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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 05.01.2016 400 15 429 (400 2015 429)

5 gennaio 2016·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·3,259 parole·~16 min·3

Riassunto

Vorsorgliche Massnahmen

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 5. Januar 2016 (400 15 429) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens: Rückweisung an die Vorinstanz zur Festlegung eines hypothetischen Einkommens und einer Übergangsfrist

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiberin Karin Arber

Parteien A.____, vertreten durch Advokat Dieter Roth, Zeughausplatz 34, Postfach 375, 4410 Liestal, Klägerin und Berufungsklägerin gegen B.____, vertreten durch Advokat Simon Berger, Haus zum Thurgauerhof, Lindenstrasse 2, Postfach 552, 4410 Liestal, Beklagter

Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen Berufung gegen die Verfügung vom 8. Oktober 2015, Ziffer 3, des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost

A. Im Ehescheidungsverfahren zwischen den Ehegatten A.____ und B.____ hat der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost mit Verfügung vom 8. Oktober 2015, Ziffer 3,

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht den Ehemann verpflichtet, der Ehefrau mit Wirkung per 1. August 2015 für die Dauer des Verfahrens einen monatlichen und vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 490.00 zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen, wovon CHF 430.00 für die Tochter und CHF 60.00 für die Ehefrau bestimmt wurden. B. Mit Eingabe vom 20. November 2015 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, erklärte die Ehefrau die Berufung gegen die Verfügung vom 8. Oktober 2015. Sie beantragte, es sei Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und der Ehemann zu verpflichten, der Ehefrau einen monatlichen und vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘035.00 zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen, wovon CHF 765.00 für die Tochter und CHF 1‘270.00 für die Ehefrau zu bestimmen seien; unter o/e-Kostenfolge. Weiter beantragte die Ehefrau die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Die Ehefrau monierte das von der Vorinstanz bei der Unterhaltsberechnung eingesetzte Einkommen des Ehemannes von netto CHF 2‘913.00 pro Monat. Sie ist der Auffassung, es müsse ein hypothetisches Einkommen von mindestens CHF 5‘112.00 eingesetzt werden. Der aktuelle Lohn des Ehemannes als Schaler auf dem Bau sei erheblich tiefer als sein früherer, für die gleiche Arbeit erzielte Lohn. Weiter liege der Lohn des Ehemannes weit unter dem Mindestlohn gemäss GAV im Baugewerbe. Aufgrund der Berufserfahrung müsse der Ehemann ohne weiteres auf einen Bruttomonatslohn von CHF 5‘400.00 kommen. Der Ehemann könne bei gutem Willen mehr verdienen als er effektiv verdiene. Es bestehe die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung. Es könne nicht angehen, dass der Ehemann zu einem Dumpinglohn arbeiten dürfe und die Ehefrau damit zur Sozialhilfeempfängerin mache. Die Ehefrau äussert sodann die Vermutung, es handle sich um eine Gefälligkeitshandlung des Arbeitgebers des Ehemannes, um diesen im Scheidungsverfahren besser zu stellen. Allenfalls liege sogar eine Simulation vor und der Ehemann erziele effektiv mehr Lohn als ausgewiesen werde. Die Ehefrau führte aus, der Ehemann habe seinen nach GAV erzielbaren Lohn einzuklagen. Davon gehe offenbar auch die Vorinstanz aus, wenn sie den Ehemann anhalte, sich in absehbarer Zeit um eine Erhöhung seines Einkommens zu bemühen und sich für den Mindestlohn einzusetzen. Diese Ermahnung sei jedoch unverbindlich und werde voraussichtlich wirkungslos bleiben, solange der Ehemann nicht richterlich dazu verpflichtet werde. C. Der Ehemann beantragte mit Berufungsantwort vom 7. Dezember 2015 die Abweisung der Berufung unter o/e-Kostenfolge. Er ersuchte ebenfalls um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Er führte aus, er sei am 31. Juli 2015 ausgesteuert worden, nachdem er die Rahmenfrist für den Bezug der Arbeitslosentaggelder ausgeschöpft habe. Er habe in dieser Situation keine Wahlmöglichkeit gehabt und habe jede Erwerbstätigkeit annehmen müssen. Zudem liege der von der Ehefrau aufgeführte Lohn schon über vier Jahre zurück und der Ehemann habe in der Zwischenzeit auch an anderen Orten mit weniger Lohn gearbeitet. Ob die aktuelle Tätigkeit des Ehemannes vom GAV erfasst werde, werde mit Nichtwissen bestritten. Selbst wenn dem so wäre, müsse er als Bauarbeiter ohne Fachkenntnisse gelten. Er würde nur ungern rechtliche Schritte gegen seinen Arbeitgeber einleiten. Die Vorinstanz habe den Ehemann angehalten, gegebenenfalls auf die Einhaltung des Mindestlohnes zu pochen. Diesbezüglich habe er seinen Arbeitgeber angeschrieben, aber noch keine Antwort erhalten. Es sei daher unklar, ob die Tätigkeit des Ehemannes von einem Mindestlohn geschützt sei. Daher sei vorerst

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht nicht belegt, dass er eine reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung habe. Selbst wenn er Anspruch auf ein höheres Einkommen hätte, müsse ihm eine grosszügige Übergangsfrist angerechnet werden. Der Ehemann könne nicht für unfaire Arbeitsbedingungen verantwortlich gemacht und gebüsst werden. Für unlauteres Verhalten oder eine Simulation würden keine Indizien vorliegen. D. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2015 schloss die Präsidentin des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, den Schriftenwechsel und ordnete den Entscheid aufgrund der Akten an. Weiter bewilligte sie beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen 1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO sind erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen - wie hier vorliegend - mit Berufung anfechtbar, wobei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Massgebend für die Streitwertberechnung sind die bis zur Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheids vorgebrachten Erklärungen der Parteien (PETER REETZ/STEFANIE THEILER, in: Thomas Sutter-Somm /Franz Hasenböhler / Christoph Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 308 N 40). Die Ehefrau hat bei der Vorinstanz einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘932.00 verlangt, der Ehemann dagegen hat lediglich einen solchen von CHF 120.00 zugestanden. Angesichts dieser Anträge ist die Streitwertgrenze ohne weiteres erreicht. Die Berufung ist gemäss Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 und Art. 248 lit. d ZPO innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Die begründete vorinstanzliche Verfügung vom 8. Oktober 2015 wurde dem Rechtsvertreter der Berufungsklägerin am 10. November 2015 zugestellt. Die Berufung ist mit der Eingabe vom 20. November 2015 rechtzeitig erklärt worden. Auch die übrigen Formalien sind erfüllt, folglich ist auf die Berufung einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist gemäss § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts. 2. Mit Berufung wurde vorliegend lediglich der von der Vorinstanz eingesetzte Lohn des Ehemannes in der Unterhaltsberechnung angefochten. Die Berechnungen des jeweiligen Grundbedarfs beider Ehegatten sowie das Einkommen der Ehefrau bilden nicht Bestandteil der Berufung. Im vorliegenden Berufungsentscheid ist daher lediglich auf das Einkommen des Ehemannes einzugehen. 3. Vorab ist die Frage zu klären, ob der Ehemann ein höheres Einkommen erzielen kann und ihm daher – allenfalls nach einer Übergangsfrist – ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist. 3.1 Grundsätzlich ist für die Bemessung des Unterhaltsbeitrages vom tatsächlich erzielten Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen. Hiervon kann abgewichen und von einem

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, sofern dieses zu erreichen dem Unterhaltspflichtigen zumutbar und möglich ist. Im Verhältnis zum unmündigen Kind sind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen. Dies gilt vorab beim Vorliegen von engen wirtschaftlichen Verhältnissen. Unterlässt es ein Ehegatte aus bösem Willen oder aus Nachlässigkeit oder verzichtet er freiwillig darauf, ein für den Familienunterhalt ausreichendes Einkommen zu erzielen, kann auf das Einkommen abgestellt werden, das er bei gutem Willen verdienen könnte. Die Anrechnung eines höheren, hypothetischen Einkommens hat keinen Strafcharakter. Vielmehr geht es darum, dass der Unterhaltspflichtige ein Einkommen zu erzielen hat, welches ihm zur Erfüllung seiner Pflichten tatsächlich möglich und zumutbar ist (BGE 137 III 118, E. 2.3 und E 3; BGE 128 III 4, E. 4a). 3.2 Das Kantonsgericht geht mit der Vorinstanz einig, dass dem Ehemann kein Vorwurf gemacht werden kann, dass er per 3. August 2015 seine derzeitige Stelle mit einem monatlichen Bruttolohn von CHF 3‘500.00 zuzüglich eines 13. Monatslohnes angenommen hat. Die Rahmenfrist für den Bezug von Arbeitslosentaggeldern lief für den Ehemann per 31. Juli 2015 ab, so dass er ab 1. August 2015 sozialhilfeabhängig geworden wäre, wenn er keine Arbeitsstelle angenommen hätte. In Anbetracht dieser Ausgangslage ist es verständlich, dass er seine derzeitige Arbeitsstelle antrat, zumal nicht davon ausgegangen werden kann, dass er unter verschiedenen Arbeitsangeboten wählen konnte, nachdem er während zwei Jahren Arbeitslosentaggelder bezog und in dieser Zeit beim RAV zahlreiche erfolglose Arbeitsbemühungen nachwies. Für eine erste Phase ab 1. August 2015 ist daher von seinem effektiven Einkommen auszugehen und kein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Für die Vermutungen der Ehefrau, dass es sich beim Arbeitsvertrag um einen Gefälligkeitsvertrag handeln soll oder gar eine Simulation vorliege, wie die Ehefrau geltend machte, liegen keine greifbaren Hinweise vor, wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat. Allerdings ist das Kantonsgericht der Auffassung, dass das von der Vorinstanz eingesetzte Nettoeinkommen des Ehemannes von monatlich CHF 2‘913.00 zu korrigieren ist. Die Vorinstanz hat für die Ermittlung des Einkommens auf den Nettolohn der Lohnabrechnung für August 2015 von CHF 2‘671.50 abgestellt. Allerdings wurde in dieser Lohnabrechnung ein Abzug von CHF 199.00 für die Quellensteuer gemacht. Aus den Akten geht hervor, dass der Ehemann von der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft für die Staatssteuer 2013 veranlagt wurde, wenn auch mit amtlicher Einschätzung (Veranlagungsverfügung vom 19.03.2015, Beilage 3 der Eingabe des Ehemannes vom 20.08.2015 an die Vorinstanz). Angesichts dessen muss es sich bei der Quellensteuer um einen fälschlicherweise erfolgten Abzug vom Bruttolohn handeln. Folglich ist dieser Abzug nicht zu berücksichtigen bzw. er ist beim Nettolohn aufzurechnen. Bei den in der Lohnabrechnung aufgeführten Abzügen für „FAR“ und „Parifonds“ ist nicht klar, um was für Abzüge es sich handelt bzw. ob diese rechtmässig sind. Allenfalls müssen diese Abzüge ebenso unberücksichtigt bleiben. Entsprechend diesen Ausführungen ist das Nettoeinkommen des Ehemannes nochmals zu prüfen und neu zu berechnen. 3.3 Gemäss Arbeitsvertrag vom 31. Juli 2015 ist der Ehemann bei seiner jetzigen Arbeitsstelle als Schaler angestellt mit einem monatlichen Bruttolohn von CHF 3‘500.00 zuzüglich eines 13. Monatslohnes. Die Ehefrau ist der Auffassung, es müsse dem Ehemann ein hypothetisches Monatseinkommen von brutto CHF 5‘400.00, mindestens jedoch von brutto

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht CHF 5‘112.00, angerechnet werden. Der Ehemann ist der Meinung, sofern überhaupt ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden könne, dann erst nach einer angemessenen Übergangsfrist. Die Vorinstanz geht offenbar davon aus, dass der Ehemann sein Einkommen erhöhen kann. So führte sie in den Erwägungen der Verfügung vom 8. Oktober 2015 unter Ziffer 4 auf S. 4 aus: „Der Ehemann ist aber anzuhalten, sich in absehbarer Zeit um eine Erhöhung seines Einkommens zu bemühen und sich insbesondere auch für die im Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe enthaltenen Mindestlöhne einzusetzen“. Das Kantonsgericht ist ebenfalls der Auffassung, dass es dem Ehemann möglich und zumutbar ist, ein höheres Einkommen zu erzielen. Zum einen war er im Jahr 2011 bei einem Baubetrieb für die Mithilfe beim Ausführen von Schalarbeiten auf verschiedenen Baustellen in der Schweiz angestellt mit einem monatlichen Bruttolohn von CHF 4‘884.00. Es ist weder ersichtlich noch wurde dargelegt, weshalb der Ehemann für die immer noch gleiche Tätigkeit als Schaler nunmehr lediglich noch einen erheblich tieferen Lohn von monatlich brutto rund CHF 3‘792.00 (inkl. 13. Monatslohn) erzielen können soll. Zum anderen kann davon ausgegangen werden, dass die Tätigkeit als Schaler dem LMV untersteht, welcher Mindestlöhne vorschreibt. So ist dem ehemaligen Arbeitsvertrag vom 13. Juni 2011 zu entnehmen, dass der Ehemann damals für die Mithilfe beim Ausführen von Schalarbeiten die Stellung eines Mitarbeiters als Bauarbeiter B (mit Fachkenntnissen) hatte und somit offenbar dem Landesmantelvertrag für das Schweizerische Bauhauptgewerbe (LMV) unterstand, was sich überdies auch aus verschiedenen Verweisen im damaligen Arbeitsvertrag auf den LMV ergibt. An der jetzigen Arbeitsstelle werden dem Ehemann gemäss Lohnabrechnung vom August 2015 Abzüge für den Parifonds gemacht, was ebenfalls auf die Unterstellung unter den LMV spricht, da es sich beim Parifonds um eine Zusatzvereinbarung zum LMV handelt. Nicht nachvollziehbar ist daher, weshalb die aktuelle Arbeitgeberin des Ehemannes von dessen Lohn einen Abzug für den Parifonds macht, dagegen nicht den Mindestlohn gemäss LMV bezahlt. Es ist somit davon auszugehen, dass der Ehemann als Schaler dem LMV unterstellt ist und einen entsprechenden Mindestlohn erzielen kann. Der LMV sieht selbst für die niedrigste Lohnklasse C (Bauarbeiter ohne Fachkenntnisse) derzeit einen Monatslohn von CHF 4‘548.00 für die Region Basel vor. Für die Lohnklasse B, in welche der Ehemann an einer früheren Arbeitsstelle eingereiht war, sind es gar CHF 5‘112.00. Der Ehemann kann somit als Schaler ein erheblich höheres Einkommen erzielen, als er derzeit verdient. Angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse der Ehegatten, welche entsprechend der vorinstanzlichen Unterhaltsberechnung zu einer Unterdeckung führen, muss sich der Ehemann um eine Einkommenserhöhung bemühen. Dies kann er entweder durch das Antreten einer neuen Stelle realisieren oder indem er sich an der jetzigen Stelle für die Einhaltung des Mindestlohnes einsetzt. Beide Varianten sind dem Ehemann möglich und zumutbar. Hinsichtlich einer allfälligen neuen Stelle wurde weder dargelegt noch ist ersichtlich, dass dem Ehemann das Finden einer neuen Arbeitsstelle nicht möglich sein sollte. Allerdings können beide möglichen Varianten nicht umgehend umgesetzt werden. Dem Ehemann ist daher eine Übergangsfrist zur Realisierung einer Einkommenserhöhung anzusetzen, bevor ihm ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist. 4. Gemäss Art. 318 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Entscheid bestätigen, neu entscheiden oder die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht vervollständigen ist. Die Rechtsmittelinstanz ist bezüglich der Frage, ob sie selber entscheidet oder die Sache an die Erstinstanz zurückweist, nicht an einen etwaigen Antrag der Berufungsklägerin gebunden. Vielmehr ist die Rechtsmittelinstanz unter den Voraussetzungen von Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO frei, die ihr angemessene Entscheidung zu treffen. Es bedarf dazu keines Parteiantrags auf Rückweisung. Die Berufung ist grundsätzlich ein reformatorisches oder kassatorisches Rechtsmittel und die Rückweisung an die erste Instanz soll aus prozessökonomischen Gründen und in Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Beschleunigungsverbots die Ausnahme bleiben (BEAT MATHYS, in: Baker & McKenzie (Hrsg.), Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2010, Art. 318 N 3; BENEDIKT SEILER, Die Berufung nach ZPO, Zürich/Basel/Genf 2013, § 17 N 1517 f.; PETER REETZ/SARAH HILBER, in: Thomas Sutter- Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 318 N 29). Die Ehefrau beantragte bereits bei der Vorinstanz die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens des Ehemannes von CHF 5‘400.00. Obwohl die Vorinstanz in den Entscheiderwägungen ausführte, der Ehemann sei anzuhalten, sich in absehbarer Zeit um eine Erhöhung seines Einkommens zu bemühen, hat sie weder eine Übergangsfrist festgelegt, noch die Höhe eines hypothetischen Einkommens bzw. des daraus resultierenden Unterhaltsbeitrags für eine zweite Phase nach Ablauf der Übergangsfrist. Es besteht hinsichtlich Zeitpunkt und Höhe eines anrechenbaren hypothetischen Einkommens eine Rechtsunsicherheit für beide Parteien, wobei die Ehefrau alleine das Risiko trägt, allenfalls zu früh eine neue Überprüfung zu verlangen. Es kann nicht angehen, diese Punkte offen zu lassen und der Ehefrau das Risiko des rechtzeitigen Antrages zu überbinden, zumal sie sich schon bei der Vorinstanz für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens einsetzte. Wenn der Ehemann sich um ein höheres Einkommen bemühen muss, ist es viel mehr an ihm, zu gegebener Zeit wieder an das Gericht zu gelangen und nachzuweisen, dass er trotz entsprechenden Bemühungen kein angemessenes Einkommen erzielen kann. Die Vorinstanz hätte daher eine Übergangsfrist festlegen müssen sowie das hypothetische Einkommen, welches dem Ehemann nach Ablauf der Übergangsfrist anzurechnen ist, und sodann den entsprechenden Unterhaltsbeitrag unter Berücksichtigung des hypothetischen Einkommens für eine zweite Phase bestimmen müssen. Da sie diese wesentlichen Punkte nicht entschieden hat, ist die Sache in Anwendung von Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 ZPO an die Vorinstanz zurück zu weisen, damit diese festgelegt, ab wann und in welcher Höhe dem Ehemann ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist, und sie sodann über den daraus resultierenden Unterhaltsbeitrag entscheidet. Diese Fragen sollen nicht im hier vorliegenden Berufungsverfahren erstmals entschieden werden, da das Prinzip der double Instance für derart wesentliche Punkte nicht unterlaufen werden soll. Der Instanzenzug ist für den vorliegenden Fall daher höher zu werten als die Verfahrensökonomie. Dies gilt umso mehr, als das Scheidungsverfahren ohnehin noch weiter läuft und die Frage der Höhe eines hypothetischen Einkommens auch wieder im Scheidungsurteil bezüglich der Unterhaltsbeiträge von Bedeutung sein kann. Dabei könnte ein reformatorischer Entscheid allenfalls das vorinstanzliche Scheidungsurteil beeinflussen. Die Wahrung des Instanzenzugs ist auch unter diesem Aspekt höher zu werten, so dass die Rückweisung an die Vorinstanz einem reformatorischen Entscheid vorzuziehen ist.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Diese hat zum einen die Höhe des anrechenbaren hypothetischen Einkommens des Ehemannes festzulegen sowie eine Übergangsfrist und folglich den Unterhaltsbeitrag für eine zweite Phase nach Ablauf der Übergangsfrist unter Berücksichtigung des hypothetischen Einkommens anzupassen. Zum anderen hat die Vorinstanz für die erste Phase ab 1. August 2015 das Nettoeinkommen des Ehemannes neu zu berechnen unter Berücksichtigung bzw. Aufrechnung des fehlerhaften Abzugs für die Quellensteuer sowie allenfalls der Abzüge für „FAR“ und „Parifonds“. 6. Aufgrund der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, ist das materielle Ergebnis in der Sache ziffernmässig noch offen. Die Berufungsklägerin kommt insofern durch, als für die erste Phase das Einkommen des Ehemannes neu zu berechnen ist und die Unterhaltsbeiträge entsprechend anzupassen sind, wobei sich diese aufgrund der Aufrechnung des Quellensteuerabzugs sowie allfälliger weiterer Aufrechnungen erhöhen werden. Die Berufungsklägerin obsiegt zudem auch insofern, als eine zweite Unterhaltsphase mit der Einrechnung eines hypothetischen Einkommens des Ehemannes vorzunehmen ist, in welcher die Unterhaltsbeiträge ebenfalls höher ausfallen werden, so dass die Berufungsklägerin im Rechtsmittelverfahren teilweise obsiegt. Sowohl aufgrund dieses teilweisen Obsiegens wie auch aufgrund des Ausgangs des Verfahrens mit der Rückweisung an die Vorinstanz ist es angemessen, die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens den Parteien je hälftig aufzuerlegen und jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten tragen zu lassen. Nachdem beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 8. Dezember 2015 bewilligt wurde, gehen die Gerichtskosten, welche in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. a GebT auf CHF 1‘400.00 festzulegen sind, zu Lasten des Staates. Weiter ist den unentgeltlichen Rechtsbeiständen in Anwendung von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten. Nachdem beide Parteivertreter keine Honorarnoten eingereicht haben, wird die Entschädigung gestützt auf § 18 Abs. 1 TO von Amtes wegen nach Ermessen festgesetzt, wobei der Tarif von CHF 200.00 pro Stunde Anwendung findet (§ 3 Abs. 2 TO). Für das Erstellen der Berufung ist der Aufwand von rund sechs Stunden angemessen, was einem Honorar von CHF 1‘200.00 entspricht. Die Auslagen werden auf CHF 20.00 geschätzt. Folglich resultiert eine an Rechtsanwalt Dieter Roth zu leistende Entschädigung von CHF 1‘317.60 (inkl. Auslagen von CHF 20.00 und MWST von CHF 97.60). Für die Berufungsantwort, welche im Umfang etwas geringer als die Berufung ausfiel, ist ein Aufwand von rund fünf Stunden angemessen zuzüglich geschätzter Auslagen von CHF 20.00. Folglich resultiert eine an Rechtsanwalt Simon Berger zu leistende Entschädigung von CHF 1‘101.60 (inkl. Auslagen von CHF 20.00 und MWST von CHF 81.60). Die Parteien sind je zur Nachzahlung ihrer hälftigen Gerichtskostenanteile sowie der Entschädigung an ihren jeweiligen unentgeltlichen Rechtsbeistand verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 ZPO).

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Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück gewiesen zur Neubeurteilung und Ergänzung der Verfügung vom 8. Oktober 2015. 2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 1'400.00 wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für beide Parteien gehen diese Kosten zu Lasten des Staates. 3. Jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltskosten. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für beide Parteien werden an deren Rechtsvertreter folgende Anwaltshonorare aus der Gerichtskasse ausbezahlt: - an Dieter Roth CHF 1‘317.60 (inkl. Auslagen von CHF 20.00 und MWST von CHF 97.60) - an Simon Berger CHF 1‘101. 60 (inkl. Auslagen von CHF 20.00 und MWST von CHF 81.60) Die Parteien sind je zur Nachzahlung ihrer hälftigen Gerichtskostenanteile sowie der Entschädigung an ihren jeweiligen unentgeltlichen Rechtsbeistand verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 ZPO).

Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin

Karin Arber

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