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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.09.2013 400 13 166 (400 2013 166)

17 settembre 2013·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·3,603 parole·~18 min·6

Riassunto

Nachbarrecht

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 17. September 2013 (400 13 166) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Erklärung der Berufung eventuell Beschwerde - mit einer Eingabe kann nur ein Rechtmittel erhoben werden

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiberin Karin Arber

Parteien A.____, vertreten durch Advokat Dr. Dieter Völlmin, Kirchplatz 16, Postfach 916, 4132 Muttenz 1, Kläger und Berufungsbeklagter gegen B.____, vertreten durch Advokat Dr. Dieter M. Troxler, Advokatur zum Wasserturm, Wasserturmplatz 2, 4410 Liestal, Beklagter und Berufungskläger

Gegenstand Nachbarrecht Berufung ev. Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Liestal vom 12. Juni 2013

A. Mit Klage vom 15. Oktober 2012 hat A.____ gegen B.____ am Bezirksgericht Liestal eine Prosekutionsklage (Verfahren Nr. 140 12 1062) eingereicht mit dem Antrag, der Beklagte sei, unter Androhung einer Bussenverfügung im Sinne von Art. 292 StGB im Falle des Ungehorsams, anzuweisen, sofort sämtliche Massnahmen zu treffen um sicher zu stellen, dass von

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht dessen Liegenschaft keine Feuchtigkeit mehr in die Liegenschaft des Klägers eindringen könne. Der Beklagte beantragte mit Eingabe vom 22. Februar 2013 unter anderem, es sei der Prozess auf die Frage zu beschränken, ob sich der Beklagte auf die Klage materiell einzulassen habe. Mit Stellungnahme vom 21. Mai 2013 beantragte der Beklagte unter anderem sodann, die im Verfahren Nr. 170 11 1091 verfügte Massnahme sei sofort aufzuheben und das Verfahren Nr. 140 12 1062 sei durch Nichteintretensentscheid zu erledigen. Er führte aus, sowohl die Massnahme wie auch der Hauptprozess seien ohne entsprechende aktive Sachlegitimation eingeleitet worden. Die aktive Sachlegitimation sei nach neuem Prozessrecht prozessvernichtende Prozessvoraussetzung mit der Konsequenz, dass die Prosekutionsklage an einem nicht heilbaren Eintretensfehler leide. Der Bezirksgerichtspräsident wies mit Verfügung vom 12. Juni 2013 die Verfahrensanträge des Beklagten ab und setzte ihm Frist zur Einreichung der Klageantwort. Auf die Begründung der Vorinstanz wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B. Mit Eingabe vom 20. Juni 2013 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, erklärte der Beklagte (im Nachfolgenden Beklagter oder Berufungskläger genannt) gegen die Verfügung vom 12. Juni 2013 Berufung eventuell Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung des BG Liestal, datierend vom 12.6.2013, sei aufzuheben und in Gutheissung der Beschwerde das Verfahren 140 12 1062 durch Nichteintretensentscheid zu erledigen. 2. Eventuell sei die Verfügung vom 12.6.2013 im Sinne kantonsgerichtlicher Erwägungen aufzuheben und die Sache zur vollständigen Beurteilung der Fragen der notwendigen Prozessvoraussetzungen an die erste Instanz zurückzuweisen. 3. Es sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, sofern die heutige Rechtschrift nicht als Berufung behandelt werden sollte. 4. Unter o/e-Kostenfolge."

Der Berufungskläger führte unter "Formelles" aus, gemäss Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz solle eine prozessleitende Verfügung vorliegen. Das erstinstanzliche Dispositiv sei allerdings allein und für sich nicht schlüssig. Es gehe nicht hervor, welcher Rechtsnatur die angefochtene Verfügung sei. Er selber vertrete die Auffassung, es liege ein Zwischenentscheid gemäss Art. 237 ZPO vor. Die Vorinstanz hätte seine Anträge gemäss Eingabe vom 21. Mai 2013 materiell behandeln müssen bzw. sie habe diese verworfen. Bei entsprechend abweichender oberinstanzlicher Beurteilung der betreffenden Rechtsfragen werde sofort ein Endentscheid herbeigeführt. Die Vorinstanz hätte sich mit den Fragen der Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 59 ZPO befassen müssen. Falls bloss eine beschwerdefähige prozessleitende Verfügung vorliege, sei die Beschwer zu bejahen. Der Berufungskläger ging weiter auf die Unterschiede zwischen Berufung und Beschwerde ein und führte aus, wo Unterschiede bestehen würden, werde er sich an die strengeren Rügevoraussetzungen der Beschwerde halten. Unter dem Titel "Materielles" führte er auf S. 14 aus, der Instruktionsrichter des Bezirksgerichts Liestal habe sich ausschliesslich mit den materiellen Aspekten der Aktivlegitimation befasst und die Rechtsfragen der formell-rechtlichen Bedeutung nicht behandelt, so dass eine Rechtsverweigerung

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht vorliege. Die Vorinstanz habe nicht begründet, weshalb sie nicht auf die prozessrechtlichen Einwände eingegangen sei. Daher liege auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen unvollständiger Begründung vor. Der Berufungskläger machte weitere Ausführungen zu Prozessvoraussetzungen, schutzwürdigem Interesse, Aktivlegitimation und Heilung von Rechtsverweigerungen und Gehörsverletzungen. Auf die weitergehenden Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. C. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 2. Juli 2013 wurde dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung erteilt. D. Mit Beschwerdeantwort (ev. Stellungnahme zur Berufung) vom 13. August 2013 beantragte der Berufungsbeklagte, die Rechtsbegehren vom 20. Juni 2013 seien abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne; unter o/e-Kostenfolge. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Verfügung vom 15. August 2013 schloss die Kantonsgerichtspräsidentin den Schriftenwechsel und ordnete den Entscheid aufgrund der Akten an. Erwägungen 1. Der Berufungskläger betitelte seine Eingabe vom 20. Juni 2013 mit "Berufung eventuell Beschwerde". Es stellt sich vorab die Frage, ob der Berufungskläger die Berufung eventuell die Beschwerde erklären kann. 1.1 Eine Partei kann nicht mit einer Eingabe mehrere Rechtsmittel erheben und vom Gericht verlangen, dass es die verschiedenen Rechtsmittel durchprüft. Das Gericht muss klaren verfahrensrechtlichen Verhältnissen gegenübergestellt werden (BGE 134 III 332, E. 2.2). Dies ist nicht gegeben, wenn nicht klar ist, welches Rechtsmittel erhoben wird und nach welchen Regeln das Rechtsmittelverfahren abzulaufen hat. Die Beschwerde unterscheidet sich von der Berufung insbesondere bei den Anfechtungsgründen (Art. 320 und 310 ZPO), der aufschiebenden Wirkung (Art. 325 und 315 ZPO), dem Novenverbot (Art. 326 und Art. 317 ZPO) und der Möglichkeit der Ergreifung des Anschlussrechtsmittels (Art. 323 und 313 ZPO). Auch die Fristen für die Erhebung des jeweiligen Rechtsmittels sowie der Einreichung der Berufungsantwort und der Beschwerdeantwort sind nicht identisch. So beträgt bei Vorliegen eines Zwischenentscheids, welcher nicht im summarischen Verfahren erging, die Berufungsfrist 30 Tage (Art. 311 ZPO) und bei Vorliegen einer prozessleitenden Verfügung die Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Für die entsprechende Stellungnahme der Gegenpartei gilt jeweils die gleiche Frist. Das vom Berufungskläger gewählte Vorgehen schafft bereits Unklarheit bei der Frage, ob dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung ex lege zukommt oder nicht. Entsprechend sah sich der Berufungskläger auch gezwungen, sein Rechtsbegehren Ziffer 3 zu stellen. Als weitere Schwierigkeit erweist sich die der Gegenpartei für die Stellungnahme zu setzende Frist. So müsste das Gericht vorab entscheiden, ob eine Berufung oder eine Beschwerde vorliegt, um zu eruieren, ob für die Stellungnahme eine Frist von 30 Tagen oder von 10 Tagen zu setzen ist. Es kann nicht angehen, dass das Gericht bereits vorab darüber entscheiden muss, um überhaupt entsprechend instruieren zu können. Der Gegenseite ist es zudem unzumutbar, eine Stellungnahme auf ein Rechtsmittel einzureichen, ohne Klarheit darüber zu haben, ob es sich um eine Berufung oder eine Beschwerde handelt, ob neue Tatsachen und Beweismittel unter den Vorausset-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht zungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig oder gestützt auf Art. 326 ZPO ausgeschlossen sind und ob sie eine Anschlussberufung erklären kann oder eben nicht, weil es sich um eine Beschwerde handelt. Indem die Erklärung der Berufung eventuell der Beschwerde die dargelegten erheblichen Unklarheiten schafft, ist dieses Vorgehen nicht zulässig. Vielmehr muss sich eine Partei entscheiden, welches Rechtsmittel sie einreichen will, damit klare verfahrensrechtliche Verhältnisse vorliegen. Wenn der Berufungskläger unsicher war, hätte er die Möglichkeit gehabt, mit zwei verschiedenen Eingaben je eine Berufung und eine Beschwerde einzureichen und für das eine Verfahren einen Sistierungsantrag zu stellen, bis über das andere Verfahren entschieden ist. Das Gericht hätte sodann zwei Verfahren eröffnet und in jedem wären die verfahrensrechtlichen Verhältnisse klar gewesen. Auch für die Gegenpartei wäre beim aufgezeigten Vorgehen eindeutig gewesen, ob sich ihre Stellungnahme auf eine Berufung oder eine Beschwerde zu beziehen hat. Je nach Ausgang des ersten Verfahrens hätte der Berufungskläger am anderen Rechtsmittel festhalten oder dieses zurück ziehen können. Dieses aufgezeigte Vorgehen ist durchaus bekannt und zumutbar. Auch ist die dadurch geschaffene Klarheit einer allfälligen Prozessökonomie vor der zweiten Instanz eindeutig vorzuziehen. 1.2 Weiter ist zu berücksichtigen, dass Rechtsmittel grundsätzlich bedingungsfeindlich sind, weshalb auf bedingt erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten ist (OLIVER M. KUNZ, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber, ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kommentar zu den Art. 308-327a ZPO, Basel 2013, Vor Art. 308 ff., N 78; PETER REETZ, in: Thomas Sutter- Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Vorbemerkungen zu den Art. 308-318, N 49;). Der Berufungskläger erklärte mit seiner Eingabe vom 20. Juni 2013 die Berufung, da seines Erachtens ein Zwischenentscheid vorliegen soll. Die Beschwerde erhob er nur eventuell für den Fall, dass lediglich eine prozessleitende Verfügung vorliegen soll. Die Beschwerde erklärt er somit unter der Bedingung, dass kein Zwischenentscheid vorliegt. Da Rechtsmittel bedingungsfeindlich sind, ist dieses Vorgehen auch aus diesem Grund nicht zulässig. 1.3 Gegen die Zulässigkeit des vom Berufungskläger gewählten Vorgehens spricht zudem die restriktive Zulassung der Konversion von Rechtsmitteln. Das Kantonsgericht nimmt die Konversion von Rechtsmitteln nicht grosszügig vor, sondern lässt diese nur ausnahmsweise zu (siehe die im Internet publizieren Entscheide des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 31. Januar 2012 im Verfahren Nr. 410 11 320 und vom 30. April 2013 im Verfahren Nr. 410 13 58). Das vom Berufungskläger gewählte Vorgehen stellt eine Umgehung dieser restriktiven Zulassung der Konversion dar und ist auch aus diesem Grund nicht zuzulassen. 1.4 Entsprechend diesen Erwägungen können mit einer Eingabe nicht zwei verschiedene Rechtsmittel erklärt werden oder eventualiter ein anderes Rechtsmittel. Das mit der Eingabe des Berufungsklägers vom 20. Juni 2013 gewählte Vorgehen mit der Erklärung der Berufung eventuell der Beschwerde ist daher nicht zulässig. Auf das eventualiter erhobene Rechtsmittel ist somit gar nicht einzutreten. 2. Es stellt sich nunmehr die Frage, ob die Eingabe vom 20. Juni 2013 als Berufung oder als Beschwerde zu behandeln ist. Der Berufungskläger betitelte seine Eingabe als "Berufung eventuell Beschwerde" und ist der Auffassung, es liege ein Zwischenentscheid gemäss Art. 237 ZPO vor. Als Hauptbegehren beantragt er sodann in Ziffer 1 seiner Rechtsbegehren, das vorinstanz-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht liche Verfahren sei durch Nichteintretensentscheid zu erledigen. Der Berufungskläger brachte in seiner Eingabe vom 20. Juni 2013 klar zum Ausdruck, dass seines Erachtens ein berufungsfähiger Zwischenentscheid vorliege. Entsprechend betitelte er seine Eingabe als Berufung eventuell Beschwerde. Seine Eingabe ist somit dahingehend zu verstehen, dass es sich in erster Linie um eine Berufung handelt und nur eventuell um eine Beschwerde, im Falle dass die Rechtsmittelinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 12. Juni 2013 keinen Zwischenentscheid erblicken sollte. Dass in der Eingabe vom 20. Juni 2013 durchgehend von Beschwerdeführer und Beschwerdegegner gesprochen wird und im Rechtsbegehren Ziffer 1 die Gutheissung der Beschwerde beantragt wird, vermag daran nichts zu ändern. Der Beklagte hat sich für seine Eingabe auf eine Bezeichnung festgelegt ohne darzulegen, weshalb er von Beschwerdeführer, Beschwerdegegner und Beschwerde spricht, obwohl er der Meinung ist, dass ein berufungsfähiges Anfechtungsobjekt vorliegt. Vermutlich hat er sich für die Bezeichnungen auf die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz abgestützt, welche die Beschwerde als Rechtsmittel aufführte. Wie bereits erwähnt kann die gewählte Bezeichnung jedoch nichts daran ändern, dass aufgrund des Titels und des Inhalts die Eingabe vom 20. Juni 2013 als Berufung zu betrachten und entsprechend auch als solche zu behandeln ist. Folglich ist auf die eventuell erklärte Beschwerde nicht einzutreten (es kann auf die Ausführungen unter Erwägung Ziff. 1.1 bis 1.4 hiervor verwiesen werden, wo erläutert wird, weshalb nicht zwei Rechtsmittel erhoben werden können bzw. weshalb nicht eventualiter ein anderes Rechtsmittel erklärt werden kann). 3. Da die Eingabe als Berufung zu behandeln ist, sind die Eintretensvoraussetzungen für die Berufung zu prüfen. 3.1 Gemäss Art. 308 Abs. 1 ZPO sind erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide (lit. a) und erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (lit. b) mit Berufung anfechtbar. Vorliegend ist zu klären, ob es sich bei der angefochtenen Verfügung vom 12. Juni 2013 um einen Zwischenentscheid handelt. Die Vorinstanz behandelte in der genannten Verfügung die Eingaben des Beklagten vom 22. Februar 2013 und vom 21. Mai 2013. Mit Eingabe vom 22. Februar 2013 beantrage er unter anderem, es sei ihm die Frist zur vollständigen Beantwortung der Klage abzunehmen und das Prozessthema sei auf die Frage zu beschränken, ob sich der Beklagte auf die Klage materiell einzulassen habe. Mit Eingabe vom 21. Mai 2013 verlangte er unter anderem sodann, die im Verfahren 170 11 1091 verfügte Massnahme sei sofort aufzuheben sowie das Verfahren 140 12 1062 durch Nichteintretensentscheid zu erledigen. In den Erwägungen der Verfügung vom 12. Juni 2013 führte der Bezirksgerichtspräsident unter Ziffer 1 aus, der Beklagte begründe seinen Antrag auf Beschränkung des Prozessthemas mit der Tatsache, dass die Aktivlegitimation des Klägers sowohl im Massnahmeverfahren 170 11 1091 als auch im Prosekutionsverfahren 140 12 1062 nicht gegeben sei. In Erwägung Ziffer 2 folgen sodann rechtliche Ausführungen allgemeiner Art zu Art. 125 ZPO. In Erwägung Ziffer 3 wird ausgeführt, aktivlegitimiert sei, wer materieller Rechtsinhaber sei und dass die Frage der Aktivlegitimation nicht zu den Prozessvoraussetzungen gehöre, sondern eine Frage des materiellen Rechts sei. In Erwägung Ziffer 4 wird erwähnt, der Beklagte mache geltend, dass durch das Gesamteigentum des Klägers mit C.____ eine notwendige Streitgenossenschaft vorliege und die Eigentumsrechte nur gemeinsam durchgesetzt werden könnten. In Erwägung Ziffer 5 werden die Ausführungen des Klägers zur Aktivlegitimation zusammengefasst. In Erwägung Ziffer 6 führte der Gerichtspräsident im Wesentlichen aus, die Aktivlegitimation sei eine Voraussetzung

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht für das materiell-rechtliche Bestehen eines Anspruchs und keine Prozessvoraussetzung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 ZPO. Deshalb sei die Aktivlegitimation im Rahmen der materiellen Prüfung des Anspruchs zu behandeln. Die fehlende Sachlegitimation führe zur Abweisung der Klage. Die Aktivlegitimation müsse nicht bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung vorliegen, sondern erst im Zeitpunkt des Sachurteils. Wie der Kläger nachgewiesen habe, sei er nun Alleineigentümer der Liegenschaft. Es bestehe somit eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Gericht im Rahmen der Anspruchsprüfung im Urteilszeitpunkt die Aktivlegitimation als gegeben erachten könnte. Für den Entscheid über eine Beschränkung des Prozessstoffes seien neben diesen Überlegungen zur Aktivlegitimation auch der Zweck der Vereinfachung des Prozesses sowie das Beschleunigungsgebot zu beachten. Das Verfahren würde mit einer Beschränkung des Prozessstoffes nicht wesentlich vereinfacht, sondern es würde komplizierter und unnötig in die Länge gezogen. In Erwägung Ziffer 7 wird sodann auf die Anträge betreffend das Massnahmeverfahren 170 11 1091 eingegangen. Im Dispositiv wird verfügt, die Verfahrensanträge des Beklagten würden abgewiesen und dem Beklagten peremptorisch Frist bis 12. Juli 2013 zur Einreichung der Klageantwort gesetzt. 3.2 Bereits aus dem Dispositiv geht hervor, dass es sich um keinen Zwischenentscheid handeln kann. Der Präsident hat die Verfahrensanträge des Beklagten abgewiesen. Der Antrag auf Nichteintreten stellt keinen Verfahrensantrag dar, sondern einen Antrag, wie über die Klage zu entscheiden ist, so dass dieser Antrag gar nicht Gegenstand des Dispositivs, welches sich eben nur auf Verfahrensanträge bezieht, sein kann. Mit dem Abweisen der Verfahrensanträge ist somit in der Sache selber noch nichts entschieden, weder über das Eintreten oder Nichteintreten noch die Aktivlegitimation. In Erwägung Ziffer 6 wird ausgeführt, dass das Verfahren mit einer Beschränkung des Prozessstoffes nicht wesentlich vereinfacht, sondern komplizierter und unnötig in die Länge gezogen würde. Auch daraus wird deutlich, dass der Gerichtspräsident den Antrag auf eine Beschränkung des Prozessstoffes - welcher einen Verfahrensantrag darstellt - ablehnte. Dies korrespondiert mit der Formulierung im Dispositiv. Indem der Gerichtspräsident den Prozessstoff nicht beschränkte, hatte er auch keinerlei Veranlassung, sich bereits über Prozessvoraussetzungen bzw. das Eintreten/Nichteintreten zu äussern. Diese Fragen sind dem Endentscheid vorbehalten. Somit liegt auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, indem die Verfügung keine Erwägungen zu den Prozessvoraussetzungen enthält. Über die Aktivlegitimation wurde noch nicht entschieden. Die Ausführungen über die Aktivlegitimation erfolgten lediglich prima facie für die Prüfung des Verfahrensantrags auf Beschränkung des Prozessthemas. So steht denn in Erwägung Ziff. 6 Folgendes: "Es besteht somit eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Gericht im Rahmen der Anspruchsprüfung im Urteilszeitpunkt die Aktivlegitimation als gegeben erachten könnte". Wie aus den vorinstanzlichen Akten bzw. dem Dossiertitelblatt hervorgeht, ist bei der Vorinstanz die Beurteilung durch die Dreierkammer vorgesehen. Hätte der vorinstanzliche Gerichtspräsident das Verfahren auf die Frage der Aktivlegitimation bzw. das Eintreten beschränken wollen, hätte er die entsprechende Einschränkung im Sinne von Art. 125 lit. a ZPO verfügt und den Fall zur Beantwortung dieser Fragen an die Dreierkammer überwiesen. Auch daraus geht hervor, dass es sich bei der angefochtenen Verfügung um keinen Zwischenentscheid handeln kann. Vielmehr wurde mit der Verfügung vom 12. Juni 2013 lediglich der mit Eingabe des Beklagten vom 22. Februar 2013 gestellte Antrag auf Beschränkung des Prozessthemas abgewiesen. Dass im Dispositiv von Verfahrensanträgen in der Mehrzahl gesprochen wird, hängt damit zusammen, dass sich die Verfügung auch auf die An-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht träge betreffend Sistierung - welche ebenfalls Verfahrensanträge darstellen und in den Erwägungen abgehandelt werden - bezog und nicht etwa auf Eintretensfragen. Weder aus dem Dispositiv noch aus den Erwägungen der Verfügung vom 12. Juni 2013 noch im Gesamtzusammenhang geht in irgendeiner Weise hervor, dass über das Eintreten oder Nichteintreten bereits entschieden wurde. Es ist daher nicht nachvollziehbar, wie sich der Berufungskläger auf den Standpunkt stellen kann, es liege ein Zwischenentscheid vor. Da die Verfügung vom 12. Juni 2013 lediglich eine verfahrensleitende Verfügung betreffend Verfahrensanträgen darstellt - nämlich die Abweisung der Beschränkung des Verfahrens auf einzelne Fragen oder auf einzelne Rechtsbegehren - ist sie nicht mit Berufung anfechtbar. Auf die Berufung ist daher nicht einzutreten. 3.3 Da offensichtlich kein berufungsfähiges Anfechtungsobjekt vorliegt, ist das Präsidium des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, gestützt auf § 7 Abs. 4 EG ZPO für den Nichteintretensentscheid zuständig. Die präsidiale Zuständigkeit für die eventuell erklärte Beschwerde ergibt sich aus § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO. 4. Es stellt sich die Frage, ob die eingereichte Berufung als Beschwerde entgegengenommen werden kann. Das Kantonsgericht nimmt die Konversion eines Rechtsmittels nicht grosszügig vor, sondern lässt diese nur ausnahmsweise zu. Solche Ausnahmen können etwa bei Vorliegen einer falschen Rechtsmittelbelehrung bestehen, oder wenn unklar ist, welches Rechtsmittel einzureichen ist, oder bei lediglich falscher Bezeichnung (siehe die im Internet publizieren Entscheide des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 31. Januar 2012 im Verfahren Nr. 410 11 320 und vom 30. April 2013 im Verfahren Nr. 410 13 58). Wie bereits unter Erwägung Ziffer 3 hiervor ausführlich erläutert, stellt die Verfügung vom 12. Juni 2013 eindeutig eine verfahrensleitende Verfügung dar, so dass nicht unklar war, welches Rechtsmittel einzureichen ist. Überdies war auch die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz korrekt. Somit besteht kein Anlass, die eingereichte Berufung mittels Konversion als Beschwerde zu behandeln. 5. Selbst wenn die Beschwerde separat eingereicht worden wäre oder die Eingabe vom 20. Juni 2013 als Beschwerde zu behandeln wäre, könnte auf diese nicht eingetreten werden. Die angefochtene prozessleitende Verfügung der Vorinstanz ist nur anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Hierfür ist der Rechtsmittelkläger beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (MARTIN H. STERCHI, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 319 N 15). Der Berufungskläger führt diesbezüglich aus, das Kantonsgericht lasse tatsächliche Nachteile genügen und zähle dazu auch den Umstand, dass die angefochtene Verfügung eine Verlängerung und Verteuerung des Verfahrens zur Folge habe. Wenn die Verfügung durch das Kantonsgericht nicht bestätigt würde, ende das Verfahren 140 12 1062 vorzeitig, ohne langwieriges Behauptungs- und Urteilsverfahren. Der Beklagte habe daher ein Interesse, dass der vorliegende Hauptprozess vorzeitig beendet werde. Der Berufungskläger hat nicht ausgeführt, weshalb von einem langwierigen Behauptungs- und Urteilsverfahren auszugehen ist. Ein solches ist auch nicht offenkundig. Die Vorinstanz geht entsprechend ihren Erwägungen demgegenüber sogar davon aus, dass mit einer Beschränkung des Prozessstoffes das Verfahren nicht wesentlich vereinfacht würde, sondern dass es vielmehr komplizierter und unnötig in die Länge gezogen würde. Andere nicht leicht wiedergutzumachende Nachteile sind

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht ebenfalls nicht ersichtlich, zumal über die Prozessvoraussetzungen und die Aktivlegitimation vom Bezirksgericht noch zu urteilen ist und der entsprechende Entscheid dannzumal angefochten werden kann. Es ist nicht ersichtlich und wird nicht dargelegt, weshalb dem Berufungskläger nicht zumutbar sein sollte, den Endentscheid in der Sache abzuwarten. Mangels Drohens eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils wäre auch auf eine Beschwerde nicht einzutreten. Der Beschwerde wäre überdies auch materiell kein Erfolg beschieden. Sowohl bei der Beschränkung des Prozesses auf einzelne Fragen oder einzelne Rechtsbegehren nach Art. 125 lit. a ZPO wie auch bei Art. 237 ZPO betreffend Zwischenentscheid handelt es sich um Kann- Bestimmungen. Es steht daher im Ermessen des Gerichts, ob es den Prozess beschränken und einen Zwischenentscheid fällen will. Der Berufungskläger hat nicht dargelegt, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen sein soll, indem es den Prozess nicht beschränkt und folglich auch keinen Zwischenentscheid zur Frage des Eintretens oder der Aktivlegitimation gefällt hat. 6. Es bleibt über die Verteilung der Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) zu entscheiden. Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass der Berufungskläger unterliegt. Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens sind ihm die Prozesskosten aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 2 der Verordnung vom 15. November 2010 über die Gebühren der Gerichte (SGS 170.31; Gebührentarif) auf pauschal CHF 1'200.00 festzulegen. Der Berufungskläger hat dem Berufungsbeklagten sodann eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Die Berechnung des Honorars hat nach dem Zeitaufwand zu erfolgen (§ 2 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003; SGS 178.112). Der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten hat keine Honorarnote eingereicht. In Anwendung von § 18 Abs. 1 TO wird die Parteientschädigung vom Gericht nach Ermessen festgesetzt. Die Beschwerdeantwort war zwar nicht sehr lange, jedoch war die Rechtsmitteleingabe vom 20. Juni 2013 insgesamt 24 Seiten umfassend und musste vorab studiert werden, was einen gewissen Zeitaufwand erfordert. Das Kantonsgericht erachtet einen Aufwand für den Rechtsanwalt Dr. Dieter Völlmin von insgesamt 6 Stunden à CHF 250.00 als angemessen. Die Auslagen werden auf CHF 30.00 geschätzt. Der Berufungskläger hat dem Berufungsbeklagten somit eine Parteientschädigung von CHF 1'652.40 (6 x CHF 250.-- = CHF 1'500.-- zuzüglich CHF 30.-- Auslagen sowie 8% MWST auf CHF 1'530.-- ausmachend CHF 122.40) zu bezahlen.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Demnach wird erkannt: ://: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Entscheidgebühr des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, in der Höhe von CHF 1'200.00 wird dem Berufungskläger auferlegt. Der Berufungskläger hat dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 1'652.40 (inkl. Spesen von CHF 30.00 und CHF 122.40 MWST) zu bezahlen.

Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin

Karin Arber

400 13 166 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.09.2013 400 13 166 (400 2013 166) — Swissrulings