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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 20.02.2014 400 14 2 (400 2014 2)

20 febbraio 2014·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·2,677 parole·~13 min·5

Riassunto

Eheschutz / Anweisung an Schuldner

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht,

vom 20. Februar 2014 (400 14 2) ____________________________________________________________________

Zivilgesetzbuch

Unterhaltsbeiträge / Voraussetzungen einer Anweisung an den Arbeitgeber des Unterhaltsschuldners

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiberin i.V. Dominique Gass

Parteien A.____, vertreten durch Advokatin Susanne Bertschi, Blumenrain 3, Postfach, 4001 Basel, Klägerin und Berufungsbeklagte gegen B.____, Beklagter und Berufungskläger

Gegenstand Eheschutz / Anweisung an Schuldner Berufung gegen den Entscheid der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 19. Dezember 2013

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Am 17. Juli 2013 bewilligte die Gerichtsvizepräsidentin des Bezirksgerichts Arlesheim den Ehegatten A.____ (nachfolgend: Berufungsbeklagte) und B.____ (nachfolgend: Berufungskläger) das Getrenntleben (Ziffer 1). Weiter wurde der Ehemann dazu verpflichtet, der Ehefrau mit Wirkung ab 1. Juli 2013 monatliche und vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 3‘300.00 zuzüglich allfällig ihm ausbezahlte Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen, wovon je CHF 825.00 zuzüglich ihm allfällig ausbezahlte Kinder- und Ausbildungszulagen für die Tochter und CHF 2‘475.00 für die Ehefrau bestimmt sind (Ziffer 7). B. Mit Zwischenentscheid vom 19. Dezember 2013 wies die Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim die C.____AG als Arbeitgeberin des Berufungsklägers an, von dessen Lohn ab sofort monatlich den Betrag von CHF 3‘300.00 zuzüglich allfällige ihm auszubezahlende Kinder- und Ausbildungszulagen in Abzug zu bringen und zu Gunsten der Berufungsbeklagten direkt auf das Konto Nr. X.____ bei der Y.____AG zu überweisen. Zudem wies sie die Arbeitgeberin ausdrücklich auf die Gefahr der Doppelzahlung im Nichtbefolgungsfalle hin. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Berufungskläger mit Eingabe vom 31. Dezember 2013 Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht. Er führte primär aus, dass er den Entscheid der Bezirksgerichtspräsidentin vom 19. Dezember 2013 anfechte. Der Entscheid sei ferner zurückzuweisen oder bis zur Verhandlung vom 12. Februar 2014 auszusetzen, alles unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung seiner Berufung machte er geltend, er habe alle Unterlagen eingereicht und könne daher belegen, dass er mit direkten und indirekten Zahlungen sogar mehr als den geforderten Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau und die Tochter geleistet habe. So habe er seiner Ehefrau für den Monat Dezember 2013 CHF 2‘700.00 überwiesen. Jedoch müssten zu diesem Betrag noch weitere CHF 836.00 hinzugerechnet werden, welche er zwischen dem 26. Oktober 2013 und dem 13. November 2013 in Form von indirekten Zahlungen und Einkäufen geleistet habe. Eine Lohnpfändung stelle überdies nicht nur einen massiven Eingriff in sein persönliches Handlungsrecht dar, sondern verursache ihm einen weitaus grösseren Imageschaden beim Arbeitgeber. Den Unterhaltsbeitrag für den Monat Januar 2014 habe er bereits vollumfänglich überwiesen. Seit dem 1. November 2013 besitze er nach drei Jahren Arbeitslosigkeit wieder eine Anstellung und damit ein geregeltes Einkommen. Er sei gewillt, künftig seinen Verpflichtungen pünktlich nachzukommen und keine indirekten Zahlungen mehr zu leisten. D. Mit Eingabe vom 16. Januar 2014 beantragte die Berufungsbeklagte, auf die Berufung sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. Die aufschiebende Wirkung sei sodann wieder herzustellen. Ihr sei ferner die unentgeltliche Rechtpflege zu gewähren, alles unter o/e- Kostenfolge. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Entscheid der Bezirksgerichtspräsidentin sei am 20. Dezember 2013 bei ihr eingegangen. Sie gehe davon aus, dass dieser dem Berufungskläger ebenfalls an diesem Tag zugestellt worden sei, womit er mit Eingabe vom 31. Dezember 2013 die Berufungsfrist nicht eingehalten habe. Dessen Berufung enthalte überdies kein justiziables Rechtsbegehren. Da der Berufungskläger von Anfechtung, Rückweisung und Aussetzen des Entscheides bis zur Verhandlung spreche, sei unklar, was er mit seiner Eingabe überhaupt wolle. Sollte dennoch auf die Berufung eingetreten werden, sei diese abzuweisen. Der Berufungskläger würde den Anspruch der Ehefrau mit irgendwelchen Zahlungen verrechnen, obwohl Unterhaltsbeiträge verrechnungsfeindlich seien. Die Zahlungen

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht würden sich sodann nicht klar dem Dezember zuordnen lassen, da diese bereits im Oktober und November vorgenommen worden seien. Es sei zudem nicht klar, ob die Zahlungen die Ehefrau und die Tochter betreffen oder sogar Geschenke darstellen würden. Der Berufungskläger habe die Berufungsbeklagte immer wieder unter Druck gesetzt und nie dem Entscheid entsprechende Überweisungen vorgenommen. Eine klare und regelmässige Zahlung der Beiträge sei seit dem 17. Juli 2013 nicht erfolgt. Sie sei ferner nicht dazu in der Lage, für die Kosten des Verfahrens aufzukommen. Mit einem Grundbetrag von CHF 1‘200.00 und den Steuern liege sie unter dem Existenzminimum. Ihr Ehemann hingegen könne die Kosten tragen, weshalb er auch im Rahmen seiner ehelichen Unterstützungspflicht für die Verfahrenskosten aufkommen müsse. E. Mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 20. Januar 2014 wurde der Berufungsbeklagten Frist bis zum 31. Januar 2014 eingeräumt, um Unterlagen über ihre finanziellen Verhältnisse einzureichen. Weiter wurde der Schriftenwechsel geschlossen und der Entscheid des Präsidiums aufgrund der Akten angeordnet. F. Am 30. Januar 2014 reichte die Beschwerdebeklagte beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, diverse Unterlagen bezüglich ihrer finanziellen Verhältnisse ein. Erwägungen 1.1 Gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO kann ein Eheschutzentscheid mit Berufung angefochten werden. Da der Entscheid der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 19. Dezember 2013 aufgrund von Art. 271 lit. a ZPO im summarischen Verfahren erging, ist die Berufung schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 311 ZPO). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10‘000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). 1.2 Im vorliegenden Fall wurde der Zwischenentscheid der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 19. Dezember 2013 dem Berufungskläger gemäss Rückschein der Schweizerischen Post am 21. Dezember 2013 zugestellt. Mit Aufgabe der Berufungsschrift bei der Schweizerischen Post am 31. Dezember 2013 ist die Eingabe rechtzeitig erfolgt. Die Streitwertgrenze ist aufgrund des hier in Frage stehenden Unterhaltsbeitrags von monatlich CHF 3‘300.00 ohne Weiteres erreicht. Der mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 3. Januar 2014 einverlangte Kostenvorschuss von CHF 300.00 wurde fristgerecht am 16. Januar 2014 bezahlt. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Bezirksgerichte, die im summarischen Verfahren ergangen sind, sachlich zuständig. 1.3 Der Inhalt der Berufungsschrift setzt sich grundsätzlich aus drei Elementen zusammen: Berufungserklärung, Berufungsantrag und Berufungsbegründung, welche notwendige Bestandteile der Berufungseingabe darstellen. Fraglich und zu prüfen ist demnach, ob die Berufungs-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht schrift inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen genügt. Aus der Berufungseingabe muss zunächst hervorgehen, dass Berufung erklärt wird, der angefochtene Entscheid also der Berufungsinstanz zur Überprüfung unterbreitet werden soll. Im Weiteren hat die Berufungseingabe Anträge zu enthalten, was sich einerseits aus der Begründungspflicht ergibt, da eine Begründung notwendigerweise Anträge voraussetzt, welche mit der Begründung substantiiert werden. Andererseits ergibt sich dies aus Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO, welcher auch für die Berufungsschrift zur Anwendung kommt. Schliesslich ist in der Berufungsbegründung darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und deshalb abgeändert werden muss. Gemäss Art. 310 ZPO können mit der Berufung die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) oder die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Die Pflicht zur Begründung der Berufung besteht auch in Verfahren, in welchen die Untersuchungsmaxime gilt (SEILER, Die Berufung nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, in: Basler Studien zur Rechtswissenschaft, 2011, Rz. 864 ff.; HUNGERBÜHLER, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 27-29; REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 2013, Art. 311 N 36 ff., je mit weiteren Nachweisen). Genügt die Berufung den minimalen Anforderungen an die Begründung nicht, so darf dem Berufungskläger nach Ablauf der Berufungsfrist keine nachträgliche Gelegenheit zur Nachbesserung der Berufungsschrift eingeräumt werden. Die inhaltlich mangelhaften bzw. ungenügenden Angaben können zur Folge haben, dass auf eine Berufung nicht eingetreten wird (vgl. REETZ/THEILER, a.a.o., Art. 311 N 38; SEILER, a.a.o., N 918; KUMSCHICK, in: Baker&McKenzie (Hrsg.), Schweizerische Zivilprozessordnung, 2010, Art. 132 N 2; BGE 137 III 622, E. 6.4). An Eingaben von Laien sollten nicht die gleich strengen Anforderungen gestellt werden wie an von Anwälten verfasste Berufungen. 1.4 Der Berufungskläger führt in seiner Eingabe vom 31. Dezember 2013 unter Ziffer 1 aus, dass er den Entscheid der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 19. Dezember 2013 anfechte. Damit beantragt er implizit eine Aufhebung des besagten Entscheids durch das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht. Auch wenn der Berufungskläger nicht explizit Berufung erklärt hat, so ergibt sich dessen Berufungserklärung zumindest aus dem Inhalt des Schreibens. Der Antrag des Berufungsklägers unter Ziffer 2 seiner Eingabe, der Entscheid der Vorinstanz sei zurückzuweisen oder bis zur Verhandlung vom 12. Februar 2014 auszusetzen, ist als Eventualbegehren aufzufassen. Angesichts der Tatsache, dass der Berufungskläger nicht anwaltlich vertreten ist und demzufolge keine all zu hohen Anforderungen an den Inhalt der Berufung zu stellen sind, ist vorliegend von einem justiziablen Rechtsbegehren auszugehen. Fraglich ist überdies, ob die Begründung des Berufungsklägers ausreicht. In seinem Schreiben vom 31. Dezember 2013 bringt dieser vor, er habe die Bezahlung der Unterhaltsbeiträge belegen können und die Vorinstanz habe daher zu Unrecht festgehalten, dass er seiner Unterhaltsverpflichtung nicht regelmässig, fristgerecht und vollständig nachgekommen sei. Auch beanstandet er die von der Vorinstanz verfügte Anweisung an den Arbeitgeber. Damit bezieht er sich direkt auf den Entscheid der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 19. Dezember 2013 und macht eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend. Die Berufung ist demnach als genügend begründet zu erachten. Da die formellen Voraussetzungen der Berufung somit alle erfüllt sind, ist auf diese einzutreten.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.1 Die Schuldneranweisung stützt sich auf Art. 177 ZGB, welcher festlegt, dass das Gericht die Schuldner eines Ehegatten anweisen kann, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem anderen Ehegatten zu leisten, wenn ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht erfüllt. Diese Anweisung setzt primär die Einreichung eines entsprechenden Begehrens durch einen Ehegatten beim zuständigen Gericht voraus (Art. 172 Abs. 3 ZGB). Ferner ist erforderlich, dass die Unterhaltspflicht bereits durch richterlichen Entscheid oder eine Parteivereinbarung festgesetzt wurde. Die Anweisung an einen Schuldner ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Unterhaltsschuldner die Unterhaltspflicht gegenüber seiner Familie ─ aus welchen Gründen auch immer ─ nicht erfüllt. Ein Verschulden seinerseits wird hingegen nicht vorausgesetzt, jedoch muss die Pflichtvergessenheit eine gewisse Schwere aufweisen, ansonsten die Anweisung einen unverhältnismässigen Eingriff in die Persönlichkeit des Betroffenen darstellen würde. So genügt ein einmaliges Versäumnis der rechtzeitigen Bezahlung in der Regel nicht, ausser der Unterhaltsschuldner lässt bereits erkennen, dass er auch künftig nicht leisten wird. Die Anweisung hat sich an einen oder mehrere namentlich bestimmte(n) Schuldner, unter genauer Angabe der Höhe des an den Unterhaltsberechtigten zu entrichtenden Betrags, der Dauer der Anweisung und der Zahlungsmodalitäten, zu richten (IVO SCHWANDER, Basler Kommentar ZGB I, 4. Auflage, 2010, Art. 177 N 9 f.; FANKHAUSER/ GUILLOD, in: Andreas Büchler/Dominique Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2011, Art. 177 N 4). 2.2 Mit Entscheid vom 17. Juli 2013 legte die Vizebezirksgerichtspräsidentin Arlesheim einen Unterhaltsbeitrag zu Lasten des Berufungsklägers in der Höhe von monatlich CHF 3‘300.00 fest, womit dessen Unterhaltspflicht bereits durch richterlichen Entscheid verfügt wurde. Am 12. Dezember 2013 beantragte die Berufungsbeklagte beim Bezirksgericht Arlesheim, es sei ein Direktabzug gegenüber der C.____AG festzulegen. Somit liegt auch das für die Schuldneranweisung vorausgesetzte Begehren eines Ehegatten vor. Zu prüfen bleibt nachfolgend, ob der Berufungskläger tatsächlich seine Unterhaltspflicht gegenüber seiner Familie nicht erfüllt hat und ob sich die Anweisung an dessen Arbeitgeber demnach rechtfertigen lässt. 2.3 Wie aus den Akten eindeutig hervor geht, hat der Berufungskläger die geschuldeten Unterhaltsbeiträge für die Monate Juli bis September 2013 nicht rechtzeitig überwiesen. So führt dieser in seinem Schreiben vom 12. Oktober 2013 explizit aus, dass es ihm für die genannten Monate aufgrund seiner finanziellen Situation (kein genügendes Einkommen und Schulden) nicht möglich gewesen sei, die geschuldeten Beträge sofort zu leisten. Dennoch habe er diese weitgehend beglichen und diverse Kosten der Ehefrau und der Tochter direkt übernommen (Barbeträge, Lebensmitteleinkäufe, Zahlungen von Rechnungen usw.). Einen Teil der Unterhaltsbeiträge für die Monate Juli, August und September 2013 ─ genauer CHF 2‘700.00 ─ habe er im Nachhinein am 9. Oktober 2013 auf das Konto der Ehefrau überwiesen. Einen Teilbeitrag für den Monat Oktober 2013 (CHF 2‘337.00) hat er zudem nach eigenen Angaben ebenfalls erst am 9. Oktober 2013 und damit verspätet geleistet. Wie auch die Berufungsbeklagte ausführte, ist einzig der Unterhaltsbeitrag des Monats November 2013 vollständig bezahlt worden, jedoch gemäss den vom Berufungskläger eingereichten Empfangsscheinen wiederum erst am 10. resp. am 14. November 2013 und damit nicht wie vorgesehen im Voraus. Mit Verfügung der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 13. Dezember 2013 wurde der Berufungskläger angehalten, die rechtzeitige Bezahlung des Unterhaltsbeitrags für den Monat Dezember 2013

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht zu belegen. Damit bot ihm die Vorinstanz nochmals eine Möglichkeit, seinen Zahlungswillen zu zeigen. Ferner wurde er explizit darauf aufmerksam gemacht, dass bei Nichtnachweis innert angesetzter Frist die Direktanweisung bewilligt werde. Aus den mit Eingabe vom 18. Dezember 2013 vom Berufungskläger eingereichten Unterlagen ist ersichtlich, dass er für den Monat Dezember 2013 lediglich CHF 2‘700.00 und damit CHF 600.00 zu wenig überwiesen hat (Empfangsschein vom 2. Dezember 2013). Erst für den Monat Januar 2014 erfolgte wieder eine rechtzeitige und vollständige Überweisung des geschuldeten Unterhaltsbeitrags. Die Feststellung der Vorinstanz unter Ziffer 3 des Entscheids, der Berufungskläger habe die rechtzeitige, fristgerechte und vollständige Erfüllung seiner Unterhaltspflicht nicht belegen können, ist daher zutreffend. Gemäss vorinstanzlichem Entscheid vom 17. Juli 2013 hat der Ehemann der Ehefrau jeweils im Voraus und vollständig die festgesetzten Unterhaltsbeiträge zu leisten. Demnach ist eine nachträgliche Bezahlung grundsätzlich nicht zulässig. Auch ist nicht vorgesehen, dass der Berufungskläger diverse indirekte Zahlungen an die Ehefrau oder an die Tochter tätigen und diese mit dem geschuldeten Unterhaltsbeitrag verrechnen kann, womit die vom Berufungskläger vorgebrachten Indirektzahlungen ebenfalls als unzulässig zu qualifizieren sind. Zudem ist ohnehin unklar, ob die in Form von Einkäufen getätigten Auslagen oder die vom Berufungskläger behaupteten Zahlungen von Rechnungen tatsächlich für die Ehefrau und die Tochter bestimmt waren, da dies aus den beigelegten Einkaufsbelegen und Empfangsscheinen nicht ersichtlich wird. Die verspäteten Überweisungen der Unterhaltsbeiträge durch den Berufungskläger können in Anbetracht der vorangehenden Ausführungen nicht als einmaliges Vergehen bezeichnet werden, zumal die geschuldeten Beträge wiederholt nicht korrekt bezahlt wurden. Es ist daher zu befürchten, dass er seiner Unterhaltspflicht auch künftig nicht zuverlässig nachgehen wird, womit eine Schuldneranweisung zur Existenzsicherung der Ehefrau und der gemeinsamen Tochter unbedingt erforderlich erscheint. Der Entscheid der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 19. Dezember 2013 ist demnach nicht zu beanstanden und die vorliegende Berufung folglich abzuweisen. 3. Abschliessend ist über die Verlegung der Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), zu befinden. Massgebend für die Regelung der Kostenfolgen sind die Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO, die auch im Berufungsverfahren gelten (SEILER, Die Berufung nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2011, Rz. 1560). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens sind die Gerichtskosten somit dem Berufungskläger aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. h der Verordnung vom 15. November 2010 über die Gebühren der Gerichte (SGS 170.31; Gebührentarif) entsprechend dem einverlangten Kostenvorschuss auf CHF 300.00 festzulegen. Darüber hinaus hat der Berufungskläger der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten hat keine Honorarnote eingereicht, sodass der Entscheid über die Höhe der Entschädigung gemäss § 18 Abs. 1 der Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte im Ermessen des Gerichts liegt (TO; SGS 178.112). Die Rechtsvertreterin hat im vorliegenden Verfahren am 16. Januar 2014 eine Berufungsantwort im Um-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht fang von 7 Seiten, am 23. Januar 2014 ein kurzes Schreiben und am 30. Januar 2014 eine weitere Eingabe eingereicht. Angesichts der Tatsache, dass es sich nicht um einen komplexen Sachverhalt handelt, erachtet das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, einen Zeitaufwand von 3 Stunden zu einem Ansatz von CHF 250.00 für angemessen. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten somit für das kantonsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 750.00, zuzüglich geschätzten Auslagen von CHF 20.00 sowie 8 % Mehrwertsteuer von CHF 61.60, total somit CHF 831.60, auszurichten. Das Gesuch der Berufungsbeklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Unterhalts- und Unterstützungspflicht des Ehegatten der staatlichen Prozesskostenfinanzierung vorgeht.

Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Das Gesuch der Berufungsbeklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr von CHF 300.00 wird dem Berufungskläger auferlegt. 4. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 831.60 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin i.V.

Dominique Gass

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