Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
vom 27. Juni 2017 (400 17 105) ____________________________________________________________________
Obligationenrecht
Arbeitsvertrag / Berichtigung des Arbeitszeugnisses
Besetzung Präsident Roland Hofmann, Richterin Barbara Jermann Richterich (Referentin), Richter Dieter Freiburghaus; Gerichtsschreiber Andreas Linder
Parteien A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Müller, Friedensgasse 2, Postfach 316, 4143 Dornach 1, Klägerin und Berufungsklägerin gegen B.____, Beklagte
Gegenstand Arbeitsrecht / Arbeitszeugnis Berufung gegen den Entscheid der Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost (Kammer I) vom 2. Februar 2017 A. A.____ war ab 1. September 2009 bei der B.____ (damals noch firmierend als C.____) als Leiterin der Finanz- und Kundenberatung angestellt. Am 1. Juni 2012 übernahm A.____ die Funktion der Stellvertreterin des Bankleiters, womit umfangreiche Tätigkeiten im Bereich der Kreditberatung zu erbringen waren. Das entsprechende Arbeitsverhältnis wurde alsdann gekündigt und per 1. September 2013 trat sie bei der D.____ eine neue Arbeitsstelle als Bankleite-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht rin-Stellvertreterin an. In der Folge entstand zwischen den Parteien Streit darüber, wie das Arbeitszeugnis der Klägerin zu lauten habe. Nachdem es im Schlichtungsverfahren zu keiner Einigung zwischen den Parteien gekommen war, gelangte A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Müller, mit Klage an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost. Sie beantragte, dass die B.____ als Beklagte zu verpflichten sei, ein geändertes Arbeitszeugnis auszustellen. Trotz der Leistungen der Klägerin habe sie von der Beklagten ein Zeugnis erhalten, das insbesondere in zwei Punkten deutlich unangemessen sei. So sei ausgeführt worden, dass die Anforderungen in qualitativer Hinsicht erfüllt worden seien, obschon auch in quantitativer Hinsicht, insbesondere auch in Bezug auf neue Kundengelder die Anforderungen übertroffen worden seien. Noch stossender sei die Beurteilung der Leistungen für die von der Klägerin geleitete Abteilung Finanzberatung: Hier sei die Rede von „zu unserer Zufriedenheit“, eine Beurteilung, die nach den internen Kriterien der B.____ als lediglich „genügend“ oder „4“ auf einer Notenskala bis 6 eingestuft werde. Das stehe im Widerspruch zu den Tatsachen und der Mitarbeiterbeurteilung. B. Mit Entscheid vom 2. Februar 2017 wies die Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft Ost die Klage von A.____ ab. Das Gericht erwog im Wesentlichen, der damalige Vorgesetzte der Klägerin habe anlässlich der Verhandlung nicht bestätigt, dass die Leistungen der Klägerin in quantitativer Hinsicht sowie in der Finanzberatung besser gewesen seien, als im Arbeitszeugnis tatsächlich attestiert. Auch sonst liesse sich den Akten nichts entnehmen, was darauf hindeute, dass die Leistungen der Klägerin besser gewesen seien, als im Arbeitszeugnis beschrieben. Das vorliegende Zeugnis stelle bei vollständiger Betrachtung ein sehr gutes Zeugnis dar. Die Beklagte sei ihrer Pflicht nachgekommen und habe der Klägerin ein wohlwollendes Zeugnis verfasst, das ihr wirtschaftliches Fortkommen nicht erschwere. Ohnehin könne kein Arbeitgeber gegen seinen Willen verpflichtet werden, eine wie auch immer geartete Zufriedenheit zum Ausdruck zu bringen, da es sich bei einer Zufriedenheit stets um ein rein subjektives Empfinden handle, welches niemandem gerichtlich aufgezwungen werden könne, sondern bei dem jeder für sich alleine zu entscheiden habe, ob es vorliege oder nicht. C. Mit Berufung vom 27. März 2017 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, liess die Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Müller, beantragen, dass das Urteil der Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 2. Februar 2017 aufzuheben sei. Die Beklagte sei zu verpflichten, ein geändertes, auf den 2. September 2013 datiertes, Arbeitszeugnis auszustellen, welches a) Im letzten Satz des dritten Absatzes lautet: „... A.____ erfüllte unsere hohen Anforderungen und Erwartungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht stets zu unserer vollen Zufriedenheit“ und b) Im zweiten Satz des vierten Absatzes lautet: „Die ihr anvertraute Abteilung Finanz- und Kundenberatung entwickelte sich in Bezug auf Wachstum und Profitabilität zu unserer vollen Zufriedenheit“, unter o/e Kostenfolge für die Beklagte. In der Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, die Klägerin habe durch Vorlage der entsprechend guten Mitarbeiterbeurteilungen, insbesondere auch jener vom 23. April 2013, bewiesen, dass sie stets deutlich besser bewertet worden sei, als im angefochtenen Zeugnis. Diese Mitarbeiterbeurteilungen bewiesen, dass die Klägerin sowohl die Anforderungen in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht übertroffen habe. Im Schlusszeugnis sei dann jedoch ausgeführt worden, dass die Anforderungen nur in qualitativer Hinsicht erfüllt worden
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht seien, obschon auch in quantitativer Hinsicht, insbesondere auch in Bezug auf neue Kundengelder die Anforderungen übertroffen worden seien. Die Aussage des nach wie vor bei der Arbeitgeberin angestellten vormaligen Vorgesetzten der Klägerin vermöge diese Mitarbeiterbeurteilungen nicht zu entkräften. Die Klägerin habe der Vorinstanz die Textbausteine zur Erstellung eines Zeugnisses bei der B.____ eingereicht. Zudem habe sie der Vorinstanz dargelegt, dass die Beurteilung der Leistungen der Klägerin für die von ihr geleitete Abteilung Finanzberatung noch stossender sei als der Rest des Zeugnisses, da dort die Rede von „zu unserer Zufriedenheit“ sei. Dies stelle eine Beurteilung dar, welche nach den internen Kriterien der B.____ als lediglich „genügend“ oder „4“ auf einer Notenskala bis 6 eingestuft werde. Das stehe im offensichtlichen Widerspruch zu den Tatsachen und der Mitarbeiterbeurteilung. Diese Formulierung stelle eine unzulässige Codierung dar, welche gemäss der in Rechtsbegehren Ziff. 2 verwendeten Wörter zu korrigieren sei. Die Vorinstanz verstosse mit ihrem Entscheid auch diesbezüglich gegen Art. 330a OR. Vorliegend habe die Arbeitgeberin ihr Ermessen überschritten. Die Vorinstanz mache eine solche Ermessensüberschreitung fälschlicherweise jedoch nicht aus. Sie versteige sich sogar zur Aussage, dass „das vorliegende Zeugnis bei vollständiger Betrachtung ein sehr gutes Zeugnis darstellt“, was nicht nur rechtlich falsch, sondern überhaupt nicht mehr nachvollziehbar sei. Aufgrund der unbestrittenen Leistungen der Klägerin habe diese Anspruch auf ein Zeugnis, das keine unberechtigten Einschränkungen bzw. bloss genügende Benotungen enthalte. Aus diesen Gründen sei das Zeugnis gemäss den gestellten Rechtsbegehren zu korrigieren bzw. neu auszustellen. Die weitergehende Begründung der Berufungsklägerin ist in den Erwägungen wiederzugeben, soweit dies notwendig wird. D. Die Beklagte liess sich innert der mit Verfügung vom 28. März 2017 angesetzten Frist von 30 Tagen nicht zur Berufung vernehmen. Erwägungen 1. Die Berufung ist in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, zu denen Streitigkeiten um die Formulierung eines Arbeitszeugnisses gehören, grundsätzlich zulässig, wenn der Streitwert der der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10‘000.00 beträgt (Art. 308 ZPO). Zur Festsetzung des massgeblichen Streitwerts ist in Bezug auf Arbeitszeugnisse auf die übereinstimmenden Angaben der Parteien abzustellen. Weder die Klägerin noch die Beklagte äussern sich vorliegend explizit zum Streitwert, so dass das Gericht den Streitwert festzusetzen hat (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Nach ständiger Praxis des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, ist der Streitwert für die gerichtliche Durchsetzung des Zeugnisanspruchs mit einem Brutto-Monatslohn zu veranschlagen, weshalb in Anbetracht des damaligen Lohnes der Berufungsklägerin von monatlich über CHF 10‘000.00 brutto die Streitigkeiten der Berufung unterliegt. Die Berufung ist innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die schriftliche Begründung des Entscheids der Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft Ost vom 2. Februar 2017 wurde der Berufungsklägerin nachträglich am 24. Februar 2017 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist ist durch die Postaufgabe der Berufung am Montag, 27. März 2017, (Art. 142 Abs. 3 ZPO) somit eingehalten. Gemäss § 6 Abs. 1 lit. c EG ZPO ist die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kan-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht tonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte sachlich zuständig. Der Entscheid kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten ergehen (Art. 316 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Berufung kann gemäss Art. 310 lit. a ZPO die unrichtige Rechtsanwendung geltend gemacht werden. Unter unrichtiger Anwendung des Rechts ist grundsätzlich dasselbe zu verstehen wie unter dem Begriff „Rechtsverletzung“. Rechtsfragen betreffen die rechtliche Würdigung eines Sachverhalts, also die Subsumtion unter einen Tatbestand sowie die Bestimmung der Rechtsfolge. Die Unrichtigkeit kann sich darin äussern, dass ein Rechtssatz nicht berücksichtigt oder in seinem Sinn verkannt wird, der Fehler also auf einer mangelhaften Auslegung beruht. Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung ist umfassend zu verstehen. So können die Mängel insbesondere sowohl Verfahrens- wie auch materielles Recht betreffen. Da im Berufungsverfahren allgemein nicht bloss eine offensichtliche, sondern auch eine einfache unrichtige Beurteilung einer Rechtsfrage geltend gemacht werden kann, ist nicht notwendig, dass eine Rechtsfrage qualifiziert unrichtig, also schlechterdings unhaltbar ist bzw. gegen klares Recht verstösst und daher als willkürlich bezeichnet werden kann. Vielmehr genügt es, wenn ein Entscheid zwar nicht als stossend, die getroffene Lösung aber dennoch als unrichtig anzusehen ist. Bei der rechtlichen Würdigung des festgestellten Sachverhalts hat das Gericht die in Betracht kommenden Rechtssätze gemäss Art. 57 ZPO von Amtes wegen anzuwenden (iura novit curia), wobei Prozessrecht und materielles Recht gleichermassen darunter fallen. Daraus ergibt sich, dass die Eventualmaxime nicht für die rechtliche Begründung der Parteistandpunkte gilt. Das kantonale Obergericht ist vielmehr stets von Amtes wegen dazu verpflichtet, die Rechtsfragen zu prüfen und die richtigen Normen anzuwenden. Ausführungen zur rechtlichen Situation können daher nicht als Noven im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO bezeichnet werden. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, wendet mithin das Recht von Amtes wegen an. Es ist somit weder an die in der Berufung geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; so kann es ein Rechtsmittel aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Berufung mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. 3.1 Das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost wies die Begehren der Klägerin um Berichtigung des Arbeitszeugnisses ab. Es hielt insbesondere fest, der vormalige Vorgesetzte der Klägerin habe nicht bestätigt und auch aus den Akten lasse sich nicht entnehmen, dass die Leistungen der Klägerin besser gewesen seien, als im Arbeitszeugnis beschrieben. Das Zeugnis stelle vielmehr bereits ein sehr gutes Zeugnis dar und die Beklagte sei ihrer Pflicht nachgekommen, ein wohlwollendes Zeugnis zu verfassen, welches das wirtschaftliche Fortkommen der Klägerin nicht erschwere. Ohnehin könne ein Arbeitgeber gegen seinen Willen nicht verpflichtet werden, eine wie auch immer geartete Zufriedenheit zum Ausdruck zu bringen, da es sich bei einer Zufriedenheit stets um ein rein subjektives Empfinden handle, welches niemandem gerichtlich aufgezwungen werden könne. Die Klägerin moniert, sie sei in den Mitarbeiterbeurteilungen stets deutlich besser bewertet worden, als im angefochtenen Zeugnis. Eine Verschlechterung im Schlusszeugnis gegenüber den guten Mitarbeiterbeurteilungen sei nicht eingetreten und werde nicht geltend gemacht, weshalb die Beklagte die Richtigkeit des Schlusszeugnisses nicht zu beweisen vermöge. Nach den internen Textbausteinen zur Erstellung eines
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zeugnisses bei der B.____ sei die Beurteilung als lediglich „genügend“ oder „4“ auf einer Notenskala bis 6 einzustufen, was im offensichtlichen Widerspruch zu den Tatsachen und der Mitarbeiterbeurteilung stehe. Aufgrund der unbestrittenen Leistungen habe die Klägerin Anspruch auf ein Zeugnis, das keine unberechtigten Einschränkungen bzw. bloss genügende Benotungen enthalte. 3.2 Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich nicht nur über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses, sondern auch über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht (Art. 330a Abs. 1 OR). Ein solches sog. qualifiziertes Zeugnis bzw. Vollzeugnis soll einerseits das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers fördern und deshalb wohlwollend formuliert werden. Andererseits soll es künftigen Arbeitgebern ein möglichst getreues Abbild von Tätigkeit, Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers geben, weshalb es grundsätzlich wahr und vollständig zu sein hat (BGE 136 III 510 E. 4.1 mit weiteren Nachweisen). Ein qualifiziertes Zeugnis darf und muss daher bezüglich der Leistungen des Arbeitnehmers auch negative Tatsachen erwähnen, soweit diese für seine Gesamtbeurteilung erheblich sind. Bei unrichtigem, unvollständigem oder zweideutigem Inhalt oder anderen Verstössen gegen Zeugnisgrundsätze steht dem Arbeitnehmer ein Berichtigungsanspruch zu, den er notfalls auf dem Klageweg durchsetzen kann, wobei der Arbeitnehmer einen neuen Text oder konkrete Abänderungsvorschläge in sein Rechtsbegehren aufnehmen muss. In Berichtigungsprozessen kommen bereits vorhandenen Zwischenzeugnissen und Mitarbeiterbeurteilungen grosses Gewicht zu. Verschlechterungen im Schlusszeugnis gegenüber einem kurz zuvor ausgestellten Zwischenzeugnis setzen voraus, dass seit dem Zwischenzeugnis erhebliche Änderungen eingetreten sind, die eine unterschiedliche Beurteilung rechtfertigen. Obwohl der Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte Formulierung hat und sich die Gerichte in Zurückhaltung bei subjektiven Ausdrücken in Zeugnissen üben, bleiben doch auch Werturteile grundsätzlich gerichtlich überprüfbar. Kleinliche Korrekturwünsche an einem an sich zutreffenden Zeugnis werden vom Gericht in der Regel aber zurückgewiesen (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLF, Arbeitsvertrag, 7. Aufl. 2012, N 5a zu Art. 330a OR). 3.3 Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, hält die Rügen der Berufungsklägerin vorliegend für begründet. Die Klägerin verlangte mit der Klage vom 1. Juli 2016 drei Berichtigungen des Arbeitszeugnisses vom 2. September 2013. So beanspruchte sie, dass im letzten Satz des dritten Absatzes ergänzt werde, sie habe die hohen Anforderungen und Erwartungen nicht nur in qualitativer, sondern auch in quantitativer Hinsicht stets zur vollen Zufriedenheit erfüllt. Im Weiteren sei sie gemäss dem Funktionsbeschrieb am Anfang des Zeugnisses für die Finanz- und Kundenberatung zuständig gewesen, weshalb sich auch die Beurteilung auf beide Funktionen zu beziehen habe und schliesslich sei die Beurteilung ohne die Verwendung von „vollen Zufriedenheit“ als nur genügend anzusehen. Das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost setzte sich im angefochtenen Entscheid mit den drei angeführten Korrekturansprüchen nicht im Einzelnen auseinander, sondern begnügte sich im Wesentlichen mit der Feststellung, das Zeugnis stelle bei vollständiger Betrachtung ein sehr gutes Zeugnis dar. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vertritt dagegen die Auffassung, dass die drei Berichtigungsansprüche der Klägerin gesondert zu beurteilen sind und eine sinngemässe Verrechnung mit teilweise vorteilhafteren Formulierungen an anderer Stelle des Arbeitszeugnisses nicht statthaft ist. Vorab ausser Frage steht daher, dass das Zeugnis insoweit augenscheinlich
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht unvollständig ist, als die Kundenberatung überhaupt nicht in der Beurteilung der Leistung erscheint. Nachdem die Kundenberatung im Bereich der Umschreibung der Aufgaben der Klägerin ausdrücklich und mehrfach genannt wird, ist sie klarerweise auch bei der Beurteilung der Leistung aufzuführen. Gleiches gilt für die verlangte Ergänzung des letzten Satzes des dritten Absatzes um eine Aussage zur Quantität. Auch hier erweist sich das Arbeitszeugnis vom 2. September 2013 in erster Linie als unvollständig, zumal die Berufungsklägerin einen Anspruch hat, nicht bloss in qualitativer sondern auch in quantitativer Hinsicht beurteilt zu werden. Die fehlende Angabe zum Quantum lässt sich nach dem Dafürhalten des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, sodann nicht allein an der angeblich geringen Anzahl an Anwerbungen von Neukunden festmachen. Vor dem Hintergrund der zahlreichen Aufgaben der Klägerin verbietet sich ein genereller Verzicht zur Quantität im fraglichen Satzgefüge. Vielmehr hätte die Beklagte diese Einschränkung ausdrücklich konkret verbalisieren müssen, so sie diesbezüglich ein Ungenügen hätte ausdrücken wollen. Sodann geht das obere Gericht mit der Berufungsklägerin einig, dass eine Beurteilung ohne die Verwendung von „vollen Zufriedenheit“ im zweiten Satz des vierten Absatzes tatsächlich als bloss genügend anzusehen ist, was den Leistungen der Klägerin gemäss den vorgelegten Mitarbeiterbeurteilungen klar nicht entspricht. Wie hievor ausgeführt, kommen vorbestehenden Zwischenzeugnissen und Mitarbeiterbeurteilungen ein grosses Gewicht zu. Verschlechterungen im Schlusszeugnis gegenüber einem kurz zuvor ausgestellten Zwischenzeugnis bzw. einer Mitarbeiterbeurteilung setzen voraus, dass seither nicht unerhebliche Änderungen eingetreten sind, die eine unterschiedliche Beurteilung rechtfertigen. Solche negativen Abweichungen von der letzten aktenkundigen Mitarbeiterbeurteilung vom 23. April 2013, in welcher der Klägerin durchwegs bescheinigt wurde, sie habe die Erwartungen erfüllt oder übertroffen, sind durch die Beklagte weder behauptet noch irgendwie unter Beweis gestellt worden. Vordergründig mag die gewählte Formulierung eine gute Bewertung der Leistungen widerspiegeln, der sachkundige Leser erkennt darin aber eine wesentlich negativere Bedeutung. Laut den vorgelegten Textbausteinen und Zeugnismuster, welche als Instrument resp. Hilfsmittel für die Zeugniserstellung der Beklagten einschlägig sind, wird damit lediglich eine genügende Leistung bescheinigt, was vorliegend mit den Grundsätzen der Wahrheit und des Wohlwollens nicht vereinbar ist. Im Ergebnis erweist sich der angefochtene Entscheid der Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft Ost vom 2. Februar 2017 deshalb als falsch. In Gutheissung der Berufung der Klägerin ist der Entscheid folglich aufzuheben und die Klage vom 1. Juli 2016 gutzuheissen. Die Beklagte wird verpflichtet, ein geändertes, auf den 2. September 2013 datiertes Arbeitszeugnis auszustellen, welches im letzten Satz des dritten Absatzes lautet: „... A.____ erfüllte unsere hohen Anforderungen und Erwartungen in qualitativer und quantitativer (Hervorhebung der Ergänzung, im Original nicht zu unterstreichen) Hinsicht stets zu unserer vollen Zufriedenheit“ und im zweiten Satz des vierten Absatzes lautet: „Die ihr anvertraute Abteilung Finanz- und Kundenberatung entwickelte sich in Bezug auf Wachstum und Profitabilität zu unserer vollen Zufriedenheit“. 4. Abschliessend ist noch über die Verteilung der Prozesskosten zu befinden. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so hat sie gemäss Art. 318 Abs. 3 ZPO auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu entscheiden. Aufgrund des Streitwerts von weniger als CHF 30‘000.00 werden in Anwendung von Art. 114 lit. c ZPO für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren keine Gerichtskosten erhoben. Die Berufungsbeklagte hat als
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht unterliegende Partei der Berufungsklägerin allerdings eine Parteientschädigung für beide Verfahren zu entrichten. Für das Verfahren vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost bestimmt sich die Höhe der Parteientschädigung nach der Honorarnote vom 1. Februar 2017, welche sich als konform mit der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112) erweist. Die Beklagte hat der Klägerin daher für das erstistanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 2‘890.00 zuzüglich Auslagen von CHF 90.00 und 8 % MWST von CHF 231.20 zu bezahlen. Für das Rechtsmittelverfahren vor dem Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, wurde keine Honorarrechnung eingereicht, weshalb die Parteientschädigung gemäss § 18 Abs. 1 TO von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen ist. Das Grundhonorar für die Vertretung vor zweiter Instanz ist nach den für die erste Instanz geltenden Grundsätzen zu berechnen und in Anbetracht des unveränderten Streitwertes auf CHF 2‘250.00 zu bestimmen (§ 10 i.V. mit § 7 Abs. 1 TO). Zuschläge zum Grundhonorar sind nicht angebracht. Zusätzlich sind geschätzte Auslagen von CHF 50.00 und die Mehrwertsteuer zu vergüten. Die Berufungsbeklagte hat der Berufungsklägerin somit für das Rechtsmittelverfahren vor dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, eine Parteientschädigung von CHF 2‘250.00 zuzüglich Auslagen von CHF 50.00 und 8 % MWST von CHF 184.00 zu bezahlen. Demnach wird erkannt: ://: I. In Gutheissung der Berufung wird der Entscheid der Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft Ost vom 2. Februar 2017 aufgehoben und durch folgenden Entscheid ersetzt: „1. Die Klage wird gutgeheissen. Die Beklagte wird verpflichtet, ein geändertes, auf den 2. September 2013 datiertes Arbeitszeugnis auszustellen, welches a) Im letzten Satz des 3. Absatzes lautet: „... A.____ erfüllte unsere hohen Anforderungen und Erwartungen in qualitativer und quantitativer (Hervorhebung der Ergänzung, im Original nicht zu unterstreichen) Hinsicht stets zu unserer vollen Zufriedenheit.“ b) Im 2. Satz des 4. Absatzes lautet: „Die ihr anvertraute Abteilung Finanz- und Kundenberatung entwickelte sich in Bezug auf Wachstum und Profitabilität zu unserer vollen Zufriedenheit." 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 2‘890.00 zuzüglich Auslagen von CHF 90.00 und 8 % MWST von CHF 231.20 zu bezahlen.“
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht II. Für das Berufungsverfahren wird keine Entscheidgebühr erhoben. Die Berufungsbeklagte hat der Berufungsklägerin für das Rechtsmittelverfahren vor dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, eine Parteientschädigung von CHF 2‘250.00 zuzüglich Auslagen von CHF 50.00 und 8 % MWST von CHF 184.00 zu bezahlen. Präsident
Roland Hofmann Gerichtsschreiber
Andreas Linder