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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.03.2018 400 17 334 (400 2017 334)

13 marzo 2018·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·9,884 parole·~49 min·6

Riassunto

Erbrecht

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 13. März 2018 (400 17 334) ____________________________________________________________________

Zivilgesetzbuch

Partielle Erbteilung

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richterin Barbara Jermann Richterich (Ref.), Richter Dieter Freiburghaus; Gerichtsschreiber Rageth Clavadetscher

Parteien A. ____, vertreten durch Advokat Dr. Stefan Schmiedlin, Augustinergasse 5, Postfach 1112, 4001 Basel, Kläger B. ____, vertreten durch Advokat Dr. Stefan Schmiedlin, Augustinergasse 5, Postfach 1112, 4001 Basel, Klägerin gegen C. ____ vertreten durch Rechtsanwalt PD Dr. Peter Reetz, Reetz Sohm Rechtsanwälte, Obere Wiltisgasse 52, Postfach 441, 8700 Küsnacht ZH, Beklagter und Berufungskläger

Gegenstand Erbrecht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Am TT.MM.JJJJ ist Frau X. ____ an ihrem letzten Wohnort in Y. ____ verstorben. Ihre gesetzlichen Erben und Parteien im vorliegenden Verfahren sind ihre drei Kinder: A. ____, B. ____ und C. ____. Die Erblasserin hat diverse Verfügungen von Todes wegen getroffen. So hat sie unter anderem in einem notariell beurkundeten Erbvertrag vom 14. Dezember 2011 die Herren D. ____ und Dr. E. ____ zu ihren beiden Willensvollstreckern ernannt, welche ihr Mandat nach dem Ableben der Erblasserin gemeinsam ausüben sollten. Über den Nachlass der genannten Erblasserin wurde am 19. März 2015 ein vereinfachtes Inventar aufgenommen, mit welchem per Todestag Aktiven in Höhe von CHF 80‘131‘002.55 (bestehend aus Liegenschaften sowie Guthaben/Wertschriften) und Passiven in Höhe von CHF 32‘287‘537.05 (Hypothekarschulden, Vermächtnisse sowie andere Verbindlichkeiten) ausgewiesen wurden. In besagtem Inventar wurde zudem festgehalten, dass die drei Nachkommen am Reinvermögen von CHF 47‘843‘465.50 zu je ⅓ bzw. mit je CHF 15‘947‘821.83 partizipieren würden. In den Aktiven sind gemäss Inventar unter andrem Wertschriftendepots bei der F. ____ AG (Depotwert von CHF 2'134'813.40) und der G. ____ Bank (Depotwert von CHF 8'311'070.85) enthalten. Zur Aufteilung dieser Depots setzten die Willensvollstrecker einen partiellen Erbteilungsvertrag auf, welchen die beiden Erben, A. ____ und B. ____ unterzeichneten. Der verbleibende Erbe, C. ____, war mit einer vorgezogenen Erbteilung nicht einverstanden. A. ____ und B. ____ hielten an ihren Teilungsabsichten fest und reichten nach erfolglosem Schlichtungsverfahren am 16. November 2016 beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West gegen C. ____ Klage auf partielle Erbteilung ein. B. Das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West hiess die Klage gut, indem es feststellte, dass die erwähnten Wertschriftendepots unter anderem Bestandteile des bisher ungeteilt gebliebenen Nachlasses der eingangs erwähnten Erblasserin seien und dass die Parteien je zu ⅓ an diesen Vermögenswerten berechtigt seien. Im Weiteren wies das Zivilkreisgericht die F. ____ AG und die G. ____ Bank an, der Klägerin 1 und dem Kläger 2 auf Anrechnung an deren Erbteile je ⅓ der im Depot Nr. XXXX bzw. Nr. XXXX gehaltenen Wertpapiere zu übertragen. Die gerichtliche Anweisung wurde dahingehend ergänzt, als dass jeweils von der grössten durch 3 teilbaren Zahl auszugehen sei und die nicht teilbaren Spitzen im Depot zu belassen seien, soweit die einzelnen Wertschriftenpositionen nicht durch 3 teilbar seien. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 1'000.00 sowie die Gerichtsgebühr des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von CHF 60'000.00 wurden dem beklagten C. ____ auferlegt. Dieser wurde zudem verpflichtet, den Klägern eine Parteientschädigung von CHF 115‘851.90 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen. Zur Begründung erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, unter den Parteien sei unbestritten geblieben, dass sie als einzige Erben am fraglichen Nachlass zu gleichen Teilen berechtigt seien und dass die beiden Wertschriftendepots Bestandteile dieser Erbschaft seien. In Übereinstimmung mit der jüngeren Lehre gestand das Zivilkreisgericht den Klägern die Möglichkeit einer objektiv partiellen Erbteilungsklage grundsätzlich zu, sofern nicht ausnahmsweise sachliche Gründe gegen eine solche teilweise vorgezogene Auseinandersetzung sprechen würden. Solche Gründe erblickte die Vorinstanz im vorliegenden Fall indessen nicht. Eine Schuldentilgung im Sinne von Art. 610 Abs. 3 ZGB, welche einer Teilung entgegenstehen würde, so das Zivilkreisgericht, würde prozessrechtlich an einem Antrag des Beklagten und in materieller Hinsicht an einem hinreichenden Nachweis scheitern, dass die zu tilgenden Hypothekarschulden über-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht haupt fällig seien. Sodann verstricke sich der Beklagte in einem Widerspruch, wenn er einerseits in seiner Klageantwort und an der Hauptverhandlung für den Erhalt der Vermögenswerte plädiere, andererseits jedoch ein angebliches Interesse an einer vorgängigen Tilgung von Hypothekarschulden bekunde. Einer solchen rechtsmissbräuchlichen Anrufung von Art. 610 Abs. 3 ZGB sei der Rechtsschutz zu verwehren. Die behauptete Befürchtung des Beklagten, eine partielle Erbteilung würde für ihn verheerende wirtschaftliche Folgen haben, basiere auf einer Fehlüberlegung. Dass der Beklagte im Falle einer partiellen Teilung der Wertschriftendepots einen höheren Ausgleichungsbetrag an die Kläger bezahlen müsse als bei der Teilung des gesamten Nachlasses, sei unzutreffend. Sollten ohnehin alle flüssigen Mittel an die Kläger gehen, wovon bei Übernahme sämtlicher Liegenschaften durch den Beklagten auszugehen sei, so könne durch eine vorgängige Zuweisung eines Teils dieser flüssigen Mittel nicht eine höhere Ausgleichszahlung an die Kläger entstehen. Der auszugleichende Betrag bleibe – unabhängig von einer Teilung der flüssigen Mittel in einem Akte oder einer partiellen Teilung in zwei Akten – immer gleich hoch. Ob der Beklagte die Ausgleichszahlungen an die Kläger bei einer Übernahme von Liegenschaften bezahlen könne, hänge alleine von seinen eigenen finanziellen Verhältnissen ab. Eine vorgängige Teilung der Wertschriftendepots und Zuweisung der Anteile an die Kläger habe auf die Höhe der Ausgleichsforderungen keinen Einfluss. Dass mit der partiellen Teilung eine Schädigung des Nachlasses verbunden sein könnte, sei nicht wahrscheinlich, weshalb der Antrag auf Teilungsaufschub gestützt auf Art. 604 Abs. 2 ZGB als unbegründet abzuweisen sei. Einer partiellen Erbteilung stünden somit keine sachlichen Gründe entgegen, weshalb die partielle Erbteilungsklage gutzuheissen sei. C. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2017 reicht C. ____ (Beklagter des erstinstanzlichen Verfahrens, nachstehend Berufungskläger), vertreten durch Rechtsanwalt PD Dr. Peter Reetz, gegen den zivilkreisgerichtlichen Entscheid vom 22. Juni 2017 beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, Berufung ein. Er unterbreitet dabei der Rechtsmittelinstanz folgende Rechtsbegehren: 1. Es sei der Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 22. Juni 2017 (Dossier-Nr. der Vorinstanz: 130 16 3396 II) aufzuheben und es sei die Klage vom 16. November 2016 vollumfänglich abzuweisen. 2. Eventualiter sei der Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 22. Juni 2017 (Dossier-Nr. der Vorinstanz: 130 16 3396 II) aufzuheben und es sei die Klage vom 16. November 2016 als gegenstandslos abzuschreiben. 3. Subeventualiter sei der Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 22. Juni 2017 (Dossier-Nr. der Vorinstanz: 130 16 3396 II) aufzuheben und das Verfahren sei zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Subsubeventualiter sei Dispositiv-Ziffer 5 des Entscheids des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft West vom 22. Juni 2017 (Dossier-Nr. der Vorinstanz: 130 16 3396 II) aufzuheben und wie folgt neuzufassen: „ Die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 1‘000.00 werden dem Beklagten auferlegt. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 20‘000.00 und wird dem Beklagten auferlegt. Der

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beklagte hat den Klägern eine Parteientschädigung von CHF 15‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.“ 5. Prozessualer Antrag/Sistierungsantrag: Es sei das vorliegende Berufungsverfahren bis zum Abschluss des vom Berufungskläger mit Gesuch vom 20. Oktober 2017 vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West angehobenen Verfahrens betreffend Antrag i.S.v. Art. 610 Abs. 3 ZGB auf Sicherstellung von Schulden, welche den Nachlass von X. ____ selig belasten, zu sistieren. 6. Es seien die Akten der Vorinstanz beizuziehen. 7. Unter o/e-Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzügl. 8% MWST auf der Prozessentschädigung, zu Lasten der Berufungsbeklagten. D. Der Berufungskläger führt zur Begründung seiner Berufung im Wesentlichen an, dass entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen sehr wohl Gründe bestehen würden, welche einer partiellen Erbteilung entgegenstünden, sollte eine solche überhaupt zulässig sein. Zunächst verkenne die Vorinstanz, dass der Berufungskläger gar keinen substantiierten Antrag auf Schuldentilgung oder Sicherstellung zu stellen gehabt habe, zumal dies – nämlich das (vorliegend unbestrittene) Vorhandensein von den Nachlass belastenden Hypothekarschulden in Höhe von rund CHF 30 Mio., welche derzeit weder getilgt noch sichergestellt seien, vor der Erbteilung aber getilgt werden müssten – lediglich eine Begründung gewesen sei, welche zur Klageabweisung hätte führen müssen. Die Berufungsbeklagten hätten gar nicht resp. nie bestritten, dass diese Nachlassschulden bestanden hätten, weshalb das Vorhandensein entsprechender Nachlassschulden als erstellt zu gelten gehabt hätte und der Berufungskläger diese nicht hätte weiter substantiieren müssen. Dies im Übrigen umso weniger, als der Berufungskläger vor der Vorinstanz – ganz bewusst – gerade keinen Antrag auf Tilgung oder Sicherstellung der Nachlassschulden gestellt habe, sondern lediglich habe dartun wollen, dass es bei Vorliegen von Schulden in einem derart hohen Umfang nicht angängig sei, die vorhandenen Wertpapiere vorab zu verteilen, wenn wie vorliegend ein Erbe (Berufungskläger) damit nicht einverstanden sei, weil er befürchte, dass später die Schulden nicht mehr getilgt werden könnten. Dies stelle einen Grund dar, der gegen eine vorzeitige partielle Erbteilung spreche, weshalb die Klage vorliegend nicht hätte gutgeheissen werden dürfen. Im Weiteren sei der Vorwurf der Vorinstanz, der Berufungskläger habe sich widersprüchlich verhalten, nicht gerechtfertigt. Es sei dem Berufungskläger darum gegangen aufzuzeigen, dass bei einer vorzeitigen Aufteilung der Wertpapiere liquide Mittel fehlen würden, welche entweder für vorzunehmende Ausgleichszahlungen oder aber für die Tilgung von Nachlassschulden zu verwenden wären. Dadurch würden die Optionen bei der Teilung der Liegenschaften zufolge fehlender Liquidität und nicht mehr gegebener (oder stark eingeschränkter) Möglichkeit der Schuldentilgung vermindert. Im Weiteren sei im vorliegenden Rechtsmittelverfahren als Novum zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger zeitgleich mit der Einreichung seiner Berufung gegen den partiellen Erbteilungsentscheid beim Zivilkreisgericht in einem Verfahren gemäss Art. 257 ZPO (Rechtsschutz in klaren Fällen) gestützt auf Art. 610 Abs. 3 ZGB ein Gesuch um Sicherstellung der Nachlassschulden gestellt habe. Dieses neue Verfahren sei für das Berufungsverfahren insofern relevant, als eine Erbteilung nicht vorgenommen werden dürfe, bevor die Tilgung oder Sicherstellung der Schulden stattgefunden habe. Werde das Gesuch gutgeheissen, könne über die sichergestellten Vermögenswerte (hier

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht die fraglichen Wertpapiere) nicht mehr verfügt werden, was dazu führe, dass die partielle Erbteilung abgewiesen werden müsse resp. eventualiter gegenstandslos werde. In diesem Sinne bestehe eine Abhängigkeit des Erbteilungsprozesses zum Sicherstellungsverfahren, weshalb das erstgenannte Verfahren bis zur Erledigung des zweitgenannten zu sistieren sei. Zum angefochtenen Kostenentscheid führt der Berufungskläger sodann an, dass die Vorinstanz den Streitwert falsch berechnet habe. Zudem habe unabhängig von der Streitwertberechnung kein Anlass bestanden, die nach Gebührentarif vorgesehene Gerichtsgebühr zu verdoppeln. Zwischen der den Berufungsbeklagten erstinstanzlich zugesprochenen Parteientschädigung und der Bedeutung der Streitsache bzw. dem zeitlichen Aufwand für die anwaltliche Vertretung bestehe ein offenbares Missverhältnis. Gerechtfertigt wären höchstens CHF 10‘000.00, allenfalls CHF 15‘000.00, weshalb die Parteientschädigung entsprechend zu reduzieren sei. E. Mit Verfügung der Kantonsgerichtspräsidentin vom 16. November 2017 wurde der Antrag auf Sistierung des vorliegenden Berufungsverfahrens abgewiesen. F. Die Berufungsantwort datiert vom 23. November 2017. A. ____ und B. ____ (Kläger des erstinstanzlichen Verfahrens, nachstehend Berufungsbeklagte), vertreten durch Advokat Dr. Stefan Schmiedlin, beantragen darin die Abweisung der Berufung, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Berufungsklägers. Zusammenfassend wird zur Begründung angeführt, die Berufungsbegründung genüge den inhaltlichen Anforderungen gemäss Art. 311 ZPO nicht. Der Berufungskläger gehe nicht auf die vorinstanzlichen Erwägungen ein, sondern beschränke sich darauf, seine Rechtsstandpunkte des vorinstanzlichen Verfahrens zu wiederholen. Der Berufungskläger verlange unverändert einen Teilungsaufschub, ohne auf die zivilkreisgerichtlichen Erwägungen Bezug zu nehmen, in welchen zutreffend begründet worden sei, weshalb hierfür keine Gründe bestehen würden. Die Frage der späteren Schuldentilgung habe er zu thematisieren versäumt, indem er es unterlassen habe, vor erster Instanz die Sicherstellung zu beantragen. Sämtliche Ausführungen der Gegenpartei vor erster Instanz hätten sich stattdessen auf die Schuldentilgung konzentriert. Dieses prozessuale Versäumnis versuche der Berufungskläger nun durch gewundene, nichtssagende Ausführungen zu überspielen. Die Vorinstanz habe insgesamt zutreffend festgestellt, dass der Berufungskläger keine Gründe vorgebracht habe, die gegen eine partielle Teilung der Wertschriften sprechen könnten. Das beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West im Verfahren betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen eingereichte Gesuch um Sicherstellung gemäss Art. 610 Abs. 3 ZGB sei sodann kein echtes Novum. Entgegen der Behauptung des Berufungsklägers, er wäre weder gehalten noch veranlasst gewesen, bereits im Teilungsprozess vor Zivilkreisgericht ein Sicherstellungsbegehren zu stellen, wäre der Berufungskläger prozessual eben gerade verpflichtet gewesen, das Begehren zu stellen, damit über den Antrag im selben Verfahren hätte entschieden werden können. Das Nachholen versäumter Prozesshandlungen stelle kein echtes Novum dar. Die Berufungsbeklagten würden deshalb in Frage stellen, ob die Rechtshängigkeit des Verfahrens auf partielle Erbteilung nicht dem Sicherstellungsgesuch entgegenstehe, soweit es die den Streitgegenstand bildenden Wertschriften betreffe. Über die prozessuale Zulässigkeit und die sich im Zusammenhang mit der verlangten Sicherstellung stellenden Fragen sei in jenem Verfahren zu entscheiden, weshalb weitere Ausführungen dazu im Rahmen dieser Berufungsantwort nicht notwendig seien. Wie der Berufungskläger ausführe, stelle das parallel eingereichte Sicherstellungsbegehren

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht keinen Teilungsaufschubstatbestand dar und stehe der materiellen Beurteilung der Teilungsklage nicht entgegen. Der Berufungskläger verkenne die Rechtslage, wenn er meint, dass die Gutheissung des Sicherstellungsgesuches ohne weiteres zur Abweisung oder Abschreibung der hängigen Teilungsklage führe. Entgegen der Behauptung des Berufungsklägers habe die Vorinstanz den Streitwert korrekt berechnet, indem die Vorinstanz zu Recht von einem strittigen Teilungsanspruch und damit einem Streitwert von ⅔ des Wertschriftendepots ausgegangen sei. Die Parteientschädigung sei zudem tarifkonform berechnet worden. G. Die Kantonsgerichtspräsidentin schloss den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 24. November 2017, ordnete die Zirkulation der Akten beim Gericht an und stellte den Parteien den Entscheid der Dreierkammer der zivilrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel- Landschaft gestützt auf die Akten in Aussicht.

Erwägungen

1. Die Berufung richtet sich gegen den Entscheid der Dreierkammer des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 22. Juni 2017, mit welchem die Klage auf partielle Erbteilung gutgeheissen wurde. Gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO ist die Berufung gegen einen solchen Endentscheid grundsätzlich zulässig. Eine Erbteilungsklage stellt eine vermögensrechtliche Streitigkeit dar, weshalb das Rechtsmittel der Berufung nur zur Verfügung steht, sofern der Streitwert mindestens CHF 10‘000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Ist Prozessthema, ob eine Teilung überhaupt zulässig ist, so liegt das ganze Teilungsvermögen im Streit und es ist daher dessen gesamter Wert als Streitwert zu betrachten (SEILER, Die Berufung nach ZPO, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 294 N 707 mit Hinweis auf BGE 86 II 451 E. 2 und BGE 127 III 396 E. 1.b.cc). Im vorliegenden Fall ist unter den Parteien strittig, ob die Berufungsbeklagten auf Klage hin die vorzeitige partielle Aufteilung zweier Wertschriftendepots durchsetzen können oder nicht. Mithin bemisst sich der Streitwert nach dem Wert dieser Depots, welcher gemäss vereinfachtem Inventar insgesamt CHF 10‘445‘884.25 beträgt. Die Streitwertgrenze nach Art. 308 Abs. 2 ZPO ist demzufolge offensichtlich erreicht. Die Berufung ist schriftlich und begründet innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Der schriftlich begründete Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West wurde den Parteien am 20. September 2017 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist endete somit am 20. Oktober 2017 (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Der Berufungskläger hat diese Frist mit seiner Berufung vom 20. Oktober 2017, welche gleichentags zuhanden des Gerichts der Schweizerischen Post übergeben wurde, gewahrt (Art. 143 Abs. 1 ZPO). 2.1 Die Berufungsbeklagten monieren, dass der Berufungskläger in seiner Berufung nicht auf die Ausführungen des angefochtenen Urteils eingehe. Es werde nicht aufgezeigt, welche der vorinstanzlichen Erwägungen der Berufungskläger im Einzelnen anfechte und welche Verletzung bundesrechtlicher Vorschriften er der Vorinstanz vorwerfe. Die allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid würden den Voraussetzungen von Art. 311 ZPO nicht genügen. Vor allem

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht könne nicht pauschal auf sämtliche Argumente, Ausführungen und Beweismittel verwiesen werden, die bereits vor der Vorinstanz vorgebracht worden seien. Nachdem der Berufungskläger vor erster Instanz keine Gründe vorgebracht habe, die einen Teilungsaufschub rechtfertigen würden, er keinen Antrag auf Sicherstellung der Nachlasspassiven gestellt habe und nun in der Berufungsschrift lediglich auf seinem früheren Standpunkt beharre, ohne sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auch nur ansatzweise auseinanderzusetzen, erfülle die Berufungsschrift die notwendigen Begründungsanforderungen nicht. 2.2 Als Berufungsgründe können unrichtige Rechtsanwendung sowie unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO schriftlich zu begründen. In der Berufungsbegründung ist darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und deshalb abgeändert werden muss. Die ZPO legt nicht ausdrücklich fest, welchen Anforderungen die Begründung zu genügen hat. Verlangt ist im Sinne einer sogenannten Begründungslast, dass sich die Berufung führende Partei sachbezogen mit den Entscheidfindungsgründen des erstinstanzlichen Entscheides auseinandersetzt, dass sie also dem Berufungsgericht erkennbar im Wesentlichen darlegt, inwiefern von der ersten Instanz Recht falsch angewendet und welcher Sachverhalt unrichtig festgestellt worden sein soll (vgl. Art. 310 ZPO). Der gesetzlichen Begründungslast im Sinne einer ernsthaften Auseinandersetzung mit dem Entscheid der ersten Instanz genügen daher in einer Berufungsschrift weder blosse Wiederholungen der eigenen Vorbringen vor erster Instanz, die von dieser bereits abgehandelt wurden, noch blosse Verweise in der Berufungsschrift auf die eigenen Sachdarstellungen vor der ersten Instanz. Ungenügend ist sodann bloss allgemeine formelhafte Kritik an den erstinstanzlichen Erwägungen, wie z.B. diese seien falsch, rechtswidrig oder willkürlich, ohne dass zugleich dargetan wird, warum dem aus der Sicht der Berufung führenden Partei so sein soll. In der Begründung ist nicht nur darzutun, weshalb das Verfahren so ausgehen sollte, wie der Rechtsmittelkläger dies will. Es ist eben auch aufzuzeigen, weshalb der vorinstanzliche Entscheid fehlerhaft ist. Der Berufungskläger hat die von ihm kritisierten Passagen des Entscheides wie auch die Dossierunterlagen, auf die er seine Kritik stützt, genau zu bezeichnen. Die Rechtsmittelinstanz muss nicht nach allen denkbaren möglichen Fehler eigenständig forschen (KUNZ, in: ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kommentar zu den Art. 308- 327a ZPO, Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], Basel 2013, Art. 311 ZPO N 82 ff.; REETZ/THEILER, in: ZPO-Komm., Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl., Zürich Basel Genf 2016, Art. 311 ZPO N 36). Die Anforderungen an die Begründung eines Rechtsmittels im Rahmen des kantonalen Instanzenzugs sind, soweit es um die Geltendmachung von Rechtsverletzungen geht, allerdings weniger streng als im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren (KGEBL 400 11 356 E. 1.3; SEILER, Die Berufung nach ZPO, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 386 N 896). Der Berufungskläger muss sich mit der Begründung der Erstinstanz auseinandersetzen, ohne dass jedoch in diesem Zusammenhang allzu hohe Anforderungen gestellt werden dürfen. Kann aus einer Berufung hergeleitet werden, welche Rechtssätze der Berufungskläger durch den angefochtenen Entscheid als verletzt erachtet, ist auf das Rechtsmittel im Zweifel einzutreten, auch wenn nicht konkret auf die vorinstanzlichen Erwägungen Bezug genommen wird. Nicht einzutreten ist dagegen auf eine Berufung stets, wenn sich der Berufungskläger nicht einmal ansatzweise mit dem erstinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Eine allenfalls in der Substanz mangelhafte, wenn auch nicht im Sinne von Art. 311

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht ZPO ungenügende Begründung wirkt sich sodann allenfalls im Rahmen der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Rechtsmittelklägers aus (REETZ/THEILER a.a.O. N 38). 2.3 Im vorliegenden Fall unterlässt es der Berufungskläger zwar, konkrete Berufungsgründe anzuführen. Aus seiner Berufungsschrift lässt sich aber entnehmen, dass er rügt, die Vorinstanz habe Art. 604 ZGB falsch angewendet. Sollte eine partielle Erbteilung überhaupt möglich sein, würden im vorliegenden Fall sachliche Gründe vorliegen (Fehlen einer Sicherheit im Hinblick auf die Tilgung der Nachlassschulden), welche einer vorzeitigen, teilweisen Aufteilung von Nachlassaktiven entgegenstünden. In sachverhaltlicher Hinsicht sei für den vorliegenden Berufungsentscheid das echte Novum zu beachten, dass zwischenzeitlich im Rahmen eines Verfahrens um Rechtsschutz in klären Fällen vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West ein Sicherstellungsbegehren gestellt worden sei. Dieser Umstand beeinflusse wiederum die rechtliche Beurteilung der Berufung, zumal eine Gutheissung des Sicherstellungsbegehrens eine partielle Erbteilung verunmögliche. Dieser zusammengefasste Parteistandpunkt erlaubt es der Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Entscheid auf die genannten Beanstandungen hin zu überprüfen bzw. im Rahmen des Rechtsmittelentscheids darüber zu befinden, ob diese Rügen gerechtfertigt sind oder nicht. Dass der Berufungskläger überhaupt keinen Bezug zum angefochtenen Entscheid hergestellt hätte, kann unter den gegebenen Umständen nicht festgestellt werden. Wie erwähnt, sind an die formellen und inhaltlichen Erfordernisse einer Berufungsschrift nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen, insbesondere nicht, soweit es um die Überprüfung eines vorinstanzlichen Entscheids auf die Verletzung geltenden Rechts geht. Die vorliegend zu beurteilende Rechtsmitteleingabe genügt demnach den formellen und inhaltlichen Anforderungen im Sinne von Art. 310 f. ZPO. Auch die Berufungsbeklagten scheinen diese Ansicht im Ergebnis zu teilen, da sie in der Berufungsantwort ausschliesslich die Abweisung der Berufung beantragen und nicht auch das Nichteintreten anbegehren. 2.4 Gemäss § 6 Abs. 1 lit. d EG ZPO ist die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Dreierkammern der Zivilkreisgerichte sachlich zuständig. Auf die Berufung ist somit einzutreten, zumal vorliegend auch die weiteren Formalien und Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, insbesondere auch der für das Berufungsverfahren erhobene Kostenvorschuss bezahlt wurde. 3.1 Im erstinstanzlichen Verfahren war unter den Parteien strittig, ob eine nur teilweise Teilung des Nachlasses ohne Einverständnis sämtlicher Erben gesetzlich überhaupt möglich ist, zumal sich der Berufungskläger einer Aufteilung der fraglichen Wertschriftendepots widersetzte. Die Vorinstanz hat den klageweise geltend gemachten Anspruch der Berufungsbeklagten auf partielle Erbteilung geschützt und die F. ____ AG sowie die G. ____ Bank angewiesen, je ⅓ der in den fraglichen Depots gehaltenen Wertpapiere auf die Klägerin 1 und den Kläger 2 auf Anrechnung an ihre Erbteile zu übertragen. In seiner Begründung des angefochtenen Entscheids hat sich das Zivilkreisgericht unter Ziffer 10.2 der Erwägungen eingehend mit den zur Frage der Zulässigkeit der partiellen Erbteilung bestehenden Lehrmeinungen auseinandergesetzt. Es hat den Argumenten der jüngeren dort zitierten Lehrmeinungen den Vorzug gegeben, welche einem Erben einen Anspruch auf partielle Erbteilung zugestehen. Ausschlaggebend sei nach dieser Doktrin, dass nach Art. 604 Abs. 2 ZGB der Richter auf Ansuchen eines Erben vorübergehend eine Verschiebung der Teilung der Erbschaft oder einzelner Erbschaftssachen anordnen

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht könne, wenn die sofortige Teilung den Wert der Erbschaft erheblich schädigen würde. Könne das Teilungsgericht eine nur objektiv partielle Erbteilung bewilligen, so müsse auch die Möglichkeit gegeben sein, dass der Miterbe ein entsprechend sachlich beschränktes Teilungsbegehren stelle. Bereits aus allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen folge zudem, dass ein Gläubiger statt der ganzen auch eine bloss teilweise Leistung verlangen könne, solange dies nicht zu einer Mehrbelastung des Schuldners führe. Die bloss teilweise Geltendmachung des Erbteilungsanspruchs stehe schliesslich auch in Einklang mit der Dispositionsmaxime. Klage ein Miterbe nur auf partielle Teilung und werde seitens der beklagten Miterben nicht ein Begehren um vollständige Teilung oder um Beurteilung des gesamten Anspruchs des Klägers erhoben, so dürfe der Zivilrichter nur über den eingeklagten Anteil der Erbschaft urteilen, nicht aber über die weiteren Erbschaftsobjekte. Ferner ergebe sich nach besagter Lehrmeinung die Zulässigkeit eines partiellen Erbteilungsbegehrens auch aus der Überlegung, dass dem teilungswilligen Miterben kein Anspruch auf Auflösung der Erbengemeinschaft durch vollständige Erbteilung zustehe. Dieser könne gegen den Willen der Miterben nur die Feststellung seines Erbanteils und die Überführung von diesem entsprechenden Nachlassobjekten in seine individuelle Berechtigung verlangen. Damit richte sich der Erbteilungsanspruch (Art. 604 Abs. 1 ZGB) von vornherein nicht auf eine vollständige, sondern auf eine partielle Erbteilung. 3.2 Aus der Berufungsbegründung muss das Kantonsgericht schliessen, dass der Berufungskläger mit der rechtlichen Beurteilung der Vorinstanz nicht einverstanden zu sein scheint, wenn er ausführt, es stünden einer partiellen Erbteilung – sollte eine solche überhaupt möglich sein – mehrere sachliche Gründe entgegen (Hervorhebung nur hier). Zur Frage, weshalb die Zulässigkeit einer partiellen Erbteilung, wie sie die jüngere Lehre hergeleitet hat, angezweifelt wird und vor allem mit welcher Begründung, finden sich in der Berufung allerdings keine Ausführungen, in welchen eine Bezugnahme zu den zitierten erstinstanzlichen Erwägungen erkennbar ist. Soweit der Berufungskläger in seiner Rechtsmitteleingabe an das Kantonsgericht in diesem Zusammenhang in allgemeiner Form auf seine bereits im erstinstanzlichen Verfahren in der Klageantwort vorgetragene Ansicht verweist, ist die Berufung, wie unter E. 2.2 hievor erläutert, ungenügend begründet. Die Frage der Zulässigkeit einer partiellen Erbteilung ist mangels hinreichender Substantiierung in der Berufungsbegründung nicht Prozessthema des Berufungsverfahrens und kann im vorliegenden Entscheid demnach offenbleiben. Das Kantonsgericht kann es bei der Feststellung belassen, dass das erstinstanzliche Urteil in diesem Punkt keiner rechtlichen Überprüfung bedarf mit der Konsequenz, dass der Anspruch der Berufungsbeklagten auf partielle Erbteilung vorliegend im Grundsatz zu anerkennen ist. 4.1 Die Vorinstanz führte im Weiteren aus, dass eine partielle Erbteilung nicht vollzogen werden dürfe, sofern ein Erbe vorab gestützt auf Art. 610 Abs. 3 ZGB um Tilgung oder Sicherstellung der Nachlassschulden ersuche. Das Begehren auf Tilgung oder Sicherstellung der Erblasserschulden könne im Rahmen eines Erbteilungsverfahrens gestellt werden und es sei an keine Voraussetzungen geknüpft. Es dürfe vom Erben, der das Begehren stelle, namentlich nicht verlangt werden, dass er eine besondere Gefährdung seiner Interessen glaubhaft mache müsste. Bei nicht fälligen Pfandschulden bestehe kein Anspruch auf Tilgung, aber immerhin ein Anspruch auf Sicherstellung. Der Berufungskläger habe an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zunächst beantragt, es seien vor der Teilung von Nachlassaktiven sämtliche Schulden der

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erblasserin zu tilgen, insbesondere auch die auf den einzelnen Nachlassliegenschaften lastenden Hypotheken. Auf entsprechende Nachfrage des Gerichts habe der Berufungskläger sodann ausdrücklich zu Protokoll gegeben, dass er kein eigenes Rechtsbegehren auf vorgängige Tilgung der Schulden stelle. Auch in seiner Begründung habe der Beklagte keinen substantiierten Antrag gestellt. Er führe weder aus, welche Schulden bestehen würden, noch mit welchen Nachlassobjekten diese zu tilgen wären. Der Berufungskläger gehe lediglich auf die auf den Liegenschaften ruhenden Hypotheken ein. Er halte fest, dass die Mehrheit der Nachlassliegenschaften nach der Teilung des gesamten Nachlasses auf ihn übergehen würde und er daher ein erhebliches Interesse daran habe, dass die auf den Liegenschaften ruhenden Hypotheken durch die Erbengemeinschaft getilgt würden. Bei Pfandschulden könne ein Erbe die vorgängige Tilgung oder Sicherstellung jedoch nur verlangen, wenn die Pfandschulden fällig oder kündbar seien. Ob die auf den Nachlassliegenschaften lastenden Hypotheken tatsächlich fällig oder kündbar seien, sei mangels diesbezüglicher Ausführungen des Beklagten nicht bekannt. Es sei erfahrungsgemäss jedoch auch nicht davon auszugehen. Mangels eines Nachweises der Fälligkeit der Hypothekarschulden sei eine vorgängige Tilgung dieser Schulden nicht möglich. 4.2 Der Berufungskläger führt aus, die Vorinstanz verkenne, dass er gar keinen substantiierten Antrag auf Sicherstellung oder Schuldentilgung habe stellen müssen, zumal allein das (vorliegend unbestrittene) Vorhandensein von den Nachlass belastenden Hypothekarschulden in Höhe von rund CHF 30 Mio., welche vor der Erbteilung getilgt werden müssten, eine Begründung gewesen sei, welche zur Klageabweisung hätte führen müssen. Es gehe nicht an, dass die Vorinstanz nicht auf dieses Argument eingegangen sei mit der Begründung, der Berufungskläger habe die Nachlassschulden sowie die Nachlassobjekte, mit welchen die Schulden zu tilgen wären, nicht substantiiert. Denn Bestand und Höhe der Nachlassschulden seien unter den Parteien unbestritten gewesen, weshalb dieselben durch den Berufungskläger gar nicht hätten substantiiert werden müssen. Zudem könne ihm der Vorwurf der fehlenden Substantiierung nicht gemacht werden, nachdem er ausdrücklich auf einen Antrag auf Schuldentilgung verzichtet habe. Es sei ihm ohnehin ausschliesslich um die Darlegung gegangen, dass es bei Vorliegen von Schulden in einem derart hohen Umfang nicht angängig sei, die vorhandenen Wertpapiere vorab zu verteilen, wenn wie vorliegend ein Erbe (Berufungskläger) damit nicht einverstanden sei, weil er befürchte, dass später die Schulden nicht mehr getilgt werden könnten. Der Berufungskläger habe somit aufgezeigt, welcher konkrete Grund gegen eine vorzeitige partielle Erbteilung spreche, weshalb die Klage vorliegend nicht hätte gutgeheissen werden dürfen. Eine partielle Erbteilungsklage verletze denn auch die Rechte des damit nicht einig gehenden Erben, wenn liquide Mittel bzw. Wertpapiere vorweg aus dem Nachlass abgezogen werden, die Schulden aber vollumfänglich bestehen blieben und die Frage, wie denn die Schulden dereinst getilgt werden sollen, wenn die Liquidität zuvor derart massgeblich verringert worden sei, in ferne Zukunft verschoben werde. Unter diesen Umständen müsse sich ein Erbe eine partielle Erbteilung nicht gefallen lassen. 4.3 Die Berufungsbeklagten entgegnen in der Berufungsantwort, dass der Berufungskläger vor erster Instanz ausschliesslich Ausführungen zur vorgängigen Schuldentilgung gemacht habe. Eine Sicherstellung sei nicht thematisiert worden. Einen Antrag auf Schuldentilgung sei sodann nicht gestellt bzw. ein solcher sei zurückgezogen worden. Für eine gerichtliche Beurtei-

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht lung wäre jedoch prozessual ein Antrag notwendig gewesen, weshalb sich die Vorinstanz mit dieser Thematik gar nicht hätte auseinandersetzen müssen. Dennoch sei sie auf die Frage der Schuldentilgung eingegangen und habe dazu festgehalten, dass eine Vorwegtilgung pfandgesicherter Forderungen ohnehin nicht verlangt werden könne. Was der Berufungskläger in seiner Berufung in diesem Zusammenhang am erstinstanzlichen Entscheid beanstande, sei nicht klar. Die Behauptung, bereits der blosse Bestand von Hypothekarschulden würde gegen eine Teilung der Wertschriften sprechen, da nicht feststehe, wie die Hypothekarschulden später einmal getilgt werden sollten, sei nicht zutreffend. Diese Frage stelle sich nicht einmal hypothetisch, denn den knapp CHF 30 Mio. Hypotheken würden Liegenschaften mit einem Gesamtwert von CHF 80,76 Mio. gegenüberstehen, so dass die Hypotheken mit Sicherheit abgedeckt seien. Da eine Hypothek jeweils eine bestimmte Liegenschaft belaste, verringere sich bei der Teilung der jeweilige Anrechnungswert der Liegenschaft um den Betrag der Hypothek (Art. 615 ZGB). 4.4 Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, kann gemäss Art. 610 Abs. 3 ZGB jeder Erbe verlangen, dass die Schulden des Erblassers vor der Erbteilung getilgt oder sichergestellt werden. Der Anspruch auf Tilgung der Nachlassschulden vor der Aufteilung der Aktiven kann im Erbteilungsprozess auf Beklagtenseite auf Klage (sog. actio duplex) oder auch auf Einrede hin geltend gemacht werden. Es besteht indessen keine Obliegenheit zur Geltendmachung im Erbteilungsprozess. Der Anspruch gemäss Art. 610 Abs. 3 ZGB kann auch selbständig in einem separaten Verfahren eingeklagt werden (WEIBEL, in: Praxiskommentar Erbrecht, Abt/Weibel [Hrsg.], Basel 2015, 3. Aufl. Art. 610 ZGB N 11; WOLF, in: BE-Komm., Wolf/Eggel [Hrsg.], Bern 2014, Art. 610 ZGB N 45). Wie den vorinstanzlichen Akten (insbesondere dem Protokoll der Hauptverhandlung vom 22. Juni 2017) entnommen werden kann und von den Berufungsbeklagten zutreffend darauf hingewiesen wurde, verlangte der Berufungskläger – dies allerdings unter ausdrücklichem Verzicht auf Einreichung eines entsprechenden Begehrens – im Rahmen des partiellen Erbteilungsprozesses ausschliesslich die Tilgung der Hypothekarschulden. Eine Sicherstellung von Nachlassschulden wurde bisher nicht thematisiert. Dass das Zivilkreisgericht im vorliegenden Fall gar nicht verpflichtet gewesen wäre, den Anspruch auf Schuldentilgung mangels Vorliegen eines Antrages materiell zu beurteilen, ist nach Ansicht des Kantonsgerichts in dieser Absolutheit nicht zutreffend, zumal dieser Anspruch in einer Klageantwort auf eine Teilungsklage nicht nur klage-, sondern auch einredeweise geltend gemacht werden kann. Dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid weitere Überlegungen zum Bestand des Anspruchs und zu dessen Substantiierung und Begründung durch den Berufungskläger gemacht hat, war deshalb nicht nur unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs, sondern auch aus materiellrechtlichen Gründen angezeigt. Wie sich aus die Berufungsbegründung ableiten lässt, scheint der Berufungskläger im erstinstanzlichen Verfahren allerdings nicht beabsichtigt zu haben, eine entsprechende Einrede zu erheben. Vielmehr behauptet er in seiner Berufung, dass bereits der Bestand ungetilgter Hypothekarschulden in namhafter Höhe einer partiellen Erbteilung entgegenstehen würde. Diese Begründung vermag indessen nicht zu überzeugen. Sinn und Zweck einer vorgängigen Schuldentilgung ist die Absicherung eines Miterben, dass er nach erfolgter Teilung aufgrund andauernder Solidarhaftung nicht mehr belangt werden kann (WEIBEL, in: Praxiskommentar Erbrecht, Abt/Weibel [Hrsg.], Basel 2015, 3. Aufl. Art. 610 ZGB N 7). Wie die Berufungsbeklagten zu Recht darauf hinweisen, besteht dieses Sicherstellungsbedürfnis bei Hypothekarschulden, welche, wie im vorliegenden Fall, mit Liegenschaften als Pfänder abgesichert

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht sind, deren Wert um ein mehrfaches höher ist, nicht. Auch ein Recht auf Vorausverwertung von Pfandsachen schützt den Erben (vgl. ACOCELLA, in: Basler Kommentar SchKG, Band I, Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.] Basel 2010, 2. Auflage, Art. 41 SchKG N 17, 20 sowie 21), so dass der Bestand von Hypothekarschulden als sachlicher Grund, der gegen eine partielle Erbteilung sprechen könnte, nicht taugt. Im Weiteren schliesst sich das Kantonsgericht den Berufungsbeklagten an, dass der Berufungskläger auch hier auf die vorinstanzlichen Erwägungen nicht hinreichend eingeht. Das Zivilkreisgericht erwog im Zusammenhang mit der geltend gemachten Tilgung von Hypothekarschulden auch aus der Sicht des Kantonsgerichts zutreffend, dass der entsprechende Anspruch gemäss Art. 610 Abs. 3 ZGB nur für solche Schulden aus Darlehen besteht, welche überhaupt zur Rückzahlung fällig sind oder welche wenigstens kündbar sind (WEIBEL a.a.O. N 10). Der Berufungskläger hatte vorliegend keinerlei Angaben zur Fälligkeit oder Kündbarkeit der verschiedenen Hypotheken gemacht, so dass es seinen Ausführungen in dieser Hinsicht offensichtlich an der notwendigen Substanz mangelte, weshalb die Vorinstanz den Tilgungsanspruch gemäss Art. 610 Abs. 3 ZGB auch materiell abwies. Diese rechtliche Würdigung blieb in der Berufung unwidersprochen, weshalb das Kantonsgericht von einer eingehenden Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids in diesem Punkt absehen kann. Mit Bezug auf die angefochtene partielle Erbteilung ist einzig festzuhalten, dass der Berufungskläger einen allfälligen Anspruch auf Schuldentilgung nach Art. 610 Abs. 3 ZGB nicht rechtsgenüglich geltend gemacht hat. 5.1 Die Vorinstanz warf dem Berufungskläger im Weiteren vor, dass seine Argumente für die beantragte Klageabweisung nicht widerspruchsfrei seien. Sowohl in der Klageantwort als auch in seinem Plädoyer habe er ausführlich darlegt, weshalb die liquiden Mittel des Nachlasses nach seiner Meinung zu erhalten seien. Anlässlich der Hauptverhandlung habe er sodann zunächst den Antrag auf Schuldentilgung gestellt, was dem Gegenteil entspreche. Die Hypotheken des Nachlasses zu tilgen, würde bedeuten, sämtliche liquiden Mittel aufzubrauchen (und darüber hinaus auch mindestens eine Liegenschaft zu versilbern), was der Berufungskläger gemäss seinen eigenen Ausführungen jedoch gerade verhindern wolle. Sofern der Antrag des Beklagten auf vorgängige Schuldentilgung nicht bereits mangels eines substantiierten Antrags und Nachweises fälliger Pfandforderungen nicht zu hören wäre, würde das Verhalten des Beklagten nach Ansicht des Zivilkreisgerichts keinen Rechtsschutz verdienen. 5.2 Der Berufungskläger führt in seiner Berufung zum Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens aus, dass die Schuldentilgung im erstinstanzlichen Verfahren gerade nicht beantragt worden sei. Die Argumentation hätte allein aufzeigen sollen, dass es einen weiteren gewichtigen (zusätzlichen) Grund geben würde, welcher gegen die vorzeitige partielle Erbteilung spreche. Zum jetzigen Zeitpunkt stehe denn auch noch nicht fest, welcher Erbe welche Liegenschaften übernehmen werde. Bei einer vorzeitigen partiellen Erbteilung bezüglich der Wertpapiere fehlten liquide Mittel entweder für vorzunehmende Ausgleichszahlungen oder aber für die Tilgung der Nachlassschulden. Es sei somit nicht nur ein sachlicher Grund, sondern es seien gleich zwei sachliche Gründe gegeben, welche für die Abweisung der Klage sprechen würden. Eine derart einschneidende vorzeitige Weichenstellung sei auch nicht legitim, da sie die möglichen Optionen bei der Teilung der Liegenschaften zufolge fehlender Liquidität und zufolge nicht mehr

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht (oder nur noch eingeschränkt) gegebener Möglichkeit der Schuldentilgung stark vermindere. Würden die Wertpapiere bereits jetzt an die Berufungsbeklagten verteilt, so wären die Handlungsoptionen aller Erben – jedenfalls aber diejenigen des Berufungsklägers – bei der (effektiven) gesamthaften Teilung massiv eingeschränkt. Dies könne nicht angehen. 5.3 Die Berufungsbeklagten gehen mit der Vorinstanz einig, dass die Argumentation vor dem Zivilkreisgericht widersprüchlich gewesen sei. Zunächst habe er sich für den ungeschmälerten Erhalt der liquiden Nachlassaktiven ausgesprochen. An der Hauptverhandlung habe er duplicando sodann für eine vorgängige Schuldentilgung plädiert. Mit einer Vorwegzuteilung der jedem Erben ohnehin anteilsmässig zustehenden Wertschriften seien diese Mittel im Übrigen nicht verloren. Die behaupteten Konsequenzen einer angeblich fehlenden Liquidität für die spätere Teilung der Liegenschaften bestünden nicht. 5.4 Der Berufungskläger vermag die Rechtsmittelinstanz nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz hat einen Widerspruch in der Argumentation aufgedeckt, welcher sich anhand der zivilkreisgerichtlichen Akten nachvollziehen lässt. Wie der schriftlichen Klageantwort (S. 13 Rz 32) zu entnehmen ist, versuchte der Berufungskläger gestützt auf Art. 604 Abs. 2 ZGB einen Teilungsaufschub zu erwirken mit der Behauptung, mit einer vorzeitigen Zuteilung der Wertschriftenanteile in Millionenhöhe und infolge der Tatsache, dass der Nachlass zu grossen Teilen aus Liegenschaften bestehe, sei die Gefahr der Illiquidität verbunden. Würden Mittel fehlen, würde dies bedeuten, dass zumindest ein Teil der Liegenschaften zu ungünstigen Konditionen versilbert werden müssten, um Ausgleichszahlungen an die anderen Erben vornehmen zu können. An der Hauptverhandlung vom 22. Juni 2017 hielt der Berufungskläger an der umschriebenen Argumentation fest (vgl. Plädoyer-Notizen S. 16f. Rz 18ff.), beantragte aber zunächst auch die vorgängige Tilgung der Nachlassschulden (vgl. Plädoyer-Notizen S. 4f. Rz 9ff.). Aus dem Protokoll der genannten Hauptverhandlung ergibt sich auch, dass sich der Berufungskläger seiner widersprüchlichen Haltung bewusst geworden sein muss, indem er auf ausdrückliche Frage der Referentin hin, ob er für die beantragte Schuldentilgung ein Rechtsbegehren stelle, zur Antwort gab, das Hauptbegehren laute auf Abweisung der Klage. Er habe bewusst kein Rechtsbegehren auf Schuldentilgung gestellt, weil dieses konträr zum Hauptantrag wäre. Der Antrag auf Tilgung sei eine Begründung zur Klageabweisung (Protokoll vom 22. Juni 2017 bei den Vorakten, S. 5, Mitte). Das Zivilkreisgericht nahm diese berufungsklägerischen Erklärungsversuche in seiner Urteilsbegründung zum Anlass, dem Berufungskläger den Rechtsschutz zu versagen, weil unabhängig von der formellen Unterbreitung eines Rechtsbegehrens die Tilgung von Nachlassschulden auf der einen Seite mit dem Bedürfnis um Erhaltung sämtlicher Nachlassaktiven auf der anderen Seite argumentativ nicht zu vereinbaren waren. Die Ausführungen des Berufungsklägers in der Berufungsbegründung vermögen diesen Widerspruch nicht auszuräumen. Zum einen wird nicht klar, was der Berufungskläger an den Erwägungen des Zivilkreisgerichts in sachverhaltlicher oder rechtlicher Hinsicht beanstandet. Zum andern erscheinen dessen Ausführungen in der Berufung auch inhaltlich nicht überzeugend. Das von ihm befürchtete Szenario der Illiquidität, welche letztlich zur Abstossung von Liegenschaften zu ungünstigen Konditionen führen soll, wird lediglich in allgemeiner Weise behauptet und entbehrt jeglicher Grundlage. Gleiches gilt für die Einbusse an Teilungsoptionen. Durch die partielle Teilung werden unter den Erben zwar Vermögenswerte aufgeteilt. Eine Verringerung des Vermögens ist damit aber nicht

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht verbunden, so dass dessen Einwerfung im Rahmen der Teilung zu Ausgleichungszwecken oder Verwendung zur Schuldentilgung unverändert möglich bleibt. Bezüglich der behaupteten Einschränkung bei der Zuteilung der Liegenschaften ist sodann auf Art. 615 ZGB zu verweisen, wonach einem Erben, der bei der Teilung einen Nachlassgegenstand übernimmt, auch die pfandgesicherten Schulden überbunden werden, für welche das betreffende Aktivum verpfändet ist. Durch die Übernahme verringert sich der Anrechnungswert der Pfandsache. Eine Tilgung von Hypothekarschulden ist mit der Übernahme in der Regel nicht verbunden. Bei einer beabsichtigten Übernahme einer oder mehrerer Liegenschaften durch einen Erben im Rahmen der Erbteilung wird üblicherweise vorab bei der hypothezierenden Bank abgeklärt, ob diese den Übernehmer künftig als Alleinschuldner akzeptiert und somit bereit ist, die anderen Erben aus ihrer Solidarschuldpflicht gegenüber der Bank zu entlassen. Stimmt die Bank zu, läuft die Hypothek zu den bisherigen Konditionen weiter, ohne dass bei der Teilung eine Rückzahlung zu erfolgen hätte. Lehnt es die Bank jedoch ab, die Miterben aus der Solidarschuldpflicht zu entlassen und hält der Erbe an seinen Übernahmeabsichten fest, hat er der Bank die Hypothek zurückzubezahlen, was jedoch sinnvollerweise durch Umschuldung erfolgt, d.h. durch Aufnahme einer neuen Hypothek bei einer anderen Bank. Dass demnach für die Zuweisung der Liegenschaften die Verfügbarkeit sämtlicher liquider Mittel unabdingbar sein soll und umgekehrt deren teilweiser Verlust die Möglichkeiten zur Übernahme der Liegenschaften für den Berufungskläger einschränken, hat dieser nicht nur ungenügend begründet, sondern ist auch unzutreffend. Im Übrigen steht die Teilung der Liegenschaften ohnehin nicht unmittelbar bevor und es steht alles andere als fest, welcher Erbe welche Liegenschaften übernehmen wird. Konkrete Vorschläge einer Teilung sind nicht aktenkundig, weshalb auch keine Einschränkungen für den Berufungskläger ersichtlich sind. Sollte der Berufungskläger sämtliche Liegenschaften übernehmen, dürften ohnehin alle liquiden Mittel an die Berufungsbeklagten gehen. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit übersteigt der Nettowert aller Liegenschaften den Erbteil des Berufungsklägers auch nach Abzug sämtlicher liquider Mittel, weshalb eine zusätzliche Ausgleichungszahlung an die Berufungsbeklagten fällig werden dürfte. Sollten die Liegenschaften unter den Erben aufgeteilt werden, würde auch eine Aufteilung der liquiden Mittel unter den Erben zu gleichen Teilen naheliegen. So oder anders ist mit der vorzeitigen Aufteilung der liquiden Mittel keine Benachteiligung des Berufungsklägers verbunden. 6. Noch vor erster Instanz hatte der Berufungskläger die Ansicht vertreten, dass allfällige Ausgleichszahlungen je nach schrittweiser Aufteilung der Nachlassaktiven oder bei Erbteilung in einem Vorgang in unterschiedlicher Höhe anfallen würden. Die Vorinstanz wies diese Behauptung als unzutreffend zurück. Im Wesentlichen hat das das Zivilkreisgericht erwogen, dass durch eine vorgängige Zuweisung eines Teils der liquiden Mittel nicht eine höhere Ausgleichszahlung an die Kläger entstehen würde, wenn ohnehin alle flüssigen Mittel an die Berufungsbeklagten gehen würden, wovon bei Übernahme sämtlicher Liegenschaften durch den Beklagten auszugehen sei. In der Berufung wird dieser Punkt nicht mehr thematisiert. Zusammenfassend kann somit als Zwischenergebnis festgehalten werden, dass der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel den Entscheid des Zivilkreisgerichts in der Sache nicht umzustossen vermag. Für eine rechtliche Auseinandersetzung zur Frage der Zulässigkeit der partiellen Erbteilung fehlt es der Berufung an der notwendigen Substanz. Sachliche Gründe, welche der beantragten vorzeitigen Aufteilung der beiden Wertschriftendepots und Zuweisung der Wertschriften an die Beru-

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht fungsbeklagten entsprechend ihren Erbquoten entgegenstehen könnten, sind entweder nicht hinreichend begründet (betreffend Fälligkeit oder Kündbarkeit von Hypothekarschulden), oder widersprüchlich und deshalb rechtsmissbräuchlich oder schlicht unzutreffend (befürchtete Illiquidität und damit einhergehende Abstossung von Liegenschaften zu unvorteilhaften Konditionen). 7.1 Als Novum, welches zur Aufhebung bzw. Gegenstandslosigkeit des Entscheids über die partielle Erbteilung führe, macht der Berufungskläger geltend, dass er zeitgleich mit der Einreichung der vorliegenden Berufung gegen den partiellen Erbteilungsentscheid beim Zivilkreisgericht in einem Verfahren gemäss Art. 257 ZPO (Rechtsschutz in klaren Fällen) gestützt auf Art. 610 Abs. 3 ZGB ein Gesuch um Sicherstellung der Nachlassschulden gestellt habe. Das Gesuch um Sicherstellung stehe zwar generell weder richterlichen Anordnungen im Rahmen des Erbteilungsverfahrens noch einem Erbteilungsurteil entgegen. Dieses neue Verfahren sei für das Berufungsverfahren indessen insofern relevant, als eine Erbteilung nicht vollzogen werden dürfe, bevor die Sicherstellung der Schulden stattgefunden habe, was im vorliegenden Fall umso mehr gelte, als gerade die zu teilenden Wertpapiere sichergestellt werden müssten. Das Sicherstellungsgesuch sei im Berufungsverfahren als echtes Novum zu qualifizieren und zuzulassen, weil es erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens gestellt und beim Kantonsgericht ohne Verzug eingebracht worden sei. 7.2 Die Berufungsbeklagten bestreiten das Vorliegen eines echten Novums im Wesentlichen mit der Begründung, prozessual Versäumtes stelle kein Novum dar. Der Berufungskläger wäre vielmehr verpflichtet gewesen, das Begehren um Sicherstellung im Erbteilungsprozess zu stellen, damit über den Antrag im selben Verfahren hätte entschieden werden können. 7.3 Neue Tatsachen und Beweismittel werden gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Die Berufung dient nicht dazu, die prozessualen Säumnisse einer Partei zu korrigieren oder das vorinstanzliche Verfahren zu wiederholen. Jede Partei, welche neue Tatsachen oder Beweismittel einreicht, hat zu behaupten und zu beweisen, dass dies ohne Verzug geschieht. Entgegen den Ausführungen der Berufungsbeklagten bezieht sich die Frage der Novenschranke gemäss Art. 317 ZPO auf die Vorbringen der Parteien im selben Prozess. Die genannte Bestimmung stellt eine Leitplanke des Instanzenzugs dar. Unter dem Aspekt von Art. 317 ZPO ist vorliegend indessen nicht ein erst im Berufungsverfahren gestellter neuer Antrag auf Sicherstellung im Rahmen des Erbteilungsprozesses zu beurteilen, sondern allein die Zulassung und allfällige Berücksichtigung der Tatsachenbehauptung bei der Entscheidfindung im Rechtsmittelverfahren, dass der Berufungskläger in einem separaten Verfahren ein Sicherstellungsbegehren im Sinne von Art. 610 Abs.3 ZPO anhängig gemacht hat. Das Kantonsgericht teilt dabei die berufungsklägerische Ansicht, wonach sich dieser Sachverhalt nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens konkretisiert hat, indem zeitgleich mit der Berufung am 20. Oktober 2017 beim Zivilkreisgericht das fragliche Sicherstellungsgesuch im Verfahren nach Art. 257 ZPO eingereicht wurde. Als echtes Novum ist diese neue Tatsachenbehauptung auch zu hören, weil sie in der ersten Eingabe des Rechtsmittelverfahrens in der Berufungsbegründung ohne Verzug und somit rechtzeitig vorgebracht wurde (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO).

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.4 Dieses neue Vorbringen vermag am partiellen Teilungsentscheid der Vorinstanz jedoch entgegen der Annahme des Berufungsklägers nichts zu ändern. Gemäss Art. 610 Abs. 3 ZGB kann jeder Miterbe vor der Teilung die Tilgung oder Sicherstellung der Schulden des Erblassers verlangen. Aus prozesstaktischen Überlegungen liegt eine Geltendmachung als Reaktion auf eine Teilungsklage im nämlichen Verfahren zwar nahe. Eine gesetzliche Pflicht dazu besteht jedoch nicht. Der Anspruch auf Sicherstellung kann nicht nur im Erbteilungsprozess (diesfalls als sog. actio duplex bzw. einredeweise) geltend gemacht, sondern auch selbständig in einem separaten Verfahren eingeklagt werden kann (WEIBEL, in: Praxiskommentar Erbrecht, Abt/Weibel [Hrsg.], Basel 2015, 3. Aufl. Art. 610 ZGB N 11; WOLF, in: BE-Komm., Wolf/Eggel [Hrsg.], Bern 2014, Art. 610 ZGB N 45). Daraus folgt einmal, dass es einem Erben frei steht, seinen Anspruch in einem separaten Verfahren und jederzeit geltend zu machen, unabhängig davon, ob ein Teilungsprozess bereits rechtshängig ist oder nicht (Wolf a.a.O.). In zeitlicher Hinsicht besteht indessen insofern eine Beschränkung, als dass die Sicherstellung nach dem Gesetzeswortlaut „vor der Teilung“ zu verlangen ist. Daraus folgt im Weiteren, dass der Anspruch nach Art. 610 abs. 3 ZGB nicht bereits bei Einreichung einer Teilungsklage untergeht, sondern solange geltend gemacht werden kann, als die Teilung nicht vollzogen ist. Erst der Abschluss der effektiven Erbteilung lässt den Sicherstellungsanspruch untergehen (WEIBEL, in: Praxiskommentar Erbrecht, Abt/Weibel [Hrsg.], Basel 2015, 3. Aufl. Art. 610 ZGB N 11; WEIBEL/BRÜCKNER, Die erbrechtlichen Klagen, Basel 2012, 3. Aufl., S. 110 N192; WOLF, in: BE- Komm., Wolf/Eggel [Hrsg.], Bern 2014, Art. 610 ZGB N 45; SCHAUFELBERGER/KELLER LÜSCHER, in: BSK-ZGB II, Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], 2015, 5. Aufl., Art. 610 ZGB N 22). Umgekehrt zeitigt die Einreichung eines Sicherstellungsgesuchs in einem separaten Verfahren keine Wirkungen auf ein bereits hängiges Erbteilungsverfahren oder auf ein Erbteilungsurteil. Erst eine allfällige rechtskräftige richterliche Anordnung auf Sicherstellung im Sinne von Art. 610 Abs. 3 ZGB vermag den Vollzug einer Erbteilung zu unterbinden, solange die Sicherstellung nicht erfolgt ist (sinngemäss WEIBEL, in: Praxiskommentar Erbrecht, Abt/Weibel [Hrsg.], Basel 2015, 3. Aufl. Art. 610 ZGB N 16). Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, dass das Gestaltungsurteil auf partielle Erbteilung unabhängig von der Rechtshängigkeit des als Novum mitgeteilten Verfahrens Bestand hat. Die Vollstreckung der Aufteilung der Wertschriften wird allenfalls ausgesetzt, sofern bis zur entsprechenden gerichtlichen Anweisung aus dem Teilungsprozess ein rechtskräftiger Entscheid im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen ergeht, welcher die Wertschriftendepots gestützt auf Art. 610 Abs. 3 ZGB blockiert. Beim gewählten Vorgehen des Berufungsklägers besteht allerdings das Risiko, dass die Anweisung zur Aufteilung der Wertschriften ergeht, bevor das Verfahren gemäss Art. 257 ZPO rechtskräftig abgeschlossen wurde. Dies ist jedoch auf den Umstand zurückzuführen, dass die Sicherstellung der Nachlassschulden nicht bereits im Rahmen des Erbteilungsprozesses, sondern zu einem späteren Zeitpunkt in einem separaten Verfahren verlangt wurde. Daraus folgt, dass das Berufungsverfahren über die partielle Erbteilung auch nicht als gegenstandslos zu betrachten ist, weshalb die Berufung nicht nur im Hauptpunkt, sondern auch bezüglich des Eventual- und Subeventualbegehrens als unbegründet abzuweisen ist. 8. Im Subsubeventualbegehren seiner Berufung ersucht der Berufungskläger um Überprüfung des erstinstanzlichen Kostenentscheids hinsichtlich der Höhe der festgelegten Gerichtsund Parteikosten.

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht 8.1 Das Zivilkreisgericht erwog im Kostenpunkt, dass die Gerichtskosten (inkl. Kosten des Schlichtungsverfahrens) sowie die Parteikosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Berufungskläger aufzuerlegen seien. Es legte sodann die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 8 Abs. 1 lit. f Ziff. 4 i.V.m. § 3 Abs. 1 und 2 GebT auf CHF 60‘000.00 fest. Zudem verurteilte es den Berufungskläger zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Berufungsbeklagten, welche entsprechend der als tarifkonform bezeichneten Honorarnote ihres Rechtsvertreters antragsgemäss auf CHF 115‘851.90 festgesetzt wurde. 8.2 Nicht beanstandet wird die vorinstanzliche Kostenaufteilung gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO, wonach sämtliche Verfahrenskosten dem Berufungskläger als unterliegende Partei auferlegt wurden. Hingegen behauptet der Berufungskläger in seiner Berufung zunächst, das Zivilkreisgericht habe den für die Festsetzung der Verfahrenskosten massgebenden Streitwert zu hoch angesetzt. Diesem Einwand ist nicht zu folgen. Das Zivilkreisgericht hat im angefochtenen Entscheid keine Erwägungen dazu gemacht, wie es den Streitwert berechnet hat. Einzig aus dem für die Bemessung der Parteientschädigung zugestandenen prozentualen Zuschlag auf dem Interessewert ist in Klammern zu ersehen, dass dieser Interessewert bzw. Streitwert offenbar mit CHF 4‘400‘000.00 beziffert wurde (vgl. Erwägung III Ziffer 16 auf Seite 12 des angefochtenen Entscheids). Entgegen der Behauptung des Berufungsklägers ist der Streitwert indessen sogar noch höher als von der Vorinstanz angenommen und liegt bei CHF 10‘445‘884.25. Für die Streitwertberechnung kann an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen unter Ziffer 1 hievor verwiesen werden. 8.3 Die Vorinstanz setzte die Gerichtsgebühr in Anwendung § 8 Abs. 1 lit. f Ziff. 4 i.V.m. § 3 Abs. 1 und 2 des Gebührentarifs (Verordnung über die Gebühren der Gerichte [GebT], SGS BL 170.31) ohne nähere Begründung auf CHF 60‘000.00 fest. 8.4 Der Berufungskläger wirft der Vorinstanz bei der Festsetzung der Höhe der Gerichtskosten falsche Ermessensausübung vor. Es bestehe kein Grund, im vorliegenden Fall den maximal zulässigen Betrag von CHF 30‘000.00 einzusetzen und noch weniger sei es gerechtfertigt, denselben nach § 3 Abs. 2 GebT zu verdoppeln. Anders als in einem üblichen Forderungsprozess gehe es sodann vorliegend auch nicht um Zusprechung oder Verweigerung eines Betrages. Die Erbquoten seien unter den Parteien unstrittig. Der Streitsache angemessen sei aus all diesen Gründen höchstens eine Gebühr von CHF 20‘000.00. Schliesslich sei auch kein Anwendungsfall § 3 Abs. 2 GebT gegeben. Es sei in casu keine der dort aufgezählten Voraussetzungen gegeben. Zudem handle es sich bei der erwähnten Bestimmung ohnehin lediglich um eine „Kann- Vorschrift“. 8.5 Bei der Überprüfung, ob die Vorinstanz mit ihrem Entscheid über die Gerichtsgebühr Recht verletzte, ist zunächst auf Art. 95 f. ZPO hinzuweisen, wonach sich die Entscheidgebühr als Teil der Gerichts- bzw. Prozesskosten nach den kantonalen Bestimmungen richtet. Eine gewisse Schematisierung - welche durch das Kriterium des Streitwerts erreicht wird - ist zulässig. Die Entscheidgebühr wird im Rahmen des kantonalen Tarifs als Pauschale festgesetzt, unabhängig von den einzelnen Tätigkeiten des Gerichts und den effektiv angefallenen Kosten (Art. 95 Abs. 2 lit. a und Art. 96 ZPO). Gemäss § 8 Abs. 1 lit. f Ziff. 4 GebT liegt der Rahmen für die Gebühr eines zivilkreisgerichtlichen Entscheids mit einem Streitwert von über

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht CHF 100‘000.00 – was vorliegend zutrifft – zwischen CHF 2‘000.00 und 30‘000.00. Im konkreten Fall ist die Gebühr nach dem Streitwert und der Bedeutung der Streitsache festzulegen. Dabei sind die Schwierigkeit des Falles sowie der Arbeits- und Zeitaufwand massgebend (§ 3 Abs. 1 GebT). In Verfahren mit umfangreichem Aktenmaterial, mit komplizierten rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnissen, in solchen mit besonders hohem Streitwert […] können die Gebühren bis auf das Doppelte des ordentlichen Ansatzes, in Ausnahmefällen bis auf die in § 52 Abs. 3 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG, SGS 170) vorgesehene Maximalgebühr von CHF 500‘000.00 erhöht werden (§ 3 Abs. 2 GebT). Aus der Bandbreite des Kostenrahmens erhellt, dass dem erkennenden Gericht ein beträchtlicher Ermessensspielraum zukommt. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, gesteht der ersten Instanz bei der Bemessung der Gerichtsgebühr praxisgemäss einen grossen Ermessensspielraum zu. Die Rechtsmittelinstanz prüft die Angemessenheit des Entscheids über die Gerichtskosten zwar grundsätzlich mit voller Kognition; ob eine entsprechende Gebühr angemessen ist oder nicht, bleibt letztlich eine Wertungsfrage. Das Kantonsgericht greift daher im Rahmen der vorzunehmenden Rechtskontrolle lediglich mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl überlegten und vertretbaren Ermessensentscheid der Vorinstanz ein (vgl. KGEBL 410 17 57 E. 4.2; 410 14 67 E. 3 oder 410 2011 38 E. 4). Diese Zurückhaltung ist insofern angezeigt, als die Vorinstanz in aller Regel die grössere Nähe und Vertrautheit mit den tatsächlichen Verhältnissen aufweist. Schliesslich kennt nur das Prozessgericht alle Umstände genau, welche bei der Bemessung der Gebühr abzuwägen waren. Die zweite Instanz greift nur ein, wenn sich der angesetzte Betrag nicht vertreten lässt. Im vorliegenden Fall fehlt es dem angefochtenen Entscheid bei der Festsetzung der Entscheidgebühr an einer Begründung, aus welcher insbesondere sachliche Gründe einer Verdoppelung der bereits nach dem gesetzlich vorgegebenen Rahmen maximal angesetzten Gebühr hervorgeht. Die vorliegende Streitsache ist weder in sachverhaltlicher noch in rechtlicher Hinsicht als ausserordentlich komplex einzustufen. Bei solchen Prozessen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad ist die Gebühr innerhalt des normalen Kostenrahmens anzusetzen. Die Vorinstanz hat die Gebühr mit CHF 30‘000.00 zwar am obersten Ende dieses Rahmens, aber dennoch innerhalb des gesetzlich Möglichen festgelegt. Bei durchschnittlichem Aufwand mit beträchtlichem Streitwert von mehr als CHF 10 Mio. ist die genannte Gebührenhöhe nach Ansicht des Kantonsgerichts im Lichte von § 3 Abs. 1 GebT als adäquat zu bezeichnen. Für eine Verdoppelung dieser Gebühr fehlt es aber nicht nur an einer vorinstanzlichen Begründung, sondern auch an fallbezogenen Gründen, für welche § 3 Abs. 2 GebT eine Erhöhung des ordentlichen Ansatzes vorsehen würde. Das Kantonsgericht geht mit dem Berufungskläger einig, dass kein exorbitant hoher Streitwert vorliegt. Das Aktenmaterial war überschaubar und es galt auch nicht überdurchschnittlich zahlreiche oder komplexe Rechtsfragen zu beurteilen. Die vom Zivilkreisgericht insgesamt festgesetzte Entscheidgebühr von CHF 60‘000.00 hält demnach einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die Berufung ist in diesem Punkt teilweise gutzuheissen und die erstinstanzliche Gerichtsgebühr auf CHF 30‘000.00 zu reduzieren, was immer noch an der obersten Grenze des ordentlichen Rahmens liegt, gleichzeitig den gesetzlichen Kriterien nach § 3 Abs. 1 GebT im vorliegenden Fall jedoch ausreichend Rechnung trägt. 8.6 Auch bei der Festsetzung der Parteientschädigung hält das Zivilkreisgericht die Begründung äusserst knapp. Die eingereichte Honorarnote, so die Vorinstanz, sei mit einem in Rech-

Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht nung gestellten Honorar von insgesamt CHF 115‘851.90 (bestehend aus einem Grundhonorar von CHF 75‘000.00, einem Zuschlag von 0,5% auf dem Streitwert in Höhe von CHF 22‘000.00, einem weiteren Zuschlag für das Schlichtungsverfahren von CHF 9‘700.00, Auslagen von CHF 570.30 sowie MWSt von CHF 8‘581.60) tarifkonform. Der Berufungskläger moniert in der Berufung, dass zwischen dem Streitwert einerseits und den Bemühung des Rechtsvertreters der Berufungsbeklagten sowie der Bedeutung der Sache andererseits ein offenbares Missverhältnis bestehe, weshalb die Parteientschädigung zu reduzieren sei. Die Klage der Berufungsbeklagten umfasse lediglich 10 Seiten (resp. die Begründung lediglich 7.5 Seiten) und der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten habe an der mündlichen Verhandlung vom 22. Juni 2017 lediglich eine kurze, wenige Minuten dauernde Replik (gemäss Protokoll nur 3 Seiten) vorgetragen, ohne irgendwelche Plädoyernotizen vorbereitet zu haben oder diese zu den Akten zu geben. Die Klage habe sodann im Wesentlichen dem Schlichtungsgesuch entsprochen, weshalb der Aufwand des klägerischen Rechtsvertreters für das Verfahren minimal gewesen sei. Es hätten sich keine besonderen Rechtsfragen gestellt. Es sei nur ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt worden ohne Aufwand für ein Beweisverfahren. Der zeitliche Aufwand des Rechtsvertreters der Berufungsbeklagten habe maximal 25 Stunden betragen, weshalb sich ein Honorar von mehr als CHF 10'000.00 nicht rechtfertige. Selbst unter Berücksichtigung eines ungewohnt hohen Stundensatzes (CHF 400 [x 25 Stunden]), von Auslagen, Mehrwertsteuer und Streitwertzuschlag rechtfertige sich daher keinesfalls eine Entschädigung, welche den Betrag von CHF 15'000.00 überschreite. Dies im Übrigen auch deshalb nicht, weil die Vorinstanz bereits den Streitwert falsch berechnet habe. Die Berufungsbeklagten halten dagegen, das reine Honorar von CHF 106'700.00 sei tarifkonform. Es entspreche dem Wesen der Tarifordnung, dass an Stelle der Abrechnung nach Zeitaufwand dieser bei streitwertabhängigen Honoraren nur im Rahmen der Bandbreite des Honoraransatzes zu berücksichtigen sei, was auch im umgekehrten Fall bei unverhältnismässig hohem Zeitaufwand und kleinem Streitwert gelten würde. Das behauptete offenbare Missverhältnis zwischen Zeitaufwand und Tarifordnung werde bestritten und sei im Rahmen dieses Verfahrens auch nicht relevant. Ebenso sei nicht relevant, welchen Aufwand der Vertreter der Berufungsbeklagten gesamthaft gehabt habe. Auch für die Festsetzung der Parteientschädigung ist zunächst vom Streitwert auszugehen (§ 2 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte [TO], SGS BL 178.112). Das Honorar bei Prozessen mit einem Streitwert von über CHF 2‘000‘000.00 besteht aus einem fixen Honorar von CHF 75‘000.00 sowie einem Zuschlag von maximal 2% des Streitwerts (§ 7 Abs. 1, am Ende GebT). Gemäss § 9 TO kann das Honorar angemessen herabgesetzt werden, wenn zwischen dem Streitwert einerseits und den Bemühungen der Anwältin oder des Anwalts und der Bedeutung der Sache andererseits ein offenbares Missverhältnis besteht. Allerdings gilt es auch hier zu berücksichtigen, was bei der streitwertabhängigen Festlegung der Gerichtsgebühr bereits festgehalten wurde: Eine Schematisierung ist auch für die Bestimmung der Parteientschädigung zulässig. Das Kantonsgericht teilt aber die Meinung des Berufungsklägers im Grundsatz, dass die der Gegenseite zugesprochenen Parteientschädigung unverhältnismässig hoch ausgefallen ist. Die Berufungsbeklagten haben die berufungsklägerischen Ausführungen zum behaupteten Zeitaufwand ihres Rechtsvertreters für das erstinstanzliche Verfahren nicht bestritten, sondern lediglich die Relevanz der zeitlichen Inanspruchnahme für die Festsetzung einer Parteientschädigung bei einer vermögensrechtlichen Streitigkeit in Abrede gestellt. Geht

Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht man von einem Aufwand von nicht mehr als 25 Stunden aus, wie dies vom Berufungskläger behauptet wird, erscheint ein rein nach dem Streitwert berechnetes Honorar von mehr als CHF 100‘000.00 für den vorliegenden Fall in der Tat überhöht. Der Berufungskläger verkennt bei der Anwendung von § 9 TO allerdings, dass bei offenbarem Missverhältnis nicht einfach eine Berechnung nach Zeitaufwand Platz greift. Vielmehr hat eine angemessene Reduktion des nach Streitwert ermittelten Honorars zu erfolgen. Die Berechnung als solche bestreitet der Berufungskläger nicht, so dass vom von der Vorinstanz gestützt auf § 7 Abs. 1 TO festgesetzten Honorar ohne Zulagen und MWST von CHF 106'700.00 auszugehen ist. Für die Reduktion ist nebst dem effektiven Zeitaufwand auch zu berücksichtigen, dass nach dem gesetzlichen Konzept der TO bei Streitwerten von über CHF 2 Mio. nicht nur ein Honorar von CHF 75‘000.00 sondern ein Zuschlag von max. 2% des Streitwertes zu gewähren ist. Generell wird sodann festgehalten, dass je nach Schwierigkeit des Falles und dem Umfang der Bemühungen der untere, obere oder mittlere Ansatz zu Anwendung kommen soll. Anders als bei Streitwerten unter CHF 2 Mio. besteht beim Grundhonorar keine Bandbreite. Grundsätzlich ist immer CHF 75‘000.00 einzusetzen und es ist aufgrund der Fallkomplexität und des Aufwandes ein Zuschlag zu bestimmen. Allein der Zuschlag beim von der Vorinstanz veranschlagten Prozentsatz von 0,5% des Streitwertes würde im vorliegenden Fall jedoch über CHF 50‘000.00 ergeben. Daraus würde sich ein Honorar inklusive Zuschlag für die Schlichtungsverhandlung von CHF 9‘700.00, aber ohne Auslagen und MWST, von sogar CHF 134‘700.00 ergeben. Demgegenüber gesteht der Berufungskläger dem Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten ein Honorar nach Zeitaufwand von CHF 10‘000.00 bzw. gemäss Rechtsbegehren von maximal CHF 15‘000.00 zu. Wie hoch der zeitliche Aufwand des Rechtsvertreters des Berufungsbeklagten für die Mandatsführung im vorliegenden Verfahren effektiv ausgefallen ist, ist mangels Vorliegen des entsprechenden Deservitenblattes nicht bekannt. Eher ist aber davon auszugehen, dass der Aufwand höher war als vom Berufungskläger angenommen. Nach dem gesetzgeberischen Willen ist nebst der zeitlichen Beanspruchung bei höheren Streitwerten immer auch ein Interessewert zu berücksichtigen. Letzterer, der in etwa bei 1/5 des gesamten Nettonachlasses liegt, darf als bedeutend bezeichnet werden, so dass das Kantonsgericht unter Berücksichtigung aller für die Bemessung der Parteientschädigung massgeblichen Parameter insgesamt eine Reduktion des Honorars nach § 7 Abs. 1 i.V.m. § 9 TO auf rund CHF 45‘000.00 als angemessen erachtet. Unter Berücksichtigung von Auslagen und MWSt ergibt dies eine pauschale Parteientschädigung zugunsten der Berufungsbeklagten für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 50‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST), was in etwa der Hälfte des von der Vorinstanz zugesprochenen Betrages entspricht. 9. Abschliessend ist über die Verlegung der Prozesskosten für das Berufungsverfahren zu entscheiden. Massgebend für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sind die Bestimmungen der Art. 95 ff. ZPO. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Der Berufungskläger obsiegt mit seiner Berufung im Kostenpunkt zwar teilweise, was indessen umfangmässig gemessen an der gesamten Streitigkeit nach Streitwert nur einen verschwindend kleinen Bruchteil ausmacht, so dass er insgesamt für den Kostenentscheid als vollständig unterliegende Partei zu betrachten ist. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Berufungskläger die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen. Zudem hat dieser der Gegenpartei eine Parteientschädigung zu entrichten. Die Höhe

Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Prozesskosten richtet sich gemäss Art. 96 ZPO auch für das Rechtsmittelverfahren nach dem kantonalen Gebührentarif und der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte. Die Gebühr für den vorliegenden Rechtsmittelentscheid wird auf CHF 10‘000.00 festgesetzt, was aufgrund des Streitwerts und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache als angemessen erscheint (§ 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. f Ziff. 2 und § 3 Abs. 1 GebT). Der Rechtsbeistand der Berufungsbeklagten hat keine Honorarnote eingereicht, weshalb die Rechtsmittelinstanz die Parteientschädigung gemäss § 18 Abs. 1 TO von Amtes wegen nach Ermessen festsetzen kann. Gemäss den §§ 7, 9 und 10 TO ist die Parteientschädigung für das Rechtsmittelverfahren nach den für das erstinstanzliche Verfahren geltenden Grundsätzen zu berechnen, weshalb an die vorstehenden Erwägungen unter Ziffer 8.6 verwiesen werden kann. Da jedoch davon auszugehen ist, dass der Aufwand des Rechtsvertreters für das Berufungsverfahren gegenüber seinen Bemühungen bei der Mandatsführung im zivilkreisgerichtlichen Verfahren deutlich geringer ausgefallen ist, rechtfertigt sich hier gestützt auf § 9 TO eine zusätzliche Reduktion um die Hälfte des Honorars, so dass den Berufungsbeklagten pauschal CHF 25‘000.00 (inkl. Auslagen) als Parteientschädigung zuzusprechen ist. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer, welche mit 8 % zu veranschlagen ist, da sämtliche anwaltlichen Bemühungen für das vorliegende Rechtsmittelverfahren im Jahre 2017 erbracht wurden.

Demnach wird erkannt: ://: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 5 des Entscheids des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 22. Juni 2017 (Verfahren Nr. 130 16 3396 II) aufgehoben und durch nachstehenden Kostenentscheid ersetzt: „ Die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 1‘000.00 werden dem Beklagten auferlegt. Die Gerichtsgebühr für das zivilkreisgerichtliche Verfahren beträgt CHF 30‘000.00 und wird dem Beklagten auferlegt. Der Beklagte hat den Klägern für das zivilkreisgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 50‘000.00 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen.“ Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 10‘000.00 werden dem Berufungskläger auferlegt. Der Berufungskläger hat den Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 25‘000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8% MWSt (CHF 2‘000.00) zu entrichten.

Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber

Rageth Clavadetscher