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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 15.08.2017 400 17 200 (400 2017 200)

15 agosto 2017·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·6,545 parole·~33 min·5

Riassunto

Vorsorgliche Massnahmen

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

Vom 15. August 2017 (400 17 200) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Vorsorgliche Massnahmen

Besetzung Präsident Roland Hofmann Gerichtsschreiber Andreas Linder

Parteien A.____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Burkhardt und/oder Rechtsanwalt Robin Moser und/oder Rechtsanwältin Iliana Djagova, Lenz & Staehelin, Bleicherweg 58, 8027 Zürich, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin gegen B.____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Rolf Watter und/oder Rechtsanwalt Dr. Urs Kägi und/oder Rechtsanwältin Cinzia Catelli, Bär & Karrer AG, Brandschenkestrasse 90, 8027 Zürich, Gesuchsgegnerin

Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Die A.____ AG mit Sitz in X.____, Deutschland, ist ein international tätiges Film- und Medienunternehmen. Die Tätigkeit der A.____ AG gliedert sich in die Segmente Sportfernsehen, Film sowie Sport- und Eventmarketing. Vorsitzender des Aufsichtsrates ist C.____. Die B.____ AG ist eine nach schweizerischem Recht gegründete Aktiengesellschaft mit Sitz in Y.____, die den Erwerb, die dauernde Verwaltung und Veräusserung von Beteiligungen an Unternehmen aller Art, im Besonderen auf den Gebieten Medien, Marketing und Sport bezweckt. Als Präsident des Verwaltungsrates fungiert D.____, der von 2008 bis 2015 auch Vorstandsvorsitzender der A.____ AG war. Bis Ende Dezember 2016 gehörte auch C.____ dem Verwaltungsrat der B.____ AG an. Die A.____ AG fungiert als Obergesellschaft des E.____ Konzerns. Die Konzernsegmente Film sowie Sport- und Eventmarketing sind unter der B.____ AG gebündelt, so hält sie 100 % Beteiligungen an der F.____ AG, an der G.____ AG und an der H.____ AG. Das Konzernsegment Sportfernsehen ist sodann unter einer 100 % Tochtergesellschaft der A.____ AG, der I.____ AG gebündelt. Mitte 2015 beabsichtigten die Parteien bzw. deren Organe eine Umstrukturierung des E.____ Konzerns. In der Folge entbrannte ein Machtkampf der beiden Aktionärslager um die in Deutschland ansässige A.____ AG und die in der Schweiz domizilierte B.____ AG, wobei sich beide Parteien gegenseitig unlautere Motive und die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen vorhalten. Die A.____ AG hält dafür, der Gegenseite gehe es vorab darum, Kontrolle über die B.____ AG zu behalten und sich an die Spitze des E.____ Konzerns setzen zu wollen, um eine Neuausrichtung des Konzerns mit allen Mitteln zu blockieren, damit sie ihres Einflusses und ihrer grosszügig entschädigten Posten nicht verlustig gingen. Die Interessen der B.____ AG und ihrer Aktionäre blieben dabei auf der Strecke. Die B.____ AG entgegnet im Wesentlichen, die A.____ AG beabsichtige, das Unternehmen zu zerschlagen. Im Fokus stehe das Filmgeschäft und damit die F.____ AG, welche laut Ankündigung der A.____ AG veräussert werden soll. Das rasche Veräussern des Filmgeschäfts diene allein der kurzfristigen Beschaffung von Liquidität zur Umsetzung von dubiosen Plänen, aber nicht den langfristigen Interessen der B.____ AG und ihrer Aktionäre, insbesondere auch der Publikumsaktionäre. In diesem Zusammenhang sind diverse Verfahren vor den zuständigen Gerichten in der Schweiz und Deutschland anhängig gemacht worden. B. Mit Eingaben vom 28. März 2017 und 29. März 2017 stellte die A.____ AG beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost gestützt auf Art. 261 Abs.1 ZPO zwei Begehren um vorsorgliche Massnahmen. Sie beantragte, der B.____ AG sei unter Androhung von Straffolgen superprovisorisch zu untersagen, die von ihr gehaltenen Aktien der F.____ AG sowie der H.____ AG oder Teile derselben zu veräussern, insbesondere diese an die J.____ Stiftung oder an die K.____ Stiftung zu übertragen, sowie irgendwelche Vereinbarungen bezüglich dieser Aktien und den daraus fliessenden Rechten abzuschliessen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der gegenwärtige Verwaltungsrat der B.____ AG plane offensichtlich, sowohl die F.____ AG als auch die H.____ AG zu verschenken. Dem Schweizerischen Handelsamtsblatt vom dd.mm.yy habe man entnehmen müssen, dass D.____ zwei Stiftungen gegründet habe, welche ausschliesslich den Zweck hätten, die von der B.____ AG gehaltenen Aktien resp. die damit verbundenen Rechte an der F.____ AG und an der H.____ AG zu erwerben. Es drohe eine Verletzung zivilrechtlicher Ansprüche, zumal eine Veräusserung unter Wert eine eklatante Verletzung der Treue- und Sorgfaltspflichten des Verwaltungsrates darstellen würde. Die Veräusserung stelle ausserdem eine faktische Liquidation dar, die eine Zustimmung der Generalversammlung vohttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht raussetze. Mit Verfügung vom 29. März 2017 entsprach das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost dem Antrag auf superprovisorische Anordnung der Massnahmen und erliess eine Anordnung im Sinne der Anträge. C. Mit Entscheid vom 16. Mai 2017 wies das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost das Gesuch der A.____ AG um Erlass einer vorsorglichen Massnahme ab und hob die superprovisorischen Verfügungen vom 29. März 2017 mit sofortiger Wirkung auf. Das Gericht erwog im Wesentlichen, mit den vorgelegten Entwürfen der Optionsverträge der B.____ AG mit der J.____ Stiftung bzw. der K.____ Stiftung vermöge die Beklagte hinreichend glaubhaft zu machen, dass die wesentlichen Vermögensrechte an der F.____ AG und an der H.____ AG selbst bei einer Ausübung der Optionsverträge bei ihr verbleiben würden. Die Ausführungen der A.____ AG, der gegenwärtige Verwaltungsrat der B.____ AG liquidiere mit einem Verkauf der Aktien der F.____ AG und der H.____ AG an die J.____ Stiftung und an die K.____ Stiftung die Gesellschaft faktisch, könne daher nicht gehört werden. Dem Verwaltungsrat der B.____ AG könne nicht vorgeworfen werden, mit den beabsichtigten Optionsverträgen seine Kompetenzen zu überschreiten. Auch sonst seien die besagten Optionsverträge, insbesondere in Anbetracht der Umschreibung der auslösenden Ereignisse nicht zu beanstanden. Darüber hinaus sei das Recht der Stiftungen, die Mehrheit der Stimmrechte zu erwerben, nur bis 30. Juni 2026 befristet. Der Verwaltungsrat strebe nichts anderes an, als die Gesellschaft mehr oder weniger unter die gleichen Übernahmeschutzbestimmungen zu stellen, welche für sie gemäss einschlägigem Gesetz im Falle einer Börsenkotierung in der Schweiz ohnehin gelten würden. Die Absicht des Verwaltungsrates, die beiden Optionsverträge mit den Stiftungen abzuschliessen, könne weder als níchtig im Sinne von Art. 714 OR noch als treuwidrig im Sinne von Art. 717 OR angesehen werden. Ferner könnten Verwaltungsratsbeschlüsse ohnehin nicht gerichtlich angefochten werden, sondern sie würden ausschliesslich einer allfälligen Haftung gemäss Art. 754 OR unterliegen. D. Am 6. Juni 2017 liess die A.____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Burkhardt und/oder Rechtsanwalt Robin Moser und/oder Rechtsanwältin Iliana Djagova, gegen den Entscheid vom 16. Mai 2017 Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, einreichen. Sie liess beantragen, die Verfügung vom 16. Mai 2017 sei aufzuheben und es sei der Gesuchsgegnerin unter Androhung der Bestrafung ihrer verantwortlichen Organe gemäss Art. 292 StGB im Zuwiderhandlungsfall provisorisch zu verbieten, Aktien der F.____ AG resp. der H.____ AG zu veräussern, insbesondere sie an die J.____ Stiftung mit Sitz in Y.____ resp. die K.____ Stiftung mit Sitz in Z.____ zu übertragen, und/oder Vereinbarungen bezüglich dieser Aktien und den daraus fliessenden Rechten abzuschliessen, insbesondere mit der J.____ Stiftung bzw. K.____ Stiftung. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten. In der Begründung wurde einleitend nochmals der Hintergrund der Streitigkeiten zwischen den Parteien und ihrer Organe vorgetragen. Die Beklagte plane namentlich, gestützt auf Optionsverträge Aktien, welche die Mehrheit der Stimmen bei der F.____ AG und der H.____ AG verkörpern würden, an zwei neu gegründete und von D.____ persönlich kontrollierte Stiftungen zu übertragen und so der bisher alleinigen Kontrolle der B.____ AG zu entziehen. Die Vorinstanz habe den relevanten Sachverhalt unvollständig festgestellt und nicht behttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht rücksichtigt, dass das gesamte Handeln der Gruppe D.____ einem lange im Voraus gefassten Plan folge, mit dem sich diese den Einfluss im E.____ Konzern sichern wolle und zu dessen Verfolgung D.____ sich weder an das Gesetz noch an getroffene Vereinbarungen halte. Der Plan bestehe darin, die Macht über die A.____ AG zu übernehmen. Solange ihr dies nicht gelinge, wolle sie zumindest die B.____ AG der Kontrolle ihrer Mehrheitsaktionärin entziehen. Da ihr dies nur vorübergehend möglich sein werde, versuche die Gruppe D.____, die operativen Enkelgesellschaften abzukapseln und die Stimmenmehrheit an ihren Aktien an Stiftungen zu übertragen, die von D.____, persönlich kontrolliert würden. Im Weiteren habe die Vorinstanz Art. 261 ZPO i.V. mit Art. 717 OR falsch angewendet. Die mit einer Ausübung der Optionsrechte verbundene Wertvernichtung und Beschränkung der Einflussmöglichkeiten der Gesuchsgegnerin liege nicht im Interesse der Gesellschaft, sondern diene der Verfolgung von Partikularinteressen der Gruppe D.____, weshalb der Verwaltungsrat mit der Unterzeichnung der Optionsverträge seine Treue- und Sorgfaltspflichten verletzen würde. Sodann seien die vom Verwaltungsrat geplanten Massnahmen unzulässige Abwehrmassnahmen in Übernahmeszenarien. Die Optionsverträge seien als echte Giftpille ausgestaltet, nämlich als aufschiebend bedingte Selbstschädigung der Gesellschaft. Die Vorinstanz habe sich mit diesen Vorbringen gar nicht erst auseinandergesetzt. Sie habe damit nicht nur den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, sondern müsse sich auch eine falsche Anwendung von Art. 261 ZPO i.V. mit Art. 718a OR vorwerfen lassen. Schliesslich habe die Gesuchstellerin einen Anspruch darauf und ein berechtigtes Interesse daran, dass vom Verwaltungsrat keine vollendeten Tatsachen geschaffen würden, bevor überhaupt geprüft werden könnte, ob die Wahl der gegenwärtigen Verwaltungsräte gültig erfolgt sei oder nicht. Man habe die Beschlüsse der Generalversammlung vom 30. Dezember 2016 angefochten. Werde die Anfechtungsklage gutgeheissen, erweise sich die Wahl des Verwaltungsrates als ex tunc ungültig. Die Vorinstanz verkenne, dass es nicht um einen belanglosen Beschluss des Verwaltungsrates gehe, den die Gesuchstellerin einstweilen zu verhindern versuche, sondern um einen vom nicht rechtsgültig gewählten Verwaltungsrat in Schädigungsabsicht geplanten Abschluss von Optionsverträgen, welche es der Gruppe D.____ erlauben würden, 50,1 % der Aktienstimmrechte der F.____ AG und der H.____ AG an von ihr kontrollierte Stiftungen auszulagern. Insofern wende die Voristanz Art. 261 ZPO i.V. mit Art. 706 OR falsch bzw. ungerechtfertigterweise nicht an. Auch die weiteren Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen seien erfüllt. So sei die Hauptsachenprognose positiv, da einerseits der Abschluss und Vollzug der Optionsverträge rechtswidrig wäre und andererseits der Verwaltungsrat von der Generalversammlung nicht rechtsgültig gewählt worden sei und strukturelle Änderungen während hängiger Anfechtungsklage zu unterlassen habe. Ferner spreche auch die Nachteilsprognose für die Anordnung der beantragten Massnahmen. Mit einer Übertragung von Anteilen der F.____ AG und der H.____ AG an die Stiftungen bzw. dem Abschluss der Optionsverträge würde die Gesuchsgegnerin Fakten schaffen, die später nicht wieder rückgängig gemacht werden könnten. Namentlich würde die Gesuchsgegnerin für bis zu zehn Jahre die Kontrolle über ihre wesentlichsten Beteiligungen verlieren. Die Veräusserung von Anteilen an die Stiftungen würde sodann zu einer direkten Vermögensabnahme bei der Gesuchsgegnerin und folglich zu einer Schädigung der Gesuchstellerin als Mehrheitsaktionärin führen. E. Mit der Berufungsantwort vom 23. Juni 2017 beantragte die B.____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Rolf Watter und/oder Rechtsanwalt Dr. Urs Kägi und/oder Rechtsanwälhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht tin Cinzia Catelli, dass die Berufung vollumfänglich abzuweisen sei soweit darauf einzutreten sei und die angefochtene Verfügung des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost zu bestätigen sei. Eventualiter sei die Gutheissung der von der Gesuchstellerin beantragten vorsorglichen Massnahmen von der Leistung einer Sicherheit in Höhe von mindestens CHF 190'000'000.00 subeventualiter von mindestens CHF 15'400'000 - abhängig zu machen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsklägerin. Vorab wendete die Berufungsbeklagte und Gesuchsgegnerin ein, dass sich die Berufungsklägerin und Gesuchstellerin an mehreren Stellen in der Rechtsschrift auf Vorbringen berufe, die gemäss der Novenschranke als verspätet zu qualifizieren seien. Im Kern gehe es um die Frage, ob der Verwaltungsrat einer Publikumsgesellschaft angesichts eines mit beispielloser Skrupellosigkeit angebahnten Versuchs, die Kontrolle über diese Gesellschaft ohne angemessenes Übernahmeangebot bzw. durch unlautere Mittel zu übernehmen und diese zu zerschlagen, gewisse eng begrenzte Massnahmen zum Schutz des Unternehmens ergreifen dürfe. Diese Massnahmen seien zeitlich beschränkt und so ausgestaltet, dass keine ökonomischen Werte aus der Gesuchsgegnerin abfliessen würden und ein Kontrollerwerb durch ein angemessenes Übernahmeangebot jederzeit möglich sei. Auf die Berufung sei nicht einzutreten, da die Gesuchstellerin nicht alle selbständigen Begründungen anfechte. Im Entscheid habe die Vorinstanz als selbständige Begründung angegeben, der Abschluss der Optionsverträge würde ausschliesslich einer allfälligen Haftung gemäss Art. 754 OR zu Lasten der einzelnen Verwaltungsratsmitglieder unterliegen. Diese Begründung sei von der Gesuchstellerin in ihrer Berufung nicht angefochten worden. Es liege auch keine unrichtige Feststellung des Sachverhalts vor. Die Gesuchstellerin verkenne, dass die Vorinstanz ihre Vorbringen ausser Acht gelassen habe, weil sie diese für nicht erwiesen und/oder irrelevant gehalten habe. Im Weiteren stellte die Berufungsbeklagte den aus ihrer Sicht zutreffenden Sachverhalt ausführlich dar und erläuterte den Mechanismus der Optionsverträge, der als temporäre Massnahme zum Schutz der Minderheitsaktionäre und Stakeholder gegen die Bedrohung durch die von C.____ usurpierte Gesuchstellerin notwendig geworden sei. Gleichzeitig liess sie die entsprechende Darstellung der Gesuchstellerin detailliert bestreiten. Zu den vorgebrachten Rügegründen hinsichtlich der Rechtsanwendung entgegnete die Berufungsbeklagte, die angerufenen Bestimmungen seien durch die Vorinstanz nicht unrichtig angewendet worden. Aus der Sorgfaltspflicht von Art. 717 OR lasse sich kein Verfügungsanspruch des einzelnen Aktionärs zur Anordnung der Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung gegenüber dem Verwaltungsrat ableiten. Durch den Abschluss der Optionsverträge werde die Vertretungsmacht des Verwaltungsrates nicht überschritten und es liege auch keine falsche Anwendung von Art. 706 OR vor. Die von der Gesuchstellerin in Aussicht gestellte Anfechtungsklage gegen die Beschlüsse der Generalversammlung vom 30. Dezember 2016 sei aussichtslos, insbesondere die Unterstellung einer rechtswidrigen Ausübung des Stimmrechts an eigenen Aktien sei haltlos. Die Vorinstanz habe sich gar nicht zum Verfügungsgrund nach Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO äussern müssen, da sie den Antrag auf vorsorgliche Massnahmen bereits aufgrund des fehlenden Verfügungsanspruchs vollumfänglich abgewiesen habe, weshalb sich nicht erschliessen liesse, inwiefern die entsprechenden Ausführungen in der Berufung einen Berufungsgrund nach Art. 310 ZPO darstellen sollten. Vielmehr handle es sich um eine mehr oder wenig wortwörtliche Wiederholung der Behauptungen im Gesuch. In der Antwort hätte man dargelegt, dass die beantragten Massnahmen weder verhältnismässig noch dringend seien, was durch die Gegenpartei nicht bestritten worden sei. Während der Gesuchstellerin aus dem Abschluss der Optionshttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht verträge zwischen der Gesuchsgegnerin und den Stiftungen keine nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteile erwachsen würden, würde diese Schutzmassnahme hingegen erlauben, den Status quo zu erhalten. Sollte das Gericht die Berufung für begründet und die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Massnahme als gegeben erachten, wäre diese unter Androhung von Säumnisfolgen von der Leistung einer angemessenen Sicherheit im Sinne von Art. 264 Abs. 7 ZPO abhängig zu machen. Die Sicherheitsleistung habe den drohenden Schaden samt Kosten des Massnahmeprozesses voll zu decken. F. Mit Eingabe vom 12. Juli 2017 liess die B.____ AG neue Beweismittel einreichen, aus denen sich ergebe, dass die Aktionärsgruppe D.____ keine börsenrechtlichen Meldepflichten in Deutschland verletzt habe. Die A.____ AG entgegnete dazu mit Verlautbarung vom 21. Juli 2017, ob der Ausschluss der Gruppe D.____ vom Stimmrecht rechtmässig erfolgt sei, würden die mit der Sache befassten Gerichte zu entscheiden haben. G. Am 20. Juli 2017 replizierte die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin auf die Berufungsantwort. Entgegen den Behauptungen der Berufungsbeklagten wolle man den Konzern nicht zerschlagen, sondern eine Strategieanpassung umsetzen, die bereits seit 2015 geplant und vorbereitet werde und der sowohl der Aufsichtsrat der Berufungsklägerin als auch der Verwaltungsrat der Berufungsbeklagten, welchen D.____ damals beiden angehört habe, einstimmig zugestimmt hätten. Die Gruppe D.____ beachsichtige eine Schädigung der Berufungsbeklagten und damit auch der Berufungsklägerin, um beide möglichst billig übernehmen zu können. Die geplante Verschiebung der Stimmenmehrheit an die Stiftungen gestützt auf Optionsverträge sei rechtswidrig und zu unterbinden. Am 3. August 2017 reichte die Berufungsbeklagte eine Stellungnahme zur Replik und zur Verlautbarung vom 21. Juli 2017 ein. Die spontane Stellungnahme der Berufungsklägerin vom 20. Juli 2017 sei vor dem Hintergrund des formellen Abschlusses des Schriftenwechsels unnötig, wiederhole einzig bereits Bekanntes und diene bloss dazu, das Verfahren in die Länge zu ziehen. Sämtliche Behauptungen der Berufungsklägerin würden mit Verweis auf die Berufungsantwort vom 23. Juni 2017 bestritten. Auf die weitergehenden Ausführungen in den erwähnten Eingaben als auch in den übrigen Schriftsätzen ist in den Erwägungen zurückzukommen, soweit dies notwendig ist.

Erwägungen 1. Die Berufung richtet sich gegen den als Verfügung bezeichneten Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 16. Mai 2017. Mit besagtem Entscheid wurde das Gesuch der A.____ AG um Erlass einer vorsorglichen Massnahme abgewiesen und wurden die superprovisorischen Verfügungen vom 29. März 2017, mit welchen der B.____ AG untersagt wurde, die von ihr gehaltenen Aktien der F.____ AG sowie der H.____ AG oder Teile derselben zu veräussern, insbesondere diese an die J.____ Stiftung mit Sitz in Y.____ oder an die K.____ Stiftung mit Sitz in Z.____ zu übertragen, sowie irgendwelche Vereinbarungen bezüglich dieser Aktien und den aus diesen Aktien fliessenden Rechten abzuschliessen, wie insbesondere solche mit der J.____ Stiftung oder mit der K.____ Stiftung, mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO sind erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Masshttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht nahmen mit Berufung anfechtbar. Dies gilt uneingeschränkt für nicht vermögensrechtliche Angelegenheiten und für vermögensrechtliche Streitigkeiten ab einem Streitwert von CHF 10'000.00. Eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit hat nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung Rechte zum Inhalt, die ihrer Natur nach nicht in Geld geschätzt werden können, die weder zum Vermögen einer Person gehören noch mit einem vermögensrechtlichen Rechtsverhältnis eng verbunden sind (SEILER, Die Berufung nach ZPO, N 736 mit Hinweis auf BGE 108 II 77 E 1.a). Bei den beantragten vorsorglichen Massnahmen steht der vermögensrechtliche Aspekt klar im Vordergrund, so dass die (vorsorglich) beantragte Anordnung eines Verbots als vermögensrechtliche Streitigkeit zu qualifizieren ist. Der geschätzte Streitwert der vorliegenden Sache liegt demnach fraglos über CHF 10‘000.00. Für vorsorgliche Massnahmen ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 248 lit. d ZPO). Die Berufung ist daher gemäss Art. 311 Abs. 1 i.V. mit Art. 314 Abs. 1 ZPO innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Der begründete Entscheid des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 16. Mai 2017 wurde der Berufungsklägerin am 24. Mai 2017 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist von zehn Tagen ist mit Postaufgabe der Berufung am Dienstag nach Pfingsten, 6. Juni 2017, eingehalten (Art. 142 Abs. 1 i.V. mit Art. 143 Abs. 1 und Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). Der Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren in Höhe von CHF 4‘000.00 wurde geleistet. Gemäss Art. 316 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen, aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO) oder einen zweiten Schriftenwechsel anordnen (Art. 316 Abs. 2 ZPO). Diese Regelung stellt es ins Ermessen der Rechtsmittelinstanz, das für den konkreten Fall Geeignete vorzukehren. Die vorliegende Sache erscheint spruchreif, so dass nach dem formellen Schriftenwechsel und den zusätzlichen Eingaben der Parteien aufgrund der Akten zu entscheiden ist. Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist gemäss § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts. 2. Nach Eingang der Berufungsantwort schloss der Präsident des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, mit Verfügung vom 6. Juli 2017 den Schriftenwechsel und untersagte der Berufungsbeklagten vorläufig, die von ihr gehaltenen Aktien der F.____ AG sowie der H.____ AG oder Teile derselben zu veräussern, insbesondere diese an die J.____ Stiftung mit Sitz in Y.____ oder an die K.____ Stiftung mit Sitz in Z.____ zu übertragen, sowie irgendwelche Vereinbarungen bezüglich dieser Aktien und den aus diesen Aktien fliessenden Rechten abzuschliessen, wie insbesondere solche mit der J.____ Stiftung oder mit der K.____ Stiftung. In der Folge replizierte die Berufungsklägerin am 20. Juli 2017 auf die Berufungsantwort. Am 3. August 2017 reichte die Berufungsbeklagte dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, eine Stellungnahme zur Replik ein. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung gewährt den Parteien gestützt auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 29 BV ein unbedingtes Replikrecht (BGE 138 I 484 E. 2.1). Dieses umfasst das Recht, zu jeder Eingabe der Gegenpartei unaufgefordert Stellung zu nehmen, unabhängig davon, ob diese neue Tatsachen oder Behauptungen enthält. Das Replikrecht kann unabhängig von einer Fristansetzung des Gerichts ausgeübt werden. Die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels ist nicht erforderlich. Auch steht die Möglichkeit, sich an einer allfälligen Hauptverhandlung zu den Ausführungen der Gegenpartei zu äussern, dem Replikrecht nicht entgegen. Hingegen haben die Parteien keinen Anspruch auf Ansetzung http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht einer Frist zur Ausübung des Replikrechts (BGE 142 III 48 E. 4.1.1). Die Replik vom 20. Juli 2017 und die diesbezügliche Antwort vom 3. August 2017 erfolgten innerhalb der im Rahmen des Replikrechts verlangten kurzen Fristen. Entsprechend sind diese Verlautbarungen der Parteien im vorliegenden Verfahren grundsätzlich insoweit zu beachten, als damit nicht einzig bereits Bekanntes nochmals wiederholt oder unzulässige neue Tatsachen oder Beweismittel eingebracht werden (dazu nachfolgend). 3. Mit Eingabe vom 12. Juli 2017 lässt die Berufungsbeklagte neue Beweismittel einreichen aus denen sich ergebe, dass die Aktionärsgruppe um D.____ keine börsenrechtlichen Meldepflichten in Deutschland verletzt habe. Die Berufungsklägerin entgegnet dazu mit Stellungahme vom 21. Juli 2017, ob der Ausschluss der Gruppe D.____ vom Stimmrecht rechtmässig erfolgt sei, würden die mit der Sache befassten Gerichte noch zu entscheiden haben. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber für das Berufungsverfahren ein Novenrecht statuiert, das nur unter restriktiven Voraussetzungen ausnahmsweise Noven zulässt. Denn der ZPO liegt die Idee zugrunde, dass alle Tatsachen und Beweismittel in erster Instanz vorzubringen sind und der Prozess vor dem erstinstanzlichen Gericht grundsätzlich abschliessend zu führen ist. Das Berufungsverfahren dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Art. 317 Abs. 1 ZPO regelt die Voraussetzungen, unter denen Noven ausnahmsweise vorgebracht werden können, abschliessend, ohne danach zu differenzieren, ob ein Verfahren in den Anwendungsbereich der Verhandlungs- oder der Untersuchungsmaxime fällt; eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO fällt ausser Betracht (BGE 142 III 413 E. 2.2.2 mit weiteren Nachweisen). Vorliegend hat das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, den Parteien mit Verfügung vom 6. Juli 2017 zu erkennen gegeben, dass es die Sache als spruchreif erachtet. Mit Verfügung vom 14. Juli 2014 wurde der Berufungsklägerin die fragliche Noveneingabe zur Stellungnahme unterbreitet. Nachdem sich diese mit Antwort vom 21. Juli 2017 inhaltlich zur Noveneingabe äusserte, ist grundsätzlich eine formelle Prüfung über die Zulässigkeit der neuen Tatsachen und Beweismittel entbehrlich. Ob die in der Eingabe vom 12. Juli 2017 und der Antwort vom 21. Juli 2017 vorgetragenen Neuigkeiten allerdings für den Entscheid in der Sache relevant sind, wird sich zeigen. 4. Die Berufungsbeklagte wendet ein, die A.____ AG berufe sich im Rahmen ihres Rechtsmittels an mehreren Stellen auf Vorbringen, die gemäss der Novenschranke als verspätet zu qualifizieren seien. Es werden alsdann insbesondere zwei Sachverhalte angeführt, welche erst anlässlich der Parteiverhandlung vom 16. Mai 2017 vorgetragen worden seien und sich daher als klar verspätet erweisen würden. In der ZPO fehlt eine Bestimmung zum Aktenschluss im summarischen Verfahren. Es stellt sich deshalb die Frage, inwieweit gestützt auf Art. 219 ZPO die Regelung von Art. 229 ZPO Anwendung findet. Nach Art. 229 Abs. 2 ZPO haben die Parteien im ordentlichen Verfahren das Recht, zweimal unbeschränkt Tatsachen und Beweise einzubringen. Danach gilt für die Zulässigkeit von Noven ein strenger Massstab. Entsprechend werden nach Abs. 1 der besagten Bestimmung in der Hauptverhandlung neue Tatsachen und Behttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht weismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten. Die Bestimmung erfasst unechte Noven. Echte Noven sind grundsätzlich ohne Beschränkung zulässig, wenn sie unverzüglich nach ihrer Entdeckung eingebracht werden. Art. 229 ZPO kann nicht unbesehen auf das summarische Verfahren übertragen werden, wo in der Regel nur ein einfacher Schriftenwechsel stattfindet und der Entscheid über die Durchführung einer Hauptverhandlung im Ermessen des Gerichtes liegt (Art. 253 und 256 ZPO). Daraus folgt, dass in gewissen Verfahren Angriffs- und Verteidigungsmittel nur im Gesuch bzw. der Stellungnahme dazu und in anderen Verfahren auch noch in der Hauptverhandlung vorgebracht werden könnten. Da die Parteien in der Regel nicht im Voraus wissen, ob in ihrem Verfahren eine Verhandlung stattfindet oder nicht, wären sie bei einer analogen Anwendung von Art. 229 ZPO im Ungewissen darüber, bis wann sie Noven vorbringen können. Weiter kommt im summarischen Verfahren der raschen Verfahrenserledigung ein besonderes Gewicht zu. Aus diesen Gründen wäre eine unbeschränkte Ergänzung der Vorbringen bis zur Entscheidfällung mit dem Summarverfahren unvereinbar. Vielmehr fällt die Novenschranke bereits nach den ersten Vorträgen, es sei denn, die neuen Vorbringen erfüllen die Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO (vgl. dazu KLINGLER, in: Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2016, N 9 f. zu Art. 253 ZPO; PAHUD, in: DIKE Kommentar zur ZPO, 2. Aufl. 2016, N 27 zu Art. 229 ZPO). Die Voraussetzungen für die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen musste die Gesuchstellerin dem Gericht mithin ungeachtet der Stellungnahme der Gesuchsgegnerin bereits im Zeitpunkt ihres Gesuchs vortragen. Das Recht zur Stellungnahme darf nicht zur nachträglichen Ergänzung oder Verbesserung des Gesuchs genutzt werden. Sofern sich die Gesuchstellerin daher in der Berufung auf Tatsachen und Beweismittel beruft, die in den Gesuchen vom 28./29. März 2017 nicht enthalten sind, sondern erst an der Parteiverhandlung vom 16. Mai 2017 vorgetragen wurden, und darüber hinaus die Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt, können die entsprechenden Vorbringen im Rechtsmittelverfahren nicht mehr gehört werden. 5. Gemäss Art. 310 ZPO können mit Berufung die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Die Berufungsinstanz verfügt mithin über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache und kann das erstinstanzliche Urteil sowohl auf rechtliche wie tatsächliche Mängel hin überprüfen (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Dies bedeutet aber nicht, dass die Berufungsinstanz gehalten ist, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht (mehr) vortragen. Sie hat sich - abgesehen von offensichtlichen Mängeln - grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 mit Nachweisen). 6.1 Die Berufungsbeklagte hält dafür, dass auf die Berufung nicht einzutreten sei, da die Gesuchstellerin nicht alle selbständigen Begründungen anfechte. Im angefochtenen Entscheid habe die Vorinstanz als selbständige Begründung angegeben, dass ungeachtet vom Vorliegen einer Verletzung von Art. 717 OR, die von der Gesuchstellerin erfolglos gerügt worden seien, der Abschluss der Optionsverträge ausschliesslich einer allfälligen Haftung gemäss Art. 754 OR zu Lasten der einzelnen Verwaltungsratsmitglieder unterliegen würde. Der Vorrang der Veranthttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht wortlichkeitsklage stelle eine selbständige alternative Begründung für die Verneinung eines Verfügungsanspruches nach Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO dar. Diese Begründung werde von der Gesuchstellerin in ihrer Berufung nicht angefochten bzw. als falsch dargelegt. 6.2 Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, verwirft die vorstehende Argumentation der Berufungsbeklagten. Die angeführte Lehre und Rechtsprechung, wonach ein Rechtsmittel nur dann Erfolg haben kann, wenn sämtliche den Entscheid tragenden Begründungen zu Fall gebracht werden, greift im vorliegenden Fall nicht. Die massgebliche Erwägung 4 im Entscheid vom 16. Mai 2017 hält zwar fest, dass das Gesuch um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen auch als unbegründet abzuweisen sei, da Verwaltungsratsbeschlüsse ohnehin nicht gerichtlich angefochten werden könnten, sondern ausschliesslich der allfälligen Haftung gemäss Art. 754 OR zu Lasten der einzelnen Verwaltungsratsmitglieder unterliegen würden. Die besagte Begründung weist in ihrer formalen und inhaltlichen Ausgestaltung allerdings keinen ausreichenden Grad an Selbständigkeit auf, der sie als eigenständiges Begründungselement des angefochtenen Entscheids erscheinen lässt. Vielmehr rundete die Vorinstanz damit die Ausführungen zur Sorgfalts- und Treupflicht des Verwaltungsrates gemäss Art. 717 Abs. 1 OR im Sinne einer Anmerkung ab. Die Berufungsklägerin nahm die diesbezüglichen Erwägungen des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost alsdann in der Rechtsschrift vom 6. Juni 2017 denn auch genügend auf, so dass diesbezüglich eine zureichende Begründung vorliegt. 7.1 Die Berufungsklägerin moniert, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, das Zivilkreisgericht Basel- Landschaft Ost habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass das gesamte Handeln der Gruppe D.____ einem lange im Voraus gefassten Plan folge, mit dem sich diese den Einfluss im E.____ Konzern sichern wolle und zu dessen Verfolgung D.____ sich weder an das Gesetz noch an getroffene Vereinbarungen halte. Der Plan bestehe darin, die Macht über die A.____ AG zu übernehmen. Solange ihr dies nicht gelinge, wolle sie zumindest die B.____ AG der Kontrolle ihrer Mehrheitsaktionärin entziehen. Da ihr dies nur vorübergehend möglich sein werde, versuche die Gruppe D.____, die operativen Enkelgesellschaften abzukapseln und die Stimmenmehrheit an ihren Aktien an Stiftungen zu übertragen, die von D.____ persönlich kontrolliert würden. 7.2 Die Rüge der unvollständigen Feststellung des relevanten Sachverhalts erweist sich nicht als begründet. Ausser Frage steht, dass die Hintergründe der Streitigkeiten zwischen den Parteien vielgestaltig sind und deren Darstellung in den Eingaben der Parteien an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost breiten Raum beanspruchte. Der von den Parteien ausgreifend präsentierte Sachverhalt resultiert aus einem Machtkampf zweier Aktionärslager der Gesellschaften, insbesondere derjenigen um die Personen D.____ und C.____, der den Gerichten in seltener Ausführlichkeit und in diversen Verfahren dargelegt wurde. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Wiedergabe und Würdigung der geschilderten Vorgänge, zumal sie für die Beurteilung des Gesuchs in weiten Teilen bloss mittelbar von Relevanz sind. Das Zivilkreisgericht Basel- Landschaft Ost war nach Ansicht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, nicht gehalten, sämtliche Umstände der Auseinandersetzungen auszuleuchten. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss mithin so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. statt vieler BGE 133 III 439 E. 3.3). Diesen Anforderungen wird der angefochtene Entscheid gerecht, indem er in den wesentlichen Linien nachvollziehbar darlegt, aus welchen Überlegungen die Vorinstanz zu ihrem Entscheid gelangte. Namentlich wird vorliegend klar, weshalb die Gesuchstellerin an das Gericht gelangte und vor welchem Hintergrund um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ersucht wurde. Der angefochtene Entscheid enthält einen Sachverhalt, der die konträren Standpunkte knapp widergibt. Die Rechtsmittelklägerin, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anficht, begnügt sich im Wesentlichen damit, den knappen, aber doch genügenden Ausführungen der Vorinstanz, die eigene weitschweifigen Behauptungen gegenüberzustellen. Sie versäumt es aber gleichzeitig klar und substanziiert aufzuzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. Unterlassung von Feststellungen fehlerhaft sind. Ferner zeigt die Berufungsklägerin auch nicht genügend auf, inwiefern eine weitergehende Feststellung des Sachverhalts für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein könnte. 8.1 Im Weiteren macht die Berufungsklägerin unrichtige Rechtsanwendung geltend. So habe die Vorinstanz Art. 261 ZPO i.V. mit Art. 717 OR und Art. 261 ZPO i.V. mit Art. 706 OR durch Verneinung eines Verfügungsanspruchs falsch angewendet bzw. ungerechtfertigt nicht angewendet. Die mit einer Ausübung der Optionsrechte verbundene Wertvernichtung und Beschränkung der Einflussmöglichkeiten der Gesuchsgegnerin liege nicht im Interesse der Gesellschaft, sondern diene der Verfolgung von Partikularinteressen der Gruppe D.____, weshalb der Verwaltungsrat mit der Unterzeichnung der Optionsverträge seine Treue- und Sorgfaltspflichten verletzen würde. Sodann seien die vom Verwaltungsrat geplanten Massnahmen unzulässige Abwehrmassnahmen in Übernahmeszenarien. Die Optionsverträge seien als Giftpille ausgestaltet, nämlich als aufschiebend bedingte Selbstschädigung der Gesellschaft. Die Vorinstanz habe sich mit diesen Vorbringen erst gar nicht auseinandergesetzt. Zudem habe die Gesuchstellerin einen Anspruch darauf, dass vom Verwaltungsrat keine vollendeten Tatsachen geschaffen würden, bevor überhaupt geprüft werden könne, ob die Wahl der gegenwärtigen Verwaltungsräte gültig erfolgt sei. Man habe die Beschlüsse der Generalversammlung vom 30. Dezember 2016 angefochten. Werde die Anfechtungsklage gutgeheissen, erweise sich die Wahl des Verwaltungsrates als ex tunc ungültig. Die Vorinstanz verkenne, dass es nicht um einen belanglosen Beschluss des Verwaltungsrates gehe, den die Gesuchstellerin einstweilen zu verhindern versuche, sondern um einen vom nicht rechtsgültig gewählten Verwaltungsrat in Schädigungsabsicht geplanten Abschluss von Optionsverträgen, welche es der Gruppe D.____ erlauben würde, 50,1 % der Aktienstimmrechte der F.____ AG und der H.____ AG an von ihr kontrollierte Stiftungen auszulagern. 8.2 Durch vorsorgliche Massnahmen wird einer Partei unter bestimmten Voraussetzungen bereits vor oder während der Dauer eines Prozesses vorläufiger Rechtsschutz gewährt. Gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO hat die gesuchstellende Partei für den Erlass vorsorglicher Massnahmen glaubhaft zu machen, dass ein ihr zustehender materiell-rechtlicher Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist (lit. a) und ihr daraus ein nicht leicht wieder gutzumahttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht chender Nachteil droht (lit. b). Vorausgesetzt werden demnach kumulativ ein in einer (beliebigen) subjektiven Berechtigung des Zivilrechts bestehender Verfügungsanspruch, der auf eine positive oder negative Leistung (Tun, Unterlassen, Dulden), Gestaltung oder Feststellung gerichtet ist, sowie eine Verletzung oder Gefährdung dieses materiellen Anspruchs und ein daraus drohender, nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil. Nachteile können grundsätzlich in sämtlichen Beeinträchtigungen sowohl tatsächlicher als auch rechtlicher Natur bestehen. Ausserdem muss der angestrebte vorsorgliche, das heisst bis zum Vorliegen eines gerichtlichen Endurteils währende Rechtsschutz dringlich sein (vgl. zum Ganzen SPRECHER, in: Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 10 zu Art. 261 ZPO). 8.3 Vorliegend leitete die Berufungsklägerin mit dem massgeblichen Gesuch vom 28. März 2017 einen Verfügungsanspruch aus Art. 717 Abs. 1 OR sowie sinngemäss aus Art. 718a OR ab. Einerseits würde nämlich eine Veräusserung (an die Stiftungen) unter Wert eine eklatante Verletzung der Treue- und Sorgfaltspflicht des Verwaltungsrates darstellen und andererseits stelle die fragliche Veräusserung eine faktische Liquidation dar, die eine Zustimmung der Generalversammlung voraussetze. Die beiden angeführten Bestimmungen sind allerdings nach Überzeugung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schlechterdings nicht geeignet einen genügenden Verfügungsanspruch zu begründen. 8.3.1 Art. 717 Abs. 1 OR verpflichtet die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, dazu, ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt zu erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen zu wahren. Die gesetzlich normierte Treuepflicht verlangt, dass die Mitglieder des Verwaltungsrats ihr Verhalten am Gesellschaftsinteresse ausrichten. Für die Sorgfalt, die der Verwaltungsrat bei der Führung der Geschäfte der Gesellschaft aufzuwenden hat, gilt ein objektiver Massstab. Die Verwaltungsräte sind zu aller Sorgfalt verpflichtet und nicht nur zur Vorsicht, die sie in eigenen Geschäften anzuwenden pflegen. Das Verhalten eines Verwaltungsratsmitglieds wird deshalb mit demjenigen verglichen, das billigerweise von einer abstrakt vorgestellten, ordnungsgemäss handelnden Person in einer vergleichbaren Situation erwartet werden kann. Die Sorgfalt richtet sich nach dem Recht, Wissensstand und den Massstäben im Zeitpunkt der fraglichen Handlung oder Unterlassung. Bei der Beurteilung von Sorgfaltspflichtverletzungen hat mithin eine ex ante Betrachtung stattzufinden. Das Bundesgericht anerkennt, dass sich die Gerichte Zurückhaltung aufzuerlegen haben bei der Beurteilung von Geschäftsentscheiden, die in einem einwandfreien, auf einer angemessenen Informationsbasis beruhenden und von Interessenkonflikten freien Entscheidprozess zustande gekommen sind (zu alledem BGE 139 III 24 E. 3.2 mit Hinweisen). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, prüft das Gericht den Geschäftsentscheid in inhaltlicher Hinsicht lediglich darauf, ob er als vertretbar erscheint. Die Gesuchstellerin bleibt vorliegend in der Begründung schuldig, inwieweit sich aus den offenen Verhaltensstandards, wie sie in Art. 717 Abs. 1 OR und der entsprechenden Rechtsprechung zum Ausdruck kommen, ein Verfügungsanspruch des einzelnen Aktionärs zur Anordnung auf Vornahme oder Unterlassung von Handlungen gegenüber dem Verwaltungsrat herleiten lässt. Mit Blick auf das langfristige Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre lässt das schweizerische Aktienrecht dem Verwaltungsrat und der Geschäftsleitung nämlich die Freiheit, über die Interessen der Aktionäre hinaus auch den Interessen der weiteren Anspruchsgruppen, der sog. Stakeholder, Rechnung zu tragen. Das Gesetz lässt dem Verwalhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht tungsrat bei der Abwägung zwischen Aktionärs- und Stakeholderinteressen mithin beträchtlichen Freiraum. Langfristig wird sich der Verwaltungsrat zwar am Kriterium der Steigerung des Unternehmenswerts orientieren müssen. Auf welchem Weg er unternehmerischen Mehrwert schafft, ist allerdings weitgehend seinem Ermessen überlassen (vgl. VON DER CRONE, Aktienrecht, 2014, § 4 N 242 f.). Vor diesem Hintergrund sind die vom Verwaltungsrat beabsichtigen Massnahmen nicht zu beanstanden. 8.3.2 Gleiches gilt grundsätzlich auch für Art. 718a OR, der den Umfang und die Beschränkung der Vertretung der Aktiengesellschaft regelt. Demnach sind die zur Vertretung befugten Personen ermächtigt, im Namen der Aktiengesellschaft alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Gesellschaftszweck mit sich bringen kann. Unter Rechtshandlungen, die der Gesellschaftszweck mit sich bringen kann, sind nicht bloss solche zu verstehen, die der Gesellschaft nützlich sind oder in ihrem Betrieb gewöhnlich vorkommen; erfasst sind vielmehr ebenfalls ungewöhnliche Geschäfte, sofern sie auch nur möglicherweise im Gesellschaftszweck begründet sind, d.h. durch diesen zumindest nicht geradezu ausgeschlossen werden (BGE 116 II 320 E. 3a; 126 III 361 E. 3a). Nur in Extremfällen sind Vertretungshandlungen wegen Zweckwidrigkeit und damit Überschreitung der Vertretungsmacht als von Anfang an für die Gesellschaft unverbindlich und ungültig anzusehen (BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl. 2009, S. 1742 f. Rz. 497 mit Beispielen). Der Umfang der Vertretungsmacht des Verwaltungsrats im Aussenverhältnis erfasst demnach alle Rechtsgeschäfte, die vom objektiv verstandenen Gesellschaftszweck nicht geradezu ausgeschlossen sind. Dass ein solcher Ausnahmefall im Sinne der Rechtsprechung vorliegt, wird von der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin nicht genügend glaubhaft gemacht. Im Übrigen kann sich das Berufungsgericht den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz anschliessen, wonach die wesentlichen Vermögenswerte an der F.____ AG und an der H.____ AG auch bei einer Ausübung der Optionsverträge bei der B.____ AG verbleiben und keinesfalls eine zweckwidrige Veräusserung des ganzen Unternehmens vorliegt. 8.3.3 Schliesslich rügt die Berufungsklägerin unter Bezugnahme auf die Anfechtung der Beschlüsse der Generalversammlung vom 30. Dezember 2016 noch eine falsche Anwendung von Art. 706 OR. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass im Gesuch um vorsorgliche Massnahmen kein Verfügungsanspruch gestützt auf diese Rechtsgrundlage geltend gemacht wurde. Im Übrigen lässt sich aus Art. 706 ZPO für den vorliegenden Fall ebenfalls nichts gewinnen. Die besagte Bestimmung hält fest, dass Generalversammlungsbeschlüsse, die gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen, mit Klage beim Richter von jedem Aktionär angefochten werden können. Mit der Anfechtungsklage kann nur gegen Rechtsverletzungen vorgegangen werden. Die Anfechtung der Wahl durch die Gesuchstellerin vermag jedenfalls keine vorsorglichen Massnahmen zu begründen, die dem Verwaltungsrat die Wahrung der Geschäftsführungsaufgaben versagen. 8.4 Zumal das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, im Ergebnis mit der Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass die Gesuchstellerin nach dem Vorstehenden nicht glaubhaft gemacht hat, dass die Gegenpartei eine gesetzwidrige Handlung begangen hat bzw. vorzunehmen beabsichtigt, erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen zur Anordnung einer vorsorglichen Massnahme. Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 16. Mai 2017 ist daher abzuweisen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht 9. Abschliessend ist über die Verlegung der Prozesskosten zu befinden. Massgebend für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sind die Bestimmungen der Art. 95 ff. ZPO, die auch im Berufungsverfahren gelten. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Nachdem die Berufung gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 16. Mai 2017 abgewiesen wurde, sind die Kosten des Berufungsverfahrens somit der Rechtsmittelklägerin aufzuerlegen. Eine Anwendung von Art. 107 ZPO, der ein Abweichen von den Verteilungsgrundsätzen und die Verteilung der Prozesskosten nach Ermessen erlaubt, ist nicht angebracht. Die erstinstanzliche Festsetzung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung blieben unbeanstandet und sind daher zu bestätigen. Die Entscheidgebühr für das Rechtsmittelverfahren wird in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 15. November 2010 über die Gebühren der Gerichte (SGS 170.31; Gebührentarif) auf pauschal CHF 4‘000.00 festgelegt. Darüber hinaus hat die Berufungsklägerin der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen, da ein diesbezüglicher Antrag gestellt wurde. Da die Rechtsvertretung der Berufungsbeklagten für das Rechtsmittelverfahren keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen (§ 18 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte; SGS 178.112). Gemäss Art. 2 TO ist die Berechnung nach dem Zeitaufwand anwendbar, wobei in Anbetracht der erhöhten Schwierigkeit und Bedeutung der Sache ein Ansatz von CHF 350.00 pro Stunde angemessen erscheint. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, erachtet einen Zeitaufwand von 50 Stunden für das Aktenstudium und die Ausfertigung der Rechtsschriften als angemessen. Der Berufungsbeklagten ist somit für die Rechtsvertretung im vorliegenden Verfahren ein Honorar für die anwaltliche Tätigkeit in der Höhe von CHF 17‘500.00 zu entrichten. Die Auslagen sind auf CHF 300.00 zu schätzen und zusätzlich zu vergüten. Die Berufungsbeklagte beantragt, es sei ihr die Parteientschädigung zuzüglich eines Mehrwertsteuerzuschlages von 8 % zuzusprechen. Die Gegenpartei hat gegen diesen Antrag nicht opponiert, weshalb die Parteientschädigung samt Auslagen um den aktuellen Satz der Mehrwertsteuer zu erhöhen ist.

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Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von CHF 4‘000.00 wird der Berufungsklägerin auferlegt. 3. Die Berufungsklägerin hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 19‘224.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

Präsident

Roland Hofmann Gerichtsschreiber

Andreas Linder

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400 17 200 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 15.08.2017 400 17 200 (400 2017 200) — Swissrulings