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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 02.12.2014 400 14 248 (400 2014 248)

2 dicembre 2014·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·1,494 parole·~7 min·2

Riassunto

Eheschutz

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 2. Dezember 2014 (400 14 248) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Wegfall des aktuellen Rechtsschutzinteresses im Rechtsmittelverfahren als Folge der Abweisung des Verfahrensantrags auf Vollstreckungsaufschub

Besetzung Präsident Thomas Bauer; Gerichtsschreiber Hansruedi Zweifel

Parteien A.____, vertreten durch Advokat Daniel Levy, Bahnhofstrasse 5, Postfach 1607, 4133 Pratteln 1, Klägerin gegen B.____, vertreten durch Advokatin Christina Reinhardt, Falknerstrasse 33, 4001 Basel, Beklagter und Berufungskläger

Gegenstand Eheschutz Berufung gegen die Verfügung des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel- Landschaft Ost vom 13. Oktober 2014

A. Mit Verfügung vom 13.10.2014 verpflichtete der Zivilkreisgerichtspräsident Basel- Landschaft Ost in Gutheissung des Auskunftsbegehrens der Klägerin den Beklagten unter An-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht drohung von Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB zur Einreichung folgender Unterlagen bis 10.11.2014 (unerstreckbar): Umfassender Vermögensstand mit Belegen per 31.05.2014 inkl. Vollständigkeitserklärung, Einkommen 2012, 2013 und aktuell (inkl. Zuwendungen aus dem Nachlass C.____ und der D.____ AG), Steuererklärungen 2012 und 2013 inkl. Wertschriftenverzeichnisse und revidierte Jahresrechnungen 2010-2013 der D.____ AG (Ziff. 1). Für den Fall, dass die Steuererklärungen 2012 und/oder 2013 noch nicht vorliegen sollten, wurde der Beklagte verpflichtet, dem Gericht zuhanden der Klägerin bis 10.11.2014 den umfassenden Vermögensstand per 31.12.2012 und/oder 31.12.2013 mit Belegen inkl. Vollständigkeitserklärung auszuhändigen (Ziff. 2). Für den Fall der unterlassenen Edition der verlangten Unterlagen innert Frist wurde die Einholung der von der Klägerin beantragten amtlichen Erkundigungen angeordnet (Ziff. 3). Der Beklagte wurde verurteilt, die Gerichtskosten von CHF 600.00 zu tragen und der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 3‘121.10 zu bezahlen (Ziff. 4). B. Gegen diese Verfügung erhob der Beklagte mit Eingabe vom 03.11.2014 Berufung und beantragte, die Verfügung vom 13.10.2014 aufzuheben und das Auskunftsersuchen der Klägerin abzuweisen. Ferner sei der vorliegenden Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen, unter o/e-Kostenfolge für beide Instanzen. Der Berufungskläger rügte neben Mängeln formeller Natur des vorinstanzlichen Verfahrens auch, dass die Vorinstanz ein rechtlich geschütztes Interesse der Berufungsbeklagten an der Urkundenedition zu Unrecht bejaht habe. Den Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung begründete der Berufungskläger damit, dass er - sollte diese nicht gewährt werden – gezwungen sei, die verlangten Urkunden zu edieren bzw. die angedrohten amtlichen Erkundigungen eingeholt würden, wodurch das vorliegende Berufungsverfahren gegenstandslos würde. Es sei absehbar, dass die Berufungsbeklagte nicht zögern werde, mit Nachdruck für die sofortige Vollstreckung zu sorgen. C. Mit Verfügung des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, vom 06.11.2014 wurde der Berufungsbeklagten Gelegenheit zur Stellungnahme zum Verfahrensantrag des Berufungsklägers auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung eingeräumt und der Berufungskläger zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert. Die Berufungsbeklagte nahm in abweisendem Sinne Stellung, weil der Berufungskläger nicht dargetan habe, dass ihm ohne Gewährung der aufschiebenden Wirkung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohe und weil die Berufung in der Hauptsache kaum erfolgreich sein könne. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt. D. Mit Verfügung des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, vom 10.11.2014 wurde das Gesuch des Berufungsklägers, der Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen, abgewiesen, weil er nicht dargetan habe, dass ihm sonst eine schwerwiegende, nicht mehr reversible Beeinträchtigung drohe, und weil die Hauptsachenprognose nicht zu seinen Gunsten ausfalle. Im Hinblick auf die Abschreibung des Berufungsverfahrens zufolge Wegfalls eines aktuellen Rechtsschutzinteresses wurde den Parteien Frist zur Einreichung von Kostenanträgen eingeräumt. E. Mit Eingabe vom 11.11.2014 beantragte die Berufungsbeklagte, die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten dem Berufungskläger aufzuerlegen und diesen zu verpflichten, ihr eine Parteientschädigung von CHF 711.40 zu bezahlen. Der Berufungskläger sei für die Ab-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht schreibung des Verfahrens zufolge Wegfalls eines aktuellen Rechtsschutzinteresses selbst verantwortlich, weshalb er auch alle Verfahrenskosten zu tragen habe. Mit Eingabe vom 20.11.2014 beantragte der Berufungskläger die Kostenauflage zulasten der Berufungsbeklagten und die Zusprechung einer Parteientschädigung von CHF 1‘519.25 an ihn. Allerdings sei die Berufung bisher nicht gegenstandslos geworden, sodass sich eine Abschreibung verbiete. So sei die Verfügung des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft Ost vom 13.10.2014 bisher nicht vollstreckt worden, soweit dies dem Berufungskläger bekannt sei. Er halte an seiner Berufung fest und verlange deren einlässliche Behandlung. F. Gemäss telefonischer Erkundigung des Gerichtsschreibers vom 27.11.2014 bei der zuständigen Gerichtsschreiberin der Vorinstanz hat der Berufungskläger innert Frist keine Auskunft erteilt, sodass die amtlichen Erkundigungen durch den Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft Ost nun veranlasst worden und demnächst zu beantworten seien. Auf die Einholung einer einlässlichen Berufungsantwort ist in der Folge verzichtet worden. Erwägungen 1.1 Erstinstanzliche Endentscheide sind gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO mit Berufung anfechtbar, wobei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt. Die Auskunftspflicht gemäss Art. 170 ZGB stellt eine vermögensrechtliche Streitigkeit dar, wobei praxisgemäss keine genaue Bezifferung des Streitwertes verlangt wird (BGer 5C.276/2005 E. 1.2 mit Verweis auf BGE 127 III 396 E. 1b/cc). Im vorliegenden Fall wurde um Auskunft über die finanziellen Verhältnisse des Ehemannes im Hinblick auf allfällige Unterhaltsansprüche der Ehefrau ersucht. Zur Bestimmung des Streitwerts geht das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, von einem minimalen Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 125.00 aus, was gemäss Art. 92 Abs. 2 ZPO einen Streitwert von CHF 30‘000.00 ergibt, womit die Streitwertgrenze erreicht ist. Die Berufung im summarischen Verfahren ist gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Der begründete Entscheid des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft Ost vom 13.10.2014 wurde dem Beklagten am 22.10.2014 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist ist durch die am 03.11.2014 (Montag) der Post übergebene Berufung gewahrt. Dass die Vorinstanz eine Rechtsmittelbelehrung unterlassen hat, ändert nichts daran, dass ein Entscheid über ein Auskunftsbegehren gemäss Art. 170 ZGB bei Erreichen der Streitwertgrenze von CHF 10‘000.00 der Berufung unterliegt. Der Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren wurde rechtzeitig bezahlt. Laut § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte, die im summarischen Verfahren ergangen sind, sachlich zuständig. 1.2 Die Zulässigkeit der Berufung ist von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Art. 60 ZPO). Die Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung für jedes Rechtsmittel. Das Erfordernis der Beschwer bedeutet, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein schutzwürdiges Interesse an der Abänderung eines erstinstanzlichen Entscheids besitzt. Dieses Inte-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht resse muss zudem aktueller Natur und im Zeitpunkt des Entscheides der Rechtsmittelinstanz noch gegeben sein. Ein solches Interesse fehlt, wenn die Gutheissung des Rechtsmittels dem Rechtsmittelkläger nicht zu seinem geforderten Recht verhelfen kann. Fehlt es daran, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten (vgl. Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. Aufl., Vorbemerkungen zu Art. 308-318 N 30; Seiler, Die Berufung, Basel 2011, N 1618; ZPO-Rechtsmittel-Kunz, Vor Art. 308 ff. N 52). Der Berufungskläger hat zutreffend selbst darauf hingewiesen, dass im Falle der Verweigerung der aufschiebenden Wirkung zufolge Auskunftserteilung resp. Auskunftseinholung gemäss Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung der Streitgegenstand des Berufungsverfahrens entfällt. Der Berufungskläger ist zwar durch den angefochtenen Entscheid formell nach wie vor beschwert, weil seinen Anträgen vom Vorderrichter nicht entsprochen worden ist. Hingegen fehlt es ihm an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse: Selbst wenn das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, nach der Einholung einer einlässlichen Berufungsantwort dereinst zu seinen Gunsten entscheiden und das Auskunftsbegehren der Berufungsbeklagten abweisen sollte, wäre die Berufungsbeklagte aufgrund der nunmehr von der Vorinstanz veranlassten amtlichen Erkundigungen längst im Besitz der von ihr verlangten Auskünfte über die finanziellen Verhältnisse des Berufungsklägers. Der Berufungskläger hat auch nicht dargetan, dass es um eine Grundsatzfrage gehe, welche sich jederzeit wiederholen könnte, so dass auf das Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses ausnahmsweise verzichtet werden könnte. Für eine bloss theoretische Überprüfung des angefochtenen Entscheids steht das Rechtsmittel der Berufung nicht zur Verfügung. Der Wegfall eines aktuellen Rechtsschutzinteresses ist die Folge davon, dass der Berufung keine aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist, weil es dem Berufungskläger nicht gelungen ist, einen ihm drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil glaubhaft zu machen. Demzufolge ist auf die Berufung nicht einzutreten. 2. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei aus unterliegend. Dieser Kostenverteilungsgrundsatz gilt auch für das Rechtsmittelverfahren (vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, S. 7296). Da auf die Berufung aufgrund der obigen Erwägungen nicht einzutreten ist, gilt der Berufungskläger als unterliegend. Somit hat er die Gerichtsgebühr für das kantonsgerichtliche Verfahren, welche in Anwendung von § 8 Abs. 1 lit. h i.V.m. § 9 Abs. 1 GebT auf pauschal CHF 600.00 festzusetzen ist, zu tragen und der Berufungsbeklagten einen angemessenen Parteikostenersatz zu leisten. Die vom Rechtsbeistand der Berufungsbeklagten unterbreitete Kostennote vom 11.11.2014 erweist sich in jeder Hinsicht als tarifkonform, weshalb die vom Berufungskläger zu leistende Parteientschädigung auf diesen Betrag festzusetzen ist.

Demnach wird erkannt: ://: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Die Eingaben der Parteien vom 11.11.2014 und vom 20.11.2014 werden unter den Parteien ausgetauscht. 3. Die Gerichtsgebühr von CHF 600.00 wird dem Berufungskläger auferlegt. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 711.40 inkl. Auslagen und inkl. MWST von CHF 52.70 zu bezahlen. Präsident

Thomas Bauer Gerichtsschreiber

Hansruedi Zweifel

Der Berufungskläger hat gegen den Entscheid vom 2. Dezember 2014 Beschwerde ans Bundesgericht erhoben (Nr. 5A_9/2015).

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