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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.12.2017 400 17 330

19 dicembre 2017·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·4,387 parole·~22 min·5

Riassunto

Eheschutz

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 19. Dezember 2017 (400 17 330) ____________________________________________________________________

Zivilgesetzbuch

Eheschutz; Kindesunterhalt (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Art. 276 ff. ZGB); Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen bzw. Wahrung dessen betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Beibehaltung der bisherigen Rechtsprechung)

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiber Rageth Clavadetscher

Parteien A. ____, vertreten durch Advokatin Barbara Zimmerli, Binningerstrasse 11, 4051 Basel, Klägerin gegen B. ____, vertreten durch Advokatin Dr. Eva Weber, Heuberg 16, 4051 Basel, Beklagter und Berufungskläger

Gegenstand Eheschutz

A. Die Ehegatten A. ____ und B. ____ heirateten am 2. Mai 2013. Sie haben eine gemeinsame Tochter, C. ____, geboren am TT.MM.JJJJ. Die Ehefrau hat eine weitere nicht gemeinsame Tochter, D. ____, geboren am TT.MM.JJJJ. Am 22. März 2017 ersuchte die damals noch nicht anwaltlich vertretene Ehefrau beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost um Eheschutz zur Regelung des Getrenntlebens. Am 11. Mai 2017 fand eine erste Eheschutzverhandlung vor der Zivilkreisgerichtspräsidentin Ost statt, zu welcher der Ehemann indessen nicht erschienen

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht war. Nachdem der Ehemann dem Zivilkreisgericht am 18. Mai 2017 mitgeteilt hatte, nichts von der angesetzten Verhandlung gewusst zu haben und sich auf Erkundigung der Vorinstanz bei der Schweizerischen Post hin herausgestellt hat, dass die Ehefrau die Vorladung für den Ehemann entgegengenommen hatte, wurde eine zweite Eheaudienz angesetzt. Mit Urteil vom 7. September 2017 bewilligte die Zivilkreisgerichtspräsidentin den Ehegatten das Getrenntleben. Zudem stellte sie fest, dass die Ehefrau die eheliche Wohnung bereits am 1. März 2017 verlassen habe. Die eheliche Wohnung wurde dem Ehemann zur alleinigen Nutzung zugewiesen (Dispositiv-Ziffer 1). Die Tochter der Ehegatten, C. ____, wurde für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Mutter gestellt (Dispositiv-Ziffer 2). Der Ehemann wurde berechtigt und verpflichtet, C. ____ an jedem ersten, zweiten und dritten Freitag des Monats jeweils von 14.00 Uhr bis Samstag, 17.00 Uhr, sowie an jedem Donnerstag, von 14.00 bis 18.00 Uhr, zu Besuch zu sich zu nehmen, wobei auf die Wünsche und Bedürfnisse von C. ____ gebührend Rücksicht zu nehmen sei. Für die Zeit ab Aufnahme des Getrenntlebens bis und mit August 2017 stellte die Vorderrichterin fest, dass für die Tochter mangels Leistungsfähigkeit des Ehemannes und Vaters von C. ____ kein Unterhaltsbeitrag festgelegt werden könne (Dispositiv- Ziffer 6). Mit Wirkung ab September 2017 wurde der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau für die Tochter C. ____ einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 674.00 als Barunterhalt (inkl. Kinderzulagen) zu bezahlen. Gleichzeitig hielt das Zivilkreisgericht den gesamten gebührenden Bedarf des Kindes, bestehend aus Barbedarf und Betreuungsunterhalt, sowie den nach Abzug des effektiv zu leistenden Unterhaltsbeitrages resultierenden Fehlbetrag ziffernmässig fest (Dispositiv-Ziffer 7). Im Weiteren stellte die Vorderrichterin fest, dass auf eine Festsetzung von Ehegattenunterhalt mangels Leistungsfähigkeit verzichtet werde (Dispositiv-Ziffer 8). Beiden Parteien wurde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (Dispositiv-Ziffer 9). Der Kostenentscheid wurde ad separatum verwiesen (Dispositiv-Ziffer 10), welcher alsdann am 11. September 2017 erging. Für die Begründung ihres Entscheides zu den Kinderbelangen (Obhut und Regelung des persönlichen Kontaktes) verwies die Zivilkreisgerichtspräsidentin auf ihre Erkenntnisse aus der Befragung der Parteien an der Verhandlung. Die vom Ehemann im erstinstanzlichen Verfahren noch beantragte alternierende Obhut verwarf die Zivilkreisgerichtspräsidentin mit dem Hinweis darauf, dass eine solche nur funktioniere, wenn unter den Beteiligten eine gewisse Kooperationsbereitschaft bestehe, was im vorliegenden Fall nicht gegeben sei. Die Vorinstanz entschied sich sodann, der Ehefrau und Mutter die Obhut über C.____ zuzuteilen. Für die Ausgestaltung des oben erwähnten Besuchsrechts wurde berücksichtigt, dass der Ehemann aufgrund seiner Ausbildung jeweils an einem Wochenende pro Monat von Samstag bis Sonntag einen Ausbildungsblock absolviere und jeweils am Montag und am Dienstag eine Schule besuche und C. ____ (abgesehen vom Dienstagnachmittag) jeweils nachmittags nicht in den Kindergarten gehe. Die Unterhaltsberechnung teilte das Zivilkreisgericht in zwei Phasen auf, welche sich aus dem Umstand ableiten würden, dass beim Bedarf des Ehemannes zunächst von dessen effektiven Wohnkosten auszugehen sei. Diese seien allerdings gemessen an seinem Einkommen und unter Berücksichtigung der für die Ermittlung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums geltenden Kriterien offensichtlich überhöht. Nach Ablauf einer dreimonatigen Kündigungsfrist sei es dem Ehemann möglich gewesen, per 1. September 2017 seine Wohnkosten zu reduzieren, weshalb ihm ab diesem Zeitpunkt für die Unterhaltsberechnung ein hypothetischer tieferer Mietzins einzusetzen sei. Aus der Berechnung für Phase 2 ermittelte die Vorinstanz sodann einen vom Ehemann und Vater für C. ____ zu leistenden monatlichen Barunterhalt von CHF 674.00 (inkl. Kinderzulagen).

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2017 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, erklärt der Ehemann (nachstehend Berufungskläger), vertreten durch Advokatin Dr. Eva Weber, Berufung gegen das Urteil der Zivilkreisgerichtspräsidentin Ost vom 7. September 2017. Er stellt folgende Anträge: „ 1. In Abänderung von Ziffer 3 des Urteils der Gerichtspräsidentin vom 7. September 2017 sei der Ehemann zu berechtigen, das Kind jeden zweiten Freitag 14 Uhr bis Samstag 17 Uhr sowie an jedem Donnerstag, von 14 bis 18 Uhr, zu Besuch zu sich zu nehmen. Auf die Wünsche und Bedürfnisse des Kindes ist gebührend Rücksicht zu nehmen. 2. In Abänderung von Ziffer 6 und in Aufhebung von Ziffer 7 des Urteils der Gerichtspräsidentin vom 7. September 2017 sei mangels Leistungsfähigkeit des Ehemannes für das Kind C. ____, geb. TT.MM.JJJJ, kein Unterhaltsbeitrag festzulegen. 3. Eventualiter habe in Abänderung von Ziffer 7 des Urteils der Gerichtspräsidentin vom 7. September 2017 der Ehemann der Ehefrau für das Kind C. ____, geb. TT.MM.JJJJ, mit Wirkung ab Februar 2018, subeventualiter ab September 2017, einen monatlichen und vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 274.00 inkl. Kinderzulagen zu bezahlen. 4. lm Übrigen sei das Urteil der Gerichtspräsidentin vom 7. September 2017 zu bestätigen. 5. Es sei dem Berufungsverfahren die aufschiebende Wirkung zu gewähren. 6. Es sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen; im Übrigen unter o/e Kostenfolge.“ Zur Begründung führt der Berufungskläger im Wesentlichen an, dass für die Ausgestaltung des Besuchsrechts an den Wochenenden zusätzlich – nebst den im erstinstanzlichen Entscheid bereits erwähnten ausbildungsbedingten Inkonvenienzen – an bestimmten Samstagen auch berufliche Arbeitseinsätze zu berücksichtigen seien. Das gerichtlich fixierte Besuchsrecht sei dahingehend zu ändern, dass es nur jeden zweiten Freitag von 14 Uhr bis Samstag 17 Uhr ausgeübt werde. Das Besuchsrecht jeden Donnerstagnachmittag von 14 bis 18 Uhr funktioniere bestens. Die Unterhaltsberechnung der Vorinstanz bemängelt der Berufungskläger insofern, als er die Einsetzung von hypothetischen Wohnkosten an sich beanstandet. Zudem seien die ihm zugestandenen Wohnkosten von CHF 1‘100.00 für eine Dreizimmerwohnung an seinem bisherigen Wohnort X. ____ viel zu niedrig. Angemessen wären CHF 1‘500.00. Im Weiteren wird auch der Zeitpunkt beanstandet, ab welchem tiefere Wohnkosten einzusetzen wären, sollten hypothetische Mietzinsen überhaupt gerechtfertigt sein. C. In ihrer Berufungsantwort vom 31. Oktober 2017 beantragt die Ehefrau (nachstehend Berufungsbeklagte), die Berufung, welcher keine aufschiebende Wirkung zu erteilen sei, sei abzuweisen. Die Berufungsbeklagte beantragt im Weiteren ebenfalls die unentgeltliche Rechtspflege; alles unter o/e-Kostenfolge. Zufolge Uneinbringlichkeit einer allfälligen Parteientschädigung sei diese aus der Gerichtskasse zu leisten. Die Berufungsbeklagte begründet ihre Anträge zusammenfassend damit, dass der Berufungskläger dem Kantonsgericht zum Besuchsrecht neue Anträge unterbreitet habe, gegen welche von ihrer Seite allerdings keine Einwände erho-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht ben würden. Zu den in der Unterhaltsberechnung von der Vorinstanz beim unterhaltspflichtigen Berufungskläger veranschlagten Wohnkosten führt die Berufungsbeklagte aus, dass der Berufungskläger mehrfach aufgefordert worden sei, die Kündigung der ehelichen Wohnung mitzuunterzeichnen, was dieser stets verweigert habe. Die Wohnkosten von CHF 2‘050.00 seien für eine Person unverhältnismässig hoch und stünden in keinem Verhältnis zum Einkommen des Berufungsklägers von CHF 3‘748.00 pro Monat. Dass die Zivilkreisgerichtspräsidentin unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist hypothetische Wohnkosten eingesetzt habe, sei deshalb gerechtfertigt. Auch in der Höhe seien die zugestandenen CHF 1‘100.00 als Wohnkosten angemessen. D. Mit Verfügung vom 1. November 2017 schloss die Kantonsgerichtspräsidentin den Schriftenwechsel. Zugleich wies sie den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Berufung unter Hinweis auf die kantonsgerichtliche Praxis ab, wonach die Vollstreckbarkeit von Entscheiden über die Regelung des (Kindes-)Unterhalts in Eheschutzsachen nicht aufgehoben werde. Zudem stellte die Präsidentin den Parteien ihren Entscheid sowohl über die Kostenerlassanträge als auch in der Hauptsache gestützt auf die Akten in Aussicht. Erwägungen 1. Gegen einen Endentscheid in einem Eheschutzverfahren ist die Berufung gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) zulässig. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten, wie Familienunterhalt, wird zudem vorausgesetzt, dass der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10‘000.00 beträgt (Art, 308 Abs. 2 ZPO). Bei wiederkehrenden Leistungen wie Unterhaltsbeiträgen gilt der Kapitalwert als Streitwert. Sind Leistungen mit ungewisser oder unbeschränkter Dauer streitig, wird auf den zwanzigfachen Betrag der einjährigen Leistung abgestellt (Art. 92 ZPO). Hinsichtlich der angefochtenen erstinstanzlichen Regelung des persönlichen Kontakts zwischen dem Berufungskläger und der gemeinsamen Tochter ist die Berufung demnach ohne weiteres zulässig. Die Berufungsbeklagte beantragte bei der Vorinstanz einen monatlichen Unterhaltsbeitrag für die Tochter C. ____ in der Höhe von mindestens CHF 1‘100.00 (zuzüglich Kinderzulagen), während der Ehemann sich mangels behaupteter Leistungsfähigkeit ausser Stande sah, überhaupt einen Unterhaltsbeitrag bezahlen zu können. Der erforderliche Streitwert gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO ist somit zweifellos erreicht. Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft unterliegen dem summarischen Verfahren (Art. 271 lit. a ZPO). Die Berufung ist daher schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 314 Abs. 1 i.V. mit Art. 311 Abs. 1 ZPO). Vorliegend wurde dem Ehemann die nachträgliche Begründung des Urteils der Zivilkreisgerichtspräsidentin Ost vom 7. September 2017 am 12. Oktober 2017 zugestellt. Mit Postaufgabe der Berufung am 20. Oktober 2017 hat der Berufungskläger die Rechtsmittelfrist somit eingehalten (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Gemäss § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte, die im summarischen Verfahren ergangen sind, sachlich zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 59 ZPO), ist auf die Berufung einzutreten.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Vor erster Instanz hatte der Berufungskläger noch die Zuteilung der Obhut über die gemeinsame Tochter C. ____ an ihn, eventualiter die Etablierung einer alternierenden Obhut, subeventualiter ein angemessenes Besuchs- und Ferienrecht beantragt (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 7. September 2017, S. 2). Die gemäss Urteil der Vorinstanz erfolgte Exklusivzuteilung der Obhut über C. ____ an die Berufungsbeklagte wird vom Berufungskläger in seiner Berufungsbegründung nicht thematisiert. Vielmehr stellt er einen neuen Antrag zur Regelung des persönlichen Kontakts zwischen seiner Tochter und ihm. Nach diesem sollen die Besuche gegenüber dem erstinstanzlichen Entscheid leicht reduziert an jedem zweiten Freitag 14 Uhr bis Samstag 17 Uhr sowie an jedem Donnerstag, von 14 bis 18 Uhr, stattfinden. Für eine Ferienregelung stellt er indessen keinen Antrag. Die Berufungsbeklagte stimmt der neu beantragten Besuchsrechtsregelung inhaltlich ausdrücklich zu, unterstreicht aber zugleich, dass darin keine Anerkennung der Berufung in diesem Punkt liege. Mit diesem neuen Antrag – so die Berufungsbeklagte – hätte der Berufungskläger nicht an die Rechtsmittelinstanz gelangen müssen. Die Parteien hätten diese Angelegenheit mittels direkter Absprache regeln können. Dies sei beim Kostenentscheid zu berücksichtigen. Da sich die Parteien über eine Abänderung der Besuchsregelung im vom Berufungskläger beantragten Rahmen einig sind, steht einer solchen Anpassung nichts entgegen. Auch mit der reduzierten Besuchszeit wird dem Recht von C. ____ auf Pflege einer regelmässigen persönliche Beziehung zu beiden Elternteilen gemäss Art. 298 Abs. 2bis ZGB i.V.m. Art. 296 Abs. 3 ZPO hinreichend Rechnung getragen, weshalb dem berufungsklägerischen Antrag entsprochen bzw. dieser zum Urteil erhoben werden kann. Für die Kostenfolge sei auf den nachstehenden Kostenentscheid verwiesen (vgl. E. 9). 3. Im Unterhaltspunkt hat die Vorderrichterin ausführlich dargelegt und begründet, nach welchen Kriterien der Kindesunterhalt, bestehend aus einem Bar- und einem Betreuungsunterhaltsanteil, gestützt auf die seit dem 1. Januar 2017 geltenden gesetzlichen Bestimmungen (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 276 ff. ZGB) zu berechnen sei. Da der von der Zivilkreisgerichtspräsidentin Ost gewählte Berechnungsmodus in der Berufungsbegründung nicht beanstandet wird, hat das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, keinen Anlass, sich zur Berechnungsweise der Vorinstanz zu äussern. 4. Hauptstreitpunkt zwischen den Parteien bildet die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Berufungsklägers. Die Zivilkreisgerichtspräsidentin berechnete den Kindesunterhalt für zwei unterschiedliche Phasen (Phase 1 für die Zeit von März bis August 2017 und Phase 2 ab September 2017). Sie begründete dies mit dem Umstand, dass der Berufungskläger gemessen an seinem Einkommen unverhältnismässig hohe Wohnkosten habe. Seit Aufnahme des Getrenntlebens der Ehegatten im März 2017 habe es dem Berufungskläger seit längerem klar sein müssen, dass die eheliche Wohnung mit einem monatlichen Mietzins von über CHF 2‘000.00 zu teuer sei. Zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids hätten die Ehegatten schon mehr als 6 Monate voneinander getrennt gelebt. Es wäre dem Berufungskläger ohne weiteres möglich gewesen, die eheliche Wohnung fristgerecht Ende Mai 2017 per Ende August 2017 zu kündigen. Dementsprechend seien für den Unterhalspflichtigen in der Unterhaltsberechnung ab September 2017 niedrigere Wohnkosten zu berücksichtigen. Ab diesem Zeitpunkt gestand die Vorinstanz dem Berufungskläger anstatt dem effektiven monatlichen Mietzins von CHF 2‘000.00 nur noch hypothetische Wohnkosten von CHF 1‘100.00 pro Monat zu.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5. Der Berufungskläger führt in seiner Berufung an, dass er nach wie vor in der ehelichen Wohnung lebe. Diese sei sein effektives und einziges Zuhause. Es sei ihm bewusst, dass seine Wohnkosten hoch seien. Der Berufungskläger gibt im Weitern vor, seit längerem mit seinem Vermieter in Verhandlungen zu stehen, um eine günstigere Wohnung zu beziehen, sobald eine solche verfügbar werde. Zwar sei von ihm im erstinstanzlichen Verfahren mit Eingabe vom 31. Mai 2017 zu Unrecht ausgeführt worden, dass die Wohnung per Ende August 2017 gekündigt worden sei, wobei weitere Ausführungen an einer nochmals durchzuführenden Parteiverhandlungen in Aussicht gestellt worden seien. Zudem sei er nie richterlich aufgefordert oder verpflichtet worden, die Wohnung auf den nächstmöglichen Termin zu verlassen. Im Weiteren moniert der Berufungskläger, dass die Vorinstanz die mit CHF 1‘100.00 als angemessen bezeichneten hypothetischen Wohnkosten für eine Dreizimmerwohnung in X. ____ nicht marktkonform seien. 6.1 Der Unterhaltsentscheid der Vorinstanz orientiert sich für die Frage der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners an der bisherigen einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach einem Unterhaltspflichtigen für alle familienrechtlichen Unterhaltskategorien und in Abweichung zum Gleichbehandlungsgrundsatz stets das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen sei mit der Folge, dass die Unterhaltsberechtigten das ganze Manko zu tragen haben (BGE 140 III 337 mit Hinweis auf BGE 121 I 97 und div. weitere Entscheide). Auch nach Ansicht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, hat sich nach Inkrafttreten der Gesetzesnovelle im Kindesunterhaltsrecht per 1. Januar 2017 nichts daran geändert, dass dem Unterhaltsschuldner nach dieser weiterhin zu beachtenden höchstrichterlichen Praxis nicht mehr zu belassen ist als das betreibungsrechtliche Existenzminimum, solange die betreibungsrechtlichen Existenzminima der unterhaltsberechtigten Personen nicht gedeckt sind. Wenn die Mittel sehr eingeschränkt sind, ist mithin zunächst das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Unterhaltsschuldners, in zweiter Linie dasjenige der Kinder und zuletzt dasjenige des unterhaltsberechtigten Ehegatten zu ermitteln und zu decken (BGE 140 III 337). 6.2 Die mit CHF 2‘000.00 bezifferten effektiven Wohnkosten des Berufungsklägers liegen deutlich über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum einer alleinstehenden Person gemäss Art. 93 SchKG. Nicht nachvollziehbar ist zudem, dass der Berufungskläger mit einem Einkommen von CHF 3‘748.00 meint, solange zuwarten zu können, bis am aktuellen Wohnort bzw. sogar im selben Haus eine passende Wohnung frei wird. Vielmehr hätte er schon längst für eine schnellstmögliche Reduktion seiner unverhältnismässig hohen Wohnkosten sorgen müssen. Entgegen seiner Annahme bedarf es hierfür in rechtlicher Hinsicht keiner ausdrücklichen Aufforderung durch das Gericht. Eine Pflicht, sich einzuschränken, ergibt sich nicht nur unter Berücksichtigung der Kriterien nach Art. 93 SchKG, sondern auch unmittelbar aus Art. 276 Abs. 2 ZGB, wonach jeder Elternteil nach seinen Kräften für einen gebührenden Unterhalt seines Kindes zu sorgen hat. Der Berufungskläger hat sich den Vorwurf gefallen zu lassen, dass er seine unterhaltsrechtliche Verantwortung gegenüber seiner Familie vermissen liess durch den Verbleib in der ehelichen Wohnung und seiner Weigerung eine Kündigung des Mietvertrags mitzuunterzeichnen, obwohl er von der Ehegattin nach Aufnahme des Getrenntlebens im März 2017 ausdrücklich dazu aufgefordert wurde (vgl. Eingabe der Berufungsbeklagte an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost vom 11. April 2017 sowie Aufforderung der Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten mit Schreiben an die Rechtsvertreterin des Berufungsklägers vom 19. April 2017). Dem Berufungskläger war sehr wohl bewusst, dass seine Wohnkosten inadäquat sind,

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht worauf ihn auch die Sozialhilfebehörde der Einwohnergemeinde X. ____ bereits mit Verfügung vom 14. Dezember 2016 hingewiesen hatte. Im Weiteren liess er der Vorinstanz und auch der Berufungsbeklagten mit Eingabe vom 31. Mai 2017, wie er in der Berufungsbegründung selbst eingesteht, wahrheitswidrig mitteilen, der Mietvertrag für die eheliche Wohnung sei per Ende August 2017 aufgelöst worden, so dass das Zivilkreisgericht auch in tatsächlicher Hinsicht keine Veranlassung hatte, den Berufungskläger für die Wohnungskündigung abzumahnen. Zusammenfassend ist der vorinstanzliche Entscheid, dass dem Berufungskläger unter Berücksichtigung einer dreimonatigen Kündigungsfrist ab September 2017 tiefere hypothetische Wohnkosten bei dessen Bedarf eingesetzt wurden, somit nicht zu beanstanden. Da von einer mutwilligen Weigerung des Berufungsklägers zur Aufgabe der ehelichen Wohnung letztlich zum Nachteil der Unterhaltsberechtigten auszugehen ist, war ausnahmsweise auch eine rückwirkende Einsetzung von tieferen Kosten im vorliegenden Fall auf den Zeitpunkt der fälschlicherweise per Ende August 2017 behaupteten Kündigung gerechtfertigt. 6.3 Die Vorinstanz erwog ohne nähere Begründung, dass ein Mietzins von CHF 1‘100.00 angemessen sei. Das Kantonsgericht geht mit dem Berufungskläger einig, dass ihm für die Unterhaltsberechnung eine Dreizimmerwohnung zuzugestehen ist. Dies insbesondere auch unter Berücksichtigung, dass er für die Ausübung des Besuchsrechts adäquaten Wohnraum benötigt. Dass er bei der Wahl eines neuen Domizils eingeschränkt wäre, hat der Berufungskläger weder behauptet noch sind Gründe ersichtlich, welche auf eine Ortsgebundenheit hinweisen. Eigene Bemühungen bei der Wohnungssuche hat der Berufungskläger nicht nachgewiesen. Aus der Abfrage der Homepages einschlägiger Internetanbieter für die Vermittlung von Mietwohnungen (wie etwa www.homegate.ch) ist ersichtlich, dass Angebote von Dreizimmerwohnungen zu einem Mietzins von CHF 1‘100.00 im Kanton Basel-Landschaft spärlich sind. Die Anzahl der Interessenten für eine der wenigen Wohnung im niedrigsten Preissegment dürfte zudem naturgemäss hoch sein, so dass entgegen der Annahme der Vorinstanz auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, es sei für den Berufungskläger ein Leichtes, für eine solche Wohnung den Zuschlag als Mieter zu erhalten. Für Dreizimmerwohnungen zu einem monatlichen Mietzins von ca. CHF 1‘300.00 sind wesentlich mehr Inserate aufgeschaltet. Das Kantonsgericht geht deshalb in Abweichung des erstinstanzlichen Entscheids davon aus, dass es dem Berufungskläger möglich und zumutbar gewesen wäre, per 1. September 2017 in eine neue Wohnung umzuziehen und auf diese Weise seine Wohnkosten um CHF 700.00 (anstatt der vom Zivilkreisgericht angenommenen CHF 900.00) auf CHF 1‘300.00 zu reduzieren. Dies führt zu einer teilweisen Gutheissung der Berufung, zumal der Grundbedarf des Unterhaltspflichtigen gegenüber dem erstinstanzlichen Entscheid nunmehr um CHF 200.00 höher bei CHF 3‘274.00 liegt, womit aus der Gegenüberstellung mit dem unbestritten gebliebenen Einkommen des Berufungsklägers von CH 3‘748.00 für Unterhalt noch verfügbare Mittel von CHF 474.00 pro Monat resultieren. 7. Gemäss dem im vorliegenden Berufungsverfahren angefochtenen erstinstanzlichen Eheschutzurteil wurde der Kostenentscheid ad separatum verwiesen (Dispositiv-Ziffer 10). Dementsprechend hat die Zivilkreisgerichtspräsidentin Ost ihren Kostenentscheid durch Zustellung des Urteils vom 11. September 2017 an die Parteien im Dispositiv eröffnet. Da die Aufteilung der Prozesskosten nicht Prozessthema des angefochtenen Urteils der Zivilkreisgerichtspräsidentin vom 7. September 2017 war, entfällt trotz teilweiser Gutheissung der Berufung die Pflicht der

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rechtsmittelinstanz, gestützt auf Art. 318 Abs. 3 ZPO eine Neuregelung der erstinstanzlichen Prozesskostenaufteilung zu prüfen. 8. Beide Parteien haben für das Berufungsverfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Sowohl der Berufungskläger als auch die Berufungsbeklagte haben die Voraussetzungen im Sinne von Art. 117 ZPO hinreichend glaubhaft gemacht. Über deren Bedürftigkeit (Art. 117 lit. a ZPO) bestehen aufgrund der bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen keine Zweifel (vgl. Details zur Steuerveranlagung 2015, Verfügung der Sozialhilfebehörde X. ____ vom 29. März 2017 und Leistungsübersicht der Sozialhilfebehörde Y. ____ vom 1. Juni 2017). Ebensowenig waren die Parteistandpunkte retrospektiv betrachtet als aussichtslos zu bezeichnen (Art. 117 lit. b ZPO), wie auch das Ergebnis des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens gezeigt hat. Demnach ist den Parteien die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. 9. Abschliessend bleibt über die Verteilung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus den Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), zu befinden. Massgebend für die Regelung der Kostenfolgen sind die Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO, die auch im Berufungsverfahren gelten, da im Gesetz für das Rechtsmittelverfahren keine speziellen Kostenvorschriften enthalten sind (vgl. SEILER, Die Berufung nach ZPO, Rz 1560). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Wie die Berufungsbeklagte zutreffend darauf hinweist, stützt sich der in der Berufung formulierte Antrag auf Anpassung der Regelung des persönlichen Kontaktes auf neue Tatsachenbehauptungen im Sinne von 317 ZPO, ohne dass der Berufungskläger hinreichend begründet, weshalb ihm eine frühere Mitteilung seiner zusätzlichen Arbeitszeit, für welche im Übrigen auch kein Nachweis erbracht wurde, nicht möglich gewesen sein soll. Das Begehren des Berufungsklägers wäre ohne inhaltliche Zustimmung zu einer Änderung durch die Berufungsbeklagte demnach ohne Aussicht gewesen. Das Einverständnis der Berufungsbeklagte erfolgte zudem ausdrücklich „protestando Kosten“, so dass der Berufungskläger in diesem Punkt mit seiner Beschwerde kostenmässig als unterliegend zu behandeln ist. Im Unterhaltspunkt dringt der Berufungskläger mit seiner Berufung in etwa zur Hälfte durch, was gesamthaft betrachtet einem Unterliegen zu drei Vierteln bzw. einem Obsiegen des Berufungsklägers zu einem Viertel gleichkommt. Dementsprechend sind die Gerichts- und Anwaltskosten zu drei Vierteln vom Berufungskläger und zu einem Viertel von der Berufungsbeklagten zu tragen. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V. mit § 8 Abs. 1 lit. h des Gebührentarifs (SGS 170.31) auf CHF 1‘500.00 festzusetzen. Für den Kostenentscheid über die Parteikosten hat lediglich die Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten eine Honorarnote eingereicht. Gemäss dieser Honorarnote vom 7. November 2017 werde für das Rechtsmittelverfahren 4 Std. zu einem Stundenansatz von CHF 200.00 zuzüglich Auslagen von CHF 23.00 und MWSt von 8% mithin anwaltliche Gesamtkosten von CHF 888.80, in Rechnung gestellt, was als tarifkonform und der Streitsache angemessen einzustufen ist. Der Aufwand der Rechtsvertreterin des Berufungsklägers dürfte für die Mandatsführung im Berufungsverfahren mit demjenigen der Gegenanwältin vergleichbar gewesen sein, weshalb von Parteikosten in derselben Höhe (4 Std. à CHF 200.00 pro Std. zuzüglich geschätzte Auslagen von CHF 23.00 und 8% MWSt) auszugehen ist. Da sich die Parteien aus dem erwähnten Verteilungsschlüssel gegenseitig reduzierte Parteientschädigungen (von drei Vierteln bzw. einem Viertel des jeweiligen

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Honorars der Gegenpartei in derselben Höhe) schulden, hat der Berufungskläger der Berufungsbeklagten nach Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche eine Parteientschädigung von CHF 444.40 zu entrichten. Nach Art. 122 Abs. 2 ZPO wird die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt, wenn die unentgeltlich prozessführende Partei obsiegt und die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich ist. Beide Parteien prozessieren im Rechtsmittelverfahren im Kostenerlass, weshalb der zur Leistung der hälftigen Parteientschädigung an die Gegenpartei verurteilte Berufungskläger als nicht leistungsfähig einzustufen ist und demnach auch nicht mit Erfolg belangt werden kann. Folglich ist in Anwendung der vorgenannten Bestimmung die Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten die Hälfte ihres Honorars gestützt auf Art. 122 Abs. 2 ZPO aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der subsidiäre Entschädigungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes gegenüber dem Kanton entspricht der Höhe nach nicht der uneinbringlichen Parteientschädigung. Es besteht lediglich Anspruch auf eine „angemessene“ Entschädigung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO. Es handelt sich dabei um eine Art Ausfallhaftung des Kantons, welche auf dem besonderen öffentlich-rechtlichen Charakter der unentgeltlichen Rechtspflege basiert (GASSER/ RICKLI, Kurzkommentar zur ZPO, 2. Aufl., 2014, N 5 zu Art. 122 ZPO). Anwendbar ist mithin der Ansatz bei unentgeltlicher Verbeiständung gemäss § 3 Abs. 2 TO (SGS 178.112) in der Höhe von CHF 200.00. Da die Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten ihre Honorarnote von vornherein zum Kostenerlass-Ansatz ausgestellt hat, ist die Höhe der hälftigen Parteientschädigung mit der Entschädigung nach Art. 122 Abs. 2 ZPO identisch. Mit der Zahlung der Entschädigung von CHF 444.40 an die Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten aus der Gerichtskasse geht der Anspruch in gleicher Höhe gegenüber dem Berufungskläger auf den Kanton über. Da beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wird, sind die Rechtsvertreterin des Berufungsklägers vollumfänglich und die Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten hälftig, d.h. im Umfang, der nicht durch die Parteientschädigung abgegolten ist, gestützt auf Art. 122 Abs. 1 lit a ZPO i.V.m. § 3 Abs. 2 TO aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Parteien sind sodann darauf aufmerksam zu machen, dass sie gemäss Art. 123 ZPO zur Nachzahlung von Gerichts- und Anwaltskostenanteilen verpflichtet sind, sobald sie dazu in der Lage sind. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demnach wird erkannt: ://: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 3 und 7 des Urteils der Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft Ost vom 7. September 2017 (Verfahren Nr. 120 17 661 I) aufgehoben und durch folgenden Entscheid ersetzt: „ 3. Der Ehemann und Vater wird berechtigt und verpflichtet, die gemeinsame Tochter der Parteien, C. ____, geboren am TT.MM.JJJJ, jeden zweiten Freitag, 14:00 Uhr, bis Samstag, 17:00 Uhr, sowie an jedem Donnerstag, von 14:00 bis 18:00 Uhr, zu Besuch zu sich zu nehmen. Auf die Wünsche und Bedürfnisse von C. ____ ist gebührend Rücksicht zu nehmen.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7. Der Ehemann hat der Ehefrau für die Tochter C. ____ mit Wirkung ab September 2017 für die Dauer des Getrenntlebens einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 474.00 (Barunterhalt inkl. Kinderzulagen) zu bezahlen. Der Barbedarf des Kindes beträgt CHF 968.50, der Betreuungsunterhalt CHF 2‘547.00, der gesamte gebührende Bedarf CHF 3'515.50. Es resultiert ein Fehlbetrag von monatlich CHF 3‘041.50.“ 2. Den Parteien wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Als unentgeltliche Rechtsbeiständinnen werden für den Berufungskläger Advokatin Dr. Eva Weber und für die Berufungsbeklagte Advokatin Barbara Zimmerli eingesetzt. 3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 1‘500.00 wird zu drei Vierteln dem Berufungskläger und zu einem Viertel der Berufungsbeklagten auferlegt bzw. geht zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege zu Lasten des Staates. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 444.40 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen. Zufolge Uneinbringlichkeit wird Advokatin Barbara Zimmerli eine Entschädigung in nämlicher Höhe von CHF 444.40 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Mit der Zahlung der Entschädigung von CHF 444.40 an Advokatin Barbara Zimmerli geht der Anspruch gegenüber dem Berufungskläger auf den Kanton über. Zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege werden den Rechtsvertreterinnen der Parteien überdies für ihre Bemühungen folgende Honorare aus der Gerichtskasse ausbezahlt (jeweils inkl. Auslagen und MwSt): Advokatin Dr. Eva Weber, Basel: CHF 888.80 Advokatin Barbara Zimmerli, Basel: CHF 444.40 Die Parteien sind zur Nachzahlung der Gerichts- und Anwaltskosten aus dem Berufungsverfahren verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber

Rageth Clavadetscher

400 17 330 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.12.2017 400 17 330 — Swissrulings