Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
vom 11. September 2018 (400 18 169) ____________________________________________________________________
Obligationenrecht
Arbeitsstreitigkeit: englischsprachige Urkunden als Beweismittel; Auslegung einer Konkurrenzverbotsklausel; fehlende Beweiskraft von Presseartikeln in Branchenzeitungen
Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richter Dieter Freiburghaus (Ref.), Richterin Barbara Jermann Richterich; Gerichtsschreiber Basil Frey
Parteien A.____, vertreten durch Rechtsanwältin Sandra De Vito Bieri und/oder Rechtsanwältin Silvia Renninger, Bratschi Wiederkehr & Buob AG, Bahnhofstrasse 70, Postfach, 8021 Zürich, Kläger und Berufungsbeklagter gegen B.____ AG, vertreten durch Advokat Prof. Dr. Daniel Staehelin und/oder Advokatin Jaël Bosshart, Kellerhals Carrard, Hirschgässlein 11, Postfach 257, 4010 Basel, Beklagte und Berufungsklägerin
Gegenstand Arbeitsstreitigkeit Berufung gegen den Entscheid des a.o. Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 23. April 2018
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Arbeitsvertrag vom 1. Oktober 2009 stellte die B.____ AG, ein Schweizer Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in X.____, A.____ als Chief Executive Officer (CEO) ein. Das unbefristete Arbeitsverhältnis wurde mit monatlich CHF 20'000.00 brutto bei 13 Monatslöhnen entschädigt. Als CEO gehörte A.____ dem obersten Kader der B.____ AG an und wurde Mitglied des Verwaltungsrates. A.____ war und ist zudem Geschäftsführer der C.____ GmbH und besitzt über die ihm gehörende D.____ SA sämtliche Stammanteile der C.____ GmbH. Am 26. Dezember 2010 unterzeichneten die B.____ AG und die C.____ GmbH einen Vertrag, mit dem Letztere ab 1. Januar 2011 Beratungsaufgaben innerhalb der B.____-Group übernahm und dafür mit monatlich CHF 16'000.00 exkl. Mehrwertsteuer und Spesen entschädigt wurde. Am Tag darauf vereinbarten die B.____ AG und A.____ mit Anhang vom 27. Dezember 2010 zum Arbeitsvertrag vom 1. Oktober 2009 eine Senkung des Bruttomonatslohns per 1. Januar 2011 von CHF 20‘000.00 auf CHF 4‘000.00, während die übrigen Vertragsbestimmungen unverändert gelassen wurden. Mit einem sog. „Agreement on Secondary Occupation and Non- Competition“ („Agreement“) schlossen A.____, die C.____ GmbH und die B.____ AG am 22. Dezember 2014 schliesslich eine weitere Vereinbarung, deren Ziffern 3 und 4 Kompensationszahlungen zugunsten von A.____ und der C.____ GmbH für die Einhaltung eines zweijährigen Konkurrenzverbots nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorsahen, wobei ein allfälliges Einkommen von A.____ bzw. der C.____ GmbH während des zweijährigen Konkurrenzverbots teilweise angerechnet werden sollte. A.____ und die C.____ GmbH waren demgegenüber gemäss Ziffer 6 des „Agreements“ verpflichtet, der B.____ AG monatliche Strafzahlungen für jeden Monat zu bezahlen, in welchem sie das Konkurrenzverbot verletzen würden. Am 26. März 2015 kündigten A.____ und die C.____ GmbH das jeweilige Vertragsverhältnis mit der B.____ AG per 30. September 2015. Im Anschluss daran vereinbarten die drei Parteien am 3. Juni 2015 die Beendigung der Vertragsverhältnisse per 30. Juni 2015 sowie der Beginn der zweijährigen Konkurrenzverbotsperiode per 1. Juli 2015. Die Kompensationszahlung wurde dabei auf CHF 10'518.00 pro Monat festgelegt. Gestützt darauf sowie auf Ziffer 4 des „Agreements“ leistete die B.____ AG für die Monate Juli, August, September und Oktober 2015 vier monatliche Kompensationszahlungen zu je CHF 11'359.45 an A.____ und die C.____ GmbH (CHF 10'518.00 zuzüglich 8 % MWSt). Mit Schreiben vom 9. Oktober 2015 machte die B.____ AG eine Verletzung des Konkurrenzverbots geltend und richtete in der Folge keine Kompensationszahlungen mehr aus. B. Nach gescheitertem Schlichtungsverfahren gelangte A.____ mit Klage vom 1. April 2016 an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West und verlangte, unter Nachklagevorbehalt, die Ausrichtung der Kompensationszahlungen für die Monate November und Dezember 2015 zuzüglich Verzugszinsen. Mit Entscheid vom 23. April 2018 hiess der a.o. Zivilkreisgerichtspräsident Basel-Landschaft West die Klage gut und verpflichtete die Beklagte, dem Kläger CHF 22‘718.90 nebst Zins zu 5 % auf den Betrag von CHF 11‘359.45 seit 1. Dezember 2015 und Zins zu 5 % auf den Betrag von CHF 11‘359.45 seit 1. Januar 2016 zu bezahlen. Zudem wurde vom Nachklagevorbehalt des Klägers Vormerk genommen. Gerichtskosten wurden keine erhoben. Allerdings wurde die Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 22‘325.00 (inklusive Auslagen von CHF 679.85, 8 % MWSt von CHF 1‘550.80 und 7,7 % MWSt von CHF 99.35) zu bezahlen. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht C. Gegen diesen Entscheid erhob die B.____ AG, vertreten durch Advokat Prof. Dr. Daniel Staehelin und/oder Advokatin Jaël Bosshart, am 28. Mai 2018 Berufung vor dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, und begehrte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Klage des Berufungsbeklagten vom 1. April 2016 vollumfänglich abzuweisen. Ferner seien dem Berufungsbeklagten die ordentlichen Kosten zuzüglich Mehrwertsteuer für das Schlichtungsverfahren sowie für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren aufzuerlegen. Ausserdem sei der Berufungsbeklagte zu verurteilen, der Berufungsklägerin eine angemessene Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer für das Schlichtungsverfahren sowie für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren zu bezahlen. D. A.____, vertreten durch Rechtsanwältin Sandra De Vito Bieri und/oder Rechtsanwältin Silvia Renninger, beantragte mit Berufungsantwort vom 2. Juli 2018 die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des Entscheids der Vorinstanz, soweit auf die Berufung einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag, zu Lasten der Berufungsklägerin E. Mit Verfügung vom 3. Juli 2018 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und den Parteien der Entscheid der Dreierkammer aufgrund der Akten in Aussicht gestellt, sofern diese keinen Gegenbericht bis zum 13. Juli 2018 abgeben. Nachdem innert der angesetzten Frist kein Gegenbericht eingegangen war, wurde mit Verfügung vom 16. Juli 2018 der Entscheid der Dreierkammer aufgrund der Akten angeordnet.
Erwägungen 1.1 Gegen erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten kann Berufung erhoben werden, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Vorliegend beantragte der Berufungsbeklagte vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West bis zuletzt die Zusprechung eines Forderungsbetrags von CHF 22‘718.90, so dass die erforderliche Streitwertgrenze erreicht ist. Die Berufung ist innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Der Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 23. April 2018 wurde der Berufungsklägerin am 27. April 2018 mittels Zustellung der schriftlichen Begründung eröffnet. Die Rechtsmittelfrist endete in Anwendung von Art. 142 Abs. 3 ZPO somit am Montag, 28. Mai 2018, und ist durch Postaufgabe der Berufungsschrift an eben diesem Tag eingehalten. Sachlich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Berufung ist gemäss § 6 Abs. 1 lit. c EG ZPO (SGS 221) die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts. Der Entscheid kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten ergehen (Art. 316 Abs. 1 ZPO). 1.2 Mit Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die Berufung eine Begründung enthalten. Es ist in der Berufungsschrift substantiiert vorzutrahttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht gen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig sei und warum und wie er geändert werden müsse. Die Berufungsschrift hat sich vornehmlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander zu setzen und soll nicht einfach die Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholen. In der Berufung ist darzulegen, wo und wie die erste Instanz das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll (KARL SPÜHLER, Basler Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2017, Art. 311 N 15). Der Berufungsbeklagte beantragt, auf die vorliegende Berufung nicht einzutreten, da diese den Anforderungen an die Berufungsbegründung nicht genüge. Der Berufungsbeklagte bringt vor, die Ausführungen in der Berufungsschrift seien über weite Strecken rein appellatorisch und würden sich mit dem angefochtenen Entscheid kaum und insgesamt nur ungenügend auseinandersetzen. Es sei auch nicht ersichtlich, ob die Berufungsklägerin der Vorinstanz eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts oder eine unrichtige Rechtsanwendung vorwerfe. Den Vorbringen des Berufungsbeklagten ist insofern beizupflichten, dass die Berufung tatsächlich die Berufungsgründe nicht explizit nennt. Aus der Begründung der Berufung wird jedoch in ausreichendem Mass ersichtlich, dass sowohl eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung als auch eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden. Ferner setzt sich die Berufungsklägerin in den Randziffern 19 bis 28 der Berufungsschrift – wenn auch nur lückenhaft, so doch zumindest teilweise – mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Insgesamt gelangt das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, deshalb zur Auffassung, dass die Berufungsbegründung den gesetzlichen Anforderungen noch genügt. Auf die Berufung ist daher einzutreten. 2. Im Berufungsverfahren werden gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dieses eingeschränkte Novenrecht gilt auch dann, wenn der Sachverhalt – wie vorliegend gestützt auf Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO – von Amtes wegen festzustellen ist (BGE 138 III 625 E. 2.1 = Pra 2013 Nr. 26). Der Berufungsbeklagte macht geltend, die Berufungsklägerin bringe mit ihrer Berufung diverse neue Tatsachenbehauptungen vor, welche als unechte Noven unberücksichtigt zu bleiben hätten und aus dem Recht zu weisen seien, da die Berufungsklägerin diese bereits im vorinstanzlichen Verfahren gekannt habe bzw. hätte kennen können. Der Berufungsbeklagte listet in seiner Berufungsantwort im Einzelnen auf, welche Tatsachenbehauptungen von der Berufungsklägerin seiner Meinung nach im Berufungsverfahren erstmals vorgebracht werden. Nach Ansicht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, handelt es sich dabei teilweise tatsächlich um neue Behauptungen. Zum Teil werden aber auch Tatsachenvorbringen, welche bereits im vorinstanzlichen Verfahren dargelegt wurden, lediglich in neuen Worten geschildert. Ohnehin spielen die aufgezählten Behauptungen jedoch für den vorliegenden Entscheid keine wesentliche Rolle, weshalb offengelassen werden kann, ob sie aus dem Recht zu weisen sind oder nicht. 3.1 Gemäss Art. 129 ZPO ist das Verfahren in der Amtssprache des zuständigen Kantons zu führen. Im Kanton Basel-Landschaft stellt gemäss § 57 Abs. 1 der Kantonsverfassung (SGS 100) ausschliesslich Deutsch die Amtssprache dar. Der klare Gesetzeswortlaut von Art. 129 ZPO lässt keinen Spielraum für Auslegungen zu. In der Literatur wird denn auch überwiegend die Auffassung vertreten, dass das Gericht an die Verfahrenssprache gebunden ist http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht (NINA J. FREI, Berner Kommentar ZPO, 2012, Art. 129 N 5; ADRIAN STAEHELIN, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 129 N 3 und 6; JULIA GSCHWEND, Basler Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2017, Art. 129 N 4; Roger Weber, Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl. 2014, Art. 129 N 3). Das Bundesgericht hat unter Hinweis auf die Lehre festgehalten, dass nicht in der Amtssprache redigierte Parteieingaben mangelhaft seien und gestützt auf Art. 132 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Verbesserung, d.h. Übersetzung zurückzuweisen sind (vgl. BGer 4A_246/2013 vom 8. Juli 2013). Die Pflicht zum Gebrauch der Amtssprache gilt nicht nur für die schriftlichen Eingaben und das Vorbringen in den Gerichtsverhandlungen, sondern generell auch für Urkunden. Die ZPO kennt – im Unterschied zum BGG (Art. 54 Abs. 3 BGG) – keine Bestimmung, wonach das Gericht mit dem Einverständnis der anderen Partei darauf verzichten kann, eine Übersetzung einer eingereichten Urkunde zu verlangen, welche nicht in einer Amtssprache, respektive in der Verfahrenssprache verfasst ist. Aus praktischen Überlegungen (Zeitund Kostenersparnis) und in teilweiser Übereinstimmung mit der bisherigen kantonalen Praxis sowie zwecks Kongruenz mit dem BGG sollte es jedoch möglich sein, fremdsprachige Urkunden ins Recht zu legen, sofern alle Beteiligten die Fremdsprache verstehen und keine Partei eine Übersetzung verlangt oder wenn die Urkunden von vornherein irrelevant sind. Der Verzicht auf eine Übersetzung muss nicht ausdrücklich erfolgen, sondern kann auch stillschweigend kundgetan werden. So kann von einem stillschweigenden Verzicht auf eine Übersetzung ausgegangen werden, wenn jede Partei Urkunden in derselben Fremdsprache einreicht, ohne eine Übersetzung beizulegen. Sofern eine Partei eine private Übersetzung beifügt und die andere Partei dieser nicht widerspricht, kann das Gericht grundsätzlich darauf abstellen und auf die Anordnung einer amtlichen Übersetzung verzichten (JULIA GSCHWEND, Basler Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2017, Art. 129 N 6; RETO M. JENNY / DANIEL JENNY, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Aufl., 2015, Art. 129 N 7 f.; NINA J. FREI, Berner Kommentar ZPO, 2012, Art. 129 N 12; a.M. MARTIN KAUFMANN, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Aufl. 2016, Art. 129 N 19 ff.). 3.2 Im vorliegenden Fall legen beide Parteien diverse englischsprachige Urkunden als Beweismittel ins Recht. Bereits in ihren Rechtsschriften vor der Erstinstanz offerierten beide, eine deutsche Übersetzung der Unterlagen auf Verlangen des Gerichts nachzuliefern. Die Vorinstanz sah indessen davon ab, eine Übersetzung zu verlangen. Bei den englischsprachigen Urkunden handelt es sich vorwiegend um Vereinbarungen und Korrespondenz zwischen den Parteien. Es kann also davon ausgegangen werden, dass Englisch die Geschäftssprache unter den Parteien war. Somit steht fest, dass beide Parteien die jeweils von der anderen Seite ins Recht gelegten Dokumente verstehen. Keine der Parteien verlangte denn auch von der anderen Partei eine Übersetzung ins Deutsche. Es ist daher von einem stillschweigenden Verzicht auszugehen. Insbesondere wurde weder von den Parteien noch von Seiten des Gerichts eine amtlich beglaubigte Übersetzung des streitgegenständlichen und entscheidrelevanten „Agreements on Secondary Occupation and Non-Competition“ vom 22. Dezember 2014 verlangt bzw. angeordnet. Das „Agreement“ wurde von den Parteien ausgehandelt und unterzeichnet. Der Berufungsbeklagte hat in seiner Klage vom 1. April 2016 die wichtigsten Passagen selber übersetzt. Bis auf wenige Ausnahmen hat die Berufungsklägerin die Übersetzung in ihrer Klageantwort vom 10. Juni 2016 nicht beanstandet. In Anbetracht all dieser Umstände erscheint der Verzicht der Vorinstanz auf Einholung einer amtlich beglaubigten Übersetzung nachvollziehbar http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht und vertretbar. Auch für das kantonsgerichtliche Verfahren rechtfertigt es sich, keine amtliche Übersetzung einzuholen. In Abweichung des Grundsatzes von Art. 129 ZPO kann somit der Entscheid gestützt auf die teilweise englischsprachigen Urkunden ergehen. 4. Materiellrechtlich ist vorliegend zu beurteilen, ob der Berufungsbeklagte Anspruch auf Kompensationszahlungen in der Höhe von insgesamt CHF 22‘718.90 zuzüglich Verzugszinsen für die Einhaltung des vertraglich vereinbarten Konkurrenzverbots im November und Dezember 2015 hat. Vorab stellt sich die Frage nach der Aktivlegitimation des Berufungsbeklagten. Die Aktivlegitimation hat als Teil der Sachlegitimation die Frage zum Inhalt, wer hinsichtlich des streitigen Anspruchs materiellrechtlich berechtigt und demzufolge als klagende Partei befugt ist, den Prozess zu führen. Die Klage des Berufungsbeklagten stützt sich auf das zwischen der Berufungsklägerin, dem Berufungsbeklagten und der C.____ GmbH abgeschlossene „Agreement on Secondary Occupation and Non-Competition“. In diesem werden der Berufungsbeklagte und die C.____ GmbH zusammen als „Managing Director“ bezeichnet. Dass der Berufungsbeklagte die in Ziffer 4 des „Agreements“ vereinbarten Kompensationszahlungen zugunsten des „Managing Directors“ für die Einhaltung des Konkurrenzverbots alleine einklagen kann, war und ist sowohl im erst- als auch im zweitinstanzlichen Verfahren zwischen den Parteien unbestritten. Es kann daher ohne Weiteres und unter Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz festgehalten werden, dass die Aktivlegitimation des Berufungsbeklagten vorliegt. 5. Für die Beantwortung der Frage, ob der Anspruch des Berufungsbeklagten auf Kompensationszahlungen tatsächlich gegeben ist, stellte die Vorinstanz als Erstes die Gültigkeit der vereinbarten Konkurrenzabrede fest. Diese Feststellung ist im vorliegenden Berufungsverfahren nicht angefochten und daher nicht Prozessthema. Als Nächstes legte die Vorinstanz die Bestimmungen des „Agreements“ hinsichtlich der konkurrenzierenden Tätigkeiten aus. Schliesslich beurteilte die Vorinstanz, ob der Berufungsbeklagte mit seinen Tätigkeiten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Berufungsklägerin das Konkurrenzverbot verletzt hat. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, es sei der Berufungsklägerin nicht gelungen, die behauptete Verletzung des Konkurrenzverbots nachzuweisen, weshalb die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten für die Monate November und Dezember 2015 die geforderten Kompensationszahlungen zu leisten habe. Die Berufungsklägerin beanstandet, die Vorinstanz habe das „Agreement“ falsch ausgelegt und verkannt, dass der Berufungsbeklagte das Konkurrenzverbot verletzt habe. Die geforderten Kompensationszahlungen seien deshalb nicht geschuldet. Durch die Berufungsinstanz ist daher nachfolgend in einem ersten Schritt zu überprüfen, ob die Vorinstanz das „Agreement“ richtig ausgelegt hat. In einem zweiten Schritt ist sodann zu klären, ob eine Verletzung des Konkurrenzverbots durch den Berufungsbeklagten stattgefunden hat bzw. durch die Berufungsklägerin rechtsgenüglich nachgewiesen wurde. 6.1 Die auszulegenden Abschnitte des „Agreements on Secondary Occupation and Non- Competition“ vom 22. Dezember 2014 lauten im englischen Originalwortlaut wie folgt: “2. The assumption or continuation of non-gratuitous secondary occupations as well as the assumption or continuation of offices in supervisory bodies of other companies as well as honorary offices in institutions shall require the prior written consent of the Company in the form of a decision of the board of directors. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht This shall not apply for existing secondary occupations at the time of signing of this Agreement, which are: a) E.____ GmbH (80% owned by A.____) Rail operator. Mainly axle Western Europe - Russia. At this moment idle. (no activities) b) F.____ (51% privately owned by Managing Director). Russian activities (Operator, terminal, trucking, wagon owner and container owner) Activity of the Managing Director: being board member. No management role and activities covered fully in private time. This shall also apply to investments in other rail traction companies (i.e. companies that require a national safety certificate under applicable law in order to perform such rail traction services), with the exception of purely financial investments, as well as to the participation in supervisory bodies of other companies. 3. For the duration of the Employment Contract, and for the duration of 2 years after the termination of the Employment Contract, the Managing Director undertakes not to work for another rail traction company (i.e. companies that require a national safety certificate under applicable law in order to perform such rail traction services) which is in competition with the Company or its dependent enterprises (Competitor). Freelance or advisory activities for a Competitor or investments in a Competitor, with the exception of purely financial investments which due to nature or scope do not permit influence on the bodies of the Competitor, shall also be inadmissible.” 6.2 Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, dass die beiden Ziffern 2 und 3 des „Agreements“ zusammen auszulegen seien und die vom Bewilligungserfordernis ausgenommenen, zulässigen Nebentätigkeiten der Ziffer 2, auch im Rahmen des Konkurrenzverbots von Ziffer 3 zulässig seien und dies auch für die Zeit nach Beendigung der Anstellung bei der Berufungsklägerin gelte. Die Ausnahme vom Genehmigungserfordernis nach Ziffer 2 des „Agreements“ gelte zudem nicht bloss für den inaktiven Zustand der E.____ GmbH, sondern auch für den Fall, dass der Berufungsbeklagte die E.____ GmbH reaktivere und als „Rail Operator“ tätig werde. Die Klammerbemerkung „inaktiv“ („no activities“) sei eine unerhebliche und rein informative Ergänzung. Die Ausnahme vom Genehmigungserfordernis gelte nicht nur während der Anstellungszeit bei der Berufungsklägerin, sondern auch während der nachvertraglichen Zeit. Gemäss dem „Agreement“ werde das Konkurrenzverbot verletzt, wenn der Berufungsbeklagte für eine „Rail Traction Company“ tätig werde, wobei das nämliche Unternehmen selbst im Besitz eines Sicherheitszertifikats sein müsse, das den Schienentransport erlaube. Das Tätigkeitsfeld eines „Rail Operator“, der Aufträge für den Schienentransport sammle und die Durchführung des Transports organisiere, falle nicht darunter. Auch genüge es für die Qualifikation als „Rail Traction Company“ nicht, wenn die E.____ GmbH mit einer solchen Firma zusammenarbeite oder einer solchen Firma Schienentransportaufträge erteile. Solange demnach der Berufungsbeklagte für die E.____ GmbH als „Rail Operator“ bzw. solange er nicht für eine „Rail Traction Comhttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht pany“ arbeite, die im Wettbewerb zur Berufungsklägerin stehe, werde das Konkurrenzverbot nicht verletzt. 6.3 Die Berufungsklägerin widerspricht den Ausführungen der Vorinstanz und bringt vor, das „Agreement“ regle, wie schon aus dem Titel hervorgehe, einerseits Nebentätigkeiten während des bestehenden Arbeitsverhältnisses (Secondary Occupation) und andererseits das Konkurrenzverbot während und zwei Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Non- Competition). Während der Anstellungsdauer gehe die Regelung für Nebentätigkeiten derjenigen für das Konkurrenzverbot während dem laufenden Anstellungsverhältnis als lex specialis vor. Bei der Ausnahme der E.____ GmbH von den Nebentätigkeiten mit Erlaubniserfordernis gehe es um den klassischen Fall, bei dem man dem CEO eines Unternehmens ermöglichen wolle, dass er eine ihm bereits gehörende Unternehmung trotz des neuen Arbeitsverhältnisses behalten könne. Die Berufungsklägerin sei bereit gewesen, die Position des Berufungsbeklagten als Geschäftsführer und Inhaber von 80 % der E.____ GmbH zu belassen, sofern und solange er bei ihr arbeite und die E.____ GmbH inaktiv bleibe. Daraus aber zu schliessen, der Berufungsbeklagte dürfe während und auch nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses jegliche Handlungen vornehmen und die Berufungsklägerin nach Belieben konkurrenzieren, solange er dies mittels seiner E.____ GmbH tue, würde das Konkurrenzverbot komplett aushöhlen und auch der Vereinbarung zu den erlaubten Nebentätigkeiten widersprechen. Falsch sei daher die Einschätzung der Vorinstanz, dass die Parteien mit der Genehmigung bestimmter Nebentätigkeiten während des Anstellungsverhältnisses die Wirkung des Konkurrenzverbots nach dem Anstellungsverhältnis hätten einschränken wollen. Das nachvertragliche Konkurrenzverbot gemäss Ziffer 3 des „Agreements“ sei gegenständlich eingeschränkt auf Tätigkeiten für eine „Rail Traction Company“. Eine solche verkaufe am Markt das Bewegen von Güterwaggons. Um diese Leistung anbieten zu können, brauche es grundsätzlich sechs Leistungselemente: Lokomotive, Lokomotivführer, Trasse, Energie, Sicherheitszertifikat und Zugdisposition. Ob eine „Rail Traction Company“ alle sechs Leistungselemente auf sich selbst vereinige oder ob sie diese zusammenstelle und am Markt verkaufe, spiele keine Rolle und sei auch für die Verletzung des Konkurrenzverbots nicht von Interesse. Die Vorinstanz scheine bei ihrer Auslegung nicht in Betracht zu ziehen, dass dem Konkurrenzverbot noch eine Restbedeutung zukommen müsse. Dies gelte umso mehr, als der Berufungsbeklagte bei dessen Ausarbeitung sich in einer starken Verhandlungsposition befunden habe. Indem die Vorinstanz das Konkurrenzverbot dahingehend auslege, dass der Berufungsbeklagte bzw. die E.____ GmbH selbst ein Sicherheitszertifikat besitzen müsse, um das Konkurrenzverbot zu verletzen, verkenne sie, dass der Berufungsbeklagte Leistungen als „Rail Traction Company“ am Markt angeboten und verkauft habe. Dass er dafür mit anderen „Rail Traction Companies“ zusammengearbeitet habe, könne dem Berufungsbeklagten nicht als Grund für die Befreiung vom Konkurrenzverbot dienen. 6.4.1 Den Ausführungen der Berufungsklägerin ist insoweit zuzustimmen, als das „Agreement“ sowohl die Zulässigkeit von Nebentätigkeiten während des bestehenden Arbeitsverhältnisses als auch ein Konkurrenzverbot während und zwei Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Gegenstand hat. Es geht aus den gewählten Formulierungen und dem Aufbau des „Agreements“ hervor, dass sich Ziffer 2 mit der Zulässigkeit von Nebentätigkeiten und Ziffer 3 mit dem Konkurrenzverbot befasst. Die zwei Ziffern regeln somit unterschiedliche Bereihttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht che. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sind die beiden Ziffern daher nicht zusammen auszulegen. Im Weiteren ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht nachvollziehbar, wonach die Klammerbemerkung „inaktiv“ („no activities“) in Ziffer 2 des „Agreements“ eine unerhebliche und rein informative Ergänzung darstellen solle. Die Begründung, dass andernfalls die E.____ GmbH gar nicht hätte erwähnt werden müssen, da jegliches Tätigwerden des Berufungsbeklagten für die E.____ GmbH einer Genehmigung durch den Verwaltungsrat der Berufungsklägerin bedurft hätte, ist nicht schlüssig. Einleuchtend ist demgegenüber die Erklärung der Berufungsklägerin, wonach diese die Stellung des Berufungsbeklagten als Geschäftsführer und Inhaber von 80 % der E.____ GmbH deshalb akzeptiert habe, weil die E.____ GmbH, wie im „Agreement“ beschrieben, eben inaktiv war. Letztlich kann die genaue Tragweite der Ziffer 2 des „Agreements“ jedoch offen gelassen werden, da das in Ziffer 2 Vereinbarte für den Ausgang der Streitsache nicht relevant ist. Wie erwähnt, ist in der Ziffer 2 einzig die Zulässigkeit von Nebentätigkeiten während des Arbeitsverhältnisses geregelt. In der vorliegenden Angelegenheit ist allerdings ausschliesslich eine allfällige Verletzung des nachvertraglichen Konkurrenzverbots zu beurteilen. Es ist mithin einzig eine Auslegung von Ziffer 3 des „Agreements“ vorzunehmen. 6.4.2 Ziffer 3 des „Agreements“ untersagt dem Berufungsbeklagten für die Dauer des Anstellungsverhältnisses sowie während zwei Jahren nach Auflösung des Arbeitsvertrags, für eine andere „Rail Traction Company“ zu arbeiten, die im Wettbewerb zur Berufungsklägerin oder zu einem von ihr abhängigen Unternehmen steht (Konkurrent). Ebenfalls unzulässig sind freiberufliche oder beratende Tätigkeiten für einen solchen Konkurrenten sowie Investitionen in einen solchen Konkurrenten, mit Ausnahme von rein finanziellen Investitionen, die aufgrund der Natur der Sache oder des Umfangs keinen Einfluss auf die Organe des Konkurrenten haben. Auslegungsbedürftig ist der Begriff der „Rail Traction Company“. Für diesen Ausdruck lässt sich keine allgemein anerkannte Definition und Übersetzung finden. Die Parteien sind sich immerhin insofern einig, dass dieser Begriff Unternehmen bezeichnet, welche den effektiven Transport bzw. das Bewegen oder Ziehen von Schienengüterwaggons auf der Schiene von A nach B anbieten. Weiter sind sie sich einig, dass es sich bei der Berufungsklägerin um eine „Rail Traction Company“ handelt. In Ziffer 3 des „Agreements“ wird der Begriff der „Rail Traction Company“ in Klammern präzisiert. Demgemäss sind „Rail Traction Companies“ Unternehmen, welche unter dem anwendbaren Recht ein Sicherheitszertifikat benötigen, um „Rail Traction Services“ zu erbringen. Zwischen den Parteien streitig ist die Bedeutung dieser Klammerbemerkung. Nach Auffassung des Berufungsbeklagten liegt eine „Rail Traction Company“ im Sinne des „Agreements“ nur vor, wenn das betreffende Unternahmen selber im Besitz des notwendigen Sicherheitszertifikats sei. Die Vorinstanz folgt bei der Auslegung des „Agreements“ dieser Ansicht. Die Berufungsklägerin hingegen stellt sich auf den Standpunkt, es sei ausreichend, wenn das Unternehmen den Schienentransport unter Beizug eines Drittunternehmens durchführe, welches seinerseits das nötige Sicherheitszertifikat besitze. So erklärte die Berufungsklägerin bereits im vorinstanzlichen Verfahren, es komme in der Praxis oft vor, dass „Rail Traction Companies“ nicht alle sechs Leistungselemente für die Durchführung eines Schienentransports (Lokomotive, Lokomotivführer, Trasse, Energie, Sicherheitszertifikat und Zugdisposition) erbringen könnten, weshalb sie mit anderen „Rail Traction Companies“ zusammen arbeiten würden (Klageantwort vom 10. Juni 2016, Rz. 23). Diese Behauptung der Berufungsklägerin wurde vom Berufungsbeklagten allerdings wiederholt bestritten (Replik vom 2. Dezember 2016, Rz. 44 und 108). Der von der Berufungsklägerin bei der Vorinstanz insoweit gestellte Beweisantrag, es sei ein Guthttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht achten über die Zusammenarbeit von „Rail Traction Companies“ in der Praxis sowie zum Begriff „Rail Traction Company“ und dem Inhalt von „Rail Traction Services“ bei einem Sachverständigen einzuholen, wurde anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 22. November 2017 zurückgezogen. Dass eine „Rail Traction Company“ die verschiedenen Leistungselemente für die Durchführung des Schienentransports mithilfe von anderen Unternehmen zusammenstellt, ist grundsätzlich nicht von vornherein abwegig. Da von den Gerichten jedoch nicht erwartet werden kann, die vorherrschende Praxis im Schienentransportgewerbe zu kennen, und der Beschwerdegegner die Ausführungen der Berufungsklägerin stets bestritten hat, wäre es an der Berufungsklägerin gewesen, die geltend gemachte Praxis zu beweisen. Da sie den Beweis aber nicht erbracht hat, kann der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Auslegung von Ziffer 3 des „Agreements“ kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie insbesondere gestützt auf den Wortlaut der Klammerbemerkung zum Schluss gelangt, dass eine „Rail Traction Company“ zwingend selber ein Sicherheitszertifikat besitzen müsse. 7.1 Unbesehen von der Auslegung des „Agreements“ und der Frage, ob eine „Rail Traction Company“ gemäss Ziffer 3 des „Agreements“ selber ein Sicherheitszertifikat besitzen muss oder nicht, hat die Berufungsklägerin eine konkrete Verletzung des Konkurrenzverbots durch den Berufungsbeklagten nachzuweisen, wenn sie die vereinbarten Kompensationszahlungen verweigern möchte. Die Berufungsklägerin bringt vor, der Berufungsbeklagte habe das Konkurrenzverbot verletzt, indem er bzw. die E.____ GmbH zwei Lokomotiven im Gütertransport betrieben, mit einer Kundin der Berufungsklägerin, der G.____, verhandelt sowie mit einer weiteren Kundin der Berufungsklägerin, der H.____ GmbH & Co KG, zusammengearbeitet und hierfür weitere Lokomotiven gemietet habe. Der Berufungsbeklagte bestreitet, dass die Tätigkeiten der E.____ GmbH gegen das Konkurrenzverbot verstossen haben. Der Berufungsbeklagte erklärt, der Erwerb und Besitz der zwei Lokomotiven habe ausschliesslich Investitionszwecken gedient. Die Lokomotiven seien nie für den Gütertransport eingesetzt worden und Investitionen rein finanzieller Art seien vom Konkurrenzverbot ausgenommen worden. Weiter seien entgegen den Behauptungen der Berufungsklägerin seitens des Berufungsbeklagten bzw. der E.____ GmbH keine Verhandlungen mit der G.____ geführt worden. Mit der H.____ GmbH & Co KG habe zwar eine Zusammenarbeit stattgefunden, allerdings sei die E.____ GmbH einzig als „Rail Operator“ und nicht als „Rail Traction Company“ tätig gewesen. 7.2 Die Vorinstanz setzte sich im angefochtenen Entscheid insbesondere mit den von der Berufungsklägerin vorgelegten Beweismitteln auseinander. Sie erwog, der von der Berufungsklägerin ins Recht gelegte Presseartikel aus der Branchenzeitschrift J.____ vom 5. Oktober 2015 genüge nicht als Beweis für die Inbetriebnahme der zwei erwähnten Dieselloks. Der Artikel informiere lediglich darüber, dass seit Sommer 2015 solche Lokomotiven in den Bestand der E.____ GmbH aufgenommen worden seien. Ob die beiden Lokomotiven für den Schienentransport eingesetzt worden seien, gehe aus dem Artikel nicht hervor. Dasselbe gelte in Bezug auf die von der Berufungsklägerin behauptete und vom Berufungsbeklagten bestrittene Tätigkeit der E.____ GmbH für die G.____. Es genüge nicht, wenn die Berufungsklägerin behaupte, sie habe erfahren, dass die E.____ GmbH Vertragsverhandlungen mit der G.____ geführt habe mit dem Ziel, Schienentraktionsleistungen in den Niederlanden und Belgien für die G.____ zu erbringen, ohne entsprechende Beweise vorzulegen. Bezüglich der im Grundsatz unbestrittenen Tätigkeit des Berufungsbeklagten bzw. der E.____ GmbH für die H.____ GmbH & Co KG http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht könne der eingereichte Presseartikel aus der Zeitschrift J.____ vom 15. Februar 2016 zwar als Indiz für eine angebliche Verletzung des Konkurrenzverbots durch den Berufungsbeklagten angesehen werden, aufgrund seiner subjektiven Darstellung vermöge er eine Vertragsverletzung allerdings nicht beweisen. Dasselbe gelte für die Behauptung der Berufungsklägerin, die E.____ GmbH habe weitere Lokomotiven von der K.____ AG gemietet, um für die H.____ GmbH & Co KG Schienentraktionsleistungen erbringen zu können. Auch hierfür genüge der zusätzlich vorgelegte Presseartikel aus der Zeitschrift J.____ vom 18. Januar 2016 nicht als Nachweis. 7.3 Die Berufungsklägerin geht in ihrer Berufungsschrift nicht auf die gerade wiedergegebenen Erwägungen der Vorinstanz ein. Insbesondere rügt sie keine fehlerhafte Beweiswürdigung durch die Vorinstanz. Die Berufungsklägerin beschränkt sich vielmehr in den Randziffern 16 bis 18 der Berufung unter dem Titel „Verletzung des Konkurrenzverbots“ auf eine blosse Wiederholung der von ihr bereits bei der Vorinstanz behaupteten Sachverhaltsdarstellung. Insofern genügt die Berufungsklägerin diesbezüglich den Anforderungen an die Begründung einer Berufung an die Rechtsmittelinstanz nicht (siehe E. 1.2 hiervor). Dennoch sei an dieser Stelle bemerkt, dass die Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist. Die Berufungsklägerin hat in ihren Rechtsschriften im zivilkreisgerichtlichen Verfahren als Beweis für die vorgeworfene Verletzung des Konkurrenzverbots durch den Berufungsbeklagten noch die eigene Parteibefragung oder Beweisaussage angeboten und die Befragung mehrerer Zeugen beantragt. Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 22. November 2017 erklärte sich die Berufungsklägerin allerdings bereit, auf die Durchführung einer Hauptverhandlung – und somit implizit auch auf die eigene Parteibefragung oder Beweisaussage – sowie auf die Zeugenbefragungen zu verzichten. Als einzige Beweismittel für die behauptete Verletzung des Konkurrenzverbots verblieben in der Folge die eingereichten Presseartikel aus der Zeitschrift J.____. In Zustimmung mit der Auffassung der Vorinstanz kann jedoch gestützt auf subjektive und ohne jede Quellenangaben verfasste Artikel in einer Branchenzeitung kein Beweis geführt werden. Insbesondere können diese nicht als Beweis dafür gelten, dass der Berufungsbeklagte mit seiner E.____ GmbH als „Rail Traction Company“ tätig wurde und nicht lediglich als „Rail Operator“ fungierte. Die Vorinstanz erkannte somit zu Recht, dass die Berufungsklägerin keinen genügenden Nachweis vorgelegt hat, dass der Berufungsbeklagte mit seiner Tätigkeit für die E.____ GmbH das Konkurrenzverbot verletzt hat. 8. In Anbetracht der obigen Erwägungen ist der angefochtene Entscheid der Vorinstanz im Ergebnis – wenn auch in Bezug auf die Auslegung des „Agreements“ teilweise eine andere Auffassung vertreten wird – nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat die Klage des Berufungsbeklagten auf Kompensationszahlungen zuzüglich Zinsen zu Recht gutgeheissen, da die Berufungsklägerin eine Verletzung des vereinbarten Konkurrenzverbots nicht nachweisen konnte. Demzufolge ist die Berufung in Bestätigung des angefochtenen Entscheids vollumfänglich abzuweisen. 9. Abschliessend ist noch über die Verlegung der Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), zu befinden. Massgebend für die Regelung der Kostenfolgen sind die Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO, die auch im Berufungsverfahren Anwendung finden (BOTSCHAFT ZPO, S. 7296). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Da es sich vorliegend um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert unter CHF 30'000.00 handelt, ist in Nachachtung von Art. 114 lit. c ZPO keine Gerichtsgebühr aufzuerlegen. Die unterliegende Berufungsklägerin hat dem Berufungsbeklagten allerdings eine Parteientschädigung auszurichten, zumal ein diesbezüglicher Antrag gestellt wurde. Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht, so dass die entsprechende Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen ist (vgl. § 18 Abs. 1 Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte, TO, SGS 178.112). Das Grundhonorar für die Vertretung vor zweiter Instanz ist nach den für die erste Instanz geltenden Grundsätzen zu berechnen und in Anbetracht des Streitwerts von CHF 22‘178.90 auf pauschal CHF 4‘500.00 zu bestimmen (§ 10 i.V.m § 7 Abs. 1 lit. e TO). Zuschläge zum Grundhonorar gemäss § 8 TO sind keine angebracht. Zusätzlich zu vergüten ist indessen die Mehrwertsteuer von 7,7 %. Die Berufungsklägerin hat dem Berufungsbeklagten somit für das Rechtsmittelverfahren vor dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 4‘846.50 (CHF 4‘500.00 zuzüglich CHF 346.50 MWSt) zu bezahlen.
Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Für das Berufungsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dem Berufungsbeklagten wird für das kantonsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von pauschal CHF 4‘846.50 (inklusive 7,7 % MWSt von CHF 346.50) zu Lasten der Berufungsklägerin zugesprochen.
Präsidentin
Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber
Basil Frey
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