Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
vom 24. Januar 2017 (400 16 342) ___________________________________________________________________
Obligationenrecht
Arbeitsvertrag: Auslegung eines Konkurrenzverbots
Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richter Dieter Freiburghaus (Ref.), Richterin Barbara Jermann Richterich; Gerichtsschreiberin Karin Arber
Parteien A.____AG vertreten durch Rechtsanwalt Jean-François Alabor, Löwenstrasse 17, Postfach 2217, 8021 Zürich, Klägerin und Berufungsbeklagte gegen B.____ vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Halbeisen, Steinenring 60, Postfach, 4002 Basel, Beklagter und Berufungskläger
Gegenstand Arbeitsrecht Berufung gegen das Urteil der Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft Ost vom 23. Juni 2016
A. Ab 1. Juli 2010 war B.____ bei der im Ladenbau tätigen A.____AG als Teamleiter angestellt. Der Arbeitnehmer kündigte den Arbeitsvertrag per 30. April 2014 und trat bei der ebenfalls im Ladenbau tätigen C.____AG eine neue Stelle an. In der Folge entstand ein
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Streit darüber, ob der Arbeitnehmer der Arbeitgeberin eine Konventionalstrafe wegen Verletzung des Konkurrenzverbots schuldet. B. Nachdem sich die Parteien im Schlichtungsverfahren nicht einigen konnten, reichte die Arbeitgeberin mit Eingabe vom 12. März 2015 am Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost eine Klage gegen den Arbeitnehmer ein. Sie beantragte, der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 30‘000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 25. Juli 2014 zu bezahlen und der Rechtsvorschlag in der von ihr eingeleiteten Betreibung sei in diesem Umfang aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. Der Arbeitnehmer beantragte mit Klagantwort vom 5. Mai 2015 die Abweisung der Klage. Die Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft Ost führte am 23. Juni 2016 die Hauptverhandlung durch, anlässlich welcher als Zeugen bzw. Zeugin D.____, E.____, F.____ und G.____ befragt wurden. Gleichentags hiess die Zivilkreisgerichtspräsidentin die Klage vollumfänglich gut und verpflichtete den Beklagten, der Klägerin CHF 30‘000.00 nebst Zins zu 5% seit 25. Juli 2014 und CHF 103.30 Zahlungsbefehlskosten zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag in der eingeleiteten Betreibung wurde in diesem Umfang beseitigt. Der Beklagte wurde zur Zahlung einer Parteientschädigung an die Klägerin von CHF 6‘157.40 (inkl. Auslagen und MWST) verpflichtet und der Klägerin wurde eine Parteientschädigung an den Beklagten von CHF 1‘108.35 (inkl. Auslagen und MWST) für die Verhandlung vom 28. Januar 2016 auferlegt. Auf die Begründung des Entscheids vom 23. Juni 2016 wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 13. September 2016 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, erklärte der Beklagte die Berufung gegen das Urteil der Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft Ost vom 23. Juni 2016. Er beantragte, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, mit Ausnahme der von der Klägerin an den Beklagten zu bezahlenden Parteientschädigung von CHF 1‘108.35, und die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und der Fall an die Vorinstanz zur Ergänzung des Beweisverfahrens und zur neuen Entscheidung zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten und Klägerin. D. Mit Berufungsantwort vom 18. Oktober 2016 beantragte die Berufungsbeklagte die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des angefochtenen Entscheids, soweit auf die Berufungsanträge einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten und Berufungsklägers. Auf die Begründungen in der Berufung sowie in der Berufungsantwort wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2016 schloss die Kantonsgerichtspräsidentin den Schriftenwechsel und lud die Parteien zur Hauptverhandlung vor die Dreierkammer vor. An der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 24. Januar 2017 wurde eingangs der Berufungskläger befragt und sodann den Parteien ein präsidialer Vergleichsvorschlag unterbreitet. Nachdem kein Vergleich zustande kam, hielten die Rechtsvertreterin bzw. der Rechtsvertreter ihre Plädoyers, wobei sie je an ihren bereits in den Berufungsschriften gestellten An-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht trägen festhielten. Auf die Aussagen des Berufungsklägers und auf die in den Plädoyers vorgebrachten Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen 1. Gegen erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten kann als Rechtsmittel die Berufung erhoben werden, wenn der Streitwert mehr als CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Diese Streitwertgrenze ist vorliegend erreicht. Die Berufung muss schriftlich und begründet innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids erfolgen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Inhaltlich können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 310 ZPO). Der angefochtene Entscheid der Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft Ost wurde dem Berufungskläger bzw. dessen Rechtsvertreterin am 15. August 2016 zugestellt, womit die Berufung vom 13. September 2016 fristgerecht erfolgte. Nachdem auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die vorliegende Berufung einzutreten. Die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts ist gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. c des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 23. September 2010 (EG ZPO; SGS 221) für die vorliegende Berufung zuständig. 2. Der Berufungskläger rügt sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Zusätzlich macht er geltend, die Vorinstanz habe verschiedene Verfahrensvorschriften der ZPO nicht eingehalten und das rechtliche Gehör verletzt. Auf diese formellen Rügen wird vorab eingegangen. 2.1 Der Berufungskläger macht geltend, die Vorinstanz habe keine bundesrechtskonforme Beweisverfügung erlassen. Sie habe lediglich mit Verfügung vom 27. August 2015 dem Berufungskläger, und nur ihm, eine Frist zur Einreichung von schriftlichen Beweisanträgen gesetzt. In der Folge habe die Vorinstanz mit Verfügung vom 19. Oktober 2016 zur Hauptverhandlung geladen und festgehalten, welche Zeugen an diese Verhandlung geladen würden. Dieses Vorgehen genüge den Anforderungen an eine Beweisverfügung nicht. Gemäss Art. 154 ZPO werden vor der Beweisabnahme die erforderlichen Beweisverfügungen getroffen. Darin werden die zugelassenen Beweismittel bezeichnet und es wird bestimmt, welcher Partei zu welchen Tatsachen der Haupt- oder der Gegenbeweis obliegt. Angesichts des Wortlauts von Art. 154 ZPO ist die Kritik des Berufungsklägers zunächst nachvollziehbar. Zu beachten ist jedoch, dass der Umfang und die Detaillierung der Beweisverfügung nicht vorgegeben werden und diese je nach Fall unterschiedlich ausgestaltet werden können. Namentlich bei einfachen Verhältnissen kann die Beweisverfügung sehr summarisch ausfallen (FRANZ HASENBÖHLER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 154 N 33). Vorliegend handelt es sich um ein vereinfachtes Verfahren (Art. 243 Abs. 1 ZPO) ohne komplizierte Verhältnisse, so dass die vorinstanzliche Beweisverfügung ausrei-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht chend scheint. Ausserdem führt der Berufungskläger nicht aus, inwiefern er einen Prozessnachteil erlitten haben soll, so dass auf die Kritik an der vorinstanzlichen Beweisverfügung nicht weiter einzugehen ist. 2.2 Der Berufungskläger rügt sodann eine Verletzung von Art. 247 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO und von Art. 56 ZPO, weil die Vorinstanz auf eine Befragung des Berufungsklägers verzichtet habe, obwohl dieser in seiner Eingabe vom 9. Oktober 2015 eine solche Parteibefragung beantragt und auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. Juni 2016 noch einmal nachgefragt habe. Die Parteibefragung wäre auch aufgrund der eingeschränkten Untersuchungsmaxime gemäss Art. 247 Abs. 2 ZPO angezeigt gewesen, um bei Unklarheiten nachzufragen. Indem die Vorinstanz die Parteibefragung verweigert habe, bei der Verhältnismässigkeitsprüfung dann jedoch ausführe, der Berufungskläger habe lediglich auf seine alleinige Erwerbstätigkeit für die Familie verwiesen und seine finanziellen Verhältnisse nicht belegt, habe sie das rechtliche Gehör des Berufungsklägers verletzt. Gemäss Art. 247 Abs. 1 ZPO wirkt das Gericht durch entsprechende Fragen darauf hin, dass die Parteien ungenügende Angaben zum Sachverhalt ergänzen und die Beweismittel bezeichnen. In arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO). Es gilt für das vorliegende Verfahren diese sogenannte einfache und nicht die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime. Doch sind die Reichweite und die Bedeutung im Einzelnen umstritten, insbesondere wenn wie hier vorliegend die betroffene Partei anwaltlich vertreten ist. Das Bundesgericht hat im Entscheid 141 III 569, E. 2.3.1 (in Pra 2016/12, Nr. 99) die verstärkte richterliche Fragepflicht bei anwaltlich vertretenen Parteien eingeschränkt. Es hält in der erwähnten Erwägung fest, die Parteien hätten den Prozessstoff selbst zu beschaffen und das Gericht komme ihnen nur mit spezifischen Fragen zu Hilfe, damit die erforderlichen Behauptungen und die entsprechenden Beweismittel genau aufgezählt werden. Es ermittle aber nicht aus eigenem Antrieb. Wenn die Parteien anwaltlich vertreten seien, müsse sich das Gericht wie in einem ordentlichen Verfahren zurückhalten. Ob im vorliegenden Fall die Vorinstanz ihre richterliche Fragepflicht verletzte, indem sie den Berufungskläger nicht befragte, braucht jedoch nicht beantwortet zu werden. Denn gemäss Art. 316 Abs. 3 ZPO kann die Berufungsinstanz Beweise abnehmen, was im vorliegenden Berufungsverfahren erfolgte, indem der Berufungskläger in der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung gemäss Art. 191 ZPO befragt wurde. Da die Berufungsinstanz volle Kognition hat und eine Parteibefragung des Berufungsklägers durchführte, ist eine allfällige vorinstanzliche Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt. 2.3 Schliesslich rügt der Berufungskläger in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Vorinstanz anlässlich der Gerichtsverhandlung vom 23. Juni 2016 lediglich eine sehr kurze Pause von zirka 10 bis 15 Minuten zur internen Besprechung der Rechtsvertreterin mit dem Berufungskläger für die 14-seitige, mündlich vorgetragene Replik der Gegenpartei mit zahlreichen neuen Sachverhaltsfeststellungen gewährt habe. Dies obwohl die Rechtsvertreterin um mehr Zeit gebeten habe mit der Begründung, sie habe die umfangreiche Eingabe mit dem Berufungskläger noch nicht fertig besprechen können.
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Dem Protokoll zur vorinstanzlichen Hauptverhandlung ist nicht zu entnehmen, wie lange die Pause dauerte, welche dem Berufungskläger und seiner Rechtsvertreterin gewährt wurde, so dass der erhobene Vorwurf kaum zu beurteilen ist. Da allerdings vom Berufungskläger bzw. seiner Rechtsvertreterin damals kein Antrag auf Unterbrechung der vorinstanzlichen Verhandlung gestellt wurde, ist diese Rüge nicht zu hören. 3. Umstritten ist in materieller Hinsicht, ob ein Konkurrenzverbot vorliegt. Der Berufungskläger ist entgegen der Ansicht der Gegenpartei und der Vorinstanz der Meinung, dass es sich bei der vertraglich vereinbarten Wettbewerbsbeschränkung um kein nachvertragliches Konkurrenzverbot im Sinne von Art. 340 OR handle. 3.1 Die Parteien haben im unbefristeten Arbeitsvertrag vom 6. Mai 2010 auf Seite 2 f. unter dem Titel „Wettbewerbsverbot“ folgende Abmachung getroffen: „Das Wettbewerbsverbot ist ab dem 1.1.2011 wirksam. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, alle im Zuge der hier geregelten Tätigkeit erworbenen Informationen, technischen Lösungen und kreative Konzepte vertraulich zu behandeln und nicht in Zusammenarbeit mit Mitbewerbern der A.____ Firmengruppe, Lieferanten, Kunden oder Dritten zu verwenden oder weiterzugeben. Das Wettbewerbsverbot erstreckt sich über die gesamte Laufzeit des Arbeitsvertrages. Es besteht eine Sperrfrist von 6 Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses, welche nach der Probezeit in Kraft tritt. Es wird zwischen den Vertragsparteien ausdrücklich festgehalten, dass die Vergütung für das vorliegende Wettbewerbsverbot mit den u.e. monetären Vereinbarungen abgegolten ist. Alle Dokumente, Lieferantennachweise und –unterlagen sind Eigentum des Arbeitgebers und sind für andere Verwendungszwecke nicht berechtigt. Der einzelne Verstoss ist mit einer Strafe von CHF 50‘000.- bewehrt, davon unberührt bleiben weitere Schadenersatzansprüche.“ 3.2 Die Vorinstanz ging aufgrund der Formulierung dieser Klausel davon aus, dass es sich um ein Konkurrenzverbot handle und gelangte nach der Auslegung dieser Klausel zum Schluss, die Klausel stelle ein unternehmensbezogenes Konkurrenzverbot dar, welches dem Berufungskläger jede Tätigkeit in einem Konkurrenzunternehmen ausdrücklich verbiete. Der Berufungskläger macht dagegen im Wesentlichen geltend, diese Klausel stelle kein Konkurrenzverbot dar, sondern bloss eine Konkretisierung und Erweiterung der nachvertraglichen Geheimhaltungspflicht. Eine Arbeitstätigkeit bei Konkurrenten werde ihm nicht verboten, sondern lediglich die Verwendung erworbener Informationen, technischer Grundlagen und kreativer Konzepte. Die Vorinstanz sei bei der Auslegung in unverhältnismässiger Weise über den blossen Wortlaut hinausgegangen. Unklarheiten müssten jedoch zu Lasten der Partei gehen, welche die Klausel verfasst habe. Das Konkurrenzverbot sei nie Thema der Vertragsverhandlungen gewesen, was sich auch aus den – von der Vorinstanz teilweise un-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht richtig protokollierten – Aussagen der Zeugin E.____ ergebe. Auch sei entgegen der Annahme der Vorinstanz für ein angebliches Konkurrenzverbot keine Entschädigung geleistet worden. Auch systematische Aspekte sprächen gegen ein Konkurrenzverbot, werde doch unter dem gleichen Titel festgehalten, dass der Berufungskläger Dokumente, Lieferantennachweise und –unterlagen nicht für andere Zwecke verwenden dürfe. Die Vorinstanz habe sich mit diesen Argumenten des Berufungsklägers nicht auseinandergesetzt. 3.3 Vorab ist festzuhalten, dass die fragliche Klausel nicht wie klassische Konkurrenzverbote abgefasst ist – dies im Unterschied zum späteren Vertragsentwurf zur Anstellung des Berufungsklägers als „Head of Branch Office Switzerland“ – und weder redaktionelle Klarheit noch sprachliche Gewandtheit aufweist. Die Klausel ist in verschiedenen Passagen schwer verständlich. Die Parteien verstehen den Inhalt dieser Klausel denn auch verschieden. Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille zu beachten (Art. 18 Abs. 1 OR). Vorliegend kann hinsichtlich des Inhalts der umstrittenen Klausel nicht von einem übereinstimmenden Willen der Parteien ausgegangen werden. Einerseits geht aus den Rechtsschriften hervor, dass die Parteien diese Klausel unterschiedlich verstehen. Andererseits ist nicht bewiesen, dass die Parteien anlässlich der Vertragsverhandlungen konkret über den Inhalt dieser Klausel gesprochen haben. Die Zeugin E.____, damalige Geschäftsführerin der Berufungsbeklagten, führte zum Konkurrenzverbot an der vorinstanzlichen Verhandlung lediglich aus, man sei das erste Mal zusammengesessen und sei alles durchgegangen, danach sei die finale Version erstellt worden. Sie sagte nicht aus, dass man konkret über den Inhalt dieser Klausel geredet habe. Die Berufungsbeklagte bzw. deren Rechtsvertreter machte im Plädoyer an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung geltend, aus der zweitinstanzlich durchgeführten Befragung des Berufungsklägers zeige sich, dass sich dieser mit Konkurrenzverboten auskenne, dass das Konkurrenzverbot Thema bei den Vertragsverhandlungen gewesen sei und dass der Berufungskläger gewusst habe, dass er nicht konkurrieren dürfe. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Der Berufungskläger wurde an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung zur Klausel betreffend „Wettbewerbsverbot“ befragt. Er führte aus, er habe die Klausel im Gespräch mit E.____ hinterfragt und nach dem Abbruch des ersten Gesprächs Herrn H.____ (Vorstandsmitglied) betreffend diese Klausel gefragt. Dieser habe geantwortet, die Klausel sei nicht rechtsgültig. Er habe deshalb die Klausel nicht als schwerwiegend betrachtet und nicht als Verbot, bei einer anderen Firma arbeiten zu dürfen. Auf die Frage, weshalb in der Klausel „u.e. monetäre Vereinbarungen“ stehe und Mitbewerber, Lieferanten, Kunden und Dritte aufgezählt seien, antwortete der Berufungskläger, der Passus sei in den Gesprächen nicht thematisiert worden. Es sei für ihn in Ordnung gewesen, dass er sich zur Verschwiegenheit verpflichte. Der Berufungskläger sagte zwar aus, es sei naiv von ihm gewesen, diese Klausel zu unterzeichnen. Aus seinen Aussagen geht jedoch nicht hervor, dass er die Klausel als Konkurrenzverbot verstand, sondern dass er vielmehr meinte, sich zur Verschwiegenheit verpflichtet zu haben und daher kein Problem in dieser Klausel gesehen habe. Auch die Nachfrage bei Herrn H.____ hat entsprechend der Aussage des Berufungsklägers zu keinem klärenden Gespräch betreffend die umstrittene Klausel bzw. deren konkreten Inhalt geführt. Die Gegenpartei führte denn auch im ganzen Verfahren nie aus, dass Herr H.____ ein Gespräch mit dem Berufungskläger hinsichtlich der Klausel geführt haben soll, sondern führte im vor-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht instanzlichen Plädoyer vielmehr aus, Herr H.____ habe gar keine Vertragsverhandlungen mit dem Berufungskläger geführt und sei während den Vertragsverhandlungen noch gar nicht bei der Berufungsbeklagten angestellt gewesen. Die Berufungsbeklagte beruft sich sodann darauf, der Berufungskläger habe aufgrund eines anderen Rechtsstreits bereits Erfahrungen mit Konkurrenzverboten gehabt und sehr wohl gewusst, dass er im Arbeitsvertrag mit der Berufungsbeklagten ein solches unterschrieben habe. Die von der Berufungsbeklagten bei der Vorinstanz eingereichte Plädoyer-Beilage 4 zeigt, dass ein Rechtsanwalt für seinen Mandanten mit Schreiben vom 29. Oktober 2010 den Berufungskläger betreffend eine Zusatzvereinbarung abmahnte. Aus dem Schreiben geht hervor, dass die entsprechende Zusatzvereinbarung am 7. Juni 2010 besprochen und am 8. Juni 2010 abgeschlossen wurde. Der Arbeitsvertrag zwischen dem Berufungskläger und der Berufungsbeklagten wurde am 6. Mai 2010 und somit zu einem früheren Zeitpunkt unterzeichnet, so dass das Argument der Berufungsbeklagten, der Berufungskläger habe aufgrund dieser Zusatzvereinbarung und der diesbezüglich erfolgten Abmahnung schon Erfahrungen mit Konkurrenzverboten gehabt, für den Zeitpunkt der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages nicht stichhaltig ist. Entsprechend diesen Ausführungen ist weder erstellt, dass der Berufungskläger und die Berufungsbeklagten anlässlich ihrer Vertragsverhandlungen über das „Wettbewerbsverbot“ und dessen Inhalt konkret gesprochen haben, noch dass der Berufungskläger bei Unterzeichnung des Arbeitsvertrags mit der Berufungsbeklagten bereits Erfahrungen mit Konkurrenzverboten hatte. Es liegen auch sonst keine Hinweise darauf vor, dass beide Parteien bei der Vertragsunterzeichnung diese Klausel gleich verstanden haben. Es kann daher kein übereinstimmender wirklicher Wille hinsichtlich dieser Klausel festgestellt werden. 3.4 Indem kein übereinstimmender wirklicher Wille der Parteien feststellbar ist, ist die umstrittene Klausel aufgrund des Vertrauensprinzips auszulegen. Gemäss Art. 340 OR kann sich der handlungsfähige Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich verpflichten, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sich jeder konkurrenzierenden Tätigkeit zu enthalten, insbesondere weder auf eigene Rechnung ein Geschäft zu betreiben, das mit dem des Arbeitgebers in Wettbewerb steht, noch in einem solchen Geschäft tätig zu sein oder sich daran zu beteiligen. Ein Konkurrenzverbot soll klar und so deutlich umschrieben werden, dass der Arbeitnehmer sich über die Tragweite seiner Unterlassungspflicht ein genaues Bild machen kann. Unklare Konkurrenzverbote sind zu Lasten des Verfassers auszulegen (BGE 92 II 22 E. 1a; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH: Arbeitsvertrag, 7. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 340 N 5 S. 1226 und Art. 340a N 11 S. 1256). Entsprechend den Ausführungen der Zeugin E.____ stammt die hier umstrittene Klausel aus einem Standardvertrag, so dass die Berufungsbeklagte als Verfasserin gilt und Unklarheiten folglich zu ihren Lasten auszulegen sind. Offensichtlich wurde die übernommene Klausel nicht überall angepasst. So wird darin beispielsweise festgehalten, dass die Sperrfrist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nach der Probezeit in Kraft treten soll, obwohl im Arbeitsvertrag explizit der Entfall der Probezeit nach beidseitiger Absprache vereinbart wurde. Die „Wettbewerbsklausel“ enthält sodann den Passus, dass das Wettbewerbsverbot mit den „u.e. monetären Vereinbarungen“ abgegolten sei. Üblicherweise ist „u.e.“ gleichbedeutend mit „unten erwähnt“. Allerdings enthält der Vertrag nachfolgend keine weitere Passage über eine Abgeltung. Die Berufungsbeklagte macht jedoch geltend, das Konkurrenzverbot sei mit dem Lohn entschädigt. Die Aus-
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht sage der Zeugin E.____, wonach der Lohn normalerweise während der Einarbeitungszeit gestaffelt erhöht worden sei, spricht nicht dafür, dass der Lohn ab dem 1.1.2011 wegen der Wirksamkeit des „Wettbewerbsverbots“ ab diesem Zeitpunkt erhöht wurde, sondern dafür, dass es sich um die übliche Lohnstaffelung handelte. Es ist auch möglich, dass der Lohn in den ersten 6 Monaten – wie die Berufungsbeklagte selber zugestand (vgl. vorinstanzliches Plädoyer der Berufungsbeklagten, Ziff. 6) – deshalb tiefer war, weil der Berufungskläger in dieser Zeit noch Aufträge aus seiner vorgängigen Tätigkeit erledigte. Es gibt auch keine anderen Anhaltspunkte dafür, dass das „Wettbewerbsverbot“ mit dem Lohn abgegolten sein soll. Insbesondere überzeugt die Darstellung der Berufungsbeklagten (vgl. vorinstanzliches Plädoyer der Berufungsbeklagten, Ziffer 6) nicht, dass wegen dem Festhalten der Berufungsbeklagten am Konkurrenzverbot eine wesentliche Lohnerhöhung gegenüber dem ursprünglichen Verhandlungsangebot angeboten worden sei, da das „Wettbewerbsverbot“ bereits im ersten Vertragsentwurf mit dem tieferen Lohnangebot enthalten war. Die Berufungsbeklagte kann die Ausführungen des Berufungsklägers, dass er mit dem ursprünglich angebotenen Lohn nicht einverstanden gewesen sei und der Lohn deshalb im Endvertrag höher ausgefallen sei, nicht widerlegen und sie vermag nicht zu beweisen, dass das „Wettbewerbsverbot“ mit dem Lohn entschädigt sein soll. Für das Vorliegen eines Konkurrenzverbots spricht zunächst der Titel „Wettbewerbsverbot“. Sodann spricht für ein Konkurrenzverbot auch der Umstand, dass sich bereits eine Klausel zur Geheimhaltungspflicht vor dem Titel „Wettbewerbsverbot“ befindet und die Geheimhaltungspflicht überdies ohnehin schon in Art. 321a Abs. 4 OR erfasst ist. Auch die Erwähnung einer Abgeltung spricht grundsätzlich für ein Konkurrenzverbot, wobei allerdings gemäss den obenstehenden Ausführungen von keiner Abgeltung auszugehen ist. Gegen ein Konkurrenzverbot spricht hingegen die Formulierung selber, wonach der Arbeitnehmer sich verpflichtet, die erworbenen Informationen, technischen Lösungen und kreativen Konzepte vertraulich zu behandeln und nicht in Zusammenarbeit mit Mitbewerbern der A.____ Firmengruppe, Lieferanten, Kunden oder Dritten zu verwenden oder weiterzugeben. Diese Formulierung enthält kein Verbot, bei einer Konkurrentin der Berufungsbeklagten tätig zu sein, sondern lediglich das Verbot, in Zusammenarbeit mit Mitbewerbern entsprechende Informationen zu verwenden oder weiterzugeben. Die Erwähnung von Lieferanten und Dritten spricht ebenfalls gegen ein Konkurrenzverbot, da solche keine Konkurrenten sind. Das Bundesgericht führte im Entscheid 130 III 353, E. 2.1.2, aus, ein Unternehmen trete regelmässig auf mehreren Märkten auf. Auf den einen biete es seine Produkte und Dienstleistungen an, und auf den anderen beziehe es die dafür notwendigen Rohstoffe bzw. Produkte. Das arbeitsvertragliche Konkurrenzverbot betreffe nur die anbieterseitige Konkurrenz, jedoch nicht die konkurrierende Nachfrage nach gleichen Gütern zur Weiterverarbeitung. Dass im hier umstrittenen „Wettbewerbsverbot“ Mitbewerber, Lieferanten, Kunden und Dritte in einem Zug und ohne Differenzierungen erwähnt sind, ohne dass es sich bei all diesen um Konkurrenten handelt, spricht daher nicht für ein Konkurrenzverbot, sondern vielmehr dafür, dass entsprechend dem Wortlaut lediglich das Verwenden oder Weitergeben von erworbenen Informationen, technischen Lösungen und kreativen Konzepten gemeint ist und eine Anstellung bei einer Konkurrenz der Berufungsbeklagten nicht grundsätzlich verboten ist bzw. eine solche Anstellung von der umstrittenen Klausel nicht erfasst ist. Es sprechen also gewisse Argumente für ein Konkur-
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht renzverbot, jedoch auch gewichtige Argumente, insbesondere der Wortklaut selber, gegen ein solches. Da Konkurrenzklauseln zurückhaltend auszulegen sind und vorliegend die Unklarheiten zu Lasten der Arbeitgeberin gehen, sieht das Kantonsgericht in der entsprechenden Klausel zum Titel „Wettbewerbsverbot“ keine Konkurrenzklausel im Sinne von Art. 340 OR. 4. Selbst wenn von einer Konkurrenzklausel auszugehen wäre, gilt zu beachten, dass die Parteien bei der Formulierung von Konkurrenzverboten nach Art. 340 OR grundsätzlich frei sind, solange keine übermässige Beschränkung des Arbeitnehmers vorliegt. Ein Konkurrenzverbot kann namentlich enger umschrieben werden als es Art. 340 OR zulässt. Für die Frage der Tragweite ist der Vertrag auszulegen. Dabei ist primär vom Wortlaut auszugehen. 4.1 Im vorliegenden Fall hat sich der Berufungskläger verpflichtet, alle im Zuge seiner Tätigkeit erworbenen Informationen, technischen Lösungen und kreative Konzepte vertraulich zu behandeln und nicht in Zusammenarbeit mit Mitbewerbern der A.____ Firmengruppe, Lieferanten, Kunden oder Dritten zu verwenden oder weiterzugeben. Diese Formulierung lässt auf eine Einschränkung gegenüber herkömmlichen Konkurrenzverboten schliessen und deutet auf einen restriktiv definierten Anwendungsbereich hin. Insbesondere kann aus dieser Formulierung, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, nicht auf ein unternehmensbezogenes Konkurrenzverbot geschlossen werden, welches dem Berufungskläger jede Tätigkeit in einem Konkurrenzunternehmen verbietet. Selbst wenn die Berufungsbeklagte ein solches Verbot beabsichtigt hätte, müsste sie sich die gewählte unklare Formulierung entgegenhalten lassen. 4.2 Eine konkrete Verwendung der fraglichen Informationen durch den Berufungskläger wurde von der Berufungsbeklagten weder behauptet noch bewiesen. Soweit die Vorinstanz in Ziffer 5 ihrer Erwägungen von einer Verletzung des tätigkeitsbezogenen Konkurrenzverbots ausgeht, verkennt sie den Inhalt des Verbots, wonach lediglich die Verwendung oder Weitergabe von entsprechenden Informationen verboten wird und nicht eine persönliche Tätigkeit des Berufungsklägers im bisherigen Arbeitsgebiet. 4.3 Selbst wenn also von einem Konkurrenzverbot auszugehen wäre, ist entsprechend dem restriktiv definierten Anwendungsbereich weder von einem unternehmensbezogenen Konkurrenzverbot noch von einem tätigkeitsbezogenen Konkurrenzverbot auszugehen, sondern lediglich von einem Verbot, die erworbenen Informationen, technischen Lösungen und kreative Konzepte bei der Konkurrenz zu verwenden oder dieser weiterzugeben. Eine konkrete Verletzung dieses Verbots hat die Berufungsbeklagte weder behauptet noch bewiesen. Die blosse Möglichkeit der Verwendung und Weitergabe von entsprechenden Informationen durch eine Anstellung bei einer Konkurrentin oder durch eine entsprechende Tätigkeit reicht aufgrund der engen Umschreibung der umstrittenen Klausel jedoch nicht aus, so dass – sofern überhaupt ein Konkurrenzverbot vorliegt – keine Verletzung des vereinbarten Konkurrenzverbots bewiesen ist. Der vorinstanzliche Entscheid ist folglich aufzuheben und die Klage abzuweisen. Angesichts dieses Ausgangs braucht auf die Ausführungen der Parteien zur Gültigkeit und Übermässigkeit des Konkurrenzverbots nicht eingegangen zu werden.
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5. Abschliessend ist noch über die Verteilung der Prozesskosten zu befinden. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so hat sie gemäss Art. 318 Abs. 3 ZPO auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu entscheiden. Aufgrund des Streitwerts von CHF 30‘000.00 werden in Anwendung von Art. 114 lit. c ZPO für das erstund zweitinstanzliche Verfahren keine Gerichtskosten erhoben. Die Berufungsbeklagte hat als unterliegende Partei dem Berufungskläger allerdings eine Parteientschädigung für beide Verfahren zu entrichten. Für das erstinstanzliche Verfahren legte die Vorinstanz das Grundhonorar auf CHF 5‘655.00 fest, was nicht moniert wurde. Für das kantonsgerichtliche Verfahren wurde keine Honorarrechnung eingereicht, weshalb die Parteientschädigung gemäss § 18 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (Tarifordnung, TO, SGS 178.112) von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen ist. Gemäss § 10 TO ist im zweitinstanzlichen Verfahren das Grundhonorar nach den für die erste Instanz geltenden Grundsätzen zu berechnen und beträgt ohne schriftliche Berufungsbegründung nur 50% und mit einer solchen bis zu 100% des jeweils zutreffenden Grundhonorars und allfälliger Zuschläge. In Anwendung dieser Bestimmung sowie unter Berücksichtigung, dass die Parteien im vorinstanzlichen Verfahren je eine Rechtsschrift und eine Beweiseingabe einreichten und zweimal vor Gericht erschienen (am 27. August 2015 und am 23. Juni 2016), hat das Grundhonorar im Berufungsverfahren, in welchem je eine Rechtsschrift einzureichen war und nur eine Verhandlung stattfand, tiefer auszufallen. Ein Grundhonorar von rund CHF 3‘300.00 für das zweitinstanzliche Verfahren scheint angemessen bzw. eine Parteientschädigung von insgesamt pauschal CHF 9‘000.00 (inkl. Auslagen) für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren, zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 720.00. Die gemäss Dispositiv Ziffer 3 Abs. 3 des angefochtenen Entscheids von der Klägerin an den Beklagten zu leistende Parteientschädigung von CHF 1‘108.35 (inkl. Auslagen und MWST) für die Verhandlung vom 28. Januar 2016, welche zufolge Säumnis des Rechtsvertreters der Klägerin verschoben wurde, wurde von keiner Partei moniert und bleibt somit unverändert bestehen.
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht
Demnach wird erkannt: ://: I. Die Berufung wird gutgeheissen und die Klage wird unter Aufhebung des Urteils der Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 23. Juni 2016 abgewiesen. II. Die Berufungsbeklagte hat dem Berufungskläger für das erstinstanzliche und das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt pauschal CHF 9‘000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich MWST von CHF 720.00 zu bezahlen. III. Das Urteil der Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 23. Juni 2016 bleibt betreffend Ziffer 3 Abs. 3, lautend: „Die Klägerin hat dem Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 1‘108.35 (inkl. Auslagen und MWST) für die Verhandlung vom Donnerstag, den 28. Januar 2016, zu bezahlen.“ unverändert bestehen. IV. Für das Berufungsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
Präsidentin
Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin
Karin Arber