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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.09.2013 400 13 127 (400 2013 127)

3 settembre 2013·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·5,946 parole·~30 min·6

Riassunto

Nachbarrecht

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 3. September 2013 (400 13 127) ____________________________________________________________________

Zivilgesetzbuch

Sachenrecht - Eigentumsfreiheitsklage bei Immissionen durch überragende Äste

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richter Dieter Freiburghaus (Ref.), Richterin Barbara Jermann Richterich; Gerichtsschreiber Hansruedi Zweifel

Parteien A.____, vertreten durch Advokat Dr. Peter Studer, Neuarlesheimerstrasse 15, Postfach 435, 4143 Dornach, Klägerin 1 und Berufungsbeklagte 1 B.____, vertreten durch Advokat Dr. Peter Studer, Neuarlesheimerstrasse 15, Postfach 435, 4143 Dornach, Kläger 2 und Berufungsbeklagter 2 gegen

C.____, vertreten durch Advokat Roger Wirz, Anton von Blarerweg 2, 4147 Aesch BL, Beklagter und Berufungskläger

Gegenstand Nachbarrecht Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Laufen vom 9. April 2013

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht

A. Auf der Parzelle Nr. X, GB D.____, stehen seit Jahrzehnten zwei Lindenbäume. Die Eigentümer der Nachbarparzellen Nrn. Y und Z, GB D.____, erhoben am 13.07.2011 Gesuche um Rechtsschutz in klaren Fällen gegen den Eigentümer der Parzelle Nr. X, GB D.____, und beantragten, dieser sei zu verpflichten, die beiden an der gemeinsamen Grundstücksgrenze stehenden Lindenbäume bis auf diese in der Breite zurückzuschneiden und die betreffenden Bäume in der Folge im nach diesem Schnitt erreichten Zustand unter der Schere zu halten. Der Bezirksgerichtspräsident Laufen hiess mit Urteil vom 02.09.2011 die Gesuche gut. In Gutheissung der Beschwerde des Eigentümers der Parzelle Nr. X, GB D.____, hob das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, mit Entscheid vom 01.11.2011 das Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Laufen vom 02.09.2011 auf und trat auf die Gesuche um Rechtsschutz in klaren Fällen nicht ein. B. Unter Vorlage der Klagebewilligung und einer Fotodokumentation klagten die Eigentümer der Parzellen Nrn. Y und Z, GB D.____, mit Eingabe vom 16.07.2012 an das Bezirksgericht Laufen gegen den Eigentümer der Parzelle Nr. X, GB D.____, und beantragten was folgt: "1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, die auf seinem Grundstück GB D.____ Nr. X gegen die Grenze zu den klägerischen Parzellen GB Z und GB Y stehenden Lindenbäume innert einer richterlich zu setzenden Frist auf seine Kosten bis auf die Grundstücksgrenze vollständig zurückzuschneiden resp. zurückschneiden zu lassen und die beiden Bäume ständig und ausnahmslos unter der Schere zu halten, so dass diese die betreffenden Grundstücksgrenzen inskünftig nicht mehr überragen. 2. Es sei die gänzliche und teilweise Missachtung dieses richterlichen Gebotes gemäss Art. 292 StGB mit einer Geldbusse bis zu Fr. 10'000.00 zu bedrohen. Ausserdem seien die Kläger im Nichtbefolgungsfall nach unbenutztem Fristablauf dazu zu berechtigen, dem Bezirksgericht direkt zuhanden der Vollzugsbehörde den Zwangsvollzug (Ersatzvornahme) auf Kosten des Beklagten zu verlangen. 3. Unter ordentlicher und ausserordentlicher Kostenfolge zulasten des Beklagten." Innert Frist reichten die Kläger mit Eingabe vom 10.09.2012 9 Fotoblätter über die aktuelle Situation am 22.08.2012 ein und beantragten die Befragung des Ehemannes der Klägerin 1 als Zeugen sowie die Durchführung eines Augenscheins. Am 19.11.2012 wurde der Augenschein im gemeinsamen Grenzgebiet der Parzellen der Prozessparteien in Anwesenheit der Parteien und ihrer Rechtsbeistände durchgeführt und der Ehemann der Klägerin 1 als Zeuge befragt. Die Kläger reichten weitere Fotos ein, auf welchen heruntergekommene Äste ersichtlich waren. Mit Verfügung vom 19.11.2012 wurde der Abspruch des Falles ausgesetzt und die Parteien wurden in eine zweite mündliche Verhandlung aufgeboten. Ausserdem wurde eine fachkundige Person (Baumpfleger) vom Gericht von Amtes wegen beigezogen, welche dem Gericht nach Vornahme eines Augenscheins innerhalb der zweiten Verhandlung mündlich eine Begutachtung zu folgenden Fragebereichen abzustatten hatte: Zustand der Bäume, deren Ausmass/Breite/Höhe, Risiken des Astabfalls je nach Witterung, Möglichkeiten resp. Zumutbarkeiten eines Rückschnittes der Bäume mit den zu erwartenden Kosten und Dauerhaftigkeit des Ergebnisses solcher möglicher Rückschnitte. Die zur Expertin ernannte Baumpflegerin reichte dem Bezirksgericht Laufen mit Schreiben vom 14.03.2013 Fotos vom 01.03.2013 ein, welche den Parteien zugestellt wur-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht den. Anlässlich der Verhandlung vom 09.04.2013 erstattete die Expertin mündlich Bericht über ihre Untersuchungen. Die Kläger hielten an ihren Anträgen fest und beantragten zudem die Baumfällung, sofern das Gericht den Rückschnitt auf die Grenze nicht anordne. Der Beklagte beantragte die vollständige Klagabweisung. Der Bezirksgerichtspräsident Laufen hiess die Klage mit Urteil vom 09.04.2013 teilweise gut und verpflichtete den Beklagten dazu, die beiden auf dem Grundstück des Beklagten, Parzelle Nr. X, GB D.____, gegen die Grenze zu den Parzellen der beiden Kläger stehenden Lindenbäume bis spätestens 31.07.2013 auf seine Kosten soweit zurückzuschneiden, dass sie im Fall der Parzelle Nr. Z, GB D.____, das Hausdach an keiner Stelle mehr und im Fall der Parzelle Nr. Y, GB D.____, die Grundstücksgrenze um höchstens noch drei Meter überragen. Ausserdem wurde der Beklagte verpflichtet, innert derselben Frist sämtliches Totholz der beiden Bäume auf seine Kosten vollständig zu entfernen und diese Rückschnitte mit Säuberung von abgestorbenem Holz alle drei Jahre wiederkehrend bis jeweils 31.07. des betreffenden Jahres zu wiederholen. Mit diesen richterlichen Geheissen wurde die Androhung einer Geldbusse bis zu CHF 10'000.00 gemäss Art. 292 StGB bei deren gänzlicher oder teilweiser Missachtung verbunden. Ausserdem wurde den Klägern die Befugnis erteilt, im Nichtbefolgungsfall nach unbenutztem Fristablauf beim Bezirksgericht direkt zuhanden der Vollzugsbehörde den Zwangsvollzug (Ersatzvornahme) auf Kosten des Gesuchsgegners zu verlangen. Die weiterreichende Klage wurde abgewiesen. Die ordentlichen Kosten wurden zu zwei Dritteln dem Beklagten und zu einem Drittel den Klägern auferlegt. Ferner wurde der Beklagte verurteilt, den Klägern eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF 1'900.00 auszurichten. Im Übrigen wurden die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen. Der Bezirksgerichtspräsident Laufen erwog dabei Folgendes: Die beiden Lindenbäume stünden seit Jahrzehnten auf dem Grundstück des Beklagten, hätten eine Höchstkronenbreite von 17-18 m und ragten in Relation zu ihrem sehr grenznahen Stamm in einem durchaus erheblichen Ausmass, d.h. mit je rund 7-8 m, auf die Grundstücke der Kläger hinüber. Die beiden Bäume seien schon zur Zeit des Zuzugs der Klägerin 1 als Lindenbäume und damit als nicht fruchttragende, eigentliche Waldbäume erkennbar gewesen, deren Überragen über die Grenze grundsätzlich als nicht hinzunehmender Eingriff in die Grundeigentumsordnung gelte. Die Eigentumsfreiheitsklage könne jedoch nur dann erhoben werden, wenn es sich um eine ungerechtfertigte Einwirkung auf das Eigentum handle. Der gestützt auf Art. 688 ZGB im kantonalen Recht verankerte Beseitigungsanspruch sei in Bezug auf die streitgegenständlichen Bäume verwirkt. Daher sei es nicht gerechtfertigt, diesen an sich verwirkten Beseitigungsanspruch mit dem Begehren um Rückschnitt in einem pflanzzerstörenden Ausmass indirekt doch wieder einzuführen. Die kantonale Rechtssetzungskompetenz schliesse die Anwendung der Art. 684 ff. und 679 ZGB nicht grundsätzlich aus. Das offenbar bislang beinahe ungezügelte Wachsenlassen der Bäume habe adäquat kausal eine nicht zu unterschätzende Nutzungsbeschränkung auf Seiten der Kläger herbeigeführt, welche sich in einem massiven Feuchtigkeitsauftreten mit Moosbewuchs, Laub- sowie Gehölzbefall und Dachrinnenverstopfung niederschlage. Die durchaus massive Beeinträchtigung betreffe in erster Linie den Dachbereich des Wohnhauses der Klägerin 1, aber auch den Gartennutzungsrayon des Klägers 2. Diese Beeinträchtigung müsse in der derzeit anhaltenden Schwere nicht weiter geduldet werden und könne durch komplette Freihaltung des gesamten Dachbereichs (Klägerin 1) resp. einer analog dazu bemessenen Parzellenfläche (Kläger 2) auf ein erträgliches Mass reduziert werden. Der

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Pflanzerhaltungsanspruch des Beklagten sei zu schützen, welchem mit dem massvollen Rückschnitt und der ohnehin angebrachten Säuberung von Totholz Respekt gezollt sei. Gemäss dem von den Parteien aussergerichtlich zugezogenen Experten sei ein Abtrennen erst bei einer Astdicke von 10 cm nicht mehr zu verantworten, was die sehr zurückhaltende Einschätzung der gerichtlichen Expertin (Grenzwert bei 5 cm) etwas relativiere. Die nun vorgesehenen Massnahmen könnten eine erhebliche Linderung der Befallimmission bewirken und seien dem Beklagten auch aufwandorientiert (Kostenhöhe laut Expertin 53 mal CHF 100.00 zuzüglich Aufräum- und Abtransportpauschale, total CHF 6'000.00 bei umfassendem Rückschnitt) zuzumuten. Die trotz der vorgesehenen Massnahmen verbleibenden Befallimmissionen könnten den Klägern aufgrund der Verwirkung des Pflanzentfernungsanspruchs nicht abgenommen werden. Die Kläger wären im obigen Rahmen zwar berechtigt, das Kapprecht wahrzunehmen. Dieses dürfe jedoch nicht in eine Pflicht oder Last ungedeutet werden. Die Kläger seien vor allem dann zur Anhebung einer Eigentumsfreiheitsklage befugt, wenn die Aufwendungen - wie im vorliegenden Fall für eine Kappung in keinem Verhältnis zum Wert des Holzes stünden oder wenn die Kappung mit nennenswerten Risiken verbunden sei. Vor diesem Hintergrund liege die Kürzungs- resp. Zurückschneidungspflicht auf Seiten des Beklagten, auf dessen Grundstück die Quelle des Eingriffs in das Eigentum der beiden Nachbargrundstücke liege. C. Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte mit Eingabe vom 13.05.2013 Berufung, eventualiter Beschwerde, und beantragte, das Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Laufen vom 09.04.2013 sei aufzuheben und die Klage sei abzuweisen, und sämtliche Prozesskosten beider Instanzen seien den Klägern aufzuerlegen. Die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz enthalte den Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit, weil nach Ansicht der Vorinstanz die Berufungsstreitwerthöhe nicht erreicht sei. Es liege aber gar keine vermögensrechtliche Streitigkeit vor, so dass das Urteil der Vorinstanz der Berufung unterliege. Selbst wenn die vorliegende Streitigkeit als solche vermögensrechtlicher Natur qualifiziert werde, sei die erforderliche Streitwertsumme erreicht (Kosten von CHF 5'300.00, welche alle drei Jahre anfielen). Der Vorderrichter sei mit seinem Urteil insoweit über das von den Klägern gestellte Rechtsbegehren hinausgegangen, als er den Beklagten neben dem Rückschnitt der Bäume auch zur Entfernung sämtlichen Totholzes beider Bäume verurteilt habe. Etwas Derartiges hätten die Kläger nie verlangt und lasse sich auch nicht auf das nachträglich gestellte Rechtsbegehren auf Beseitigung des unteren Lindenbaums stützen, welches eine verspätete und damit unzulässige Klageänderung darstelle. Daher verletze das angefochtene Urteil Art. 58 ZPO, wonach das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen dürfe, als sie verlangt habe. Schon dies müsse zur Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils führen. Eine Eigentumsfreiheitsklage, die sich gegen überragende Äste richte, setze eine Eigentumsschädigung im Sinne von Art. 687 Abs. 1 ZGB voraus. Erforderlich sei eine übermässige Beeinträchtigung des nachbarlichen Grundeigentums. Da die Kläger zulässigerweise nur den Rückschnitt der Linden auf die Parzellengrenze verlangten, könne nur der Überhang der Bäume über die Grenzen prozessrelevant sein. Die Kläger hätten die Eigentumsschädigung, welche vom Überhang der Lindenbäume ausgehe, zu behaupten und zu beweisen. Sie hätten auch zu behaupten und zu beweisen, dass die Beeinträchtigung ihrer Eigentumsrechte übermässig sei und im Rahmen der Interessenabwägung die verlangten Massnahmen rechtfertige. Die Kläger hät-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht ten nie einen Antrag auf Anordnung einer Expertise gestellt. Der Beizug eines Sachverständigen ohne Parteiantrag von Amtes wegen dürfe einzig erfolgen, um dem Gericht das notwendige Sachwissen zu verschaffen, und dürfe nicht dazu dienen, den Klägern ihre Behauptungslast abzunehmen. Der Vorderrichter habe zwar eine Eigentumsschädigung als bewiesen erachtet, sich aber nicht oder nur äusserst rudimentär dazu geäussert, ob und inwieweit die behaupteten Nachteile überhaupt die Folge des Überhangs der Linden über die Parzellengrenzen hinaus seien, warum und inwieweit diese behaupteten Nachteile als übermässig zu qualifizieren seien, ob und inwieweit sie durch die verfügten Massnahmen überhaupt in relevantem Ausmass verringert werden könnten und welche übermässige Schädigung des unüberbauten Grundstücks des Klägers 2 durch den Überhang der oberen Linde entstehen solle. Alle diese Voraussetzungen für eine Gutheissung der Klage seien nicht gegeben und auch beweismässig nicht erstellt. Die seitens der Kläger eingereichten Fotos könnten z.B. nicht beweisen, inwiefern die fotografierten Sachverhalte auf den Überhang der Äste zurückzuführen seien, inwiefern die behauptete Grünbildung und die Moose das Dach schädigten und dass sie nur durch den verlangten Rückschnitt verhindert werden könnten. Die Zeugenaussage des Ehemannes der Klägerin 1 gehe nicht über eine Parteibehauptung hinaus. Das Protokoll des Augenscheins gebe vor allem die Parteiaussagen wieder und halte bezüglich der Auswirkungen der Bäume auf die Nachbargrundstücke einzig fest, dass zahlreiches Astwerk übers Dach rage und dass bei der oberen Linde vor allem ein Ast relativ weit über den Zaun ins Grundstück herausrage. Die Befragung der Expertin habe ergeben, dass das Ausmass des Laubabfalls normal sei und sich durch einen Rückschnitt auf Dauer nicht reduzieren lasse. Es sei davon auszugehen, dass das Laub auf dem Dach des Wohnhauses nicht nur von den überragenden Ästen stamme, sondern auch vom Wind herangetragen werde. Der Befall mit Totholz sei ebenfalls normal. Ein Rückschnitt bis an die Grenze gehe nicht, weil ein Rückschnitt um mehr als 2 m zur Folge habe, dass der Baum mittelfristig eingehe. Das Protokoll gebe die Aussagen der Sachverständigen leider nur unvollständig und teilweise nicht klar genug wieder, weshalb ihre Befragung vor Kantonsgericht zu wiederholen sei. Es werde somit kein Nachweis dafür erbracht, dass die Lindenbäume eine Schädigung der Parzellen der Kläger verursachten, welche die verlangten bzw. die von der Vorinstanz dem Kläger auferlegten Massnahmen rechtfertigten. Selbst wenn die von den Klägern behaupteten Auswirkungen des Überhangs der Lindenbäume bewiesen wären, läge keine Schädigung im Sinne von Art. 687 Abs. 1 ZGB vor, sondern eine hinzunehmende normale Auswirkung von Bäumen. Die Auswirkungen der verfügten Massnahmen auf Seiten des Beklagten habe der Vorderrichter bei der Interessenabwägung nicht berücksichtigt. Vielmehr verlange er mit seinem Urteil einen Rückschnitt, der deutlich weitergehe als das, was die Expertin noch als baumverträglich angesehen habe, und der nach Einschätzung der Expertin mittelfristig zum Eingehen der Bäume führe. Der Vorderrichter begründe sein klares Abweichen von der Einschätzung der Expertin mit der Aussage des damaligen Rechtsvertreters des Beklagten, wonach ein aussergerichtlich zugezogener Experte das Abschneiden bis zu einer Astdicke von 10 cm als verantwortbar betrachtet habe. Das Abstellen auf jene ihm lediglich indirekt übermittelte angebliche Einschätzung eines ihm nicht einmal bekannten Sachverständigen stelle ein unzulässiges Vorgehen dar, welches eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung zur Folge habe.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht D. Mit Berufungsantwort vom 24.06.2013 beantragten die Kläger die Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge, und zwar aus folgenden Gründen: Im vorliegenden Fall handle es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Die Ausführungen des Berufungsklägers zum Streitwert würden anerkannt. Da der Streitwert über CHF 10'000.00 liege, unterliege das vorinstanzliche Urteil der Berufung. Das Rechtsbegehren der Kläger habe auf vollständige Zurückschneidung an die Grundstücksgrenze und auf ständiges und ausnahmsloses unter der Schere Halten der Bäume gelautet. Bei vollständiger Gutheissung des Hauptbegehrens würde der Baum nicht mehr über die Grundstücksgrenze ragen und somit auch kein Totholz auf Seiten der Kläger zu liegen kommen. Aufgrund des Entscheids des Vorderrichters, welcher die Rückschneidung in gewissem Umfang vorsehe, sei es sachgerecht, dass das anfallende Totholz, welches aufgrund der nur teilweisen Gutheissung weiter anfalle, zulasten des Beklagten gehe. Diese Immission stamme aus seinem Verantwortungsbereich, weshalb er auch für die finanziellen Folgen der Entsorgung aufkommen müsse. Mit dem Rechtsbegehren auf Rückschneiden auf die Grenze wäre kein Totholz mehr vorhanden und folglich auch keine Entsorgung nötig gewesen. Die im Zusammenhang mit dem Urteil des Vorderrichters zu schneidenden Äste fielen auf die Grundstücke der Kläger und seien vom Beklagten zu entsorgen. Totholz sei wie die geschnittenen Äste ein ausserordentliches Abfallprodukt und demgemäss vom Eigentümer der Bäume zu entsorgen. Folglich verletze das Urteil des Vorderrichters Art. 58 ZPO nicht. Der Vorderrichter sei zu Recht davon ausgegangen, dass das bislang beinahe ungezügelte Wachsenlassen der Bäume durch den Beklagten eine nicht zu unterschätzende Nutzungsbeschränkung bewirkt habe, welche sich in einem massiven Feuchtigkeitsauftreten mit Moosbewuchs, Laub- sowie Gehölzbefall und Dachrinnenverstopfung manifestiere. Demgemäss sei er zu Recht von einer massiven Beeinträchtigung des nachbarlichen Grundeigentums ausgegangen. Die Kläger hätten zu beweisen, dass die von den Linden ausgehenden Beeinträchtigungen übermässig bzw. eigentumsschädlich seien. Der Beklagte sei zum Gegenbeweis zugelassen. Welche Massnahmen zum Schutz des Eigentums erforderlich seien, werde im Rahmen der richterlichen Beurteilung entschieden. Die übermässige Schädigung sei mittels Augenschein bewiesen, anlässlich dessen sich der Gerichtspräsident persönlich ein Bild der Lage gemacht habe. Des Weiteren seien Fotos als Urkunden ins Verfahren eingebracht worden. Der Zeuge sei gesetzeskonform befragt worden. Die Sachverständige sei vom Gerichtspräsidenten beigezogen worden, weil ihm die notwendige Fachkenntnis zur Beurteilung der Streitsache fehle. Ferner hätten beide Parteien an der Audienz vom 19.11.2012 dem Vorschlag des Gerichtspräsidenten, einen Sachverständigen beizuziehen, zugestimmt. Der Augenschein und die eingereichten Bilder hätten zusammen mit der Befragung des Zeugen und der Sachverständigen ergeben, dass der Laub- und Totholzanfall der überragenden Bäume eine übermässige Schädigung des Eigentums der Kläger darstelle. Der Vorderrichter habe aufgrund des Beweisergebnisses zu Recht angenommen, dass sich durch die verfügten Massnahmen das Gefährdungspotential der Bäume auf ein von den Klägern zu tolerierendes Mass reduzieren lasse. Die Fotos seien mit Zeitangaben versehen und damit sehr wohl beweiskräftig. Des Weiteren sei den Bildern der Sachverständigen zu entnehmen, dass zum Zeitpunkt der Erstellung der Expertise wiederum Holz und Laub in der Dachrinne zu finden gewesen sei. Die Moosbildung und die Äste seien offensichtlich auf den Baum zurückzuführen, da er der einzige grössere Baum in der Nähe des Hauses sei. Das Augenscheinprotokoll halte die gemachten Aussagen fest. Die eige-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht nen Beobachtungen des Richters seien nicht zu protokollieren. Die Aussagen der Sachverständigen seien ausreichend protokolliert worden. Sie erwähne u.a., ein Schnitt würde Totholz und Schattenwurf auf das Dach verringern. Auch bei Stürmen wäre dadurch die Gefahr des Abbrechens lebendigen Holzes geringer. Die Sachverständige habe betont, aufgrund des mangelhaften Unterhalts des Baumes bestehe ein für die Kläger nicht hinnehmbares Gefahrenpotential, zu dessen Verminderung etwas unternommen werden müsse. Sie sei nur zum Zustand des Baumes befragt worden, nicht aber zu den Immissionen und allfälligen Massnahmen zu deren Beseitigung. Für die rechtliche Würdigung des angetroffenen Sachverhalts sei der Richter zuständig. Der Vorderrichter habe sehr wohl eine Interessenabwägung vorgenommen und dabei die Interessen des Beklagten gebührend berücksichtigt. Dem Vorderrichter stehe bezüglich der zu treffenden Massnahmen ein gewisses Ermessen zu. Davon habe er sachgerecht Gebrauch gemacht. E. Mit Verfügung vom 26.06.2013 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und keine weitere Beweisabnahme angeordnet. Gleichzeitig wurden die Parteien vor die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts geladen und die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens sowie des Verfahrens um Rechtsschutz in klaren Fällen beigezogen. F. Zur Gerichtsverhandlung vor der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts sind der Berufungskläger und die Berufungsbeklagte 1 und ihre jeweiligen Rechtsbeistände erschienen. Beide Parteien halten an ihren Anträgen und an deren Begründung fest. Der Berufungskläger wiederholt den Beweisantrag auf Ladung der Expertin vor das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht.

Erwägungen 1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO sind erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide mit Berufung anfechtbar. In vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist die Berufung gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt. Bei der vorliegend strittigen Eigentumsfreiheitsklage handelt es sich um eine zivilrechtliche Angelegenheit vermögensrechtlicher Natur (vgl. BGer 5A_655/2010 E. 1.1). Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt gemäss Art. 91 Abs. 2 ZPO das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind. Beide Parteien gehen übereinstimmend von einem Streitwert pro Rückschnitt der streitgegenständlichen Bäume von CHF 5'300.00 aus. Dieser Betrag stützt sich auf die Kostenschätzung der gerichtlich beigezogenen Baumsachverständigen. Da es um eine wiederkehrende Leistung unbeschränkter Dauer geht, bestimmt der zwanzigfache Betrag der einjährigen Leistung den Streitwert. In 20 Jahren müsste die Leistung 6 Mal erbracht werden, weshalb sich der Streitwert auf CHF 31'800.00 bemisst. Die Streitwertgrenze von CHF 10'000.00 wird damit deutlich überschritten. Mit Berufung kann gemäss Art. 309 ZPO unrichtige Rechtsanwendung oder/und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Berufung ist schriftlich und begründet innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde dem Beklagten am 12.04.2013 zugestellt. Der letzte Tag der Rechtsmittelfrist fiel auf den 13.05.2013 (Montag). Die Rechtsmittelfrist ist durch die Berufung vom 13.05.2013 somit eingehalten. Der Beklagte rügt die unrichtige Feststellung des Sachverhalts und die unrichtige Anwendung von Bundesrecht, womit er zulässige Berufungsgründe geltend macht. Gemäss § 6 Abs. 1 lit. c EG ZPO ist die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Bezirksgerichte, sofern diese nicht in die Zuständigkeit des Präsidiums fallen (vgl. § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO), sachlich zuständig. Da auch die übrigen Formalien für das Rechtsmittel der Berufung eingehalten sind, ist auf diese einzutreten. 2. Gemäss Art. 316 Abs. 3 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz Beweise abnehmen. Praxisgemäss kommt eine Wiederholung oder Ergänzung des erstinstanzlichen Beweisverfahrens namentlich dann in Frage, wenn wesentliche Umstände des Sachverhalts unklar oder bestritten sind und die erste Instanz ungenügend Beweis abgenommen oder Beweise nicht überzeugend gewürdigt hat (vgl. Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 316 N 48). Der Berufungskläger zeigt nicht substanziiert auf, ob und inwiefern die Vorinstanz die Aussagen der Expertin unrichtig protokolliert hat. Mangels substanziierter Rüge besteht mithin kein Grund, an der Richtigkeit des Protokolls der Experteneinvernahme vom 09.04.2013 zu zweifeln. Von einer Wiederholung dieser Beweisabnahme ist daher abzusehen, was zur Abweisung des entsprechenden Antrags des Berufungsklägers führt. 3. Gemäss Art. 58 Abs. 1 ZPO darf das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat. Damit wird die Dispositionsmaxime in der schweizerischen ZPO normiert. Selbstverständlich kann das Gericht nach Prüfung des klägerischen Anspruchs diesen nur teilweise schützen, z.B. weniger zusprechen, als der Kläger verlangte. Im Antrag auf Verurteilung des Beklagten zu einer bestimmten Geldsumme ist ohne Weiteres auch ein Minus enthalten; ein Eventualantrag ist unnötig (vgl. Sutter-Somm/von Arx, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 58 N 12). Das Gericht ist nicht an die wortgenaue Formulierung des Parteiantrages gebunden und kann im Rahmen der Dispositionsmaxime das Dispositiv des Urteils anders formulieren (vgl. Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 58 N 13). Das Rechtsbegehren der Kläger gemäss Klagebewilligung lautete auf vollständiges Zurückschneiden resp. Zurückschneiden-Lassen der auf dem Grundstück des Beklagten stehenden Lindenbäume gegen die Grenze zu den klägerischen Parzellen und auf das ständig und ausnahmslos unter der Schere Halten der beiden Bäume, so dass diese die betreffenden Grundstücksgrenzen künftig nicht mehr überragen. Bei vollumfänglicher Gutheissung der Klage wäre sämtliches, über die Grundstücksgrenzen ragendes Totholz zurückzuschneiden gewesen und hätte künftig Totholz zufolge der Pflicht zum ständig und ausnahmslos unter der Schere Halten der Bäume jenseits der Grundstücksgrenzen gar nicht mehr entstehen können resp. stets wieder weggeschnitten werden müssen, soweit es die Grundstücksgrenzen überragt hätte. Die soeben beschriebenen Auswirkungen einer vollumfänglichen Klagegutheissung zeigen deutlich auf, dass der vorinstanzliche Richterspruch nicht über die klägerischen Rechtsbegehren hinausgegangen ist, sondern im Sinne eines Minus vom Beklagten eine weniger weit gehende Beseitigung der Befallimmissionen angeordnet hat, welche sich gänzlich an die Grenzen der

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht klägerisch vorgegebenen Rechtsbegehren hält. Die Rüge des Berufungsklägers, der Vorderrichter sei in Verletzung der Dispositionsmaxime über die klägerischen Rechtsbegehren hinausgegangen, erweist sich somit als unzutreffend. Der Berufungskläger beanstandet zwar, dass das von den Klägern erst an der Gerichtsverhandlung vom 09.04.2013 gestellte, neue Rechtsbegehren um Baumbeseitigung verspätet und damit unzulässig sei. Er beantragt jedoch keine Änderung des angefochtenen Urteils im dem Sinne, dass anstelle der erfolgten Abweisung (vgl. Ziff. 2 des Urteilsdispositivs) auf das neue Rechtsbegehren nicht hätte eingetreten werden dürfen. Die Frage nach der Zulässigkeit einer Klageänderung kann daher offen gelassen werden. 4.1 Art. 641 Abs. 1 ZGB berechtigt den Eigentümer unter anderem dazu, jede ungerechtfertigte Einwirkung in sein Eigentum abzuwehren. Dabei gilt die blosse Tatsache eines objektiv rechtswidrigen Eingriffs als ungerechtfertigte Einwirkung, ohne dass eine Schädigung der Sache erforderlich wäre. Demgegenüber setzt das Kapprecht gemäss Art. 687 Abs. 1 ZGB voraus, dass die überragenden Äste oder eindringenden Wurzeln das Eigentum des Nachbarn schädigen. Wiewohl überragende Äste und eindringende Wurzeln von Bäumen unmittelbare Einwirkungen auf das Nachbargrundstück bedeuten, sollen sie nachbarlichen Abwehransprüchen nicht allein schon deshalb zum Opfer fallen, weil sie in den nachbarlichen Herrschaftsbereich hineinragen, wenn dadurch keine erhebliche, übermässige Schädigung des Eigentums bewirkt wird. Das Erfordernis einer erheblichen Schädigung zur Ausübung des Kapprechts bezweckt den Schutz der Bäume vor unverhältnismässiger oder gar zweckloser Beschädigung. Die Übermässigkeit ist nach den massgeblichen Kriterien von Art. 684 ZGB zu beurteilen. Die Anrufung des Richters mittels Eigentumsfreiheitsklage und die selbsthilfeweise Ausübung des Kapprechts stehen grundsätzlich als gleichwertige Rechtsbehelfe nebeneinander zur Verfügung. Der gestützt auf die Eigentumsfreiheitsklage erhobene Anspruch auf Beseitigung von Ästen und Wurzeln ist ebenfalls von einer Schädigung des Eigentums, wie sie für die Ausübung des Kapprechts Voraussetzung ist, abhängig. Dies bedeutet, dass der Nachbar, ungeachtet dessen, ob er vom Selbsthilferecht oder von der Eigentumsfreiheitsklage Gebrauch macht, ungerechtfertigte Einwirkungen, die keine erhebliche Schädigung des Eigentums nach sich ziehen, zu dulden hat (vgl. BGE 131 III 508 E. 5.1 ff., bestätigt in BGE 132 III 654 E. 7). 4.2 Im vorliegenden Fall haben sich die Kläger für die Eigentumsfreiheitsklage entschieden. Sie tragen daher die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass der Überhang der auf der Parzelle des Beklagten stehenden Lindenbäume über die Parzellengrenze hinaus eine erhebliche Schädigung der klägerischen Parzellen zur Folge hat. Die behauptete Eigentumsschädigung ergibt sich aus der Klage vom 16.07.2012, aus dem im Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Laufen vom 01.11.2011 wiedergegebenen Sachverhalt (vgl. Verfahrensakten des Bezirksgerichts Laufen Nr. 170 11 345), worauf die Kläger explizit verwiesen haben, sowie aus der anlässlich des Augenscheins vom 19.11.2012 vorgetragenen Klagebegründung. Zum Beweis haben die Kläger bereits mit der Klage 16 Fotos eingereicht, mit der Eingabe vom 10.09.2012 weitere Beweismittel (9 Fotos) unterbreitet und weitere Beweisanträge (Zeugenbefragung und Augenschein) gestellt sowie anlässlich des Augenscheins vom 19.11.2012 zusätzliche Fotos eingereicht. Sie sind damit ihren prozessualen Obliegenheiten hinlänglich nachgekommen. Das Gutachten ist insofern ein atypisches Beweismittel, als es nach dem Gesetzeswortlaut auch von

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Amtes wegen angeordnet werden kann. Dies hat seinen Grund darin, dass eine Partei ihrer Substanziierungspflicht im Sinne der Darlegung der entscheidrelevanten Fakten durchaus nachgekommen sein kann, das Gericht aber dennoch der Auffassung sein kann, dass es für die Feststellung und/oder Würdigung der behaupteten Tatsachen nicht über die erforderliche Fachkunde verfügt (vgl. Weibel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 183 N 9). Aus dem mit Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Laufen vom 19.11.2012 festgelegten Fragebereich ergibt sich, dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall genau aus diesem Grund ein Sachverständigengutachten angeordnet hat. Die Rüge des Berufungsklägers, der von Amtes wegen und ohne Parteiantrag erfolgte Beizug der Sachverständigen habe dazu gedient, den Klägern ihre Behauptungs- und Beweislast abzunehmen, erweist sich mithin als unbegründet. 4.3 Was die vom Berufungskläger gerügte Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung durch den Vorderrichter anbelangt, sind die beiden Bäume hinsichtlich des Vorliegens einer übermässigen Eigentumsschädigung je gesondert zu betrachten. 4.3.1 Der obere Lindenbaum steht in ca. 40 cm Entfernung zur Parzelle Nr. Y, GB D.____, welche im Eigentum des Klägers 2 steht und in diesem Bereich nicht überbaut ist und als Garten genutzt wird. Vor allem ein Ast dieser Linde ragt relativ weit über den Zaun ins Grundstück des Klägers 2 (vgl. Augenscheinsprotokoll vom 19.11.2012, S. 2). Bei einem Stammumfang von 2,55 m und einem Kronendurchmesser von ca. 18 m beträgt die Baumhöhe 24 m. In der Krone hat es Totholz und Ausbrüche der Äste im oberen Bereich (vgl. Fotos Nr. 2 und 3 der Sachverständigen vom 01.03.2013). Beim oberen Baum sind bereits dürre Äste und Grünholz abgebrochen. Die Sachverständige sieht konkrete Gefahren im Dürrholz, bei welchem es ausladende Partien der Äste hat, die abbrechen können. Nach Angaben der Sachverständigen ist der Schattenwurf nicht übermässig und die Menge des Laubabwurfs normal (vgl. Protokoll der Experteneinvernahme vom 09.04.2013). Durch die konkrete Gefahr, dass Totholz abbrechen und herunterfallen kann, ist der Kläger 2 in der Nutzung seines Gartens erheblich beeinträchtigt. In diesem Umfang ist eine erhebliche Eigentumsschädigung zu bejahen, weshalb der Vorderrichter einen Anspruch auf Entfernung des Totholzes bis zur Parzellengrenze zu Recht bejaht hat. Soweit der Vorderrichter hingegen sämtliche Äste, die mehr als 3 m über die Grundstücksgrenze zur Parzelle Nr. Y, GB D.____, ragen, als übermässige Schädigung des Grundeigentums des Klägers 2 qualifiziert hat, kann das Kantonsgericht seiner Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung nicht folgen. Die Rüge des Berufungsklägers ist in diesem Punkt somit teilweise begründet. 4.3.2 Der untere Lindenbaum steht in 1/2 m Entfernung zur Parzelle Nr. Z, GB D.____, welche im Eigentum der Klägerin 1 steht und in diesem Bereich überbaut ist. Zahlreiches Astwerk ragt über das Dach des Hauses der Klägerin 1 (vgl. Augenscheinsprotokoll vom 19.11.2012, S. 2). Bei einem Stammumfang von 2,75 m und einem Kronendurchmesser von ca. 17 m beträgt die Baumhöhe 28 m. Der untere Lindenbaum ragt ziemlich weit über die Dachmitte, und auch bei ihm hat es Totholz. Beim unteren Baum sind bereits dürre Äste abgebrochen. Die Sachverständige sieht konkrete Gefahren im Dürrholz, bei welchem es ausladende Partien der Äste hat, die abbrechen können (vgl. Protokoll der Experteneinvernahme vom 09.04.2013). Dass der Dachkännel durch abgebrochenes Dürrholz und vor allem auch durch Laub, ausgehend vom unteren

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Lindenbaum, gefüllt und dadurch der Abfluss des Dachwassers verstopft wird, ergibt sich aus den aktenkundigen Fotos (vgl. Fotos Nr. 11 und 12 der Sachverständigen vom 01.03.2013, Fotos Nr. 10, 12, 13 und 16 der Kläger vom 12.11.2011, Fotos Nr. 9, 10 und 14 der Kläger vom 19.03.2012, Fotos Nr. 1-9 der Kläger vom 22.08.2012). Die Expertin bestätigt ebenfalls eine grosse, nicht leicht zu verhindernde Laubmasse, die vom unteren Lindenbaum ausgeht (vgl. Protokoll der Experteneinvernahme vom 09.04.2013, S. 2). Auch wenn bei der Zeugenaussage zu berücksichtigen ist, dass der Zeuge mit der Klägerin 1 verheiratet ist, so decken sich seine Aussagen, dass der Dachkännel wegen Laubabfalls bei Regen überlaufen ist und dass immer wieder Äste aufs Dach fallen, mit dem vorhandenen Bildmaterial (vgl. die Fotos Nr. 11 und 12 der Sachverständigen vom 01.03.2013, Fotos Nr. 10, 12, 13 und 16 der Kläger vom 12.11.2011, Fotos Nr. 9, 10, 12, 14 der Kläger vom 19.03.2012 und Fotos Nr. 1-9 der Kläger vom 22.08.2012). Da der untere Lindenbaum auf der Parzelle des Beklagten der einzige grosse Laubbaum ist, der das Dach auf der Parzelle der Klägerin 1 überragt, und da auch keine anderen Laubbäume vergleichbarer Grösse in der Nähe des Hauses der Klägerin 1 stehen (vgl. Foto Nr. 1 der Klägerin vom 12.11.2011), kann einzig dieser Lindenbaum die Quelle von Laub und Astwerk sein, welche auf das fragliche Dach fallen. Die Laubimmission von einem anderen Grundstück, das den Nutzer des Nachbargrundstücks dazu zwingt, nach jedem starken Regenbefall den Dachkännel zu reinigen, um eine Verstopfung mit anschliessendem Wasserüberlauf zu verhindern, und die konkrete Gefahr abbrechenden Totholzes in der Nähe des Hauseingangs auf der Nachbarparzelle stellen eine übermässige, in einem - wenn auch ländlichen - Wohngebiet nicht hinzunehmende Eigentumsschädigung dar, wie der Vorderrichter zutreffend erkannt hat. In diesem Punkt ist der Rüge des Berufungsklägers kein Erfolg beschieden. Soweit der Berufungskläger die Tauglichkeit und Verhältnismässigkeit der richterlich angeordneten Verpflichtung des Beklagten zu einem Tun beanstandet, ist zu beachten, dass die Expertin festhält, der Laubanfall könne sehr wohl vermindert werden, einfach nicht dauernd. Sie weist damit auf die Notwendigkeit regelmässigen Nachschneidens hin. Zudem vermindert ein Schnitt auch die Gefahr abbrechenden Totholzes und den Schattenwurf (vgl. Protokoll der Experteneinvernahme vom 09.04.2013, S. 2). Nicht bloss die Beseitigung, sondern bereits die Verminderung einer Immission lässt eine Massnahme als tauglich erscheinen, um den schützenswerten Interessen der Kläger zum Durchbruch zu verhelfen. Gleichzeitig ist darauf zu achten, dass die Verhältnismässigkeit des Eingriffs auf Seiten des Eigentümers, von dessen Grundstück die Immission ausgeht, gewahrt bleibt. Die Expertin hat detaillierte Angaben gemacht, in welchem Umfang ein Rückschnitt lebenden Holzes möglich ist, ohne ein Absterben des unteren Lindenbaumes befürchten zu müssen: alle Äste, die nicht dicker als 5 cm sind, können um rund 30% (bezogen auf die Krone mit einem massgeblichen Kronendurchmesser von 17 m als Ausgangsbasis für den jeweiligen Rückschnitt) zurückgeschnitten werden, so dass das Hausdach an keiner Stelle mehr als 1,5 bis 2 m überragt wird (vgl. Protokoll der Experteneinvernahme vom 09.04.2013, S. 2 und 3). Das Gericht ist an das Ergebnis eines Gutachtens grundsätzlich nicht gebunden. Allerdings muss es in seiner Urteilsbegründung triftige Gründe angeben, wenn es in tatsächlicher Hinsicht zu einem anderen Ergebnis gelangt als die sachverständige Person. Widrigenfalls läge eine willkürliche Beweiswürdigung vor (vgl. Weibel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 187 N 7). Die Vorinstanz hat zwar eine Interessenabwägung vorgenommen. Sie ist jedoch vom Ergebnis des Expertenberichts abgewichen mit einer Begründung, die das Kan-

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht tonsgericht nicht zu überzeugen vermag. Die vom damaligen Rechtsbeistand des Beklagten an der ersten Tagfahrt mündlich dem Bezirksgerichtspräsidenten Laufen zugetragene Auffassung eines aussergerichtlich beigezogenen und dem Gericht namentlich nicht bekannten Experten, bis zu einer Astdicke von 10 cm sei ein Rückschnitt zu verantworten (vgl. Protokoll der Audienz vom 19.11.2012), begründet keinen Anhaltspunkt, an der Schlüssigkeit des Expertenberichts zu zweifeln. Auch sonst ergeben sich keine Widersprüche aus dem Protokoll der Experteneinvernahme vom 09.04.2013. Es geht nicht an, von einer klaren Angabe der Expertin hinsichtlich der massgeblichen Astdicke, bis zu der ein Rückschnitt ohne Pflanzenschädigung erfolgen könne, abzuweichen. Im vorliegenden Fall kommt dazu, dass für das Gericht und für die Prozessparteien trotz der ihnen bekannten, abweichenden Auffassung des aussergerichtlich beigezogenen Experten offenbar keine Veranlassung bestand, bei der Sachverständigen in diesem Punkt nachzufragen und sie mit der anderen Ansicht eines angeblichen Fachmannes zu konfrontieren oder in diesem Punkt eine Oberexpertise anzuordnen resp. zu beantragen. Die Beweiswürdigung und die gestützt darauf erfolgte Sachverhaltsfeststellung erweist sich damit in diesem Punkt als willkürlich. Dies hat zur Folge, dass der gestützt auf die vorinstanzliche Beweiswürdigung angeordnete Rückschnitt den unteren Lindenbaum der konkreten Gefahr des Absterbens aussetzt und diesen somit einer unverhältnismässigen Beschädigung preisgibt. Dem Berufungskläger ist folglich in diesem Punkt teilweise Recht zu geben und die Massnahme zur Verminderung der von der unteren Linde ausgehenden Immissionen ist auf den von der Expertin als baumverträglich erachteten Rückschnitt zu beschränken. Hinsichtlich der Entfernung des Totholzes aus dem unteren Lindenbaum ist die vom Vorderrichter angeordnete Massnahme hingegen wie bereits in Bezug auf den oberen Lindenbaum nicht zu beanstanden. 5. Abschliessend ist über die Verlegung der Prozesskosten zu entscheiden. Massgebend für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sind die Bestimmungen der Art. 95 ff. ZPO. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Die vorstehenden Ausführungen haben gezeigt, dass im Berufungsverfahren beide Parteien zu rund 50% durchgedrungen sind, weshalb die Gerichtskosten für die zweite Instanz im entsprechenden Verhältnis den Parteien aufzuerlegen sind und jede Partei die Kosten der berufsmässigen Vertretung im Berufungsverfahren selbst zu tragen hat. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V. mit § 8 Abs. 1 lit. f der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT, SGS 170.31) auf CHF 3'000.00 festgelegt. Zufolge teilweiser Gutheissung der Berufung ist die Klage bloss zu rund 50% erfolgreich gewesen, was bei der Kostenverteilung für das erstinstanzliche Verfahren ebenfalls zu berücksichtigen ist. Das Kantonsgericht hält es daher für angemessen, die erstinstanzlichen Gerichtskosten den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die Kosten für die berufsmässige Vertretung im erstinstanzlichen Verfahren jede Partei selbst tragen zu lassen.

Demnach wird erkannt:

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht ://: I. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Ziff. 1 und 3 des Urteils des Bezirksgerichtspräsidenten vom 9. April 2013 aufgehoben und wie folgt abgeändert:

1. Der Beklagte wird in teilweiser Gutheissung der Klage dazu verpflichtet, den auf seinem Grundstück Nr. X, GB D.____, stehenden Lindenbaum gegen die Grenze zu Parzelle Nr. Z, GB D.____, auf seine Kosten wie folgt zurückzuschneiden: alle Äste, die nicht dicker als 5 cm sind, um rund 30% (bezogen auf die Krone mit einem massgeblichen Kronendurchmesser von 17 m als Ausgangsbasis für den jeweiligen Rückschnitt), so dass das Hausdach an keiner Stelle mehr als 1,5 bis 2 m überragt wird. Ausserdem hat der Beklagte sämtliches Totholz (abgestorbene, noch an den Bäumen befindliche Äste) der beiden auf seinem Grundstück Nr. X, GB D.____, stehenden Lindenbäume gegen die Grenze zu den Parzellen der Kläger, Nrn. Y und Z, GB D.____, jeweils bis auf die Parzellengrenze auf seine Kosten vollständig zu entfernen. Den Rückschnitt des Lindenbaums und die Entfernung von abgestorbenem Holz hat der Beklagte erstmals bis spätestens 30. September 2013 und anschliessend alle drei Jahre jeweils per 31. Juli vorzunehmen. Die gänzliche oder teilweise Missachtung dieser Verpflichtung ist gemäss Art. 292 StGB mit einer Geldbusse bis zu CHF 10'000.00 bedroht. Ausserdem sind die Kläger nach unbenutztem Fristablauf dazu befugt, beim Bezirksgericht direkt zuhanden der Vollzugsbehörde den Zwangsvollzug (Ersatzvornahme) auf Kosten des Gesuchsgegners zu verlangen.

3. Die Gerichtsgebühr des Bezirksgerichts, einschliesslich der pauschalen Auslagen und der Expertisekosten, von CHF 1'500.00, und die Friedensrichterkosten von CHF 240.00, werden je zur Hälfte den intern zu gleichen Teilen verbundenen Klägern und dem Beklagten auferlegt. Jede Partei trägt die Kosten der berufsmässigen Vertretung im Verfahren vor dem Bezirksgericht selbst. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. II. Die Gerichtsgebühr des Berufungsverfahrens von pauschal CHF 3'000.00 wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Jede Partei trägt die Kosten der berufsmässigen Vertretung im Berufungsverfahren selbst. Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber

Hansruedi Zweifel

400 13 127 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.09.2013 400 13 127 (400 2013 127) — Swissrulings