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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 14.06.2016 400 16 38

14 giugno 2016·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·5,925 parole·~30 min·5

Riassunto

Obligationenrecht Entschädigung bei Kündigung eines Architekturvertrags für die geleistete Arbeit

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 14. Juni 2016 (400 16 38) ____________________________________________________________________

Obligationenrecht

Entschädigung bei Kündigung eines Architekturvertrags für die geleistete Arbeit

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richter Dieter Freiburghaus (Ref.), Richterin Barbara Jermann Richterich; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann

Parteien A._____ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Erhart, Konsumstrasse 1, Postfach, 4104 Oberwil BL, Klägerin und Berufungsbeklagte gegen B._____, vertreten durch Advokat Dr. Michael Kull, Marktplatz 18, 4001 Basel, Beklagter und Berufungskläger

Gegenstand Forderung Berufung gegen das Urteil des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 15. Dezember 2015

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. B._____ (nachfolgend: „Beklagter“ oder „Berufungskläger“) und die A._____ GmbH (nachfolgend: „Klägerin“ oder „Berufungsbeklagte“) schlossen einen Architekturvertrag, wonach die Letztere ein Bauprojekt für ein Mehrfamilienhaus auf der Parzelle Nr. 1, C._____ 2, in D._____ (nachfolgend: „Bauprojekt ‚C._____‘“) auszuarbeiten hatte, das unter ihrer Leitung ausgeführt werden sollte. Am 21. August 2012 kündigte der Beklagte diesen Vertrag.

B. Mit Klage vom 12. März 2013 beantragte die Klägerin beim Bezirksgericht Arlesheim, es sei der Beklagte zu verurteilen, der Klägerin CHF 130‘095.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 14. September 2012 zu bezahlen (Mehrforderung vorbehalten); unter o/e-Kostenfolge.

C. Der Beklagte beantragte in der Klageantwort vom 27. August 2013, es sei die Klage abzuweisen und das Betreibungsamt Binningen gerichtlich anzuweisen, den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 3 des Betreibungsamtes Binningen zu löschen; unter o/e-Kostenfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Klägerin.

D. In der Replik vom 20. Mai 2014 hielt die Klägerin an ihren Begehren und in der Duplik vom 1. Oktober 2014 der Beklagte an seinen Anträgen fest.

E. Mit Entscheid vom 15. Dezember 2015 hiess das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West die Klage teilweise gut und verurteilte den Beklagten, der Klägerin CHF 42'120.-- nebst Zins zu 5% seit 14. September 2012 zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 1). Den Antrag des Beklagten auf Löschung des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. 3 des Betreibungsamtes Binningen wies es ab (Dispositiv-Ziffer 2). Die Gerichtsgebühr von CHF 13'000.-- (bzw. von CHF 10'000.--, wenn keine schriftliche Begründung verlangt wird) zuzüglich Gutachterkosten von CHF 10'260.-- sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 300.-- auferlegte es zu zwei Dritteln der Klägerin und zu einem Drittel dem Beklagten. Zudem verpflichtete es die Klägerin, dem Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 6'500.-- (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

F. Gegen diesen Entscheid erhob der Berufungskläger mit Schreiben vom 8. Februar 2016 Berufung mit dem Antrag, es sei das angefochtene Urteil vollständig aufzuheben, es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen und das Betreibungsamt zur Löschung des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. 3 des Betreibungsamts Binningen zu verpflichten; eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter o/e-Kostenfolge zuzüglich Spesen und Mehrwertsteuer vor beiden Instanzen zulasten der Berufungsbeklagten.

G. Mit Berufungsantwort vom 23. März 2016 begehrte die Berufungsbeklagte, es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen; unter o/e-Kostenfolge zulasten des Berufungsklägers.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen

1.1 Erstinstanzliche Endentscheide sind mit Berufung anfechtbar, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mindestens CHF 10'000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Strittig ist hier ein Betrag von CHF 130‘095.--, womit die gesetzliche Streitwertgrenze erreicht ist.

1.2 Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Begründen im Sinne der genannten Vorschrift bedeutet, dass der Berufungskläger substanziiert darlegt, gestützt auf welche Sachverhaltselemente und Rechtsgrundlagen sich die Berufungsbegehren rechtfertigen. Er muss aufzuzeigen, inwieweit er den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet. Dieser Anforderung genügt er nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz angeführten Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die erstinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.).

Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Entscheid dem Berufungskläger am 14. Januar 2016 zugestellt. Die am 8. Februar 2016 eingereichte Berufung erfolgte somit fristgerecht. Der Berufungskläger legte überdies in seiner Berufung unter Bezugnahme auf die vorinstanzlichen Erwägungen in seiner Berufungsschrift hinreichend bestimmt dar, weshalb das Zivilkreisgericht fälschlicherweise einen Entschädigungsanspruch des Berufungsbeklagten von CHF 42‘120.-angenommen und damit die Klage der Berufungsbeklagten zu Unrecht teilweise gutgeheissen haben soll. Entgegen der Ansicht der Berufungsbeklagten kann dem Berufungskläger somit keine mangelnde Substanziierung der Berufung vorgeworfen werden. Die Berufung ist mithin genügend begründet.

1.3 Nach alledem ergibt sich, dass auf die frist- und formgerechte Berufung einzutreten ist. Sachlich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Berufung ist laut § 6 Abs. 1 lit. d EG ZPO die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts.

2. Im Berufungsverfahren besteht Einigkeit, dass zwischen den Parteien ein Architekturvertrag zustande gekommen ist, wonach die Berufungsbeklagte das Bauprojekt „C._____“ auszuarbeiten hatte, das unter ihrer Leitung ausgeführt werden sollte. Überdies steht ausser Frage, dass der Berufungskläger diesen am 21. August 2012 kündigte. Strittig und nachfolgend zu prüfen bleibt, ob der Berufungskläger die Berufungsbeklagte für in der Zeit zwischen Vertragsschluss und der Kündigung vom 21. August 2012 erbrachten Arbeiten mit CHF 42‘120.-- zu entschädigen hat.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.1 Die Vorinstanz erwog, aus dem Honorargutachten von E._____ vom 28. Februar 2015 und dessen Erläuterungen am 15. Juni 2015 gehe hervor, dass die Arbeiten der Berufungsbeklagten über den Umfang einer kostenlosen Akquisition hinausgingen und somit entschädigungspflichtig seien. Der Sachverständige beurteile die Qualität der Bauprojektpläne im Wesentlichen als erweitertes Vorprojekt, wobei er ausführe, dass diverse Arbeiten nicht erledigt worden seien. Diese nicht erbrachten Arbeiten habe er in Abzug gebracht. Der Umfang der geleisteten Arbeiten bis zur Kündigung am 21. August 2012 beziffere der Experte für den Fall, dass wie hier die SlA-Norm nicht zur Anwendung gelange, auf total CHF 42‘120.-- (CHF 39‘000.-- plus CHF 3'120.-- MWST). Der Sachverständige nehme eingehend auf die Arbeiten Bezug, die gemacht worden seien und nehme Abzüge sowohl am Quantitativ der Stunden (300 Stunden anstatt 926 Stunden) wie auch an den Stundenansätzen (CHF 123.-- [recte wohl: CHF 125.--] bis CHF 130.-- anstatt CHF 150.--) vor. Die Expertise sei in sich stimmig und fundiert. Sie könne damit als Entscheidgrundlage dienen. Der Experte treffe in seinem Bericht gewisse Feststellungen, die darauf hindeuteten, dass bereits vor Vertragsschluss ein Projekt existiert habe, welches bis zu einem gewissen Stadium gediehen sei, und die Berufungsbeklagte dieses quasi aus der Schublade gezogen und dem Bauprojekt „C._____“ angepasst habe. Aus dieser Feststellung lasse sich jedoch nichts zugunsten der einen oder anderen Partei ableiten. Falls der Berufungskläger gestützt auf diese Feststellungen eine Reduktion des Honorars hätte geltend machen wollen, wäre er dafür behauptungs- und beweispflichtig gewesen. Da er aber eine solche Herabsetzung nicht verlangt und auch keinen diesbezüglichen Beweisantrag gestellt habe, könnten die Feststellungen des Experten bezüglich dieses Themenkreises prozessual nicht verwertet werden. Aufgrund all dessen ergebe sich, dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten CHF 42'120.-- nebst Zins von 5% seit dem 14. September 2012 zu bezahlen habe.

2.2.1 Der Berufungskläger wendet dagegen ein, das Zivilkreisgericht habe der Berufungsbeklagten genau denjenigen Betrag zugesprochen, welcher vom Sachverständigen als Wert aller von der Berufungsbeklagten geltend gemachten Arbeiten berechnet worden sei. Dadurch habe es Art. 8 ZGB verletzt. Denn nach dieser Gesetzesbestimmung hätte nämlich die Berufungsbeklagte nachweisen müssen, welche Arbeiten sie konkret in der Zeitperiode zwischen der Auftragserteilung und der Beendigung des Vertrags am 21. August 2012 erbracht habe. Der Berufungskläger habe im erstinstanzlichen Verfahren stets geltend gemacht, die Berufungsbeklagte habe die in Rechnung gestellten Arbeiten und die dazugehörigen Unterlagen erst nach der Kündigung vom 21. August 2012 erstellt. Zur Substanziierung dieser Vermutung habe er die Leistungserbringung bestritten und zahlreiche Indizien angeführt, welche die von der Berufungsbeklagten geltend gemachten zeitlichen Abläufe als unglaubwürdig erscheinen liessen. Auffallend sei beispielsweise, dass er die meisten Unterlagen der Berufungsbeklagten das erste Mal mit der Klageeinreichung zur Kenntnis erlangt habe.

2.2.2.1 Nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Architekturvertrag war vorgesehen, dass die Berufungsbeklagte das Bauprojekt „C._____“ ausarbeitet und anschliessend den Bau leitet. Dieser Vertrag bildet einen Gesamtvertrag mit Elementen des Auftrags und des Werkvertrags. Bezüglich der Beendigung dieses Vertragsverhältnisses und dessen Folgen, um welche es vorliegend geht, sind die Bestimmungen des Auftragsrechtes anwendbar (BGE 127 III 543 E. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2a S. 545). Wird dieses vorzeitig gekündigt, sind die schon erbrachten Leistungen zu vergüten (HUBERT STÖCKLI, in: Stöckli/Siegenthaler [Hrsg.], 2013, Rz. 2.122). Wurden die Folgen der vorzeitigen Auflösung von den Parteien nicht ausdrücklich geregelt, berechnet sich die Vergütung entweder nach Massgabe der Honorarabrede oder aber, wo es auch daran fehlt, nach der Verkehrsübung, auf welche Art. 394 Abs. 3 OR verweist. Gemäss Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nichts anders bestimmt, jene Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet. Entsprechend obliegt es der Berufungsbeklagten die Tatsachen zur Begründung der Höhe der von ihr geforderten Vergütung nachzuweisen. Dazu muss sie konkret den Beweis erbringen, dass sie in der Zeit zwischen dem Vertragsschluss und der Kündigung vom 21. August 2012 entsprechende Arbeiten für das Bauprojekt „C._____“ tätigte. Der Beweis ist erbracht, wenn das Gericht nach den Erfahrungen des Lebens am Vorliegen der behaupteten Tatsachen keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen. Blosse Indizienbeweise sind zulässig (BGE 130 III 321 E. 3.2 S. 324). Als Beweismittel liegen das vom Zivilkreisgericht in Auftrag gegebene Honorargutachten von E._____ vom 28. Februar 2015 und die Erläuterungen vom 15. Juni 2015 zum Honorargutachten im Recht. Wie alle Beweismittel sind auch Gutachten grundsätzlich frei zu würdigen. In Fachfragen darf das Gericht allerdings nicht ohne triftige Gründe von ihnen abweichen und muss Abweichungen begründen. Das Abstellen auf ein nicht schlüssiges Gutachten kann Art. 9 BV verletzen, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern (BGE 138 III 193 E. 4.3.1; 129 I 49 E. 4; 118 Ia 144 E. 1c; 101 IV 129 E. 3a).

2.2.2.2 Der Sachverständige E._____ stellte - wie im zivilkreisgerichtlichen Urteil im Ergebnis zutreffend dargelegt wird - in seinem in sich stimmigen und fundierten Honorargutachten vom 28. Februar 2015 und seinen Erläuterungen vom 15. Juni 2015 zum Honorargutachten fest, dass der Berufungsbeklagten ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer für die in der Zeit zwischen Vertragsschluss und der Kündigung am 21. August 2012 erbrachten Arbeiten ein Honorar nach Zeittarif von CHF 39‘000.-- zusteht. Ergänzend ist anzufügen, dass der Sachverständige in diesem Honorargutachten ausführte, dass die ihm zur Beurteilung vorliegenden Unterlagen aus der Zeit zwischen Ende Mai und Anfang August 2012 datierten, wobei die wesentlichen Planunterlagen vor Mitte Juli 2012 errichtet worden seien. Nach Prüfung sämtlicher ihm vorliegender Unterlagen und einer detaillierten Auflistung der Abfolge der jeweiligen Arbeitsschritte gelangte er zum Schluss, dass der Berufungsbeklagte ein Anspruch auf eine Entschädigung von insgesamt 300 Stunden zusteht. Dabei ging er von einem Aufwand für das Vorprojekt von 36 Stunden, das Bauprojekt von 176 Stunden, das Ausfüllen der Baugesuchformulare von 12 Stunden, die Errichtung des Kostenvoranschlags und des Baubeschriebs von 16 Stunden, diverse Arbeiten (Besprechungen, Abklärungen, Schätzung) von 20 Stunden und die Erstellung der Verkaufsunterlagen von 40 Stunden aus. Bezüglich der Stundensätze führte er aus, dass die Berufungsbeklagte einen mittleren Stundenansatz von CHF 150.-- beanspruche; im Jahr 2012 sei dieser jedoch tendenziell eher zwischen CHF 125.-- bis CHF 130.-- gelegen. Als Stundenansatz erachtete er letztlich CHF 130.-- als angebracht. Ausgehend von einem Aufwand von 300 Stunden und einem Stundenansatz von CHF 130.-- bezifferte er den Wert der fraglichen von der Berufungsbeklagten erbrachten Arbeiten ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer auf total CHF 39‘000.--. Das Kantonsgericht hat keinen Anlass, von diesen gutachterlichen Erhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht kenntnissen abzuweichen. Denn die Ausführungen im Honorargutachten erweisen sich als widerspruchsfrei, schlüssig und nachvollziehbar. Die Einwendungen des Berufungsklägers sind wie nachfolgend noch im Einzelnen gezeigt wird - nicht dazu angetan, an dem vom Sachverständigen ermittelten Honoraranspruch der Berufungsbeklagten ernsthafte Zweifel zu begründen. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass der Berufungskläger im Schreiben vom 4. Mai 2015 den vom Experten ermittelten vergütungspflichtigen Zeitaufwand der Berufungsbeklagten von 300 Stunden anerkannte. Ferner ist an dieser Stelle festzuhalten, dass selbst wenn die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger die in Frage stehenden Unterlagen erst nach der Kündigung zugestellt haben sollte, es keineswegs einfach als ausgeschlossen gelten könnte, dass diese nicht schon vor der Kündigung vom 21. August 2012 durch die Berufungsbeklagte erstellt wurden. Schliesslich bleibt Folgendes anzumerken: F._____ von der G._____-Bank gab bei seiner Einvernahme als Zeuge anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 15. Dezember 2015 zu Protokoll, beim streitgegenständlichen Geschäft sei es wichtig gewesen, dass das Bauprojekt schon vorgelegen sei, als es um die Finanzierung des Lands gegangen sei; er habe jedenfalls gewusst, was der Berufungskläger beabsichtigt habe. Es seien Baupläne und ein Finanzierungsplan vorgelegen, jedoch könne er sich nicht mehr erinnern, zu welchem Zeitpunkt dies der Fall gewesen sei. Aufgrund dessen und der Tatsache, dass F._____ in der Lage war, das Projekt für gut zu befinden und daher mit E-Mail vom 6. Juni 2012 dem Berufungskläger eine verbindliche Finanzierungszusage zu erteilen, ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen in E. 4 des angefochtenen Entscheids der Schluss zu ziehen, dass F._____ das besagte Mehrfamilienhausprojekt wie auch der Finanzierungsplan zumindest in groben Zügen spätestens am 6. Juni 2012 bekannt gewesen sein muss. Dies zeigt, dass die Berufungsbeklagte spätestens anfangs Juni 2012 entsprechende Unterlagen erstellt haben muss.

2.3.1 Der Berufungskläger trägt vor, in der Klageantwort habe er aufzeigen können, dass eine Grafik in einem ihm angeblich bereits früher zugestellten Exposé ein wesentlich späteres Datum aufweise, nämlich erst vom 9. August 2013 (recte wohl: 9. August 2012). Daraus erhelle, dass die Berufungsbeklagte die zeitlichen Abläufe falsch darstelle.

2.3.2 Beim vom Berufungskläger erwähnten Exposé handelt es sich um das Verkaufsexposé gemäss Klagebeilage 6, welches einen Auszug aus dem Geoinformationssystem Basel- Landschaft betreffend die Parzelle Nr. 1 in D._____ vom 9. August 2012 enthält. Nachfolgend wird anhand entsprechender Parteivorbringen im erstinstanzlichen Verfahren untersucht, ob die Berufungsbeklagte - wie vom Berufungskläger behauptet - falsche Angaben betreffend die Zustellung des streitgegenständlichen Exposés an den Berufungskläger gemacht hat.

2.3.2.1 In der Klage brachte die Berufungsbeklagte vor, damit der Berufungskläger die Finanzierungszusage von der Bank bekomme, habe sie ein entsprechendes Konzept für die Realisierung des Bauprojekts „C._____“ ausgearbeitet. Gestützt auf die daran anschliessenden Besprechungen und die Angaben des Berufungsklägers habe sie in dessen Auftrag ein Finanzierungsexposé inkl. Zahlungsplan erstellt. Als Beweismittel führte sie unter anderem das Verkaufsexposé mit dem Titel „Exposé betreffend das Bauprojekt ,C._____‘“ (Klage-Beilage 6) an. In der Klageantwort machte der Berufungskläger geltend, das von der Berufungsbeklagten ins Recht gelegte Exposé sei vom Berufungskläger mitnichten bereits im Juni oder Juli 2012 überhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht geben und schon gar nicht der G._____-Bank vorgelegt worden. Dies könne unschwer der Datumseingabe des in diesem Exposé enthaltenen Auszugs aus dem Geoinformationssystem Basel-Landschaft entnommen werden, welches das Datum vom 9. August 2012 aufweise. In der Replik trug die Berufungsbeklagte vor, sie bestreite, dass das Exposé erst am 9. August 2012 vorhanden gewesen sein soll. Beim vom Berufungskläger erwähnten Dokument handle es sich um das Verkaufsexposé. Das Finanzierungsexposé (Replik-Beilage 3) sei dagegen dem Berufungskläger bereits seit dem 1. Juni 2012 vorgelegen.

2.3.2.2 Vorliegend fällt auf, dass die Berufungsbeklagte in der Klage im Zusammenhang mit dem Ersuchen um Erteilung einer Finanzierungszusage durch die Bank von der Übergabe des Finanzierungsexposés an den Berufungskläger spricht und insbesondere als Beweismittel das Verkaufsexposé (Klagebeilage 6) anführt. Aufgrund dessen scheint der Berufungskläger in der Klageantwort anzunehmen, die Berufungsbeklagte behaupte, sie habe ihm das Verkaufsexposé gemäss Klagebeilage 6 schon im Juni oder Juli 2012 übergeben. Die Berufungsbeklagte nannte als Beweismittel für ihre Behauptungen in der Klage offenkundig statt des Finanzierungsexposés das Verkaufsexposé. Es ist indessen zu beachten, dass sie an der besagten Stelle in der Klage lediglich davon spricht, sie habe für den Berufungskläger ein Finanzierungsexposé erstellt, damit der Letztere eine Finanzierungszusage von der Bank erlangen könne. In der Replik machte die Berufungsbeklagte überdies nicht geltend, sie habe dem Berufungskläger das Verkaufsexposé vor dem 9. August 2012 ausgehändigt. Vielmehr beschränkt sie sich darauf geltend zu machen, sie habe dem Berufungsbeklagten das Finanzierungsexposé schon am 1. Juni 2012 überreicht. Aufgrund all dessen kann gesamthaft festgestellt werden, dass die Berufungsbeklagte grundsätzlich den Sachverhalt hinsichtlich der Zustellung des hier streitbetroffenen Verkaufsexposés an den Berufungskläger nicht unrichtig darstellte. Sie scheint einzig in der Klage versehentlich statt des Finanzierungsexposés das Verkaufsexposé als Beweismittel bezeichnet zu haben. In der Replik wies sie ausdrücklich auf diese Verwechselung hin. Im Übrigen ist anzumerken, dass der Umstand, dass dieses Verkaufsexposé einen Auszug aus dem Geoinformationssystem Basel-Landschaft betreffend die Parzelle Nr. 1 in D._____ vom 9. August 2012 enthält, gerade zeigt, dass die Berufungsbeklagte dieses schon vor der Kündigung vom 21. August 2012 erstellt hatte.

2.4.1 Der Berufungskläger führt aus, er habe im erstinstanzlichen Verfahren stets bestritten, dass die von der Berufungsbeklagten geltend gemachten Arbeiten im Zeitraum bis zur Kündigung am 21. August 2012 erbracht worden seien. So habe er in ad Ziffer 8 der Klageantwort Hinweise für den Verdacht dargelegt, dass verschiedene der eingereichten Dokumente erst später als angegeben erstellt worden sein könnten, wie beispielsweise das Baubewilligungsgesuch und andere amtliche Eingaben. Denn ein von der Berufungsbeklagten eingereichtes Dokument, nämlich der Architekturvertrag, habe ein Datum enthalten, welches keinen Sinn mache, weil der Berufungskläger zu dieser Zeit in den Ferien geweilt habe. In ad Ziffer 9 der Klageantwort habe er darauf hingewiesen, dass die Berufungsbeklagte wohl zur Erlangung eines Honorars die eingereichten Unterlagen nachträglich bzw. zu einem späteren Zeitpunkt als angegeben produziert habe. Dort heisse es, sollten die Vorleistungen der Berufungsbeklagten überhaupt vor Ende Juli 2012 errichtet worden seien, sei dies ganz offenkundig einzig geschehen, um den Auftrag erteilt zu erhalten und Druck auf den Berufungskläger auszuüben. Am wahrhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht scheinlichsten habe die Berufungsbeklagte die eingereichten Unterlagen nachträglich bzw. zu einem späteren Zeitpunkt als angegeben produziert, um ein Honorar zu erlangen. Dies indiziere auch der Umstand, dass diese höchstens das Stadium eines Vorprojekts aufwiesen und einen Zeitaufwand von nur wenigen Stunden rechtfertigten, wie H._____ in einem Kurzgutachten bestätige.

2.4.2 Der Umstand, dass der Berufungskläger vom 29. Juni bis zum 15. Juli 2012 in J._____ in den Ferien weilte, stellt keinen Grund dar, welcher die Berufungsbeklagte daran hätte hindern können, am 2. Juli 2012 den Architekturvertrag aufzustellen und dem Berufungskläger zuzuschicken. Überdies vermag der vom Berufungskläger pauschal dargelegte Verdacht, die Berufungsbeklagte könnte eingereichte Dokumente erst später als angegeben bzw. erst nach der Kündigung errichtet haben, keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Honorargutachtens zu begründen. Aufgrund des in E. 2.3.2.1 f. Dargelegten kann der Berufungsbeklagten nicht vorgeworfen werden, sie habe das zur Diskussion stehende Verkaufsexposé erst zu einem späteren Zeitpunkt als behauptet erstellt. Im Weiteren vermag dem Berufungskläger der Hinweis auf das Parteigutachten H._____ nichts zu helfen, da dieses eine blosse Parteibehauptung darstellt und damit keinen Beweis zu erbringen vermag.

2.5.1 Der Berufungskläger macht geltend, er habe in der Klageantwort dargelegt, dass diverse von der Berufungsbeklagten verfasste Gesuche weder unterzeichnet seien noch den Nachweis erbringen würden, wann diese ausgestellt worden seien. Auch ihnen hafte der Verdacht an, dass sie später als behauptet ausgefüllt worden seien. Überdies handle es sich bei den auf den Dokumenten ersichtlichen Daten um unbewiesene Parteibehauptungen. Damit könne auch bezüglich der Ausarbeitung des Baugesuchs nicht der Nachweis geführt werden, dass dieses vor dem 21. August 2012 erstellt worden sei. Zudem habe er in der Klageantwort geltend gemacht, dass die Berufungsbeklagte sämtliche Arbeiten zu einem späteren Zeitpunkt als angegeben ausgeführt habe, was bezüglich des Exposés habe nachgewiesen werden können.

2.5.2 Das Wasseranschlussgesuch (Klagebeilage 13) und das Kanalisationsbegehren (Klagebeilage 14) wurden zwar nicht unterzeichnet. Beiden wurden jedoch jeweils Baueingabepläne vom 5. Juli 2012 beigelegt. Dies spricht dafür, dass die Berufungsbeklagte diese Gesuche vor der Kündigung vom 21. August 2012 verfasste, zumal keinerlei Hinweise dafür bestehen, dass die Daten der Erstellung der jeweiligen Baueingabepläne nicht stimmen. Der Nachweis des Schallschutzes gegen interne Quellen (Klagebeilage 16) und der Energienachweis Heizungsund Warmwasseranlagen (Klagebeilage 15) weisen jeweils einen Stempelaufdruck der K._____ AG sowie eine Unterschrift des Ingenieurs auf. Überdies trägt der Nachweis des Schallschutzes gegen interne Quellen das Datum vom 13. August 2012 und der Energienachweis Heizungsund Warmwasseranlagen das Datum vom 15. August 2012. Weil keinerlei Anzeichen vorliegen, dass diese von einer Drittperson erstellten Dokumente nicht richtig datiert sein könnten, ist davon auszugehen, dass diese vor der Kündigung vom 21. August 2012 errichtet wurden. Im Weiteren ist das pauschale Vorbringen des Berufungsklägers zurückzuweisen, es seien sämtliche Arbeiten zu einem späteren Zeitpunkt ausgeführt worden als von der Berufungsbeklagten angegeben. Denn der Berufungskläger führt keinerlei konkrete Indizien an noch sind solche ersichtlich, dass die Berufungsbeklagte die vom Sachverständigen als vergütungsberechtigte einhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht gestuften Arbeiten erst nach der Kündigung vom 21. August 2012 erbrachte. Vielmehr indizieren die vorerwähnten Unterlagen, dass die Berufungsbeklagte entsprechende Arbeiten schon vor der besagten Kündigung verrichtete. Schliesslich bleibt, wie bereits in E. 2.3.2.1 f. dargelegt, anzumerken, dass sich das Vorbringen des Berufungsklägers, das von ihm erwähnte Exposé sei zu einem späteren Zeitpunkt als von der Berufungsbeklagten angegeben erstellt worden, unzutreffend ist.

2.6.1 Der Berufungskläger trägt vor, er habe in der Klageantwort geltend gemacht, er habe die Akonto-Rechnung für das Architektenhonorar vom 25. Juli 2012 und den Kostenvoranschlag betreffend das streitbetroffene Mehrfamilienhaus (Stand August 2012) erst als Reaktion auf sein Schreiben vom 21. August 2012 erhalten. Der Brief der Berufungsbeklagten habe ein rückdatiertes Datum enthalten und sei ihm am 25. August 2012 mit dem Poststempel des Vortrags zugegangen. Mit diesem plumpen Vorgehen habe die Berufungsbeklagte vermutlich versucht, ihr Schreiben nicht als Reaktion auf die Kündigung vom 21. August 2012 darzustellen. Der Berufungskläger müsse davon ausgehen, dass die meisten Unterlagen von der Berufungsbeklagten nach dem 21. August 2012 produziert worden seien, um sich einen Prozessvorteil zu verschaffen. Ausserdem sei angefügt, dass der Berufungskläger sämtliche Kostenvoranschläge erst mit der Klage zu Gesicht bekommen habe.

2.6.2 Im vorliegenden Fall liegt kein Nachweis für den Zeitpunkt der Zustellung der Akonto- Rechnung für das Architektenhonorar vom 25. Juli 2012 und den Kostenvoranschlag betreffend das streitbetroffene Mehrfamilienhaus (Stand August 2012) an den Berufungskläger vor. Es ist festzuhalten, dass selbst wenn - wie vom Berufungskläger behauptet - anzunehmen wäre, die Berufungsbeklagte habe diese Dokumente mit Postaufgabe vom 24. August 2012 dem Berufskläger zugestellt, nicht automatisch der Schluss zu ziehen wäre, die Berufungsbeklagte habe diese erst nach der Kündigung vom 21. August 2012 erstellt. Weil der Berufungskläger weder konkrete Anhaltspunkte für eine Erstellung dieser Dokumente nach der Kündigung vom 21. August 2012 darlegt noch solche ersichtlich sind, kann die Richtigkeit der gutachterlichen Feststellung, dass der Berufungsbeklagten für die Erstellung dieser Unterlagen eine Vergütung zusteht, nicht ernsthaft angezweifelt werden.

2.7.1 Der Berufungskläger bringt vor, er habe in der Klageantwort festgehalten, dass die Berufungsbeklagte die behaupteten Leistungen nicht im behaupteten Umfang erbracht und stark überhöht dargestellt habe. Die Berufungsbeklagte habe keinen Nachweis dafür erbracht, dass sie die fraglichen Arbeiten vor dem Zerwürfnis der Parteien erbracht habe und diese überhaupt vergütungspflichtig sein könnten. Sämtliche Ausführungen betreffend die geleisteten Arbeiten würden bestritten und stellten völlig unsubstanziierte sowie unbewiesene Parteibehauptungen dar. Die Unvollständigkeit der einzelnen Etappen lege nahe, dass die Berufungsbeklagte Pläne und Eingaben erst nach dem Wissen um die Gefährdung der Auftragserteilung oder sogar nach der ausdrücklichen Kündigung erstellt habe.

2.7.2 Der Sachverständige gelangte, wie bereits in E. 2.2.2.2 dargelegt, nach Prüfung sämtlicher ihm vorliegender Unterlagen und einer detaillierten Auflistung der Abfolge der jeweiligen Arbeitsschritte zum Schluss, dass die Berufungsbeklagte in der Zeit zwischen Vertragsschluss http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht und der Kündigung vom 21. August 2012 Leistungen für das streitbetroffene Mehrfamilienhausprojekt ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer im Wert von CHF 39‘000.-- (300 Stunden x CHF 130.-- [Stundenansatz]) erbrachte. Der Sachverständige kürzte den von der Berufungsbeklagten geltend gemachten Aufwand um 626 Stunden. Mit seinen pauschalen Vorbringen vermag der Berufungskläger keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des Ausmasses der vom Sachverständigen vorgenommenen Reduktion des Honoraranspruchs der Berufungsbeklagten aufzubringen, zumal er es unterlässt, konkret aufzeigen, aus welchen Gründen anzunehmen ist, die im Honorargutachten als vergütungspflichtig eingestuften Arbeiten seien erst nach der Kündigung vom 21. August 2012 vorgenommen worden. Wie der Sachverständige im Honorargutachten vom 28. Februar 2015 in Ziffer 8 feststellte, trifft es zwar zu, dass der Berufungsbeklagte nicht alle Grundleistungen des Vor- und Bauprojekts vorgenommen hatte. Indessen ist zu beachten, dass die von der Berufungsbeklagten erstellen Unterlagen gemäss den Ausführungen des Sachverständigen in den Erläuterungen zum Honorargutachten vom 15. Juni 2016 grundsätzlich ausreichten, um eine Baubewilligung erwirken zu können. Allein aufgrund des Umfangs der von der Berufungsbeklagten getätigten Arbeiten kann entgegen der Auffassung des Berufungsklägers keineswegs gefolgert werden, die Berufungsbeklagte habe die Arbeiten erst nach der Kündigung erbracht.

2.8.1 Der Berufungskläger führt aus, die Berufungsbeklagte habe in ihrer Replik nicht nachweisen können, dass sie die Arbeiten vor dem 21. August 2012 getätigt habe. Es habe nämlich keine einzige Zustellung von Unterlagen an den Berufungskläger vor diesem Datum aufgezeigt werden können. Die von ihr vorgelegten Dokumente habe sie alle selbst verfasst und seien nicht von unabhängiger Seite datiert. Sie bildeten somit lediglich unbewiesene und bestrittene Parteibehauptungen, welche folglich bei der Beurteilung des vergütungspflichtigen Aufwands keine Berücksichtigung finden dürften. Es sei offenkundig, dass die Berufungsbeklagte die honorarrelevanten Unterlagen so datiert und den diesbezüglichen Sachverhalt so dargestellt habe, dass diese mit dem von ihr behaupteten, zeitlichen Ablauf korrespondierten.

2.8.2 Die unsubstanziierten Behauptungen des Berufungsklägers vermögen keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des Honorargutachtens vom 28. Februar 2015 zu wecken. Zudem ist zu bemerken, dass selbst wenn davon auszugehen wäre, die Berufungsbeklagte habe dem Berufungskläger die Unterlagen des Bauprojekts „C._____“ erst nach dem 21. August 2012 zukommen lassen, dies keineswegs zwingend die Annahme nahe legen würde, die Berufungsbeklagte habe diese nicht vor dem 21. August 2012 hergestellt. Entgegen der Auffassung der Berufungsbeklagten ist vielmehr - wie bereits in E. 2.2.2.2 ausgeführt - davon auszugehen, dass die Berufungsbeklagte spätestens anfangs Juni 2012 Unterlagen über das streitgegenständliche Mehrfamilienhausbauprojekt und dessen Finanzierung zur Verfügung gestellt haben muss. Ferner ist aus den in E. 2.5.2 dargelegten Gründen dargetan, dass die Berufungsbeklagte entsprechende Gesuche und Pläne für dieses Bauprojekt schon vor der Kündigung vom 21. August 2012 erstellte.

2.9.1 Der Berufungskläger macht geltend, im Honorargutachten vom 28. Februar 2015 werde auf Seite 22 ausgeführt, der Umstand, dass die Projekt- und Baueingabepläne das gleiche Erstellungsdatum aufwiesen, nämlich den 5. Juli 2012, und sämtliche Plandokumente von derhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht selben Person mit dem Kürzel „I._____“ erstellt worden seien, erstaune. Ebenfalls werde die Verwendung identischer Plannummern für unterschiedliche Planungsphasen als nicht plausibel und dem planerischen Standard entsprechend bezeichnet. Ausserdem werde festgestellt, dass sich die Vorprojektpläne von den Baueingabeplänen lediglich durch die eingefügte Vermassung unterschieden sowie die Bauprojektpläne sehr minimal ausgelegt seien. Überdies werde im Honorargutachten auf Seite 24 unter dem Fazit festgehalten, dass das Vor- und Bauprojekt ein identisches Erstellungsdatum aufweise, sei unverständlich. Im Weiteren werde dort ausgeführt, dass der Baubeschrieb und der Kostenvoranschlag in unterschiedlichen Zeitabschnitten entstanden und rudimentär formuliert sowie die aufgeführten Kosten nicht nachvollziehbar sowie teilweise auch widersprüchlich definiert seien. In den Erläuterungen zum Honorargutachten vom 15. Juni 2012 werde angedeutet, dass bereits vor oder allenfalls auch nach Vertragsschluss ein bis zu einem gewissen Grad gediehenes Projekt existiert habe, welches die Berufungsbeklagte aus der Schublade gezogen und als Grundlage für das streitgegenständliche Bauprojekt verwendet habe. So führe der Sachverständige in den Erläuterungen vom 15. Juni 2015 zum Honorargutachten auf Seite 3 unter „Vorbemerkungen“ aus, im Kostenvoranschlag vom August 2012 werde auf Baueingabepläne vom Januar 2012 hingewiesen. Zu diesem Zeitpunkt habe jedoch weder ein Auftrag bestanden noch ein Vorprojekt existiert. Insgesamt entspreche der teilweise sehr detailliert formulierte Baubeschrieb einem Standardbeschrieb für Eigentumswohnungen und könnte entsprechend auch für andere Objekte verwendet werden. All dies spreche dafür, dass die Berufungsbeklagte die dem Sachverständigen vorgelegten Dokumente nicht während der Dauer des Bestehens des Vertrags vorgenommen habe. Da der Honoraranspruch der Berufungsbeklagten aufgrund der geleisteten Stunden berechnet worden sei, hätte diese nebst der Vorlage der Unterlagen auch die tatsächlich für das zur Diskussion stehende Bauprojekt aufgewendeten Stunden nachweisen müssen. Entgegen den Ausführungen des Zivilkreisgerichts treffe nicht den Berufungskläger die Beweislast für die Reduktion des Honorars, sondern die Berufungsbeklagte die Beweislast für die Erbringung von Leistungen und den Honoraranspruch. Ferner sei zu beachten, dass ein gerichtliches Honorargutachten unabhängig von der Partei, welche es beantragt oder Ergänzungsfragen gestellt habe, in vollem Umfang prozessual verwertet werden könne. Die Ausführungen der Vorinstanz seien daher nicht nachvollziehbar, wenn auf Seite 12 des angefochtenen Entscheids ausgeführt werde, der Berufungskläger könne sich nicht auf den Inhalt des Honorargutachtens stützen, weil er es nicht beantragt oder Ergänzungsfragen gestellt habe. Aufgrund der substanziierten Bestreitung des Zeitpunkts der Erbringung der Leistungen und den zahlreichen aktenkundig festgehaltenen Widersprüchen in der zeitlichen Darstellung durch die Berufungsbeklagte sowie den zahlreichen Feststellungen betreffend Ungereimtheiten in der Leistung der Berufungsbeklagten im gerichtlichen Honorargutachten bestehe somit diesbezüglich Beweislosigkeit. Die Beweislast für die Erbringung der Leistungen zwischen dem Vertragsschluss und der Kündigung am 21. August 2012 obliege dabei allein dem Berufungsbeklagten, weshalb sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen habe.

2.9.2 Wie der Berufungskläger richtig ausführt und wie bereits in E. 2.2.2.1 dargelegt, obliegt der Berufungsbeklagten die Beweislast für die Tatschen, welche das von ihr geforderte Honorar begründen. Entsprechend den Feststellungen des Sachverständigen im Honorargutachten vom 28. Februar 2015 auf Seite 22 vermag die Berufungsbeklagte während der Vertragsdauer ledighttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht lich die Vornahme einer minimalen Planung für das streitgegenständliche Mehrfamilienhausprojekt nachzuweisen. Der Sachverständige gelangte in Berücksichtigung der beschränkten planerischen Leistungen der Berufungsbeklagten zum Schluss, dass die Berufungsbeklagte für die Ausarbeitung der vorliegenden Dokumente schätzungsweise einen Aufwand von 300 Stunden getätigt habe. Auch stellte er, wie bereits in E. 2.7.2 ausgeführt, fest, dass die von der Berufungsbeklagten erstellten Unterlagen grundsätzlich ausreichten, um eine Baubewilligung erwirken zu können. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers gebietet jedenfalls allein der Umstand, dass die Berufungsbeklagte bloss eine reduzierte Planung vorgenommen hatte, noch nicht die Annahme, die vom Sachverständigen als vergütungspflichtig eingestuften Arbeiten seien nicht während der Vertragsdauer erbracht worden. Zutreffend ist sodann der Hinweis des Berufungsklägers, dass im Kostenvoranschlag vom August 2012 auf Baueingabepläne vom Januar 2012 hingewiesen wird. Es ist zwar möglich, dass die Planung des streitgegenständlichen Bauprojekts von der Berufungsbeklagten schon vor der Auftragserteilung erstellten Bauplänen vom Januar 2012 basiert. Daraus kann indessen nicht abgeleitet werden, die Berufungsbeklagte habe den Kostenvoranschlag selbst schon vor der Auftragserteilung erstellt, zumal der Kostenvoranschlag spezifisch für das streitgegenständliche Bauprojekt angefertigt wurde. In den Erläuterungen zum Honorargutachten führte der Sachverständige auf Seite 8 aus, der Kostenvoranschlag weise eine Genauigkeit von +/- 10% auf, was bei der Ausarbeitung des Kostenvoranschlags weiterführende Kenntnisse über die konstruktive und architektonische Umsetzung des Bauprojekts erfordere. Der Baubeschrieb mit Stand vom Juli 2012 enthält sodann zwar zahlreiche Formulierungen, welche auch bei einem Baubeschrieb für ein anderes Bauprojekt verwendet werden könnten. Allein deswegen kann der Berufungsbeklagten eine Entschädigung nicht verweigert werden. Investiert ein Architekt vor der Beauftragung durch einen Kunden Zeit in die Ausschaffung eines Bauprojekts, darf er dem Kunden, für dessen Bauprojekt er diese Vorarbeiten gebraucht, nämlich einen entsprechenden Zeitaufwand in Rechnung stellen. Hinzu kommt, dass die Berufungsbeklagte den Baubeschrieb auf das streitbetroffene Projekt anpasste, so werden in diesem bei den Budgetpositionen Sanitärapparate und Küchen für fünf Wohnungen, wie das beim Bauprojekt „C._____“ vorgesehen ist, aufgeführt. In Anbetracht all dessen ist die Angemessenheit der vom Sachverständigen im Honorargutachten für die Erstellung des Kostenvoranschlags und des Baubeschriebs veranschlagten 16 Stunden nicht ernstlich anzuweifeln. Nach alledem sind keine ernsthaften Zweifel an dem im Honorargutachten insgesamt als entschädigungspflichtig eingestuften Zeitaufwand von 300 Stunden angezeigt.

Anzumerken ist, dass der Berufungskläger die erstinstanzliche Begründung nicht richtig wiedergibt, insoweit er ausführt, das Zivilkreisgericht habe festgehalten, er könne sich nicht auf den Inhalt des Honorargutachtens berufen, da er es nicht begehrt oder Ergänzungsfragen gestellt habe. Die Vorinstanz stellte nämlich vielmehr fest, falls der Berufungskläger gestützt auf die Feststellungen des Gutachters eine Reduktion des Honorars der Berufungsbeklagten hätte geltend machen wollen, wäre er dafür behauptungs- und beweispflichtig gewesen. Weil er aber eine solche Reduktion nicht geltend gemacht und auch keinen diesbezüglichen Beweisantrag gestellt habe, könnten die Feststellungen des Experten bezüglich dieses Themenkreises prozessual nicht verwertet werden. Die erste Instanz verwehrt es somit dem Berufungsbeklagten entgegen seiner Auffassung nicht, sich auf das Honorargutachten zu berufen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.10.1 Der Berufungskläger trägt vor, für das Vorprojekt seien im Honorargutachten insgesamt 36 Stunden akzeptiert worden. Das Vorprojekt sei ihm im Rahmen des Exposés per Schreiben vom 25. August 2012, d.h. vier Tage nach der Kündigung des Auftrags, zugestellt worden. Eine frühere Erstellung habe durch die Berufungsbeklagte nicht nachgewiesen werden können. Es habe somit seitens der Berufungsbeklagten kein Nachweis dafür erbracht werden können, dass er hierfür noch vor der Kündigung 36 Stunden gearbeitet habe. Auch der Kostenvoranschlag und der Baubeschrieb seien dem Berufungskläger erst am 25. August 2012 zugegangen. Das gesamte Bauprojekt habe der Berufungskläger erst mit Klageeinreichung zur Kenntnis erhalten. Auch hier habe die Berufungsbeklagte nicht nachweisen können, dass sie diese Unterlagen vor der Kündigung am 21. August 2012 erstellt habe. Auch die Baugesuchsformulare, die Verkaufsunterlagen sowie der Aufwand für diverse Besprechungen und Abklärungen und die Schätzung seien erst mit der Klage vorgelegt worden. Auch in dieser Hinsicht habe die Berufungsbeklagte nicht nachweisen können, dass sie die entsprechenden Arbeiten vor dem 21. August 2012 vorgenommen habe.

2.10.2 Selbst wenn es zutreffen sollte, dass die vom Berufungskläger erwähnten Unterlagen ihm erst nach der Kündigung zugegangen sein sollten, könnte daraus allein noch nicht geschlossen werden, dass diese erst nach der Kündigung vom 21. August 2012 erstellt wurden. Der Sachverständige kam im Honorargutachten vom 28. Februar 2015 nach Prüfung sämtlicher ihm vorliegender Unterlagen und einer detaillierten Auflistung der Abfolge der jeweiligen Arbeitsschritte zum Ergebnis, dass die Berufungsbeklagte in der Zeit zwischen Auftragserteilung und der Kündigung insgesamt 300 Stunden für das streitgegenständliche Bauprojekt leistete. Das Honorargutachten ist widerspruchsfrei, schlüssig und nachvollziehbar. Weil keine Umstände ersichtlich sind, welche diese gutachterlichen Feststellungen ernsthaft erschüttern können, ist von einem vergütungsberechtigten Arbeitsaufwand der Berufungsbeklagten von 300 Stunden auszugehen. Vielmehr wird die Richtigkeit des vom Gutachter ermittelten Arbeitsaufwands der Berufungsbeklagten durch in den vorstehenden Ausführungen dargelegte Indizien, welche für eine Verrichtung der Tätigkeit der Berufungsbeklagten in der Zeit zwischen dem Vertragsschluss und der Kündigung vom 21. August 2012 sprechen, gar bestärkt. Im Berufungsverfahren ist der vom Sachverständigen als angemessen erachtete Stundenansatz der Berufungsbeklagten von CHF 130.-- nicht bestritten worden, weshalb der Stundenansatz in dieser Höhe festzulegen ist. Überdies ist der Berufungsbeklagten die Mehrwertsteuer zu ersetzen. Demzufolge ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Berufungskläger verpflichtete, der Berufungsbeklagten CHF 42‘120.-- (300 Stunden x CHF 130.-- [Stundenansatz] + 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Unstrittig ist dieser Betrag ab dem 14. September 2012 zu 5% zu verzinsen. Dem Gesagten zufolge erweist sich die Berufung als unbegründet und ist deshalb abzuweisen.

3. In Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO ist die Gebühr für den Kantonsgerichtsentscheid von CHF 4‘500.-- dem unterliegenden Berufungskläger aufzuerlegen und ist dieser zu verpflichten, für das Berufungsverfahren der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten reichte keine Honorarnote ein, weshalb die Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen ist (§ 18 Abs. 1 TO). Diese ist http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht angesichts des Streitwerts von CHF 42‘120.-- und des für den vorliegenden Prozess erbrachten Aufwandes auf CHF 4‘000.-- (inkl. Auslagen) festzulegen. Gestützt auf § 17 TO ist auf dem Honorar die Mehrwertsteuer von CHF 320.-- zu ersetzen. Demnach ergibt sich, dass die Parteientschädigung auf CHF 4‘320.-- (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen ist.

Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die kantonsgerichtliche Gebühr von CHF 4‘500.-- wird dem Berufungskläger auferlegt.

Der Berufungskläger wird verpflichtet, der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 4‘320.-- (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber

Stefan Steinemann

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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