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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.03.2018 400 18 12

13 marzo 2018·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·6,974 parole·~35 min·5

Riassunto

Vorsorgliche Massnahmen (Nachlass X. ____)

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 13. März 2018 (400 18 12) ____________________________________________________________________

Zivilgesetzbuch / Zivilprozessrecht

Sicherstellung von Nachlassschulden im vorsorglichen Massnahmeverfahren (Art. 610 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 261 ff. ZPO), nachdem im partiellen Erbteilungsprozess auf die Stellung eines entsprechenden Begehrens verzichtet wurde.

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiber Rageth Clavadetscher

Parteien A. ____, vertreten durch Rechtsanwalt PD Dr. Peter Reetz, Reetz Sohm Rechtsanwälte, Obere Wiltisgasse 52, Postfach 441, 8700 Küsnacht ZH, Kläger und Berufungskläger gegen B. ____, vertreten durch Advokat Dr. Stefan Schmiedlin, Augustinergasse 5, Postfach 1112, 4001 Basel, Beklagte C. ____, vertreten durch Advokat Dr. Stefan Schmiedlin, Augustinergasse 5, Postfach 1112, 4001 Basel, Beklagter

Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen (Nachlass X. ____)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Am TT.MM.JJJJ ist X. ____ an ihrem letzten Wohnort Y. ____ verstorben. Ihre gesetzlichen Erben sind ihre drei Kinder: A. ____, B. ____ und C. ____. Über den Nachlass der genannten Erblasserin wurde am 19. März 2015 ein vereinfachtes Inventar aufgenommen, mit welchem per Todestag Aktiven in Höhe von CHF 80‘131‘002.55 (bestehend aus Liegenschaften sowie Guthaben/Wertschriften) und Passiven in Höhe von CHF 32‘287‘537.05 (Hypothekarschulden, Vermächtnisse sowie andere Verbindlichkeiten) ausgewiesen wurden. Im Zuge der bestehenden erbrechtlichen Streitigkeiten unter den Erben bzw. zwischen dem Erben A. ____ und den eingesetzten Willensvollstreckern klagten die Erben B. ____ und C. ____ nach erfolglosem Schlichtungsverfahren gegen ihren Miterben A. ____ beim Zivilkreisgericht Basel- Landschaft West auf partielle Teilung des Nachlasses. Das angerufene Zivilkreisgericht hiess die Klage mit Entscheid vom 22. Juni 2017 gut und wies die D. ____ AG sowie die E. ____ Bank an, je ⅓ der im Depot Nr. XXXX bei der D. ____AG resp. im Depot Nr. XXXX bei der E. Bank gehaltenen Wertpapiere auf die Klägerin und den Kläger auf Anrechnung an ihre Erbteile zu übertragen. Dagegen erhob der beklagte A. ____ beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, am 20. Oktober 2017 Berufung. Das betreffende Verfahren wird bei der Rechtsmittelinstanz unter der Dossier-Nr. 400 17 334 geführt und ist zur Zeit noch rechtshängig. B. Ebenfalls am 20. Oktober 2017 reichte A. ____ beim Zivilkreisgericht Basel- Landschaft West ein Gesuch um Sicherstellung der Nachlassschulden gemäss Art. 610 Abs. 3 ZGB im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen ein, wobei der betreffende Entscheid bis dato aussteht. Im kantonsgerichtlichen Berufungsverfahren gegen den erstinstanzlichen Erbteilungsentscheid ersuchte der Rechtsmittelkläger um Sistierung des Teilungsprozesses bis zum Abschluss des Verfahrens um Rechtsschutz in klaren Fällen. Das Kantonsgerichtspräsidium wies den Sistierungsantrag mit Verfügung vom 16. November 2017 ab, worauf A. ____ am 24. November 2017 erneut an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West gelangte, um im Rahmen eines vorsorglichen Massnahmengesuchs gestützt auf Art. 261 ZPO die Sperrung der beiden Depots bei der D. ____ AG sowie bei der E. ____ Bank zu beantragen. C. Der Zivilkreisgerichtspräsident West wies das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen mit Entscheid vom 14. Dezember 2017 ab, auferlegte dem Gesuchskläger die Gerichtsgebühr von CHF 7‘000.00 und verpflichtete ihn, den Gesuchsbeklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 7‘560.00 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen. In seiner Entscheidbegründung erachtete es der Zivilkreisgerichtspräsident als höchst fraglich, ob der Gesuchskläger überhaupt ein Rechtsschutzinteresse an einer Sicherstellung im vorsorglichen Massnahmeverfahren habe. Zudem sei der materielle Bestand eines Sicherstellungsanspruchs nach Art. 610 Abs. 3 ZGB im vorliegenden Fall zweifelhaft. Die Vorinstanz liess den Entscheid über diese beiden Fragen indessen offen. Im weiteren wurde zur Begründung angeführt, dass dem Gesuchskläger die Glaubhaftmachung weder einer widerrechtlichen Gefährdung eines zivilrechtlichen Anspruchs noch eines drohenden nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils gelungen sei. Obwohl der partielle Teilungsentscheid dereinst vollstreckbar werde und die grundsätzliche Gefahr bestehe, dass eine spätere Sicherstellung von Nachlassschulden mit den Mitteln der gemäss partiellem Teilungsurteil freigegebenen Depots nicht mehr möglich sei und somit eine Gefährdung oder Verletzung des Sicherstellungsanspruchs nicht auszuschliessen

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht sei, könnten sich die Gesuchsbeklagten auf einen „Rechtfertigungsgrund“ berufen, welcher im vollstreckbaren Partialteilungsurteil liege. Dieser Umstand sei vom Gesuchskläger selbst verursacht, indem er es versäumt habe, die Sicherstellungsfrage durch rechtzeitige Geltendmachung des entsprechenden Anspruchs im partiellen Erbteilungsprozess bereits vor Erlass eines vollstreckbaren Partialteilungsurteils richterlich klären zu lassen. Aufgrund seines Antragsverzichts auf Sicherstellung der Nachlassschulden im Teilungsprozess könne er die Vollstreckung des partiellen Teilungsentscheides durch ein nachträgliches Sicherstellungsgesuch hinsichtlich derselben Mittel resp. der Wertschriftendepots nicht verhindern. Ein solches Vorgehen verdiene keinen Rechtsschutz. Hinsichtlich der Nachteilsprognose verwies das Zivilkreisgericht auf die Zusammensetzung des Nachlasses. So bestünden Aktiven aus liquiden Mitteln und illiquiden Vermögenswerten mit einem Wert von CHF 20‘033‘225.88 und CHF 57‘216‘328.00. Die bestehenden Hypothekarschulden in der Höhe von CHF 28‘322‘500.00 seien durch die Grundpfänder (Liegenschaften) abgesichert. Für ein über die dingliche Sicherheit hinausgehendes Sicherstellungsbedürfnis, dessen Nichtbeachtung zu einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil für den Gesuchskläger führen würde, fehle es an einer genügenden Glaubhaftmachung, zumal nicht einmal behauptet werde, die Pfandsachen seien über ihren Wert hinaus belastet. Sollte sich in der Hauptsache ein Sicherstellungsanspruch des Gesuchsklägers mittels der bestehenden Wertschriftendepots ergeben, der dann zufolge bereits erfolgter Partialteilung nicht mehr vollstreckt werden könnte, wäre ein ökonomischer Ausgleich hinsichtlich der Sicherstellung der Erbschaftsschulden trotzdem möglich und böte vollwertigen Ersatz. Auch diesfalls sei kein Nachteil für den Gesuchskläger ersichtlich. D. Mit Eingabe vom 8. Januar 2018 reicht A. ____ (Gesuchskläger des erstinstanzlichen Verfahrens, nachstehend Berufungskläger), vertreten durch Rechtsanwalt PD Dr. Peter Reetz gegen den zivilkreisgerichtlichen Entscheid vom 14. Dezember 2017 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, Berufung ein und stellt dabei die folgenden Rechtsbegehren: 1.1 Es sei die E.____ Bank im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, das E.-Wertschriftendepot Nr. XXX, lautend auf X. ____ Erben, im gesamten Umfang (Stand 2. Oktober 2017: CHF 8‘454‘538.05) zur Sicherstellung der nachfolgend aufgeführten Hypothekarschulden zu sperren, d.h. keine Bezüge von irgendwelchen Personen, insbesondere aber den beiden Berufungsbeklagten, ab diesem Wertschriftendepot zuzulassen: - Festhypothek Nr. XXXX der X. ____ Erben (Schuldner) bei der E. Bank (Gläubigerin) im Umfang von CHF 3'300'000.00, laufend bis 31. Januar 2020 (Fälligkeits- resp. Rückzahlungstermin), - Festhypothek Nr. XXXX der Erben X. ____ (Schuldner) bei der F. ____ AG (Gläubigerin) im Umfang von CHF 950'000.00, laufend bis 31. Mai 2018 (Fälligkeits- resp. Rückzahlungstermin), - Festhypothek Nr. XXXX der Erben X. ____ (Schuldner) bei der F. ____ AG (Gläubigerin) im Umfang von CHF 7‘354‘000.00 laufend bis 31. Dezember 2018 (Fälligkeits- resp. Rückzahlungstermin)

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht - Festhypothek Nr. XXXX der Erben X. ____ (Schuldner) bei der F. ____ AG (Gläubigerin) im Umfang von CHF 5‘300‘000.00 laufend bis 31. Mai 2018 (Fälligkeits- resp. Rückzahlungstermin) - Festhypothek Nr. XXXX der Erben X. ____ (Schuldner) bei der F. ____ AG (Gläubigerin) im Umfang von CHF 1‘495‘000.00 laufend bis 31. Oktober 2023 (Fälligkeits- resp. Rückzahlungstermin) - Festhypothek Nr. XXXX der Erben X. ____ (Schuldner) bei der F. ____ AG (Gläubigerin) im Umfang von CHF 7‘500‘000.00 laufend bis 31. Oktober 2023 (Fälligkeits- resp. Rückzahlungstermin) - Festhypothek Nr. XXXX der Erben X. ____ (Schuldner) bei der D. ____ AG (Gläubigerin) im Umfang von CHF 673‘500.00 laufend bis 4. April 2022 (Fälligkeits- resp. Rückzahlungstermin) - Hypothek der Erben X. ____ (Schuldner) bei der E.____ Bank (Gläubigerin) im Umfang von CHF 1‘750‘000.00 laufend bis 28. Februar 2023 (Fälligkeits- resp. Rückzahlungstermin) 1.2 Eventualiter sei den Berufungsbeklagten im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zwecks Sicherstellung der in Ziff. 1.1 der Rechtsbegehren genannten Hypothekarschulden gerichtlich zu verbieten, vom E.-Wertschriftendepot Nr. XXXX, lautend auf X. ____ Erben, bei der E.____ Bank Bezüge zu tätigen. 1.3 Subeventualiter sei den Berufungsbeklagten und dem Berufungskläger im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zwecks Sicherstellung der in Ziff. 1.1 der Rechtsbegehren genannten Hypothekarschulden gerichtlich zu verbieten, vom E.-Wertschriftendepot Nr. XXXX, lautend auf X. ____ Erben, bei der E.____ Bank Bezüge zu tätigen. 2.1 Es sei die D. ____ AG im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, das D.-Wertschriftendepot Nr. XXXX, lautend auf X. ____ Erben, im gesamten Umfang (Stand 29. September 2017: CHF 2'312'845.00) zur Sicherstellung der gemäss Ziff. 1.1. der Rechtsbegehren aufgeführten Hypothekarschulden zu sperren, d.h. keine Bezüge von irgendwelchen Personen, insbesondere aber den beiden Berufungsbeklagten, ab diesem D.-Wertschriftendepot zuzulassen. 2.2 Eventualiter sei den Berufungsbeklagten im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zwecks Sicherstellung der in Ziff. 1.1 der Rechtsbegehren genannten Hypothekarschulden gerichtlich zu verbieten, vom D.-Wertschriftendepot Nr. XXXX, lautend auf X. ____ Erben bei der D. ____ AG Bezüge zu tätigen. 2.3 Subeventualiter sei den Berufungsbeklagten und dem Berufungskläger im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zwecks Sicherstellung der in Ziff. 1.1 der Rechtsbegehren

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht genannten Hypothekarschulden gerichtlich zu verbieten, vom D.-Wertschriftendepot Nr. XXXX, lautend auf X. ____ Erben bei der D. ____ AG Bezüge zu tätigen. 3. Die Anweisungen gemäss Ziff. 1 und 2 vorstehend seien im Sinne von Art. 265 ZPO superprovisorisch bzw. sofort nach Eingang der Berufung und ohne Anhörung der Berufungsbeklagten zu verfügen. 4. Demgemäss sei der Entscheid des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft West vom 14. Dezember 2017 aufzuheben und es sei das Gesuch des Berufungsklägers vom 24. November 2017 um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen vollumfänglich gutzuheissen. 5. Eventualiter sei der Entscheid des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft West vom 14. Dezember 2017 aufzuheben und das Verfahren betreffend die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen sei zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. Es seien die Akten der Vorinstanz beizuziehen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. MWST auf der Prozessentschädigung, zu Lasten der Berufungsbeklagten. E. Zur Begründung führt der Berufungskläger im Wesentlichen an, die Vorinstanz verkenne in ihren Erwägungen zum angezweifelten Rechtsschutzinteresse, dass der Sicherstellungsanspruch gemäss Art. 610 Abs. 3 ZGB bei Nichtanmeldung im Teilungsprozess nicht verwirken könne, zumal keine gesetzliche Pflicht zur Geltendmachung im Rahmen des Erbteilungsprozess bestehe. Vielmehr bestehe ein Rechtsschutzinteresse und könne jederzeit Sicherstellung der Nachlassschulden begehrt werden, solange die Teilung nicht tatsächlich vollzogen sei. Zudem gehe das Zivilkreisgericht auch fehl, wenn es eine zusätzliche Voraussetzung bei der Sicherstellung im Sinne von Art. 610 Abs. 3 ZGB für hypothekarisch gesicherte Nachlassschulden dahingehend verlange, dass eine solche nur möglich sein soll, sofern die Pfandsumme den Wert der Pfandsache übersteige. Für eine derartige Sichtweise fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Bei der Verneinung eines nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils sei dem Vorderrichter im Weiteren insofern ein Überlegungsfehler unterlaufen, als nicht die (Mit-)Erben, sondern ausschliesslich die Hypothekargläubiger über eine dingliche Sicherheit verfügen würden. Es stehe diesen frei, gegenüber den Erben als Solidarschuldnern die Rückzahlung zu verlangen oder die Liegenschaften verwerten zu lassen. Werde der Berufungskläger von den Banken belangt, sei er für die Regressforderungen gegenüber den Miterben nicht abgesichert. Im weiteren sei zu befürchten, dass einzelne Liegenschaften zwangsweise und zu schlechten Konditionen verkauft werden müssten, sofern die Schulden den Erben bei der Erbteilung in Anwendung von Art. 615 ZGB mit den Liegenschaften überbunden werden würden, zumal davon ausgegangen werden müsse, dass die Hypotheken aufgrund ihrer Höhe nicht aus Privatvermögen der Übernehmenden zurückbezahlt werden könnten. Auf den Wert der Liegenschaften und die Gesamthöhe der Pfandsumme komme es im Übrigen ohnehin nicht an, da die Miterben nicht von der Pfandsicherheit profitieren könnten.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht F. Mit Verfügung vom 10. Januar 2018 wies die Kantonsgerichtspräsidentin den superprovisorischen Antrag des Berufungsklägers um Sperrung der Wertschriftendepots bzw. Untersagung an die Berufungsbeklagten, über diese Vermögenswerte zu verfügen (Ziffer 3 der Rechtsbegehren der Berufung), ab. G. In ihrer Berufungsantwort vom 19. Januar 2018 lassen die Berufungsbeklagten, vertreten durch Advokat Dr. Stefan Schmiedlin, beantragen, die Berufung sei unter o/e-Kostenfolge abzuweisen und begründen ihr Begehren zusammengefasst damit, dass sich der Berufungskläger bei seinem Verzicht auf Sicherstellung der Nachlassschulden im Rahmen des partiellen Erbteilungsprozesses behaften lassen müsse. Entgegen dessen Annahme wäre ein entsprechender Antrag zum prozessrechtlich vorgegebenen Zeitpunkt zu stellen und zu begründen gewesen, was dieser im Erbteilungsprozess ausdrücklich verworfen habe. Zu einem späteren Zeitpunkt sei eine Geltendmachung nur noch nach novenrechtlichen Grundsätzen möglich bzw. stünden einer solchen die Eventual- und Dispositionsmaxime entgegen. Im vorliegenden Fall habe der Berufungskläger seinen Sicherstellungsanspruch verwirkt, weshalb er für den Erlass vorsorglicher Massnahmen keinen Rechtsschutz verdiene. Dass ein Sicherstellungsgesuch, wie vom Berufungskläger behauptet, jederzeit gestellt werden könne, treffe somit nicht zu. Im Weiteren sei der Erlass vorsorglicher Massnahmen im Sinne der Hauptbegehren des Berufungsklägers (Sperrung der erwähnten Wertschriftendepots bei der E. ____ Bank und bei der D. ____ AG), solange der Erbteilungsentscheid nicht rechtskräftig sei, nicht dringlich. Als Gesamthandschaft könnten die Erben bis zum Zeitpunkt der Aufteilung der Depots ohnehin nicht einzeln über diese Vermögenswerte verfügen. Gleiches sei bezüglich der Eventual- und Subeventualanträge des Berufungsklägers entscheidend. Für ein vorsorgliches Verbot gegenüber den Berufungsbeklagten bzw. gegenüber den Berufungsbeklagten und dem Berufungskläger, über die Wertschriftendepots einzeln zu verfügen, fehle es dem Berufungskläger an einem schutzwürdigen Interesse, weil keiner der Erben ohne das Einverständnis sämtlicher Miterben über die fraglichen Nachlasswerte disponieren könne. Auch in der Sache bestünden mehrere Gründe, welche zur Abweisung der Berufung führen müssten. Zunächst habe die Vorinstanz unter Hinweis auf eine bestehende Lehrmeinung zu Recht darauf hingewiesen, dass ein Sicherstellungsanspruch nach Art. 610 Abs. 3 ZGB bei pfandgesicherten Nachlassschulden ausscheide, wenn der Wert der Pfandsache die Pfandsumme übersteige. Im Weiteren seien die Ausführungen des Berufungsklägers zur fehlenden dinglichen Sicherheit für den Rückgriff auf die anderen Erben im Fall, dass er von einer der Hypothekargläubigerinnen zur Rückzahlung der Hypothekarschuld verhalten worden sei, nicht nachvollziehbar. Der übliche Ablauf bei der Übernahme von Liegenschaften durch einen Erben im Rahmen einer Erbteilung sei, dass der Übernehmer dafür zu sorgen habe, dass die Miterben aus ihrer Schuldpflicht gegenüber der Bank entlassen würden. Weigere sich die Bank, die Miterben aus der Schuldpflicht zu entlassen, was nach der Erfahrung der Berufungsbeklagten aussergewöhnlich wäre, so müsse die Hypothek vom übernehmenden Erben zurückbezahlt werden, was z.B. auch ohne weiteres durch eine Umfinanzierung möglich sei. Der Erbe sei somit nicht gehalten, die Hypothek aus eigenen Barmitteln abzulösen. Biete das Objekt sodann zu wenig Sicherheit, so dass keine neue Bank zu finden sei, müsse diese Liegenschaft veräussert und der Nettoerlös unter den Erben entsprechend ihrer Quoten verteilt werden. Bei einem rund CHF 53 Mio. überschiessenden Verkehrswert der Liegenschaften sei der Berufungskläger jedoch zu keinem Zeitpunkt gefährdet. Weshalb die Liegenschaften mit

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht ihrer Substanz nicht für die spätere Tilgung von Hypotheken eingesetzt werden könnten, habe der Berufungskläger nicht begründet. Dieser müsse auch nicht befürchten, als solidarisch mithaftender Hypothekarschuldner von der Bank zur Zahlung herausgegriffen zu werden, da ihm das Recht auf Vorausverwertung des Pfandes („beneficium excussionis realis“) zustehe. Aus diesen Gründen sei es dem Berufungskläger nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, weshalb ihm aus einer Aufteilung der Wertschriftendepots im Rahmen der partiellen Erbteilung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil drohen könnte. H. Am 5. Februar 2018 schloss die Kantonsgerichtspräsidentin den Schriftenwechsel und stellte den Parteien ihren Entscheid gestützt auf die Akten in Aussicht. Nachdem es für eine superprovisorische Massnahme an einer gesteigerten Dringlichkeit gefehlt hatte, wurde zudem der Antrag des Berufungsklägers auf Erlass einer provisorischen Massnahme (vorsorgliche Sperrung der Depots bzw. vorsorgliches Verfügungsverbot) für die Dauer des Berufungsverfahrens bis zum Vorliegen eines Endentscheids mangels unmittelbar drohenden Nachteils abgewiesen.

Erwägungen 1. Die vorliegende Berufung richtet sich gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft West vom 14. Dezember 2017 im Verfahren Nr. 170 17 3331, mit welchem das Gesuch des Berufungsklägers vom 24. November 2017 um Anordnung vorsorglicher Massnahmen abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten werden konnte. Gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO sind erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen mit Berufung anfechtbar. Dies gilt uneingeschränkt für nicht vermögensrechtliche Angelegenheiten und für vermögensrechtliche Streitigkeiten ab einem Streitwert von CHF 10'000.00. Sowohl der Wert der Wertschriftendepots, welche gemäss den Begehren des Berufungsklägers provisorisch zu sperren seien, als auch die Höhe der Nachlassschulden, welche nach dem geltend gemachten Hauptsachenanspruch im Verfahren nach Art. 261 ff. ZPO sichergestellt werden sollten, übersteigen die Streitwertgrenze nach Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO bei weitem. Für vorsorgliche Massnahmen ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 248 lit. d ZPO). Die Berufung ist daher gemäss Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Der begründete Entscheid des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 14. Dezember 2017 wurde dem Berufungskläger unter Hinweis auf die Bestimmung zum fehlenden Fristenstillstand im summarischen Verfahren (Art. 145 ZPO) am 28. Dezember 2017 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist von zehn Tagen ist mit Postaufgabe der Berufung am 8. Januar 2018 somit eingehalten (Art. 142 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. Art. 143 Abs. 1 und Art. 145 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 ZPO). Der Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren in Höhe von CHF 5‘000.00 wurde geleistet. Gemäss Art. 316 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen, aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO) oder einen zweiten Schriftenwechsel anordnen (Art. 316 Abs. 2 ZPO). Diese Regelung stellt es ins Ermessen der Rechtsmittelinstanz, das für den konkreten Fall Geeignete vorzukehren (VOLKART, in: DIKE-Kommentar ZPO, N 1 zu Art. 316 ZPO). Die vorliegende Sache erscheint ohne weiteres spruchreif, so dass bereits nach dem ersten Schrif-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht tenwechsel aufgrund der Akten zu entscheiden ist. Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist gemäss § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts. 2. Mit der Berufung kann gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) geltend gemacht werden. Der Berufungskläger verzichtet in seiner Berufung zwar darauf, im Einzelnen darzutun, welche Berufungsgründe zu den jeweils beanstandeten Erwägungen des angefochtenen Entscheids angerufen werden. Insgesamt kann jedoch festgehalten werden, dass seine Rechtsmitteleingabe grundsätzlich den formellen Anforderungen hinsichtlich der Rügepflicht genügt, zumal mit der unter lit. E hievor zusammengefassten Berufungsbegründung ausnahmslos Rechtsanwendungsfragen aufgeworfen werden und dargelegt wird, inwiefern die Erwägungen des angefochtenen Entscheids diesbezüglich nach Ansicht des Rechtsmittelklägers fehlerhaft sind. Hinsichtlich der Erfüllung der inhaltlichen Anforderung an die Berufungsbegründung ist eine Einschränkung zu machen, auf welche nachstehend im Zusammenhang mit der Frage der Hauptprognose im Sinne von Art. 261 ZPO unter E. 8 zurückzukommen ist. 3.1 Die Berufungsbeklagten sprechen dem Berufungskläger in ihrer Berufungsantwort ein schutzwürdiges Interesse am Erlass einer vorsorglichen Sicherstellung von Nachlassschulden aus mehreren Gründen ab. Zunächst bringen sie vor, der Berufungskläger habe seinen Sicherstellungsanspruch verwirkt, nachdem er im Verfahren auf partielle Erbteilung auf richterliche Anfrage an der Parteiverhandlung hin ausdrücklich zu Protokoll gegeben habe, keinen entsprechenden Antrag stellen zu wollen. Eine ähnliche Beurteilung hat der Vorderrichter vorgenommen, indem der Bestand eines Rechtsschutzinteresses beim Berufungskläger mit dem Hinweis auf die versäumte Antragstellung im Teilungsprozess als höchst fraglich eingestuft wurde, wobei auf eine abschliessende Beantwortung dieser Frage explizit verzichtet wurde. Nebst der behaupteten Anspruchsverwirkung würden nach Ansicht der Berufungsbeklagten weitere Gründe gegen ein schutzwürdiges Interesse sprechen. So würde bei einem Eintreten auf das berufungsklägerische Gesuch unberücksichtigt bleiben, dass dasselbe auch aus prozessrechtlichen Überlegungen verspätet gestellt worden sei. Bis wann eine Einrede zu erheben oder ein Anspruch geltend zu machen sei, bestimme sich nach Prozessrecht. Da es der Berufungskläger versäumt habe, im hängigen Teilungsprozess seinen Anspruch auf Sicherstellung im Sinne von Art. 610 Abs. 3 ZGB einzubringen, sei eine spätere Anrufung nur noch unter novenrechtlichen Gesichtspunkten (Art. 317 ZPO) möglich. Der Berufungskläger bestreitet das Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage für eine Anspruchsverwirkung. Vielmehr sei eine Anrufung von Art. 610 Abs. 3 ZGB jederzeit möglich. Im Weiteren könne der Anspruch auf Sicherstellung nicht nur im Rahmen einer Erbteilung, sondern auch selbständig in einem separaten Verfahren geltend gemacht werden. In zeitlicher Hinsicht, so der Berufungskläger weiter, könne er solange ein schutzwürdiges Interesse an einer Sicherstellung gestützt auf Art. 610 Abs. 3 ZGB vorweisen, als die Erbteilung über die der fraglichen Nachlasswerte noch nicht tatsächlich vollzogen sei. 3.2 Das Kantonsgericht teilt die von der Vorinstanz zumindest angedeutete Ansicht und den von den Berufungsbeklagten eingenommenen Standpunkt nicht, dass es für die Frage des Rechtsschutzinteresses des Berufungsklägers im vorliegenden Verfahren darauf ankommt, ob dieser im partiellen Erbteilungsprozess darauf verzichtet hat, einen Sicherstellungsantrag zu

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht stellen (vgl. zum Begriff des Rechtsschutzinteresses statt vieler: ZÜRCHER, in: ZPO Komm., Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2016, 3. Aufl., Art. 59 ZPO N 12 ff.). Art. 610 Abs. 3 ZGB besagt, dass jeder Miterbe vor der Teilung die Tilgung oder Sicherstellung der Schulden des Erblassers verlangen kann. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich aber keineswegs, dass die Sicherstellung bei Rechtshängigkeit eines Teilungsprozesses im selben Verfahren verlangt werden müsste. Aus prozesstaktischen Überlegungen liegt eine Geltendmachung als Reaktion auf eine Teilungsklage im nämlichen Verfahren zwar nahe. Eine gesetzliche Pflicht dazu besteht jedoch nicht, weshalb für eine Anspruchsverwirkung bei Verzicht im Teilungsprozess keine materiellrechtliche Grundlage ersichtlich ist. Das Kantonsgericht geht mit der Lehre einig, dass der Anspruch auf Sicherstellung nicht nur im Erbteilungsprozess (diesfalls als sog. actio duplex bzw. einredeweise) geltend gemacht, sondern auch selbständig in einem separaten Verfahren eingeklagt werden kann (WEIBEL, in: Praxiskommentar Erbrecht, Abt/Weibel [Hrsg.], Basel 2015, 3. Aufl. Art. 610 ZGB N 11; WOLF, in: BE-Komm., Wolf/Eggel [Hrsg.], Bern 2014, Art. 610 ZGB N 45). Daraus folgt, dass es einem Erben frei steht, seinen Anspruch – wie vorliegend erfolgt – in einem separaten Verfahren und jederzeit geltend zu machen unabhängig davon, ob ein Teilungsprozess bereits rechtshängig ist oder nicht (WOLF a.a.O.). In zeitlicher Hinsicht besteht indessen insofern eine Beschränkung, als dass die Sicherstellung nach dem Gesetzeswortlaut „vor der Teilung“ zu verlangen ist. Daraus folgt, dass der Anspruch nach Art. 610 abs. 3 ZGB nicht bereits bei Einreichung einer Teilungsklage untergeht, sondern solange geltend gemacht werden kann, als die Teilung nicht vollzogen ist. Erst der Abschluss der effektiven Erbteilung lässt den Sicherstellungsanspruch untergehen (WEIBEL, in: Praxiskommentar Erbrecht, Abt/Weibel [Hrsg.], Basel 2015, 3. Aufl. Art. 610 ZGB N 11; WEIBEL/BRÜCKNER, Die erbrechtlichen Klagen, Basel 2012, 3. Aufl., S. 110 N192; WOLF, in: BE-Komm., Wolf/Eggel [Hrsg.], Bern 2014, Art. 610 ZGB N 45; SCHAUFELBERGER/ KELLER LÜSCHER, in: BSK-ZGB II, Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basel 2015, 5. Aufl., Art. 610 ZGB N 22). Besteht nach dem Gesagten keine Pflicht, um Sicherstellung im Erbteilungsprozess zu ersuchen, ist ein Verzicht auf Antragstellung des Berufungsklägers im partiellen Erbteilungsprozess im vorliegenden Fall nicht ohne weiteres als definitiver Verzicht der Anrufung von Art. 610 Abs. 3 ZGB zu einem späteren Zeitpunkt aufzufassen. Zudem wurde seitens der Berufungsbeklagten nicht behauptet, der Berufungskläger habe sich im Teilungsprozess dahingehend geäussert, von einer Sicherstellung endgültig Abstand zu nehmen. Kommt hinzu, dass im partiellen Erbteilungsprozess sowohl vom Berufungskläger als auch vom Gericht nicht der Sicherstellungsanspruch, sondern ausschliesslich die vorgängige Schuldtilgung, welche gemäss Art. 610 Abs. 3 ZGB alternativ zur Sicherstellung verlangt werden kann, thematisiert wurde (vgl. Begründung des Entscheids des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 22. Juni 2017 im Verfahren Nr. 130 16 3396 II, E. 11.3). Somit lässt sich festhalten, dass eine Anspruchsverwirkung ausscheidet. Ein schutzwürdiges Interesse an einer vorsorglichen Sicherstellung im vorliegenden Fall ist zu bejahen, zumal auch kein endgültiger Anspruchsverzicht auszumachen ist. Der zivilkreisgerichtliche Entscheid über die Anordnung der partiellen Erbteilung ist noch nicht rechtskräftig (vgl. Berufungsverfahren Nr. 400 17 334), geschweige denn wurde die Teilung bereits vollzogen, so dass der Anspruch des Berufungsklägers bis dato auch nicht untergegangen ist. Der Vollständigkeit halber ist auch noch aufgrund der vorstehenden Ausführungen darauf hinzuweisen, dass die Argumentation der Berufungsbeklagten zu den prozessrechtlichen Bestimmungen (wie z.B. zum Novenrecht oder zur Eventual-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht bzw. Dispositionsmaxime), welche die frist- und formgerechte Einreichung eines Begehrens oder den zulässigen Zeitraum für die Erhebung von Einreden vorschreiben, im vorliegenden Fall nicht verfängt. Das materielle Recht gibt dem Erben verschiedene Möglichkeiten, den Sicherstellungsanspruch durchzusetzen. Die erwähnten prozessrechtlichen Vorgaben können sich immer nur auf ein und dasselbe Verfahren beziehen. Bei Verzicht, den Anspruch in einem hängigen Erbteilungsverfahren geltend zu machen, ist es nach Art. 610 Abs. 3 ZGB zulässig, in einem anderen Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt um Sicherstellung zu ersuchen. Darin ist auch keine Umgehung der erwähnten prozessrechtlichen Normen zu sehen. Inwiefern es aus prozesstaktischen Überlegungen sinnvoll erscheint, später noch Sicherstellung anzubegehren, nachdem bereits bei hängigem Erbteilungsverfahren die Gelegenheit dazu bestanden hätte, braucht nicht vertieft zu werden. Zusammenfassend kann aufgrund der vorstehenden Erwägungen festgestellt werden, dass der Berufungskläger an einer vorsorglichen Sicherstellung gestützt auf Art. 261 ZPO i.V.m. Art. 610 Abs. 3 ZGB grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse hat (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). 4. Das Rechtsschutzinteresse des Berufungsklägers an den beantragten Massnahmen ist allerdings nicht durchwegs gegeben. Dem Kantonsgericht erschliesst sich hinsichtlich der Eventual- und Subeventualbegehren (vgl. die Ziffern 1.2, 1.3 sowie 2.2 und 2.3 gemäss Rechtsbegehren des Gesuchs an die Vorinstanz vom 24. November 2017 und der Berufungsschrift) nicht, welches Interesse an einem Verfügungsverbot unter Strafandrohung gegenüber Miterben bestehen könnte, Bezüge aus den Depots zu tätigen. Den Miterben fehlt es, wie die Berufungsbeklagten unter Hinweis auf die bestehende Gesamthandschaft (Art. 560 ZGB) zu Recht ausführen, an einer Möglichkeit, über die zu sichernden Vermögenswerte (Wertschriftendepots) selbständig zu verfügen. Über eine Einzelzeichnungsberechtigung der Erben ist nichts bekannt. Insofern fehlt es von vornherein an einer Verfügungsmöglichkeit, welche überhaupt unter Strafandrohung untersagt werden könnte, weshalb für eine entsprechende vorsorgliche Massnahme auch kein schutzwürdiges Interesse zu erkennen ist. Auf die erwähnten Eventual- und Subeventualbegehren der Berufung kann demnach nicht eingetreten werden. 5. Auf die übrigen Begehren der Berufung vom 8. Januar 2018 ist indessen einzutreten, zumal diesbezüglich nicht nur ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse beim Berufungskläger vorliegt, sondern auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind. 6. Nicht das Eintreten auf das Rechtsmittel, aber das Vorliegen einer Prozessvoraussetzung im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO für den Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Sicherstellung beschlägt die von den Berufungsbeklagten bereits im erstinstanzlichen Verfahren aufgeworfene Frage nach einer allfälligen Identität der Streitsache der vorliegenden Angelegenheit mit den Prozessthemen der partiellen Erbteilung und der vom Berufungskläger ebenfalls verlangten Sicherstellung im Rahmen eines Rechtsschutzes in klaren Fällen. Der Vorderrichter hat eine solche Identität verworfen und seine Sichtweise ausführlich begründet (vgl. E. 9 des angefochtenen Entscheids). Die Berufungsbeklagten halten zwar am Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit fest, beschränken sich aber darauf, den vor erster Instanz eingenommenen Standpunkt in der Berufungsantwort ohne Bezugnahme auf die vorinstanzlichen Entscheidfindungsgründe zu wiederholen. Das Kantonsgericht belässt es deshalb bei dieser Feststellung,

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht da es sich nicht gehalten erachtet, auf diese appellatorische Kritik weiter einzugehen (exemplarisch hierzu: KGEBL 400 15 179 E. 1.1.2). 7. In der Sache ist im vorliegenden Berufungsverfahren ein erstinstanzlicher Entscheid über ein Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme zu überprüfen. Durch vorsorgliche Massnahmen wird einer Partei unter bestimmten Voraussetzungen bereits vor oder während der Dauer eines Prozesses vorläufiger Rechtsschutz gewährt. Gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO hat das Gericht zu prüfen, ob die folgenden Voraussetzungen glaubhaft gemacht sind: Ein Anspruch der gesuchstellenden Partei ist verletzt oder eine Verletzung ist zu befürchten (lit. a). Es ist in erster Linie darzutun, dass ein zivilrechtlicher Hauptanspruch wahrscheinlich begründet ist und dass er durch ein Tun oder Unterlassen der Gegenpartei bereits verletzt wurde oder dass eine Verletzung unmittelbar droht (sog. Hauptsachenprognose). Der gesuchstellenden Partei droht aus der glaubhaft gemachten Verletzung des Anspruchs zudem ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil (lit. b). Damit verbunden und vorausgesetzt ist dergestalt eine zeitliche Dringlichkeit, als sich ohne vorsorgliche Massnahme und mit Abwarten des Entscheids in der Hauptsache der Nachteil nicht verhindern lässt. Zudem müssen die Massnahmen verhältnismässig sein. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (SPRECHER, in: BSK-ZPO, Spühler/Tenchio/ Infanger [Hrsg.], Basel 2013, 2. Aufl., Art. 261 ZPO N 15). Es ist kein strikter Beweis der umschriebenen Voraussetzungen erforderlich, ein Wahrscheinlichkeitsbeweis (sog. Glaubhaftmachen) genügt. Glaubhaftmachen bedeutet, dass dem Gericht Tatsachen dargetan werden, für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, ohne dass dabei die Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Verhältnisse sich anders gestalten könnten. Die Rechtslage ist vom Gericht zudem lediglich summarisch zu prüfen. 8. Zur behaupteten und befürchteten Verletzung des Sicherstellungsanpruchs gemäss Art. 610 Abs. 3 ZGB (Hauptsachenprognose) nimmt der Berufungskläger nur insofern Bezug zum erstinstanzlichen Entscheid, als die rechtlichen Ausführungen als falsch bezeichnet werden, zumal es für eine einschränkende Anwendung von Art. 610 Abs. 3 ZGB bei pfandgesicherten Schulden keine gesetzliche Grundlage geben würde. Ob der Zivilkreisgerichtspräsident tatsächlich die vom Berufungskläger widergegebene Meinung vertreten hat, ist allerdings nicht klar. Die Vorinstanz erwog zur Hauptsachenprognose zunächst unter Hinweis auf den Normzweck von Art. 610 Abs. 3 ZGB (Ausschaltung des Risikos einer die Teilung überdauernden Erbenhaftung), dass bei pfandgesicherten Forderungen auch Art. 615 ZGB zu beachten sei, wobei das Verhältnis der beiden Bestimmungen zueinander in der Lehre umstritten sei. Gemäss der zweitgenannten dispositiven Bestimmung werden einem Erben, welcher bei der Teilung eine Erbsache zugeteilt erhält, die für Schulden des Erblasser verpfändet wurde, auch die pfandgesicherten Schulden überbunden. Nach einer der zitierten Lehrmeinungen, so der Vorderrichter weiter, würde ein Sicherstellungsanspruch gemäss Art. 610 Abs. 3 ZGB ausscheiden, sofern der Verkehrswert der Pfandsache die Pfandschuldsumme übersteige, während nach einer anderen in der Doktrin vertretenen Ansicht für jedwelche pfandgesicherten Schulden unabhängig vom Wert der Pfandsache Sicherstellung im Sinne von Art. 610 Abs. 3 ZGB beantragt werden könne. Aus den weiteren Erwägungen wird nach dem Verständnis des Kantonsgerichts indessen nicht einwandfrei klar, welcher Meinung das Zivilkreisgericht letztlich den Vorzug gegeben hat. Zwar wird in sachverhaltlicher Hinsicht festgehalten, dass der Beru-

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht fungskläger nicht bestritten habe, der Wert der Pfandsachen sei höher als die auf denselben lastenden Schulden, was darauf hindeutet, es komme nach Meinung der Vorinstanz auf den Wert der Pfandsache an. Diese Interpretation wird durch die vorinstanzlichen Erwägungen noch verstärkt, indem anschliessend die Frage aufgeworfen wurde, ob unter diesen Umständen vorliegend überhaupt ein Sicherstellungsanspruch bestehe. Im Summarverfahren, so das Zivilkreisgericht dann aber wieder in eine entgegengesetzte Richtung argumentierend, könne bei umstrittener Rechtslage ein zivilrechtlicher Anspruch jedoch noch als genügend glaubhaft gemacht erachtet werden. Abgeschlossen werden die Erwägungen unter Ziffer 13 der Urteilsbegründung mit dem Fazit, dass die Frage eines zivilrechtlichen Anspruchs letztlich offengelassen werde. In den darauffolgenden Erwägungen führt der Vorrichter demgegenüber fallbezogen dann wieder aus, dass eine Verletzung des Sicherstellungsanspruchs nicht auszuschliessen sei, sofern der partielle Erbteilungsentscheid vollstreckbar werden sollte. Diesfalls bestünde die grundsätzliche Gefahr, dass die gemäss partieller Erbteilung freigegebenen Vermögenswerte (Wertschriftendepots) für eine spätere Sicherstellung von Nachlassschulden nicht mehr zur Verfügung stehen würden. Der Berufungskläger kommentiert diese nicht durchwegs stringenten Erwägungen des zivilkreisgerichtlichen Entscheids nicht, sondern beschränkt sich darauf, eine angeblich dort geäusserte Ansicht mangels gesetzlicher Grundlage als falsch zu bezeichnen, ohne dazu eine einlässliche Begründung zu liefern. Es fehlt der Berufungsbegründung demnach an einer hinreichend begründeten Rüge, weil kein Bezug zu den erstinstanzlichen Urteilsmotiven hergestellt wurde. Auf die Berufung ist in diesem Punkt somit nicht einzutreten, weshalb im Rechtsmittelentscheid auch keine Hauptsachenprognose gestellt werden muss. Selbst wenn darauf einzutreten wäre, könnte dieser Punkt allerdings offen bleiben, zumal, wie sich nachstehend zeigen wird, die anderen Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen gemäss Art. 261 ZPO im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind. 9.1 Die Erstinstanz hat das Vorliegen eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils verneint und das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen abgewiesen mit der Begründung, es würden sich im vorliegenden Fall bei den Nachlassaktiven unbestrittenermassen liquide Mittel von CHF 20‘033‘225.88 befinden. Die illiquiden Nachlassaktiven (Liegenschaften) hätten gemäss vereinfachtem Erbschaftsinventar einen Gesamtwert von CHF 57‘216‘328.00. Die sicherzustellenden Grundpfandschulden würden CHF 28‘322‘500.00 betragen und seien somit durch die Grundpfänder (Liegenschaften) abgedeckt. Für ein über die dingliche Sicherheit hinausgehendes Sicherstellungsbedürfnis, dessen Nichtbeachtung zu einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil für den Gesuchskläger führen würde, fehle es an einer genügenden Glaubhaftmachung. Dies zumal nicht einmal behauptet werde, die Pfandsachen seien über ihren Wert hinaus belastet. Ein drohender Vermögensschaden für den Gesuchskläger sei daher nicht einmal im Ansatz erkennbar. Selbst wenn sich erst in der Hauptsache ein Sicherstellungsanspruch des Gesuchsklägers mittels der streitgegenständlichen Wertschriftendepots ergeben sollte, der dann zufolge bereits erfolgter Partialteilung nicht mehr vollstreckt werden könnte, wäre ein ökonomischer Ausgleich hinsichtlich der Sicherstellung der Erbschaftsschulden möglich und böte vollwertigen Ersatz.

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht 9.2 Der Berufungskläger behauptet, ihm drohe ein Nachteil, weil er als Erbe für allfällige Rückgriffsansprüche gegenüber den Miterben, anders als die Hypothekargläubiger, keine dingliche Sicherheit beanspruchen könne. Dies werde vom Vorderrichter verkannt. Es sei denkbar, dass er zufolge Solidarhaftung gemäss Art. 639 Abs. 1 ZGB von einem Hypothekargläubiger belangt und zur Rückzahlung von Hypotheken aufgefordert werde und er aus deren Begleichung Rückforderungen gegenüber seinen Miterben habe. Ohne vorgängige Sicherstellung sämtlicher Schulden, also auch grundpfandrechtlich gesicherter, laufe er deshalb Gefahr, Verluste einzufahren, sollte ein Miterbe in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Im weiteren sei zu befürchten, dass einzelne Liegenschaften zu schlechten Konditionen verkauft werden müssten, wenn die Schulden bei der Übernahme auf die Miterben auf diese überbunden werden müssten, zumal davon auszugehen sei, dass die Hypotheken aufgrund ihrer Höhe nicht aus dem Privatvermögen der Übernehmenden zurückbezahlt werden könnten. Auf den Wert der Liegenschaften und die Gesamthöhe der Pfandsumme komme es entgegen den zivilkreisgerichtlichen Erwägungen im Übrigen nicht an, da die Miterben nicht von der Pfandsicherheit profitieren könnten. 9.3 Zwischen dem Erlass der vorsorglichen Massnahme und der Abwendung eines durch das Verhalten der Gegenpartei drohenden, nicht wiedergutzumachenden Nachteils besteht ein zwingender Zusammenhang, wobei es keine Rolle spielt, ob der Nachteil materieller oder immaterieller Natur ist. Massgeblich für die Beurteilung des Nachteils und der Bedrohungslage sind dabei stets objektive Kriterien und nicht die subjektiven Vorstellungen des Gesuchstellers. Ein nach objektiven Kriterien beurteilter Nachteil liegt von vornherein nur dann vor, wenn ein rein ökonomischer Ausgleich keinen vollwertigen Ersatz zu bieten vermag (statt vieler: HUBER, in: ZPO-Komm., Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl., Zürich Basel Genf 2016, Art. 261 ZPO N 20 mit Hinweisen). 9.3.1 Das Kantonsgericht teilt die Ansicht der Vorinstanz, dass das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen des Berufungsklägers an der Glaubhaftmachung eines drohenden nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils scheitert. Dies ergibt sich bereits aus der wirtschaftlichen Betrachtungsweise des Zivilkreisgerichts, welche zutreffend erscheint. Wenn im betreffenden Nachlass unbestrittenermassen für grundpfandrechtlich gesicherte Schulden in einer Gesamthöhe von CHF 28‘322‘500.00 Pfandgegenstände (in casu Liegenschaften) mit einem Gesamtverkehrswert von rund CHF 57 Mio. als Sicherheit bereit stehen, ist auch für das Kantonsgericht kein Risiko des Berufungsklägers ersichtlich. Ein zusätzliches Sicherstellungsbedürfnis besteht für dinglich gesicherte Schulden offensichtlich nicht, deren Pfänder die Pfandsumme wertmässig rund um das Doppelte übersteigen. 9.3.2 Wie bereits erwähnt, werden sodann gemäss Art. 615 ZGB einem Erben, der bei der Teilung einen Nachlassgegenstand übernimmt, auch die pfandgesicherten Schulden überbunden, für welche das betreffende Aktivum verpfändet ist. In der praktischen Umsetzung wird bei einer beabsichtigten Übernahme einer oder mehrerer Liegenschaften durch einen Erben im Rahmen der Erbteilung üblicherweise vorab bei der hypothezierenden Bank abgeklärt, ob diese den Übernehmer künftig als Alleinschuldner akzeptiert und somit bereit ist, die anderen Erben aus ihrer Solidarschuldpflicht gegenüber der Bank zu entlassen. Stimmt die Bank zu, hat sich die Frage der Mithaftung der Miterben ohnehin erledigt. Lehnt es die Bank jedoch ab, die Miterben

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht aus der Solidarschuldpflicht zu entlassen, und hält der Erbe an seinen Übernahmeabsichten fest, hat er der Bank die Hypothek zurückzubezahlen, was jedoch sinnvollerweise durch Umschuldung erfolgt, d.h. durch Aufnahme einer neuen Hypothek bei einer anderen Bank. Dass ein Erbe, wie vom Berufungskläger behauptet, gehalten wäre, die Hypothek bei Übernahme stets aus eigenen Barmitteln abzulösen, trifft somit nicht zu. Ebenso wenig ist demnach die Befürchtung des Rechtsmittelklägers begründet, die Liegenschaft müsse bei Zahlungsschwierigkeiten eines übernehmenden Erben sofort und zu unvorteilhaften Konditionen veräussert werden. Inwiefern demnach ein Bedürfnis an Sicherstellung bestehen könnte, ohne welche für den Berufungskläger unmittelbare Nachteile drohen würden, ist nicht ersichtlich. 9.3.3 Im Weiteren bleibt der Berufungskläger eine Erklärung dafür schuldig, inwiefern sein behaupteter Sicherstellungsanspruch überhaupt erfüllt werden kann, wenn für bestehende Pfandschulden von mehr als CHF 28 Mio. auf ein geringeres Sicherstellungssubstrat in Form von liquiden Mitteln von lediglich ca. CHF 20 Mio. zurückgegriffen werden kann. Auch bei anderer Betrachtungsweise erschliesst sich dem Kantonsgericht nicht, weshalb die Sperrung der Depots als Massnahme für die Abwendung nachteiliger Folgen im Zusammenhang mit der Sicherstellung der pfandgesicherten Nachlassschulden unabdingbar sein soll. Zieht man im Kontext mit der Nachteilsprognose in Betracht, dass ein unmittelbares Sicherstellungsbedürfnis vor allem bei Schulden besteht, welche in nächster Zukunft zur Rückzahlung fällig werden, ergibt sich dieselbe Problematik: Der Wert der zu sperrenden Wertschriftendepots, der gemäss berufungsklägerischen Angaben rund CHF 10 Mio. betragen soll (vgl. E. 8.1 des angefochtenen Entscheids), reicht nicht aus, die bis Ende 2018 fälligen Hypotheken in einem Gesamtbetrag von rund CHF 13 Mio. abzudecken. Unter diesen Umständen erscheint die beantragte vorsorgliche Sperrung der Wertschriftendepots zur Erreichung des Sicherstellungszwecks gar nicht geeignet. Selbst wenn also die Befürchtungen des Berufungsklägers betreffend finanzieller Schwierigkeiten bei der Übernahme durch einen Erben zutreffen sollten, wäre das entsprechende Gesuch abzuweisen gewesen, weil auch bei Anordnung der beantragten vorsorglichen Massnahme der befürchtete Nachteil gar nicht beseitigt werden könnte. 9.3.4 Der Berufungskläger scheint auch zu verkennen, dass sich ein Solidarschuldner nicht gefallen zu lassen braucht, von einer Hypothekargläubigerin ins Recht gefasst zu werden, bevor sich diese aus der Verwertung der Pfandsache zu befriedigen versucht hat. Wie die Berufungsbeklagten zu Recht darauf hinweisen, kann jeder Pfandschuldner, mithin auch ein Solidarschuldner, verlangen, dass sich der Gläubiger zunächst an das Pfand hält. Auf dieses Vorausverwertungsrecht (sog. beneficium excussionis realis) kann sich zudem auch ein Pfandschuldner in Fällen von Drittpfandrechten, d.h. bei Dritteigentum an der Pfandsache, berufen. Spätestens in der Zwangsvollstreckung steht einem solchen Schuldner, welchem die Einrede der Vorausverwertung zusteht, die Möglichkeit offen, sich bei Zustellung eines Zahlungsbefehls mittels betreibungsrechtlicher Beschwerde (Art. 41 Abs. 1bis i.V.m. Art. 17 SchKG) oder durch Rechtsvorschlag (z.B. bei Sicherungsübereignung von Schuldbriefen) zur Wehr zu setzen (ACOCELLA, in: Basler Kommentar SchKG, Band I, Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.] Basel 2010, 2. Auflage, Art. 41 SchKG N 17, 20 sowie 21). Dass es allerdings überhaupt zu einem Zwangsverwertungsverfahren kommen könnte, ist – wie oben bereits dargelegt – sehr unwahrscheinlich, weil auch die Möglichkeit einer Umfinanzierung durch Aufnahme einer Hypothek bei

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht einer anderen Bank besteht. Somit ist auch hier kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil zu Lasten des Berufungsklägers zu erblicken. 10. Zusammenfassend kommt das Kantonsgericht zum Schluss, dass der Berufungskläger an einer Sicherstellung der Nachlassschulden im Rahmen eines vorsorglichen Massnahmeverfahrens grundsätzlich ein Rechtsschutzinteresse hat. Sein Verzicht auf entsprechende Antragstellung im partiellen Erbteilungsprozess ist nicht als definitiver Verzicht der möglichen Anrufung von Art. 610 Abs. 3 ZGB in einem separaten Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt aufzufassen. Eine Sicherstellung ist bis zur effektiven Erbteilung möglich, weshalb der Anspruch des Berufungsklägers im vorliegenden Fall mangels vollzogener (partieller) Teilung nicht untergegangen ist. Nicht einzutreten ist auf das Eventual- und Subeventualbegehren des Berufungsklägers (Antrag auf Erlass eines provisorischen Verfügungsverbots gegenüber Miterben und dem Berufungskläger unter Strafandrohung im Missachtungsfall, Bezüge aus den Depots zu tätigen). Aufgrund der bestehenden Gesamthandschaft unter den Erben (Art. 560 ZGB) fehlt es den einzelnen Parteien von vornherein an einer rechtlichen Möglichkeit, über die zu sichernden Vermögenswerte (Wertschriftendepots) selbständig zu verfügen, weshalb der Berufungskläger hier kein schutzwürdiges Interesse an einer entsprechenden vorsorglichen Massnahme glaubhaft zu machen vermag. Der Entscheid über die Frage nach einer allfälligen Identität der Streitsache der vorliegenden Angelegenheit mit den Prozessthemen der partiellen Erbteilung und der vom Berufungskläger ebenfalls verlangten Sicherstellung im Rahmen eines Rechtsschutzes in klaren Fällen kann offen bleiben, weil aus Sicht des Kantonsgerichts keine Veranlassung besteht, auf die in diesem Zusammenhang appellatorisch vorgetragene Kritik der Berufungsbeklagten ohne Bezugnahme zum erstinstanzlichen Entscheid einzugehen. Auch der Entscheid zur Hauptsachenprognose und insbesondere zum Verhältnis von Art. 610 Abs. 3 ZGB zu Art. 615 ZGB kann offen bleiben, zumal auf die Berufung in diesem Punkt mangels hinreichendem Bezug bzw. begründeter konkreter Rügen in der Rechtsmitteleingabe zu den erstinstanzlichen Urteilsmotiven nicht einzutreten ist. Selbst wenn auf die Berufung in diesem Zusammenhang einzutreten wäre, könnte auf eine Hauptsachenprognose verzichtet werden. Der erstinstanzliche Entscheid ist ohnehin in Abweisung der Berufung zu bestätigen, da der Berufungskläger den für schnellen Rechtsschutz gemäss Art. 261 ZPO vorausgesetzten drohenden nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil nicht glaubhaft machen konnte. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich weder das Zivilkreisgericht noch der Berufungskläger zur Frage der Dringlichkeit der beantragten vorsorglichen Massnahmen geäussert haben. Nach Ansicht des Kantonsgerichts wäre es jedoch durchaus diskutabel gewesen, das Gesuch des Berufungsklägers auch mangels Dringlichkeit abzuweisen. Insbesondere wäre zu beurteilen gewesen, ob dessen Prozessverhalten Rechtsschutz verdienen würde. Denn die zeitliche Dringlichkeit einer Sicherstellung, bevor die partielle Teilung vollzogen wird, ist in erster Linie dem Umstand geschuldet, dass es der Berufungskläger unterlassen hat, im Teilungsprozess einen Sicherstellungsantrag zu stellen. Mangels Prozessthema im Rechtsmittelverfahren kann die Beurteilung dieser Frage jedoch offen bleiben.

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht 11. Abschliessend ist über die Verlegung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu befinden. Massgebend für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sind die Bestimmungen der Art. 95 ff. ZPO. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Der Berufungskläger unterliegt mit seinen Anträgen im Rechtsmittelverfahren vollumfänglich, weshalb ihm sämtliche Gerichtskosten aufzuerlegen sind. Zudem hat er der Gegenpartei eine Parteientschädigung zu entrichten. Die Entscheidgebühr wird angesichts des beträchtlichen Aufwands für die Rechtsmittelinstanz auf CHF 5'000.00 festgelegt (§ 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. a und § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte [Gebührentarif, GebT, SGS 170.31]). Der Rechtsbeistand der Berufungsbeklagten hat darauf verzichtet, für das Berufungsverfahren eine Honorarnote einzureichen, weshalb die Parteientschädigung durch das Kantonsgericht von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen ist (18 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte [TO, SGS 178.112]). Gemäss § 10 i.V.m. § 2 Abs. 1 TO ist die Parteientschädigung im Rechtsmittelverfahren über vorsorgliche Massnahmen nach Zeitaufwand zu berechnen. Für Instruktion, Aktenstudium und Ausarbeitung der Berufungsantwort vom 19. Januar 2018 im vorliegenden Fall erscheint ein Zeitaufwand von etwas mehr als 11 Stunden realistisch. Unter Berücksichtigung der Bedeutung sowie der Komplexität der Streitsache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht rechtfertigt sich ein Honoraransatz von CHF 350.00 pro Stunde (vgl. § 3 Abs. 1 TO). Mit geschätzten Auslagen von CHF 50.00 ergibt dies ein Honorar von pauschal CHF 4‘000.00. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer, welche seit dem 1. Januar 2018 mit einem Steuersatz von 7,7 % zu veranschlagen ist (Art. 25 Abs. 1 Mehrwertsteuergesetz [MWSTG, SR 641.20]). Im vorliegenden Fall kommt dieser neue Steuersatz zum Tragen, zumal davon auszugehen ist, dass die anwaltlichen Bemühungen des Rechtsvertreters der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren ausschliesslich im Kalenderjahr 2018 angefallen sind.

Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 5‘000.00 werden dem Berufungskläger auferlegt. Der Berufungskläger hat den Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 4‘000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7% MWSt (CHF 308.00) zu entrichten.

Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber

Rageth Clavadetscher

400 18 12 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.03.2018 400 18 12 — Swissrulings