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Basel-Land Enteignungsgericht 11.08.2016 650 2016 7 (650 16 7)

11 agosto 2016·Deutsch·Basilea Campagna·Enteignungsgericht·PDF·1,974 parole·~10 min·5

Riassunto

Kostenentscheid

Testo integrale

Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, > Abteilung Enteignungsgericht

vom 11. August 2016 (650 16 7)

Prozessuale Fragen Parteientschädigung: Bestätigung der bisherigen Praxis zum Tarif für Anschlussabgabefälle im üblichen Rahmen

Für Anschlussabgabefälle im üblichen Rahmen beträgt der anwendbare Tarif für Aufwendungen eines Advokaten praxisgemäss Fr. 250.00 pro Stunde. (E. 2)

Für Bemühungen von Volontären ist in Anschlussabgabefällen im üblichen Rahmen die Hälfte des Stundenansatzes eines Advokaten angemessen. (E. 2)

Für einen zufolge Rückweisungsentscheids des Kantonsgerichts zu fällenden Kostenentscheid werden keine Verfahrenskosten erhoben. Ebenso rechtfertigt es sich in der Regel nicht, dafür eine Parteientschädigung zuzusprechen. (E. 3)

http://www.baselland.ch/main_entge-htm.280641.0.html

650 16 7

Urteil vom 11. August 2016

Besetzung Abteilungspräsident Dr. Ivo Corvini-Mohn, Richter Peter Issler, Richter Arvind Jagtap, Richter Peter Salathe, Richter Thomas Waldmeier, Gerichtsschreiberin i.V. Valery Furger

Parteien 1. A.____ und B.____, Beschwerdeführende, 2. C.____, Beschwerdeführerin, beide vertreten durch D.____

gegen

Einwohnergemeinde E.____, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Elisabeth Gutzwiller Emmerth, Advokatin, Hauptstrasse 8, Postfach 732, 4153 Reinach BL

Gegenstand Kostenentscheid

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A. Am 17. Dezember 2010 erliess die Einwohnergemeinde E.____ vier Verfügungen betreffend Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren für die Parz. Nrn. 285 und 6081 des Grundbuchs E.____ in der Höhe von Fr. 22‘739.00 (Autoeinstellhalle), Fr. 398.40 (Velounterstand), Fr. 163‘986.45 (Mehrfamilienhaus) und Fr. 1‘437.35 (Autounterstand). Die Verfügungen waren sämtlich an die heutige Beschwerdeführerin 2 adressiert.

B. Am 27. Januar 2012 erliess die Einwohnergemeinde E.____ neue Verfügungen betreffend Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren für die Parz. Nrn. 285 und 6081. Neu adressierte sie die Verfügungen mit den Nrn. 82‘728 im Betrag von Fr. 278.00, 82‘729 im Betrag von Fr. 2‘162.60 und 82‘730 im Betrag von Fr. 10‘995.25 an die Beschwerdeführenden 1 und die Verfügungen Nrn. 82‘732 im Betrag von Fr. 1‘506.00, 82‘733 im Betrag von Fr. 19‘372.15 und 82‘734 im Betrag von Fr. 60‘435.05 an die Beschwerdeführerin 2.

C. Mit Eingabe vom 10. Juni 2013 erhoben die Beschwerdeführenden, vertreten durch D.____, Beschwerde beim Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht (nachfolgend Enteignungsgericht). Die Beschwerdeführenden 1 beantragten die Aufhebung der mit den Verfügungen Nrn. 82'728 und 82'729 geltend gemachten Gebühren sowie die Reduktion der mit Verfügung Nr. 82'730 geltend gemachten Gebühr auf Fr. 1'501.14. Die Beschwerdeführerin 2 beantragte die Aufhebung der mit den Verfügungen Nrn. 82'732 und 82'733 geltend gemachten Gebühren sowie die Reduktion der mit Verfügung Nr. 82'734 geltend gemachten Gebühr auf Fr. 8'081.04. Das Ganze unter o/e- Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.

D. Mit Urteil vom 20. März 2014 wies das Enteignungsgericht die Beschwerden mit den Nrn. 650 13 49-53 und 650 13 54-58 ab. Es auferlegte den Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘300.00 je zu gleichen Teilen. Die ausserordentlichen Kosten wurden wettgeschlagen.

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E. Die Beschwerdeführenden gelangten am 26. Juni 2014 mit Beschwerde ans Kantonsgericht und beantragten die Aufhebung des Urteils des Enteignungsgerichts vom 20. März 2014. Weiter sei festzustellen, dass die Beschwerdeführenden 1 der Beschwerdegegnerin aus dem Umbauprojekt X.____strasse 19 in E.____, aus den Verfügungen Nrn. 82‘728 und 82‘729 nichts und aus der Verfügung Nr. 82‘730 Fr. 1‘501.14 schulden. Die Beschwerdeführerin 2 beantragte, es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin ihr aus demselben Umbauprojekt, aus den Verfügungen Nrn. 82‘732 und 82‘733 nichts und aus der Verfügung Nr. 82‘734 Fr. 8‘081.04 schulde. Alles unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.

F. Mit Urteil vom 16. Dezember 2015 hiess das Kantonsgericht die Beschwerden gut und hob das Urteil des Enteignungsgerichts vom 20. März 2014 auf. Zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens wurde die Angelegenheit an das Enteignungsgericht zurückgewiesen.

G. Mit Präsidialverfügung vom 31. Mai 2016 erhielten die Parteien Gelegenheit zur fakultativen Stellungnahme zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Gleichzeitig wurde die Kostennote des Vertreters der Beschwerdeführenden vom 7. März 2014 aus den Akten der Verfahren Nrn. 650 13 49-53 und 650 13 54-58 beigezogen und den Parteien zur (nochmaligen) Kenntnisnahme zugestellt.

H. Am 8. Juni 2016 reichte die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme ein. Darin beantragte sie die Reduktion des vom Vertreter der Beschwerdeführenden geltend gemachten Stundenansatzes von Fr. 300.00 auf Fr. 250.00. Die Beschwerdeführenden reichten keine Stellungnahme ein.

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I. Mit Präsidialverfügung vom 16. Juni 2016 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Mit Schreiben vom 21. Juni 2016 wurde den Parteien die heutige Urteilsberatung angezeigt.

Das Enteignungsgericht zieht

i n Erwägung :

1. Verfahrenskosten Für das Verfahren vor dem Enteignungsgericht gelten nach § 96a Abs. 3 des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 (EntG, SGS 410) sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember 1993 (VPO, SGS 271). Nach § 20 Abs. 3 VPO sind die ordentlichen Kosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass aufzuerlegen.

Das Kantonsgericht hat die Beschwerde der Beschwerdeführenden mit Urteil vom 16. Dezember 2015 [810 14 171] gutgeheissen, das Urteil des Enteignungsgerichts vom 20. März 2014 [650 13 49-53/ 650 13 54-58] aufgehoben und die Angelegenheit zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an das Enteignungsgericht zurückgewiesen. Im ursprünglichen Verfahren vor dem Enteignungsgericht wurden den Beschwerdeführenden ordentliche Kosten in der Höhe von Fr. 1‘300.00 auferlegt. Nunmehr gilt die Beschwerdegegnerin als unterliegend, weshalb sie neu die Verfahrenskosten zu tragen hätte. Nach § 20 Abs. 4 i.V.m. § 20 Abs. 3 VPO können der Einwohnergemeinde E.____ als Beschwerdegegnerin allerdings keine ordentlichen Kosten auferlegt werden, weshalb diese in der Höhe von Fr. 1‘300.00 zulasten des Staates gehen. Eine Zahlung seitens der Beschwerdeführenden ist nicht eingegangen. Folglich braucht auch nicht über eine Rückerstattung entschieden zu werden.

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2. Parteientschädigung Gemäss § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug einer Anwältin bzw. eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Aufgrund der Gutheissung der Beschwerde und der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids durch das Kantonsgericht gelten neu die Beschwerdeführenden als obsiegend. Diese sind durch D.____ vertreten. Seine Kostennote vom 7. März 2014 liegt dem Gericht vor. Sie wurde aus den Akten der Verfahren Nrn. 650 13 49-53 und 650 13 54-58 beigezogen und den Parteien zur (nochmaligen) Kenntnisnahme zugestellt. Hierzu liess sich die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 8. Juni 2016 vernehmen und beantragte, der von D.____ geltend gemachte Stundenansatz in der Höhe von Fr. 300.00 sei auf den vor dem Enteignungsgericht üblichen Ansatz von Fr. 250.00 pro Stunde zu kürzen. Die Beschwerdeführenden verzichteten auf eine Stellungnahme.

D.____ macht in seiner Kostennote für die Aufwendungen vom 3. Juni 2013 bis zum 20. März 2014 ein Honorar von insgesamt Fr. 9‘277.20 (inkl. 8% Mehrwertsteuer) geltend. Dieses setzt sich zusammen aus einem Zeitaufwand von total 34.8 Stunden, wovon 24.5 Stunden à Fr. 300.00 auf D.____ und 10.3 Stunden à Fr. 140.00 auf F.____ entfallen. Auf dem Honorar wird eine Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr. 687.20 (8 % von Fr. 8‘590.00) geltend gemacht. Bei F.____ weist die Kostennote jedoch eine Unstimmigkeit auf: Multipliziert man 10.3 Stunden mit dem ausgewiesenen Stundenansatz von Fr. 140.00, so würde dies ein Honorar von Fr. 1‘442.00 ergeben. In der Kostennote wird dafür aber lediglich ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘240.00 eingesetzt, was einem Stundenansatz von Fr. 120.40 (gerundet) entsprechen würde. Folglich ist von einem Rechenfehler auszugehen. Daneben hat sich ein weiterer Fehler eingeschlichen: In der Gesamtberechnung sind die Ausgaben und Gebühren in der Höhe von Fr. 96.20 nicht mitberücksichtigt worden.

Der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 300.00 für die Arbeiten von D.____ entspricht nicht dem vor dem Enteignungsgericht für Anschlussabgabefälle im üblichen Rahmen praxisgemäss anwendbaren Tarif von Fr. 250.00 (vgl. § 3 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 [SGS 178.112]; statt vieler Urteil des Enteignungsgerichts vom 25. Februar 2016 [650 15 53] E. 3.2), weshalb sein

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Honorar von Fr. 7‘350.00 auf Fr. 6‘125.00 (entspricht 24.5 Stunden multipliziert mit Fr. 250.00) zu kürzen ist.

Weiter ist noch der Stundenansatz von F.____ zu prüfen. Da D.____ in seiner Kostennote Aufwendungen für die Korrektur der Arbeiten von F.____ geltend macht und für diese bzw. diesen einen deutlich niedrigeren Stundenansatz von Fr. 140.00 aufführt, ist davon auszugehen, dass es sich bei F.____ um eine juristische Volontärin oder um einen juristischen Volontär handelt. Gemäss § 3 Abs. 3 der Tarifordnung sind für Bemühungen von Volontären maximal 2/3 des für den konkreten Fall massgebenden Stundenansatzes einer Anwältin oder eines Anwalts zu berechnen. Im Urteil des Enteignungsgerichts vom 9. August 2004 [650 04 96] hat das Gericht entschieden, dass für die Bemühungen von Volontären die Hälfte des Stundenansatzes von Fr. 250.00, also Fr. 125.00, angemessen ist (vgl. E. 4). Auch vorliegend ist ein Ansatz von Fr. 125.00 angemessen. Volontärinnen bzw. Volontäre benötigen regelmässig mehr Zeit für ihre Arbeiten. Das Honorar ist daher auf Fr. 1‘287.50 (entspricht Fr. 125.00 multipliziert mit 10.3 Stunden) zu reduzieren. Gemäss der vorliegend geltenden Dispositionsmaxime (vgl. § 18 Abs. 1 VPO) ist der Richter an die Rechtsbegehren der Parteien gebunden und darf nicht darüber hinausgehen (vgl. RHINOW RÉNE/ KOLLER HEINRICH/ CHRISTINA KISS/ THURNHERR DANIELA/ BRÜHL-MOSER DENISE, Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen der Bundesrechtspflege, 2. Auflage, Basel 2010, Rz. 980). Da D.____ für F.____ lediglich ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘240.00 geltend macht und dieser Betrag tiefer als das errechnete Honorar ausfällt, ist das Gericht an seinen Antrag gebunden. Das Gesamthonorar von D.____ und F.____ beträgt neu Fr. 7‘365.00 (entsprechend Fr. 6‘125.00 zuzüglich Fr. 1‘240.00). Obwohl die Auslagen und Gebühren in der Höhe von Fr. 96.20 im beantragten Rechnungstotal vergessen gegangen sind, sind diese vom Gericht zum Gesamthonorar dazuzuzählen, weil sie auf der Kostennote ausgewiesen sind und ihre Höhe nachvollziehbar ist. Den Beschwerdeführenden ist somit eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 7‘461.20 zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr. 596.90, also insgesamt Fr. 8‘058.10 zuzusprechen.

Im ersten Verfahren vor dem Enteignungsgericht wurden die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen. Eine Rückerstattung fällt somit ausser Betracht.

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3. Kosten für das vorliegende Verfahren Für das Verfahren Nr. 650 16 7 betreffend Kostenentscheid rechtfertigt es sich nicht, Verfahrenskosten zu erheben, da der Rückweisungsentscheid des Kantonsgerichts für das vorliegende Verfahren ursächlich ist. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist daher aufgrund der besonderen Situation zu verzichten (§ 4 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte vom 15. November 2010 [Gebührentarif, GebT, SGS 170.31]). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da kein diesbezüglicher Antrag des Rechtsvertreters vorliegt. Überdies würde sich eine Parteientschädigung auch nicht rechtfertigen, da den Beschwerdeführenden kein Aufwand entstanden ist.

- 9 - Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide des Enteignungsgerichts kann innert 10 Tagen, vom Empfang des Entscheids an gerechnet, beim Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht), Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde muss ein klar umschriebenes Begehren sowie die Unterschrift der Beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Dieser Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Demgemäss wird erkannt :

1. Die Verfahrenskosten der Verfahren Nrn. 650 13 49-53 und 650 13 54-58 in der Höhe von Fr. 1‘300.00 gehen zulasten des Staates.

2. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 8‘058.10 (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3. Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Die ausserordentlichen Kosten für das vorliegende Verfahren werden wettgeschlagen.

5. Dieses Urteil wird dem Vertreter der Beschwerdeführenden (2) sowie der Vertreterin der Beschwerdegegnerin (2) schriftlich mitgeteilt.

Liestal, 20. September 2016 Im Namen der Abteilung Enteignungsgericht des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft

Abteilungspräsident:

Dr. Ivo Corvini-Mohn Gerichtsschreiberin i.V.:

Valery Furger, MLaw

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