Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 20.06.2017 400 17 87

20 giugno 2017·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·5,845 parole·~29 min·5

Riassunto

Vorsorgliche Massnahmen

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

Vom 20. Juni 2017 (400 17 87) ____________________________________________________________________

Zivilgesetzbuch

Eheschutz: anrechenbares Einkommen eines selbständigen Taxifahrers

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiberin Karin Arber

Parteien A.____ vertreten durch Advokat Marco Albrecht, Hauptstrasse 54, 4132 Muttenz, Klägerin und Berufungsklägerin gegen B.____ vertreten durch Advokatin Dr. Monika Guth, Aeschenvorstadt 67, Postfach, 4010 Basel, Beklagter

Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen Berufung gegen die Verfügung des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 1. März 2017

A. Die Ehegatten A.____ und B.____ haben drei Töchter, wovon ein Kind volljährig ist und die beiden Kinder C.____ und D.____ noch minderjährig sind. Im Scheidungsverfahren vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West beantragte die Ehefrau mit Eingabe vom 17. Januar 2017, der Ehemann sei für die Dauer des Verfahrens zu verpflichten, einen Unterhaltsbeitrag

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht für die beiden minderjährigen Töchter von mindestens CHF 400.00 zu bezahlen, Mehrforderung vorbehalten. Der Ehemann beantragte die Abweisung dieses Antrags. Mit Verfügung vom 1. März 2017 wies der Zivilkreisgerichtspräsident den Antrag der Ehefrau vom 17. Januar 2017 mangels Leistungsfähigkeit des Ehemannes ab. B. Mit Eingabe vom 13. März 2017 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, erklärte die Ehefrau die Berufung gegen die Verfügung vom 1. März 2017. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Ehemann sei zu verurteilen, der Ehefrau für die Dauer des Verfahrens einen Kinderunterhaltsbeitrag zugunsten der beiden minderjährigen Töchter von total mindestens CHF 800.00 zu bezahlen, unter o/e-Kostenfolge. Weiter begehrte die Ehefrau die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Ehemann beantragte mit Berufungsantwort vom 27. März 2017, auf die Berufung sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen, unter o/e-Kostenfolge. Der Ehemann ersuchte ebenfalls um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. C. Mit Verfügung vom 29. März 2017 schloss die Kantonsgerichtspräsidentin den Schriftenwechsel und liess die Parteien zu einer Verhandlung vorladen. Weiter bewilligte sie beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege. D. Am 20. Juni 2017 fand die Parteiverhandlung vor der Kantonsgerichtspräsidentin statt, an welcher die Parteien befragt wurden. Ein Vergleich kam nicht zustande, so dass die Parteivertreter bzw. deren anwesenden Substituten ihre Plädoyers hielten. Auf die Aussagen der Parteien und die Ausführungen in den Plädoyers wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen 1. Der Entscheid des Scheidungsgerichts über vorsorgliche Massnahmen ist gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO mit Berufung anfechtbar, wobei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Bei wiederkehrenden Leistungen wie Unterhaltsbeiträgen gilt der Kapitalwert als Streitwert. Sind Leistungen mit ungewisser oder unbeschränkter Dauer streitig, wird auf den zwanzigfachen Betrag der einjährigen Leistung abgestellt (Art. 92 ZPO). Die Ehefrau beanspruchte bei der Vorinstanz Unterhaltsbeiträge für die beiden minderjährigen Kinder von mindestens CHF 400.00, Mehrforderung vorbehalten, wogegen der Ehemann die Abweisung dieses Begehrens beantragte. Der erforderliche Streitwert gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO wird daher zweifellos erreicht. Das Berufungsverfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen ist ein summarisches Verfahren (Art. 248 lit. d ZPO), weshalb die Berufung gemäss Art. 311 Abs. 1 i.V. mit Art. 314 Abs. 1 ZPO innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen ist. Aus den vorinstanzlichen

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Akten geht nicht hervor, wann die Verfügung vom 1. März 2017 der Ehefrau bzw. deren Rechtsvertreter zugestellt wurde. Es kann jedoch ohne Weiteres den Ausführungen des Rechtsvertreters der Ehefrau gefolgt werden, wonach ihm die Verfügung am 2. März 2017 zugegangen sei. Die Rechtsmittelfrist ist durch die Postaufgabe der Berufungsschrift am Montag, den 13. März 2017, somit eingehalten (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Zuständig für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte Basel-Landschaft, welche im summarischen Verfahren ergangen sind, ist gemäss § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts. Da auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Berufung einzutreten. Der Vollständigkeit halber bleibt zu ergänzen, dass den Ausführungen des Ehemannes, wonach auf die Berufung nicht einzutreten sei, da die Vollmacht der Ehefrau vom 7. September 2016 für das Eheschutzverfahren ausgestellt worden sei und keine gültige Vollmacht für das Scheidungsverfahren vorliege, so dass im vorliegenden Verfahren keine Prozessführungsbefugnis bestehe, nicht gefolgt werden kann. Für die Vollmacht sieht Art. 68 Abs. 3 ZPO keine Formvorschrift vor, so dass auch eine mündliche Vollmacht genügen muss. Dies gilt umso mehr, als der Vorentwurf zur ZPO noch die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht vorsah, dieses Formerfordernis im definitiven Text dann aber gestrichen wurde (siehe TENCHIO, in: Basler Kommentar ZPO, 2. Aufl. 2013, Art. 68 N 14). Die von der Ehefrau für ihren Rechtsvertreter ausgestellte Vollmacht vom 7. September 2016 bezieht sich zwar auf „Eheschutz“, da das vorinstanzliche Verfahren zuerst als Eheschutzverfahren geführt wurde. Nachdem jedoch beide Parteien an der vorinstanzlichen Verhandlung vom 18. November 2016 ihren Scheidungswillen bekundeten und eine Teilvereinbarung vorlegten, führte die Vorinstanz das Verfahren als Scheidungsverfahren weiter. Die Ehefrau war an besagter Verhandlung, in welcher die Scheidung diskutiert wurde und der Zivilkreisgerichtspräsident mit den Ehegatten die Teilvereinbarung durchging, mit ihrem Rechtsvertreter bzw. dessen Substitutin erschienen. Es kann daher ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Ehefrau ihre Vollmacht auf das Scheidungsverfahren ausgedehnt hat, ansonsten sie sich nicht widerspruchslos an der vorinstanzlichen Verhandlung vom 18. November 2016 hätte vertreten lassen. Auch zu der kantonsgerichtlichen Verhandlung erschien die Ehefrau in Begleitung ihres Rechtsvertreters bzw. dessen Substitutin, womit sie erneut implizit ihre Vollmacht für das vorliegende Verfahren bestätigte. 2. Der Zivilkreisgerichtspräsident rechnete dem Ehemann ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 2‘712.10 an. Hierfür stellte er auf die vom Ehemann eingereichten Geschäftsabschlüsse der Jahre 2014 und 2015 aus seiner selbständigen Tätigkeit als Taxifahrer ab und rechnete die getätigten Abschreibungen hinzu. Er führte aus, der Entscheid, eine selbständige Tätigkeit aufzunehmen, sei gemäss Protokoll der Verhandlung vom 18. November 2016 von den Ehegatten gemeinsam getroffen worden. Die Einkünfte der Jahre 2014 und 2015 seien zudem nicht wesentlich tiefer als jene der Jahre 2011 und 2013, als der Ehemann noch im Anstellungsverhältnis arbeitete. Das von der Steuerbehörde eingesetzte Einkommen des Ehemannes von CHF 66‘000.00 für das Jahr 2014 sei für das zivilrechtliche Verfahren nicht massgebend. Dem Ehemann sei derzeit kein hypothetisches Einkommen anzurechnen, weil er ausser der selbständigen Ausübung des Taxigewerbes kaum realistische Chancen für eine andere

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Tätigkeit haben dürfte und auch eine 100%-ige Anstellung im Taxigewerbe aufgrund der im Arztbericht beschriebenen gesundheitlichen Einschränkungen zur Zeit nicht zumutbar sei. 3. Die Ehefrau macht mit ihrer Berufung geltend, die Vorinstanz habe dem Ehemann ein zu tiefes Einkommen angerechnet. Die Eheleute seien bis anhin weder sozialhilfeabhängig gewesen, noch hätten sie nennenswerte Schulden angehäuft. Die Ehefrau habe während dem Zusammenleben auch nicht gearbeitet, sondern sich um die Kinder gekümmert. Angesichts dieser Tatsachen erscheine es offensichtlich, dass es sich bei den Angaben in den Jahresrechnungen nur um buchhalterische Werte handle, welche nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen würden. Denn es sei unmöglich, mit einem Einkommen von lediglich CHF 2‘712.10 eine fünfköpfige Familie zu versorgen. Die Vorinstanz habe diese Tatsache nicht kritisch gewürdigt und den Sachverhalt nicht erforscht. Zusätzlich sei zu beachten, dass das Trinkgeld ein wesentlicher Bestandteil des Einkommens eines Taxifahrers sei und 15% bis 20% betrage, was die Vorinstanz ebenfalls ausser Acht gelassen habe. Der Ehemann habe überdies entgegen der Ansicht der Vorinstanz realistische Chancen für eine andere Tätigkeit ausserhalb des Taxigewerbes. Es sei ihm trotz der angeblichen körperlichen Beschwerden, welche bestritten seien, eine Beschäftigung in einer anderen Branche möglich, so dass von einem Einkommen von mindestens CHF 4‘000.00 auszugehen sei. Eine allfällig versäumte IV-Anmeldung könne nicht zu Lasten der Ehefrau gehen. Da es sich vorliegend um Kinderunterhalt handle, seien besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbsfähigkeit zu stellen. Aus den vom Ehemann eingereichten Arbeitszeiterfassungen gehe hervor, dass der Ehemann keiner 100% Arbeitsbeschäftigung nachgehe, was von ihm jedoch verlangt werden könne. Die Ehefrau habe gewusst, dass sich der Ehemann selbständig mache und habe das billigen müssen, damit überhaupt noch Geld in die Haushaltskasse geflossen sei. Seit der Trennung sei die Ehefrau nun sozialhilfeabhängig geworden. Dem Bedarf des Ehemannes von CHF 3‘148.70 stehe ein hypothetisches Einkommen von CHF 4‘000.00 gegenüber, so dass er Kinderunterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 800.00 bezahlen könne. 4. Der Ehemann führt in seiner Berufungsantwort aus, ein Wechsel in eine andere Branche sei ihm mangels Bildung und Deutschkenntnissen sowie angesichts seiner schlechten physischen und psychischen Verfassung nicht möglich. Zudem arbeite er jetzt schon in dem ihm höchst möglichen Pensum. Ein höheres Einkommen sei auch mit höheren Anstrengungen aufgrund des fehlenden GAV und immer schlechter werdenden Konditionen im Taxigewerbe nicht möglich. Der Ehemann bestreitet, dass es sich bei den ausgewiesenen Gewinnen nur um buchhalterische Werte handeln soll. Die Familie habe immer in bescheidenen Verhältnissen gelebt und durch finanzielle Unterstützungen aus der Verwandtschaft hätten sie ihren Zahlungspflichten nachkommen können. Er bestreitet weiter, dass das Trinkgeld ein wesentlicher Bestandteil des Einkommens eines Taxifahrers sei. Die wenigen Kunden, welche noch nicht auf Uber, MyTaxi oder andere Alternativen umgestiegen seien, würden zum vergleichsweise teuren Transportservice nicht noch zusätzlich ein hohes Trinkgeld bezahlen. Bei der Auflistung der jeweiligen Tagesumsätze aus dem Jahr 2015 seien die Trinkgelder bereits eingeschlossen. Es könne auch nicht auf die Steuerveranlagung 2014 abgestellt werden, da dieser eine amtliche Einschätzung des Einkommens zugrunde liege. Das durchschnittliche Monatseinkommen des Ehemannes betrage netto CHF 2‘182.00 und sein Bedarf CHF 3‘286.00, so dass er eine Unter-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht deckung aufweise. Er müsse wegen seinen Rückenproblemen immer wieder Pausen einschalten, was für ein Anstellungsverhältnis problematisch sei. Gemäss ärztlichem Attest könnten bereits einfachere Arbeiten mit der Zeit weitere gesundheitliche Probleme verursachen. Der Beruf als Taxifahrer stabilisiere den Ehemann überdies psychisch und ohne diese Aufgabe bestünde eine hohe Chance für eine stationäre Einlieferung in die Psychiatrie. Der Ehemann führt in der Berufungsantwort aus, er gehe einer 100%-Arbeitsbeschäftigung nach und könne im schlecht laufenden Taxigewerbe nur wenig Umsatz erzielen, zumal auch die für Chauffeure geltenden Ruhezeiten und maximalen Arbeitszeiten einzuhalten seien. Längere Arbeitspausen seien auf seine Rückenbeschwerden zurückzuführen. 5. Gemäss Art. 276 Abs. 1 ZPO trifft das Gericht für die Dauer des Scheidungsverfahrens die nötigen vorsorglichen Massnahmen, wobei die Bestimmungen zum Eheschutzverfahren sinngemäss Anwendung finden. Hierunter fällt auch die Unterhaltsregelung für die Dauer des Getrenntlebens bzw. des Scheidungsverfahrens (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen (Art. 176 Abs. 3 ZPO). Diese sehen in Art. 276 Abs. 2 ZGB vor, dass die Eltern gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes sorgen und insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen tragen. Es ist unbestritten, dass die Ehegatten während des ehelichen Zusammenlebens ein klassisches Rollenmodell lebten. Der Ehemann war erwerbstätig und für den finanziellen Unterhalt der Familie besorgt, während sich die Ehefrau um den Haushalt und die Erziehung der Kinder kümmerte. Seit August 2016 arbeitet die Ehefrau in einem Teilzeitpensum von 9 Stunden pro Woche als Unterhaltsreinigerin mit einem Einkommen von monatlich rund CHF 700.00, mit welchem sie ihren eigenen Bedarf nicht decken kann. Aufgrund der während des ehelichen Zusammenlebens gewählten Rollenverteilung, der alleinigen Obhut der Ehefrau über die Kinder seit der Trennung und der damit zusammenhängenden Betreuungsaufgaben sowie aufgrund des geringen Einkommens der Ehefrau, hat der Ehemann für den Unterhalt der Kinder aufzukommen. Umstritten ist allerdings die Leistungsfähigkeit des Ehemannes. 6. Zur Ermittlung einer allfälligen Leistungsfähigkeit des Ehemannes ist vorab sein Bedarf zu berechnen. Dieser beträgt aktuell CHF 3‘149.00 und setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag von CHF 1‘200.00, der Miete inkl. Nebenkosten von CHF 1‘523.00 und der Krankenkassenprämie von CHF 426.00 nach Abzug der Prämienreduktion. Für die Krankenkassenprämie kann angesichts der Mangellage nur die Grundversicherung nach KVG berücksichtigt werden, welche entsprechend der Versicherungspolice seit 01.01.2017 CHF 513.35 beträgt. Gemäss dem Schreiben der SVA Basel-Landschaft vom 27.04.2016 betrug die Prämienverbilligung für den Ehemann im Jahr 2016 pro Monat CHF 87.65. Dieser Betrag wird von der Grundversicherungsprämie abgezogen und folglich ein Betrag von CHF 425.70 eingesetzt bzw. gerundet von CHF 426.00. Den Betrag von CHF 425.70 rechnet in der Berufungsbegründung auch die Ehefrau dem Ehemann in dessen Grundbedarf ein. Der Ehemann führt in seinem Bedarf noch den Betrag von CHF 50.00 für Schuldzinsen auf. Für Schuldzinsen ist kein Betrag zu berücksichtigen, da die Kinderunterhaltsbeiträge angesichts der Mankolage allfälligen Verpflichtungen aus Darlehen vorgehen müssen und der Ehemann überdies auch nicht belegt hat, dass er regel-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht mässig CHF 50.00 abbezahlt oder als Schuldzinsen begleicht. Angesichts der Unterdeckung sind auch die Steuern nicht zu berücksichtigen. 7. Die Vorinstanz rechnete dem Ehemann ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 2‘712.10 an, wogegen die Ehefrau ein Einkommen von CHF 4‘000.00 anrechnen will und der Ehemann in seiner Berufungsantwort ein solches von CHF 2‘182.00 aufführt. 7.1 Der Ehemann ist seit dem Jahr 2014 als selbständiger Taxifahrer tätig. Davor arbeitete er im Anstellungsverhältnis ebenfalls als Taxifahrer. Der vorinstanzliche Gerichtspräsident stellte für das Einkommen des Ehemannes auf dessen Geschäftsabschlüsse 2014 und 2015 ab, welche Gewinne von CHF 24‘689.68 und von CHF 27‘691.05 aufweisen. Zu diesen Gewinnen addierte er die aufgeführten Abschreibungen von CHF 7‘517.00 für das Jahr 2014 und von CHF 5‘193.00 für das Jahr 2015 und kam so auf ein durchschnittliches Monatseinkommen von CHF 2‘712.10. Angesichts des tiefen Gewinnes und der finanziell unzureichenden Mittel der Familie rechnet auch das Kantonsgericht die getätigten Abschreibungen zum Einkommen hinzu. In der Erfolgsrechnung für das Jahr 2015 des Ehemannes sind sodann unter dem Titel „Fremdmieten Geschäftslokalitäten“ ein Aufwand von CHF 2‘510.40 als Mietzins für ein Büro und CHF 1‘100.00 als Mietzins für eine Garage/Parkplatz aufgeführt. Weiter ist unter dem Titel Nebenkosten ein Aufwand von CHF 614.40 für Nebenkosten Heizung verbucht. Weder führte der Ehemann aus, noch ist aus den Akten ersichtlich, dass der Ehemann einen zusätzlichen Büroraum für sein Geschäft gemietet hat. Folglich ist auch der in der Jahresrechnung 2015 aufgeführte Aufwand für die Büromiete und Nebenkosten Heizung als Einkommen aufzurechnen, sodass ein Betrag von CHF 3‘124.80 (CHF 2‘510.40 + 614.40) dem Einkommen des Ehemannes hinzuzurechnen ist. Als Taxifahrer benötigt der Ehemann für sein Auto eine Garage oder einen Abstellplatz. Hierfür ist in der Erfolgsrechnung 2015 ein Aufwand von CHF 1‘100.00 aufgeführt. Nach dem Auszug aus der ehelichen Wohnung hat der Ehemann ab 1. November 2016 eine Wohnung und einen Einstellplatz gemietet. Für den Einstellplatz bezahlt er eine Miete von jährlich CHF 1‘440.00 bzw. monatlich CHF 120.00, was einem üblichen Mietzins für Einstellplätze entspricht. Somit ist der Aufwand für den Einstellplatz nunmehr um CHF 340.00 höher als in der Erfolgsrechnung 2015 aufgeführt. Wird dieser Mehraufwand berücksichtigt, ist dem Ehemann unter dem Titel Fremdmieten und Nebenkosten ein Betrag von insgesamt CHF 2‘784.80 (CHF 3‘124.80 abzüglich CHF 340.00) als Einkommen aufzurechnen, was monatlich rund CHF 230.00 entspricht. 7.2 Umstritten ist sodann die Hinzurechnung von Trinkgeldern zum Einkommen des Ehemannes. Die Vorinstanz hat hierfür keinen Betrag eingesetzt, was von der Ehefrau moniert wird. Es ist allgemein bekannt, dass Taxifahrer Trinkgelder bekommen. Der Ehemann führte, entgegen den anderslautenden Ausführungen in der Berufungsantwort, an der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung aus, die Trinkgelder seien nicht im Umsatz enthalten. An der kantonsgerichtlichen Verhandlung gab der Ehemann allerdings trotz hartnäckigem Nachfragen der Kantonsgerichtspräsidentin nicht einmal einen ungefähren monatlichen Betrag für erhaltene Trinkgelder an, sodass nunmehr ein Betrag zu schätzen ist. Es wird davon ausgegangen, dass Trinkgelder von CHF 10.00 bis CHF 15.00 pro Arbeitstag eingenommen werden. Aus der Auflistung der monatlichen Umsätze des Jahres 2015 des Ehemannes geht hervor, dass der Ehemann im Jahr 2015 insgesamt 132 Tage frei hatte bzw. an diesen Tagen keinen Umsatz in bar einnahm.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht An 233 Tagen hatte er Einnahmen in bar, weshalb an diesen Tagen Trinkgelder anzurechnen ist. Bei einem mittleren Ansatz von je CHF 12.50 pro Tag ergibt dies jährlich CHF 2‘912.50 bzw. monatlich rund CHF 240.00. Wird mit durchschnittlich 21.75 Arbeitstagen pro Monat gerechnet, ergibt dies durchschnittliche Trinkgelder von CHF 249.20 pro Monat (21.75 x CHF 12.50 x 11 Monate :12). In dieser Berechnung sind die Ferien bereits berücksichtigt, da mit 11 Monaten gerechnet wird. Wird berücksichtigt, dass einerseits im Taxigewerbe zum Teil in einer Woche 6 Tage und nicht 5 Tage gearbeitet wird und andererseits dagegen der Ehemann auch an Feiertagen frei machen darf, ist die Anrechnung von durchschnittlichen Trinkgeldern von monatlich CHF 240.00, wie für das Jahr 2015 berechnet, auch für die Folgejahre angemessen. 7.3 Entsprechend diesen Ausführungen ist von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen des Ehemannes von CHF 3‘170.00 auszugehen. Dieses setzt sich folgendermassen zusammen: rund CHF 2‘700.00 entsprechend der vorinstanzlichen Berechnung (unter Aufrechnung der Abschreibungen), Aufrechnungen aus Fremdmieten und Nebenkosten von CHF 230.00 und Trinkgelder von CHF 240.00. Wird das derzeit anrechenbare Einkommen von CHF 3‘170.00 dem aktuellen Grundbedarf des Ehemannes von CHF 3‘149.00 (siehe Erwägung Ziffer 6 hiervor) gegenübergestellt, resultiert ein minimer Überschuss von rund CHF 20.00. Dieser ist zu gering, als dass daraus Unterhaltsbeiträge festzulegen wären. 8. In Bezug zu unmündigen Kindern sind allerdings besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen, insbesondere bei wirtschaftlich engen Verhältnissen (BGE 137 III 118 E. 3.1). Das Kantonsgericht ist der Auffassung, dass der Ehemann angesichts seiner Unterhaltsverpflichtung für zwei minderjährige Kinder und der finanziell unzureichenden Mittel seine vollen Leistungsmöglichkeiten ausschöpfen muss. Dies ist ihm einerseits mittels Reduzierung seines Bedarfs (nachfolgende Erwägung 8.1) und andererseits durch eine geringe Einkommenssteigerung (nachfolgende Erwägung 8.2) möglich. 8.1 Der Ehemann hat eine 3.5-Zimmer-Wohnung zu einem monatlichen Mietpreis inkl. pauschaler Betriebs- und Nebenkosten akonto von CHF 1‘523.00 gemietet. Dieser Mietpreis, welcher fast die Hälfte des Einkommens des Ehemannes ausmacht, ist ganz klar übermässig. Auch verglichen mit der Wohnung der Ehefrau ist die Mietwohnung des Ehemannes sowohl betreffend Grösse als auch betreffend Preis überrissen. So bewohnt die Ehefrau mit den drei Kindern zusammen eine 4.5-Zimmer-Wohnung zu einem Mietpreis inkl. Nebenkosten akonto von CHF 1‘580.00. Der Ehemann hat überdies auch keinen Anspruch auf eine 3.5-Zimmer- Wohnung. Eine Wohnung mit 2 bis 2.5 Zimmern reicht für den Ehemann alleine längstens aus und bietet selbst für allfällige Besuche der Kinder genug Platz, zumal es angesichts der finanziellen Situation der Familie zumutbar ist, die Kinder im Wohnzimmer übernachten zu lassen und für diese kein separates Zimmer einzurichten. Dies gilt umso mehr, als die Kinder gemäss Aussage der Ehefrau den Vater derzeit gar nicht besuchen. Der Ehemann kann sich auch nicht auf eine Wohnungssuche innerhalb von Muttenz beschränken mit dem Argument, er wolle sich einbürgern lassen. Denn eine allfällige Einbürgerungsabsicht kann einer Steigerung der Leistungsfähigkeit zugunsten von Kinderunterhaltsbeiträgen keinesfalls vorgehen. Angesichts seines Einkommens muss sich der Ehemann mit einer Wohnung zu einem Mietpreis von CHF 1‘000.00 begnügen, was rund einem Drittel seines Einkommens entspricht. Es ist realistisch, dass der Ehemann in Basel und Umgebung zu diesem Mietbetrag inkl. Neben-/Betriebskosten akonto

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht eine angemessene Wohnung finden kann. Es gilt allerdings zu beachten, dass der Ehemann den aktuellen Mietvertrag frühestens per 31.10.2017 mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen kann. Daher ist im Bedarf des Ehemannes erst ab diesem frühesten Kündigungstermin eine billigere Wohnungsmiete von CHF 1‘000.00 einzusetzen. 8.2 Weiter gilt zu prüfen, ob der Ehemann sein Einkommen steigern kann. Bei der Bemessung ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen. Reicht dieses zur Deckung des Bedarfs – wie hier vorliegend – nicht aus, kann jedoch ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (BGE 137 III 118, E. 2.3). Bei einer Verminderung der Leistungskraft wurde bis vor kurzem verlangt, dass diese rückgängig gemacht werden kann (BGE 128 III 4 E. 4). Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung in einem neuen Entscheid 5A_297/2016 vom 2. Mai 2017 dahingehend geändert, als bei einer Verminderung des Einkommens durch den Unterhaltspflichtigen in Schädigungsabsicht eine Abänderung der Unterhaltsleistung selbst dann auszuschliessen ist, wenn die Einkommensverminderung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Vorliegend ist keine Schädigungsabsicht zu erkennen, zumal die Ehefrau mit dem Wechsel des Ehemannes von einer Anstellung in die Selbständigkeit damals einverstanden war. Sie präzisierte an der kantonsgerichtlichen Verhandlung ihre vorinstanzliche Aussage dahingehend, dass sie zwar damals mit dem Wechsel in die Selbständigkeit einverstanden gewesen sei, der Ehemann dann jedoch entgegen seinen vorgängigen Versprechen nicht regelmässig gearbeitet habe, weshalb sie in der Folge mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit nicht mehr einverstanden gewesen sei. Da keine Schädigungsabsicht des Ehemannes durch den Wechsel zur Selbständigkeit erkennbar ist und es nicht um die Abänderung eines bereits festgelegten Unterhaltsbeitrags geht, ist ein hypothetisches Einkommen nur anrechenbar, sofern dieses zu erzielen möglich und zumutbar ist. Das Kantonsgericht ist der Auffassung, dass es dem Ehemann möglich und zumutbar ist, sein monatliches Nettoeinkommen um CHF 200.00 zu steigern und ihm sodann ein Einkommen von CHF 3‘370.00 anzurechnen ist. In der Berufungsantwort liess der Ehemann ausführen, dass er einer 100%-Arbeitsbeschäftigung nachgehe. An der kantonsgerichtlichen Verhandlung wurde er eingehend zu seinen Arbeitszeiten befragt, wobei der Ehemann keine genauen und übereinstimmenden Aussagen machte. Einerseits gab er an, dass er immer arbeite, nie Ferien mache und nur einen Tag pro Woche frei mache. Andererseits schätzte er seine wöchentliche Arbeitszeit auf 40 Stunden und führte zudem aus, er könne aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten, weil selbst die Wartezeiten im Auto Rückenbeschwerden auslösen würden. Aus den vom Ehemann eingereichten Umsatzaufstellungen des Jahres 2015 geht hervor, dass er an 132 Tagen keinen Barumsatz verzeichnete, was monatlich im Durchschnitt 11 Tagen entspricht. An der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung sagte der Ehemann aus, dass er an manchen Tagen nur einen kurzen Einsatz habe oder früher Feierabend mache, wenn kein Auftrag mehr reinkomme. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Ehemann an seinen jeweiligen Einsatztagen nicht immer 100% arbeitet und er somit sein Arbeitspensum noch um rund 10% steigern und ein Mehreinkommen von monatlich CHF 200.00 verdienen kann, zumal er in seiner Berufungsantwort selber ausführte, dass die maximale Arbeitszeit für Taxifahrer gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2) pro Woche 53 Stunden beträgt. Da die Ärztin des Ehemannes, entsprechend seiner Ausführung an der zweitinstanzlichen Verhandlung, keine Anmeldung bei der Invalidenversicherung für die Abklärung einer Erwerbsunfähigkeit bzw. Antrag auf IV-Taggelder vorgeschlagen hat, ist nicht von einer teilweisen Erwerbsunfähigkeit des Ehemannes auszugehen. Auch dem Arztbericht vom 21.12.2016 ist keine teilweise Erwerbsunfähigkeit des Ehemannes zu entnehmen. Dort wird ausgeführt, dass der Ehemann immer wieder Pausen machen müsse, auf eine selbständige und flexible Tätigkeit angewiesen sei und dass das Taxifahren für ihn einen wichtigen Pfeiler darstelle. Alle diesen Bedingungen sind auch bei einer Steigerung der selbständigen Arbeitstätigkeit des Ehemannes eingehalten, wenn er seine Arbeitszeit inkl. Wartezeit von den angegebenen 40 Stunden auf die maximal zulässigen 53 Stunden pro Woche mit vielen zusätzlichen Pausen, welche er angesichts seiner Selbständigkeit flexibel gestalten kann, ausdehnt. Daher stehen gesundheitliche Gründe einer geringen Steigerung des Arbeitspensums um rund 10% bzw. einem monatlichen Mehrverdienst von rund CHF 200.00 nicht entgegen. Es ist dem Ehemann auch zumutbar, einen zusätzlichen Verdienst von monatlich CHF 200.00 durch einen Nebenjob zu erzielen, beispielsweise durch Botengänge oder Zeitungen austragen, zumal er als selbständiger Taxifahrer über die erforderliche Mobilität und zeitliche Flexibilität hierzu verfügt. Schliesslich gilt auch zu beachten, dass der Ehemann im Jahr 2016 eine Prämienverbilligung von monatlich CHF 87.65 erhielt. Diese berechnete die SVA Basel-Landschaft auf den steuerbaren Einkünften 2014 von CHF 66‘839.00. Der Steuerveranlagungsverfügung 2014 des Finanzdepartements Basel-Stadt ist zu entnehmen, dass dem Ehemann aus der selbständigen Tätigkeit ein Einkommen von CHF 66‘000.00 angerechnet wurde. Zu dieser Position ist in der Veranlagungsverfügung unter den Bemerkungen aufgeführt, dass aus der Deklaration nicht nachvollziehbar sei, aus welchen Mitteln die Lebenshaltungskosten finanziert worden seien und zudem die Rückfrage der Steuerbehörde vom 14. Dezember 2015 nicht beantwortet worden sei. Die Taxation erfolge in Absprache mit der Steuerverwaltung Basel-Landschaft. Der Ehemann hat an der kantonsgerichtlichen Verhandlung bestätigt, dass er zusammen mit dem Buchhalter die Rückfrage der Steuerbehörde zu spät beantwortet habe. Die Steuerveranlagung hat er auch nicht angefochten. Beantwortet der Ehemann die Rückfragen der Steuerbehörde und sorgt dafür, dass er nunmehr richtig veranlagt wird, hat dies auch Auswirkungen auf die Prämienverbilligung. Es ist durchaus möglich, dass bereits die korrekte Steuerveranlagung zu einer erheblich höheren Prämienverbilligung führt, so dass der Ehemann den Mehrbetrag von CHF 200.00 allenfalls ohne massgebliche zusätzliche Arbeitssteigerung erzielen kann. Sorgt der Ehemann nicht für eine korrekte Veranlagung, stellt dies ein starkes Indiz dafür dar, dass er mehr verdient als er in seiner Jahresrechnung angibt. An der kantonsgerichtlichen Verhandlung wurde der Ehemann ebenfalls gefragt, wie er die fünfköpfige Familie mit diesem Einkommen vor der Trennung finanzierte. Er führte aus, er habe Unterstützung von Verwandten erhalten und das Darlehen seines Cousins sei nicht nur für den Aufbau des Taxiunternehmens gewesen. Belegt ist lediglich das Darlehen vom 20.01.2014 über CHF 25‘000.00 vom Cousin, an welches allerdings bis zum 30.12.2014 bereits CHF 8‘000.00 zurückbezahlt waren (Beilage 16 der vorinstanzlichen Eingabe des Ehemannes vom 31.10.2016). Die Frage, wie der Ehemann die fünf-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht köpfige Familie vor der Trennung finanzierte, konnte letztlich auch an der kantonsgerichtlichen Verhandlung nicht schlüssig beantwortet werden. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Ehemann sein aktuell anrechenbares Einkommen um CHF 200.00 steigern und ein Einkommen von CHF 3‘370.00 erzielen kann, sei es durch einen Mehrverdienst als Taxifahrer, einen zusätzlichen Nebenjob oder eine höhere Prämienverbilligung für die Krankenkasse. Auch wenn die Bedingungen im Taxigewerbe schwieriger geworden sind, bestehen für den Ehemann die aufgezeigten zumutbaren Möglichkeiten zur Einkommenssteigerung. Ein Einkommen von CHF 3‘370.00 entspricht auch in etwa dem Einkommen, welches der Ehemann im Anstellungsverhältnis erzielte. So verdiente er in den Jahren 2011 bis 2013 in Anstellung durchschnittlich CHF 3‘173.00 pro Monat (2011: CHF 33‘070.00 / 2012: CHF 43‘933.00 / 2013: CHF 37‘229.00), wobei davon auszugehen ist, dass in diesem Nettolohn die Trinkgelder nicht enthalten sind, so dass das Einkommen im Anstellungsverhältnis inkl. Trinkgelder auch rund CHF 3‘370.00 betragen haben dürfte. Dem Ehemann ist zur Erzielung des Mehrverdiensts von monatlich CHF 200.00 eine Übergangsfrist von drei bis vier Monaten einzuräumen. Der Einfachheit halber wird sie mit der Anrechnung des tieferen Mietzinses gekoppelt und bis 31. Oktober 2017 gewährt, so dass dem Ehemann ab 1. November 2017 das höhere Einkommen anzurechnen ist. 9. Dem Ehemann ist folglich ab 1. November 2017 ein Bedarf von CHF 2‘626.00 (Grundbetrag CHF 1‘200.00, Miete CHF 1‘000.00, Krankenkasse CHF 426.00) und ein Einkommen von CHF 3‘370.00 anzurechnen. Somit bleibt ein Überschuss von CHF 744.00, welcher dem Ehemann erlaubt, an seine beiden minderjährigen Kinder in diesem Gesamtbetrag Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Diese werden ab- bzw. aufgerundet auf CHF 370.00 für das jüngere Kind und CHF 375.00 für das ältere Kind. Mit diesen Unterhaltsbeiträgen ist nicht einmal der Barbedarf der Kinder gedeckt (siehe nachstehende Ziffer 10), so dass ein Betreuungsunterhalt nicht zu prüfen ist. Dass dem Unterhaltspflichtigen das Existenzminimum zu belassen ist und keine Mankoteilung zwischen den Ehegatten erfolgt, hat sich mit dem neuen, seit 1. Januar 2017 geltenden Kinderunterhaltsrecht nicht verändert (siehe Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Kinderunterhalt) S. 560 f.). Der Ehemann ist somit zu verpflichten, ab 1. November 2017 monatlich und im Voraus an den Barunterhalt der Tochter C.____ einen Unterhaltsbeitrag von CHF 375.00 und an den Barunterhalt der Tochter D.____ von CHF 370.00 zuzüglich allfällig dem Ehemann ausbezahlter Kinderzulagen zu bezahlen. 10. In Anwendung von Art. 301a ZPO ist noch zu ermitteln, welcher Betrag zur Deckung des gebührenden Unterhalts jedes Kindes fehlt. Der Bedarf von C.____ beträgt CHF 956.00 (Grundbetrag CHF 600.00, Wohnkostenanteil CHF 300.00, Krankenkassenprämie nach Abzug der Prämienverbilligung CHF 56.00) und von D.____ CHF 756.00 (Grundbetrag CHF 400.00, Wohnkostenanteil CHF 300.00, Krankenkassenprämie nach Abzug der Prämienverbilligung CHF 56.00). Die Mietkosten betragen insgesamt CHF 1‘565.00 für die 4.5-Zimmerwohnung, in welcher die Ehefrau, die volljährige Tochter und die beiden minderjährigen Töchter wohnen. Ein Wohnkostenanteil von je CHF 300.00 für die beiden Minderjährigen scheint angemessen. Als Einkommen ist bei den Kindern je die Kinderzulage von CHF 200.00 zu berücksichtigen. Zwar ist derzeit unklar, wer von den beiden Elternteilen diese in Zukunft beziehen wird, nachdem der

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Arbeitsvertrag der Ehefrau wegen Umstrukturierungen von der Arbeitgeberin gekündigt wurde, die Ehefrau an der Gerichtsverhandlung jedoch aussagte, dass sie eventuell wieder eingestellt werde. Dies ist für die Berechnung der Unterdeckung jedoch nicht von Belang, zumal die Kinderzulagen bei keinem Ehegatten im Einkommen berücksichtigt sind. Der Barbedarf von C.____ im Betrag von CHF 956.00 ist nach Abzug der Kinderzulage von CHF 200.00 und des nunmehr festzulegenden Unterhaltsbeitrags von CHF 375.00 ab 1. November 2017 im Betrag von CHF 381.00 und bis zum 31. Oktober 2017 im Betrag von CHF 756.00 (Bedarf von CHF 956.00 abzüglich CHF 200.00 Kinderzulage) nicht gedeckt. Die Unterdeckung von D.____ beträgt CHF 186.00 ab 1. November 2017 (Bedarf von CHF 756.00, abzüglich CHF 200.00 Kinderzulage, abzüglich CHF 370.00 Unterhaltsbeitrag) und bis 31. Oktober 2017 CHF 556.00 (Bedarf von CHF 756.00 abzüglich CHF 200.00 Kinderzulage). 11. Es bleibt über die Verteilung der Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) des Berufungsverfahrens zu befinden. Massgebend für die Regelung der Kostenfolgen sind die Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO, die auch im Berufungsverfahren gelten, da das Gesetz für das Rechtsmittelverfahren keine speziellen Kostenregelungen vorsieht (vgl. SEILER, Die Berufung nach ZPO, Rz. 1560). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Von diesem Verteilungsgrundsatz kann das Gericht unter gewissen Umständen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 ZPO). 11.1 Es hat sich gezeigt, dass der Berufungsbeklagte zu rund 93% unterliegt, nachdem die Ehefrau einen Unterhaltsbeitrag für die Kinder von insgesamt CHF 800.00 beantragte, der Ehemann einen solchen von CHF 0.00 und mit vorliegendem Entscheid Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 745.00 zugesprochen werden. Entsprechend diesem Verfahrensausgang sind die Prozesskosten vollumfänglich dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Es liegen keine Gründe vor, die für eine Abweichung von Art. 106 Abs. 1 ZPO sprechen könnten (vgl. BGE 139 III 358). 11.2 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V. mit § 8 Abs. 1 lit. h des Gebührentarifs (SGS 170.31) auf pauschal CHF 2‘000.00 festzusetzen. Diese Entscheidgebühr sowie die Kosten für die Dolmetscherin von CHF 175.00 sind dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Vorläufig hat allerdings in Anwendung von Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO der Staat diese Kosten zu übernehmen, weil dem Berufungsbeklagten mit Verfügung vom 29. März 2017, Ziffer 5, die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde. 11.3 Darüber hinaus hat der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin eine Parteientschädigung zu bezahlen, zumal weder die unentgeltliche Rechtspflege noch die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung die unterliegende Partei von einer Prozessentschädigung an die Gegenseite befreit, wenn sie das Verfahren verliert (Art. 118 Abs. 3 bzw. 122 Abs. 1 lit. d ZPO). Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin macht ohne Teilnahme an der Hauptverhandlung einen Aufwand von 5 Std. à CHF 200.00 für sich und von 6 2/3 Std. à CHF 130.00 für die Volontärin geltend, somit insgesamt CHF 1‘823.35. Für die Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht ist ein Aufwand von 3 Std. à CHF 130.00 zuzüglich MWST hinzuzurechnen. Das Honorar

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht beläuft sich sodann auf CHF 2‘213.35 zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer. Dieser Aufwand ist angemessen und als Grundlage für die Parteientschädigung einzusetzen, zumal dieser Aufwand tiefer ist als der vom Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten geltend gemachte Betrag. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten somit eine Parteientschädigung von CHF 2‘213.35 zuzüglich der geltend gemachten Auslagen von CHF 36.50 und 8 % MWST von CHF 114.10 zu bezahlen, insgesamt somit CHF 2‘363.95. Nach Art. 122 Abs. 2 ZPO wird die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt, wenn die unentgeltlich prozessführende Partei obsiegt und die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich ist. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über. Die Mittellosigkeit des Berufungsbeklagten ist erstellt, so dass die Parteientschädigung voraussichtlich nicht einbringlich ist. Folglich ist in Anwendung der vorgenannten Bestimmung der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin direkt aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 11.4 In Anwendung von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO ist sodann die amtliche Rechtsvertreterin des Berufungsbeklagten, Advokatin Monika Guth, für ihre Bemühungen durch den Staat angemessen zu entschädigen. Das von ihr geltend gemachte Honorar von insgesamt CHF 2‘731.65 (inkl. Auslagen und MWST) ist angemessen und folglich in diesem Betrag zu bewilligen und aus der Gerichtskasse zu vergüten. 11.5 Der Berufungskläger ist zur Nachzahlung der Entscheidgebühr von CHF 2‘000.00 zuzüglich Dolmetscherkosten von CHF 175.00 und der Entschädigung an seine amtliche Rechtsbeiständin des vorliegenden Berufungsverfahrens von CHF 2‘731.65 verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. Der Berufungskläger hat eine Verbesserung seiner finanziellen Situation der Gerichtsverwaltung des Kantons Basel-Landschaft umgehend zu melden. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 ZPO).

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: I. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird die Verfügung des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 1. März 2017 aufgehoben und durch folgenden Entscheid ersetzt: 1. Der Ehemann hat der Ehefrau für das gemeinsame Kind C.____ ab 1. November 2017 für den Barunterhalt einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 375.00 zuzüglich der allfällig dem Ehemann ausbezahlten Kinderzulage zu bezahlen. Es wird festgestellt, dass mit diesem Unterhaltsbeitrag der gebührende Unterhalt des Kindes C.____ nicht gedeckt ist. Zur Deckung des gebührenden Barunterhalts des Kindes fehlen bis 31. Oktober 2017 CHF 756.00 und ab 1. November 2017 CHF 381.00. 2. Der Ehemann hat der Ehefrau für das gemeinsame Kind D.____ ab 1. November 2017 für den Barunterhalt einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 370.00 zuzüglich der allfällig dem Ehemann ausbezahlten Kinderzulage zu bezahlen. Es wird festgestellt, dass mit diesem Unterhaltsbeitrag der gebührende Unterhalt des Kindes D.____ nicht gedeckt ist. Zur Deckung des gebührenden Barunterhalts des Kindes fehlen bis 31. Oktober 2017 CHF 556.00 und ab 1. November 2017 CHF 186.00. 3. Es wird festgestellt, dass der Ehemann mangels Leistungsfähigkeit keinen Betreuungsunterhalt bezahlen kann. 4. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffern 1 und 2 hiervor basieren auf • dem Nettoeinkommen des Ehemannes bis 31. Oktober 2017 von CHF 3‘170.00 und ab 1. November 2017 von monatlich CHF 3‘370.00, ohne Kinderzulagen, vor Steuern; • dem Nettoeinkommen der Ehefrau von monatlich CHF 700.00, ohne Kinderzulagen, vor Steuern. II. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 2‘000.00 zuzüglich Übersetzungskosten von CHF 175.00 wird dem Berufungsbeklagten auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege für den Berufungsbeklagten gehen die Gerichtskosten vorläufig zu Lasten des Staates.

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht III. Der Berufungsbeklagte hat der Berufungsklägerin eine Parteientschädigung von CHF 2‘363.95 (inklusive Auslagen von CHF 36.50 und 8 % MWST von CHF 114.10) zu bezahlen. Zufolge Uneinbringlichkeit wird Rechtsanwalt Marco Albrecht gestützt auf Art. 122 Abs. 2 ZPO eine Entschädigung von CHF 2‘363.95 (inklusive Auslagen von CHF 36.50 und 8 % MWST von CHF 114.10) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Mit der Zahlung dieser Entschädigung an Rechtsanwalt Marco Albrecht geht der Anspruch gegenüber dem Berufungsbeklagten auf den Kanton über. IV. Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Berufungsbeklagten, Advokatin Monika Guth, wird eine Entschädigung von CHF 2‘731.65 (inklusive Auslagen und 8 % MWST von CHF 202.35) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. V. Der Berufungsbeklagte ist zur Nachzahlung der Entscheidgebühr von CHF 2‘000.00 zuzüglich Dolmetscherkosten von CHF 175.00 und der Entschädigung von CHF 2‘731.65 an seine amtliche Rechtsbeiständin verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 ZPO).

Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin

Karin Arber

400 17 87 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 20.06.2017 400 17 87 — Swissrulings