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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 28.06.2016 400 16 125

28 giugno 2016·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·6,667 parole·~33 min·6

Riassunto

Zivilprozessrecht/Familienrecht Neue Tatsachen im Berufungsverfahren bei geltender Offizial- und Untersuchungsmaxime; Verzicht auf den Instanzenzug; hypothetisches Einkommen bei der Unterhaltsberechnung; Bevorschussung von Gerichts- und Anwaltskosten

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 28. Juni 2016 (400 16 125) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht / Familienrecht

Neue Tatsachen im Berufungsverfahren bei geltender Offizial- und Untersuchungsmaxime; Verzicht auf den Instanzenzug; hypothetisches Einkommen bei der Unterhaltsberechnung; Bevorschussung von Gerichts- und Anwaltskosten

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber Rageth Clavadetscher

Parteien A.____, vertreten durch Rechtsanwalt René Borer, Delsbergerstrasse 14, 4242 Laufen, Klägerin gegen B.____, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Urs Helfenfinger, Grabenacker 197, 4234 Zullwil, Beklagter und Berufungskläger

Gegenstand Eheschutz

A. A. ____, geboren am ____, und B. ____, geboren am ____, heirateten am ____ 2007. Sie haben zwei Töchter, C., geboren am ____ 2006, und D., geboren am ____ 2007. Am 14. Dezember 2015 ersuchte die Ehefrau, vertreten durch Rechtsanwalt René Borer, beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West um Eheschutz zur Regelung des Getrenntlebens. Am 22. Januar 2016 hörte der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West die beiden

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Töchter an. Am 23. Februar 2016 fand vor dem Präsidium des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft West eine Parteiverhandlung statt, an welcher die Ehegatten persönlich befragt wurden. Mit Urteil vom 9. März 2016 bewilligte der Zivilkreisgerichtspräsident den Parteien alsdann das Getrenntleben und stellte fest, dass sie dieses durch Auszug des Ehemannes aus der ehelichen Wohnung seit 16. September 2015 bereits aufgenommen haben (Ziff. 1). Die beiden Töchter wurden für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Ehefrau und Mutter gestellt (Ziff. 2). Dem Ehemann und Vater wurde dagegen das Recht eingeräumt, die Kinder alle zwei Wochen von Freitag- bis Sonntagabend zu besuchen oder zu Besuch zu sich zu nehmen und mit ihnen nach vorheriger Absprache mit der Ehefrau zwei Wochen Ferien im Jahr zu verbringen, wobei auf die Wünsche und Bedürfnisse der Kinder gebührend Rücksicht zu nehmen sei (Ziff. 3). Der Ehemann wurde im Weiteren verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt der Kinder mit Wirkung ab 1. Oktober 2015 für die Dauer des Getrenntlebens monatliche und vorauszahlbare Beiträge von je CHF 650.00 zuzüglich allfällig ausbezahlte Kinderzulagen zu bezahlen (Ziff. 4). Der vom Ehemann an die Ehefrau zu leistende persönliche Unterhaltsbeitrag wurde auf CHF 510.00 festgesetzt. Zudem berechtigte das Zivilkreisgericht den Ehemann, allfällige bereits geleistete Unterhaltszahlungen oder nach Aufnahme des Getrenntlebens getätigte Bezüge der Ehefrau vom vormals gemeinsamen Bankkonto mit dem Unterhalt der Ehefrau zu verrechnen (Ziff. 5). Der Antrag der Ehefrau um Schuldneranweisung wurde abgewiesen (Ziff. 6). Auf deren Antrag auf Verpflichtung des Ehemannes zur Räumung seiner Werkstatt trat die Vorinstanz nicht ein (Ziff. 7) und schloss das Verfahren mit einem Kostenentscheid ab (Ziff. 8). Das Urteil wurde den Parteien zunächst im Dispositiv eröffnet. Auf Antrag des Ehemannes hin lieferte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West eine schriftliche Begründung des Entscheids nach. B. Mit Eingabe vom 2. Mai 2016 liess der Ehemann, vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Altenbach, gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft West (Kammer II) vom 9. März 2016 Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, einreichen. Er beantragte, es sei in Anpassung von Ziff. 3 des angefochtenen Urteils der Ehemann zu berechtigen und zu verpflichten, die Kinder alle 2 Wochen von Freitagabend bis Sonntagabend zu Besuch zu sich zu nehmen und zusätzlich nach Absprache mindestens einen weiteren Wochentag mit Übernachtung. In Anpassung von Ziff. 4 des besagten Entscheids sei der Ehemann zu verpflichten, an den Unterhalt der Töchter mit Wirkung ab 1. Januar 2016 einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Betrag von je CHF 565.00, zuzüglich allfällig ihm ausbezahlte Kinderzulagen zu bezahlen. Ziff. 5 Abs. 1 sei sodann aufzuheben und festzustellen, dass der Ehemann der Ehefrau keinen Unterhaltsbeitrag schulde. Der Ehefrau seien die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen und diese dementsprechend zu verpflichten, die Parteikosten des Ehemannes zu tragen. Eventuell sei dem Ehemann die integrale unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als Rechtsbeistand zu bewilligen. In der Begründung monierte der Ehemann zusammengefasst, die Vorinstanz habe ein Regelbesuchsrecht festgelegt (an jedem zweiten Wochenende von Freitag- bis Sonntagabend), obwohl er bereits im erstinstanzlichen Verfahren auf die Unterstützungsbedürftigkeit der Ehefrau bei der Kindesbetreuung hingewiesen habe. Der Ehemann habe aus diesem Grund ein eigenes Logis in der Nähe der ehelichen Wohnung bezogen. In der Unterhaltsberechnung habe das Zivilkreisgericht seine Wohnkosten von CHF 1‘750.00 jedoch

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht als zu hoch beanstandet und dabei den erwähnten Hintergrund für diese Wohnungswahl ausser Acht gelassen. Eine Kürzung dieser Bedarfsposition, wie sie die Vorinstanz vorgenommen habe, sei deshalb nicht gerechtfertigt, weshalb ihm die effektiven Mietkosten zuzugestehen seien oder aber es sei ihm eine angemessene Übergangsfrist für die Wohnungssuche bis beispielsweise 1. Februar 2017 zu gewähren. Des Weiteren habe die Vorinstanz ihm fälschlicherweise nicht die vollen Berufsauslagen bei seinem Bedarf berücksichtigt. Er sei aber aufgrund seiner unregelmässigen Arbeitszeiten auf ein Fahrzeug angewiesen. Der beanspruchte Betrag entspreche seiner Steuerdeklaration, wie sie von den Steuerbehörden auch akzeptiert worden sei. Auch sei ihm ein Zuschlag für auswärtige Verpflegung einzusetzen, da er in einem Vollpensum angestellt sei. Die Berücksichtigung der beanstandeten Bedarfspositionen führe bei dem vom Zivilkreisgericht berechneten monatlichen Netto-Einkommen des Ehemannes von CHF 5‘170.00 (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen) zu den in der Berufung beantragten Unterhaltsbeiträgen zugunsten der Kinder und zur Feststellung, dass der Ehefrau kein persönlicher Unterhalt mehr geschuldet sei. C. In ihrer Berufungsantwort vom 20. Mai 2016 beantragte die Ehefrau, vertreten durch Rechtsanwalt René Borer, die Abweisung der Berufung, unter o/e-Kostenfolge, im Wesentlichen mit folgender Begründung: Die Ausführungen des Ehemannes betreffend behaupteter Defizite der Ehefrau bei der Kinderbetreuung würden unverändert bestritten. Davon, dass die Kinder bei der Mutter optimal betreut würden, habe sich der Gerichtspräsident persönlich (bei der Kinderbefragung) und auch der Verhandlung überzeugen können. Eine über das übliche Besuchsrecht hinausgehende Ausdehnung des persönlichen Kontakts des Ehemannes zu den Kindern sei nicht nötig. Weitergehende Lösungen setzten voraus, dass die Eltern untereinander angemessen kommunizieren könnten, was vorliegend überhaupt nicht der Fall sei. Unter den Ehegatten sei nie vereinbart gewesen, dass der Ehemann in der Nähe eine Wohnung suchen sollte und schon gar nicht eine solche, deren Mietzins CHF 1‘750.00 betrage. Die dem Ehemann durch die Vorinstanz eingesetzten Wohnkosten von CHF 1‘300.00 seien grosszügig bemessen, aber von der Ehefrau ausdrücklich zugestanden worden. Übergangsfristen von einem Jahr seien der Gerichtspraxis fremd. Hinzu komme, dass die Vorinstanz eine solche bereits berücksichtigt habe, indem der Unterhaltsbeitrag zugunsten der Ehefrau erst mit Wirkung ab 1. Januar 2016 zugesprochen worden sei. Zu den Fahrtauslagen merkte die Ehefrau an, dass die Praxis der Steuerbehörden irrelevant sei. Der Ehemann habe im erstinstanzlichen Verfahren die (bestrittene) Behauptung aufgestellt, er sei beruflich auf ein Auto angewiesen respektive er habe unregelmässige Arbeitszeiten. Die Ehefrau habe ihm trotzdem CHF 400.00 unter diesem Titel zugestanden. Darüber hinausgehende Berufsauslagen (für Fahrtkosten und auswärtige Verpflegung) seien nicht nachgewiesen. Schliesslich bemängelte sie den zivilkreisgerichtlichen Entscheid insofern, als die Kostenverteilung nicht gesetzeskonform vorgenommen worden sei. D. Mit Verfügung vom 23. Mai 2016 wurde der Schriftenwechsel geschlossen. Die Parteien wurden auf den 28. Juni 2016 zur Hauptverhandlung vor das Kantonsgerichtspräsidium vorgeladen. Sowohl der Ehemann, neu vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Urs Helfenfinger, als auch die Ehefrau liessen an dieser Verhandlung Noven vortragen, auf welche in den nachstehenden Erwägungen einzugehen sein wird. Die Kantonsgerichtspräsidentin hörte die Ehegatten

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht an, nahm den Fall im Anschluss an die Plädoyers in Bedacht und stellte den Parteien ihren Entscheid schriftlich begründet in Aussicht. Erwägungen 1. Gegen einen Endentscheid in einem Eheschutzverfahren ist die Berufung gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) zulässig. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten, wie Familienunterhalt, wird zudem vorausgesetzt, dass der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10‘000.00 beträgt (Art, 308 Abs. 2 ZPO). Bei wiederkehrenden Leistungen wie Unterhaltsbeiträgen gilt der Kapitalwert als Streitwert. Sind Leistungen mit ungewisser oder unbeschränkter Dauer streitig, wird auf den zwanzigfachen Betrag der einjährigen Leistung abgestellt (Art. 92 ZPO). Hinsichtlich der angefochtenen erstinstanzlichen Regelung des persönlichen Kontakts zwischen dem Ehemann und Berufungskläger und den beiden Töchtern ist die Berufung demnach ohne weiteres zulässig. Die Ehefrau und Berufungsbeklagte beanspruchte bei der Vorinstanz monatliche Unterhaltsbeiträge für sich und die Kinder in der Höhe von monatlich CHF 1‘850.00 (zuzüglich Kinderzulagen), während der Ehemann sich bei seiner Bereitschaft behaften lassen wollte, der Gegenseite einen Beitrag an den Familienunterhalt von insgesamt CHF 1‘040.00 (zuzüglich Kinderzulagen) zu bezahlen. Die Differenz der beantragten Unterhaltsbeiträge betrug monatlich CHF 810.00. Der erforderliche Streitwert gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO ist somit zweifellos erreicht. Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft unterliegen dem summarischen Verfahren (Art. 271 lit. a ZPO). Die Berufung ist daher schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 314 Abs. 1 i.V. mit Art. 311 Abs. 1 ZPO). Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Gerichtsort vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Vorliegend wurde dem Ehemann die nachträgliche Begründung des Entscheides am 20. April 2016 zugestellt. Die Frist endete demnach am Samstag, 30. April 2016, verlängerte sich jedoch bis Montag, 2. Mai 2016. Die Rechtsmittelfrist ist durch die gleichentags erfolgte Postaufgabe der Berufung somit eingehalten (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Gemäss § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte, die im summarischen Verfahren ergangen sind, sachlich zuständig. 2. Gemäss Art. 272 ZPO gilt in eherechtlichen Verfahren der Untersuchungsgrundsatz. Dies bedeutet, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und nicht an die Parteivorbringen gebunden ist. Betreffend die Bindung an die Parteianträge gilt für die Belange der Ehegatten untereinander die Dispositionsmaxime. In Kinderbelangen gelten demgegenüber die Offizial- und die Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Vorliegend handelt es sich um ein Verfahren summarischer Natur, in dem die tatsächlichen Verhältnisse grundsätzlich nicht bis in alle Einzelheiten zu klären sind. Dies bedeutet, dass das Gericht nicht von der Rich-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht tigkeit der aufgestellten Behauptungen überzeugt zu sein braucht. Vielmehr genügt es, dass aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die fraglichen Tatsachen besteht. Es liegt mithin in der Natur der Sache, dass das Gericht - gerade im summarischen Verfahren mit herabgesetztem Beweismass - mit Bezug auf ein bestimmtes Sachverhaltselement auf die Aussagen der Parteien abstellt, wenn weder Urkunden noch andere sofort greifbare Beweismittel dargetan sind. Weiter ist zu beachten, dass im summarischen Verfahren zwangsläufig mit Schätzungen und Pauschalen gearbeitet werden muss. Dies bewirkt eine gewisse Unschärfe; Berechnungen können nicht auf den Rappen genau durchgeführt werden, die tatsächlichen Kosten werden regelmässig von den Entscheidgrundlagen abweichen. Im Eheschutzverfahren muss grundsätzlich rasch eine Regelung des Getrenntlebens, welche die Befriedigung der elementaren Bedürfnisse der Parteien sicherstellt, vorgenommen werden. Die wichtigsten Punkte sind in praktikabler Weise zu regeln; definitive und differenzierte Lösungen sind in einem allfälligen Scheidungsverfahren zu finden (BLKGE 400 14 1 vom 8. April 2014, E 2.2). 3. Gemäss Art. 310 ZPO kann mit der Berufung unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz geltend gemacht werden sowie die unrichtige Feststellung des für den angefochtenen Entscheid massgeblichen Sachverhalts. Neue Tatsachen und Beweismittel können nur noch in den Schranken von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, nämlich wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Das Bundesgericht hat die analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO im Berufungsverfahren abgelehnt und festgehalten, dass einzig Art. 317 Abs. 1 ZPO massgeblich sei (vgl. BGE 138 III 625, E 2.2). Auch in den Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen, ist deshalb Art. 317 Abs. 1 ZPO zu beachten. Gleich verhält es sich, wenn der Prozess der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime unterworfen ist, d.h. insbesondere dort, wo Kinderbelange zu beurteilen sind (Art. 296 Abs. 1 ZPO; BLKGE 400 14 213 vom 27. Januar 2015, E 2). Die Berufung dient nicht dazu, die prozessualen Säumnisse einer Partei zu korrigieren oder das vorinstanzliche Verfahren zu wiederholen. Jede Partei, welche neue Tatsachen oder Beweismittel einreicht, hat zu behaupten und zu beweisen, dass dies ohne Verzug geschieht. Sie muss zusätzlich darlegen und beweisen, dass sie umsichtig und sorgfältig gehandelt hat, sie aber dennoch keine frühere Kenntnis von den neu vorgebrachten Tatsachen und Behauptungen hatte (BLKGE 400 2014 81 vom 19. August 2014, E 3, mit Verweis auf ZHOG LB140003 vom 5. Februar 2014, E 4.1). Neue Tatsachen, welche einen fortlaufenden Sachverhalt beschreiben und somit ihrer Natur nach echte Noven darstellen, gelten als rechtzeitig eingebracht, wenn sie spätestens zu Beginn der Hauptverhandlung vorgetragen werden. Denn generell gelten Noven als ohne Verzug i.S.v. Art. 317 ZPO und damit fristgerecht in den Prozess eingebracht, wenn sie nach Kenntnisnahme zum nächstmöglichen Zeitpunkt der Rechtsmittelinstanz mitgeteilt werden. Bei einer angesetzten Parteiverhandlung fällt dieser Zeitpunkt auf den ersten Parteivortrag. Werden die Parteien durch die Vorsitzende ausdrücklich nach Noven angefragt, sind diese umgehend bekannt zu geben. Neue Tatsachen, die erst im Rahmen der Plädoyers vorgetragen werden, gelten dann als verspätet und können nicht mehr berücksichtigt werden (zum Ganzen, statt vieler: REETZ / HILBER in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Zürich Basel Genf 2016, Art. 317 ZPO N 44 ff.).

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.1 Die Vorsitzende eröffnete die kantonsgerichtliche Hauptverhandlung, verwies auf eine nachträglich zur Berufung eingereichte schriftliche Eingabe des Ehemannes vom 9. Juni 2016 zur Umsetzung des Besuchsrechts und fragte die Parteien nach weiteren Noven an. Der Ehemann liess zu Protokoll geben, dass ihm seine aktuelle Arbeitsstelle als Chauffeur bei der E. ____ AG mit Schreiben vom 27. April 2016 mit Wirkung per 30. Juni 2016 aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt worden sei. Er sei dadurch gezwungen worden, sich beruflich neu zu orientieren, wozu er eine GmbH gegründet habe. Dieser Schritt habe zur Folge, dass er für die nächsten 2 Jahre mit einem Einkommen von maximal CHF 3‘000.00 auskommen müsse, was bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen sei. Die Ehefrau verneinte die präsidiale Anfrage nach Noven ausdrücklich. Erst im Rahmen der Plädoyers vertrat der Ehemann die Ansicht, dass die Ehefrau ihre Eigenversorgungskapazität nicht hinreichend ausschöpfe. 3.2 Die schriftliche Eingabe vom 9. Juni 2016, mit welcher der Ehemann zusammengefasst über den Verlauf des Besuchsrechts seit April 2016 aus seiner Sicht berichtet, enthält demnach echte Noven. Diese wurden im Sinne der vorstehenden Erwägungen zweifelsohne rechtzeitig vorgetragen und sind demnach beim Entscheid zu berücksichtigen. 3.3 Anders liegt es beim Novum des Stellenverlusts. Die vom Ehemann an der Hauptverhandlung ins Recht gelegte Kündigung datiert vom 27. April 2016, weshalb davon auszugehen ist, dass sie diesem bereits vor der Einreichung der Berufung am 2. Mai 2016 vorgelegen hat. Selbst wenn er die betreffende Urkunde erst danach entgegengenommen haben sollte, erfolgte die Mitteilung über die neue Stellensituation samt Edition des Kündigungsschreibens erst an der Hauptverhandlung vom 28. Juni 2016, also rund zwei Monate später, und somit in jedem Fall verspätet. Die Ehefrau hat sich an der Verhandlung jedoch ausdrücklich damit einverstanden erklärt, dass diese Noven im kantonsgerichtlichen Berufungsverfahren zu berücksichtigen seien, ohne dadurch allerdings die vom Ehemann daraus abgeleiteten Folgen für die Unterhaltsberechnung zu anerkennen. Sie begründete ihre Haltung damit, dass sie faktisch für die Verfahrenskosten aufkommen müsse. Sie habe deshalb ein Interesse daran, auch in diesem Punkt im Berufungsverfahren einen Richterspruch zu erhalten und dadurch zu verhindern, mit diesem Novum ein neues Eheschutzverfahren durchlaufen zu müssen. Das Kantonsgerichtspräsidium Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vertritt zwar die Ansicht, dass den Prozessparteien der Instanzenzug grundsätzlich uneingeschränkt offenzuhalten ist. Verzichtet eine Partei jedoch für eine Teilfrage ausdrücklich auf ihren Anspruch auf „double instance“, ist diese Haltung zu respektieren. Die Ausführungen zur neuen Arbeitssituation des Ehemannes und die entsprechende Stellungnahme der Ehefrau sind deshalb im vorliegenden Berufungsentscheid zu berücksichtigen. 3.4 Der Ehemann liess erstmals im Plädoyer an der Berufungsverhandlung ausführen, dass die Ehefrau mit ihrem Arbeitspensum von 30% ihre Erwerbskapazitäten nicht vollständig ausschöpfe. Ihr sei vielmehr nach erfolgter Trennung eine Erhöhung auf 50% zumutbar, was sich umso mehr rechtfertige, weil sie bei der Betreuung der Kinder durch ihre Mutter tatkräftig unterstützt werde. Dies führe dazu, dass ihr in der Unterhaltsberechnung ein um CHF 1‘210.— höheres Einkommen einzusetzen sei. Unter Verweis auf die obenstehenden Erwägungen unter Ziff. 3 ist diese neue Argumentation allerdings offensichtlich verspätet. Es braucht deshalb nicht näher darauf eingegangen zu werden.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4. Gemäss Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheids wurde dem Ehemann und Vater das Recht eingeräumt, die Töchter Aurora und Giulia alle zwei Wochen von Freitag- bis Sonntagabend zu besuchen oder zu Besuch zu sich zu nehmen und mit ihnen nach vorheriger Absprache mit der Ehefrau zwei Wochen Ferien im Jahr zu verbringen, wobei auf die Wünsche und Bedürfnisse der Kinder gebührend Rücksicht zu nehmen sei. In seiner Eingabe vom 9. Juni 2016 sowie an der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung erklärte der Ehemann, dass seine Töchter seit April des laufenden Jahres regelmässig auch den Mittwochabend bei ihm verbracht hätten. D. ____ habe zudem den Wunsch geäussert, am Mittwoch auch bei ihm übernachten zu dürfen. Entsprechend ersuchte er um Ausdehnung seines Besuchsrechts und entsprechende Anpassung des erstinstanzlichen Entscheids. Die Ehefrau bestätigte im Rahmen der Anhörung im Sinne von Art. 297 Abs. 1 ZPO die regelmässigen Mittwochsbesuche abends, meinte allerdings, dass beide Kinder zusätzliche Übernachtungen beim Vater bisher abgelehnt hätten. Im Plädoyer bestätigte ihr Rechtsvertreter sodann, dass sich die Ehefrau dereinst zusätzlichen Übernachtungen beim Vater nicht entgegenstellen würde, sofern eine solche Ausdehnung des Besuchsrechts dem Wunsch der Kinder entspreche. Gemäss Art. 275 Abs. 2 ZGB ist der persönliche Verkehr zwischen dem nicht obhutsberechtigten Elternteil und der Kinder durch das Eheschutzgericht zu regeln, sofern auch über die Obhut oder die Unterhaltsbeiträge zu befinden ist. Beides war vor erster Instanz Prozessthema, so dass auch über das Besuchs- und Ferienrecht zu entscheiden ist. Art. 273 ZGB statuiert den gegenseitigen Anspruch des Nichtobhutsberechtigten und der Kinder auf persönlichen Verkehr. Als oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechts gilt das Kindeswohl, wobei sich die Festlegung des Besuchsrechts am Einzelfall orientieren muss. Zudem ist auf den Willen der Kinder Rücksicht zu nehmen (BÜCHLER/WIRZ, in: FamKomm Scheidung, Bern 2011, 2. Aufl., N 21 und 28 zu Art. 273 ZGB, mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Nachdem sich die Ehefrau mit einer Ausdehnung des Besuchsrechts des Ehemannes einverstanden erklärt hat und keine Umstände bestehen, welche unter dem Aspekt des Kindeswohls dagegen sprechen, ist die Regelung der Vorinstanz über den persönlichen Verkehr zwischen dem Ehemann und den beiden Töchtern anzupassen. Allerdings ist die zeitliche Ausdehnung auf Besuche jeweils am Mittwochabend ohne Übernachtung zu beschränken. Das Kantonsgericht verzichtet darauf, eine weitere Übernachtung in dieser Regelung vorzusehen, zumal zweifelhaft ist, ob eine solche dem Willen der Kinder entspricht. Selbstredend sind jedoch zusätzliche Übernachtungen immer möglich, wenn sich die Eltern hierüber einig sein sollten, wobei immer den Wünschen der Kinder angemessen Rechnung zu tragen ist. 5. Das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West verpflichtete den Ehemann, der Ehefrau an den Unterhalt der Familie einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Beitrag von CHF 1‘810.00 (je CHF 650.00 für die Kinder und CHF 510.00 zugunsten der Ehefrau) zuzüglich Kinderzulagen zu leisten. Der Ehemann bemängelt mit seiner Berufung diesen Entscheid, da ihm nicht der effektive Mietzins von CHF 1‘750.00 sondern nur ein reduzierter Wohnkostenbetrag im Bedarf eingesetzt worden sei. Des Weiteren habe die Vorinstanz bei ihm fälschlicherweise nicht die vollen berufsbedingten Auslagen (Fahrtkostenweg und Zuschlag für auswärtige Verpflegung) eingesetzt. Schliesslich sei bei ihm für die Zukunft ab Juli a.c. nur noch ein Einkommen von CHF 3‘000.00 zu berücksichtigen, nachdem ihm seine bisherige Stelle auf Ende Juni gekündigt worden sei und er mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. in seiner neu-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht en Anstellung bei der von ihm gegründeten GmbH in den nächsten zwei Jahren eine wirtschaftliche Anlaufphase zu überstehen habe. 5.1 Wird der gemeinsame eheliche Haushalt aufgehoben, so hat der Richter auf Begehren eines Ehegatten sowohl den Ehegattenunterhalt als auch den Kinderunterhalt zu regeln. Das Gesetz schreibt dem Sachrichter keine bestimmte Methode zur Unterhaltsbemessung vor (BGE 128 III 411 E. 3.2.2). Dieser geniesst im Rahmen des grossen Ermessens bei der Unterhaltsfestsetzung denn auch relativ weitreichende Freiheiten in der Gewichtung der relevanten Kriterien. Immerhin sollte er sich gegebenenfalls zur angewandten Methode äussern und diese begründen (BGer 5A_589/2009 vom 24. November 2009 E. 2.3; SCHWENZER, in: FamKomm Scheidung, Bern 2011, 2. Aufl., N 69 zu Art. 125 ZGB). Der Zivilkreisgerichtspräsident wendete im vorliegenden Fall die Methode des betreibungsrechtlichen Existenzminimums gemäss den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 - erweitert um den familienrechtlichen Grundbedarf - an. Diese Methode ist in Lehre und Rechtsprechung anerkannt und im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung zur Ermittlung des Unterhaltsbeitrages im Allgemeinen heranzuziehen (vgl. HAUSHEER/SPYCHER, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., Bern 2010, S. 55 ff. Rz 02.27 ff.; BLKGE 400 14 1 vom 8. April 2014 E 3). 5.2 Die Vorinstanz hat die effektiven Wohnkosten des Ehemannes als zu hoch eingestuft und dies zu Recht. Der Ehemann behauptete in seiner Berufungsbegründung zwar, er habe in der Nähe der ehelichen Wohnung im Einverständnis und in Absprache mit der Ehefrau ein neues Logis bezogen, für welches er einen monatlichen Mietzins von CHF 1‘750.00 zu bezahlen habe. Denn unter den Ehegatten habe Einigkeit darüber bestanden, dass sie das Besuchsrecht flexibel handhaben wollten und die Kinder, wenn immer sie wollten, zum Vater zu Besuch gehen könnten. Die Ehefrau bestätigte einzig, dass sie zunächst eine flexible Besuchsregelung angestrebt hätten, bestritt jedoch die weiteren Ausführungen zum Wohnungsbezug. Entsprechend führte sie an der Verhandlung vor Kantonsgericht aus, dass sie mit dieser Wohnungswahl nicht einverstanden gewesen sei und den Ehemann auch ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht habe, dass seine Wohnkosten zu hoch seien. Der Ehemann wiederum hat die Darstellung der Ehefrau im Rahmen der Anhörung durch die Kantonsgerichtspräsidentin bestätigt und damit seiner Berufung in diesem Punkt die Grundlage entzogen. Weitere Argumente, weshalb die von der Vorinstanz eingesetzten, reduzierten Wohnkosten von CHF 1‘300.00 nicht angemessen sein sollten, trug er in seiner Berufungsbegründung vom 20. Mai 2016 keine vor. Insbesondere behauptete er beispielsweise nicht, dass der Wohnungsmarkt für die ihm unter diesem Titel zugestandenen CHF 1‘300.00 keine adäquaten Mietobjekte am Wohnort der Kinder in X.____ und Umgebung bieten würde. Vielmehr bestätigte er sogar das Gegenteil, gab allerdings vor, dass günstigere Wohnungen weniger komfortabel seien. Zudem wies der Ehemann darauf hin, dass er beiden Töchtern je ein eigenes Zimmer zur Verfügung stellen könne. Es versteht sich allerdings von selbst, dass die Frage des Wohnkomforts in knappen finanziellen Verhältnissen in den Hintergrund zu treten hat. Ebenso wenig lässt sich die Wohnungsgrösse mit dem Alter der Kinder (10 und knapp 9 Jahre) rechtfertigen, da ihnen für die Besuche mit Übernachtung an jedem zweiten Wochenende die Benutzung eines gemeinsamen Zimmers zumutbar ist. Generell gilt es schliesslich festzuhalten, dass Wohnkosten von CHF 1‘750.00 für

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht eine alleinstehende Person nicht mehr unter den betreibungsrechtlichen Notbedarf fallen und in der von der Ehefrau zugestandenen und von der Vorinstanz eingesetzten Höhe von CHF 1‘300.00 immer noch als angemessen bezeichnet werden müssen. Da ihm diese hohen Kosten aber zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils noch effektiv angefallen sind und er für die Optimierung seiner Wohnausgaben eine dreimonatige Kündigungsfrist einzuhalten hat, wäre ihm eine Übergangsfrist zuzugestehen gewesen, in welcher die vollen Wohnkosten in der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen gewesen wären. Eine solche Korrektur durch die Rechtsmittelinstanz ist zulässig, zumal in Kinderbelangen der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen ist (Art. 296 Abs. 1 ZPO) und das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge entscheiden kann (Art. 296 Abs. 2 ZPO). Bei dieser Anpassung der erstinstanzlichen Unterhaltsregelung mit vorliegendem Berufungsentscheid ist einzubeziehen, dass dem Ehemann nach der Entgegennahme der schriftlichen Begründung des Entscheids des erstinstanzlichen Eheschutzrichters am 20. April 2016 hätte bewusst werden müssen, dass seine Wohnkosten nicht angemessen sind. Daran ändert auch nichts, dass gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel eingelegt werden konnte und auch tatsächlich wurde. Denn der Berufung gegen einen Eheschutzentscheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO; HOFFMANN, in: Kunz/Hoffmann-Novotny/Stauber, ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kommentar zu den Art. 308 – 327a ZPO, N 46 Ziff. 3 zu Art. 315 ZPO mit Hinweisen). Dass für ihn dringender Handlungsbedarf zur Minimierung seiner laufenden Ausgaben bestand, müsste für ihn sodann spätestens zum Zeitpunkt der Kündigung seiner Arbeitsstelle am 27. April 2016 klar gewesen sein. Bei umgehender Kündigung und unter Berücksichtigung der dreimonatigen Kündigungsfrist wäre demnach ein Wohnungswechsel per 1. August 2016 realistisch und zumutbar gewesen. Daraus folgt, dass im Bedarf des Ehemannes für die Zeit ab Aufnahme des Getrenntlebens bzw. ab Oktober 2015 bis Juli 2016 die höheren Wohnkosten zu belassen, diese jedoch mit Wirkung ab August 2016 auf die vorinstanzlich bestimmte Höhe von CHF 1'300.00 zu reduzieren sind. 5.3 Bei den Berufsauslagen beschränkt sich der Ehemann darauf, seinen Standpunkt aus dem erstinstanzlichen Verfahren zu wiederholen, indem er behauptet, aufgrund der unregelmässigen Arbeitszeiten auf ein eigenes Fahrzeug angewiesen zu sein, wie dies im Übrigen auch von den Steuerbehörden akzeptiert werde. Ohne seine Fahrtauslagen zu beziffern führt er zudem aus, dass der geltend gemachte Betrag den für seinen Arbeitsweg zurückgelegten Kilometern entspreche, wobei weder der Arbeitsort noch die Distanz zwischen Wohn- und Arbeitsort genannt werden. Ein Verpflegungszuschlag sei des Weiteren gerechtfertigt, weil er in einem Vollpensum und damit ganztags arbeite. Ob der Ehemann mit diesen Argumenten zu beiden Bedarfspositionen überhaupt seiner Rügepflicht als Berufungskläger i.S.v. Art. 310 ZPO hinreichend nachkommt, erscheint fraglich, kann aber letztlich offen gelassen werden, weil der erstinstanzliche Entscheid hier in der Sache ohnehin Zustimmung verdient. Denn auch hier wurden die Behauptungen aus der Berufungsbegründung durch die eigenen Angaben des Ehemannes bei der Anhörung entkräftet. So gab er zu Protokoll, dass sein Arbeitsbeginn bereits um 06:30 Uhr sei, gestand aber gleichzeitig ein, dass sein Arbeitsort auch mit den öffentlichen Verkehrsmitteln rechtzeitig erreichbar sei. Beide Ehegatten bestätigten zudem, dass der Ehemann mit wenigen Ausnahmen seit jeher sein Essen von zuhause zur Arbeit mitgenommen hat, was von ihm aufgrund der bestehenden knappen finanziellen Verhältnisse auch künftig erwartet werden

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht darf. Demnach wäre beim Bedarf des Ehemannes auch kein Zuschlag für auswärtige Verpflegung einzusetzen. Die Ehefrau hat dem Ehemann als berufsbedingte Auslagen trotzdem CHF 400.00 pro Monat zugestanden, was die Vorinstanz richtigerweise berücksichtigt hat. 5.4 Zum Zeitpunkt der Aufnahme des Getrenntlebens Mitte September des vergangenen Jahres war der Ehemann Angestellter bei der E. ____ AG. Mit seiner Tätigkeit als Chauffeur erzielte er gemäss Feststellung der Vorinstanz ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 5‘170.00 (inklusive anteilsmässigem 13. Monatslohn). Am 27. April 2016 erhielt er die Kündigung. Laut eigenen Angaben habe er deshalb per 1. Juli 2016 eine Lohneinbusse in Kauf zu nehmen. Aufgrund dieser Kündigung, so der Ehemann weiter, habe er sich entschieden, eine GmbH zu gründen. In einer ersten Phase könne ihm deshalb für die Unterhaltsberechnung nur noch ein Einkommen von CHF 3‘000.00 angerechnet werden. Der Ehemann behauptete an der kantonsgerichtlichen Verhandlung, die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses sei aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt, was von der Ehefrau angezweifelt wurde. Bei der Festsetzung des Familienunterhalts ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen. Soweit dieses Einkommen allerdings nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (BGE 137 III 118 E 2.3 S. 121 m.H.a. BGE 128 III 4 E 4a S. 5; BGE 127 III 136 E 2a S. 139). Die Anrechnung eines hypothetischen, höheren Einkommens hat sodann keinen pönalen Charakter. Es geht vielmehr darum, dass der Unterhaltspflichtige das Einkommen zu erzielen hat, das ihm zur Erfüllung seiner Pflichten tatsächlich möglich und zumutbar ist (BGE 128 III 4 E 4). Zudem sind im Verhältnis zum unmündigen Kind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen (BGE 137 III 118 E 3.1 S. 121 m.H.a. Hegnauer, Berner Kommentar, 1997, N. 58 i.V.m. N. 56 zu Art. 285 ZGB). Über die Umstände der Kündigung konnte das Kantonsgericht an der Anhörung der Parteien nichts Näheres in Erfahrung bringen. In der schriftlichen Kündigung werden wirtschaftliche Gründe genannt. Der Ehemann führte sodann aus, dass er auf eigene Rechnung weiterhin Transportaufträge für seine bisherige Arbeitgeberin ausführen könne, wobei er das wirtschaftliche Risiko von Schwankungen in der Auftragslage im Gegensatz zu früher selbst zu tragen habe. Sodann stelle er sich vor, sich als Allrounder auf dem Markt anzubieten, z.B. für Baumpflege, Hauswartungen oder Brennholzlieferung. Er verfüge über mehrere Ausbildungen, unter anderem auch als Pneukranführer. Er habe jedoch davon abgesehen, nach entsprechenden Ausschreibungen zu suchen, da diese Arbeit üblicherweise mit Wochenendeinsätzen verbunden sei. Dies komme für ihn aber momentan nicht in Frage, weil ihm dadurch verunmöglicht würde, den Kontakt zu seinen Kindern aufrecht zu erhalten. Auch eine Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung habe er nicht in Betracht gezogen. Er sei bereits früher einmal arbeitslos gewesen, die Betreuung durch die Regionale Arbeitsvermittlung (RAV) sei damals in seinem Fall aber erfolglos gewesen. Die Ehefrau stellte die Vermutung auf, dass die Kündigung vorgeschoben sei, um ihr finanziell zu schaden. Es gehe auch nicht an, in einer solchen Situation eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Der Ehemann hätte sich in der Kündigungsfrist um eine neue Stelle als Chauffeur bemühen müssen und zweifellos auch eine solche finden können.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, ist im Einklang mit Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung dezidiert der Ansicht, dass an einen Unterhaltspflichtigen hinsichtlich seiner Erwerbskapazität hohe Anforderungen gestellt werden müssen. Entsprechend ist der Ehemann im vorliegenden Verfahren gehalten, alles ihm Zumutbare und Mögliche zu unternehmen, um seine Familie angemessen alimentieren zu können. Der geforderte Einsatz muss zudem in einem sinnvollen Verhältnis zum wirtschaftlichen Erfolg stehen. Wirft eine selbständige Tätigkeit weniger Gewinn ab als mit einer Erwerbstätigkeit in einem Anstellungsverhältnis verdient werden könnte, ist der Unterhaltspflichtige aufgrund seiner familienrechtlichen Verantwortung gehalten, eine Stelle zu suchen. Dass es dem Ehemann im vorliegenden Fall künftig mit dem von ihm bezifferten bescheidenen Einkommen von monatlich CHF 3‘000.00 nicht möglich ist, einen angemessenen Unterhaltsbeitrag an seine Familie zu leisten, liegt auf der Hand. Dass er in gekündigtem Arbeitsverhältnis eine GmbH gegründet hat anstatt sich um eine neue Stelle zu bemühen und sich gegebenenfalls bei der Arbeitslosenversicherung anzumelden, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Wird auch der Umstand berücksichtigt, dass eine Mangellage besteht, muss er sich erst recht den richterlichen Vorwurf gefallen lassen, nicht die geeigneten Vorkehrungen zur Haltung seines Einkommensniveaus getroffen zu haben. Auch scheint das Argument, wegen eventuellen Wochenendeinsätzen auf eine Bewerbung zu verzichten, um nicht den Kontakt zu den Kindern zu verlieren, als vorgeschoben. Es versteht sich von selbst, dass für eine Besuchsregelung auf den Arbeitsplan der Eltern Rücksicht zu nehmen ist. Wenn der Ehemann, wie er selbst angegeben hat, über mehrere Ausbildungen verfügt, darf auch davon ausgegangen werden, dass es ihm grundsätzlich möglich gewesen wäre, eine Stelle zu finden, mit welcher er ein Einkommen im bisherigen Rahmen erzielt hätte. Dass der Markt für seine beruflichen Qualifikationen keine Stellenangebote hergeben würde, hat er nicht behauptet. Solange er sich nicht tatsächlich bewirbt, bliebe dieses Argument zudem ohnehin nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Insgesamt dürfen die beruflichen Dispositionen des Ehemannes deshalb nicht zum Nachteil der unterhaltsberechtigten Ehefrau und der Kinder gehen. Dem Ehemann wäre es möglich, sei es als Chauffeur, Pneukranführer oder Allrounder - allenfalls auch im Zwischenverdienst und durch Unterstützung der Arbeitslosenversicherung - ein Einkommen in bisheriger Höhe zu erzielen. Es wäre ihm auch ohne weiteres zumutbar gewesen, sich um eine entsprechende Anstellung zu bemühen, weshalb ihm unabhängig vom effektiven Geschäftserfolg seiner neu gegründeten GmbH für die Unterhaltsberechnung ein hypothetisches Einkommen von CHF 5‘170.00 pro Monat einzusetzen ist. Auf der Bedarfsseite sind dem Ehemann konsequenterweise die berufsbedingten (hypothetischen) Auslagen von CHF 400.00 zu belassen. 6. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Ehemann auch mit seiner – verspätetet vorgetragenen (vgl. Ziff. 3.4 der vorstehenden Erwägungen) – Einschätzung falsch gelegen wäre, von der Ehefrau könne ein höherer Arbeitseinsatz erwartet werden. Diese geht bereits heute einer Erwerbstätigkeit in einem Pensum von 30% nach, was gemessen am Alter der von ihr betreuten Töchter (C. ____ ist 10 Jahre alt und D. ____ knapp 9) bereits mehr ist, als von ihr nach der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zurzeit als zumutbar erachtet wird. Danach wird vom betreuenden Elternteil überhaupt die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 Prozent erst erwartet, wenn das jüngste Kind 10-jährig ist (Urteil des BGer 5A_95/2012 vom 28. März 2012 E 4.2 mit Hinweisen).

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7. Zusammenfassend ist die erstinstanzliche Unterhaltsberechnung nach der kantonsgerichtlichen Überprüfung hinsichtlich der gerügten Punkte zum Bedarf des Unterhaltspflichtigen (Wohnkosten und Berufsauslagen) grundsätzlich zu bestätigen. Die effektiven Wohnkosten des Ehemannes haben sich als unangemessen erwiesen und die hypothetisch veranschlagten CHF 1‘300.00 unter diesem Titel erscheinen adäquat. Einzig betreffend den Zeitpunkt, ab welchem dem Ehemann reduzierte Wohnkosten einzusetzen sind, ist eine Anpassung des vorinstanzlichen Entscheids angezeigt. Höhere Berufsauslagen - als von der Ehefrau bereits im zivilkreisgerichtlichen Verfahren zugestanden - wurden keine glaubhaft gemacht. Da es dem Ehemann möglich und zumutbar gewesen wäre, sich um eine neue Stelle mit einem Einkommen in der bisherigen Grössenordnung zu bemühen, hat sein Entscheid, eine selbständige Erwerbstätigkeit (mit deutlich geringerem Einkommen) aufzunehmen, unterhaltsrechtlich unberücksichtigt zu bleiben. Unter Verweis auf die dieser Begründung als integrierter Bestandteil angehängten Berechnungstabellen ergibt sich somit für die Zeit von Oktober 2015 bis Juli 2016 eine um die höheren effektiven Wohnkosten angepasste Unterhaltsberechnung, woraus Unterhaltsbeiträge zugunsten der Kinder von unverändert CHF 650.00 und einen persönlichen Beitrag zugunsten Ehefrau von CHF 60.00 resultieren. Mit Wirkung ab August 2016 hat der Ehemann der Ehefrau sodann einen Familienunterhaltsbeitrag in derselben Höhe zu leisten, wie es bereits die Vorinstanz bestimmt hat (je CHF 650.00 für die Kinder und CHF 510.00 für die Ehefrau). Da die Vorinstanz der Unterhaltsberechnung das Einkommen exklusive Kinderzulagen zugrunde gelegt hat, sind diese grundsätzlich zusätzlich geschuldet. Gemäss Angaben der Parteien an der kantonsgerichtlichen Verhandlung hat der Ehemann die Kinderzulagen allerdings lediglich bis und mit März 2016 bezogen und demgemäss auch nur für die Zeit von Oktober 2015 bis März 2016 der Ehefrau weiterzugeben. Die erstinstanzliche Feststellung, wonach der Ehemann berechtigt ist, allfällige bereits geleistete Unterhaltszahlungen oder nach Aufnahme des Getrenntlebens getätigte Bezüge der Ehefrau vom vormals gemeinsamen Bankkonto mit dem Unterhalt der Ehefrau zu verrechnen, ist zu bestätigen. In Bezug auf die beantragte Ausdehnung der Besuchsregelung hat die Ehefrau schliesslich ihre Unterstützung zugesichert. 8. Es bleibt über die Verteilung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus den Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), zu befinden. Massgebend für die Regelung der Kostenfolgen sind die Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO, die auch im Berufungsverfahren gelten, da im Gesetz für das Rechtsmittelverfahren keine speziellen Kostenvorschriften enthalten sind (vgl. SEILER, Die Berufung nach ZPO, Rz 1560). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO kann das Gericht zudem in familienrechtlichen Verfahren von diesen Grundsätzen abweichen und die Kosten nach Ermessen verteilen. Keine der Parteien obsiegt im vorliegenden Fall mit ihren Anträgen überwiegend, was in familienrechtlichen Verfahren nicht untypisch ist. Praxisgemäss werden die Verfahrenskosten deshalb unter den Parteien je hälftig aufgeteilt und jede Partei hat für ihre Parteikosten grundsätzlich selbst aufzukommen. Faktisch hat jedoch die Ehefrau, welche über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt, die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, zumal sie dem mittellosen Ehemann aus der ehelichen Beistandspflicht i.S.v. Art. 159 Abs. 3 ZGB dessen Kostenanteil und die eigenen Anwaltskosten vorzuschiessen hat

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht (HAUSHEER/BRUNNER, Handbuch des Unterhaltsrechts, Hrsg. Hausheer/Spycher, Bern 2010, S. 110 ff. Rz 03.76 ff.). Allerdings hat der Ehemann der Ehefrau die vorgeschossenen Verfahrenskosten zurückzubezahlen, sobald er dazu in der Lage ist. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V. mit § 8 Abs. 1 lit. h des Gebührentarifs (SGS 170.31) auf pauschal CHF 1‘400.00 festzusetzen. Bezüglich der Parteikosten des Ehemannes beanstandete der Rechtsvertreter der Ehefrau die vom Gegenanwalt an der kantonsgerichtlichen Verhandlung vorgelegte Honorarnote über CHF 3‘941.30. Er selber habe rund 8 Stunden im Rechtsmittelverfahren aufgewendet, so dass die vom Rechtsanwalt Helfenfinger in Rechnung gestellten 13 Stunden, ohne dass dieser eine schriftliche Eingabe habe verfassen müssen, unverhältnismässig erschienen. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, ist der Ansicht, dass ein Ehegatte, welcher dem anderen aus ehelicher Beistandspflicht Prozesskosten vorzuschiessen hat, nicht schlechter gestellt werden darf, als wenn der Staat diese Kosten zufolge unentgeltlicher Rechtspflege übernehmen müsste. Eine Anwaltsrechnung, welche vom anderen Ehegatten zu bevorschussen ist, muss deshalb auch einer richterlichen Überprüfung unterzogen werden können. Analog zu den im Zusammenhang mit der Ausrichtung von Entschädigungen für unentgeltliche Verbeiständung entwickelten Kriterien ist ein unverhältnismässiges Honorar zu kürzen und durch unbegründeten Anwaltswechsel entstandener Mehraufwand vom Auftraggeber als Verursacher, also durch den anderen Ehegatten, zu tragen. Der Rechtsvertreter des Ehemannes hat an der kantonsgerichtlichen Verhandlung nebst seiner eigenen Rechnung auch eine solche seines Vorgängers, Rechtsanwalt Altenbach, zu den Akten gegeben. In dieser sind die Leistungen vom 30. Oktober 2016 (recte: 2015) bis 17. Mai 2016 abgerechnet, so dass darin auch die Bemühungen für die Erstellung der Berufungsbegründung enthalten sein müssten. Allerdings werden auf der detaillierten Aufstellung nur anwaltliche Bemühungen bis zum 26. April 2016 rapportiert. Die Berufungsbegründung datiert jedoch vom 2. Mai 2016. Dieser wiederum wurde eine Kostennote beigelegt (Beilage 6) für Leistungen vom 11. März 2016 bis 2. Mai 2016. Weiter ergibt sich aus der erstgenannten Honorarnote, dass der Ehemann seinem ehemaligen Rechtsvertreter offenbar eine Akonto-Zahlung von CHF 1‘200.00 geleistet hat. Die Vorinstanz setzte die Parteientschädigung, welche die Ehefrau dem Ehemann zu zahlen hat, auf CHF 2‘035.80 (inkl. Auslagen und MwSt) fest. Die Ehefrau ist gemäss Berufungsantwort zwar mit dem Kostenentscheid der Vorinstanz nicht einverstanden. Wie sie selber an der Verhandlung vor Kantonsgericht ausgeführt hat, hat sie allerdings auf eine selbständige Anfechtung desselben verzichtet. Da die Aufteilung der Prozesskosten nicht Gegenstand der Berufung bildet, ist der erstinstanzliche Kostenentscheid nicht zu überprüfen. Da die Rechnungen des ehemaligen Rechtsvertreters des Ehemannes keine exakte Abgrenzung der Leistungen des erstinstanzlichen und zweitinstanzlichen Verfahrens zulassen, die erstinstanzlichen Parteikosten durch die Festlegung der Parteientschädigung als abgerechnet betrachtet werden können, beschränkt sich das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, darauf, über die Höhe der Parteientschädigung des Berufungsverfahrens insgesamt zu entscheiden. Die Aufteilung derselben unter den beiden Rechtsvertretern des Ehemannes ist diesen zu überlassen. Die vom Rechtsvertreter der Ehefrau veranschlagten 8 Stunden für das Rechtsmittelverfahren erscheinen angesichts der Komplexität der Streitsache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht angemessen. Wird berücksichtigt, dass die Instruktion eines Rechtsmittelklägers erfahrungsgemäss aufwändiger sein kann,

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht ist für die anwaltliche Vertretung des Ehemannes im Berufungsverfahren ein Zeitaufwand von 10 Stunden realistisch. Bei einem angemessenen Stundenansatz von CHF 250.00 und unter Berücksichtigung von pauschalen Auslagen von CHF 150.00 (inkl. Reisespesen) zuzüglich MwSt ergibt dies eine von der Ehefrau zu bevorschussende Parteientschädigung von CHF 2‘862.00.

Demnach wird erkannt:

://: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Ziffern 3 und 5 des Entscheids des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 9. März 2016 wie folgt abgeändert: „ 3. Der Ehemann wird berechtigt und verpflichtet, die Kinder alle zwei Wochen von Freitagabend bis Sonntagabend sowie jeden Mittwoch von 17:30 Uhr bis 20:30 Uhr zu Besuch zu sich zu nehmen und mit den Kindern nach vorheriger Absprache mit der Ehefrau zwei Wochen Ferien im Jahr zu verbringen. Über eine weitergehende Regelung des persönlichen Verkehrs einigen sich die Ehegatten in gegenseitiger Absprache direkt, wobei auf die Wünsche und Bedürfnisse der Kinder gebührend Rücksicht zu nehmen ist. 5. Der Ehemann hat der Ehefrau an ihren eigenen Unterhalt für die Dauer des Getrenntlebens folgende monatliche und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: a) ab Oktober 2015 bis Juli 2016: CHF 60.00; b) ab August 2016 CHF 510.00. Der Ehemann ist berechtigt, allfällige bereits geleistete Unterhaltszahlungen oder nach Aufnahme des Getrenntlebens getätigte Bezüge der Ehefrau vom vormals gemeinsamen Bankkonto mit dem Unterhalt der Ehefrau zu verrechnen.“

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 1‘400.00 wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt, wobei der Kostenanteil des Ehemannes in Anwendung von Art. 159 Abs. 3 ZGB vorläufig ebenfalls durch die Ehefrau zu übernehmen ist. Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten selbst. Die Ehefrau wird jedoch in Anwendung von Art. 159 Abs. 3 ZGB verpflichtet, dem Ehemann für seine Anwaltskosten im Berufungsverfahren vorläufig CHF 2‘862.00 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen. Der Ehemann hat der Ehefrau seinen Gerichtskostenanteil von CHF 700.00 und die Parteientschädigung von CHF 2‘862.00 zurückzubezahlen, sobald er dazu in der Lage ist.

Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber

Rageth Clavadetscher

400 16 125 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 28.06.2016 400 16 125 — Swissrulings