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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 18.10.2016 400 16 167

18 ottobre 2016·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·2,803 parole·~14 min·5

Riassunto

Familienrecht; Zivilprozessrecht Nachweis ausländischen Rechts (vorliegend: spanisches Steuerrecht) bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten gemäss Art. 150 Abs. 2 ZPO

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 18. Oktober 2016 (400 16 167) ____________________________________________________________________

Familienrecht; Zivilprozessrecht

Nachweis ausländischen Rechts (vorliegend: spanisches Steuerrecht) bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten gemäss Art. 150 Abs. 2 ZPO

Besetzung Präsident Roland Hofmann, Richterin Barbara Jermann Richterich (Ref.), Richter Edgar Schürmann; Gerichtsschreiberin Karin Arber

Parteien A.____, vertreten durch Advokatin Claudia Stehli, Elisabethenstrasse 28, Postfach 425, 4010 Basel, Kläger gegen B.____ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Lorenz Altenbach, Nepomukplatz 3, 4143 Dornach, Beklagte und Berufungsklägerin

Gegenstand Abänderung Ehescheidung Berufung gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 15. März 2016

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Scheidungsurteil vom 19. Januar 2011 wurde die Ehe von A.____ und B.____ gestützt auf ein gemeinsames Scheidungsbegehren geschieden. Gemäss Ziffer 8 der richterlich genehmigten Scheidungskonvention verpflichtete sich der Ehemann, der Ehefrau einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 8‘000.00 bis zur Vollendung seines 65. Altersjahres und somit bis und mit September 2015 zu bezahlen. Bei einem monatlichen Nettoverdienst der Ehefrau vor Steuern von mehr als CHF 8‘000.00 wurde in Ziffer 9 der Scheidungsvereinbarung vorgesehen, dass die Hälfte des diese Einkommensgrenze übersteigenden Mehrverdienstes an den Unterhaltsbeitrag der Ehefrau angerechnet wird. B. Mit Abänderungsklage vom 14. Oktober 2015 an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West beantragte A.____ eine Reduktion der nachehelichen Unterhaltsbeiträge von monatlich CHF 8‘000.00 auf monatlich CHF 2‘500.00. Weiter begehrte er, es sei festzustellen, dass die Beklagte in den Jahren 2011, 2012 und 2013 ein höheres Einkommen als monatlich CHF 8‘000.00 netto erzielt habe und die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger die seit Rechtskraft des Scheidungsurteils zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträge zurückzubezahlen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Edition diverser Unterlagen durch die Beklagte. Das Zivilkreisgericht verpflichtete die Beklagte zur Einreichung von verschiedenen Unterlagen, welche von ihr teilweise eingereicht wurden. Mit Klagebegründung vom 17. November 2014 bezifferte der Kläger den Rückforderungsanspruch sodann auf CHF 54‘000.00, wobei er Mehrforderungen nach Vorliegen sämtlicher Unterlagen ausdrücklich vorbehielt. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 15. März 2016 änderte bzw. ergänzte der Kläger seinen geltend gemachten Rückforderungsanspruch für die Periode zwischen Januar 2012 bis September 2015 und bezifferte diesen auf CHF 63‘315.00. Auf Rückforderungen betreffend das Jahr 2011 verzichtete er. Die Beklagte beantragte sowohl mit Klageantwort vom 30. April 2015 als auch an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung die vollumfängliche Abweisung der Klage. C. Mit Entscheid vom 15. März 2016 stellte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West in teilweiser Gutheissung der Klage fest, dass die Beklagte in den Jahren 2012 und 2013 ein höheres Einkommen als monatlich netto CHF 8‘000.00 erzielt habe und verpflichtete die Beklagte, dem Kläger CHF 26‘685.00 zurückzubezahlen. Im Übrigen wies das Zivilkreisgericht die Klage ab. Die Gerichtskosten von CHF 4‘000.00 wurden zu 2/3 dem Kläger und zu 1/3 der Beklagten auferlegt und der Kläger zur Zahlung einer Parteientschädigung von CHF 4‘875.35 an die Beklagte verpflichtet. D. Mit Eingabe vom 13. Juni 2016 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, erklärte die Beklagte die Berufung gegen den Entscheid vom 15. März 2016 des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West. Sie beantragte, in Abänderung von Ziffer 1 des angefochtenen Urteils sei die Klage in Gutheissung der vorliegenden Berufung vollumfänglich abzuweisen. In Abänderung des erstinstanzlichen Urteils seien die Gerichtskosten vollumfänglich dem Kläger aufzuerlegen und dieser sei zu verpflichten, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 14‘626.00 zu bezahlen. Für das Berufungsverfahren verlangte sie die o/e-Kostenfolgen zu Lasten des Berufungsbeklagten.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. Der Berufungsbeklagte beantragte mit Berufungsantwort vom 22. August 2016 die vollumfängliche Abweisung der Berufung unter o/e-Kostenfolge zulasten der Berufungsklägerin. Auf die vorinstanzliche Entscheidbegründung sowie auf die Ausführungen der Parteien in Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Mit Verfügung vom 23. August 2016 schloss der Präsident des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, den Schriftenwechsel und ordnete den Entscheid aufgrund der Akten an.

Erwägungen 1. Gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit kann Berufung erhoben werden, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Im vorliegenden Fall ist die Streitwertgrenze von CHF 10'000.00 erreicht. Die Berufung ist innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Der begründete Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 15. März 2016 wurde der Beklagten bzw. deren Rechtsvertreter am 12. Mai 2016 zugestellt. Der letzte Tag der Frist lief bis Samstag 11. Juni 2016. Die Frist endete gestützt auf Art. 142 Abs. 3 ZPO am Montag, den 13. Juni 2016, und ist somit durch die Postaufgabe der Berufungsschrift an diesem Tag eingehalten (Art. 143 ZPO). Die Berufungsklägerin rügt die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts, womit zulässige Berufungsgründe im Sinne von Art. 310 ZPO geltend gemacht werden. Auf die Berufung vom 13. Juni 2016 ist daher einzutreten. Gemäss § 6 Abs. 1 lit. d EG ZPO ist die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Dreierkammern der Zivilkreisgerichte sachlich zuständig. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass in der Verfügung vom 23. August 2016 des Kantonsgerichtspräsidenten in Ziffer 3 aus Versehen angeordnet wurde, das Präsidium anstatt die Dreierkammer entscheide aufgrund der Akten. 2. Im vorliegenden Berufungsverfahren geht es lediglich noch um den von der Vorinstanz gutgeheissenen Rückforderungsanspruch des Berufungsbeklagten im Betrag von CHF 26‘685.00. Der Antrag des Berufungsbeklagten auf Reduktion der nachehelichen Unterhaltsbeiträge wurde von der Vorinstanz abgewiesen. Nachdem der Berufungsbeklagte gegen diesen Teil des vorinstanzlichen Entscheids seinerseits weder eine Berufung erhob, noch im vorliegenden Berufungsverfahren eine Anschlussberufung erklärte, ist die Abweisung des Antrags auf Reduktion des Unterhaltsbeitrages bzw. Ziffer 1 Absatz 2 des Dispositivs des Entscheids des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 15. März 2016 rechtskräftig geworden (Art. 315 Abs. 1 ZPO).

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Ob dem Berufungsbeklagten ein Rückforderungsanspruch zusteht, hängt entsprechend der Ziffer 9 der gerichtlich genehmigten Scheidungsvereinbarung vom 18./25. August 2010 davon ab, ob die Berufungsklägerin ab dem Jahr 2012 ein höheres Einkommen als CHF 8‘000.00 erzielte. Die entsprechende Klausel in der Scheidungsvereinbarung lautet folgendermassen: „Erzielt die Ehefrau einen durchschnittlichen monatlichen Nettoverdienst vor Steuern von mehr als CHF 8‘000.00, wird die Hälfte des die vorstehende Einkommensgrenze übersteigenden Mehrverdienstes an ihren Unterhaltsbeitrag angerechnet. Die Ehefrau händigt dem Ehemann jeweils die für ihre Steuererklärung massgebenden Unterlagen aus. Sind aufgrund dieser Ausweise im vergangenen Jahr gemäss vorstehender Regelung zuviel Unterhaltsbeiträge bezahlt worden, ist das daraus resultierende Guthaben des Ehemannes durch 12 zu teilen und von den im Folgejahr zu bezahlenden monatlichen Ehegattenunterhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen.“ 4. Zwischen den Parteien ist umstritten, ob die Berufungsklägerin in den Jahren 2012 und 2013 ein höheres Einkommen als monatlich netto CHF 8‘000.00 erzielte. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls umstritten, welches Einkommen der Berufungsklägerin sich aus den spanischen Steuerunterlagen ergibt. Die Berufungsklägerin führt einen Laden in X.____. Für ihre selbständige Erwerbstätigkeit wird sie in Spanien offenbar pauschal besteuert nach dem sogenannten Modulo-System, in welchem die Berufungsklägerin die Formulare Modelo 131 vierteljährlich einzureichen hat. Eine Buchführungspflicht besteht in diesem Modulo-System nicht. Unter den Parteien war und ist umstritten, ob auf diesen Formularen Modelo 131 jeweils das mutmassliche Jahreseinkommen oder das Einkommen pro Quartal aufgeführt ist. 4.1 Der Berufungsbeklagte vertritt die Ansicht, es handle sich um das Einkommen des jeweiligen Quartals, so dass für die Ermittlung des Jahreseinkommens die Beträge von allen vier Formularen Modelo 131 eines Jahres zusammenzuzählen seien. Die Berufungsklägerin führt dagegen aus, das Formular Modelo 131 sei eine Quartals-Vorauszahlung aufgrund des mutmasslichen Jahreseinkommens, welches auf dem Formular angegeben werde. Die Vorinstanz ging auf die zwei Schreiben einer spanischen Anwaltskanzlei vom 24. Juli 2014 und vom 26. August 2014 ein, die der Berufungsbeklagte einreichte, und welche das spanische Steuersystem in den Grundzügen erklären würden. In diesen Schreiben werde festgehalten, dass die Berufungsklägerin ihr Einkommen vierteljährlich mit den Formularen Modelo 131 zu deklarieren habe und jede dieser Steuererklärungen im Zusammenhang mit den vorhergehenden drei Monaten stehe. Diese Formulare seien mit der jährlichen Steuererklärung (Formular Modelo 100) zu vervollständigen. Die Vorinstanz führte sodann aus, bei der Prüfung der Steuerunterlagen der Berufungsklägerin, die sich aufgrund der spanischen Sprache schwierig gestalte, falle auf, dass das Einkommen in den quartalsweisen Formularen Modelo 131 nicht gleichbleibend sei. Die Berufungsklägerin habe anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht schlüssig erklären können, wie diese unterschiedlichen Einkommensbeträge auf die jährliche Steuererklärung übertragen worden seien. Sie habe auch nicht nachweisen können, dass die eingereichten Steuererklärungen ihr gesamtes Einkommen aufweisen würden. Es bleibe unklar, wie hoch der effektive Nettoverdienst der Berufungsklägerin ab dem Jahr 2012 aus ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit und den Mieteinnahmen gewesen sei. Aufgrund der Behauptungs- und Substan-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht tiierungslast habe die Berufungsklägerin ihr Nettoeinkommen ab 2012 zu beweisen, was ihr nicht schlüssig gelinge. Im Rahmen der Beweiswürdigung gelange das Gericht daher zum Schluss, dass entsprechend dem Schreiben der spanischen Anwaltskanzlei vom 26. August 2014 die aufgeführten Einkommen in den vier Formularen Modelo 131 des gleichen Jahres zusammenzurechnen seien, um das Nettojahreseinkommen zu ermitteln. Die Vorinstanz berechnete daraufhin gestützt auf die vier Modelos 131 für das Jahr 2012 durch Addition der jeweiligen Beträge ein Nettojahreseinkommen der Berufungsklägerin von Euro 91'869.00 bzw. von CHF 110‘242.00 (mit einem Umrechnungskurs von CHF 1.20 per 31. Dezember 2012). 4.2 Die Berufungsklägerin erachtet die Addition der vier Beträge der Formulare Modelo 131 zur Berechnung des Jahreseinkommens als falsch. Sie moniert, die entsprechende Schlussfolgerung der Vorinstanz stütze sich auf die von einer spanischen Anwaltskanzlei verfassten Schreiben, welche lediglich Parteigutachten seien. Diese spanische Anwaltskanzlei sei unbekannt und offensichtlich nicht auf Steuerrecht spezialisiert. Die Funktionsweise des zur Anwendung gelangenden spanischen Steuerrechts sei nicht Gegenstand der Beweispflicht der Berufungsklägerin, sondern Gegenstand der Rechtsanwendung. 4.3 Um die Frage, ob die auf den spanischen Steuerformularen Modelo 131 aufgeführten Beträge das mutmassliche Jahreseinkommen oder das Einkommen für ein Quartal darstellen, beantworten zu können, ist ein entsprechendes Wissen über das spanische Steuersystem erforderlich bzw. darüber, was im Formular Modelo 131 ausgewiesen wird und wie die Formulare Modelo 131 mit der jährlichen Steuererklärung (Formular Modelo 100) zusammenhängen. Es handelt sich dabei um grundsätzliche Fragen, auf welche das spanische Steuerrecht Antworten gibt, und somit um Rechtsfragen. Das Gericht hat das Recht von Amtes wegen anzuwenden (Art. 57 ZPO) und es gilt der Grundsatz „iura novit curia“. Grundsätzlich hat das Gericht auch das massgebliche ausländische Recht von Amtes wegen festzustellen. Allerdings kann es gemäss Art. 150 Abs. 2 ZPO in vermögensrechtlichen Streitigkeiten das ausländische Recht zum „Beweisgegenstand“ machen, wenn das Gericht dessen nicht mächtig ist. Es handelt sich dabei jedoch nicht um einen „Beweisgegenstand“ im eigentlichen Sinn, weil es nicht um Tatsachen, sondern um Rechtsnormen geht. Art. 16 Abs. 1 Satz 3 IPRG, welcher von der Überbindung des „Nachweises“ des ausländischen Rechts an eine Partei spricht, ist treffender, da es um das Aufzeigen von entsprechenden Rechtsquellen geht. Will das Gericht das ausländische Recht zum „Beweisgegenstand“ gemäss Art. 150 Abs. 2 ZPO machen bzw. den Nachweis des ausländischen Rechts gemäss Art. 16 Abs. 1 Satz 3 IPRG den Parteien überbinden, hat es die Parteien mit einer entsprechenden prozessleitenden Verfügung zum Nachweis des ausländischen Rechts aufzufordern. Das Gericht kann jedoch auf den Nachweis durch die Parteien verzichten und auch in vermögensrechtlichen Streitigkeiten das ausländische Recht selber in Erfahrung bringen (vgl. CHRISTIAN LEU, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Art. 150 N 113 ff.; FRANZ HASENBÖHLER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2016, Art. 150 N 24 ff.). Entsprechend dem Grundsatz „iura novit curia“ bleibt es jedoch in der Verantwortung des Gerichts, das anwendbare ausländische Recht festzustellen, weshalb nicht unbesehen auf den Vortrag der Parteien abgestellt werden kann (MONICA MÄCHLER-ERNE/SUSANNE WOLF-METTIER, in: Basler Kommentar zum Internatio-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht nalen Privatrecht, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 16 N 5). Wird der Nachweis von den Parteien nicht erbracht, ist der Richter aufgrund des Grundsatzes „iura novit curia“ immer noch verpflichtet, zumutbare und verhältnismässige Abklärungen über das anwendbare Recht selber vorzunehmen (BGE 128 III 346 E. 3.2.1). Daran ändert nichts, dass es sich vorliegend um Fragen des spanischen Steuerrechts und somit um Rechtsfragen des öffentlichen Rechts handelt, denn die in Art. 57 ZPO stipulierte Rechtsanwendung von Amtes wegen gilt sowohl für das Privatrecht wie auch für das öffentliche Recht (THOMAS SUTTER-SOMM/BENEDIKT SEILER, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 57 N 9). 4.4 Die Vorinstanz selber hat zu den Fragen, ob die auf den spanischen Steuerformularen Modelo 131 aufgeführten Beträge das mutmassliche Jahreseinkommen oder das Einkommen für ein Quartal darstellen, und wie die Formulare Modelo 131 mit der jährlichen Steuererklärung gemäss Modelo 100 im Zusammenhang stehen, keine entsprechenden rechtlichen Abklärungen zum spanischen Steuerrecht vorgenommen. Sie hat diese Fragen gestützt auf ihre Beweiswürdigung entschieden. Da es sich beim geltend gemachten Rückforderungsanspruch des Berufungsbeklagten um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt, konnte die Vorinstanz gemäss Art. 150 Abs. 2 ZPO das spanische Steuerrecht grundsätzlich zum „Beweisgegenstand“ machen. Allerdings hat die Vorinstanz den Nachweis des ausländischen Rechts nicht mit einer entsprechenden Instruktionsverfügung den Parteien überbunden. Sollen die Parteien zum Nachweis des ausländischen Rechts angehalten werden, ist ihnen das explizit mitzuteilen, ansonsten das rechtliche Gehör verletzt ist. Indem die Vorinstanz offenbar die Fragen zum spanischen Steuerrecht zum „Beweisgegenstand“ erhob, ohne dies jedoch den Parteien mitzuteilen und sie zum Nachweis des ausländischen Rechts aufzufordern, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Der vorinstanzliche Entscheid leidet folglich, was den Rückforderungsanspruch des Berufungsbeklagten betrifft, an einem schweren Mangel und ist aufgrund der sogenannt formellen Natur des Gehörsanspruchs in diesem Punkt aufzuheben (THOMAS SUTTER- SOMM/MARCO CHEVALIER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 53 N 26). Zur Wahrung des Prinzips der double instance ist der angefochtene Entscheid hinsichtlich des Rückforderungsanspruchs des Berufungsbeklagten und somit in Ziffer 1 Abs. 1 des Dispositivs zu kassieren und in Anwendung von Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz hat die entsprechenden Fragen zum ausländischen Recht abzuklären, wobei es ihr überlassen ist, ob sie das entsprechende spanische Recht selber abklärt oder ob sie den Nachweis den Parteien überbindet. 5. Je nachdem, wie der neue Entscheid der Vorinstanz betreffend den Rückforderungsanspruch des Berufungsbeklagten ausfällt, ist es auch angezeigt, über die erstinstanzliche Kostenverteilung neu zu entscheiden. Folglich ist auch der Kostenentscheid des angefochtenen Entscheids bzw. die Ziffer 2 des Dispositivs des Entscheids vom 15. März 2016 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, um über den Rückforderungsanspruch des Berufungsbeklagten und allenfalls die Kostenverteilung neu zu entscheiden. 6.1 In einem Rückweisungsentscheid kann die obere Instanz die Verteilung der Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens gemäss Art. 104 Abs. 4 ZPO der Vorinstanz überlassen,

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht beispielsweise wenn noch nicht absehbar ist, welche Partei in welchem Umfang letztlich obsiegen wird. In solchen Fällen setzt die Berufungsinstanz die Kostenhöhe des Rechtsmittelverfahrens fest, überlässt die konkrete Verteilung dieser Kosten dann aber der Vorinstanz (BOTSCHAFT ZPO, S. 7296) und weist diese an, in ihrem Entscheid auch über die Verteilung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu befinden. Das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, ist hiervor zum Schluss gelangt, dass die Sache hinsichtlich des Rückforderungsanspruchs des Berufungsbeklagten an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Der Ausgang des Verfahrens in diesem Teil ist im jetzigen Zeitpunkt nicht vorhersehbar, so dass heute über die Verteilung der Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens nicht entschieden werden kann. Das Kantonsgericht beschränkt sich daher darauf, die Höhe der Gerichtsgebühr sowie die ausserordentlichen Kosten festzulegen und die Kostenverteilung alsdann der Vorinstanz zu überlassen. 6.2 Angesichts des Streitwerts der vorliegenden Berufung von CHF 26‘685.00 wird die Gerichtsgebühr gestützt auf § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. f der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, SGS 170.31) auf CHF 2‘600.00 festgelegt. 6.3 In familienrechtlichen Verfahren gelangt gemäss § 2 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112) die Berechnung nach dem Zeitaufwand zur Anwendung. Nachdem keiner der Rechtsvertreter eine Honorarnote eingereicht hat, werden die Parteientschädigungen in Anwendung von § 18 Abs. 1 TO vom Gericht von Amtes wegen nach Ermessen festgesetzt. Die Berufungsschrift und die Berufungsantwort sind in etwa gleich lang, so dass der Zeitaufwand für beide Rechtsvertreter ungefähr gleich gross gewesen sein dürfte. Das Kantonsgericht veranschlagt den Zeitaufwand für die Rechtsvertreter auf je etwa zehn Stunden zu einem mittleren Ansatz von CHF 250.00. Die Honorare werden entsprechend auf pauschal je CHF 3‘000.00 inkl. Auslagen und MWST festgelegt.

Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Ziffer 1 Absatz 1 und die Ziffer 2 des Dispositivs des Entscheids des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 15. März 2016 werden aufgehoben und die Sache wird betreffend den Rückforderungsanspruch des Berufungsbeklagten im Sinne der Erwägungen zur Abklärung des ausländischen Rechts und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Für das Berufungsverfahren werden die Gerichtsgebühr auf CHF 2‘600.00 und die ausserordentlichen Kosten je Partei auf pauschal CHF 3‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Über die Verlegung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens hat das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West zu entscheiden.

Präsident

Roland Hofmann Gerichtsschreiberin

Karin Arber

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