Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, > Abteilung Enteignungsgericht
vom 25. Februar 2016 (650 15 64)
Enteignungsrecht – Vorzeitige Besitzeinweisung Vorzeitige Besitzeinweisung für den Bau eines kombinierten Rad- und Wanderwegs bzw. einer Mittelinsel / Bedeutung von § 77 Abs. 1 RBG / Notwendigkeit der Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens gemäss Enteignungsgesetz
Eine «vorzeitige» Besitzeinweisung stellt einen besonders schweren Eingriff in das grundrechtlich geschützte Eigentum dar und steht als Ausnahme dem Grundsatz entgegen, dass Enteignungen eigentlich vor der Beanspruchung der enteigneten Grundstücksfläche zu entschädigen sind (vgl. Art. 26 BV sowie §§ 17, 26 f. und 28 Abs. 1 EntG). Bei der Prüfung eines Gesuchs um vorzeitige Besitzeinweisung ist deshalb ein strenger Massstab anzusetzen. Erforderlich ist, dass aus einer Verzögerung eines Unternehmens bedeutende Nachteile entstehen würden. Dabei hat jeweils der Gesuchsteller den Nachweis dafür zu erbringen, dass es ohne die vorzeitige Besitzeinweisung zu einer Verzögerung des Projektes kommen würde (Dringlichkeit des Projekts) und dass damit wiederum bedeutende Nachteile verbunden wären. (E. 2.1) Mit Beschlüssen vom 14. bzw. 21. März 2002 [A 2002/9] E. 3 und vom 12. April 2013 [600 13 33] E. 3.2 hielt das Enteignungsgericht fest, dass die Dringlichkeit eines Unternehmens damit begründet werden könne, dass bei einer Reihe von Enteignungsfällen nur noch einzelne unerledigt geblieben sind und nur noch diese das Projekt aufhalten. Präzisierend zu den erwähnten Beschlüssen ist festzuhalten, dass bei der Beurteilung der Dringlichkeit neben der Tatsache, dass sich nur noch einzelne Grundeigentümer gegen ein Projekt wehren, auch noch weitere Umstände zu berücksichtigen sind: Das erwähnte Argument ist sinnvollerweise auf Fallkonstellationen zu beschränken, in denen ein gesamtes Projekt daran scheitern könnte, dass sich von vielen Grundeigentümern nur noch einzelne gegen die Enteignung zur Wehr setzen. Vorliegend ist dies nicht der Fall, da der kombinierte Rad- und Wanderweg auch ohne die strittige Mittelinsel gebaut werden kann. (E. 2.2.2) Im Beschluss vom 12. April 2013 [600 13 33] E. 3.2 hat das Enteignungsgericht erwogen, dass die Dringlichkeit eines Bauvorhabens im Landerwerbsverfahren für Kantonsstrassen zu vermuten sei. Dieses Argument gilt allerdings nicht uneingeschränkt: Im erwähnten Beschluss ging es um den Umbau einer kantonalen Strassenkreuzung mit Tramlinie in einen Kreisel mit Tramlinie. Es handelte sich zudem um einen der stärksten belasteten Verkehrsknoten des Kantons. Da es vorliegend um die Erstellung einer Mittelinsel (Querungshilfe) für einen Rad- und Wanderweg geht und da es sich bei den zu vergleichenden Bauten – Neubzw. Umbau einer Kantonsstrasse auf der einen und eines Rad- und Wanderwegs respektive einer Mittelinsel auf der andern Seite – um zwei von ihrer verkehrstechnischen Bedeutung und finanziellen Tragweite her gesehen völlig verschiedene Fälle handelt, sind sie auch unterschiedlich zu behandeln. (E. 2.2.3) http://www.baselland.ch/main_entge-htm.280641.0.html
Die Regelung in § 77 Abs. 1 RBG, wonach dem planenden Gemeinwesen mit dem rechtskräftigen Erlass eines Nutzungsplans auch das Enteignungsrecht gewährt wird, entbindet das jeweilige Gemeinwesen nicht von der Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens nach den Vorschriften des Enteignungsgesetzes. (E. 2.4.3.1) Im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens nach dem Enteignungsgesetz sind die Pläne während 20 Tagen öffentlich aufzulegen, die Planauflage ist vorab öffentlich bekannt zu geben und allen aus den öffentlichen Büchern ersichtlichen oder sonst bekannten betroffenen Berechtigten durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen (vgl. § 40 Abs. 3 EntG). Dem Einschreiben muss zwingend ein Auszug aus der Grunderwerbstabelle beiliegen (vgl. § 40 Abs. 3 EntG), aus welchem alle Eingriffe in das von einer Enteignung betroffene Grundstück ersichtlich sind (vgl. § 39 Abs. 1 Ziff. 2 EntG). Im Einschreiben sind die betroffenen Berechtigten darauf hinzuweisen, dass sie bis spätestens 10 Tage nach Beendigung der Planauflage schriftlich Einsprache gegen die Inanspruchnahme (d.h. gegen die beabsichtigte Enteignung) erheben können (§ 40 Abs. 3 EntG). Schliesslich sind sie gleichzeitig aufzufordern, innert derselben Frist ihre Entschädigungsforderungen schriftlich anzumelden (vgl. § 40 Abs. 4 EntG).
600 15 64
Beschluss vom 25. Februar 2016
Besetzung Abteilungspräsident Dr. Ivo Corvini-Mohn, Richter Peter Issler, Richter Danilo Assolari, Richter Thomas Waldmeier, Richter Peter Salathe, Gerichtsschreiber Thomas Kürsteiner, MLaw
Parteien A.____, Gesuchsteller
gegen
B.____ und C.____, Gesuchsgegner
Gegenstand Vorzeitige Besitzeinweisung
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A. Am 26. März 2009 hat der Landrat den kantonalen Richtplan Basel-Landschaft beschlossen (Landratsbeschluss Nr. 1080), welcher den vorliegend infrage stehenden kombinierten Rad- und Wanderweg zwischen X.____ und Y.____ vorsieht (vgl. Richtplankarte Verkehrsinfrastruktur).
B. Gestützt auf den kantonalen Richtplan Basel-Landschaft hat die Bau- und Umweltschutzdirektion (BUD) am 2. März 2015 das Bauprojekt «kombinierter Rad- und Wanderweg zwischen X.____ und Y.____» als kantonalen Nutzungsplan beschlossen (vgl. BUD- Entscheid Nr. 94).
C. Im Auftrag der BUD hat das Tiefbauamt die Gesuchsgegner mit Einschreiben vom 3. März 2015 darüber orientiert, dass die Projektpläne zum kombinierten Rad- und Wanderweg von X.____ nach Y.____ gemäss § 13 des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 (SGS 400) vom 9. März 2015 bis 10. April 2015 in den Gemeindeverwaltungen der Einwohnergemeinden X.____ und Y.____ öffentlich aufliegen und während den Schalteröffnungszeiten eingesehen werden können. Im Amtsblatt Nr. 10 vom 5. März 2015 ist öffentlich auf die Planauflage vom 9. März 2015 bis 10. April 2015 hingewiesen worden. Vom 9. März 2015 bis 10. April 2015 sind die Pläne schliesslich zur Einsichtnahme öffentlich auf den Gemeindeverwaltungen der Einwohnergemeinden X.____ und Y.____ aufgelegen.
D. Am 19. Oktober 2015 hat die BUD mit Entscheid Nr. 375 davon Kenntnis genommen, dass gegen die kantonalen Nutzungspläne für den kombinierten Rad- und Wanderweg zwischen X.____ und Y.____ keine unerledigten Einsprachen mehr vorliegen und das Plangenehmigungsverfahren abgeschlossen ist. In der Folge hat die BUD die Projektpläne als rechtskräftig genehmigt.
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E. Mit Eingabe vom 13. November 2015 hat der Gesuchsteller beim Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht (nachfolgend Enteignungsgericht), ein Gesuch um vorzeitige Besitzeinweisung gestellt und sinngemäss Folgendes beantragt: Erstens sei ihm die vorzeitige Besitzeinweisung auf den 1. März 2016 betreffend die Parzelle Nr. z.____ des Grundbuchs der Einwohnergemeinde Y.____, im Halte von 90 m 2 , die vorübergehende Beanspruchung von ca. 385 m 2 , bleibende Terrainveränderungen auf einer Länge von 39 m sowie die Erstellung eines Kandelaber gemäss Pos. Nr. 10 des Landerwerbsblatts zu bewilligen. Zweitens sei den Gesuchsgegnern für die dauernde Enteignung einer Fläche im Halte von 87 m 2 eine Entschädigung von Fr. 365.40 (Fr. 4.20/m 2 ), für die Enteignung von 3 m 2 in der Uferschutzzone keine Entschädigung zuzusprechen. Drittens sei festzustellen, dass für die vorübergehende Beanspruchung von ca. 385 m 2 , die bleibenden Terrainveränderungen sowie die Erstellung eines Kandelabers keine Entschädigung geschuldet ist. Viertens seien die o/e-Kostenfolgen nach Enteignungsgesetz festzusetzen.
F. Mit Präsidialverfügung vom 1. Dezember 2015 haben die Gesuchsgegner eine letztmalige Fristverlängerung zur Stellungnahme zum Gesuch bis zum 17. Dezember 2015 erhalten. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2015 hat der Gesuchsteller beantragt, das Verfahren zu sistieren, damit die Möglichkeit einer aussergerichtlichen Einigung geprüft werden könne. Mit Präsidialverfügung vom 3. Dezember 2015 ist das Verfahren antragsgemäss sistiert und den Gesuchsgegnern die Frist zur Stellungnahme abgenommen worden. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2015 hat der Gesuchsteller dem Gericht mitgeteilt, dass eine aussergerichtliche Einigung nicht habe gefunden werden können, und beantragt, das Verfahren sei fortzusetzen. Mit Präsidialverfügung vom 15. Dezember 2015 ist die Sistierung des Verfahrens aufgehoben und den Gesuchsgegnern eine nicht erstreckbare Frist zur Stellungnahme zum Gesuch angesetzt worden. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2015 inklusive Beilagen haben die Gesuchsgegner zum Gesuch um vorzeitige Besitzeinweisung Stellung genommen und dessen Abweisung beantragt.
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G. Mit Präsidialverfügung vom 17. Dezember 2015 ist eine Vorverhandlung angeordnet worden. Mit Einschreiben vom 30. Dezember 2015 sind die Parteien zur Vorverhandlung (inklusive Augenschein) vom 6. Januar 2016 vorgeladen worden. Am 6. Januar 2016 führte der Präsident des Enteignungsgerichts in Begleitung des Gerichtsschreibers und der Parteien einen Augenschein auf der Parzelle der Gesuchsgegner in Y.____ mit anschliessender Vorverhandlung in den Räumlichkeiten der Gemeindeverwaltung Y.____ durch. Anlässlich der Vorverhandlung sind die Parteien übereingekommen, eine aussergerichtliche Einigung zu prüfen, und haben einvernehmlich die Sistierung des Verfahrens bis zum 20. Januar 2016 beantragt. Mit Präsidialverfügung vom 6. Januar 2016 ist das Verfahren antragsgemäss sistiert worden. Mit Schreiben vom 19. Januar 2016 hat der Gesuchsteller dem Gericht mitgeteilt, dass eine aussergerichtliche Einigung nicht zustande gekommen sei, und die Fortsetzung des Verfahrens beantragt.
H. Mit Präsidialverfügung vom 20. Januar 2016 ist der Schriftenwechsel geschlossen und der Fall der Kammer zur Durchführung einer Hauptverhandlung (inklusive Augenschein) überwiesen worden. Mit Einschreiben vom 20. Januar 2016 sind die Parteien zur Hauptverhandlung (inklusive Augenschein) vom 25. Februar 2016 vorgeladen worden.
I. Anlässlich der heutigen, mit einem Augenschein verbundenen Hauptverhandlung halten die Parteien an ihren Begehren und Begründungen fest. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
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Das Enteignungsgericht zieht
i n Erwägung :
1. Formelles 1.1 Prozessvoraussetzungen 1.1.1 Sachliche Zuständigkeit Gemäss § 28 Abs. 2 des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 (EntG, SGS 410) entscheidet das Enteignungsgericht über Gesuche betreffend vorzeitige Besitzeinweisung. Für das vorliegende Gesuch ist es folglich sachlich zuständig.
1.1.2 Örtliche Zuständigkeit Das Enteignungsgericht ist örtlich für alle Enteignungen, die auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft vorgenommen werden, zuständig, soweit nicht Bundesrecht anwendbar ist (vgl. § 1 EntG). Da die streitbetroffene Parzelle auf dem Gemeindegebiet der Einwohnergemeinde Y.____ liegt, ist das Enteignungsgericht örtlich zuständig.
1.1.3 Funktionelle Zuständigkeit § 28 Abs. 2 EntG hält fest, dass das Enteignungsgericht (und nicht der Präsident als Einzelrichter) über ein Gesuch um vorzeitige Besitzeinweisung entscheidet. Damit fällt der Beschluss in die Kompetenz der Fünferkammer.
1.1.4 Übrige Prozessvoraussetzungen Für das Verfahren vor dem Enteignungsgericht gelten nach § 96 Abs. 3 EntG sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember 1993 (Verwaltungsprozessordnung, VPO, SGS 271), nach welchem das Gericht die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen prüft (vgl. § 16 Abs. 2 VPO). Da A.____ als Enteigner zum Gesuch legitimiert ist und auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vorliegen, ist auf das Gesuch um Bewilligung der vorzeitigen Besitzeinweisung einzutreten.
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1.2 Anwendbares Recht Fraglich könnte sein, ob das Enteignungsrecht des Bundes oder des Kantons anwendbar ist (vgl. Ziffer 1.1.2 hiervor). Die Parzelle der Gesuchsgegner grenzt an die Hauptstrasse der Einwohnergemeinde Y.____, welche vom infrage stehenden Bauprojekt betroffen ist. Gemäss Strassennetzplan Siedlung der Gemeinde Y.____ vom 21. Juni 1996 (zuletzt genehmigt mit Regierungsratsbeschluss Nr. 1566 vom 4. Juni 1996) ist die Hauptstrasse eine Kantonsstrasse. 1 Das geplante Bauprojekt des Gesuchstellers betrifft die Kantonsstrasse sowie zusätzliche, an die Kantonstrasse anstossende Flächen in Privateigentum, darunter die streitbetroffene Parzelle der Gesuchsgegner. Die Erstellung von Rad- und Wanderwegen fällt in die sachliche Kompetenz der Kantone, eine Bundeskompetenz dafür gibt es jedenfalls nicht. Gemäss § 22 Abs. 1 des Strassengesetzes vom 24. März 1986 (SGS 430) kann das erforderliche Land für den Bau, Ausbau oder die Korrektion einer Kantonsstrasse mit ihren Nebenanlagen (z.B. Fuss- und Radweg) alternativ im Landumlegungs-, Quartierplan- sowie im Enteignungsverfahren oder freihändig erworben werden. Dabei gelten für Kantonsstrassen nebst den Bestimmungen des Strassengesetzes auch die Bestimmungen des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes (vgl. § 7 Abs. 2 StrG). Da das Raumplanungs- und Baugesetz keine anderslautenden Bestimmungen enthält, ist für das vorliegende Verfahren das kantonale Enteignungsrecht, namentlich das Enteignungsgesetz, anwendbar (vgl. § 76 RBG).
1.3 Rechtskraft Gemäss § 28 Abs. 5 EntG sind die Entscheide des Enteignungsgerichts, welche eine vorzeitige Besitzeinweisung zum Gegenstand haben, endgültig. Dies bedeutet, dass gegen den Entscheid des Enteignungsgerichts kein Rechtsmittel zur Verfügung steht. Der vorliegende Beschluss wurde den Parteien anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Februar 2016 mündlich eröffnet und ist damit sofort rechtskräftig geworden.
1 Vgl. zum Strassennetzplan § 34 RBG und zu Kantonsstrassen §§ 5 und 8 Abs. 1 des Strassengesetzes vom 24. März 1986 (SGS 430).
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2. Materielles Der Gesuchsteller beantragt die vorzeitige Besitzeinweisung im Umfang des Landerwerbsplans «Radweg mit Wanderweg kombiniert» betreffend die Gemeinden X.____ und Y.____ sowie des Landerwerbsblatts Nr. 10. Geprüft werden muss, ob die sofortige Inangriffnahme dieses Bauprojekts auf der Parzelle der Gesuchsgegner aus rechtlicher Sicht betrachtet notwendig ist und ob dem Gesuchsteller für die infrage stehende Fläche das Enteignungsrecht zusteht.
2.1 Tatbestand einer vorzeitigen Besitzeinweisung § 28 Abs. 1 EntG umschreibt die Voraussetzungen, welche erfüllt sein müssen, damit eine vorzeitige Besitzeinweisung bewilligt werden kann, wie folgt:
«Wenn für das Unternehmen aus einer Verzögerung bedeutende Nachteile entstehen würden, oder wenn bei Notstandsarbeiten der Stand der Arbeitslosigkeit die sofortige Inangriffnahme der Arbeiten notwendig macht, kann der Enteigner auf sein Begehren ermächtigt werden, das Grundstück schon vor der Bezahlung der Entschädigung in Anspruch zu nehmen.» [Kursivdruck hinzugefügt]
Eine vorzeitige Besitzeinweisung ermöglicht dem Enteigner im Sinne einer Ausnahme die Beanspruchung der enteigneten Rechte schon vor Festsetzung und Leistung einer Entschädigung. Sie stellt damit eine mittelbare öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung dar (vgl. HEINZ HESS/HEINRICH WEIBEL, Das Enteignungsrecht des Bundes, Kommentar zum Bundesgesetz über die Enteignung, zu den verfassungsrechtlichen Grundlagen und zur Spezialgesetzgebung des Bundes, Band I, 1. Teil: Das Bundesgesetz über die Enteignung, Bern 1986, Art. 76, N 2). Eine vorzeitige Besitzeinweisung stellt deshalb einen besonders schweren Eingriff in das grundrechtlich geschützte Eigentum dar und steht als Ausnahme dem Grundsatz entgegen, dass Enteignungen eigentlich vor der Beanspruchung der enteigneten Grundstücksfläche zu entschädigen sind (vgl. Art. 26 BV sowie §§ 17, 26 f. und 28 Abs. 1 EntG). Bei der Prüfung eines Gesuchs um vorzeitige Besitzeinweisung ist deshalb ein strenger Massstab anzusetzen. Erforderlich ist, dass aus einer Verzögerung eines Unternehmens bedeutende Nachteile entstehen würden. Dabei hat jeweils der Gesuchsteller den Nachweis dafür zu erbringen, dass es ohne die vorzeitige Besitzeinweisung zu einer Verzögerung des Projektes kommen würde (Dringlichkeit des Projekts) und dass damit wiederum bedeutende Nachteile verbunden wären. Ob ein
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Nachteil bedeutend ist oder nicht, entscheidet das Enteignungsgericht nach freiem Ermessen und unter Würdigung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls. In Anbetracht der Tatsache, dass es beim vorliegenden Gesuch um die Bewilligung eines (vorzeitigen) Eingriffs in das Eigentumsrecht der Gesuchsgegner geht, ist weiter vorauszusetzen, dass der Gesuchsteller über das Enteignungsrecht für die zu enteignenden Rechte verfügt. Ein Gesuch um vorzeitige Besitzeinweisung ist nur dann zu bewilligen, wenn die genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind.
2.2 Dringlichkeit 2.2.1 Parteivorbringen Zur Begründung der Dringlichkeit bringt der Gesuchsteller vor, er habe vorliegend von einer Reihe von Grundeigentümern Land für das Rad- und Wanderwegprojekt erwerben müssen, die Gesuchsgegner jedoch seien die einzigen, mit denen er keine einvernehmliche Lösung habe finden können. Diese Ausgangslage sei mit derjenigen, welche dem Beschluss des Enteignungsgerichts vom 14. bzw. 21. März 2002 zugrunde gelegen habe vergleichbar, weshalb von der Dringlichkeit des Projekts auszugehen sei. Als weiteres Argument für die Dringlichkeit führt der Gesuchsteller an, dass es sich vorliegend um ein kantonales Strassenbauvorhaben handle, weshalb analog zum Beschluss des Enteignungsgerichts vom 12. April 2013 von der Dringlichkeit des Projekts auszugehen sei.
Die Gesuchsgegner entgegnen diesen Argumenten sinngemäss, dass die Velofahrer die entscheidende Stelle schon bisher mühelos haben passieren können. Eine Mittelinsel sei deshalb nicht notwendig.
2.2.2 Dringlichkeit aufgrund einzelner unerledigter Enteignungsfälle Mit Beschluss vom 14. bzw. 21. März 2002 [A 2002/9] hielt das Enteignungsgericht in Erwägung 3 fest, dass die Dringlichkeit eines Unternehmens auch damit begründet werden könne, dass bei einer Reihe von Enteignungsfällen nur noch einzelne unerledigt geblieben sind und nur noch diese das Projekt aufhalten. Diese Rechtsprechung wurde vom Enteignungsgericht mit Beschluss vom 12. April 2013 [600 13 33] E. 3.2 bestätigt. Vorliegend ist erstellt, dass der Gesuchsteller zur Realisierung des Rad- und Wanderwegs diverse Grundeigentümer hätte «teilenteignen» müssen. Der Gesuchsteller hat jedoch mit
- 9 sämtlichen Grundeigentümern eine Einigung finden können (freihändiger Landerwerb). Einzige Ausnahme bildet die Eigentümerschaft der vorliegend streitbetroffenen Parzelle Nr. z.____ des Grundbuchs der Einwohnergemeinde Y.____. Insofern handelt es sich vorliegend durchaus um eine Situation, wie sie den erwähnten Entscheiden zugrunde gelegen hat.
Präzisierend zu den erwähnten Beschlüssen des Enteignungsgerichts ist allerdings festzuhalten, dass bei der Beurteilung der Dringlichkeit neben der Tatsache, dass sich nur noch einzelne Grundeigentümer gegen ein Projekt wehren, auch noch weitere Umstände zu berücksichtigen sind: Das angerufene Argument ist sinnvollerweise auf Fallkonstellationen zu beschränken, in denen ein gesamtes Projekt daran scheitern könnte, dass sich von vielen Grundeigentümern nur noch einzelne gegen die Enteignung zur Wehr setzen. In den beiden vom Gesuchsteller erwähnten Fällen war diese einschränkende Bedingung jeweils erfüllt: Im dem Beschluss vom 14. bzw. 21. März 2002 zugrundeliegenden Fall ging es um die Korrektion einer Haupt- bzw. Kantonsstrasse sowie deren erstmaligen Ausstattung mit einem Trottoir. Anders als im vorliegenden Fall ging es also um die erstmalige Erstellung eines Trottoirs entlang einer Kantonsstrasse. Wäre die vorzeitige Besitzeinweisung in diesem Fall nicht bewilligt worden, hätte nicht nur derjenige Teil des Trottoirs nicht gebaut werden können, der im Bereich der Parzellen der damaligen Gesuchsgegner gelegen hat, sondern auch der restliche Teil des Trottoirs hätte nicht realisiert werden können. Ansonsten wäre ein Trottoir mit «Unterbrüchen» geschaffen worden. Im dem Beschluss vom 12. April 2013 zugrundeliegenden Fall ging es um den Umbau einer kantonalen Strassenkreuzung mit Tramlinie in einen Kreisel mit Tramlinie. Ausserdem handelte es sich um einen der stärksten belasteten Verkehrsknoten des Kantons. Hätte das im Eigentum des damaligen Gesuchsgegners stehende Land nicht vorzeitig in Besitz genommen werden können, hätte nicht nur ein Teil dieses Projekts nicht realisiert werden können, sondern der gesamte Kreisel hätte nicht wie geplant gebaut werden können. Im vorliegenden Fall würde eine Verweigerung der vorzeitigen Besitzeinweisung dagegen nicht dazu führen, dass zwischen X.____ und Y.____ kein kombinierter Rad- und Wanderweg erstellt würde. Der Gesuchsteller hat auf entsprechende Fragen hin sowohl anlässlich des Augenscheins vom 6. Januar 2016 als auch im Rahmen der Hauptverhandlung mit Augenschein vom 25. Februar 2016 bestätigt, dass der projektierte Radund Wanderweg unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens gebaut werde.
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Die Abweisung des Gesuchs um vorzeitige Besitzeinweisung hätte damit lediglich zur Folge, dass die zum Rad- und Wanderwegprojekt gehörende Mittelinsel, die den von X.____ her kommenden Fahrradfahrern die Querung der Gegenfahrbahn und damit das Einbiegen auf den Radweg erleichtern soll, nicht zum jetzigen Zeitpunkt (d.h. im März 2016) gebaut werden könnte. Mit anderen Worten würde der eigentliche Rad- und Wanderweg auch gebaut, wenn auf die Insel verzichtet werden müsste. Dem Umstand, dass sich die Gesuchsgegner vorliegend als einzige gegen das Projekt zur Wehr setzen, kommt damit deutlich geringeres Gewicht zu, als in den beiden vom Gesuchsteller herangezogenen Fällen. Das Gericht ist deshalb zum Schluss gekommen, dass der Gesuchsteller die Dringlichkeit des Rad- und Wanderwegprojekts vorliegend nicht mit dem Argument begründen kann, die Gesuchsgegner seien in einer Reihe von Enteignungsfällen die einzigen, welche sich gegen die Enteignung noch zur Wehr setzen würden.
2.2.3 Dringlichkeit zufolge eines kantonalen Strassenbauvorhabens Weiter führt der Gesuchsteller an, die Dringlichkeit des vorliegenden Unternehmens sei zu vermuten, da es sich beim projektierten Rad- und Wanderweg um ein Kantonsstrassenbauvorhaben handle. Als «Vermutungsbasis» dient dem Gesuchsteller ein Beschluss des Enteignungsgerichts vom 12. April 2013 [600 13 33], welcher wiederum auf einem Entscheid des Bundesgerichts zum Landerwerbsverfahren beim Nationalstrassenbau gründet und die darin angestellte Vermutung der Dringlichkeit im Falle des Baus einer Nationalstrasse sinngemäss für das damals infrage stehende kantonale Strassenbauprojekt übernommen hat. Der Gesuchsteller verkennt, dass es sowohl im Bundesgerichtsentscheid (BGE 105 Ib 94 S. 103, E. 7.a) als auch im erwähnten Beschluss des Enteignungsgerichts um den Bau respektive Um- und teilweisen Neubau einer Nationalstrasse bzw. Kantonsstrasse ging. Vorliegend geht es demgegenüber nicht darum, die Hauptstrasse von Y.____ um- oder neuzubauen, sondern darum, einen an diese angrenzenden Rad- und Fussweg zu erstellen. Im Übrigen ist vorliegend einzig der Bau einer Mittelinsel als Querungshilfe für Radfahrer und nicht des eigentlichen Rad- und Wanderwegs umstritten. Da es damit nicht um die bauliche Neuanlage oder Umgestaltung einer Kantonsstrasse geht, kann aus den vom Gesuchsteller referenzierten Fällen nicht die vermutungsweise Dringlichkeit des infrage stehenden Bauprojekts abgeleitet werden. Auch eine analoge Anwendung der in den erwähnten Entscheiden angestellten Überlegungen kommt vorliegend nicht infrage. Bei den zu vergleichenden Bauten – National- bzw. Kantonsstrasse
- 11 auf der einen und Rad- und Wanderweg respektive Mittelinsel auf der andern Seite – handelt es sich um zwei von ihrer verkehrstechnischen Bedeutung und finanziellen Tragweite her gesehen völlig verschiedene Fälle. Entsprechend sind sie auch unterschiedlich zu behandeln.
2.2.4 Zwischenfazit Nach dem Ausgeführten ist der Bau der infrage stehenden Mittelinsel nicht dringlich. Der Vollständigkeit halber wird die Prüfung der einzelnen Voraussetzungen fortgesetzt.
2.3 Bedeutende Nachteile 2.3.1 Parteivorbringen Der Gesuchsteller führt an, die jetzige Situation ohne Querungshilfe bzw. Mittelinsel sei mitunter wegen schlechter Sichtverhältnisse gefährlich für Radfahrer. Könnte die geplante Mittelinsel nicht gebaut werden, würde diese (Gefahren-)Situation bis auf Weiteres bestehen bleiben, worin ein bedeutender Nachteil liege. Anlässlich des Augenscheins und der Hauptverhandlung vom 25. Februar 2016 betonte der Gesuchsteller mehrfach, dass die infrage stehende Mittelinsel für die Abteilung Verkehrssicherheit der Kantonspolizei Basel- Landschaft eine unabdingbare Bedingung (sog. conditio sine qua non) für das Rad- und Wanderwegprojekt dargestellt habe. Es bestehe deshalb die Möglichkeit, dass der Radund Wanderweg nach seiner Fertigstellung von der Abteilung Verkehrssicherheit nicht freigegeben werde und deshalb bis zum Bau der Mittelinsel gesperrt werden müsste. Zu guter Letzt bestehe ein bedeutender Nachteil darin, dass eine Abweisung des Gesuchs um vorzeitige Besitzeinweisung zur Folge hätte, dass der Gesuchsteller das Projekt nicht auf einmal realisieren könnte, sondern die Mittelinsel separat im Nachgang zum restlichen Projekt erstellen müsste, was mit Mehrkosten von circa Fr. 15‘000.00 verbunden wäre.
Die Gesuchsgegner entgegnen dem, dass eine Mittelinsel die Gefahr entgegen dem vom Gesuchsteller Ausgeführten erhöhe. Nach Ansicht der Gesuchsgegner hätte der Gesuchsteller den fraglichen Linksabbieger besser mit einer Rotlichtanlage entschärft. Die Gesuchsgegner wehren sich deshalb gegen den Bau einer Mittelinsel.
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2.3.2 Gefährliche Situation für Radfahrer Anlässlich des Augenscheins vom 25. Februar 2016 konnte sich das Enteignungsgericht ein Bild von der Situation im Bereich der geplanten Mittelinsel machen. Dabei gelangte das Gericht zur Überzeugung, dass es sich entgegen den Ausführungen des Gesuchstellers nicht um eine unübersichtliche Situation handelt. Der entsprechende Verkehrsraum liegt auf einer Geraden (d.h. nicht in einer Kurve), die zu querende Bahnlinie ist mit einer automatischen Schranke versehen und es hat keine Strassen, welche im Abbiegebereich in die Hauptstrasse einmünden. Die Sichtverhältnisse bzw. die Überblickbarkeit für Radfahrer, welche von Y.____ her kommend Richtung X.____ unterwegs sind, ist deshalb genügend gut. Zwar würde die geplante Mittelinsel durchaus zu einer Verbesserung der Situation für die von Y.____ her kommenden Radfahrer führen, da diesen dann zum Linksabbiegen ein geschützter Raum zur Verfügung stünde. Allerdings stellt der Umstand, dass die Mittelinsel allenfalls nicht vorzeitig realisiert werden kann, keinen bedeutenden Nachteil dar, wenn man bedenkt, dass die jetzige Situation weder von den Sichtverhältnissen noch der sonstigen Anlage des Radwegs her speziell gefährlich ist und die Mittelinsel nur die Fahrt in Richtung X.____ betrifft. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass sich in den Prozessakten zudem keinerlei Unterlagen befinden, welche die Aussagen des Gesuchstellers untermauern, dass für die Abteilung Verkehrssicherheit die erwähnte Mittelinsel eine unabdingbare Bedingung für das Rad- und Wanderwegprojekt gewesen sein solle und dass diese den Radweg möglicherweise nicht freigeben würde, wenn die Mittelinsel nicht gebaut werden könnte.
2.3.3 Mehrkosten Auf entsprechende Frage hin bezifferte der Gesuchsteller am Augenschein vom 25. Februar 2016 die auf das Gesamtprojekt entfallenden Kosten (inkl. Mittelinsel) mit circa Fr. 650‘000.00. Wird das Gesuch um vorzeitige Besitzeinweisung abgewiesen, könnte die Mittelinsel wohl – wie der Gesuchsteller ausführt – nicht in einem Zuge zusammen mit den Bauarbeiten für den Rad- und Wanderweg gebaut werden, sondern müsste nachträglich in einem separaten Verfahren erstellt werden, gegebenenfalls nach der Durchführung eines ordentlichen Enteignungsverfahrens (bzw. eines enteignungsrechtlichen Plangenehmigungsverfahrens; dazu später mehr). Fraglich ist nun, ob der damit verbundene Mehraufwand, der vom Gesuchsteller mit ungefähr Fr. 15‘000.00 beziffert worden ist, einen bedeutenden Nachteil darstellt. Dies ist zu verneinen. Zum einen ist
- 13 es, wie bereits ausgeführt, nicht so, dass zufolge der verzögerten Ausführung der Mittelinsel das Gesamtprojekt blockiert oder verunmöglicht würde, zum andern sind die Mehrkosten von Fr. 15‘000.00 weder in Relation zu den Gesamtprojektkosten von Fr. 650‘000.00 noch absolut gesehen bedeutend.
2.3.4 Zwischenfazit Eine Verzögerung des Baus der projektierten Mittelinsel führt folglich zu keinen bedeutenden Nachteilen im Sinne von § 28 Abs. 1 EntG. Der Vollständigkeit halber wird nachfolgend weiter geprüft, ob der Gesuchsteller über das Enteignungsrecht für die Erstellung der Mittelinsel verfügt, obschon sein Gesuch bereits aufgrund der bisherigen Erkenntnisse abzuweisen ist.
2.4 Enteignungsrecht 2.4.1 Allgemeines Voraussetzung für eine vorzeitige Besitzeinweisung ist nach der bisherigen Rechtsprechung des Enteignungsgerichts, dass dem Enteigner das Enteignungsrecht bezüglich des betroffenen Grundstücks zusteht (zuletzt Beschluss des Enteignungsgerichts vom 12. April 2013 [600 13 33] E. 4.1). Bisher offen geblieben ist die Frage, ob es für die Bejahung des Enteignungsrechts schon ausreicht, wenn dem Gemeinwesen das Enteignungsrecht aufgrund eines rechtskräftigen Nutzungsplans grundsätzlich zusteht, oder ob es zwingend erforderlich ist, dass zusätzlich zum Vorliegen eines rechtskräftigen Nutzungsplans auch das enteignungsrechtliche Plangenehmigungsverfahren (sog. Bewilligungsverfahren) durchgeführt worden sein muss.
2.4.2 Nutzungsplanung und baurechtliches Planauflageverfahren Vorliegend ist aufgrund der vom Gesuchsteller eingereichten Unterlagen erstellt, dass das Planauflageverfahren im Sinne von § 13 RBG durchgeführt worden ist (sog. kantonale Nutzungsplanung) (vgl. Ziffer 2 des Entscheids Nr. 94 der BUD vom 2. März 2015, das Einschreiben des Tiefbauamts vom 3. März 2015 an die Gesuchsgegner sowie der Auszug aus dem Amtsblatt Nr. 10 vom 5. März 2015, in welchem mittels öffentlicher Publikation auf die Planauflage vom 9. März 2015 bis 10. April 2015 hingewiesen worden ist). Da schliesslich keine unerledigten Einsprachen mehr gegen die kantonale Nutzungsplanung
- 14 für den kombinierten Rad- und Wanderweg vorlagen, erklärte die BUD die Projekt- bzw. Nutzungspläne mit Entscheid Nr. 375 vom 19. Oktober 2015 für rechtskräftig. Aufgrund der Tatsache, dass die kantonalen Nutzungspläne rechtskräftig geworden sind, hat der Kanton respektive Gesuchsteller als Planträger entsprechend der Regelung in § 77 Abs. 1 RBG automatisch das Enteignungsrecht für den Rad- und Wanderweg erhalten. In diesem Sinne ist deshalb festzuhalten, dass dem Gesuchsteller das Enteignungsrecht grundsätzlich zusteht.
2.4.3 Enteignungsrechtliches Plangenehmigungsverfahren 2.4.3.1 Bedeutung des enteignungsrechtlichen Plangenehmigungsverfahrens Fraglich ist nun, ob es bezüglich der eingangs aufgeworfenen Frage, ob dem Enteigner das Enteignungsrecht zusteht oder nicht, beim bis anhin Ausgeführten zu bleiben hat. Diesfalls würde es zur Bejahung des Enteignungsrechts ausreichen, dass das baurechtliche Planauflageverfahren durchgeführt worden ist und es keine unerledigten Einsprachen mehr gegen die Nutzungsplanung gibt. Zum Verhältnis des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) zum Enteignungsgesetz (EntG) hält § 76 RBG Folgendes fest:
«Soweit dieses Gesetz über Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, keine abweichenden Vorschriften aufstellt, gelten die Bestimmungen des kantonalen Enteignungsgesetzes.» [Fettdruck hinzugefügt]
Stellt das RBG also vom Enteignungsgesetz abweichende Vorschriften über Enteignungen auf, so gelten die einschlägigen Vorschriften des Enteignungsgesetzes als widerrufen. Es gelten diesfalls allein die Vorschriften des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG), welches im Verhältnis zum Enteignungsgesetz (EntG) als speziellere Regelung vorgeht. 2 Fraglich ist damit, ob der Gesetzgeber Gegenstände, welche im Nutzungsplanverfahren realisiert werden können, mit der Bestimmung in § 77 RBG vom zusätzlichen Erfordernis der Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens nach § 39 EntG hat ausnehmen wollen. Diesbezüglich enthält die Landratsvorlage 93/308 vom 21. Dezember 1993 folgende Erläuterungen (vgl. Ziff. 5.3.2.A.II. der Vorlage):
2 Eben dies hält auch die Landratsvorlage 93/308 vom 21. Dezember 1993 in den Erläuterungen zu diesem Paragraphen fest (vgl. Ziff. 5.3.2.A.I.).
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«Im Recht des Kantons Basel-Landschaft befinden sich die sachgebietsspezifischen gesetzlichen Grundlagen von Enteignungen für den Bereich der Raumplanung und der Erschliessung im Baugesetz (§§ 24, 26 Absatz 3 und 4, 27 Absatz 2, 44 Absatz 1), für den Bau von Kantonsstrassen auch im Strassengesetz (§ 14 Absatz 5, § 15 Absatz 5). Das neue, auf den 1. Juli 1992 in Kraft gesetzte Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG) sieht in § 31 die Möglichkeit der Enteignung vor. Als ersten Schritt des ordentlichen basellandschaftlichen Enteignungsverfahrens, nämlich "zur Ausübung des Enteignungsrechts durch den Kanton und zur Gewährung des Enteignungsrechts an Dritte", bedarf es heute eines Beschlusses des Landrates; für Werke, welche durch eine Einwohnergemeinde ausgeführt werden, wird "das Enteignungsrecht durch die Einwohnergemeindeversammlung geltend gemacht", deren Beschluss zu seiner Gültigkeit der Genehmigung des Regierungsrates bedarf (§ 36 Absatz 1 sowie § 38 Absatz 1 und 3 EntG). Eines solchen separaten Beschlusses bedarf es nicht, wenn die gesetzliche Grundlage der Enteignung ausdrücklich ein vereinfachtes Verfahren vorsieht, wie z.B. § 26 Absatz 3 und 4 des geltenden Baugesetzes: Mit der Zustimmung der Gemeindeversammlung zum Strassennetzplan wird gleichzeitig das Enteignungsrecht geltend gemacht für alle Rechte, die für den Bau der im Plan enthaltenen Verkehrswege und Parkierungsflächen erforderlich sind. Die Genehmigung des Strassennetzplanes durch den Regierungsrat schliesst die Gewährung des Enteignungsrechtes mit ein. Der Entwurf zu einem neuen RBG will nun das beim kommunalen Strassennetzplan geltende Verfahren auf das ganze Gebiet der Raumplanung ausdehnen, indem allgemein mit dem Erlass von Nutzungsplänen das Enteignungsrecht gewährt wird (im Einzelnen siehe unten). Er geht sogar noch einen Schritt weiter und ermöglicht auch die Übertragung des Enteignungsrechtes an Dritte. Die weiteren Verfahrensschritte werden auch bei Enteignungen aufgrund von Nutzungsplänen gemäss RBG weiterhin durch das Enteignungsgesetz geregelt. Es sind dies grob das Plangenehmigungs- und Einspracheverfahren (§ 39 ff. EntG), die Feststellung der Entschädigung (§ 47 ff. EntG) und der Vollzug der Enteignung (§ 82 ff. EntG).» [Fettdruck hinzugefügt]
Speziell aus der durch Fettdruck hervorgehobenen Passage wird klar, dass mit der Bestimmung in § 77 RBG lediglich die Erteilung des Enteignungsrechts erleichtert werden sollte, indem es zur Ausübung des Enteignungsrechts durch den Kanton keines Beschlusses des Landrates mehr bedarf, wenn eine rechtskräftige Nutzungsplanung vorliegt. Vor Inkrafttreten des aktuellen Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) war auch für kantonale Werke, die sich auf einen rechtskräftigen Nutzungsplan stützen konnten, zusätzlich
- 16 ein Beschluss des Landrates notwendig (vgl. § 36 Abs. 1 EntG). Im Ergebnis ist demnach festzuhalten, dass auch unter der Geltung von § 77 Abs. 1 RBG weiterhin ein Plangenehmigungsverfahren nach § 39 EntG durchzuführen ist.
2.4.3.2 Überprüfung des enteignungsrechtlichen Plangenehmigungsverfahrens Nachfolgend ist entsprechend dem eben Ausgeführten zu prüfen, ob der Gesuchsteller das enteignungsrechtliche Plangenehmigungsverfahren durchgeführt hat bzw. ob die entsprechenden Verfahrensvorschriften des Enteignungsgesetzes (EntG) eingehalten worden sind (vgl. §§ 39 ff. EntG).
Gemäss § 40 Abs. 3 EntG sind die Pläne während 20 Tagen öffentlich aufzulegen, die Planauflage ist vorab öffentlich bekannt zu geben und allen aus den öffentlichen Büchern ersichtlichen oder sonst bekannten betroffenen Berechtigten durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Dem Einschreiben muss ausserdem ein Auszug aus der Grunderwerbstabelle beiliegen (vgl. § 40 Abs. 3 EntG), aus welchem alle Eingriffe in das von einer Enteignung betroffene Grundstück ersichtlich sind (vgl. § 39 Abs. 1 Ziff. 2 EntG). Darüber hinaus sind die betroffenen Berechtigten im Einschreiben darauf hinzuweisen, dass sie bis spätestens 10 Tage nach Beendigung der Planauflage schriftlich Einsprache gegen die Inanspruchnahme (d.h. gegen die beabsichtigte Enteignung) erheben können (§ 40 Abs. 3 EntG). Schliesslich sind sie gleichzeitig auch aufzufordern, innert derselben Frist ihre Entschädigungsforderungen schriftlich anzumelden (vgl. § 40 Abs. 4 EntG).
Vorliegend stellt sich der Gesuchsteller sinngemäss auf den Standpunkt, er habe ein kombiniertes Auflageverfahren durchgeführt, indem er die Planauflage nach § 13 RBG und das enteignungsrechtliche Plangenehmigungsverfahren gleichzeitig durchgeführt habe. Zur Einhaltung der erwähnten enteignungsrechtlichen Vorschriften zum Plangenehmigungsverfahren hat der Gesuchsteller anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Februar 2016 Folgendes ausgeführt: Mit Einschreiben vom 3. März 2015 seien die Gesuchsgegner und alle übrigen betroffenen Berechtigten über das geplante Projekt und die Auflage der Projektpläne unterrichtet worden. Im Übrigen enthalte das Einschreiben einen Hinweis darauf, dass bis spätestens 10. April 2015 schriftlich und begründet Einsprache gegen das Bauprojekt erhoben werden könne.
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Diese Ausführungen des Gesuchstellers treffen zu. Allerdings verkennt der Gesuchsteller, dass die betroffenen Berechtigten im erwähnten Einschreiben vom 3. März 2015 lediglich auf die Möglichkeit hingewiesen worden sind, dass sie sich gegen das Bauprojekt und damit gegen die aufgelegten Nutzungspläne respektive deren baurechtlichen Wirkungen zur Wehr setzen können. Dagegen fehlen im Einschreiben Hinweise darauf, dass die Gesuchsgegner von einer Enteignung betroffen sind und gegen die beabsichtigte Inanspruchnahme ihres Grundstücks Einsprache erheben können (§ 40 Abs. 3 EntG). Ebenso hat dem Einschreiben an die Gesuchsgegner kein Auszug aus der Grunderwerbstabelle beigelegen (§ 40 Abs. 3 i.V.m. § 39 Abs. 1 Ziff. 2 EntG) und die Gesuchsgegner sind darin nicht zur Anmeldung einer Entschädigungsforderung aufgefordert worden (§ 40 Abs. 4 EntG).
Konfrontiert mit diesen Feststellungen gab der Gesuchsteller zwar zu, dass dem Einschreiben kein Auszug aus der Grunderwerbstabelle beigelegen habe, stellte sich jedoch auf den Standpunkt, dass dieses Erfordernis dadurch als erfüllt zu gelten habe, dass den Gesuchsgegnern ein Auszug aus der Grunderwerbstabelle schon im Rahmen von Einigungsgesprächen, die ab Januar 2015 zwischen den Parteien stattgefunden hätten, abgegeben worden sei. Was die fehlende Aufforderung zur Anmeldung einer Entschädigungsforderung anbelange, so könne dieser Mangel im späteren Verfahren vom Präsidenten des Enteignungsgerichts dadurch geheilt werden, dass er den Gesuchsgegnern gemäss § 51 Abs. 1 EntG eine Nachfrist zur Forderungsanmeldung ansetze. Im Übrigen müsse den Gesuchsgegnern aufgrund der Einigungsversuche klar gewesen sein, dass sie von einer Enteignung betroffen sein könnten. Die Gesuchsgegner bestätigten, dass verschiedentlich Einigungsgespräche stattgefunden hätten, bestritten aber, dass ihnen deshalb bewusst gewesen sein solle, dass sie sich speziell gegen die Enteignung hätten zur Wehr setzen können und eine Entschädigungsforderung hätten anmelden können.
Zunächst ist in Erinnerung zu rufen, dass es der Gesuchsteller ist, der aus der Einhaltung der enteignungsrechtlichen Verfahrensvorschriften Rechte (vorliegend das Enteignungsrecht) ableiten will und deshalb entsprechend der in Art. 8 ZGB statuierten Regel zur Beweislastverteilung dafür beweispflichtig ist, dass er das Plangenehmigungsverfahren unter Einhaltung der einschlägigen Verfahrensvorschriften durchgeführt hat. Angesichts der Tatsache, dass die Gesuchsgegner mit Einschreiben vom 3. März 2015 weder einen Aus-
- 18 zug aus der Grunderwerbstabelle erhalten haben, noch darauf hingewiesen worden sind, dass sie sich gegen die Enteignung hätten zur Wehr setzen können, und darin auch nicht aufgefordert worden sind, ihre Entschädigungsforderung anzumelden, misslingt dem Gesuchsteller dieser Nachweis. Die erwähnten Einwendungen des Gesuchstellers, die Gesuchsgegner hätten im Rahmen von Einigungsverhandlungen bereits einen Auszug aus der Grunderwerbstabelle erhalten und hätten deshalb sehr wohl gewusst, dass sie von einer Enteignung betroffen seien, vermögen am Beweisergebnis nichts zu ändern. Dem Einwand des Gesuchstellers, die fehlende Aufforderung zur Anmeldung einer Entschädigungsforderung könne durch Ansetzung einer Nachfrist im Sinne von § 51 Abs. 1 EntG nachgeholt werden, ist Folgendes entgegenzuhalten: Rein begrifflich und vom Sinn und Zweck her kann jemandem eine Nachfrist erst dann gewährt werden, wenn ihm vorgängig bereits einmal eine Frist angesetzt worden ist. Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall gewesen. Im Übrigen bringt die erwähnte Bestimmung klar zum Ausdruck, dass sie dem Schutz des jeweils von einer Enteignung betroffenen Berechtigten dient, indem diesem für den Fall, dass er seine Entschädigungsforderung nicht bereits innert der Frist nach § 40 Abs. 4 EntG angemeldet hat, eine angemessene Nachfrist zu gewähren ist. Die Schutzrichtung dieser Bestimmung geht nicht dahin, den Enteigner von der Pflicht zu befreien, dem von einer Enteignung betroffenen Berechtigten im Plangenehmigungsverfahren eine Frist zur Forderungsanmeldung nach § 40 Abs. 4 EntG anzusetzen. Entsprechend kann der Gesuchsteller vorliegend aus § 51 Abs. 1 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Da der Gesuchsteller beweisbelastet ist, hat er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Vorliegend bedeutet dies, dass davon auszugehen ist, dass er mangels rechtskonformer Durchführung des enteignungsrechtlichen Plangenehmigungsverfahrens nicht über das notwendige Enteignungsrecht für die umstrittene Mittelinsel verfügt.
2.4.4 Zwischenfazit und Heilungsmöglichkeit der Verfahrensmängel Nach dem Ausgeführten ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller ein enteignungsrechtliches Plangenehmigungsverfahren hätte durchführen müssen. Indem der Gesuchsteller die Gesuchsgegner weder mit eingeschriebenem Brief auf die geplante Inanspruchnahme ihres Grundstücks (d.h. die Enteignung) noch auf die Möglichkeit, sich dagegen zur Wehr zu setzen, hingewiesen und es unterlassen hat, sie zur Anmeldung ihrer Entschädigungsforderung aufzufordern, und den Gesuchsgegnern auch keinen Auszug aus der Grunderwerbstabelle, aus welchem sie alle Eingriffe in ihr Grundstück hätten erkennen können,
- 19 hat zukommen lassen, hat der Gesuchsteller die Verfahrensvorschriften für das enteignungsrechtliche Plangenehmigungsverfahren nicht eingehalten. Die genannten Verfahrensmängel wiegen angesichts der Tatsache, dass der Gesuchsteller vorliegend um Bewilligung eines vorzeitigen Eingriffs in das grundrechtlich geschützte Eigentum der Gesuchsgegner ersucht, sehr schwer. Aufgrund der Schwere der Verfahrensmängel käme vorliegend eine Heilung in Anlehnung an die Praxis des Bundesgerichts zur Heilung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör höchstens in Frage, wenn die Durchführung des enteignungsrechtlichen Plangenehmigungsverfahrens einen formalistischen Leerlauf darstellen würde (vgl. statt vieler BGE 137 I 195 E. 2.3.2 sowie KÖLZ ALFRED/HÄNER ISABELLE/BERTSCHI MARTIN, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, N 548 ff.). An dieser Voraussetzung fehlt es vorliegend schon deshalb, weil die Gesuchsgegner bisher – mangels Hinweis – faktisch gar keine Möglichkeit hatten, sich gegen die Enteignung als solche zur Wehr zu setzen. Eine Heilung – soweit sie trotz der Schwere der Mängel überhaupt in Betracht zu ziehen ist – scheidet deshalb und aufgrund der fehlenden sachlichen Zuständigkeit des Enteignungsgerichts zur Beurteilung einer Einsprache bzw. Beschwerde gegen die Enteignung aus.
2.5 Fazit Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der Bau der vorliegend strittigen Mittelinsel zeitlich nicht dringlich ist und mit einer Verzögerung des Baus keine bedeutenden Nachteile – weder finanzieller Art noch hinsichtlich der Sicherheit der Radfahrer – einhergehen. Weiter ist festzuhalten, dass der Enteigner bzw. Gesuchsteller zur Erlangung des Enteignungsrechts ein Plangenehmigungsverfahren nach den Regeln des Enteignungsgesetzes (EntG) durchführen muss. Vorliegend hat der Gesuchsteller die Verfahrensvorschriften zum enteignungsrechtlichen Plangenehmigungsverfahren nicht eingehalten, weshalb er nicht über das Enteignungsrecht für die geplante Mittelinsel verfügt. Das Gesuch um vorzeitige Besitzeinweisung ist aus diesen Gründen abzuweisen.
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3. Kosten 3.1 Verfahrenskosten Nach der Praxis des Enteignungsgerichts werden die Verfahrenskosten bei einem Gesuch um vorzeitige Besitzeinweisung gleich wie im Enteignungsverfahren festgesetzt (vgl. Beschluss des Enteignungsgerichts vom 12. April 2013 [600 13 33] E. 6). Bezüglich der Kosten statuiert § 71 Abs. 1 EntG, dass im Enteignungsverfahren die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens vom Enteigner zu tragen sind. Im vorliegenden Fall ist der Gesuchsteller der Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch die Bau- und Umweltschutzdirektion, so dass gestützt auf § 20 Abs. 4 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember 1993 (VPO, SGS 271) i.V.m. § 2 Abs. 3 lit. a des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft vom 13. Juni 1988 (VwVG BL, SGS 175) keine Verfahrenskosten erhoben werden können.
3.2 Parteientschädigung Gemäss § 71 Abs. 2 EntG hat der Enteigner der enteigneten Partei für den Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts eine Parteientschädigung zu bezahlen. Vorliegend haben die Gesuchsgegner keinen Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung gestellt und sich nicht anwaltlich vertreten lassen. Die ausserordentlichen Kosten sind deshalb wettzuschlagen.
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Demgemäss wird erkannt :
1. Das Gesuch wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘600.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Liestal, 4. März 2016 Im Namen der Abteilung Enteignungsgericht des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft IN RECHTSKRAFT Abteilungspräsident:
Dr. Ivo Corvini-Mohn Gerichtsschreiber:
Thomas Kürsteiner, MLaw