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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 25.10.2016 400 16 300

25 ottobre 2016·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·3,549 parole·~18 min·8

Riassunto

Zivilprozessrecht Replikrecht nach Zustellung einer Eingabe zur Kenntnisnahme

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 25. Oktober 2016 (400 16 300) ___________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Replikrecht nach Zustellung einer Eingabe zur Kenntnisnahme

Besetzung Präsident Roland Hofmann Gerichtsschreiber Andreas Linder

Parteien A.____, vertreten durch Advokat Marco Albrecht, Hauptstrasse 54, 4132 Muttenz, Kläger und Berufungskläger gegen B.____, vertreten durch Advokat Dr. Peter Liatowitsch, Elisabethenstrasse 28, Postfach 425, 4010 Basel, Beklagte

Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren / Verfügung vom 8. August 2016 des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost (Kammer III) A. Mit Eingabe vom 15. Juni 2015 ersuchte B.____, vertreten durch Advokat Dr. Peter Liatowitsch, beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost um Eheschutz zur Regelung des Getrenntlebens. Es seien insbesondere angemessene Unterhaltsbeiträge des Ehemannes rückwirkend ab Juni 2014 festzusetzen. Am 23. Juli 2015 wurden die Parteien zu einer Verhandlung auf den 27. Oktober 2015 vor den Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost geladen. Am

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 20. Oktober 2015 reichte A.____ beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost die Scheidungsklage ein. Er beantragte unter anderem, es sei festzustellen, dass die Parteien sich gegenseitig keinen Unterhaltsbeitrag schulden. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2015 wurde die Eheschutzverhandlung vom 27. Oktober 2015 abgeboten und die Parteien alsdann auf den 15. Dezember 2015 zu einer Eheschutz-/Einigungsverhandlung geladen. Anlässlich der Parteiverhandlung vom 15. Dezember 2015 beantragte die Ehefrau laut Protokoll, es sei entsprechend dem Antrag im Eheschutzverfahren ein Unterhaltsbeitrag festzulegen. In der Folge schrieb das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost das Eheschutzverfahren mit Verfügung vom 15. Dezember 2015 als erledigt ab, wobei die Anträge betreffend Unterhalt im Scheidungsverfahren behandelt würden. Mit separater Verfügung wurde den Parteien Frist gesetzt, eine sog. Konvention einzureichen. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2015 gelangte die Ehefrau neuerlich an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost und beantragte, dass angemessene eheliche Unterhaltsbeiträge des Ehemannes an die Ehefrau ab Juni 2014 für die Dauer des Verfahrens festzusetzen seien. Am 26. April 2016 liess der Ehemann dem Gericht anzeigen, dass die Vergleichsgespräche der Parteien gescheitert seien, worauf das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost ihm Frist ansetzte, eine schriftliche Klagebegründung einzureichen. Mit Verfügung vom 4. Juli 2016 erstreckte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost dem Ehemann als Kläger die Frist zur Einreichung der Klagebegründung. Zugleich wurde die beklagte Ehefrau um Mitteilung ersucht, ob sie am Antrag auf Unterhaltsbeitrag für die Dauer des Verfahrens festhalte oder nicht. Mit Antwort vom 25. Juli 2016 teilte die Ehefrau mit, dass sie am besagten Antrag festhalte. Mit Entscheid vom 8. August 2016 des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost wurde der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau rückwirkend ab 15. Juni 2014 bis 31. Dezember 2014 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 335.00 zu zahlen. Ab 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 wurde der entsprechende Unterhaltsbeitrag rückwirkend auf CHF 582.00 festgelegt und ab 1. Januar 2016 habe der Ehemann der Ehefrau monatlich und im Voraus einen Unterhaltsbeitrag von CHF 596.00 zu bezahlen. B. Mit Berufung vom 22. August 2016 gelangte der Ehemann, vertreten durch Advokat Marco Albrecht, an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht. Er beantragte, dass der Entscheid vom 8. August 2016 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Eventuell sei der Entscheid vom 8. August 2016 aufzuheben und festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keinen Unterhalt schulden, unter o/e Kostenfolge. In der Begründung wurde in der Hauptsache ausgeführt, die Ehefrau habe zwar am 15. Juni 2015 ein Gesuch um Zusprechung von Unterhalt gestellt, der Ehemann habe aber vor Erlass des angefochtenen Entscheids keine Gelegenheit erhalten, dazu Stellung zu nehmen. Anlässlich der Einigungsverhandlung sei es einzig darum gegangen, im Hinblick auf Scheidungsgespräche Klarheit über die güterrechtliche und die pensionskassenrechtliche Situation der Parteien zu erhalten. Alle Beteiligten seien davon ausgegangen, dass nach Vorliegen der entsprechenden Dokumente auf dem Verhandlungsweg eine Einigung betreffend Scheidung erzielt würde. Diese Hoffnung habe sich nicht erfüllt und entsprechend habe um Frist zur Einreichung der Klagebegründung ersucht werden müssen. Nachdem die Ehefrau bereits 1 ½ Jahre nach der Trennung keinen Unterhaltsanspruch geltend gemacht habe, habe sie damit nochmals ein weiteres Jahr abgewartet. Dies erst, nachdem sie vom Gericht habe explizit angefragt werden müssen, ob sie überhaupt noch Unterhalt beanspruche. Klar sei, dass eine schwerwiegende Verletzung des

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht rechtlichen Gehörs vorliege. Um den Parteien, insbesondere dem Ehemann, die Möglichkeit eines Instanzenzugs nicht zu verbauen, sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ein Interesse der Ehefrau an einer beförderlichen Beurteilung der Sache sei nicht auszumachen, habe sie doch auch drei Jahre nach der Trennung noch kein wirkliches Interesse an einer Unterhaltszahlung an den Tag gelegt. Eventuell habe das Kantonsgericht in der Sache zu entscheiden und die Unterhaltspflicht des Ehemannes zu verneinen. Die Tatsache, dass die Ehefrau 1 ½ Jahre zugewartet habe, bis sie nach der Trennung Unterhalt verlangt habe, sei als Indiz zu werten, dass die Parteien sich beim Auszug der Ehefrau aus der gemeinsamen Wohnung einig gewesen seien, dass gegenseitig kein Unterhaltsanspruch bestehe. Das Verhalten der Ehefrau insgesamt sei als Verzicht auf jeglichen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Ehemann zu werten. Hätte der Ehemann jemals Stellung zum Unterhaltsbegehren der Ehefrau nehmen können, wäre klar geworden, dass diese keinen Anspruch auf Alimente habe. So belaufe sich das dem Ehemann anrechenbare Monatseinkommen auf CHF 5‘327.00 und nicht auf CHF 5‘730.00. Im Weiteren sei die Einrechnung von nur CHF 350.00 für das Auto des Ehemannes um CHF 500.00 zu tief ausgefallen. Darüber hinaus bestreite der Ehemann eine Lohnreduktion der Ehefrau und halte fest, dass die Ehefrau diese durch eine Erhöhung ihres Arbeitspensums ohne weiteres ausgleichen könne. Die weitergehende Begründung des Berufungsklägers ist in den Erwägungen wiederzugeben, soweit dies notwendig wird. C. Mit Stellungnahme vom 16. September 2016 entgegnete die Ehefrau, vertreten durch Advokat Dr. Peter Liatowitsch, sie bestreite, dass sie mit ihrem Ehemann, als sie sich am 1. Oktober 2013 getrennt hätten, eine Vereinbarung getroffen habe, womit sie gegenseitig auf Unterhaltsbeiträge verzichten würden. Folglich sei sie berechtigt, eine Unterhaltszahlung von ihrem Ehemann zu beantragen. Der Ehemann wende ein, er habe nie die Gelegenheit erhalten, sich zum Unterhaltsbegehren zu äussern. Dies werde ebenfalls bestritten. Nach Einreichung des Gesuches um Zusprechung von Unterhalt, welches am 15. Juni 2015 erfolgt sei, habe eine Einigungsverhandlung vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost stattgefunden. Diese Verhandlung sei zwar erfolglos verlaufen, doch der Ehemann hätte dort die Gelegenheit erhalten, sich zu den Anträgen und Ausführungen der Ehefrau zu äussern, Stellung zu nehmen und eigene Anträge vorzubringen. Das rechtliche Gehör sei ihm somit gewährt worden. Das Gericht habe anhand der notwendigen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen über den Unterhaltsanspruch der Ehefrau verfügen können. Die Ehefrau bestreite, dass sie mit dem Zuwarten des Gesuches um Unterhaltszahlung auf ihren Anspruch auf Ehegattenunterhalt verzichtet habe. Dieses Zuwarten sei schon gar nicht als Indiz für die erfundene Abmachung auf Unterhaltsverzicht zwischen den Ehegatten zu werten. Der Umstand, dass das ausgewiesene Jahreseinkommen des Ehemannes eine Kinderrente für ein halbes Jahr beinhalte, berechtige noch nicht zur Herabsetzung des Jahreseinkommens um diesen Betrag. Die Ehefrau bestreite, dass der Ehemann die für die gemeinsame Tochter ihm von der lV ausbezahlten Kinderrenten der Tochter überwiesen habe. Die Ehefrau habe aufgrund der Fortbewegungsprobleme des Ehemannes anerkannt, dass das Auto für ihn als notwendig zu betrachten und zum Grundbetrag hinzuzuzählen sei. Allerdings bestreite sie, dass ihm Kosten in der Höhe von CHF 880.00 monatlich anfallen würden. Der Ehemann sei weder erwerbstätig, womit ihm allenfalls hohe Kosten für

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht den Arbeitsweg anfallen könnten, noch müsse er aufgrund anderweitiger wichtiger Gründe eine lange Strecke mit dem Auto zurücklegen. Erwägungen 1. Der Entscheid des Scheidungsgerichts über vorsorgliche Massnahmen ist gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO mit Berufung anfechtbar, wobei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Bei wiederkehrenden Leistungen wie Unterhaltsbeiträgen gilt der Kapitalwert als Streitwert. Sind Leistungen mit ungewisser oder unbeschränkter Dauer streitig, wird auf den zwanzigfachen Betrag der einjährigen Leistung abgestellt (Art. 92 ZPO). Die Ehefrau beanspruchte bei der Vorinstanz angemessene monatliche Unterhaltsbeiträge für sich, während der Ehemann dagegen hielt, es sei festzustellen, dass gegenseitig kein Unterhaltsbeitrag geschuldet sei. Der erforderliche Streitwert gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO wird daher zweifellos erreicht. Das Berufungsverfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen ist ein summarisches Verfahren (Art. 248 lit. d ZPO), weshalb die Berufung gemäss Art. 311 Abs. 1 i.V. mit Art. 314 Abs. 1 ZPO innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen ist. Der begründete Entscheid vom 8. August 2016 der Vorinstanz ist dem Ehemann bzw. seinem Rechtsvertreter laut Sendungsverlauf der Post mit Einschreiben am 10. August 2016 in Muttenz zugegangen. Die Rechtsmittelfrist ist durch die Postaufgabe der Berufungsschrift am Montag, 22. August 2016, daher eingehalten (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Zuständig für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte Basel-Landschaft, welche im summarischen Verfahren ergangen sind, ist gemäss § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts. Der Kostenvorschuss für das zweitinstanzliche Verfahren wurde geleistet. Gemäss Art. 316 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen, aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO) oder einen zweiten Schriftenwechsel anordnen (Art. 316 Abs. 2 ZPO). Diese Regelung stellt es ins Ermessen der Rechtsmittelinstanz, das für den konkreten Fall Geeignete vorzukehren (STEININGER, in: DIKE-Kommentar ZPO, 2. Aufl. 2016, N 1 zu Art. 316 ZPO). Die vorliegende Sache erscheint ohne weiteres spruchreif, so dass nach dem ersten Schriftenwechsel aufgrund der Akten zu entscheiden ist. 2.1 Der Ehemann und heutige Berufungskläger rügt zunächst eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Er bringt vor, die Ehefrau habe am 15. Juni 2015 zwar ein Gesuch um Zusprechung von Unterhalt gestellt, er habe allerdings vor dem Erlass des Entscheids vom 8. August 2016 keine Gelegenheit erhalten, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 15. Dezember 2015 sei es einzig darum gegangen, Klarheit über die güterrechtliche und die pensionskassenrechtliche Situation der Parteien zu erhalten. Man sei davon ausgegangen, dass nach Eingang der notwendigen Unterlagen auf dem Verhandlungsweg eine Einigung im Scheidungsverfahren erzielt würde. Diese Erwartung habe sich nicht erfüllt, weshalb man um Frist zur Klagebegründung ersucht habe. Die Ehefrau habe erst auf Nachfrage des Gerichts mitgeteilt, dass sie noch Unterhalt beanspruche. Hätte der Ehemann

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht jemals Stellung zum Unterhaltsbegehren der Ehefrau nehmen können, wäre klar geworden, dass diese keinen Anspruch auf Alimente habe. 2.2 Nach Art. 29 Abs. 1 und 2 BV resp. Art. 53 ZPO haben die Parteien eines Gerichtsverfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Gerichtsverfahren, unter Beachtung des Grundsatzes der Waffengleichheit. Diese Garantien umfassen das Recht, von allen bei Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können, unabhängig davon, ob die Eingaben neue und/oder wesentliche Vorbringen enthalten. Die Wahrnehmung dieses Rechts setzt voraus, dass die fragliche Eingabe der Partei vor Erlass des Urteils zugestellt wird, damit sie entscheiden kann, ob sie sich dazu äussern will (BGE 137 I 195 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Es ist Sache der Parteien zu beurteilen, ob eine Entgegnung erforderlich ist oder nicht (BGE 138 I 484 E. 2.1; 137 I 195 E. 2.3.1; 133 I 100 E. 4.3-4.6; je mit Hinweisen). Es ist Aufgabe des Gerichts, in jedem Einzelfall ein effektives Replikrecht der Parteien zu gewährleisten. Hierzu kann es einen zweiten Schriftenwechsel anordnen oder den Parteien Frist für eine allfällige Stellungnahme ansetzen. Es kann Eingaben aber auch lediglich zur Kenntnisnahme zustellen, wenn von den Parteien erwartet werden kann, dass sie umgehend unaufgefordert Stellung nehmen oder eine Stellungnahme beantragen, was namentlich bei anwaltlich Vertretenen oder Rechtskundigen der Fall ist (BGE 138 I 484 E. 2.4 S. 487 mit Hinweisen). 2.3 Aus den vorinstanzlichen Akten, welche die Grundlage des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens bilden, ergibt sich Folgendes: Die Ehefrau liess im Rahmen des Gesuchs um Eheschutz vom 15. Juni 2015 beantragen, dass angemessene Unterhaltsbeiträge des Ehemannes rückwirkend ab Juni 2014 festzusetzen seien. Am 20. Oktober 2015 reichte der Ehemann und heutige Berufungskläger beim nämlichen Gericht die Scheidungsklage ein und beantragte unter anderem, es sei festzustellen, dass die Parteien sich gegenseitig keinen Unterhaltsbeitrag schulden. Anlässlich der Parteiverhandlung vom 15. Dezember 2015 beantragte die Ehefrau laut dem Gerichtsprotokoll, es sei entsprechend dem Antrag im Eheschutzverfahren ein Unterhaltsbeitrag festzulegen. Das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost schrieb das Eheschutzverfahren mit Verfügung gleichentags als erledigt ab und hielt fest, dass die Anträge betreffend Unterhalt im Scheidungsverfahren behandelt würden. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2015 gelangte die Ehefrau wiederum an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost und beantragte, dass angemessene eheliche Unterhaltsbeiträge des Ehemannes an die Ehefrau ab Juni 2014 für die Dauer des Verfahrens festzusetzen seien. Die besagte Eingabe wurde der Gegenpartei zur (blossen) Kenntnisnahme zugestellt. Nachdem der Ehemann dem Gericht am 26. April 2016 angezeigt hatte, dass die Vergleichsgespräche der Parteien gescheitert seien, wurde ihm Frist ansetzt, eine schriftliche Klagebegründung einzureichen. Mit Verfügung vom 4. Juli 2016 erstreckte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost dem Ehemann auf sein Gesuch hin die Frist zur Einreichung der Klagebegründung und ersuchte zugleich die Ehefrau um Mitteilung, ob sie am Antrag auf Unterhaltsbeiträge für die Dauer des Verfahrens festhalte oder nicht. Mit Antwort vom 25. Juli 2016 teilte die Ehefrau mit, dass sie am besagten Antrag festhalte. Diese Antwort der Ehefrau vom 25. Juli 2016 wurde dem Ehemann wiederum zur (blossen) Kenntnisnahme zugestellt. Am 8. August 2016 erging der angefochtene Entscheid über den Unterhalt für die Dauer des Scheidungsverfahrens. Aus dem dargestellten Verfahrensablauf zeigt sich für das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, dass die Rüge des Berufungsklägers

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht berechtigt ist. Die Prozessleitung des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost im Zusammenhang mit dem Entscheid über einen allfälligen Unterhaltsanspruch der Ehefrau nach Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes für die Dauer des Scheidungsverfahren erweist sich als missverständlich und für die Parteien als letztlich undurchschaubar. Aus dem knappen Protokoll der Parteiverhandlung vom 15. Dezember 2015 lässt sich nicht erschliessen, ob die entsprechenden Anträge der Parteien tatsächlich abgehandelt wurden. Es findet sich lediglich der Vermerk, dass die Substitutin des Rechtsvertreters der Ehefrau beantragt haben soll, dass „auch hier“ ein Unterhaltsbeitrag entsprechend dem Antrag im Eheschutzverfahren festzulegen sei. Im Rahmen der Abschreibung des Eheschutzverfahrens wurde zwar festgehalten, dass die Anträge betreffend Unterhalt im Scheidungsverfahren behandelt würden. In der Folge unterliess es das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost über längere Zeit, den entsprechenden Massnahmeentscheid zu treffen, möglicherweise in der Erwartung, die Parteien würden sich darüber in einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen verständigen. Unklar bleibt, weshalb die Vorinstanz nach dem neuerlichen Gesuch der Ehefrau vom 21. Dezember 2015 um Regelung der Unterhaltsbeiträge für die Dauer des Verfahrens untätig blieb. Das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost nahm das entsprechende Verfahren erst mit Verfügung vom 4. Juli 2016 vom Amtes wegen wieder anhand, indem es die Ehefrau um Mitteilung ersuchte, ob am Antrag auf Unterhaltsbeiträge für die Dauer des Verfahrens festgehalten werde. Die Antwort der Ehefrau vom 25. Juli 2016 wurde dem Ehemann alsdann zur Kenntnisnahme zugestellt. Nach einem derart langen Stillstand des Verfahrens betr. Regelung des Unterhalts für die Dauer das Scheidungsverfahrens durfte der Ehemann mit Fug davon ausgehen, dass ihm das Zivilkreisgericht Basel- Landschaft Ost Gelegenheit zu einer Stellungnahme einräumt oder die Parteien zu einer (weiteren) Verhandlung vor das Gericht geladen werden, bevor es den fraglichen Massnahmeentscheid erlässt. Nachdem über einen langen Zeitraum unklar blieb, wann und ob über die vorsorglichen Massnahmen entschieden wird, konnte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost vom Ehemann nicht erwarten, dass er umgehend und ohne konkrete Aufforderung eine Stellungnahme zur Eingabe der Ehefrau vom 25. Juli 2016 abgibt, und durfte nicht geradewegs auf einen Verzicht auf das Replikrecht durch den Ehemann schliessen. Das Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, teilt mithin die Auffassung des heutigen Berufungsklägers, dass ihm vor Erlass des Entscheids vom 8. August 2016 zwingend das rechtliche Gehör durch formelle Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme resp. durch Vorladung zu einer Parteiverhandlung hätte gewährt werden müssen. Vermag das angefochtene Urteil demnach den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV resp. Art. 53 ZPO nicht zu genügen, so ist der angefochtene Entscheid - wie beantragt - aufzuheben, ohne dass die weiteren Rügen in der Sache noch zu prüfen wären. 3. Die vorstehenden Ausführungen haben aufgezeigt, dass sich die Berufung als begründet herausstellt. Wird der angefochtene Entscheid nicht vollumfänglich bestätigt, so hat die Berufungsinstanz gemäss Art. 318 Abs. 1 ZPO im Umfange der Gutheissung der Berufung neu zu entscheiden oder die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Art. 318 Abs. 1 ZPO ist als Kann-Vorschrift formuliert. Stellt sich die Berufung als begründet heraus und liegt ein Rückweisungsgrund gemäss Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO vor, liegt es im pflichtgemässen Ermessen der Berufungsinstanz, ob sie einen neuen Entscheid in der Sache oder einen Rückweisungsentscheid fällt (vgl. LEUENBERGER / UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Rz. 12.59).

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO nennt zwei alternative Fälle, in welchen die Rechtsmittelinstanz zur Rückweisung der Sache an die erste Instanz berechtigt ist. So ist gemäss Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 ZPO eine Rückweisung zulässig, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde. Ist der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen, so kann die Berufungsinstanz das vorinstanzliche Urteil aufheben und die Vorinstanz in Anwendung von Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO anweisen, weitere Fragen abzuklären, um sodann ein neues Urteil zu fällen. Nebst den beiden in lit. c von Art. 318 Abs. 1 ZPO genannten Kassationsgründen können sodann auch schwere Verfahrensmängel im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens zu einer Rückweisung führen (vgl. STEININGER, a.a.O., N 8 zu Art. 318 ZPO mit weiteren Nachweisen). Zwar kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs trotz der formellen Natur des Gehörsanspruchs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, welche sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem der Anhörung gleichgestellten Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 133 I 201 E. 2.2). In casu fällt eine Heilung jedoch ausser Betracht, zumal das Gesuch der Ehefrau vom 15. Juni 2015 datiert und die Akten nicht mehr die aktuellen Verhältnisse wiedergeben. Für den Entscheid über den Unterhalt für die Dauer des Scheidungsverfahrens kommt bekanntlich der Untersuchungsgrundsatz zum Tragen, das Gericht hat mithin den Sachverhalt vom Amtes wegen festzustellen. Es scheint somit geboten, dass die Parteien angehalten werden, das Sachgericht mit aktuellen Unterlagen zu dokumentieren. Das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, sieht es daher als zwingend geboten, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost wird vor dem Entscheid einen Schriftenwechsel abzuhalten oder nochmals eine Parteiverhandlung anzusetzen haben. Der Zweck der Rückweisung liegt letztlich auch in der Vermeidung von Nachteilen für die Parteien, welche sie dadurch erleiden, dass nur eine Instanz über wichtige Sach- und Rechtsfragen entscheidet. 4. Abschliessend ist noch über die Verlegung der Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), zu befinden. Massgebend für die Regelung der Kostenfolgen sind die Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO, die auch im Berufungsverfahren gelten (BOTSCHAFT ZPO, S. 7296). Weist die Berufungsinstanz die Sache vollumfänglich an die Vorinstanz zurück, so wird in der Regel nur über die zweitinstanzlichen Kosten entschieden. In einem Rückweisungsentscheid kann die obere Instanz die Verteilung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens gemäss Art. 104 Abs. 4 ZPO der Vorinstanz überlassen, beispielsweise wenn die Beweisführung zu ergänzen ist oder noch nicht absehbar ist, welche Partei in welchem Umfang letztlich obsiegen wird. In solchen Fällen setzt die Berufungsinstanz die Kostenhöhe des Rechtsmittelverfahrens fest, überlässt die konkrete Verteilung dieser Kosten dann aber der Vorinstanz (BOTSCHAFT ZPO, a.a.O.). Die Berufungsinstanz hat diesfalls also die Vorinstanz anzuweisen, in ihrem Entscheid auch über die Verteilung der Kosten des Berufungsverfahrens zu befinden. Das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, ist hievor zum

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Schluss gelangt, dass die Berufung gutzuheissen und der Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 8. August 2016 aufzuheben ist. Die Sache ist sodann zur Neubeurteilung an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost zurückzuweisen. Der Ausgang des Verfahrens bzw. ob der Kläger letztlich in der Hauptsache durchdringen wird, ist mithin im jetzigen Zeitpunkt nicht vorhersehbar. Es verbietet sich folglich für das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, heute über die Verteilung der Prozesskosten zu befinden. Immerhin hat sich das Gericht über die Höhe der Gerichtskosten auszusprechen. In Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V. mit § 8 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 15. November 2010 über die Gebühren der Gerichte (SGS 170.31; Gebührentarif) wird die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren auf pauschal CHF 1'400.00 festgelegt. Die Kosten der berufsmässigen Vertretung sind nach Zeitaufwand zu einem Ansatz von CHF 250.00 zu berechnen. Der entsprechende Aufwand ist in Anbetracht der Schwierigkeit und Bedeutung der Sache auf sechs Stunden zuzüglich einer Pauschale für die Auslagen von CHF 30.00 und der Mehrwertsteuer zu bestimmen. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Berufung wird gutgeheissen und die Verfügung des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 8. August 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden auf CHF 1'400.00 festgelegt. Die Parteientschädigung wird auf CHF 1'500.00 zuzüglich Auslagen von CHF 30.00 und Mehrwertsteuer von CHF 122.40 festgesetzt. Das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost hat über die Verteilung dieser Prozesskosten zu entscheiden. Präsident

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