnde Kooperation nicht alleine der Ehefrau vorgeworfen werden. Das Verhältnis zwischen beiden Elternteilen sei belastet und beide Parteien würden Probleme im Umgang miteinander schildern und hätten sich in der Vergangenheit mehrfach des strafbaren Handelns bezichtigt und angezeigt. Auch die Kommunikation in Kinderbelangen sei schwierig. Die erforderliche elterliche Kooperation für eine alternierende Obhut sei vorliegend nicht vorhanden und die alternierende Obhut auch aus diesem Grund abzulehnen. Im mündlichen Plädoyer wurde zusätzlich vorgebracht, die Parteibefragung habe gezeigt, dass die Eltern bei gleichen Fragen immer verschiedene Antworten gegeben hätten.
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.3 Der Ehemann erachtet den vorinstanzlichen Entscheid als richtig und weist auf die Veränderungen seit dem Eheschutzentscheid vom August 2016 hin. Er führt in seiner Berufungsantwort vom 16. August 2018 aus, er arbeite jetzt noch 60% und werde dies weiterhin so halten. Die Tochter sei jetzt fünf Jahre alt, gehe seit einem Jahr in den Kindergarten in Therwil, kenne die Situation bei beiden Eltern und könne auch wenn sie beim Vater sei problemlos den Kindergarten und später die Schule in Therwil besuchen. Die Halbschwester lebe mehrheitlich bei deren Vater und die Kontakte zwischen den Halbgeschwistern würden sich nicht verändern. Die Tochter habe auch Spielkameraden beim Vater und könne mit dem Vater das Französisch als ihre gemeinsame Sprache pflegen. Aufgrund des Arbeitspensums könne der Vater die Tochter persönlich betreuen und er könne auch die Betreuung am Mittwochnachmittag garantieren. In den 14 Wochen Schulferien seien auch Oster- und Weihnachtsferien inbegriffen, an welchen auch die Erwachsenen arbeitsfreie Tage hätten. Zudem gebe es in den Schulferien Aktivitäten wie Lager / Kurse / Tagesaktivitäten und es sei nicht zwingend eine 24-Stunden-Betreuung erforderlich. Die Betreuung der Tochter beim Ehemann habe stets funktioniert. Kontinuität sei ein wichtiger Faktor, bedeute jedoch nicht, dass die Situation der ersten Jahre für alle Zukunft gelten müsse und keine Entwicklungen möglich seien. Die Ehefrau habe nach der Geburt der Tochter diese zunächst betreut und sei keinem Erwerb nachgegangen. Dies sei aber keine vorgesehene Dauerlösung gewesen und da bereits nach zwei Jahren die Trennung erfolgt sei, seien keine gemeinsamen Entscheidungen mehr möglich gewesen. Der Ehemann habe sich auch während des Zusammenlebens um seine Tochter gekümmert und die Parteien hätten sich nach der Trennung nebst den üblichen Besuchswochenenden auf einen weiteren Besuch unter der Woche geeinigt. Das bisherige Betreuungskonzept werde entgegen den Ausführungen der Ehefrau nicht komplett auf den Kopf gestellt, sondern die Betreuungszeit des Vaters werde dem Alter der Tochter entsprechend unter der Woche ausgedehnt auf zwei anstatt einer Übernachtung und etwas mehr Betreuungszeit. Es sei keineswegs unzumutbar, wenn die Tochter künftig an zwei anstatt an einem Tag von St. Louis aus den Kindergarten besuche. Wenn die Tochter regelmässig in St. Louis sei, gebe es auch dort Möglichkeiten von Spiel- und Sportgruppen. Es liege keine Unfähigkeit zur Kooperation vor, welche die alternierende Obhut ausschliessen würden, zumal Grund der Auseinandersetzungen nicht das Kind, sondern das Geld gewesen sei. Mit dem Einkommen ab Januar 2018 könne der Ehemann den früher verfügten Unterhaltsbeitrag nicht mehr bezahlen. Änderungsanträge seien rechtzeitig gestellt und im Scheidungsurteil entschieden worden. Notwendige Kontakte und Absprachen seien zudem mit einer alternierenden Obhut gleich häufig wie bei der von der Ehefrau beantragten Besuchsrechtsregelung. Die Kriterien für eine alternierende Obhut seien erfüllt und diese liege im Interesse der Tochter. Die verlängerte Betreuungsphase des Vaters unter der Woche bringe mehr Ruhe ins System und ermögliche es Vater und Tochter, gemeinsam ein Stück Alltag zu leben. Im mündlichen Plädoyer wurde sodann noch vorgebracht, die Parteibefragung habe gezeigt, dass die Parteien nur deshalb eine klassische Rollenteilung gelebt hätten, weil der Ehemann das von der Ehefrau damals selbständig geführte Coiffeurgeschäft nicht habe finanzieren wollen. Wenn jedoch aus dem Einkommen des Ehemannes das Geschäft der Ehefrau hätte finanziert werden müssen, wäre dies lediglich die Finanzierung eines Hobbys der Ehefrau gewesen und es wäre kein Beitrag der Ehefrau an das Familieneinkommen aus ihrem Geschäft erfolgt, was der Grund für die Rollenteilung gewesen sei.
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.4 Vorab ist festzuhalten, dass die gemeinsame elterliche Sorge zwischen den Ehegatten nie umstritten war und die Vorinstanz im angefochtenen Ehescheidungsurteil die elterliche Sorge beiden Parteien gemeinsam belassen hat. Dies ist im Berufungsverfahren nicht angefochten und auch nicht zu prüfen, da kein Grund ersichtlich ist, welcher gegen die gemeinsame elterliche Sorge sprechen könnte und von Amtes wegen zu berücksichtigen wäre. Umstritten ist dagegen die von der Vorinstanz festgelegte alternierende Obhut. Gemäss der am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Gesetzesrevision berücksichtigt das Gericht beim Entscheid über die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile das Recht des Kindes, regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen (Art. 298 Abs. 2bis ZGB). Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft es im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt (Art. 298 Abs. 2ter ZGB). Mit dieser Gesetzesrevision hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass er eine ausgeglichene Beteiligung beider Eltern an der täglichen Betreuung des Kindes nach der Trennung oder der Scheidung fördern will, ohne jedoch die alternierende Obhut vorzuschreiben. Der Bundesrat ist auch rund ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Gesetzesrevision nach Vorliegen der bei der Universität Genf in Auftrag gegebenen interdisziplinären Studie zur alternierenden Obhut der Auffassung, dass es richtig sei, die alternierende Obhut nicht als Regelfall vorzuschreiben, sondern individuelle Lösungen zu bevorzugen und diejenige Betreuungslösung zu wählen, welche dem Kindeswohl am besten entspricht. Die Beachtung des Kindeswohls sei für alle Entscheide das zentrale Kriterium und die alternierende Obhut sei nur anzuordnen, wenn dies dem Kindeswohl am besten entspreche (siehe Bericht des Bundesrates vom 8. Dezember 2017 zur Erfüllung des Postulats RK- NR 15.3003 „Alternierende Obhut. Klärung der Rechtsgrundlagen und Lösungsvorschläge“, S. 3 und 14 ff., Beilage 1 der Berufungsantwort). Es ist daher ergebnisoffen zu prüfen, ob im konkreten Fall die alternierende Obhut dem Kindeswohl am besten entspricht. Auch das Bundesgericht hat in BGE 142 III 612 und BGE 142 III 617 festgehalten, dass das Kindeswohl für die Regelung des Eltern-Kind-Verhältnisses immer der entscheidende Faktor sein muss, während die Interessen und Wünsche der Eltern in den Hintergrund zu treten hätten. Ob die alternierende Obhut überhaupt in Frage kommt und dem Kindeswohl entspricht, hängt von den konkreten Umständen ab. Dabei ist gestützt auf festgestellte Tatsachen der Gegenwart und der Vergangenheit eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen, ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht (BGE 142 III 612 E. 4.2). Zur Beantwortung dieser Frage nennt das Bundesgericht als Kriterien die Erziehungsfähigkeit beider Elternteile wie auch die Fähigkeit und Bereitschaft beider Eltern, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Allein aus dem Umstand, dass sich ein Elternteil der alternierenden Obhut widersetzt, kann allerdings nicht auf eine fehlende Kooperationsfähigkeit geschlossen werden. Eine solche liegt erst vor, wenn die Eltern aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Feindseligkeiten auch hinsichtlich anderer Kinderbelange nicht zusammenarbeiten können und das Kind bei einer alternierenden Obhut dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise ausgesetzt wäre, die seinen Interessen offensichtlich zuwiderläuft. Zu beachten sind überdies die geographische Situation und die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt. Die alternierende Obhut fällt eher in Betracht, wenn die Eltern das Kind schon vor der Trennung abwechselnd betreuten. Weitere
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gesichtspunkte sind die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (Halb- oder Stief-)Geschwistern, seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld und der Wunsch des Kindes. Während die alternierende Obhut in jedem Fall die Erziehungsfähigkeit beider Eltern voraussetzt, sind die weiteren Beurteilungskriterien oft voneinander abhängig und je nach den konkreten Umständen des Einzelfalles von unterschiedlicher Bedeutung, je nach Kriterium allenfalls auch abhängig vom Alter des Kindes. Die Kooperationsfähigkeit der Eltern verdient besondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist oder die geographische Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert (BGE 142 III 612 E. 4.3). Diese Kriterien hat das Bundesgericht in verschiedenen Entscheiden wiederholt aufgeführt (so beispielsweise in den Entscheiden 5A_888/2016 E. 3.2.1 vom 20. April 2018 und 5A_17/2017 E. 2.2.1 vom 25. Oktober 2017). 2.5 Es gilt nunmehr, im vorliegenden Fall konkret zu prüfen, welche Betreuungslösung dem Kindeswohl am besten entspricht, wobei auf die vom Bundesgericht aufgezählten Kriterien abzustellen ist. 2.5.1 Die Erziehungsfähigkeit beider Eltern, eine zwingende Voraussetzung für eine alternierende Obhut, ist bei beiden Elternteilen vorhanden, was auch von beiden Parteien gegenseitig zugestanden ist. Es finden sich keine Hinweise darauf, dass ein Elternteil nicht erziehungsfähig sein könnte, so dass dieses Kriterium einer alternierenden Obhut nicht entgegensteht. 2.5.2 Die Ehefrau wohnt in Therwil BL und der Ehemann in St. Louis, Frankreich. Die gemeinsame Tochter besucht den Kindergarten in Therwil. Wie die Parteibefragung anlässlich der Hauptverhandlung ergab, stellt sich die gelebte Betreuungssituation aktuell so dar, dass die Tochter jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Montagmorgen beim Vater ist sowie zusätzlich unter der Woche einen Abend mit Übernachtung, dies entweder am Mittwochabend (wenn die Tochter am Wochenende nicht beim Vater ist) oder am Donnerstagabend (wenn die Tochter am Wochenende beim Vater ist). Der Ehemann bringt die Tochter nach den Besuchen am folgenden Morgen mit dem Auto nach Therwil zurück, gemäss seiner Aussage entweder zur Ehefrau oder direkt in den Kindergarten, je nach Wunsch der Ehefrau. Nach Aussagen des Ehemannes braucht er mit dem Auto 30 Minuten, um von St. Louis nach Therwil zu fahren. Die Ehefrau vertritt die Meinung, der Weg daure zu Stosszeiten angesichts der notorisch bekannten Staus länger als 30 Minuten und an der Hauptverhandlung führte sie aus, der Ehemann habe die Tochter mehrmals zu spät zu ihr zurückgebracht, so dass sie die Tochter im Kindergarten als krank abgemeldet habe. Der Ehemann entgegnete dieser Aussage, es sei nur einmal zu einer Verspätung gekommen, weil das Auto nicht angesprungen sei. Zur Häufigkeit der Verspätungen stehen Aussage gegen Aussage und diese Frage konnte nicht geklärt werden. Mit der von der Vorinstanz getroffenen Regelung fällt der Weg von St. Louis nach Therwil am Mittwoch nach Schulabschluss, am Donnerstagmorgen und -nachmittag, am Freitagmorgen und jedes zweite Wochenende zusätzlich am Freitagabend und am Montagmorgen an. Unabhängig davon, ob der Weg 30 Minuten oder mehr beansprucht, bedeutet dies für C.____ nicht nur einen grossen zeitlichen Aufwand, sondern es verunmöglicht ihr beim Transport zwischen St. Louis und Therwil auch, auf dem Schulweg mit ihren Schulkolleginnen und -kollegen Freundschaften aufzubauen bzw. zu
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht pflegen. Den Weg zwischen den Wohnorten der Eltern ist zu weit entfernt und erfordert überdies einen Grenzübertritt, so dass C.____ nicht selbständig zwischen den Wohnorten wechseln kann, sondern darauf angewiesen ist, dass sie chauffiert wird. Dies macht auch regelmässige Freizeitaktivitäten für C.____ sehr schwierig, wenn nicht gar unmöglich. Beide Elternteile äusserten an der Hauptverhandlung den Wunsch, dass C.____ Kurse oder Vereinsaktivitäten soll besuchen können, und beide führten aus, dass sie solche an ihrem jeweiligen Wohnort gerne für C.____ organisieren würden. Eine wöchentliche Teilnahme in Vereinen oder Kursen ist nur realisierbar, wenn der Tag der jeweiligen Aktivität mit dem jeweiligen Aufenthaltsort bei einem der beiden Eltern übereinstimmt, was die Möglichkeiten einschränkt und auch die Teilnahme an zusätzlichen Anlässen im Zusammenhang mit einer solchen Aktivität (z.B. Aufführung, Match, Vereinsanlässe etc.) erschwert, wenn C.____ zu diesem Zeitpunkt gerade vom anderen Elternteil betreut wird. Auch die Möglichkeit für Treffen mit Freunden ausserhalb der Schule ist vom jeweiligen Aufenthaltsort abhängig. Für eine alternierende Obhut liegen die Wohnorte der beiden Eltern idealerweise in geringer Distanz, so dass es dem Kind möglich ist, selbständig von beiden Wohnorten aus die Schule und die gleichen Freizeitaktivitäten besuchen zu können. Da C.____ aufgrund der Entfernung nicht von beiden Wohnorten der Eltern aus innert relativ kurzer Zeit zu den gleichen Freizeitaktivitäten und Treffen mit Freunden gehen kann, müsste sie an zwei Orten Freizeitaktivitäten und Kontakte zu Freunden aufbauen. Dieser Aspekt wie auch die vielen Wechsel zwischen den Wohnorten und die zeitaufwändigen Transporte von St. Louis nach Therwil könnten für C.____ sehr belastend sein und zu fehlender Stabilität für sie führen, was nicht im Kindeswohl ist. Die Entfernung der Wohnorte der Eltern spricht daher eher gegen eine alternierende Obhut. 2.5.3 Die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit zwischen den Eltern war in der Vergangenheit problematisch, wie auch die Vorinstanz unter Ziffer 10 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung ausführte. Es gab gegenseitige Anschuldigungen und sogar strafrechtliche Anzeigen. Die Vorinstanz führte aus, der Konflikt zwischen den beiden Parteien sei aufgrund von verspäteten Unterhaltszahlungen entstanden, woraufhin die Ehefrau als Reaktion dem Ehemann die Übergabe der Tochter mehrmals verweigert habe. Eine solche Form der Selbstjustiz auf Kosten des Kindeswohls könne nicht die Basis bilden, eine alternierende, dem Kindeswohl entsprechende Obhut abzulehnen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Konflikte auch im Rahmen eines erweiterten Besuchsrechts bestehen bleiben würden und die Nichtgewährung der alternierenden Obhut folglich nicht geeignet sei, die andauernden Konflikte zu vermeiden. Diese Argumentation geht nicht hinreichend auf das Kindeswohl ein. Denn ist die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit zwischen den Eltern problematisch, kann jede erforderliche Absprache zu Konflikten führen, was auch dem Kind nicht entgehen wird, dieses belasten und einen Loyalitätskonflikt herbeiführen kann. Bei einer alternierenden Obhut ist eine grössere Anzahl an Absprachen erforderlich als bei einem erweiterten Besuchsrecht und daher auch die Gefahr von Konflikten höher, was nicht im Kindeswohl ist. Die Schwierigkeiten zwischen den Parteien betreffend die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit wurde anlässlich der Befragung an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung deutlich. Bei etlichen Fragen zeigte sich, dass die Eltern die Ereignisse unterschiedlich schilderten und wahrnahmen. So etwa, wie oft der Ehemann die Tochter morgens zu spät zurückgebracht haben und wie lange die Tochter in den Sommerferien bei ihm gewesen sein soll.
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Auch die Frage, weshalb der Ehemann nicht am Elternabend erschien und was die Eltern im Vorfeld zu diesem Elternabend genau kommunizierten, konnte aufgrund der unterschiedlichen Aussagen nicht geklärt werden. Übereinstimmung besteht in den Aussagen der Parteien nur darüber, dass sie im Vorfeld über den Elternabend sprachen und der Ehemann Kenntnis von diesem hatte. Bei all diesen Fragen ging es um Kinderbelange und die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern erscheint angesichts der unterschiedlichen Antworten und Wahrnehmungen schwierig zu sein. Dies zeigt sich auch darin, dass der Ehemann der Meinung ist, die Ehefrau sage ihm betreffend Kindergarten nicht alles, weshalb er versucht habe, mit der Kindergartenlehrerin über C.____ zu reden, als er sie in den Kindergarten gebracht habe. Bei guter Kommunikation zwischen den Eltern würden sich die Parteien direkt darüber austauschen, was sie von der Kindergartenlehrerin über C.____ erfahren, was im vorliegenden Fall jedoch nicht zu funktionieren scheint. Die Kommunikationsund Kooperationsfähigkeit der Ehegatten scheint somit nicht nur in vermögensrechtlichen Angelegenheiten, sondern auch in Kinderbelangen problematisch. Die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern verdient überdies besondere Beachtung, wenn die geographische Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert. Wie bereits ausgeführt liegen die Wohnsitze der beiden Eltern rund 30 Minuten Autofahrt auseinander, und der Ehemann muss C.____ für seine Betreuungszeiten in Therwil abholen und wieder zurückbringen. Dies erfordert gute Kommunikation und Kooperation zwischen den Eltern, da nicht nur jede zeitliche Verschiebung – und solche treten im Alltag ab und zu auf – abgesprochen werden muss, sondern sich die Eltern gegenseitig auch dauernd darüber austauschen müssen, was bei C.____ an Aktivitäten, Hausaufgaben (C.____ kommt im nächsten Schuljahr in die erste Klasse), allfälligen Arztbesuchen etc. auf dem Programm steht und was sie für den Wechsel zum anderen Ehegatten einpacken muss, zumal der Weg zu weit ist, um allenfalls vergessene Utensilien schnell holen zu können. Diese alltäglichen organisatorischen Massnahmen und gegenseitigen Informationen sind innert kurzer Zeit zu treffen und können daher kaum durch die Vermittlung eines Erziehungsbeistands erfolgen. Vielmehr muss die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern zumindest dergestalt sein, dass diese alltäglichen Absprachen mehr oder weniger konfliktfrei getroffen werden können. Angesichts der Schwierigkeiten der Ehegatten in der Kommunikation und Kooperation ist es zweifelhaft, dass dies gelingen wird, so dass dieser Aspekt ebenfalls gegen die alternierende Obhut spricht. 2.5.4 Betreffend Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt, fällt die alternierende Obhut eher in Betracht, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreuten. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Während des Zusammenlebens führten die Parteien eine klassische Hausgattenehe. Der Ehemann sorgte mit seinem Arbeitserwerb für den Familienunterhalt und die Ehefrau betreute die gemeinsame Tochter und besorgte den Haushalt. Dies ist unbestritten und wurde an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung mit der unwidersprochen gebliebenen Aussage der Ehefrau, es sei der Wunsch des Ehemannes gewesen, dass sie ihr Geschäft aufgebe (da der Ehemann dieses nicht habe finanzieren wollen) und sie die Tochter betreue und den Haushalt führe, bestätigt. Nach der Trennung wurde die Tochter unter die alleinige Obhut der Ehefrau gestellt (siehe Eheschutzentscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 12. Januar 2015, Verfahren Nr. 120 14 2209 IV, und Eheschutzurteil des Zivilkreisge-
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht richts Basel-Landschaft Ost vom 11. August 2016, Verfahren Nr. 120 16 152 I). Die Tochter stand somit bislang unter der Obhut der Mutter. Aktuell leben die Parteien zwar insofern ein erweitertes Besuchsrecht, als der Ehemann die gemeinsame Tochter jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis zum Schulbeginn am Montagmorgen bei sich zu Besuch hat sowie zusätzlich unter der Woche eine Übernachtung bis zum Schulbeginn am folgenden Tag, wobei bei der Parteibefragung unklar blieb, wie oft der zusätzliche Betreuungstag unter der Woche in der Vergangenheit stattgefunden hat. Dies entspricht einem erweiterten Besuchsrecht und stellt noch keine alternierende Betreuung dar. Die Tochter wurde somit bisher nicht alternierend von beiden Eltern betreut. Dem Ehemann ist zuzustimmen, dass die Situation der ersten Jahre nicht für alle Zukunft gelten muss und dass Entwicklungen möglich sein müssen. Denn die im gemeinsamen Haushalt praktizierte Aufgabenteilung kann nicht in alle Ewigkeit fortgesetzt werden, ansonsten über die Tatsache hinweggesehen würde, dass mit der Trennung neue Lebensverhältnisse einhergehen, welche zwangsläufig von denjenigen abweichen, unter denen sich die Eltern auf eine bestimmte Aufgabenteilung verständigt haben. Vor diesem Hintergrund kann die im gemeinsamen Haushalt gelebte Aufgabenteilung nicht auf unbestimmte Zeit perpetuiert werden (BGer 5A_384/2018 vom 21. September 2018 E. 4.6). Insofern ist die damalige Aufgabenteilung der Eltern nicht das entscheidende Kriterium. Allerdings bestehen aufgrund der problematischen Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Ehegatten (siehe vorstehende Erwägung) grosse Bedenken für eine gut funktionierende alternierende Obhut, so dass die aktuelle Situation mit dem erweiterten Besuchsrecht, welche nicht nur weniger Konfliktpotential, sondern auch Kontinuität und Stabilität bietet, zu bevorzugen ist. 2.5.5 Zu der Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, stellt sich die aktuelle Situation so dar, dass der Ehemann seit 1. Januar 2018 in einem Pensum von 60% arbeitet und die Ehefrau nicht arbeitstätig ist. Das Pensum des Ehemannes ist von vormals 100% derzeit auf 60% reduziert, wobei diese Reduktion auf ein Jahr – vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 – befristet ist, wie aus dem Vertrag vom 7. Dezember 2017 betreffend die temporäre Reduktion das Arbeitspensums (Beilage 20 des Ehemannes im erstinstanzlichen Verfahren, welche er mit seiner Eingabe vom 10.01.2018 der Vorinstanz einreichte) hervorgeht. Anlässlich der Befragung an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung konnte der Ehemann nicht sagen, wie es ab dem 1. Januar 2019 weiterläuft bzw. in welchem Pensum er ab dann arbeiten wird. Er sagte aus, es würde darüber im Dezember 2018 Verhandlungen mit seinem Vorgesetzten geben. Wie es weitergehe, hänge vom Bedarf der Arbeitgeberin ab, was wiederum von der Auftragslage bestimmt werde. Er selber wünsche sich ein Pensum von 60% oder 80% und er würde ein Angebot der Arbeitgeberin für 80% annehmen. In welchem Pensum der Ehemann in Zukunft arbeiten wird, ist derzeit unklar und damit auch seine Möglichkeiten der persönlichen Betreuung von C.____. Auf die Frage, welches Einkommen dem Ehemann anzurechnen ist, ist später noch einzugehen. 2.5.6 Die Ehefrau macht geltend, die vorinstanzliche Betreuungslösung münde in einer Unterhaltsregelung, welche für das Kind zu einem Fehlbetrag führe, obwohl bei Fortführung des bisherigen Betreuungsmodells genügend Mittel im Familiensystem vorhanden wären. Es trifft zu, dass bei der von der Vorinstanz festgelegten Betreuungslösung für das Kind eine erhebliche Unterdeckung im Betreuungsunterhalt von monatlich CHF 1‘030.00 bis zum vollendeten
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht 10. Altersjahr und von CHF 1‘230.00 vom 11. bis zum vollendeten 16. Altersjahr resultiert. Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Ehefrau mit einem Vollpensum monatlich netto CHF 4‘000.00 verdienen könne. Der Ehemann verdient dagegen bei einem Vollpensum netto rund CHF 7‘000.00 und ist damit einkommensmässig klarerweise die stärkere Partei. Ein Teilpensum des Ehemannes fällt daher hinsichtlich des familiären Gesamteinkommens viel stärker ins Gewicht als ein Teilpensum der Ehefrau. Die wirtschaftlichen Aspekte sollen bei der Frage der alternierenden Obhut kein zentrales Kriterium sein, insoweit ist der Vorinstanz zuzustimmen. Allerdings ist eine erhebliche Unterdeckung des Kinderunterhalts nicht im Sinne des Kindeswohls, weshalb die wirtschaftlichen Folgen bei der Festlegung der Betreuungslösung nicht gänzlich ausser Acht gelassen werden dürfen. Führt eine vorgesehene Betreuungslösung zu einer erheblichen Unterdeckung des Kinderunterhalts, ist auch das wirtschaftliche Element mit zu berücksichtigen, insbesondere dann, wenn eine Deckung des Kinderunterhalts mit anderen Betreuungslösungen realisierbar wäre. Mit welcher Betreuungslösung bzw. mit welchen Teilpensen der Ehegatten im vorliegenden Fall der gebührende Kinderunterhalt gerade noch gedeckt werden könnte, kann allerdings offen bleiben, da bereits die Entfernung der Wohnorte, die nicht hinreichend vorhandene Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern und die bisher gelebte Situation gegen eine alternierende Obhut sprechen. 2.5.7 Der Kontakt von C.____ zu ihrer Halbschwester D.____ stellt im vorliegenden Fall kein gewichtiges Kriterium dar. D.____ ist 16-jährig, wohnt bei deren Vater und bestimmt selber, wann sie ihre Mutter besucht. Gemäss Aussagen der Ehefrau an der zweitinstanzlichen Verhandlung kommt D.____ sie zwar regelmässig besuchen, aber an ganz unterschiedlichen Tagen, manchmal unter der Woche und manchmal am Wochenende. Sie machen flexibel ab, wann D.____ auf Besuch kommt. Da die Besuche von D.____ keiner Regel folgen, bestehen auch keine geregelten Kontakte zwischen C.____ und ihrer Halbschwester, welche zu berücksichtigen wären. 2.5.8 Das Kantonsgericht gelangt zusammenfassend zum Schluss, dass im vorliegenden Fall die alternierende Obhut abzulehnen ist, insbesondere wegen der Entfernung der Wohnorte der beiden Eltern und ihrer unzureichenden Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit in Kinderbelangen. Aber auch die Tatsache, dass bisher keine alternierende Betreuung gelebt wurde und das Beibehalten der bisherigen Regelung Kontinuität und Stabilität bietet, spricht gegen die alternierende Obhut. Die Berufung ist folglich hinsichtlich der alternierenden Obhut gutzuheissen und die gemeinsame Tochter unter die Obhut der Kindsmutter zu stellen. Folglich ist auch über das Besuchs- und Ferienrecht zu entscheiden.
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Besuchs- und Ferienrecht 3.1 Die Ehefrau beantragt mit ihrer Berufung folgendes Besuchs- und Ferienrecht: i. Der Kindsvater nimmt C.____ an jedem 2. Wochenende von Freitag, nach Schulschluss, bis Montag, Schulbeginn, sowie an jedem Mittwochabend bis Donnerstag, Schulbeginn, zu sich auf Besuch; ii. Der Kindsvater verbringt mit C.____ fünf Wochen Ferien im Jahr, jeweils während den Schulferienwochen, hiervon höchstens zwei Wochen Ferien am Stück; iii. Der Kindsvater verbringt mit C.____ alternierend die jährlichen Feiertage (Weihnachten, Geburtstag etc.) und darüber hinaus jeweils diejenigen Feiertage, die seinen Besuchswochenenden und Ferienwochen gemäss Begehren i. und ii. vorresp. nachgehen. Der Ehemann beantragte mit seiner Berufungsantwort die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids und damit der alternierenden Obhut. Für den Fall der Zuteilung der Obhut an die Ehefrau stellte er in der Berufungsantwort keinen Eventualantrag hinsichtlich des Besuchsund Ferienrechts. An der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung äusserte der Ehemann den Wunsch, das Kind an den Besuchswochenenden bis am Montagmorgen bei sich zu haben. 3.2 Die Parteien leben aktuell ein erweitertes Besuchsrecht von jedem zweiten Wochenende von Freitagabend bis Montagmorgen Schulbeginn, sowie am Mittwoch- oder Donnerstagabend bis zum Schulbeginn am nächsten Morgen. Beide Ehegatten beantragen ein erweitertes Besuchsrecht. Gemäss Aussagen beider Eltern funktioniert das Besuchsrecht gut, so dass keine Gründe gegen ein erweitertes Besuchsrecht sprechen. In Anlehnung an die aktuelle Situation sollen Besuche weiterhin jedes zweite Wochenende sowie zusätzlich einen Nachmittag pro Woche bis zum Schulbeginn des Folgetags stattfinden können. Die Ehefrau beantragte für das Besuchswochenende den Besuch bereits ab Freitag nach Schulschluss. Da es jedoch durchaus möglich ist, dass der Ehemann künftig allenfalls am Freitagnachmittag arbeitet und/oder das Kind allenfalls Schule hat, ist das Besuchsrecht von Freitagabend bis Montagmorgen zuzusprechen. Es bleibt den Parteien unbenommen, unter Berücksichtigung der Interessen der Tochter die Abholzeit früher zu vereinbaren. Damit die Möglichkeiten für regelmässige, wöchentliche Freizeitaktivitäten von C.____ (z.B. in einem Verein, Tanzschule, Musikschule, Orchester, Chor etc.) nicht zu stark eingeschränkt werden, ist der Besuch unter der Woche auf einen festen Wochentag zu legen. Das Gericht bestimmt hierfür die Wochenmitte bzw. den Mittwochnachmittag bis zum Schulbeginn am Donnerstagmorgen. Dies zum einen deshalb, weil der Mittwochnachmittag in der Regel schulfrei ist, und zum anderen, damit der Besuchstag nicht direkt an die Besuchswochenenden anschliesst bzw. damit die Tochter freitags vor dem Besuchswochenende nicht morgens und abends den Weg zwischen St. Louis und Therwil hinnehmen muss. 3.3 Im Zusammenhang mit dem Ferienrecht und der Möglichkeit zur persönlichen Betreuung bringt die Ehefrau vor, das Kind habe 14 Wochen Schulferien und der Ehemann habe gemäss Arbeitsvertrag nur fünf Wochen Ferien. Das Bundesgericht führte im Grundsatzentscheid 5A_384/2018 E. 4.7.6 vom 21. September 2018 aus, dass dem hauptbetreuenden Elternteil ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes in der Regel eine Erwerbstätigkeit von 50%, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I von 80% und ab dessen Vollendung des 16. Lebensjahres ein Vollzeitpensum zuzumuten sei. Ist der Ehefrau entsprechend
Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht diesem Bundesgerichtsentscheid eine Arbeitstätigkeit zumutbar (darauf ist im Zusammenhang mit dem Kinderunterhalt detailliert einzugehen), treffen ihre Ausführungen betreffend Umfang der Ferien des Kindes und des Ehemannes gleichermassen auf sie selber zu. Der Ehemann führt in diesem Zusammenhang aus, in den 14 Wochen Schulferien seien auch Oster- und Weihnachtsferien inbegriffen, also Zeiten, in denen auch für arbeitstätige Erwachsene arbeitsfreie Feiertage sind, und dass es für die Kinder während den Ferien auch Aktivitäten gebe (Kurse, Tagesaktivitäten, Lager etc.) und diese daher nicht in sämtlichen Ferienwochen den ganzen Tag über durch die Eltern persönlich betreut werden müssten. Diese Ausführungen gelten ebenfalls für beide Eltern. Der Ehemann nahm bereits in der Vergangenheit die Tochter zu sich in die Ferien, so beispielsweise im Sommer für vier Wochen, allenfalls für fünf Wochen und somit länger als die Hälfte der Schulsommerferien (die genaue Anzahl der Ferienwochen konnte aufgrund der unterschiedlichen Aussagen der Parteien nicht verifiziert werden; gemäss Aussagen der Ehefrau waren es vier Wochen, gemäss Aussagen des Ehemannes länger). Die Betreuung der Tochter konnte er in dieser Zeit mit der Hilfe seiner Eltern bzw. der Grosseltern von C.____ organisieren. Das hat offenbar gut funktioniert. Es sind daher keine hinreichenden Gründe ersichtlich, betreffend Ferienrecht zwischen den Eltern zu unterscheiden und das Ferienrecht nicht je hälftig zuzusprechen. Das gleiche gilt für die Feiertage. Das Kantonsgericht verzichtet auf eine detailliertere Regelung betreffend die Feiertage, da diese mit Besuchswochenenden und Ferien zusammenfallen können und daher jeweils nach Absprache zwischen den Eltern hälftig aufzuteilen sind, dies unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Kindes. 3.4 Zusammenfassend hat der Kindsvater das Recht und die Pflicht, die Tochter jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Montagmorgen zum Schulbeginn sowie jeden Mittwochnachmittag bis Donnerstagmorgen zum Schulbeginn zu sich zu Besuch zu nehmen. Der Kindsvater hat zudem das Recht und die Pflicht, die Hälfte der Schulferien und der Feiertage mit der Tochter zu verbringen.
4. Erziehungsgutschriften Betreut ein Elternteil das gemeinsame Kind zum überwiegenden Teil, so rechnet das Gericht oder die Kindesschutzbehörde diesem Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift an. Betreuen beide Eltern ihr Kind zu gleichen Teilen, so wird die Erziehungsgutschrift hälftig aufgeteilt (Art. 52fbis Abs. 2 AHVV). Gemäss den vorstehenden Ausführungen ist die gemeinsame Tochter der Parteien unter die Obhut der Kindsmutter zu stellen und dem Kindsvater das Besuchsrecht wie vorstehend beschrieben zu bewilligen. Entsprechend dieser Regelung betreut die Ehefrau das Kind zum überwiegenden Teil, so dass der Ehefrau in Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids die Erziehungsgutschriften anzurechnen sind.
5. Erziehungsbeistandschaft 5.1 Die Vorinstanz sah in Ziffer 3 des Dispositivs die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 315a Abs. 1 ZGB zur Überwachung und Durchsetzung der Betreuungsanteile sowie als Ansprechperson für beide Elternteile vor. Die
Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ehefrau beantragt, es sei von der Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft abzusehen und bringt vor, eine solche sei von der Gegenpartei entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen nicht beantragt worden. Die Beistandschaft sei aufgrund der Verhältnisse auch nicht erforderlich, sondern nur wegen dem vorinstanzlich vorgesehenen Betreuungsmodell. Die Beistandschaft sei überdies untauglich, da der Ehemann in Frankreich wohne, sodass die seitens der KESB eingesetzte Beistandspersonen ihm gegenüber ausserhalb der Schweiz keine verbindlichen Anordnungen durchsetzen und den persönlichen Verkehr nicht überwachen könne. Im Übrigen würden damit weitere Kosten anfallen, welche die mittellosen Eltern nicht tragen könnten. Der Ehemann entgegnet, ein Beistand/eine Beiständin könne hilfreich sein bei einem notwendigen Wechsel der Betreuungstage oder im Falle von Schwierigkeiten der Eltern bei der Festlegung von Ferienwochen. Der Ehemann müsse sich selbstverständlich auch an die Weisungen der Beistandsperson halten. 5.2 Da mit dem vorliegenden Berufungsentscheid das Kind nunmehr unter die Obhut der Mutter gestellt wird, ist die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft zur Überwachung und Durchsetzung der Betreuungsanteile obsolet. Das Besuchsrecht wird mit dem vorliegenden Berufungsentscheid festgelegt und entspricht mehr oder weniger dem von den Parteien aktuell gelebten. Dieses Besuchsrecht funktioniert nach Aussage beider Parteien recht gut. Die Tatsache, dass die Tochter in der Vergangenheit auch Ferien beim Kindsvater verbrachte, zeigt, dass sich die Parteien über die Festlegung von Ferienwochen einigen konnten. Der Ehemann kritisierte allerdings anlässlich der zweitinstanzlichen Parteibefragung, dass jeweils erst in letzter Minute abgemacht würde, welche Ferienwochen das Kind bei ihm verbringe. Eine Erziehungsbeistandschaft scheint angesichts der vorliegenden Verhältnisse nicht erforderlich, da das Besuchsrecht und auch das Ferienrecht in der Vergangenheit offenbar funktionierten. Dass das Ferienrecht nach Auffassung des Ehemannes zu kurzfristig festgelegt wird, rechtfertigt für sich alleine keine Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft, zumal es durchaus möglich ist, dass sich die Parteien darüber in Zukunft frühzeitiger absprechen könnten. Sollte sich zeigen, dass es in Zukunft Probleme mit dem Besuchs- und/oder Ferienrecht gibt, kann dannzumal immer noch eine Erziehungsbeistandschaft errichtet werden. Derzeit scheint eine solche jedoch nicht erforderlich. Folglich ist die Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Entscheids ersatzlos aufzuheben.
6. Kindesunterhalt 6.1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen, wobei das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen sind (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Gemäss dem seit 1. Januar 2017 geltenden neuen Kindesunterhaltsrecht dient der Unterhaltsbeitrag auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder durch Dritte (Art. 285 Abs. 2 ZGB). Die Vorinstanz berechnete den Bedarf des Ehemannes auf CHF 2‘707.00 (Grundbetrag CHF 1‘080.00, Miete CHF 956.00, Nebenkosten CHF 139.00, Krankenkassenprämie KVG CHF 320.00, auswärtige Verpflegung CHF 132.00, U-Abo CHF 80.00), den Bedarf der Ehefrau auf CHF 3‘513.00 (Grundbetrag CHF 1‘350.00, Miete CHF 1995.00 abzüglich den Mietanteil für die Tochter von CHF 499.00, Krankenkassenprämie KVG CHF 537.00, U-Abo
Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht CHF 80.00, Arzt CHF 50.00) und den Bedarf der Tochter auf CHF 1‘010.00 (Grundbetrag CHF 400.00, Wohnanteil CHF 499.00, Krankenkassenprämie KVG CHF 111.00). Als Einkommen rechnete die Vorinstanz dem Ehemann ein Einkommen von CHF 4‘000.00 für das 60%-Pensum an, der Ehefrau ein hypothetisches Einkommen von CHF 2‘000.00 für ein 50%-Pensum und der Tochter die Kinderzulagen von CHF 200.00. Auf dieser Basis wurde der Unterhalt der Tochter gestützt auf die Berechnung nach der Lebenshaltungskosten- Methode auf CHF 1‘093.00 bis zum vollendeten 10. Altersjahr, auf CHF 993.00 vom 11. Altersjahr bis zum vollendeten 16. Altersjahr und auf CHF 710.00 ab dem 17. Altersjahr bis zur Volljährigkeit festgelegt, wovon CHF 483.00 bis zum vollendeten 10. Altersjahr und CHF 283.00 vom 11. bis zum vollendeten 16. Altersjahr Betreuungsunterhalt darstellen. Der Fehlbetrag zur Deckung des gebührenden Unterhalts (Betreuungsunterhalt) wurde für die erste Phase auf CHF 1‘030.00 und für die 2. Phase auf CHF 1‘230.00 berechnet. Der Ehemann wurde verpflichtet, allfällige Boni und Provisionszahlungen an die Ehefrau zu bezahlen, solange er Betreuungsunterhalt zu bezahlen hat, begrenzt auf die Höhe der bis zur Auszahlung der Boni/Provisionen aufgelaufenen Fehlbeträge. 6.2 Die Vorinstanz berechnete die Kinderunterhaltsbeiträge (Barunterhalt und Betreuungsunterhalt) nach der sogenannten Lebenshaltungskosten-Methode, was vom Grundsatz her von keiner Partei beanstandet wurde. Das Bundesgericht hat im zwischenzeitlich ergangenen BGE 144 III 377 die Lebenshaltungskosten-Methode als den für die Bemessung des Betreuungsunterhalts am besten geeigneten Ansatz bezeichnet, so dass diese bereits von der Vorinstanz angewendete Berechnungsmethode beizubehalten ist. Umstritten sind die den Ehegatten anzurechnenden Einkommen sowie einzelne Bedarfspositionen, worauf im Folgenden einzugehen ist. Es gilt darauf hinzuweisen, dass in den Unterhaltsberechnungen nur ganze Frankenbeträge ohne Rappen eingesetzt werden und daher immer auf ganze Franken gerundet wird.
6.3 Einkommen des Ehemannes 6.3.1 Die Vorinstanz rechnete dem Ehemann ein Einkommen von CHF 4‘000.00 exklusiv Bonus gestützt auf dessen Arbeitspensum von 60% an. Für die beim Ehemann allfällig anfallenden Boni und Provisionen sah die Vorinstanz eine separate Regelung vor. 6.3.2 Die Ehefrau stellt sich auf den Standpunkt, dem Ehemann sei ein Einkommen von netto CHF 7‘042.00 (inkl. 13. Monatslohn und Bonus, exkl. Familienzulage) basierend auf seinem früheren 100%-Pensum anzurechnen, zumal ihm dessen Erzielung möglich und zumutbar sei. Sie wirft dem Ehemann vor, er habe bei seiner Arbeitgeberin per Januar 2018 um eine Reduktion seines Arbeitspensums ersucht, um damit Fakten in Bezug auf die Obhutsfrage zu schaffen. Dass die Reduktion angeblich wirtschaftlich begründet und von der Arbeitgeberin ausgegangen sei, wird von der Ehefrau bestritten. Sie erachtet die Reduktion als mutwillig in Kauf genommen, weshalb es nach neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht von Belang sei, ob der Ehemann diese rückgängig machen könne. Die vorinstanzliche Behandlung des Bonus findet die Ehefrau mangels Justiziabilität als nicht hilfreich. Zudem sei der Bonus vertraglich vereinbart und im Einkommen einzurechnen.
Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.3.3 Der Ehemann entgegnet, eine Pensenreduktion habe zwar zwecks vermehrter Betreuung von C.____ seinem Wunsch entsprochen, es sei jedoch in seiner Arbeitgeberfirma zu Umstrukturierungen und Kündigungen gekommen und seine Stelle sei nicht sicher gewesen. Er habe sich mit seinem Arbeitgeber auf eine Pensenreduktion einigen können und es sei ungewiss, ob er sein Pensum wieder aufstocken könne. Anlässlich der Befragung an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung konnte der Ehemann nicht sagen, wie es ab dem 1. Januar 2019 weiterläuft bzw. in welchem Pensum er ab dann arbeiten wird. Er sagte aus, es würde darüber im Dezember 2018 Verhandlungen mit seinem Vorgesetzten geben. Wie es weitergehe hänge vom Bedarf der Arbeitgeberin ab, was wiederum von der Auftragslage bestimmt werde. Er selber wünsche sich ein Pensum von 60% oder 80% und er würde ein Angebot der Arbeitgeberin für 80% annehmen. 6.3.4 Gemäss Arbeitsvertrag vom 23. September / 4. Oktober 2016 (Beilage 1 der vorinstanzlichen Eingabe des Ehemannes vom 18. Januar 2017) ist der Ehemann seit 1. Januar 2017 zu 100% bei der G.____AG mit einem Bruttolohn von CHF 7‘000.00 angestellt. Mit der Vertragsänderung vom 7. Dezember 2017 betreffend die temporäre Reduktion des Arbeitspensums (Beilage 20 des Ehemannes zu seiner Eingabe vom 10.01.2018 im erstinstanzlichen Verfahren) hat er sein Pensum von vormals 100% auf 60% reduziert, wobei diese Reduktion auf ein Jahr vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 befristet ist, wie aus dem Vertrag vom 7. Dezember 2017 hervorgeht. Die Arbeitsstunden, der Monatslohn und der 13. Monatslohn wurden entsprechend proportional reduziert. Weiter ist dem temporären Abänderungsvertrag zu entnehmen, dass die anderen Punkte des Arbeitsvertrags unverändert bleiben. Da die Pensenänderung bis zum 31. Dezember 2018 befristet ist, gilt ab 1. Januar 2019 wieder der „alte“ Arbeitsvertrag mit einem Pensum von 100%. Andernfalls hätte die Arbeitgeberin eine Kündigung/Änderungskündigung vornehmen müssen, wobei die Kündigungsfrist gemäss Ziffer 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrages vom 23. September / 4. Oktober 2016 drei Monate auf das Ende eines Kalendermonats beträgt. An der zweitinstanzlichen Verhandlung vom 13. November 2018 erwähnte der Ehemann keine Kündigung, vielmehr sagte er aus, im Dezember 2018 werde darüber verhandelt, wie es ab 1. Januar 2019 weitergehe. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass ab 1. Januar 2019 grundsätzlich wieder der „alte“ Vertrag mit dem 100% Pensum gilt. Der Ehemann brachte wiederholt vor, die Pensenreduktion gründe in Umstrukturierungen, was von der Ehefrau jedoch bestritten ist. Im Vertrag betreffend Pensenänderung vom 7. Dezember 2017 steht eingangs, man nehme Bezug auf den Wunsch des Arbeitnehmers um Pensenreduktion, was eher dafür spricht, dass die Pensenänderung vom Ehemann ausging. Wer diese zuerst vorschlug, ob der Ehemann oder seine Arbeitgeberin, kann letztlich offen bleiben. Der Ehemann arbeitet derzeit effektiv 60% und erzielt entsprechend ein tieferes Salär, wobei diese Pensenreduktion bis Ende 2018 befristet ist und danach das ursprüngliche Pensum von 100% wieder aufleben müsste. Die Einkommensverminderung lässt sich somit wieder rückgängig machen bzw. war von Anfang an zeitlich begrenzt, so dass sich die von der Ehefrau aufgeworfene Frage, ob ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist, obwohl die Einkommensverminderung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, gar nicht stellt. Die im Scheidungsurteil festgelegten Unterhaltsbeiträge gelten ab Rechtskraft des Entscheids. Nachdem die Vorinstanz die alternierende Obhut anordnete und dem Ehemann ein 60%-Pensum anrechnete, kann ihm auch nicht vorgeworfen werden, er hätte versuchen müssen, sein Pensum schon
Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht früher wieder zu erhöhen oder ein zusätzliches Einkommen zu generieren. Vielmehr ist dem Ehemann für die Zeit bis zum 31. Dezember 2018 das Einkommen aus seinem effektiven 60%-Pensum anzurechnen. Welches Pensum der Ehemann ab 1. Januar 2019 arbeiten wird, konnte der Ehemann an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung noch nicht sagen. Wie bereits ausgeführt ist mangels Kündigung/Änderungskündigung durch die Arbeitgeberin davon auszugehen, dass aufgrund der Vertragslage grundsätzlich wieder das 100% Pensum gilt. Offenbar besteht in der Arbeitgeberfirma jedoch die Möglichkeit von Teilzeitpensen. Dies zeigt sowohl die aktuelle Situation als auch die Aussage des Ehemannes, dass im Dezember über das Pensum verhandelt werde. Da dem Ehemann ein erweitertes Besuchsrecht zugestanden wird und er das Recht und die Pflicht hat, die Tochter nebst den Besuchswochenenden zusätzlich jeden Mittwochnachmittag bis Donnerstagmorgen zum Schulbeginn zu sich zu Besuch zu nehmen, wird dem Ehemann ab 1. Januar 2019 ein 90%-Pensum zugemutet und angerechnet, damit er die Möglichkeit hat, die Tochter am Mittwochnachmittag jeweils persönlich zu betreuen. 6.3.5 Die Vorinstanz rechnete dem Ehemann für das 60%-Pensum ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 4‘000.00 (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Zulagen und exkl. Bonus) an und regelte die Boni/Provisionszahlungen separat. Die Ehefrau beziffert in der Berufung das Einkommen bei 100% auf netto CHF 7‘042.00 (inkl. 13. Monatslohn und Bonus, exkl. Familienzulagen) und verweist für die Detailberechnung auf Rz. 7.1 des schriftlichen Plädoyers des ehemaligen Rechtsvertreters der Ehefrau, in welcher folgende Rechnung präsentiert wird: 11 x CHF 6‘162.00 = CHF 67‘782.00 + CHF 12‘625.70 = CHF 80‘407.70 : 12 = CHF 6‘701.00. Diese Berechnung basiert auf den Lohnabrechnungen des Ehemannes für die Monate Oktober 2017 bis Dezember 2017 (Beilage 28 der vorinstanzlichen Eingabe des Ehemannes vom 10. Januar 2018). Aus diesen Lohnabrechnungen geht bei einem 100%- Pensum ein monatlicher Nettolohn von CHF 6‘162.25 (ohne Abzug von CHF 50.00 für Parkplatzgebühr) hervor. Im November 2017 wurde sodann der Monatslohn zuzüglich des 13. Monatslohns ausbezahlt, was von netto CHF 12‘625.70 (ohne Abzug von CHF 50.00 für Parkplatzgebühr) entspricht. Somit ergibt sich im Durchschnitt inkl. 13. Monatslohn ein monatlicher Nettolohn von CHF 6‘701.00 (exkl. Bonus), wie dies die Ehefrau korrekt berechnete. Die Ehefrau hat zu diesem Lohn sodann einen Bonus von jährlich netto rund CHF 4‘100.00 bzw. monatlich rund CHF 341.00 addiert und ausgeführt, der Ehemann nehme am Bonusprogramm der Firma teil, wodurch er 5% seines Bruttojahreslohnes von CHF 91‘000.00 und somit brutto CHF 4‘550.00 bzw. netto rund CHF 4‘100.00 im Jahr bzw. rund CHF 341.00 im Monat erziele. Boni und Provisionen sind einkommensrelevant. Es ist praktikabler, wenn diese bereits im monatlichen Durchschnittseinkommen und somit im Unterhaltsbeitrag berücksichtigt sind und der Ehemann nicht jährlich seine Provisionszahlungen dokumentieren muss und die Parteien sodann die bis zum Zeitpunkt der jeweiligen Bonuszahlung aufgelaufenen Fehlbeträge berechnen müssen, wie dies entsprechend dem vorinstanzlichen Entscheid erforderlich wäre. Die vorinstanzliche Regelung kann zu Konflikten zwischen den Parteien führen und erschwert auch eine allfällige Vollstreckung, weshalb der Bonus in das zu berücksichtigende Monatseinkommen einzurechnen ist. Der Bonus ist in Ziffer 7.2 des Arbeitsvertrags des Ehemannes vom 23. September/4. Oktober 2016 geregelt. Der Ehemann hat das von der Ehefrau nachvollziehbar berechnete Monatseinkommen von CHF 7‘042.00 (inkl. 13. Monatslohn und Bonus, exkl. Familienzulagen) nicht gerügt und die-
Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht ser Summe keine andere Berechnung gegenübergestellt, weder in der Berufungsantwort noch im Plädoyer an der zweitinstanzlichen Verhandlung. Es ist daher auf das von der Ehefrau bezifferte Nettomonatseinkommen des Ehemannes bei einem 100%-Pensum von CHF 7‘042.00 abzustellen. 6.3.6 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass dem Ehemann bis und mit 31. Dezember 2018 das Arbeitspensum von 60% und danach ein solches von 90% angerechnet wird. Das Einkommen wird auf der Basis eines Einkommens bei 100% von netto CHF 7‘042.00 (inkl. 13. Monatslohn, inkl. Bonus, exkl. Familienzulagen) berechnet. Für ein 60%-Pensum entspricht dies CHF 4‘225.25, wobei entsprechend dem Eventualantrag der Ehefrau gerundet der Betrag von CHF 4‘200.00 eingesetzt wird (siehe Rz 45 der Berufung vom 7. Juni 2018). Für ein 90%-Pensum resultiert ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 6‘338.00 (90% von CHF 7‘042.00).
6.4 Einkommen der Ehefrau 6.4.1 Die Vorinstanz rechnete der Ehefrau ein hypothetisches Einkommen für eine 50%- Stelle von CHF 2‘000.00 an. Die Ehefrau bringt in diesem Zusammenhang vor, die Vorinstanz habe nicht ausgeführt, weshalb der Ehefrau ein Einkommen von CHF 2‘000.00 für ein 50%-Pensum angerechnet werde, welche Arbeitsstelle für die Ehefrau in Frage komme und auf welchen statistischen Werten dieses Einkommen basiere. Somit sei das rechtliche Gehör verletzt. Gestützt auf das frühere Einkommen der Ehefrau bei einem 30%-Pensum von CHF 976.85 resultiere bei einem 50%-Pensum ein Betrag von CHF 1‘630.00 und bei 100% von CHF 3‘260.00. Ein Einkommen von CHF 2‘000.00 bei einem 50%-Pensum sei unrealistisch, da die aus Nigeria stammende Ehefrau keine richtige Ausbildung habe, nicht gut Deutsch spreche und jahrelang nicht arbeitstätig gewesen sei. Dies würden auch die zahlreichen Bewerbungen zeigen, welche zu keiner Anstellung geführt hätten. Der vorübergehende Einstieg in das Berufsleben sei nur möglich gewesen, weil sich ein Bekannter von ihr zu einer 30%-Anstellung erbarmt habe. Dies sei jedoch keine Stelle im ordentlichen Arbeitsmarkt gewesen. Die Ehefrau lasse sich entsprechend der 10/16-Regel ein Einkommen von CHF 1‘630.00 ab April 2023 und von CHF 3‘260.00 ab April 2029 anrechnen. 6.4.2 Der Ehemann entgegnet, es sei nunmehr auf das Schulstufenmodell abzustellen. Eine Erwerbstätigkeit von 50% sei der Ehefrau zumutbar und möglich und das Erzielen eines Einkommens von CHF 2‘000.00 realistisch. Die zahlreichen Bewerbungen hätten bislang nur deshalb zu keiner Anstellung geführt, weil das Bewerbungsschreiben der Ehefrau nicht erfolgsversprechend sei. 6.4.3 Für eine allfällige Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang ihr die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zumutbar ist und welche Einkommenshöhe zu erzielen ihr möglich ist. Dabei sind insbesondere die Berufsausbildung, das Alter, der Gesundheitszustand und die Arbeitsmarktlage zu berücksichtigen. Ob ein hypothetisches Einkommen in der angemessenen Höhe zumutbar ist, ist eine Rechtsfrage, ob dessen Erzielung auch als tatsächlich möglich erscheint, ist hingegen eine Tatfrage (BGE 137 III 118 E. 2.3; BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2; BGE 128 III 4 E. 4a)
Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht Im Entscheid 5A_384/2018 vom 21. September 2018 hat das Bundesgericht einen Grundsatzentscheid unter anderem zur Frage der Zumutbarkeit einer Erwerbsarbeit bei gleichzeitigen Betreuungspflichten gefällt. Es führte aus, dass dem die Obhut übernehmenden Elternteil, der sich bislang ganz oder überwiegend der Kinderbetreuung gewidmet hat, die Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit in der Regel nicht sofort zugemutet werden soll, zumal die Trennung auch eine einschneidende Zäsur für das Kind bedeutet, welche vom Kind zuerst verarbeitet werden muss und es deshalb nicht im Kindeswohl ist, gleichzeitig mit der Trennung auch das Betreuungsmodell umzugestalten. Vielmehr sind in Abhängigkeit vom Grad der Wiederaufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit, vom finanziellen Spielraum der Eltern und von weiteren Umständen des Einzelfalls Übergangsfristen zu gewähren (BGer 5A_384/2018 E. 4.6). Hinsichtlich einer konkreten Regel für die Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit bei gleichzeitiger Kinderbetreuung hat das Bundesgericht für das neue Kinderunterhaltsrecht mit Betreuungsunterhalt darauf abgestellt, wie lange und in welchem Umfang ein Kind im konkreten Fall der persönlichen Betreuung bedarf. Als Richtlinie gibt das Bundesgericht – in Abwendung von der 10/16-Regel – ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbsarbeit von 50%, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I von 80% und ab dessen Vollendung des 16. Lebensjahres von 100% vor (sogenanntes Schulstufenmodell), wobei von dieser Richtlinie aufgrund pflichtgemässer richterlicher Ermessensausübung im Einzelfall abgewichen werden kann (siehe zum Ganzen BGer 5A_384/2018 E 4.7 bis 4.7.9). 6.4.4 Die ältere Tochter D.____ (geb. 29. Juli 2002) der Ehefrau aus erster Ehe ist inzwischen 16-jährig. Diese Tochter wohnt bei deren Vater und die Besuche bei der Mutter finden nach Absprache zu unregelmässigen Zeiten ab. Für diese Tochter kommen der Ehefrau keine Betreuungspflichten zu. Die gemeinsame Tochter C.____, für welche der Ehefrau Betreuungspflichten zukommen, ist jetzt im zweiten Kindergartenjahr und kommt im Sommer 2019 in die Schule. Es handelt sich bei C.____ um ein gesundes und normal entwickeltes Kind, so dass es der Ehefrau neben der Betreuungspflicht entsprechend dem Schulstufenmodell zumutbar ist, aktuell einer Erwerbstätigkeit von 50%, ab 1. September 2025 (Eintritt von C.____ in die Sekundarstufe I im August 2025) von 80% und ab 1. März 2029 (C.____ wird 16jährig) von 100% nachzugehen, zumal die Ehefrau gesund und arbeitsfähig ist. 6.4.5 Die Ehefrau ist derzeit nicht erwerbstätig. Es gilt zu klären, welche Tätigkeit sie ausüben und welches Einkommen sie daraus erzielen kann. Die Vorinstanz führte nicht aus, welche Tätigkeit die Ehefrau ausüben kann und welches Einkommen daraus realistischerweise erzielbar ist, sondern sie setzte ohne weitere Begründung ein hypothetisches Einkommen von CHF 2‘000.00 für ein 50%-Pensum ein. Es gilt daher nunmehr darauf einzugehen, welche Tätigkeit die Ehefrau ausüben könnte. Dabei ist auf die Ausbildung und die bisherigen beruflichen Tätigkeiten der Ehefrau einzugehen, wobei auf den Lebenslauf der Ehefrau (in den an der zweitinstanzlichen Instruktionsverhandlung vom 25. September 2018 abgegebenen Unterlagen) und deren Aussagen in der zweitinstanzlichen Verhandlung (siehe Protokoll der zweitinstanzlichen Verhandlung vom 13. November 2018) abgestellt wird. Die Ehefrau stammt aus Nigeria und machte dort eine Ausbildung zur Coiffeuse. Sie arbeitete in Nigeria sodann rund vier Jahre in einer Anstellung als Coiffeuse und danach rund zwei Jahre selbständig auf ihrem Beruf. Im Sommer 2001 kam sie als Familiennachzug ihres damaligen
Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht Schweizer Ehemannes in die Schweiz. In den Jahren 2003 bis 2009 war die Ehefrau in der Schweiz jeweils nur in kurzzeitigen Anstellungen von maximal sechs Monaten als Garderobière, Betriebsmitarbeiterin, Mitarbeiterin in einem Alters- und Pflegeheim und Mitarbeiterin in einer Fastfood-Kette tätig. Im Lebenslauf sind zwar bei der Anstellung im Alters- und Pflegeheim neun Monate aufgeführt, nach Aussage der Ehefrau sollen es jedoch nur drei Monate gewesen sein, während welcher sie zwar den Kurs beim Roten Kreuz anfing, die Prüfung jedoch nicht ablegte. In den Jahren 2009 und 2010 war die Ehefrau selbständig tätig (Nageldesign, Haar- und Wimpernverlängerung). Schliesslich war sie von Mai 2016 bis April 2017 und sodann noch einmal von Dezember 2017 bis Februar 2018 bei ihrem Bekannten als Mitarbeiterin/Sachbearbeiterin (siehe Arbeitsvertrag, vorinstanzliche Beilage 9 der Unterlagen der Ehefrau) zu 30% tätig. An der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 13. November 2018 wurde die Ehefrau gefragt, ob sie bei der Arbeitslosenkasse angemeldet sei. Sie sagte aus, die Arbeitslosenkasse habe verlangt, dass sie ohne Lohn arbeite. Dazu sei sie nicht bereit gewesen. Ihr Anwalt bestätigte, dass eine Anmeldung erfolgt sei, aber keine Arbeitslosenentschädigung bezahlt wurde. Das Gericht vermutet, dass der Ehefrau Integrationsmassnahmen vorgeschlagen wurden, welche diese jedoch aufgrund eines Missverständnisses verweigerte, weshalb auch keine Arbeitslosentaggelder bezahlt werden. Die Ehefrau war in der Schweiz immer nur für ganz kurze Zeit in unterschiedlichen Bereichen angestellt und kann daher keine Berufserfahrung auf einem Gebiet vorweisen. In ihrem angestammten Beruf als Coiffeuse war sie in Nigeria nach der Lehre rund vier Jahre in einer Anstellung arbeitstätig. Ob ihre Ausbildung als Coiffeuse in der Schweiz anerkannt ist, ist dem Gericht nicht bekannt. Die Ehefrau arbeitete in der Schweiz während einer gewissen Zeit selbständig mit einem Studio für Nageldesign, Haar- und Wimpernverlängerung. Aus der Aussage der Ehefrau, der Ehemann habe ihr Studio nicht mehr finanzieren wollen, ist zu schliessen, dass sie daraus keinen Gewinn erzielte, so dass kein Einkommen aus einer solchen Selbständigkeit angerechnet werden kann. Bei der Anstellung bei ihrem Bekannten verdiente sie für ein Pensum von 30% ein Einkommen von brutto CHF 1‘056.00 bzw. netto rund CHF 977.00 (siehe Beilage 56 der Ehefrau im vorinstanzlichen Verfahren), was hochgerechnet auf 100% brutto CHF 3‘520.00 und netto rund CHF 3‘260.00 entspricht. Aufgrund der Ausbildung als Coiffeuse in Nigeria, der wenigen Berufserfahrungen aus Anstellungen in der Schweiz, der mangelhaften Sprachkenntnisse der deutschen Sprache und des Alters der Ehefrau von knapp 41 Jahren sind Anstellungen in gut bezahlten Stellen nicht realistisch, jedoch scheinen Anstellungen als Reinigungskraft, im Gastgewerbe, für Hilfstätigkeiten, als Betriebsmitarbeiterin oder als Coiffeuse/Nail- und Hairsdesign durchaus möglich, allenfalls unter Vermittlung des RAV nach Absolvierung von Integrationsmassnahmen der Arbeitslosenkasse. Es handelt sich bei diesen möglichen Tätigkeiten um Arbeitsstellen im Niedriglohnsektor. Für das Gastgewerbe listet der L-GAV für das Jahr 2019 für Mitarbeiter ohne Berufslehre bei Vollzeit einen Mindestlohn von brutto CHF 3‘470.00 (zuzüglich 13. Monatslohn) auf und der GAV für das Schweizerische Coiffeurgewerbe führt Mindestansätze von CHF 3‘350.00 bis CHF 4‘000.00 auf (je nachdem, ob gelernt, angelernt oder ungelernt und abhängig von der Anzahl der Berufsjähre). Der NAV Hauswirtschaft setzt für ungelernte Hausangestellte in Privathaushalten bei einer 42-Stunden-Woche einen Mindestlohn von brutto CHF 3‘439.80 (ungelernt) bzw. CHF 3‘776.50 (ungelernt mit 4 Jahren Berufserfahrung) bis zu CHF 4‘158.70 (gelernt EFZ, drei Jahre berufliche Grundbildung) fest. Auch als Betriebsmit-
Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht arbeiterin bzw. Hilfskraft in der Produktion ist von einem Einkommen in ähnlich tiefem Bereich auszugehen. Entsprechend diesen Mindestlöhnen wird als Basis auf das Einkommen von netto CHF 3‘260.00 bei 100% abgestellt, welches die Ehefrau bei ihrem Bekannten verdiente. Dies entspricht in etwa einem Bruttolohn von CHF 3‘600.00, welcher in den aufgeführten Bereichen ungefähr erzielt werden kann. 6.4.6 Da die Ehefrau derzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ist ihr eine Übergangsfrist zur Suche einer neuen Stelle zu gewähren. Das Thema einer Arbeitsaufnahme ist der Ehefrau schon länger bekannt. Bereits im erstinstanzlichen Scheidungsentscheid wurde ihr ein hypothetisches Einkommen angerechnet und in der zweitinstanzlichen Instruktionsverhandlung vom 25. September 2018 war die Arbeitsaufnahme ebenfalls Thema. Eine Übergangsfrist bis Ende Februar 2019 – dies entspricht rund 3.5 Monaten – scheint daher vorliegend angemessen. 6.4.7 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Ehefrau die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zumutbar ist und eine Anstellung beispielsweise als Reinigungskraft, im Gastgewerbe, für Hilfstätigkeiten, als Betriebsmitarbeiterin oder als Coiffeuse / Nail- und Hairsdesign durchaus möglich ist, wobei ein monatliches Nettoeinkommens von 3‘260.00 (brutto ca. CHF 3‘600.00) für ein Vollpensum bei solchen Tätigkeiten erzielbar ist. Folglich wird von diesem Basiseinkommen ausgegangen und der Ehefrau nach Gewährung einer Übergangsfrist von rund 3,5 Monaten ab 1. März 2019 ein hypothetisches Nettoeinkommen von CHF 1‘630.00 (für ein 50%-Pensum), ab Eintritt von C.____ in die Sekundarstufe I bzw. ab 1. September 2025 von CHF 2‘608.00 (für ein 80%-Pensum) und ab 1. März 2029 von 100% angerechnet.
6.5 Bedarf des Ehemannes Die Ehefrau kritisiert die vorinstanzliche Bedarfsberechnung des Ehemannes in verschiedenen Positionen, auf welche nachfolgend eingegangen wird. Für die Umrechnungen von Euro in CHF ist auf den Umrechnungskurs per Scheidungsdatum bzw. per 3. Mai 2018 abzustellen, welcher für 1 Euro = CHF 1.1947 betrug (siehe www.oanda.com), wie bereits die Vorinstanz ausführte. 6.5.1 Grundbetrag: Die Vorinstanz rechnete dem Ehemann einen Grundbetrag von CHF 1‘080.00 in Anlehnung an den Eheschutzentscheid des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft Ost vom 11. August 2016 an. Dort wurde von einem Grundbetrag von CHF 1‘200.00 ausgegangen und dieser auf CHF 1‘080.00 reduziert mit der Begründung, gemäss UBS-Kaufkraftvergleich resultiere zwar ein verhältnismässiger Grundbetrag von CHF 800.00, da St. Louis jedoch unmittelbar an der Schweizer Grenze liege, seien die Lebenshaltungskosten deutlich über dem französischen Durchschnitt einzuordnen und es sei ein gewisser Mehrbetrag zu gewähren, so dass CHF 1‘080.00 als Grundbetrag angebracht sei. Die Ehefrau vertritt dagegen die Auffassung, angesichts des Wohnsitzes des Ehemannes in St. Louis/Frankreich betrage der Grundbetrag kaufkraftbereinigt CHF 830.00. Sie stellt auf die Internet-Publikation der UBS AG, Preise und Löhne, Ausgabe 2018 ab und zieht den Vergleichswert für Lyon heran. Der Ehemann bestreitet diese Ausführungen und entgegnet, die Vorinstanz habe den Bedarf des Ehemannes korrekt berechnet.
Seite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht Lebt der Unterhaltsschuldner im Ausland, ist bei der Bedarfsberechnung praxisgemäss das tiefere oder allenfalls höhere Niveau der dortigen Lebenskosten zu berücksichtigen. Diese Berücksichtigung des unterschiedlichen Lebensstandards in den verschiedenen Staaten erfolgt in der Regel über eine Umrechnung anhand der statistisch erhobenen Verbrauchergeldparitäten bzw. internationaler Kaufkraftvergleiche. Verwendung finden in der Praxis vorab die Erhebungen internationaler Grossbanken (z.B. die von der UBS AG veröffentlichte Publikation "Cost of living in cities around the world, Prisces and Earnings 2018") oder die Angaben des Bundesamtes für Statistik (Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 2. Juli 2013, 400 13 78, E. 3.2). Der Ehemann bestreitet nicht, dass der UBS-Kaufkraftvergleich eine taugliche Grundlage für die Bestimmung des Grundbetrages des Ehemannes bildet, so dass auf diesen abzustellen ist. Da St. Louis in dieser Erhebung der UBS AG nicht vermerkt ist, wird auf den für Lyon aufgeführten Wert abgestellt, zumal für Frankreich in der UBS-Statistik lediglich Paris und Lyon aufgeführt sind und die Preise in St. Louis eher den Preisen in Lyon entsprechen dürften als jenen in der Grossstadt Paris. Der genannten Statistik 2018 der UBS AG sind in der Kategorie „Price Levels“ unter der Rubrik „All prices (USD)“ für die Stadt Zürich monatliche Durchschnittskosten von USD 4‘260.60 (100%) aufgeführt und für Lyon von USD 2‘918.00 (68.49%). Wird dementsprechend für den Grundbetrag von CHF 1‘200.00 der Wert von 68.49% eingesetzt, resultiert ein Grundbetrag von CHF 821.88. Folglich ist im Bedarf des Ehemannes für den Grundbetrag der von der Ehefrau zugestandene Betrag von CHF 830.00 einzusetzen. 6.5.2 Wohnkosten: Die Ehefrau führt aus, die Wohnkosten des Ehemannes würden sich aus EUR 630.00 und Nebenkostenvorauszahlungen von EUR 170.00 zusammensetzen und somit EUR 800.00 bzw. CHF 922.50 (bei einem Umrechnungskurs von 1,1531 per 2. Juni 2018) betragen. Die von der Vorinstanz zusätzlich berücksichtigten EUR 116.20 als Nebenkosten seien nicht nachvollziehbar und würden bestritten. Gemäss Mietvertrag vom 22. September 2017 (Beilage 23a des Ehemannes im vorinstanzlichen Verfahren) beträgt die monatliche Miete EUR 630.00 und die Nebenkosten EUR 170.00, so dass sich Mietkosten von total EUR 800.00 ergeben. Der Ehemann machte mit seinen vorinstanzlichen Beilagen 21 und 22 weitere Nebenkosten geltend. Bei der Beilage 21 handelt es sich um Kosten für Internet, TV und Telefon. Diese Kosten sind im Grundbetrag enthalten und daher nicht zusätzlich zu berücksichtigen. Die Beilage 22 ist eine Rechnung für den Bezug der Elektrizität. Die Auslagen für die Beleuchtung und den Kochstrom sind auch bereits im Grundbetrag enthalten und daher ebenfalls nicht zusätzlich einzurechnen. Folglich sind für die Wohnkosten des Ehemannes EUR 800.00 (inkl. EUR 170.00 Nebenkosten) bzw. CHF 956.00 (Umrechnungskurs per 3. Mai 2018: 1 Euro = CHF 1.1947) einzusetzen, zumal nicht ersichtlich ist, worauf die von der Vorinstanz berücksichtigen EUR 116.20 abgestützt werden. 6.5.3 Auswärtige Verpflegung: Bei einem 100%-Arbeitspensum des Ehemannes gesteht die Ehefrau für die auswärtige Verpflegung den praxisgemässen Betrag von CHF 220.00 zu. Die Vorinstanz setzte angesichts des berücksichtigten 60%-Einkommens des Ehemannes den Betrag von 132.00 ein. Da vorliegend dem Ehemann bis zum 31. Dezember 2018 sein aktuelles 60%-Pensum angerechnet wird, ist in dieser Zeit für die auswärtige Verpflegung ebenfalls CHF 132.00 einzusetzen. Ab 1. Januar 2019 wird ihm ein Arbeitspensum von 90% an-
Seite 25 http://www.bl.ch/kantonsgericht gerechnet, so dass für seine auswärtige Verpflegung sodann ein Betrag von CHF 198.00 (90% von CHF 220.00) einzusetzen ist. 6.5.4 In der vorinstanzlichen Grundbedarfsberechnung für den Ehemann wurden die Positionen für die Krankenkassenprämien von CHF 320.00 und das U-Abo von CHF 80.00 nicht moniert und sind daher so zu belassen. Der Ehemann macht keine weiteren Positionen geltend, welche bei einer Neuberechnung zu berücksichtigen seien, so dass auch keine solchen zu berücksichtigen sind. Der Grundbedarf des Ehemannes beträgt somit bis zum 31. Dezember 2018 (60% Pensum) insgesamt CHF 2‘318.00 (Grundbetrag CHF 830.00, Wohnkosten inkl. Nebenkosten CHF 956.00, Krankenkassenprämien CHF 320.00, auswärtige Verpflegung CHF 132.00, U-Abo CHF 80.00) und ab 1. Januar 2019 insgesamt CHF 2‘384.00 (Grundbetrag CHF 830.00, Wohnkosten inkl. Nebenkosten CHF 956.00, Krankenkassenprämien CHF 320.00, auswärtige Verpflegung CHF 198.00, U-Abo CHF 80.00). Die Vorinstanz setzte angesichts der Mangellage keine Steuern ein. Der Ehemann monierte dies nicht und führte in seiner Berufung auch nicht aus, es seien Steuern zu berücksichtigen, sofern dem von der Ehefrau mit der Berufung gestellten Hauptantrag gefolgt werde. Da der Ehemann keine (eventuelle) Einberechnung von Steuern beantragt, werden diese im Grundbedarf nicht berücksichtigt, zumal auch nicht abgeschätzt werden kann, wie hoch in etwa die Steuern des Ehemannes in Frankreich ausfallen (von seinem Lohn wird keine Quellensteuer bezogen). Es wird dann jedoch bei der Überschussverteilung die Steuerbelastung des Ehemannes zu berücksichtigen sein. Darauf ist an späterer Stelle zurückzukommen.
6.6 Bedarf der Ehefrau 6.6.1 Hinsichtlich des Bedarfs der Ehefrau geht die Ehefrau in ihrer Berufung von der vorinstanzlichen Berechnung aus, setzt jedoch die nunmehr tieferen Wohnkosten von insgesamt CHF 1‘690.00 aufgrund des neuen Mietvertrags vom 16. Februar 2018 ein, was vom Ehemann begrüsst wird (die Vorinstanz setzte noch Wohnkosten von CHF 1‘995.00 ein). Umstritten ist dagegen, in welchem Verhältnis diese Wohnkosten auf die Ehefrau und auf die Tochter aufzuteilen sind. Die Vorinstanz zog im Bedarf der Ehefrau von den Wohnkosten einen Viertel für die Tochter ab, wohingegen die Ehefrau einen Abzug von einem Drittel als richtig erachtet. Die Ehefrau und die Tochter wohnen nur zu zweit in der Wohnung, weshalb es angemessener ist, die Wohnkosten im Verhältnis zwei Drittel für die Ehefrau und einen Drittel für die Tochter aufzuteilen und somit den Betrag von CHF 563.00 (einen Drittel von CHF 1‘690.00) für die Tochter auszuscheiden. 6.6.2 Bei einer Anrechnung eines 50%-Pensums macht die Ehefrau sodann Kosten von CHF 110.00 für die auswärtige Verpflegung geltend. Der Ehefrau sind wie auch beim Ehemann Kosten für die auswärtige Verpflegung anzurechnen, wobei ebenfalls von CHF 220.00 bei einem 100%-Pensum auszugehen ist. Folglich sind bei der Ehefrau bei der Anrechnung eines 50%-Pensums CHF 110.00 bzw. bei einem 80%-Pensum CHF 176.00 für die auswärtige Verpflegung einzusetzen. 6.6.3 Die Ehefrau macht weiter bei einer Erwerbstätigkeit Autokosten von mindestens CHF 300.00 geltend. Diesem Antrag ist nicht zu folgen. Es ist davon auszugehen, dass die Ehefrau mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu ihrer Arbeitsstelle gelangen kann, zumal ihr
Seite 26 http://www.bl.ch/kantonsgericht Wohnort gut an das öffentliche Verkehrsnetz angeschlossen ist. Folglich sind in ihrem Bedarf nur die Kosten für das U-Abo von monatlich CHF 80.00 einzusetzen. 6.6.4 Schliesslich macht die Ehefrau bei einer Arbeitstätigkeit von 50% Kosten von monatlich CHF 200.00 für eine Fremdbetreuung der Tochter über den Mittag geltend. Auch diesem Antrag ist nicht zu folgen, da nicht ohne weiteres davon auszugehen ist, dass C.____ über Mittag fremdbetreut werden muss. Die Arbeitszeiten der Ehefrau sind nicht bekannt und es ist durchaus möglich ist, dass sie über den Mittag nicht arbeiten wird bzw. zu den Zeiten arbeiten kann, zu welchen die Tochter in der Schule ist oder durch der Ehemann betreut wird. Zudem resultiert ab der Anrechnung eines Einkommens der Ehefrau beim Ehemann ein Überschuss und eine Überschussbeteiligung der Tochter, aus welcher allfällige Drittbetreuungskosten/Mittagstische zu begleichen sind. 6.6.5 Sobald der Ehefrau ein hypothetisches Einkommen angerechnet wird, entsteht ein Überschuss. Folglich sind ab diesem Zeitpunkt auch Steuern zu berücksichtigen. Solange der Ehefrau ein 50%-Pensum mit einem Einkommen von CHF 1‘630.00 angerechnet wird, werden ihre Steuern auf monatlich rund CHF 170.00 und bei einem Pensum von 80% mit einem Einkommen von CHF 2‘608.00 auf CHF 350.00 geschätzt, dies jeweils unter Berücksichtigung ihres Gesamteinkommens inkl. Kinderunterhaltsbeitrag. 6.6.6 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass in Abweichung von der vorinstanzlichen Bedarfsberechnung die neuen, tieferen Wohnkosten der Ehefrau berücksichtigt werden und von diesen ein Drittel für das Kind ausgeschieden werden. Sobald der Ehefrau ein hypothetisches Einkommen angerechnet wird, werden in ihrem Bedarf für die auswärtige Verpflegung anteilsmässige Kosten eingerechnet (Basis: CHF 220.00 bei 100%) und es werden Steuern berücksichtigt. Nicht angefochten sind die von der Vorinstanz eingesetzten Beträge für den Grundbetrag, die Krankenkassenprämien, das U-Abo und die Arztkosten. Der Bedarf der Ehefrau stellt sich somit folgendermassen dar: Ohne Einkommen der Ehefrau: Grundbedarf von insgesamt CHF 3‘144.00 (Grundbetrag CHF 1‘350.00, Wohnkosten CHF 1‘690.00 abzüglich Anteil Kind von CHF 563.00, Krankenkassenprämien CHF 537.00, U-Abo CHF 80.00, Arztkosten CHF 50.00). Mit CHF 1‘630.00 (50%) Einkommen der Ehefrau: Grundbedarf von insgesamt CHF 3‘424.00 (Grundbetrag CHF 1‘350.00, Wohnkosten CHF 1‘690.00 abzüglich Anteil Kind von CHF 563.00, Krankenkassenprämien CHF 537.00, auswärtige Verpflegung CHF 110.00, U- Abo CHF 80.00, Arztkosten CHF 50.00, Steuern CHF 170.00). Mit CHF 2‘608.00 (80%) Einkommen der Ehefrau: Grundbedarf von insgesamt CHF 3‘670.00 (Grundbetrag CHF 1‘350.00, Wohnkosten CHF 1‘690.00 abzüglich Anteil Kind von CHF 563.00, Krankenkassenprämien CHF 537.00, auswärtige Verpflegung CHF 176.00, U- Abo CHF 80.00, Arztkosten CHF 50.00, Steuern CHF 350.00).
6.7 Bedarf und Kinderzulagen der Tochter 6.7.1 Im Vergleich zu der vorinstanzlichen Berechnung macht die Ehefrau nebst dem bereits abgehandelten Wohnkostenanteil und einem geringen Mehrbetrag bei der Krankenkasse von CHF 1.50 zusätzlich für Arztkosten der Tochter einen Betrag von CHF 20.00 und für Hob-
Seite 27 http://www.bl.ch/kantonsgericht bys/Lager etc. von CHF 20.00 geltend sowie ab April 2019 für das U-Abo einen Betrag von CHF 53.00. Sie führt dazu aus, für die Tochter seien in der Vergangenheit regelmässig Arztkosten angefallen, weshalb diese auch zu berücksichtigen seien, zumal sie zum gebührenden Bedarf gehören. Auch die Kosten für Sport, Musik, Lager, Schule etc. seien zum gebührenden Bedarf zu berücksichtigen. Sobald die Ehefrau einer Erwerbstätigkeit nachgehe, würden zusätzliche Kosten für den Mittagstisch von rund CHF 200.00 anfallen. Die Ehefrau weist weiter darauf hin, dass ab April 2029 eine Ausbildungszulage von CHF 250.00 ausgerichtet werde. Der Ehemann bestreitet die Ausführungen der Ehefrau und führt aus, die Berechnung der Vorinstanz sei korrekt und es seien nur die Mietkosten anzupassen. 6.7.2 Von den Mietkosten von CHF 1‘690.00 ist angesichts des Zwei-Personen-Haushalts (Ehefrau und Tochter) ein Drittel bzw. der Betrag von CHF 563.00 im Bedarf der Tochter anzurechnen (siehe vorstehende Erwägung 6.6.1). Für die Krankenkassenprämie setzte die Vorinstanz CHF 111.00 ein. Eine Anpassung auf CHF 112.50 kann angesichts der Geringfügigkeit der Differenz vernachlässigt werden, so dass der vorinstanzlich eingesetzte Betrag belassen wird. Solange eine Unterdeckung besteht, bleibt es bei der vorinstanzlichen Bedarfsberechnung mit Anpassung der Mietkosten. Der Bedarf der Tochter beträgt somit CHF 1‘074.00 (Grundbetrag CHF 400.00, Wohnkostenanteil CHF 563.00, Krankenkassenprämien CHF 111.00). 6.7.3 Ab dem Zeitpunkt, in welchem ein Überschuss resultiert (ab 1. März 2019) werden zusätzlich Arztkosten eingesetzt, zumal die Ehefrau solche bereits bei der Vorinstanz belegte, so beispielsweise mit dem Auszug der Gesundheitskosten 2015 für die Steuererklärung (siehe vorinstanzliche Beilage 14 der Ehefrau, in den Belegen zu der Steuererklärung 2015). Es wird auf den geltend gemachten Betrag von CHF 20.00 abgestellt. Auch für Hobby, Lager etc. von C.____ wird ein Betrag von CHF 20.00 eingesetzt, da der Ehemann an der Hauptverhandlung aussagte, er würde für C.____ auch gerne Kurse organisieren und somit damit einverstanden ist, dass C.____ Kurse/Vereine o.ä. besuchen kann. Dagegen wird das geltend gemachte U-Abo für C.____ nicht eingesetzt. Sie wohnt in Therwil und kann auch dort alle Schulen besuchen, so dass nicht ersichtlich ist, inwiefern sie ein U-Abo braucht. Sollte sie ein solches benötigen, kann dieses aus dem Überschussanteil finanziert werden. Ab 1. März 2019 beträgt der Bedarf der Tochter somit CHF 1‘114.00 (Grundbetrag CHF 400.00, Wohnkostenanteil CHF 563.00, Krankenkassenprämien CHF 111.00, Arztkosten CHF 20.00, Hobbys/Lager etc. CHF 20.00). 6.7.4 Dem Grundbedarf der Tochter von CHF 1‘074.00 bzw. CHF 1‘114.00 sind die Kinderzulagen von CHF 200.00 und ab dem 16. Altersjahr von C.____ die Ausbildungszulagen von CHF 250.00 gegenüberzustellen.
6.8 Überschussverteilung Sobald der Ehefrau ein hypothetisches Einkommen angerechnet wird, resultiert beim Ehemann je nach Phase ein beträchtlicher Überschuss zwischen CHF 1‘046.00 bis 2‘890.00 (siehe beiliegende Unterhaltsberechnungen, auf die einzelnen Phasen wird nachfolgend eingegangen), welcher ihm einen höheren Lebensstandard ermöglicht. Eine allfällig höhere Lebensstellung des unterhaltspflichtigen Elternteils widerspiegelt sich beim Kindesunterhalt
Seite 28 http://www.bl.ch/kantonsgericht nicht im Betreuungsunterhalt, jedoch bei den direkten Kosten des Kindes, die entsprechend höher ausfallen (Botschaft Kindesunterhalt, S. 576). C.____ soll am höheren Lebensstandard ihres Vaters teilhaben können, zumal ihr Grundbedarf dem Existenzminimum entspricht und der minimal eingesetzte Betrag von CHF 20.00 für Freizeit, Hobbys, Lager etc. keinen höheren Lebensstandard darstellt. Es wird jedoch darauf verzichtet, zusätzliche Positionen in der Bedarfsberechnung von C.____ aufzunehmen, vielmehr ist ihre Teilhabe am höheren Lebensstandard ihres Vaters mittels Überschussbeteiligung vorzunehmen (siehe auch SCHWEIGHAUSER/STOLL, Neues Kindesunterhaltsrecht – Bilanz nach einem Jahr, in: FamPra 3/2018, S. 613 ff., S. 634). Wie bereits ausgeführt sind im Grundbedarf des Ehemannes keine Steuern berücksichtigt (siehe vorstehende Erwägung 6.5.4), was nunmehr im Rahmen der Überschussverteilung zu beachten ist, indem dem Ehemann ein höherer Überschussanteil zuzuweisen ist. Dementsprechend wird der Überschuss zwischen dem Vater und C.____ grundsätzlich im Verhältnis 75% zu 25% aufgeteilt, sofern dadurch keine Sparquote entsteht.
6.9 Berechnungsphasen Entsprechend den vorstehenden Erwägungen zum Grundbedarf beider Ehegatten und der Tochter sowie der anrechenbaren Einkommen der Ehegatten sowie der Kinder- und Ausbildungszulagen resultieren sechs Unterhaltsphasen (die Details können den beiliegenden Unterhaltsberechnungen entnommen werden). Der gesamthaft zu bezahlende Kinderunterhaltsbeitrag (bestehend aus Barunterhalt und Betreuungsunterhalt) wird jeweils auf ganze Zehner gerundet und entsprechend auch der Bar- und Betreuungsunterhalt angeglichen. Folgende sechs Phasen resultieren: Phase 1: vom 3. Mai 2018 (Datum der Scheidung) bis 31. Dezember 2018 Der Grundbedarf des Ehemannes beträgt CHF 2'318.00 und es wird ihm sein 60%-Pensum bzw. ein Einkommen von CHF 4‘200.00 angerechnet, sodass sein Überschuss CHF 1‘882.00 ausmacht. Der Grundbedarf der Ehefrau beträgt CHF 3‘144.00 und jener des Kindes CHF 1‘074.00. Der Ehefrau wird noch kein Einkommen angerechnet, sondern eine Übergangsfrist gewährt. Folglich beträgt das Manko der Ehefrau CHF 3‘144.00. Bei C.____ werden die Kinderzulagen von CHF 200.00 eingesetzt, so dass sich bei ihr ein Manko von CHF 874.00 ergibt. Insgesamt resultiert eine Unterdeckung. Dem unterhaltsverpflichteten Ehemann ist dessen Grundbedarf zu belassen und lediglich sein Überschuss von CHF 1‘882.00 zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen heranzuziehen. Folglich hat er für C.____ monatlich und im Voraus Unterhaltsbeiträge von insgesamt und gerundet CHF 1‘880.00 zu bezahlen, wovon CHF 874.00 als Barunterhalt und CHF 1‘006.00 als Betreuungsunterhalt. Im Betreuungsunterhalt resultiert eine Unterdeckung von CHF 2‘138.00. Phase 2: vom 1. Januar 2019 bis 28. Februar 2019 Dem Ehemann wird nunmehr das Einkommen aus einem 90%-Pensum bzw. CHF 6‘338.00 angerechnet und ein Grundbedarf von CHF 2'384.00 (etwas höher wegen höherem Betrag für auswärtige Verpflegung), sodass sein Überschuss CHF 3‘954.00.00 beträgt. Der Grundbedarf der Ehefrau und des Kindes bleibt unverändert. Der Ehefrau wird noch kein Einkommen angerechnet, sondern eine Übergangsfrist gewährt. Folglich beträgt das Manko der Ehefrau noch immer CHF 3‘144.00 und jenes von C.____ nach Abzug der Kinderzulagen
Seite 29 http://www.bl.ch/kantonsgericht von CHF 200.00 ebenfalls unverändert CHF 874.00. Insgesamt resultiert eine geringe Unterdeckung. Dem unterhaltsverpflichteten Ehemann ist dessen Grundbedarf zu belassen und lediglich sein Überschuss von CHF 3‘954.00 zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen heranzuziehen. Folglich hat er für C.____ monatlich und im Voraus Unterhaltsbeiträge von insgesamt und gerundet CHF 3‘950.00 zu bezahlen, wovon CHF 874.00 als Barunterhalt und CHF 3‘076.00 als Betreuungsunterhalt. Im Betreuungsunterhalt resultiert eine Unterdeckung von CHF 68.00. Phase 3: vom 1. März 2019 bis 28. Februar 2023 Es wird der Ehefrau ein hypothetisches Einkommen für ein 50%-Pensum von CHF 1‘630.00 angerechnet. In ihrem Grundbedarf werden nunmehr CHF 110.00 für auswärtige Verpflegung und CHF 170.00 für Steuern eingerechnet, da nunmehr insgesamt keine Mankolage mehr resultiert. Der Grundbedarf der Ehefrau beträgt CHF 3‘424.00 und ihre Unterdeckung folglich CHF 1‘794.00. Da kein Manko mehr besteht, wird auch bei C.____ der Grundbedarf erweitert um CHF 20.00 für Arztkosten und CHF 20.00 für Hobbys, Lager etc., so