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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 04.09.2012 400 12 217 (400 2012 217)

4 settembre 2012·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·3,580 parole·~18 min·5

Riassunto

Vorsorgliche Massnahmen

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 4. September 2012 (400 12 217) ____________________________________________________________________

Zivilgesetzbuch

vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren, Veränderung der Verhältnisse

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiber Hansruedi Zweifel

Parteien A.____, vertreten durch Advokatin Claudia Weible Imhof, Steinentorstrasse 35, 4010 Basel, Kläger und Berufungskläger gegen B.____, vertreten durch Advokat Andreas H. Brodbeck, Gerbergasse 13, Postfach 728, 4001 Basel, Beklagte und Berufungsbeklagte

Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim vom 4. Juli 2012

A. Mit Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim vom 24.03.2011 wurden Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft getroffen. Mit Gesuch vom 18.04.2012 an das

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Bezirksgericht Arlesheim stellte der Kläger im Rahmen der Scheidungsklage u.a. den Verfahrensantrag, es sei der vom Ehemann zu leistende Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau und C.____ per 01.05.2012 herabzusetzen (Bezifferung vorbehalten). Anlässlich der Gerichtsverhandlung vom 26.06.2012 bezifferte der Kläger den Verfahrensantrag dahingehend, dass der Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau per 01.05.2012 aufzuheben und der Unterhaltsbeitrag für den Sohn per 01.05.2012 auf CHF 160.00 zuzüglich allfällig ausbezahlte Kinderzulagen festzusetzen sei. Die Beklagte beantragte, den Ehemann zu verpflichten, der Ehefrau monatlich für den Sohn einen Unterhaltsbeitrag von CHF 750.00 zuzüglich Kinderzulagen und für die Ehefrau einen Unterhaltsbeitrag von CHF 500.00 zu bezahlen. Mit Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim vom 04.07.2012 wurde u.a. der Kläger verpflichtet, der Beklagten ab 01.07.2012 monatliche und vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 1'165.00 zu bezahlen, wovon CHF 665.00 zuzüglich allfällig ihm ausbezahlte Kinderzulagen für das Kind der Parteien, C.____, geb. 19.01.2004, und CHF 500.00 für die Beklagte bestimmt waren (Ziff. 1). Er erwog dabei Folgendes: Der Kläger sei gemäss seinen Angaben am 26.11.2011 Vater einer Tochter namens D.____ seiner von ihm getrennt lebenden Partnerin geworden. Dieses Kindesverhältnis sei jedoch bisher nicht rechtskräftig festgestellt worden, weshalb D.____ im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen sei. Seit Mitte Mai 2012 habe der Kläger nach längerer Arbeitslosigkeit und einer kurzen Anstellung eine neue Arbeitsstelle, womit sich sein Einkommen wesentlich und dauerhaft verändert habe. Aufgrund der knappen finanziellen Verhältnisse der Parteien bestehe eine Unterdeckung, weshalb bei der Unterhaltsberechnung nur der Grundbedarf und das Einkommen des Klägers zu ermitteln seien. Da das Kind D.____ nicht zu berücksichtigen sei und ohnehin nicht einsehbar sei, weshalb für einen Säugling eine grössere Wohnung nötig sein sollte, seien dem Kläger wie im Urteil vom 24.03.2011 weiterhin nur die Wohnkosten für eine 3-Zimmerwohnung von CHF 1'200.00 zuzugestehen. Die vom Kläger geltend gemachten Berufsauslagen von CHF 199.00 für auswärtige Verpflegung könnten nur berücksichtigt werden, wenn deren steuerliche Abzugsfähigkeit und die Notwendigkeit warmen Essens nachgewiesen würden. Diesen Nachweis sei der Kläger schuldig geblieben. Die vom Kläger geltend gemachten Gesundheitskosten von CHF 50.00 seien nicht belegt, weshalb sie auch nicht zu berücksichtigen seien. Der Kläger weise somit einen Grundbedarf von CHF 2'840.00 (alles in CHF: Grundbetrag 1'200.00, Wohnkosten 1'200.00, Krankenkasse 340.00, obligatorische Versicherung 30.00, U-Abo 70.00) auf. Er erziele ein jährliches Nettoeinkommen von CHF 53'157.00 resp. ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 4'429.75, womit sich die von der Beklagten beantragte Anrechnung eines hypothetischen Einkommens von CHF 4'500.00 erübrige. Der Kläger erziele einen Überschuss von CHF 1'589.75 pro Monat. Der Unterhaltsbeitrag für das gemeinsame Kind der Parteien sei nach der Prozentregel (15% für ein Kind) zu ermitteln und betrage somit CHF 665.00 pro Monat. Diesbezüglich sowie bezüglich des von der Beklagten beantragten persönlichen Unterhaltsbeitrags von CHF 500.00 pro Monat sei die Leistungsfähigkeit des Klägers ohne Weiteres gegeben. Ein Anpassungsentscheid wirke grundsätzlich nur für die Zukunft, weshalb die neue Regelung ab 01.07.2012 festzusetzen sei. B. Gegen diesen Entscheid erhob der Kläger mit Eingabe vom 16.07.2012 Berufung. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Festsetzung eines Unterhaltsbeitrags ab 01.05.2012, eventualiter ab 01.07.2012, von CHF 505.00 zuzüglich allfällige ihm aus-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht bezahlte Kinderzulagen und die Feststellung, dass mangels Leistungsfähigkeit der Unterhalt an die Ehefrau ab 01.05.2012, eventualiter ab 01.07.2012 entfalle, unter o/e Kostenfolge. Weiter beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren. Er reichte neben dem angefochtenen Entscheid weitere Urkunden ein. Zur Begründung seiner Anträge führte er was folgt aus: Der Ehemann habe der Vorinstanz dargelegt, wieso es ihm bis heute nicht gelungen sei, die rechtskräftige Feststellung des Kindesverhältnisses zu erwirken. Dies liege darin begründet, dass die Ehefrau sich geweigert habe, den Passantrag des Ehemannes an das italienische Konsulat zu unterzeichnen. Sein bisheriger Pass sei abgelaufen. Die Vormundschaftsbehörde Basel-Stadt habe den vom Ehemann geschilderten Sachverhalt betreffend Anerkennung der Tochter D.____ bestätigt. Aufgrund der Weigerung der Ehefrau habe nun für D.____ eine Beistandschaft für die Regelung von Vaterschaft und Unterhalt errichtet werden müssen. Zudem habe die Ehefrau bei ihren Rechtsbegehren in der Gerichtsverhandlung vom 26.06.2012 einen Unterhaltsbeitrag zugestanden. Die Ehefrau anerkenne ebenfalls, dass zwischen dem Ehemann und der Tochter D.____ ein Kindesverhältnis bestehe. Indem die Vorinstanz die Tochter D.____ in der Unterhaltsberechnung nicht in korrektem Umfang berücksichtigt habe, habe sie den Sachverhalt betreffend das Kindesverhältnis unrichtig festgestellt und eine unrichtige Rechtsanwendung vorgenommen. Gestützt auf den nachgewiesenen Sachverhalt sei für beide Kinder der gleiche Unterhalt einzusetzen. Der Ehemann habe Wohnkosten von CHF 1'530.00 für eine 3,5-Zimmerwohnung, praktisch gleichviel wie die Ehefrau. Diese Kosten seien gerechtfertigt, weil er die Kinder C.____ und D.____, welche unterschiedliche Schlaf- und Ruhebedürfnisse hätten, regelmässig bei sich gemeinsam auf Besuch habe. Es sei ohnehin unmöglich für ihn, eine neue, kleinere Wohnung zu finden, weil er Betreibungen und eheliche Schulden habe. Indem die Vorinstanz ihm lediglich CHF 1'200.00 zugestehe, habe sie den Sachverhalt unrichtig festgestellt und das Recht unrichtig angewendet. Der Ehemann gehe einem handwerklichen und körperlich anstrengenden Beruf nach und arbeite bei den verschiedenen Kunden des Einsatzbetriebs, weshalb er Anspruch auf ein warmes Mittagessen habe. Die steuerliche Abzugsfähigkeit der notwendigen Mehrkosten für die Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte sei bekannt und müsse nicht explizit nachgewiesen werden. Die Nichtberücksichtigung der auswärtigen Verpflegung beim Ehemann stelle sowohl eine unrichtige Rechtsanwendung als auch eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts dar. Um Kosten zu sparen, habe der Ehemann bei der Krankenkasse eine Franchise von CHF 2'000.00. Hinzu komme noch der Maximalbetrag von CHF 700.00 an Selbstbehalt, so dass der Ehemann im Krankheitsfall Gesundheitskosten von CHF 2'700.00 pro Jahr selbst tragen müssen. Er mache CHF 50.00 geltend, was in Anbetracht der Höhe der Franchise und des Selbstbehalts angemessen sei und beim Bedarf des Ehemannes berücksichtigt werden müsse. Dass ihm die Vorinstanz dies nicht zubillige, sei willkürlich. Dem nachgewiesenen Bedarf von monatlich CHF 3'419.00 stehe sein Einkommen von CHF 4'429.00 gegenüber. Der übrig bleibende Betrag von CHF 1'010.00 entfalle je hälftig auf die beiden Kinder C.____ und D.____. Der Ehemann habe mit Klage vom 18.04.2012 die Abänderung des Unterhaltsbeitrags ab 01.05.2012 beantragt. Eine Änderung des Unterhalts trete grundsätzlich auf das Antragsdatum

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht ein und nicht, wie die Vorinstanz behaupte, erst ab Entscheiddatum, habe es doch der Antragsteller nicht in der Hand, wann der Entscheid gefällt werde. C. Mit Berufungsantwort vom 30.07.2012 beantragte die Beklagte die kostenfällige Abweisung der Berufung. Weiter ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Sie begründete ihre Anträge wie folgt: Die Berufungsbeilagen 2 bis 8 seien als verspätet aus dem Recht zu weisen. Dass die Anerkennung des Kindes D.____ bisher daran gescheitert sei, dass die Ehefrau den Passantrag des Ehemannes nicht unterschrieben habe, werde bestritten. Der Ehemann hätte ohne Weiteres seine ID verlängern lassen können. Die Vorinstanz habe korrekt gehandelt, denn in rechtlicher Hinsicht sei der Ehemann D.____ gegenüber nicht unterhaltspflichtig. Es werde bestritten, dass das in Frage stehende Kindesverhältnis nachgewiesen sei. Eventualiter werde zudem bestritten, dass einem Säugling ein gleich hoher Unterhaltsbeitrag wie einem achtjährigen Kind zustehe. In knappen finanziellen Verhältnissen betrage der Unterhaltsbeitrag für 2 Kinder 27% von CHF 4'429.75, ausmachend CHF 1'196.05. Davon stünden C.____ CHF 750.00 und D.____ CHF 446.00 zu. Von der Bedarfsberechnung, welche dem Urteil vom 24.03.2011 zugrunde gelegen sei, könne nur beim Vorliegen wesentlicher und dauerhafter Veränderungen abgewichen werden. Der Ehemann habe damals die ihm angerechneten Wohnkosten von CHF 1'200.00 akzeptiert. Im Übrigen sei nicht einsehbar, weshalb der Ehemann für die Beherbergung eines Säuglings jedes zweite Wochenende eine grössere Wohnung benötige. Selbst wenn beide Kinder gleichzeitig zu Besuch kämen, wäre es dem Ehemann und den Kindern zumutbar, sich in einer den finanziellen Verhältnissen des Ehemannes angemessenen Wohnung zu arrangieren. Dass der Ehemann eheliche Schulden habe, werde bestritten. Dass Handwerker praxisgemäss Anspruch auf ein warmes Mittagessen hätten, werde bestritten. Handwerker hätten regelmässig keine Zeit, ein Restaurant aufzusuchen. Der Ehemann könne abends eine warme Mahlzeit einnehmen. Der Ehemann habe die notwendigen Beweise nicht erbracht. Der Anspruch auf Berücksichtigung eines Betrags für auswärtiges Essen werde somit bestritten, eventualiter werde geltend gemacht, dass der vom Ehemann eingesetzte Betrag zu hoch sei. Eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung liege nicht vor. Krankenkosten würden praxisgemäss nur berücksichtigt, wenn sie tatsächlich anfielen. Der Ehemann habe lediglich ausgeführt, dass die selbst zu tragenden Gesundheitskosten von CHF 50.00 unbestritten sein dürften. Er habe nicht einmal behauptet, dass Gesundheitskosten anfielen. Der Überschuss des Ehemannes gemäss Berechnung der Vorinstanz reiche ohnehin aus, um allfällig zu tragende Selbstbehalte zu finanzieren. Die Bedarfsrechnung der Vorinstanz sei nicht zu beanstanden. Den von der Vorinstanz berechneten Lohn stelle die Ehefrau nicht in Frage. Eine mangelnde Leistungsfähigkeit des Ehemannes zur Bezahlung der von der Vorinstanz festgelegten Unterhaltsbeiträge werde bestritten. Nur besondere Umstände könnten zur Abweichung vom Grundsatz der zukunftsgerichteten Anpassungen führen. Der Ehemann habe weder vor erster Instanz noch im Berufungsverfahren solche besonderen Umstände geltend gemacht. D. Das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, zog die Akten der Vorinstanz samt den Akten des vorangegangenen Eheschutzverfahrens bei, bewilligte beiden Parteien die unentgeltliche

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rechtspflege und bestätigte für das Berufungsverfahren die bereits von der Vorinstanz den Parteien bestellten Rechtsbeistände. Nach dem Schluss des Schriftenwechsels wurde der Berufungskläger mit Verfügung vom 10.08.2012 zur Einreichung sämtlicher Lohnabrechnungen ab Juni 2012 aufgefordert. Dieser Aufforderung kam der Berufungskläger innert Frist nach und legte zusätzlich eine Zahnarztrechnung vom 18.06.2012 bei. E. Zur Gerichtsverhandlung vor dem Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, erschienen die Parteien in Begleitung ihrer Rechtsbeistände. Der Berufungskläger reichte als Novum eine Bestätigung des Zivilstandsamts Arlesheim vom 31.08.2012 betreffend die Kindesanerkennung von D.____ durch ihn ein. Die Berufungsbeklagte bestritt die Novenqualität der erst nach Schluss des Schriftenwechsels eingereichten Zahnarztrechnung. Beide Parteien hielten an ihren Anträgen fest. Erwägungen 1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO sind erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen mit Berufung anfechtbar, wobei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.-- (Art. 308 Abs. 2 ZPO) beträgt. Während der Dauer des Scheidungsverfahrens können gemäss Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 3 ZGB Unterhaltsbeiträge für den Ehegatten und für die unmündigen Kinder bis zur Mündigkeit als vorsorgliche Massnahmen festgesetzt werden. Der Streitwert beträgt CHF 190'800.00 (Differenz Ehegattenunterhalt CHF 500.00 x 12 x 20, zuzüglich Differenz Kindesunterhalt CHF 590.00 x 12 x 10) und übertrifft damit die Streitwertgrenze gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO. Die Berufung ist gemäss Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Der schriftlich begründete Entscheid vom 04.07.2012 wurde dem Kläger am 06.07.2012 zugestellt. Die Berufung ist mit der Eingabe vom 16.07.2012 rechtzeitig erklärt worden. Da auch die übrigen Formalien erfüllt sind, ist auf die Berufung einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist gemäss § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO die Präsidentin der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts. 2. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. In familienrechtlichen Verfahren hingegen, in denen Kinderbelange zu beurteilen sind, gilt gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO ein verstärkter bzw. uneingeschränkter Untersuchungsgrundsatz: Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. Neue Tatsachen und Beweismittel, sowohl echte als auch unechte, müssen daher bis zur Urteilsberatung berücksichtigt werden. Dies gilt auch in der zweiten Instanz (ZHK ZPO-Schweighauser, Art. 296 N 7, 8 und 22; Botschaft ZPO, S. 7367). Die Beschränkungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO gelten hier nicht (ZHK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 14; Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, N 12.53). Im vorliegenden Fall geht es u.a. um die gerichtliche Festlegung des für die Dauer des Scheidungsverfahrens geschuldeten Unterhaltsbeitrags an den gemeinsamen Sohn der Parteien, mithin um Kinderbe-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht lange. Die vom Berufungskläger erst vor zweiter Instanz eingereichten Urkunden beziehen sich auf seinen Grundbedarf. Dieser beeinflusst die Leistungsfähigkeit des Beklagten, welche ein massgebliches Kriterium bei der Festsetzung des Kindesunterhaltes darstellt. Folglich sind sämtliche vom Berufungskläger geltend gemachten neuen Tatsachen und sämtliche eingereichten neuen Urkunden des Berufungsklägers (Berufungsbeilagen 2 bis 13 sowie Kindesanerkennungsurkunde vom 31.08.2012) bei der Entscheidfindung im Berufungsverfahren zu berücksichtigen. 3. Gemäss Art. 276 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB können vom Eheschutzrichter angeordnete Massnahmen abgeändert oder aufgehoben werden, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse verändert haben. Erforderlich ist eine erhebliche und dauernde Veränderung der Entscheidungsgrundlagen (FamKomm Scheidung/Leuenberger, Anh. ZPO Art. 276 N 8). Im vorliegenden Fall hat der zuständige Eheschutzrichter mit Urteil vom 24.03.2011 die damals massgeblichen tatsächlichen Verhältnisse festgehalten. Eine Abänderung der damals festgelegten Unterhaltsbeiträge ist somit nur statthaft, wenn sich die heute massgeblichen Verhältnisse im Vergleich mit den damaligen als erheblich und dauerhaft verändert präsentieren. Dass der Berufungskläger seit 26.11.2011 Vater zweier Kinder ist, steht nun rechtlich einwandfrei fest. Dies hat zur Folge, dass das unbestrittene und aufgrund der aktenkundigen Lohnabrechnungen auch nachvollziehbare Nettoeinkommen des Berufungsklägers nach Abzug des Grundbedarfs des Berufungsklägers zuerst für die Deckung des Unterhalts der beiden Kinder heranzuziehen ist, bevor ein Beitrag an den persönlichen Unterhalt der Berufungsbeklagten festgesetzt werden kann. Hinsichtlich der vom Berufungskläger geltend gemachten erhöhten Wohnkosten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass keine relevante Veränderung vorliegt, lebt der Berufungskläger doch nach wie vor allein. Der Unterschied besteht einzig darin, dass er zusätzlich zum achtjährigen Sohn C.____ auch noch die unterjährige Tochter D.____ alle zwei Wochen zu Besuch hat. Damit lässt sich auch unter Berücksichtigung dem Alter entsprechender, unterschiedlicher Schlaf- und Ruhebedürfnisse der beiden Kinder kein erhöhter Raumbedarf für den Berufungskläger begründen. Dass der Ehefrau im Eheschutzverfahren höhere Wohnkosten als dem Ehemann zugestanden worden sind, stellt keinen Grund dar, ihm deswegen heute trotz gleich gebliebenen Raumbedarfs und fortdauernder Mangellage höhere Wohnkosten zuzugestehen. Die entsprechende Sachverhaltsfeststellung und rechtliche Beurteilung der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden. Gemäss den praxisgemäss auch für die gerichtliche Festsetzung des Grundbedarfs angewendeten Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz können nebst den Kosten für die Fahrt zum Arbeitsplatz folgende Berufsauslagen zum monatlichen Grundbetrag hinzugeschlagen werden, soweit der Arbeitgeber dafür nicht aufkommt: Auslagen für auswärtige Verpflegung bei Nachweis von Mehrauslagen CHF 09.00 bis CHF 11.00 für jede Hauptmahlzeit. Dieser Nachweis ist nach ständiger Praxis dann erbracht, wenn die Zurücklegung des Arbeitswegs so lange dauert, dass dem Arbeitnehmer eine Rückkehr nach Hause über Mittag zwecks Einnahme einer Hauptmahlzeit nicht zuzumuten ist. Es ist aktenkundig, dass der Berufungskläger als temporärer Mitarbeiter angestellt ist (vgl. Beilage 3 zur Eingabe des Klägers an das Bezirksgericht Arlesheim vom 22.06.2012) und folglich nicht immer beim gleichen Einsatzbetrieb tätig ist. Die Mittagspause von handwerklich tätigen Angestellten, deren

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Arbeitsort nicht in kurzer Distanz zum Wohnort liegt, reicht gerichtsnotorisch nicht aus, um sich mittags in der Wohnstätte verpflegen zu können. Ein konkreter Nachweis effektiv entstandener auswärtiger Verpflegungskosten ist daher nicht notwendig. Von der Arbeitgeberin sind dem Berufungskläger während der letzten drei Monaten bloss an 4 Arbeitstagen Verpflegungsspesen à je CHF 15.00 ausgerichtet worden (Berufungsbeilagen 9 bis 11), was entsprechend den heutigen Angaben des Ehemannes damit zu erklären sein dürfte, dass an diesen Tagen der Kläger bei einem Einsatzbetrieb ausserhalb der Region Basel tätig gewesen ist. Daraus folgt, dass dem Berufungskläger in der überwiegenden Zahl der Arbeitstage Mehrkosten für auswärtige Verpflegung anfallen. Für die steuerliche Abzugsfähigkeit einen expliziten Nachweis zu verlangen, stellt einen überspitzten Formalismus dar, ergibt sich diese doch direkt aus § 29 Abs. 1 lit. a Steuergesetz und § 3 Abs. 1 lit. b der Verordnung zum Steuergesetz. Der von ihm geltend gemachte Betrag von total CHF 199.00 geht vom unteren Ansatz der erwähnten Richtlinien aus und ist daher der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die diesbezügliche Rüge des Berufungsklägers am vorinstanzlichen Entscheid erweist sich damit als begründet. Gemäss den praxisgemäss auch für die gerichtliche Festsetzung des Grundbedarfs angewendeten Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz sind die von der obligatorischen Krankenversicherung nicht gedeckten Selbstbehalte und Franchisen für regelmässig notwendige, laufende oder kurz bevorstehende, ambulante oder stationäre ärztliche Behandlungen sowie für notwendige Heilmittel ebenso wie die notwendigen Zahnarztkosten in der Grundbedarfsrechnung einzusetzen (Bühler, in: AJP 6/2002 S. 652). Dass die in der Rechnung vom 18.06.2012 ausgewiesenen zahnärztlichen Leistungen (Berufungsbeilage 13) nicht notwendig gewesen sein sollten, wird zu Recht nicht geltend gemacht. Auch die ärztlichen Zeugnisse vom 11. und 16.07.2012 (Berufungsbeilage 12) lassen darauf schliessen, dass der Berufungsbeklagte regelmässig Arztkosten im Rahmen der Franchise und des Selbstbehalts selbst zu tragen hat. Ferner ist bereits im vorangegangenen Eheschutzverfahren aktenkundig, dass der Berufungskläger in den Jahren 2010 und 2011 krankheitsbedingt den Arzt aufgesucht hat (vgl. Eheakten Bezirksgericht Arlesheim Nr. 120 10 3017 II, Beilage 1 zur Eingabe des Klägers vom 11.03.2011 und Beilage 2 zur Eingabe des Klägers vom 07.01.2011), was bei erhöhter Franchise gerichtsnotorisch entsprechende Kostenfolgen nach sich gezogen hat. Damit steht fest, dass beim Berufungskläger regelmässig selbst zu tragende Zahnarztkosten und Arztkosten anfallen, die den Betrag von jährlich mindestens CHF 600.00 erreichen. Ihm steht daher ein monatlicher Zuschlag von CHF 50.00 zum Grundbetrag zu, womit sich auch die diesbezügliche Rüge des Berufungsklägers am vorinstanzlichen Entscheid als begründet erweist. Aufgrund der Veränderungen bei den obigen Bedarfspositionen im Vergleich zum Zeitpunkt des Eheschutzurteils vom 24.03.2011 resultiert ein Grundbedarf des Berufungsklägers von monatlich CHF 3'089.00, der vom monatlichen Nettoeinkommen von CHF 4'429.00 abzuziehen ist. Dem Berufungskläger verbleiben mithin CHF 1'340.00 für familienrechtliche Unterhaltsleistungen. Nach der Prozentmethode betragen die Unterhaltsleistungen für zwei Kinder 25 % des Nettoeinkommens, somit CHF 1'100.00. Bei der Verteilung dieses Betrags auf die Kinder C.____ und D.____ ist der Grundsatz der Gleichbehandlung der Kinder zu beachten. Gleichzeitig ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass das Alter des jeweiligen Kindes einen Einfluss auf seinen tatsächlichen Bedarf hat. Für den unterschiedlichen tatsächlichen Bedarf je nach Kindesalter kann auf die Aargauer und Zürcher Tabellen verwiesen werden (https://www.ag.ch/media/kanton_aargau/jb/dokumente_6/obergerichte/kreisschreiben/emp-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht fehlungen_fuer_die_bemessung_von_unterhaltsbeitraegen_fuer_kinder.pdf; sowie http://www.lotse.zh.ch/documents/ajb/fj/allg/12_Tabelle.pdf), welche für Kinder nach dem 6. Geburtstag einen höheren Barbedarf (ohne den Posten "Pflege und Erziehung") ausweisen als für unter 6-jährige Kinder. Da C.____ zur Altersgruppe der über 6-jährigen Kinder zählt, erscheint es angemessen, den für ihn bestimmten Unterhaltsbeitrag um CHF 100.00 höher anzusetzen als denjenigen für D.____, mithin auf CHF 600.00. Für den persönlichen Unterhalt der Berufungsbeklagten verbleibt ein Betrag von CHF 240.00 pro Monat. Dies ergibt gesamthaft einen monatlich vom Berufungskläger an die Berufungsbeklagte zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag von CHF 840.00. Hinzu kommen allfällig dem Berufungskläger ausbezahlte Kinderzulagen. 4. Der Abänderungsentscheid wirkt grundsätzlich nur für die Zukunft. Entscheide, welche die Unterhaltsbeiträge abändern, können nach Ermessen des Massnahmerichters auf den Zeitpunkt der Einreichung des Abänderungsgesuchs zurückbezogen werden. Eine weitergehende Rückwirkung kommt nur ausnahmsweise aufgrund schwerwiegender Gründe und Gerechtigkeitsüberlegungen in Betracht (FamKomm Scheidung/Leuenberger, Anh. ZPO Art. 276 N 10). Der Berufungskläger verlangte bloss eine Rückwirkung des Abänderungsentscheids auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und keine weitergehende Rückwirkung. Deshalb hat er keine besonderen Umstände darzutun. Vielmehr entspricht es ständiger Gerichtspraxis, Entscheide für die Abänderung von Unterhaltsbeiträgen auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung wirksam werden zu lassen. Das Abänderungsgesuch, worin sich der Kläger eine spätere Bezifferung vorbehielt, datierte vom 18.04.2012. Da ihm im damaligen Zeitpunkt sein neues Einkommen nach einjähriger Arbeitslosigkeit noch nicht bekannt war, bestanden sachliche Gründe, um sich eine Bezifferung für später vorzubehalten. Die Bezifferung wurde dann am 26.06.2012, d.h. sobald es ihm möglich geworden war, nachgeholt. Die fehlende Bezifferung im Herabsetzungsantrag vom 18.04.2012 stellt somit keinen Grund dar, die Wirksamkeit der Abänderung nicht auf den Zeitpunkt dieses Gesuches eintreten zu lassen. Die diesbezügliche Rüge des Berufungsklägers erweist sich als begründet, weshalb die Neufestsetzung per 01.05.2012 in Kraft zu setzen ist. 5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Berufung teilweise gutzuheissen und Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids entsprechend abzuändern. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Parteien die Prozesskosten in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 und Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO je zur Hälfte zu tragen. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. a GebT auf CHF 1'400.00 festzusetzen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an beide Parteien gehen die Gerichtskosten zulasten des Staates und ist den gerichtlich bestellten Rechtsbeiständen ein angemessenes Honorar aus der Staatskasse zu entrichten. Die eingereichten Honorarnoten sind nicht zu beanstanden. Bei derjenigen der Berufungsbeklagten ist noch eine Stunde für die Dauer der Gerichtsverhandlung hinzuzufügen.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Demnach wird erkannt: ://: I. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Ziff. 1 des Entscheids des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim aufgehoben. Ziff. 1 lautet neu wie folgt: "Der Kläger hat der Beklagten mit Wirkung ab 1. Mai 2012 monatliche und vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 840.00 zu bezahlen, wovon CHF 600.00 zuzüglich allfällig ihm ausbezahlte Kinderzulagen für das Kind der Parteien, C.____, geb. 19. Januar 2004, und CHF 240.00 für die Beklagte bestimmt sind." II. Die Gerichtsgebühr von CHF 1'400.00 wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Jede Partei hat die Kosten der berufsmässigen Vertretung selbst zu bezahlen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an beide Parteien gehen die Gerichtskosten zulasten des Staates und werden den gerichtlich bestellten Rechtsbeiständen folgende Anwaltshonorare aus der Staatskasse bezahlt: Advokatin C. Weible Imhof CHF 2'345.65 inkl. MWST von CHF 173.75 Advokat A. H. Brodbeck CHF 2'302.55 inkl. MWST von CHF 170.55.

Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber

Hansruedi Zweifel

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