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Basel-Land Enteignungsgericht 27.11.2025 650 2024 94 (650 24 94)

27 novembre 2025·Deutsch·Basilea Campagna·Enteignungsgericht·PDF·2,467 parole·~12 min·6

Riassunto

Regenwassergebühr; Ermittlung des sog. Anschlussgrades

Testo integrale

Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, > Abteilung Enteignungsgericht

vom 27. November 2025 (650 24 94)

Regenwassergebühr Ermittlung des sog. Anschlussgrades

Für die Ermittlung des sog. Anschlussgrades einer Liegenschaft ist die versiegelte und an die Kanalisation angeschlossene Parzellenfläche durch den Modellwert und nicht durch die Parzellenfläche zu dividieren; dadurch ergibt sich ein Anschlussgrad von 52.22 % und somit kein Härtefall. (E. 2.3)

650 24 94

Urteil vom 27. November 2025

Besetzung Abteilungspräsident Dr. Ivo Corvini-Mohn, Gerichtsschreiber Dr. Thomas Kürsteiner

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Einwohnergemeinde B.____, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Regenwassergebühr

A. A.___ (fortan Beschwerdeführer) ist zusammen mit C.____ Gesamteigentümer der Parzelle Nr. B-1380 des Grundbuchs B.____. Die erwähnte Parzelle hat eine Gesamtfläche von 196 m2 und umfasst ein Mehrfamilienhaus mit einer Gebäudefläche von 97 m2 sowie ein Nebengebäude mit einer Fläche von 11 m2. Mit Rechnung bzw. Verfügung vom 18. Dezember 2024 stellte die Einwohnergemeinde B.____ dem Beschwerdeführer und C.____ für eine zwölfmonatige Bezugsperiode vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024 neben vorliegend nicht angefochtenen Wasserbezugs- und Schmutzwassergebühren eine Regenwassergebühr im Betrag von CHF 110.40 (inklusive Mehrwertsteuer [MWST]) in Rechnung.

A. Mit Beschwerde vom 20. Dezember 2024 focht der Beschwerdeführer die Verfügung vom 18. Dezember 2024 an und beantragte eine Reduktion der Bemessungsgrundlage von 185.76 m3 Regewasser pro Jahr auf 92 m3 Regenwasser jährlich, was einer Reduktion der Gebühr im Betrag von ursprünglich CHF 110.40 (inkl. MWST) um CHF 55.745 (93.76 m3 Regenwasser zu CHF 0.55/m3 plus 8.1 % MWST) auf CHF 54.655 entspricht. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. März 2025 die Abweisung der Beschwerde; unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Im zweiten Schriftenwechsel hielten beide Parteien an ihren Rechtsbegehren und Begründungen fest (vgl. Replik vom 5. April 2025 und Duplik vom 6. Juni 2025).

B. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung reduzierte der Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren. Neu verlangt er bloss mehr eine Reduktion der Gebühr auf neu 97 m3 (statt 92 m3) Regenwasser als Bemessungsgrundlage. Die Beschwerdegegnerin hielt an ihrem Rechtsbegehren fest. Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Das Enteignungsgericht zieht

i n Erwägung :

1. Formelles Für das Verfahren vor dem Enteignungsgericht gelten gemäss § 96a Abs. 3 des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 (EntG, SGS 410) sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) vom 16. Dezember 1993 (SGS 271). Das Enteignungsgericht hat demzufolge von Amtes wegen die Eintretensvoraussetzungen zu prüfen (§ 16 Abs. 2 Satz 2 VPO), den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 VPO) und das Recht von Amtes wegen anzuwenden (§ 16 Abs. 2 Satz 1 VPO).

1.1 Zuständigkeit Die vorliegende Streitigkeit hat eine Regenwassergebühr der Einwohnergemeinde B.____ zum Gegenstand. Gemäss § 90 Abs. 2 EntG findet das Enteignungsgesetz auf die vorgenannte Gebühr Anwendung. § 96 Abs. 1 EntG bestimmt diesbezüglich, dass Gemeinden solche Gebühren mittels Verfügung erheben und § 96a Abs. 1 EntG statuiert, dass solche Verfügungen auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft beim Enteignungsgericht mit Beschwerde angefochten werden können. Das Enteignungsgericht ist demnach sachlich und örtlich für die Beurteilung der gegen eine Regenwassergebühr der Gemeinde B.____ gerichteten Beschwerde zuständig.

Nach § 98a Abs. 1 EntG beurteilt die präsidierende Person der Abteilung Enteignungsgericht Streitigkeiten, deren Streitwert CHF 15’000.00 nicht übersteigt. Gemäss anlässlich der heutigen Hauptverhandlung reduziertem Rechtsbegehren beantragt der Beschwerdeführer eine Reduktion der auf der Grundlage von 185.76 m3 bemessenen Regenwassergebühr auf der Basis von neu 97 m3. Frankenmässig entspricht die verlangte Reduktion um 88.76 m3 (CHF 0.55/m3 x 88.76 m3 zuzüglich 8.1 % MWST) CHF 52.80 (gerundet auf CHF 0.05). Da sich die beantragte Reduktion für den Fall ihrer Gutheissung jährlich auswirkt, ist für die Ermittlung des Streitwerts eine Kapitalisierung mit 20 Jahren durchzuführen. Der Streitwert der Beschwerde beläuft sich nach dem Ausgeführten auf CHF 1'056.00. Die

Beurteilung der Beschwerde fällt somit in die funktionale Zuständigkeit des Präsidenten als Einzelrichter.

1.2 Beschwerdefrist Innert 10 Tagen ab Erhalt der Verfügung kann beim Enteignungsgericht Beschwerde erhoben werden (§ 96a Abs. 1 lit. a EntG). Die angefochtene Verfügung vom 16. Dezember 2024 betreffend Wasser-, Schmutzwasser- und Regewassergebühren ist dem Beschwerdeführer frühestens am 17. Dezember 2024 zugestellt worden. Die Beschwerde vom 20. Dezember 2024 hat der Beschwerdeführer gleichentags der Post zur Übermittlung an das Enteignungsgericht übergeben (Poststempel vom 20. Dezember 2024). Die zehntägige Beschwerdefrist nach § 96a Abs. 1 lit. a EntG ist demzufolge eingehalten.

1.3 Übrige Eintretensvoraussetzungen Mit seiner Beschwerde verlangt der Beschwerdeführer die Korrektur der angefochtenen Regenwassergebühr. Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde befugt (§ 47 Abs. 1 lit. a VPO). Da neben den erwähnten auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten (vgl. § 16 Abs. 2 VPO).

2. Materielles 2.1 Gesetzesgrundlage Gemäss § 36 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 (RBG, SGS 400) sowie § 90 Abs. 2 EntG kommt den Gemeinden unter anderem die Kompetenz zu, von einem Grundeigentümer, dessen Grundstück ein öffentliches Erschliessungswerk benutzt, Gebühren und andere Abgaben, insbesondere Verbrauchsgebühren für Wasser und Abwasser zu erheben. Das Gesetz über den Gewässerschutz vom 5. Juni 2003 (GSchG BL, SGS 782) statuiert in § 13 Abs. 1, dass die Gemeinden die ihnen beim Vollzug dieses Gesetzes entstehenden Kosten in Form einer Gebühr auf die Abwasserlieferanten übertragen. Diese Gebühren richten sich nach § 13 Abs. 2 GSchG BL nach der Menge des in die Kanalisation eingeleiteten Abwassers (Satz 1). Letzteres richtet sich nach dem

Wasserverbrauch (Satz 2). Regen- und Fremdwasser können dabei mitberücksichtigt werden (Satz 3).

Öffentliche Abgaben wie die angefochtene Regenwassergebühr bedürfen einer Grundlage in einem formellen Gesetz, welches zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessungsgrundlage der Abgabe festlegt (vgl. Art. 127 Abs. 1 BV sowie § 135 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 [KV, SGS 100] und § 90 Abs. 3 EntG; BGE 123 I 248 E. 2 249 f.; Urteil des BGer 2C_150/2007 vom 9. August 2007 E. 1.2).

Neben den erwähnten kantonalrechtlichen Gesetzesgrundlagen – allen voran § 13 Abs. 2 Satz 3 GSchG BL – stützt sich die vorliegend angefochtene Erhebung einer Regenwassergebühr auf das Abwasserreglement der Einwohnergemeinde B.____ (AR). Letzteres normiert zunächst, dass nicht verschmutztes Abwasser in erster Linie auf demjenigen Grundstück zu versickern sei, auf dem es anfalle (§ 14 Abs. 1 AR). Sei das Versickern nicht möglich, so ist das nicht verschmutzte Abwasser nach den Vorgaben der entsprechenden Planung abzuleiten (§ 14 Abs. 2 Satz 1 AR). Unter dem Titel «Finanzierung, Allgemeine Bestimmungen» hält § 21 Abs. 2 lit. b AR fest, dass für Planung, Bau, Betrieb, Unterhalt und Sanierung sowie Ersatz der öffentlichen Abwasseranlagen und deren Verwaltung den Grundeigentümern neben anderen Abgaben «jährliche Mengengebühren» belastet werden. § 28 AR statuiert diesbezüglich, dass Grundeigentümer (Abgabesubjekt) der Gemeinde eine jährliche Mengengebühr für die Ableitung von Regenwasser (Gebührenobjekt) und von Schmutzwasser (Gebührenobjekt) zu entrichten haben. In Bezug auf die Regenwassergebühr präzisiert § 29 Abs. 1 AR, dass die Ermittlung der jährlichen Gebühr für die Ableitung von Regenwasser sich «nach den versiegelten Flächen, welche in die öffentlichen Abwasseranalagen entwässert werden», richte. Die Regelung der Details wird in § 29 Abs. 2 an den Gemeinderat delegiert.

Festzuhalten ist damit, dass das Abwasserreglement, d.h. ein vom Souverän der Einwohnergemeinde beschlossenes kommunales Gesetz, sowohl den Gegenstand der Abgabe («für die Ableitung von Regenwasser»), den Kreis der Abgabepflichtigen («Grundeigentümer oder Grundeigentümerinnen») als auch die Bemessungsgrundlagen in den Grundzügen («versiegelte Flächen») auf formell-gesetzlicher Stufe festlegt. Dass die Normierung

der detaillierten Bemessungsweise von Gebühren vom Gesetzgeber an den Verordnungsgeber – d.h. von der Legislative an die Exekutive – delegiert werden, ist gemäss konstanter höchstrichterlicher Rechtsprechung zulässig und vorliegend auch nicht in Zweifel gezogen (vgl. statt vieler BGE 103 Ia 369 E. 6 381, 128 I 113 E. 3c 122 und 143 I 220 E. 5 f. 224 ff., übersetzt in: Pra 4/2018, Nr. 39, S. 333 ff.; KUERSTEINER, Erschliessungsabgaberecht, Eine Analyse am Beispiel des Kantons Basel-Landschaft, Diss. Basel 2019, Liestal 2021, Rz. 50 m.w.H.).

2.2 Gebührenbemessung Wie unter E. 2.1 erwähnt, richtet sich die Bemessung der Regenwassergebühr nach den vom Gemeinderat in der Verordnung zum Abwasserreglement der Einwohnergemeinde B.____ (VO AR) erlassenen Bestimmungen. Die Ermittlung (d.h. Bemessung) der Regenwassergebühr ist Gegenstand von Art. 24 VO AR.

Zunächst statuiert Art. 24 Abs. 1 VO AR, dass die Regenwassermenge (d.h. die Bemessungsgrundlage der Regenwassergebühr) durch die Multiplikation des Modellwertes für die versiegelte Fläche der Parzelle mit der jährlichen Regenwassermenge von 1'000 mm pro Jahr ermittelt wird. Der Modellwert wird in Art. 24 Abs. 1bis Satz 1 VO AR als «Näherungswert» für die versiegelte Fläche definiert. Das gebührenbetroffene Grundstück Nr. B-1380 GB B.____ des Beschwerdeführers liegt gemäss Teilzonenplan «Dorfkern» der Einwohnergemeinde B.____ in der Wohnzone. Der Modellwert berechnet sich für Wohnzonen (d.h. in den übrigen Zonen) gemäss Art. 24 Abs. 1bis Satz 2 lit. c VO AR folgendermassen: Multiplikation der gesamten Gebäudefläche (inklusive Nebengebäuden) gemäss Grundbuch mit dem Faktor 1.72. Gebäudefläche (inklusive Nebengebäuden) Faktor Modellwert Mehrfamilienhaus 97 m2 Nebengebäude (Stall1) 11 m2 Gebäudefläche 108 m2 1.7 108 m2 x 1.72 = 185.76 m2 Regenwassermenge 1'000 mm 185.76 m2 x 1'000 mm = 185.76 m3

1 Gemäss unbestritten gebliebener Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der heutigen Hauptverhandlung handelt es sich beim fraglichen Nebengebäude um einen «Stall».

Gemäss Art. 24 Abs. 2 VO AR darf der Modellwert die effektive Grundstücksfläche nicht übersteigen. Die Grundstücksfläche der hier betroffenen Parzelle des Beschwerdeführers beträgt 196 m2 und ist damit grösser als der errechnete Modellwert von 185.76 m2.

Wie aus dem Ausgeführten hervorgeht und rechnerisch in der obigen Tabelle gezeigt wird, beläuft sich die mittels Gebühr zu entgeltende Regenwassermenge für die Parzelle des Beschwerdeführers auf 185.76 m3. Ein Vergleich mit der mittels der angefochtenen Verfügung in Rechnung gestellten Gebühr bzw. deren Bemessungsgrundlage erhellt, dass die Beschwerdegegnerin 185.76 m3 Wasser berechnet hat.

Der Gebührensatz ist in der Gebührenverordnung der Gemeinde B.____ (Geb VO) und dort unter dem Titel «Gebührenordnung Abwasser (Anschluss-/Mengen-/Bewilligungsgebühr)» verankert und beläuft sich – wie von der Beschwerdegegnerin zur Anwendung gebracht und im Übrigen unbestritten – auf CHF 0.55/m3 (exklusive MWST). Die gestützt darauf berechnete Gebühr zuzüglich 8.1 % MWST ergibt eine Regenwassergebühr in der Höhe von CHF 110.40. Bemessungsgrundlage Gebührensatz Mehrwertsteuer Regenwassergebühr 185.76 m3 Regenwasser CHF 0.55/m3 8.1 % CHF 102.15 CHF 8.25 CHF 110.40 Die hier errechnete Gebührenhöhe entspricht der dem Beschwerdeführer gegenüber geltend gemachten Höhe der angefochtenen Regenwassergebühr.

2.3 Richtigkeit der Gebührenhöhe Fraglich ist, ob die auf der Basis des Modellwerts berechnete Gebühr (vgl. E. 2.2 in fine) gestützt auf die Bestimmung betreffend Härtefälle in Art. 24 Abs. 3 VO AR hätte reduziert werden müssen.

Als Härtefälle gelten Sachverhalte, in welchen die tatsächlich an die Abwasserleitung angeschlossene versiegelte Fläche einer Parzelle kleiner oder gleich 30 % des gemäss Abs. 1bis von Art. 24 VO AR berechneten Modellwerts ist. Diesfalls wird der Grundeigentümer von der Regenwassergebühr befreit (Variante 1). Ist der Anschlussgrad grösser als

30 % jedoch kleiner oder gleich 50 %, gilt als Berechnungsgrundlage anstelle des modellwertes die effektiv vorhandene an die Abwasserleitung angeschlossene versiegelte Fläche (Variante 2). Der Vollständigkeit halber weist Art. 24 Abs. 3 darauf hin, dass bei einem Anschlussgrad grösser als 50 % kein Anspruch auf Befreiung von der Regenwassergebühr bestehe, womit der Modellwert als Berechnungsgrundlage massgebend bleibe.

Gemäss seinem zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren (vgl. HV-Protkoll, S. XY sowie zugehöriger Edition) macht der Beschwerdeführer einen Härtefall nach Variante 2 geltend. Den Anschlussgrad errechnet er durch Division der effektiv an die Kanalisation angeschlossenen versiegelten Fläche des Mehrfamilienhauses im Halte von 97 m2 durch die Gesamtfläche seiner Parzelle von 196 m2, was 49.5 % ergibt.

Wie die Beschwerdegegnerin bereits schriftlich und heute auch mündlich zutreffend erläutert hat und eingangs der vorliegenden Erwägung mit Verweisen auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen dargetan worden, ist zur Ermittlung des Anschlussgrads nicht durch die Gesamtfläche der Parzelle sondern den «Modellwert» zu teilen.

Stellt man die falsche Berechnung des Beschwerdeführers der reglements- bzw. verordnungskonformen Herleitung des Anschlussgrads gegenüber, zeigt sich, dass im Falle der Parzelle des Beschwerdeführers knapp kein Härtefall vorliegt, womit es bei der unter E. 2.2 errechneten Gebühr auf der Basis des Modellwerts sein Bewenden hat.

Gegenüberstellung Berechnung Anschlussgrad Härtefall? Beschwerdeführer: (97 m2/196 m2) x 100 49.5 % Ja (gemäss Art. 24 Abs. 3 Satz 2 VO AR) Reglement / Verordnung: (97 m2/185.76 m2) x 100 52.22 % Nein

Der Beschwerdeführer rügt zuletzt einzig, dass die ihm gegenüber geltend gemachte Regenwassergebühr zu Unrecht unberücksichtigt gelassen habe, dass der Anschlussgrad seiner Parzelle bloss 49.5 % betrage, weshalb er eine Neuberechnung der Gebühr bzw. deren Reduktion auf der Basis einer Regenwassermenge von 97 m3 verlangt. Wie gezeigt wurde,

erweist sich diese Rüge als unbegründet. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin ist in Bezug auf die angefochtene Regewassergebühr nicht zu beanstanden.

3. Kosten 3.1 Verfahrenskosten Für ein Verfahren vor dem Enteignungsgericht werden Kosten erhoben (§ 96a Abs. 3 EntG i.V.m. § 20 Abs. 1 VPO). Sie umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und sind in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei aufzuerlegen (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend ist die Beschwerde abzuweisen, weshalb der Beschwerdeführer als vollumgänglich unterlegen gilt.

Gemäss § 17 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT) vom 15. November 2010 (SGS 170.31) erhebt das Enteignungsgericht für einen Endentscheid der präsidierenden Person Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 100.00 bis CHF 1'000.00. Innerhalb dieses Gebührenrahmens setzt das Gericht die Gebühr nach dem Streitwert und der Bedeutung der konkreten Streitsache sowie unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Arbeits- bzw. Zeitaufwands fest (§ 3 Abs. 1 GebT). Vorliegend sind ein doppelter Schriftenwechsel sowie eine Hauptverhandlung durchgeführt worden. Die Verfahrenskosten sind namentlich angesichts des nicht unbeachtlichen Arbeitsaufwands für die gerichtliche Kontrolle der angefochtenen Regenwassergebühr auf CHF 500.00 festzusetzen und dem Beschwerdeführer in gesamter Höhe aufzuerlegen.

3.2 Parteientschädigung Gemäss § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Vorliegend waren die Parteien nicht anwaltlich vertreten. Die ausserordentlichen Kosten sind somit wettzuschlagen.

Demgemäss wird erkannt :

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

1. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

2. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer (1) sowie der Beschwerdegegnerin (1) schriftlich mitgeteilt.

Liestal, 22. Dezember 2025 Im Namen der Abteilung Enteignungsgericht des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft

Abteilungspräsident:

Dr. Ivo Corvini-Mohn Gerichtsschreiber:

Dr. Thomas Kürsteiner

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