Skip to content

Basel-Land Enteignungsgericht 17.03.2016 650 2015 63 (650 15 63)

17 marzo 2016·Deutsch·Basilea Campagna·Enteignungsgericht·PDF·1,602 parole·~8 min·6

Riassunto

Kostenentscheid

Testo integrale

Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, > Abteilung Enteignungsgericht

vom 17. März 2016 (650 15 63)

Prozessuale Fragen Parteientschädigung: Stundenansatz für Volontäre bzw. Substituten; unnötiger Koordinationsaufwand und unnötiger Mehraufwand aufgrund einer Doppelvertretung an einer Verhandlung respektive einem Augenschein sind nicht von der Gegenpartei zu tragen

Gemäss § 3 Abs. 3 der Tarifordnung sind für die Bemühungen von Substitutinnen und Substituten bzw. Volontären und Volontärinnen 1/3 bis maximal 2/3 des für den konkreten Fall massgebenden Stundenansatzes eines Anwaltes zu berechnen. Das Enteignungsgericht hat bereits in einem früheren Urteil entschieden, dass für die Bemühungen eines Substituten bzw. einer Volontärin die Hälfte des Ansatzes von Fr. 250.00, also Fr. 125.00 angemessen sind. Auch vorliegend ist ein Ansatz von Fr. 125.00 angemessen. (E. 2)

Ein Gesamtaufwand von 76.5 Stunden ist für einen Strassenbeitragsfall im üblichen Rahmen mit einer (für alle Beschwerdeführenden identischen) Beschwerdeschrift, einer Vorverhandlung und einer Hauptverhandlung mit Augenschein zu hoch. (E. 2)

Haben an einem Fall, der auch mit den Ressourcen eines einzigen Anwalts bearbeitet werden könnte, mehrere Anwälte gearbeitet, so entsteht Koordinationsaufwand, der im Rahmen einer Parteientschädigung nicht von der Gegenpartei zu tragen ist. (E. 2)

Wird eine Partei anlässlich einer Hauptverhandlung von zwei Anwälten vertreten, so entsteht durch diese Doppelvertretung Mehraufwand, welcher im Rahmen einer Parteientschädigung nicht von der Gegenpartei zu tragen ist. (E. 2)

http://www.baselland.ch/main_entge-htm.280641.0.html

650 15 63

Urteil vom 17. März 2016

Besetzung Abteilungspräsident Dr. Ivo Corvini-Mohn, Richter Thomas Waldmeier, Richter Arvind Jagtap, Richter Danilo Assolari, Richter Peter Issler, Gerichtsschreiber i.V. Pablo Arnaiz, MLaw

Parteien 1. A.____ und B.____, Beschwerdeführende, 2. C.____ und D.____, Beschwerdeführende, 3. Bürgergemeinde E.____, Beschwerdeführerin, 4. F.____, Beschwerdeführer, 5. G.____, Beschwerdeführer, 6. H.____ und I.____, Beschwerdeführende, 7. J.____ und K.____, Beschwerdeführende, 8. L.____, Beschwerdeführer, 9. M.____AG, Beschwerdeführerin, 10. Römisch-Katholische Kirchgemeinde E.____, Beschwerdeführerin, 11. N.____ und O.____, Beschwerdeführende, 12. P.____, Beschwerdeführerin, 13. Q.____, Beschwerdeführerin, 14. R.____, Beschwerdeführer, 15. S.____ und T.____, Beschwerdeführende,

alle vertreten durch U.____, Rechtsanwalt, und V.____, Rechtsanwältin, W.____strasse 123, 8034 Zürich

gegen

Einwohnergemeinde E.____, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Dr. Manfred Bayerdörfer, Advokat, Rathausstrasse 40/42, 4410 Liestal

Gegenstand Kostenentscheid

- 3 -

A. Mit Verfügungen vom 23. Juli 2013 (im Urteil des Steuer- und Enteignungsgerichts, Abteilung Enteignungsgericht [nachfolgend Enteignungsgericht] vom 20. März 2014 [650 13 64 et al.] sowie im Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [nachfolgend Kantonsgericht] vom 1. April 2015 [810 14 156] fälschlicherweise mit 17. Juli 2013 bezeichnet) stellte die Einwohnergemeinde E.____ (Beschwerdegegnerin) unter anderem gegenüber 19 nachfolgend beim Enteignungsgericht Beschwerde erhebenden Anwohnern Strassenbeiträge in der Höhe von Fr. 2‘328.20 bis Fr. 50‘384.15 in Rechnung. Mit Eingabe vom 31. Juli 2013 erhoben die (damals) 19 Beschwerdeführenden, vertreten durch Rechtsanwalt U.____ und Rechtsanwältin V.____, Beschwerde beim Enteignungsgericht mit den Anträgen, es seien für die jeweils in ihrem Eigentum stehenden Parzellen keine Strassenbeiträge zu erheben, unter o/e-Kostenfolge.

B. Mit Urteil vom 20. März 2014 wies das Enteignungsgericht die Beschwerden ab. Es auferlegte den Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘600.00 je zu gleichen Teilen, wobei in der Folge keine Zahlungen eingegangen sind. Die ausserordentlichen Kosten wurden wettgeschlagen.

C. Die Beschwerdeführenden, mit Ausnahme von X.____ (ursprünglicher BF 11), gelangten in der Folge mit Beschwerde ans Kantonsgericht und beantragten, es sei die Beitragsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. Juli 2013 aufzuheben und auf die Erhebung von Strassenanwänderbeiträgen gegenüber den Beschwerdeführenden vollumfänglich zu verzichten. Während des Verfahrens vor Kantonsgericht zogen die ursprünglichen Beschwerdeführenden 9, 12 und 16 die Beschwerde zurück. Schliesslich hiess das Kantonsgericht mit Urteil vom 1. April 2015 die Beschwerde gut und hob das Urteil des Enteignungsgerichts vom 20. März 2014 bezüglich der 15 verbleibenden, aktuellen Beschwerdeführenden (Verfahrens-Nrn. 650 13 64-73, 75, 78-80 und 82-84) auf. Zur Neuverlegung der Kosten betreffend das Verfahren vor dem Enteignungsgericht wurde das Verfahren an das Enteignungsgericht zurückgewiesen.

- 4 -

D. Mit Präsidialverfügung vom 19. November 2015 wurde den Parteien Gelegenheit zur fakultativen Stellungnahme zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen gegeben. Mit Eingabe vom 20. November 2015 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte. Am 4. Dezember 2015 reichte Rechtsanwalt U.____ seine Honorarnote in der Höhe von Fr. 21‘831.20 ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 8. Dezember 2015 auf eine Stellungnahme zur eingereichten Honorarnote.

E. Mit Präsidialverfügung vom 29. Dezember 2015 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Mit Schreiben vom 2. Februar 2016 wurde den Parteien die heutige Urteilsberatung angezeigt.

F. Auf telefonische Nachfrage durch das Enteignungsgericht am 9. März 2016 erklärte Rechtsanwalt U.____, dass es sich bei der in der Honorarnote angegebenen Frau Y.____ um eine (ehemalige) Substitutin bzw. Volontärin handle. Die diesbezüglich angefertigte gerichtliche Aktennotiz ging mit Präsidialverfügung vom 9. März 2016 zur Kenntnisnahme an die Parteien.

- 5 -

Das Enteignungsgericht zieht

i n Erwägung :

1. Verfahrenskosten Für das Verfahren vor dem Enteignungsgericht gelten nach § 96a Abs. 3 des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 (EntG, SGS 410) sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember 1993 (VPO, SGS 271). Nach § 20 Abs. 3 VPO sind die ordentlichen Kosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass aufzuerlegen.

[…]

2. Parteientschädigung Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Aufgrund der Gutheissung der Beschwerde und der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids durch das Kantonsgericht gelten die 15 Beschwerdeführenden als obsiegend. Die Beschwerdeführenden sind durch die Rechtsanwälte U.____ und V.____ vertreten. Rechtsanwalt U.____ hat am 4. Dezember 2015 seine Honorarnote für die Aufwendungen zwischen dem 25. Juli 2013 und dem 20. März 2014, also für die Zeit zwischen Verfügung und erstinstanzlichem Entscheid, eingereicht. Er macht darin ein Honorar von insgesamt Fr. 21‘831.20 (inkl. 8 % Mehrwertsteuer) geltend. Dieses setzt sich zusammen aus einem Zeitaufwand von insgesamt 86.4 Stunden (32.5 Stunden à Fr. 250.00 von Rechtsanwalt U.____, 34.1 Stunden à Fr. 250.00 von Rechtsanwältin V.____ und 19.8 Stunden à Fr. 180.00 von Frau Y.____ = Fr. 20‘214.00) sowie Fr. 1‘617.10 Mehrwertsteuer (8 % von Fr. 20‘214.00). In der Honorarnote macht der Rechtsvertreter darauf aufmerksam, dass der geltend gemachte Aufwand zu einem erheblichen Teil der Koordination der 15 Beschwerdeführenden geschuldet gewesen sei. Auf telefonische Nachfrage durch das Gericht hat Rechtsanwalt U.____ am 9. März 2016 erklärt, dass es sich bei Frau Y.____ um eine (ehemalige) Substitutin bzw. Volontärin handle.

- 6 -

Der für die beiden Rechtsanwälte geltend gemachte Stundenansatz entspricht dem vor dem Enteignungsgericht für Erschliessungsabgabefälle im üblichen Rahmen praxisgemäss anwendbaren Tarif (vgl. § 3 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 [Tarifordnung, SGS 178.112]; statt vieler Urteil des Enteignungsgerichts vom 11. April 2013 [650 12 93] E. 5). Zu prüfen ist jedoch der Stundenansatz der Volontärin, Frau Y.____. Gemäss § 3 Abs. 3 der Tarifordnung sind für die Bemühungen von Substitutinnen und Substituten 1/3 bis maximal 2/3 des für den konkreten Fall massgebenden Stundenansatzes eines Anwaltes zu berechnen. Im Urteil des Enteignungsgerichts vom 9. August 2008 [650 04 96] hat das Gericht entschieden, dass für die Bemühungen des Substituten die Hälfte des Ansatzes von Fr. 250.00, also Fr. 125.00 angemessen sind (E. 4). Auch vorliegend ist ein Ansatz von Fr. 125.00 angemessen. Volontäre benötigen regelmässig mehr Zeit für ihre Aufwendungen. Das Honorar ist daher um Fr. 1‘089.00 zu kürzen (Fr. 3‘564.00 minus Fr. 2‘475.00 [19.8 Stunden à Fr. 125.00]). Aber auch mit dieser Kürzung erscheint das geltend gemachte Honorar mit einem Aufwand von 86.4 Stunden noch als unangemessen. Auch wenn die Stunden der Volontärin nur zur Hälfte berücksichtigt werden, resultiert ein Gesamtaufwand von 76.5 Stunden, was für einen Strassenbeitragsfall im üblichen Rahmen mit einer (für alle Beschwerdeführenden identischen) Beschwerdeschrift, einer Vorverhandlung und einer Hauptverhandlung mit Augenschein als zu hoch erscheint. Am Fall haben zwei Anwälte und eine Volontärin mitgearbeitet. Der dadurch entstandene Koordinationsaufwand ist nicht von der Beschwerdegegnerin zu entschädigen. Auch die Doppelvertretung an der Hauptverhandlung (4.5 Stunden) stellt einen unnötigen Mehraufwand dar, welcher nicht der Gegenpartei angelastet werden darf. Bei mehreren Einzelposten kann zudem der angegebene Zeitaufwand nicht nachvollzogen werden. Der Zeitaufwand von über 28 Stunden für das Verfassen und Versenden einer 17-seitigen Beschwerdeschrift ist als übermässig hoch einzustufen und wohl auf teilweise Doppelspurigkeiten zurückzuführen. Insgesamt erscheint ein Aufwand von vier Stunden pro Beschwerdeführer angemessen. Den Beschwerdeführenden ist somit eine reduzierte, pauschale Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 15‘000.00 zzgl. Mehrwertsteuer, also insgesamt Fr. 16‘200.00 inkl. 8 % Mehrwertsteuer, zuzusprechen.

[…]

- 7 - Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide des Enteignungsgerichts kann innert 10 Tagen, vom Empfang des Entscheids an gerechnet, beim Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht), Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde muss ein klar umschriebenes Begehren sowie die Unterschrift der Beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Dieser Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Demgemäss wird erkannt :

1. […]

2. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 16‘200.00 (inklusive Mehrwertsteuer) zu entrichten.

3. […]

4. […]

5. Dieses Urteil wird dem Vertreter der Beschwerdeführenden (2) sowie dem Vertreter der Beschwerdegegnerin (2) schriftlich mitgeteilt.

Liestal, 22. März 2016 Im Namen der Abteilung Enteignungsgericht des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft

Abteilungspräsident:

Dr. Ivo Corvini-Mohn Gerichtsschreiber i.V.:

Pablo Arnaiz, MLaw

650 2015 63 — Basel-Land Enteignungsgericht 17.03.2016 650 2015 63 (650 15 63) — Swissrulings