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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.03.2017 400 16 464

7 marzo 2017·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·3,878 parole·~19 min·5

Riassunto

Zivilgesetzbuch Eheschutz: dauerhafte Veränderung der Verhältnisse verneint/hypothetisches Einkommen

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 7. März 2017 (400 16 464) ___________________________________________________________________

Zivilgesetzbuch

Eheschutz: dauerhafte Veränderung der Verhältnisse verneint / hypothetisches Einkommen

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiberin Karin Arber

Parteien A.____ vertreten durch Advokatin Elisabeth Vogel, Hirzbodenweg 95, Postfach, 4020 Basel, Kläger und Berufungskläger gegen B.____, vertreten durch Advokatin Wicky Tzikas, Oberwilerstrasse 3, Postfach, 4123 Allschwil Beklagte

Gegenstand Eheschutz Berufung gegen den Entscheid der Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 6. Oktober 2016

A. Im vormaligen Eheschutzverfahren vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West (Nr. 120 14 2546) wurde der Ehemann mit Entscheid vom 9. März 2015 verpflichtet, der Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern einen monatlichen und vorauszahlbaren Unter-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht haltsbeitrag von CHF 1‘700.00 zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen, wovon CHF 600.00 zuzüglich Kinderzulagen je Kind und CHF 500.00 für die Ehefrau bestimmt wurden. Beim Ehemann wurde dabei von einem hypothetischen Einkommen von CHF 4‘400.00 ausgegangen. Der Ehemann erschien im damaligen Eheschutzverfahren nicht zu der Gerichtsverhandlung vom 18. Dezember 2014, reichte danach innert Frist keine Vernehmlassung ein und focht den Entscheid vom 9. März 2015 betreffend Unterhaltsbeiträgen auch nicht an. B. Mit Gesuch vom 28. Juli 2016 an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West ersuchte der Ehemann um Abänderung des Eheschutzentscheids vom 9. März 2015. Er beantragte, der Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau sei aufzuheben und die Unterhaltsbeiträge für die Kinder seien aufzuheben, eventualiter seien die Kinderunterhaltsbeiträge angemessen zu reduzieren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. An der Hauptverhandlung vom 6. Oktober 2016 beantragte er die Aufhebung der Unterhaltsbeiträge, eventualiter deren Sistierung. Die Ehefrau beantragte die Abweisung der Anträge. Mit Entscheid vom 6. Oktober 2016, Ziffer 3, wies die Zivilkreisgerichtspräsidentin den Antrag des Ehemannes auf Aufhebung respektive Sistierung der Unterhaltsbeiträge ab. C. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2016 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, erklärte der Ehemann die Berufung gegen Ziffer 3 des Entscheids der Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft West vom 6. Oktober 2016 und beantragte, die Unterhaltsbeiträge gemäss Entscheid vom 9. März 2015 seien aufzuheben, eventualiter zu sistieren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten. Weiter ersuchte er um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das Berufungsverfahren. Die Ehefrau beantragte mit Berufungsantwort vom 27. Dezember 2016 die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Ehemannes und ersuchte im Falle ihres Unterliegens um unentgeltliche Rechtspflege. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Die Kantonsgerichtspräsidentin schloss mit Verfügung vom 3. Januar 2017 den Schriftenwechsel und bewilligte beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege. Weiter sah sie ohne Gegenbericht der Parteien den Entscheid aufgrund der Akten vor. Der Ehemann reichte mit Eingabe vom 11. Januar 2017 unaufgefordert eine Replik ein. Mit Verfügung vom 17. Januar 2017 ordnete die Kantonsgerichtspräsidentin den Entscheid aufgrund der Akten an, nachdem keine der Parteien innert Frist einen Gegenantrag stellte. Der Ehemann teilte mit Eingabe vom 31. Januar 2017 mit, dass er rückwirkend von der Sozialhilfe unterstützt werde und reichte die Abrechnungen der Sozialhilfe ein.

Erwägungen 1. Gegen einen Endentscheid in einem Eheschutzverfahren ist die Berufung gemäss Art. 308 ZPO zulässig, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10‘000.00 beträgt. Bei wiederkehrenden Leistungen wie Unterhaltsbeiträ-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht gen gilt der Kapitalwert als Streitwert. Sind Leistungen mit ungewisser oder unbeschränkter Dauer streitig, wird auf den zwanzigfachen Betrag der einjährigen Leistung abgestellt (Art. 92 ZPO). Der Ehemann beantragte bei der Vorinstanz die Aufhebung der im früheren Eheschutzverfahren mit Entscheid vom 9. März 2015 festgelegten Unterhaltsbeiträge für die Ehefrau und die Kinder von monatlich insgesamt CHF 1‘700.00 zuzüglich Kinderzulagen, während die Ehefrau bei der Vorinstanz die Abweisung des Antrags auf Abänderung des Eheschutzentscheids begehrte. Der erforderliche Streitwert gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO ist somit zweifellos erreicht. Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft unterliegen dem summarischen Verfahren (Art. 271 lit. a ZPO). Die Berufung ist daher schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 314 Abs. 1 i.V. mit Art. 311 Abs. 1 ZPO). Vorliegend wurde dem Ehemann bzw. dessen Rechtsvertreterin die nachträgliche Begründung des Entscheides am 7. Dezember 2016 zugestellt. Die 10-tägige Frist lief somit bis zum Samstag 17. Dezember 2016 und endete gestützt auf Art. 142 Abs. 3 ZPO am Montag 19. Dezember 2016. Die Rechtsmittelfrist ist durch die Postaufgabe der Berufung am 19. Dezember 2016 eingehalten. Ein Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren wurde in Anbetracht des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht einverlangt. Da alle Formalien erfüllt sind, ist auf die Berufung einzutreten. Gemäss Art. 316 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen, aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO) oder einen zweiten Schriftenwechsel anordnen (Art. 316 Abs. 2 ZPO). Diese Regelung stellt es ins Ermessen der Rechtsmittelinstanz, das für den konkreten Fall Geeignete vorzukehren (STEININGER, in: DIKE- Kommentar ZPO, 2. Aufl. 2016, N 1 zu Art. 316 ZPO). Die vorliegende Sache erscheint spruchreif, so dass aufgrund der Akten zu entscheiden ist, zumal sich auch keine Partei für die Durchführung einer Parteiverhandlung aussprach. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte, die im summarischen Verfahren ergangen sind, sachlich zuständig. 2. Im Berufungsverfahren werden gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Denn das Novenrecht darf nicht dazu führen, allfällige Versäumnisse bei der Vorinstanz nachzuholen. Der Ehemann reichte mit seiner Berufung mit den Beilagen 3 bis 7 neue Unterlagen ein, welche der Vorinstanz nicht vorlagen. Bei der Beilage 3 handelt es sich um Lohnabrechnungen aus dem Jahr 2014. Der Ehemann legt nicht dar und es ist nicht ersichtlich, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein soll, diese Lohnabrechnungen bereits bei der Vorinstanz einzureichen. Die Voraussetzung von Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO ist nicht erfüllt, so dass diese Beilage im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen ist. Dasselbe gilt für die Berufungsbeilage 5, das Schreiben des Ehemannes an das Migrationsamt vom 13. April 2016. Auch dieses Schreiben hätte bereits bei der Vorinstanz eingereicht werden können und ist vorliegend zufolge verspäteter Beibringung nicht zu berücksichtigen. Dagegen handelt es sich bei den Berufungsbeilagen 4, 6 und 7 um Beilagen, welche erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid entstanden – sogenannte echte Noven – und folglich im vorinstanzli-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht chen Verfahren nicht eingereicht werden konnten. Diese Beilagen sind daher im vorliegenden Berufungsverfahren zu berücksichtigen. Mit Eingabe vom 2. Januar 2017 reichte der Ehemann sodann eine E-Mail von der Gemeindeverwaltung C.____ ein, in welcher entsprechend seiner Anfrage bestätigt wurde, wann er sich auf der Gemeindeverwaltung als arbeitslos meldete und wann er sich wieder anmelden wollte. Diese Bestätigung per E-Mail trägt zwar das Datum vom 22. Dezember 2016, hätte jedoch bereits für das vorinstanzliche Verfahren eingeholt und der Vorinstanz eingereicht werden können, zumal bereits im vorinstanzlichen Verfahren die verweigerte Anmeldung bei der Gemeinde und das Anmelden der Arbeitslosigkeit Thema waren. Folglich ist auch betreffend diese Beilage die Voraussetzung gemäss Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO nicht erfüllt und somit die E-Mail vom 22. Dezember 2016 nicht zu berücksichtigen. Mit Eingabe 31. Januar 2017 reichte der Ehemann sodann die Abrechnung der Sozialhilfebehörde D.____ vom 31. Januar 2017 ein. Es handelt sich bei dieser Beilage um ein echtes Novum, welches im vorliegenden Berufungsverfahren folglich zu berücksichtigen ist. Der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass die in der Eingabe vom 31. Januar 2017 erwähnte E-Mail des zuständigen Sozialarbeiters nicht beigelegt wurde und sich folglich nicht in den Akten befindet. 3. Der Ehemann machte vorinstanzlich geltend, er lebe unter dem Existenzminimum. Er habe am 11. Oktober 2014 einen Unfall erlitten, weshalb ihm SUVA-Taggelder ausgerichtet worden seien. Infolge Selbstverschuldens seien die Taggelder ab 24. März 2015 um 20% und ab 7. August 2015 um 50% gekürzt worden, sodass ab dieser zweiten Kürzung noch CHF 2‘167.80 ausbezahlt worden seien. Ab 1. April 2016 seien die Taggelder wegen vollständiger Arbeitsfähigkeit eingestellt worden. Seit 1. April 2016 verfüge er weder über ein Einkommen noch über ein Ersatzeinkommen. Bei der Sozialhilfe habe er sich aufgrund seines ausländerrechtlichen Status nicht angemeldet. Er verfüge in der Schweiz über keinen festen Wohnsitz mehr und die Gemeinde C.____ verweigere ihm eine neue Anmeldung. Er verfüge über keine finanziellen Mittel und könne daher keinen Mietvertrag abschliessen. Ohne Mietvertrag könne er sich jedoch nirgends anmelden, erhalte deshalb keine Aufenthaltsbewilligung und könne ohne eine solche auch keine Arbeitsstelle bekommen. Es sei ein Teufelskreis. Die Vorinstanz erwog, der Ehemann habe sich seit dem Entscheid vom 9. März 2015 nicht ernsthaft und ausreichend um eine neue Arbeitsstelle oder ein Ersatzeinkommen bemüht. Er habe lediglich eine einzige Arbeitsbemühung bei der E.____AG, welche einen Tag vor der Eheaudienz datiere, belegt. Der Ehemann mache auch keine näheren Angaben dazu, weshalb er sich nicht bei der Arbeitslosenkasse angemeldet habe. Er habe es versäumt, sich ordnungsgemäss bei der Gemeinde C.____ abzumelden, weshalb er von Amtes wegen „nach Unbekannt“ abgemeldet worden sei. Eine erneute Anmeldung in C.____ sei ihm verwehrt worden, weil er die Einreichung der nötigen Unterlagen versäumt habe. Die Verweigerung des Ehemannes, die Adressen von Kollegen anzugeben, bei welchen er nach seinen Angaben wohne, führe dazu, dass ihm auch die Ausstellung einer Aufenthaltsbestätigung verwehrt bleibe. Der Ehemann habe seine schwierige wirtschaftliche und aufenthaltsrechtliche Situation jedoch alleine seiner Nachlässigkeit zuzuschreiben. Die selbstverschuldete Lage des Ehemannes könne sich nicht nachteilig auf die Unterhaltsbeiträge auswirken. 4. Der Ehemann macht mit der Berufung geltend, seine Situation habe sich im Vergleich zum Zeitpunkt des Eheschutzentscheids vom 9. März 2015 wesentlich und dauerhaft verän-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht dert. Seit 1. April 2016 verfüge er weder über ein Einkommen noch über ein Ersatzeinkommen. Per 30. Juni 2015 sei seine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung ausgelaufen. Diese sei nicht verlängert worden, da unklar sei, wo der Ehemann wohne. Das Migrationsamt habe sich trotz mehrmaligen Interventionen des Ehemannes beharrlich geweigert, dem Ehemann ein Duldungsschreiben bzw. eine Bestätigung auszustellen, welche ihn zur Ausübung einer Arbeit berechtige. Dies obwohl er dem Migrationsamt klar gemacht habe, dass er ohne gültige Aufenthaltsbewilligung keine Arbeitsstelle finde. Die Gemeinde C.____ – bei welcher er mehrmals vorgesprochen habe – habe ihm mangels Beibringen der erforderlichen Belege zu seinem tatsächlichen Aufenthalt in der Gemeinde (z.B. Mietvertrag) die Anmeldung verweigert, ohne zu berücksichtigen, dass er mangels finanzieller Mittel keine Unterkunft mieten könne. Die Gemeinde D.____ habe ihn anlässlich seiner Vorsprache im Sommer 2016 an die Gemeinde C.____ verwiesen. Mangels finanziellen Mitteln wohne er bei diversen Kollegen, deren Namen er nicht angeben wolle, da diese Kollegen – selber auch Ausländer – sich vor Repressionen und Nachteilen des Migrationsamtes fürchten würden. Für diese Umstände könne der Ehemann nichts. Für einen Versuch, sich in D.____ anzumelden, habe ihm das Migrationsamt endlich ein Duldungsschreiben für die Gültigkeitsdauer von einem Monat ausgestellt. Damit sei die Anmeldung in D.____ per 15. Dezember 2016 möglich. Es sei notorisch, dass es einem ausländischen Stellensuchenden ohne gültige Aufenthalts-/ Niederlassungsbewilligung praktisch unmöglich sei, eine Stelle zu finden. Diese Tatsache habe er mit der Absage der E.____AG belegt. Das Argument, er habe zu wenig Arbeitsbemühungen eingereicht, verfange daher nicht. Er könne das angerechnete hypothetische Einkommen nicht erzielen. Hinsichtlich Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse führt der Ehemann aus, dass ohnehin kein Anspruch auf Taggelder bestehe, weil er mangels Arbeitsbewilligung nicht vermittlungsfähig sei. Es sei daher überspitzt formalistisch, die Vorlage einer Anmeldebestätigung zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern zu verlangen. Infolge der negativen Zuständigkeitskonflikte zwischen den Sozialhilfebehörden erhalte er nicht einmal Nothilfe für das Überleben. All dies habe die Vorinstanz nicht gewürdigt. 5. Verändern sich die Verhältnisse, passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Eheschutzmassnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist (Art. 179 Abs. 1 ZGB). Voraussetzung für eine Abänderung ist eine gewisse Erheblichkeit hinsichtlich der Dauer und/oder des Umfangs der Veränderung (HAUSHEER/SPYCHER [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., Bern 2010, N 09.95, S. 633). Im vorliegenden Fall erzielte der Ehemann im Zeitpunkt der gerichtlichen Unterhaltsfestlegung vom 9. März 2015 ein Einkommen bzw. er erhielt Taggelder der SUVA, wohingegen er jetzt weder ein Einkommen noch ein Ersatzeinkommen erzielt. Insofern liegen veränderte Verhältnisse vor. Es stellen sich jedoch die Fragen, ob von einer dauerhaften Veränderung auszugehen ist und ob dem Ehemann weiterhin ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden kann. Bei der Festlegung von Unterhaltsbeiträgen darf vom tatsächlichen Leistungsvermögen des Pflichtigen abgewichen und stattdessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, falls und soweit der Pflichtige bei gutem Willen bzw. bei zuzumutender Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, als er effektiv verdient. Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss eine solche jedoch ausser Betracht bleiben. Aus welchem Grund ein Ehegatte auf ein höheres Einkommen verzichtet (z.B. Nachlässigkeit, böser Wille, Selbst-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht verwirklichung) ist nicht erheblich und es ist auf das Einkommen abzustellen, das der Pflichtige bei gutem Willen verdienen könnte. Zur Erfüllung seiner Pflichten hat der Unterhaltsschuldner das Einkommen zu erzielen, das ihm tatsächlich möglich und zumutbar ist. Gerade im Verhältnis zu unmündigen Kindern sind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen. Dies gilt in wirtschaftlich engen Verhältnissen umso mehr. Ein hypothetisches Einkommen darf jedoch – selbst im Falle der Schädigungsabsicht – nur dann angerechnet werden, wenn die Verminderung der Leistungskraft rückgängig gemacht werden kann (BGE 128 III 4 E. 4; BGE 137 III 118 E. 2.3 und 3.1). 6. Die Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung des Ehemannes lief per 30. Juni 2015 aus. Es wäre an ihm gelegen, sich ab diesem Zeitpunkt umgehend um die Wiedererlangung einer Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung zu kümmern. Dass er beim Migrationsamt – wie er selber ausführt – mehrmals interveniert und um eine Bestätigung für eine Arbeitsbewilligung ersucht haben soll, ist nicht ersichtlich. Der Ehemann belegte zwar, dass ihm die Gemeinde C.____ die Anmeldung verweigerte und der von ihm geschilderte „Teufelskreis“ ist auch nachvollziehbar. Vorliegend zeigen die aktuellen Bemühungen des Ehemannes jedoch, dass er seinen aufenthaltsrechtlichen Status ändern konnte. Aus der Beilage seiner Eingabe vom 31. Januar 2017 geht hervor, dass er nunmehr von der Sozialhilfe D.____ Unterstützung erhält, gemäss seinen Angaben rückwirkend ab 21. Dezember 2016. Daraus ist zu schliessen, dass er nunmehr in D.____ angemeldet ist. Ist ihm die Anmeldung in einer Gemeinde und somit die Durchbrechung des von ihm geschilderten „Teufelskreises“ gelungen, bestehen auch intakte Chancen auf das zeitnahe Wiedererlangen der Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung und folglich das Finden einer Arbeitsstelle. Dies gilt umso mehr, als das Migrationsamt dem Ehemann am 21. November 2016 eine Bestätigung über die Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz bis zum 21. Dezember 2016 ausstellte und bereits damals explizit festhielt, dass der Ehemann berechtigt sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, so dass der Ehemann umgehend eine Arbeitsstelle suchen kann, falls er damit noch nicht begonnen haben sollte. Aufgrund der Bestätigung der E.____AG kann davon ausgegangen werden, dass der Ehemann auch eine Arbeitsstelle finden kann (siehe nachfolgende Erwägungen unter Ziffer 7). Es ist daher nicht von einer ungewissen Dauer der vom Ehemann geschilderten Situation auszugehen. Dass der „Teufelskreis“ nicht früher durchbrochen werden konnte, hat sich der Ehemann selber zuzuschreiben. Denn es wäre an ihm gelegen, sich bereits ab dem 30. Juni 2015 um den Aufenthaltsstatus und die Anmeldung in einer Wohngemeinde zu bemühen und damit nicht mehrere Monate zuzuwarten. Das tatsächliche Einkommen des Ehemannes bzw. die ausbezahlten SUVA-Taggelder und die Arbeitsfähigkeit des Ehemannes vor dem vorinstanzlich eingereichten Abänderungsgesuch vom 28. Juli 2016 sind nicht von Bedeutung, da auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Gesuchs abzustellen ist und eine allfällige Abänderung ohnehin erst auf diesen Zeitpunkt zurückwirken könnte. 7. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Ehemann wieder eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung bekommen und daher auch wieder eine Arbeitsstelle finden kann. Es ist ihm möglich und zumutbar einer Arbeit nachzugehen. Er führte an der vorinstanzlichen Verhandlung aus, wenn er eine Aufenthaltsbewilligung erhalte, möchte er auch wieder arbeiten, was die Zumutbarkeit bestätigt. Das Schreiben der E.____AG vom 5. Oktober 2016 zeigt, dass es dem Ehemann auch möglich ist, eine Arbeits-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht stelle zu bekommen. Denn diese Firma bestätigte, dass sie sich bemühe, eine Anstellung für den Ehemann zu finden, die Vermittlung jedoch ohne gültige Aufenthaltsbewilligung schwer sei. Dies zeigt, dass der Ehemann als Arbeitskraft grundsätzlich gefragt und eine Anstellung auch möglich ist. So führt der Ehemann denn in seiner Berufung unter Ziffer 14 selber auch aus, diese Firma würde ihn anstellen, wenn er über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügen würde. Dem Ehemann ist daher weiterhin ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Die Höhe des hypothetischen Einkommens von CHF 4‘400.00, welches dem Entscheid vom 9. März 2015 zugrunde lag, wurde gestützt auf eine amtliche Erkundigung des Gerichts beim damaligen Arbeitgeber des Ehemannes in dieser Höhe beziffert. Der Ehemann beteiligte sich damals nicht am Verfahren und ergriff auch kein Rechtsmittel gegen den Entscheid vom 9. März 2015, so dass die Höhe des damals festgelegten hypothetischen Einkommens nicht mehr in Frage zu stellen ist. Der Ehemann machte im Abänderungsverfahren lediglich geltend, er könne aufgrund seines Aufenthaltsstatus nicht arbeiten. Er machte jedoch nicht geltend, ein Einkommen von CHF 4‘400.00 sei aufgrund anderweitiger veränderter Verhältnisse grundsätzlich in dieser Höhe nicht mehr erzielbar, so dass auch hinsichtlich der Höhe des hypothetischen Einkommens keine veränderten Verhältnisse ersichtlich sind. Indem weder von einer dauerhaften Veränderung der Verhältnisse auszugehen, noch die Höhe des hypothetischen Einkommens abzuändern ist, ist die Berufung folglich abzuweisen. 8. Es bleibt über die Verteilung der Prozesskosten bestehend aus den Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) des Berufungsverfahrens zu befinden. 8.1 Massgebend für die Regelung der Kostenfolgen sind die Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO, die auch im Berufungsverfahren gelten, da das Gesetz für das Rechtsmittelverfahren keine speziellen Kostenregelungen vorsieht (vgl. SEILER, Die Berufung nach ZPO, Rz. 1560). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Von diesem Verteilungsgrundsatz kann das Gericht unter gewissen Umständen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 ZPO). Es hat sich gezeigt, dass die Rügen des Berufungsklägers unbegründet sind und der Entscheid der Vorinstanz im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Dies führt zur gänzlichen Abweisung der Berufung. Es liegen keine Gründe vor, die für eine Abweichung von Art. 106 Abs. 1 ZPO sprechen (vgl. BGE 139 III 358). Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Berufungskläger daher die Gerichtskosten zu tragen, wobei die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V. mit § 8 Abs. 1 lit. h des Gebührentarifs (SGS 170.31) auf pauschal CHF 1‘400.00 festzusetzen ist. Diese Kosten hat vorläufig der Staat zu tragen, weil dem Berufungskläger mit Verfügung vom 3. Januar 2017, Ziffer 6, die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). 8.2 Darüber hinaus hat der Berufungskläger der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen, zumal die unentgeltliche Rechtspflege die unterliegende Partei nicht von einer Prozessentschädigung an die Gegenseite befreit, wenn sie das Verfahren verliert (Art. 118 Abs. 3 und 122 Abs. 1 lit. d ZPO). Die Rechtsvertreterin der Ehefrau führt in ihrer Honorarnote vom 19. Januar 2017 einen Zeitaufwand von 5 Stunden à CHF 200.00, Auslagen von CHF 57.00 und die Mehrwertsteuer von CHF 84.56 auf bzw. einen Gesamtbetrag von

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht CHF 1‘141.55, was angemessen ist. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten somit eine Parteientschädigung von CHF 1‘141.55 (inkl. Auslagen von CHF 57.00 und MWST von CHF 84.55) zu bezahlen. Der Berufungsbeklagten wurde für das vorliegende Berufungsverfahren mit Verfügung vom 3. Januar 2017, Ziff. 6, ebenfalls die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Nach Art. 122 Abs. 2 ZPO wird die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt, wenn die unentgeltlich prozessführende Partei obsiegt und die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich ist. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über. Die Mittellosigkeit des Ehemannes ist erstellt, so dass die Parteientschädigung voraussichtlich nicht einbringlich ist. Folglich ist in Anwendung der vorgenannten Bestimmung die Rechtsvertreterin der Ehefrau direkt aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es handelt sich dabei um eine Art Ausfallhaftung des Kantons, welche auf dem besonderen öffentlich-rechtlichen Charakter der unentgeltlichen Rechtspflege basiert (INGRID JENT-SØRENSEN, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar zur ZPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 5 zu Art. 122 ZPO). Anwendbar ist mithin der Ansatz für die unentgeltliche Verbeiständung gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte (SGS 178.112) in der Höhe von CHF 200.00. Nachdem die Rechtsvertreterin der Ehefrau mit ihrer Honorarnote einen Stundenansatz von CHF 200.00 geltend macht, was auch dem Ansatz für die unentgeltliche Rechtspflege entspricht, kann ihr das geltend gemachte Honorar von CHF 1‘141.55 gestützt auf Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO in vollem Umfang aus der Gerichtskasse bezahlt werden. 8.3 In Anwendung von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO ist sodann die amtliche Rechtsvertreterin des Berufungsklägers, Advokatin Elisabeth Vogel, für ihre Bemühungen durch den Staat angemessen zu entschädigen. Mit Honorarnote vom 11. Januar 2016 (recte: 2017) machte sie einen Aufwand von 7.95 Std. à CHF 200.00 sowie Auslagen von CHF 41.00 geltend. Auch dieser Aufwand scheint angemessen. Für ihre Eingabe vom 16. Januar 2017 (Gesuch um Fristerstreckung zur Einreichung der Honorarnote) wird kein zusätzlicher Aufwand vergütet, da diese Eingabe unnötig war. Ebenso wird für die Eingabe vom 31. Januar 2017 kein zusätzlicher Aufwand entschädigt, zumal in der Honorarnote vom 11. Januar 2016 (recte: 2017) bereits ein Aufwand von 0.75 Std. für die unaufgefordert eingereichte Replik aufgeführt ist, diese jedoch nicht erforderlich war und mangels Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels auch nicht einverlangt wurde, so dass die Ausfertigung der Replik als unnötiger Aufwand nicht zu entschädigen wäre. Indem dennoch auf die eingereichte Honorarnote inkl. Aufwand für die Replik von 0.75 Std. abgestellt wird, gilt der Aufwand, welcher nach Einreichung der Honorarnote noch erfolgte, als entschädigt. Folglich ist Advokatin Elisabeth Vogel eine Entschädigung von CHF 1‘758.20 (inkl. Auslagen von CHF 41.00 und MWST von CHF 127.20) aus der Gerichtskasse auszurichten. 8.4 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Verbesserungen der finanziellen Situation sind umgehend der Gerichtsverwaltung des Kantons Basel-Landschaft zu melden. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 Abs. 2 ZPO).

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Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 1‘400.00 wird dem Berufungskläger auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege gehen die Gerichtskosten vorläufig zu Lasten des Staates. 3. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 1‘141.55 (inklusive Auslagen von CHF 57.00 und 8 % MWST von CHF 84.55) zu bezahlen. Zufolge Uneinbringlichkeit wird Rechtsanwältin Wicky Tzikas gestützt auf Art. 122 Abs. 2 ZPO eine Entschädigung von CHF 1‘141.55 (inklusive Auslagen von CHF 57.00 und 8 % MWST von CHF 84.55) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Mit der Zahlung der Entschädigung von CHF 1‘141.55 an Rechtsanwältin Wicky Tzikas geht der Anspruch gegenüber dem Berufungskläger auf den Kanton über. 4. Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Berufungsklägers, Advokatin Elisabeth Vogel, wird eine Entschädigung von CHF 1‘758.20 (inklusive Auslagen von CHF 41.00 und 8 % MWST von CHF 127.20) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. 5. Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 ZPO). Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin

Karin Arber

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