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Basel-Land Enteignungsgericht 02.09.2021 650 19 125 (650 2019 125)

2 settembre 2021·Deutsch·Basilea Campagna·Enteignungsgericht·HTML·5,447 parole·~27 min·2

Riassunto

Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühr

Testo integrale

Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht vom 2. September 2021 (650 19 124) Abgaberecht – Wasser und Abwasser Beweislastverteilung: Bleiben gebührenmindernde Tatsachen beweislos, trägt die gebührenpflichtige Partei die Folgen der Beweislosigkeit. Eine Betonaufbereitungsanlage fällt nicht unter den sachversicherungsrechtlichen Gebäudebegriff; als Fahrnisbaute unterliegt sie nicht dem Versicherungsobligatorium. Wer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (sog. objektive Beweislast), entscheidet sich nach dem materiellen Recht und subsidiär nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz in Art. 8 ZGB. Vorliegend enthält das einschlägige materielle Recht (insbesondere EntG, Sachversicherungsgesetz, Gemeindereglemente) keine Bestimmungen, denen zu entnehmen ist, wer die objektive Beweislast zu tragen hat. Massgebend ist deshalb der allgemeine Rechtsgrundsatz, der auch im öffentlichen Recht (subsidiär) gilt. Demnach hat diejenige Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die daraus Rechte ableitet. Aus der Behauptung, auf der streitbetroffenen Parzelle habe es zum Abzug von der Bemessungsgrundlage zuzulassende Altbauten gegeben, welche auch in den vorliegend angefochtenen, erstmals korrigierten Verfügungen zu Unrecht nicht berücksichtigt worden seien, will die Beschwerdeführerin das Recht auf eine Gebührenreduktion ableiten. Entsprechend hat letztere die Folgen zu tragen, sollte die Beweiswürdigung des Gerichts ergeben, dass nicht erstellt (d.h. bewiesen) ist, dass es mit Ausnahme der bereits von der Bemessungsgrundlage ausgenommenen Altbauten noch weitere Bauten gab, deren Versicherungswerte im Rahmen der Gebührenfestsetzung hätten berücksichtigt werden müssen. (E. 2.2) Für Gebäude auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft gilt ein Versicherungsobligatorium. Nach § 1 Abs. 1 der Sachversicherungsverordnung gilt als Gebäude gemäss § 9 des Sachversicherungsgesetzes jedes Erzeugnis der Bautätigkeit, das zur Aufnahme von Menschen, Tieren oder Sachen geeignet sowie einem bleibenden Zweck zu dienen bestimmt ist und den anerkannten Regeln der Baukunde entspricht. Nach dessen Abs. 2 gelten Fahrnis- und Kleinbauten nicht als Gebäude. Unter den Begriff der Fahrnisbauten fallen nach Abs. 3 Objekte, die nur vorübergehend aufgestellt werden, Gebäude ohne Fundamente sowie Traglufthallen. Freiwillig versicherbar sind gemäss § 19 Abs. 1 der erwähnten Verordnung gebäudeähnliche Objekte, zu welchen insbesondere selbständige bauliche Anlagen zählen, die aus dauerhaftem Material erstellt sind, wie private Brücken, Brunnen, Treppen (lit. a) sowie Kleinbauten gemäss § 1 Abs. 4 (lit. b). Die Definition eines Gebäudes erhellt, dass die Betonaufbereitungsanlage nicht unter den sachversicherungsrechtlichen Gebäudebegriff fällt. Vielmehr hat sie als Fahrnisbaute nach § 1 Abs. 2 und 3 der Sachversicherungsverordnung zu gelten. Als Fahrnisbaute ist die Betonaufbereitungsanlage nicht (obligatorisch) zu versichern.

650 19 124 / 650 19 125

Urteil

vom 2. September 2021

Besetzung Abteilungspräsident Dr. Ivo Corvini-Mohn, Richter Arvind Jagtap, Richter Danilo Assolari, Richter Patrick Brügger, Richter Dr. Daniel Schaffner, Gerichtsschreiber Dr. Thomas Kürsteiner

Parteien A.        AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Edgar Schürmann, Advokat, St. Alban-Vorstadt 21, 4052 Basel, substituiert durch Lukas Schneiter, Advokat

gegen

B.       , vertreten durch den Gemeinderat, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Dr. Manfred Bayerdörfer, Advokat, Eichbergweg 10, 4147 Aesch BL

Gegenstand Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühr

A. Die A.        AG als Beschwerdeführerin ist Alleineigentümerin der Parzelle Nr. 457 des Grundbuchs der Einwohnergemeinde B.      . Im Jahr 2012 baute sie, nachdem vorbestehende Gebäude abgerissen worden waren, eine «Gewerbehalle zur Abfallrecyclingabgabe». Die Gemeinde B.        machte daraufhin gegenüber der Beschwerdeführerin mit Verfügungen vom 26. August 2014 eine Kanalisationsanschlussgebühr in Höhe von CHF 61'646.45 sowie eine Wasseranschlussgebühr im Betrag von CHF 29'176.70 geltend. Mit Beschwerde vom 18. September 2014 focht die Beschwerdeführerin die Verfügungen an, worauf das Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht, (nachfolgend Enteignungsgericht) mit Urteil vom 15. Juni 2017 [650 14 117/118] die Verfügung betreffend die Kanalisationsanschlussgebühr in Höhe von CHF 61'646.45 bestätigte und betreffend die Wasseranschlussgebühr in Höhe von CHF 29'176.70 aufhob und neu auf CHF 14'588.35 festsetzte. Die Beschwerdeführerin zog das Urteil des Enteignungsgerichts mit Beschwerde vom 8. November 2017 weiter an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, welches mit Urteil vom 22. August 2018 [810 17 300] die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde B.        zurückwies. Die Gemeinde B.        musste bei der Neuberechnung der beiden Anschlussgebühren den Gebäudeversicherungswert der auf der Parzelle Nr. 457 vorbestandenen Bauten ausnehmen. Mittels Verfügungen datiert vom 3. September 2019 setzte die Gemeinde B.        die Kanalisationsanschlussgebühr neu auf CHF 53'367.60 und die Wasseranschlussgebühr auf CHF 12'659.30 fest. B. Mit Beschwerde vom 19. September 2019 focht die Beschwerdeführerin die Verfügungen vom 3. September 2019 am Enteignungsgericht an und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Rechnungsstellung gemäss Rechnungen Nrn. 18065 und 18066 der Gemeindeverwaltung B.      vom 3. September 2019; unter o/e-Kostenfolge. In ihrer Beschwerdebegründung vom 2. Dezember 2019 verlangte die Beschwerdeführerin zudem, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die als Grundlage für die Gebührenbemessung relevanten Bemessungswerte gutachterlich neu festzusetzen und die von ihr geschuldeten Kanalisations- und Wasseranschlussgebühren mittels anfechtbarer Verfügung neu festzulegen. Die Beschwerdegegnerin liess sich mit Stellungnahme vom 21. Januar 2020 vernehmen und verlangte sinngemäss, die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin in der Beschwerdebegründung seien abzuweisen und die Rechnungen Nrn. 18065 und 18066 der Gemeindeverwaltung B.      vom 3. September 2019 seien für rechtskräftig zu erklären; unter o/e-Kostenfolge. Mit Verfügung vom 28. Januar 2020 beschränkte die Verfahrensleitung das Verfahren auf die Frage des Eintretens, schloss den Schriftenwechsel und ordnete eine Parteiverhandlung an. Die Hauptverhandlung vom 29. Oktober 2020 wurde den Parteien mit Vorladung vom 14. Juli 2020 angezeigt. Anlässlich der Hauptverhandlung beschloss das Enteignungsgericht, auf die Beschwerde einzutreten. Die Replik der Beschwerdeführerin datiert vom 2. März 2021 und die Duplik der Beschwerdegegnerin vom 10. Mai 2021. Mit Verfügung vom 20. Mai 2021 ersuchte das Enteignungsgericht die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung (BGV), dem Gericht sämtliche allfälligen Unterlagen betreffend das einstmals auf Parzelle Nr. 457 GB B.      betriebene Betonwerk bzw. die Betonaufbereitungsanlage bis zum 4. Juni 2021 einzureichen und dem Gericht innert derselben Frist schriftlich mitzuteilen, ob und – wenn ja – zu welchem Wert die Betonaufbereitungsanlage bzw. das Betonwerk bei der Gebäudeversicherung versichert war sowie ob es sich bei der Betonaufbereitungsanlage bzw. dem Betonwerk letzteren Falls um ein obligatorisch oder freiwillig versichertes Objekt handelte. In derselben Verfügung wurde zudem der Schriftenwechsel geschlossen, abgesehen von der Frage, ob das Betonwerk bzw. die Betonaufbereitungsanlage einen Gebäudeversicherungswert aufgewiesen hatte und – wenn ja – in welcher Höhe. Die BGV erstattete dem Enteignungsgericht am 1. Juni 2021 die verlangte Auskunft. Mit Verfügung datiert vom 7. Juni 2021 wurde der Schriftenwechsel nunmehr vollständig geschlossen, die Angelegenheit der Fünferkammer zur Beurteilung überwiesen und eine Parteiverhandlung angeordnet. Mit Vorladung vom 21. Juni 2021 wurde den Parteien die Hauptverhandlung vom 2. September 2021 angezeigt. C. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung hielten die Parteien im Wesentlichen an ihren Begehren und Begründungen fest. Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Das Enteignungsgericht zieht inErwägung : 1. Formelles Gemäss § 96a Abs. 3 des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 (EntG, SGS 410) sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember 1993 (Verwaltungsprozessordnung, VPO, SGS 271) auf das Verfahren vor dem Enteignungsgericht sinngemäss anwendbar. Demnach hat das Enteignungsgericht insbesondere die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen (vgl. § 16 Abs. 2 VPO). Ein Gericht darf sich mit einer Angelegenheit in der Sache (d.h. materiell) nur dann befassen und sich über die Begründetheit oder Unbegründetheit der gestellten Begehren aussprechen, wenn sämtliche Verfahrens- bzw. Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind. Ist auch nur eine Prozessvoraussetzung nicht erfüllt, hat das beschwerdebefasste Gericht einen Nichteintretensentscheid zu fällen (vgl. Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 1036). 1.1 Allgemeine Einretensvoraussetzungen Zu den allgemeinen Prozessvoraussetzungen gehören die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit der urteilenden Behörde, die Partei- und Prozessfähigkeit der betroffenen Person(en), die Vertretungsbefugnis allfälliger Parteivertreter, das Rechtsschutzinteresse, das Fehlen einer «res iudicata» (lateinisch für «abgeurteilte Sache») oder der Rechtshängigkeit der identischen Streitsache (zum Ganzen Urteile des Enteignungsgerichts [EntGer] vom 14. Februar 2019 [650 18 28] E. 1.1 und vom 29. November 2018 [650 16 29] E. 1.1). 1.1.1 Zuständigkeit 1.1.1.1 Sachliche und örtliche Zuständigkeit Die vorliegende Streitsache hat Anschlussgebühren der Einwohnergemeinde B.      im Sinne von §§ 90 ff. EntG zum Gegenstand. Gemäss § 96a Abs. 1 EntG können die von Erschliessungsabgaben auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft Betroffenen beim Enteignungsgericht Beschwerde erheben (vgl. § 1 EntG). Die Einwohnergemeinde B.        gehört zum Kanton Basel-Landschaft (§ 35 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden vom 28. Mai 1970 [Gemeindegesetz, SGS 180]). Das Enteignungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit somit sachlich und örtlich zuständig. 1.1.1.2 Funktionelle Zuständigkeit Gemäss § 98a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1bis  EntG beurteilt die Fünferkammer des Enteignungsgerichts Streitigkeiten, deren Streitwert CHF 30‘000.00 übersteigt. Vorliegend beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügungen vom 3. September 2019 betreffend Wasseranschlussgebühr in der Höhe von CHF 12'659.30 (inkl. MWST) und Kanalisationsanschlussgebühr in der Höhe von CHF 53'367.60 (inkl. MWST). Der Streitwert der vorliegenden Beschwerde beläuft sich demnach auf CHF 66'026.90 und übersteigt die eingangs erwähnte Streitwertgrenze. Entsprechend ist die Fünferkammer für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit zuständig. 1.1.2 Fehlen einer «res iudicata» Die Beschwerdeführerin erhob gegen die Wasser- und die Kanalisationsanschlussgebührenverfügungen der Gemeinde B.      vom 26. August 2014 betreffend Parzelle Nr. 457 am 18. September 2014 Beschwerde beim Enteignungsgericht. Den Entscheid des Enteignungsgerichts zog sie sodann weiter an das Kantonsgericht, welches die Beschwerde mit Entscheid vom 22. August 2018 [810 17 300] teilweise guthiess und die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde zurückwies. Fraglich ist deshalb, ob hinsichtlich der vorliegend angefochtenen, von der Gemeinde B.      rektifizierten Wasser- und Kanalisationsanschlussgebührenverfügung eine res iudicata vorliegt. Gemäss dem Grundsatz der materiellen Rechtskraft darf die gleiche Sache nicht zweimal beurteilt werden (auch «ne bis in idem» bzw. Res-Iudicata-Wirkung). Nach diesem Grundsatz darf ein Gericht nicht erneut auf ein Rechtsmittel bezüglich einer bereits endgültig beurteilten Streitsache eintreten. Anders verhält es sich nur, wenn eine Ausnahme vom Grundsatz der Res-Iudicata-Wirkung vorliegt (gesetzliche oder durch die Praxis herausgebildete Wiedererwägungsoder Revisionsgründe), die Formel ne bis in idem aufgrund einer nachträglichen Veränderung der Tatsachen- oder Rechtslage oder aufgrund eines inhaltlich neuen Antrags nicht mehr gilt oder wenn die frühere Verfügung als nichtig erscheint (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] B-4598/2012 vom 11. März 2013 E. 5.1). Die Figur der materiellen Rechtskraft ist vorab im Zivil- und Strafprozess bedeutsam, findet jedoch auch im Verwaltungsverfahren, zumindest auf Erkenntnisse einer Rechtsmittelbehörde, Anwendung (Urteil des BVGer B-4598/2012 vom 11. März 2013 E. 5.2). Eine res iudicata, d.h. eine bereits abgeurteilte Angelegenheit, liegt dann vor, wenn der strittige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten Anspruch identisch ist. Eine solche Anspruchsidentität liegt vor, wenn der im Streit liegende Anspruch dem Gericht aus dem gleichen Rechtsgrund und gestützt auf den nämlichen Sachverhalt erneut zur Beurteilung vorgelegt wird und hinsichtlich der am Verfahren beteiligten Parteien Identität besteht. In anspruchsbezogene materielle Rechtskraft erwächst allein das Sachurteil. Die Rechtskraft eines Entscheids wird durch den Streitgegenstand objektiv begrenzt. Die materielle Rechtskraft bezieht sich grundsätzlich nur auf das Dispositiv und nicht auf rechtlichen Begründungen und Tatsachenfeststellungen. Verweist indessen das Dispositiv eines Rückweisungsentscheides ausdrücklich auf die Erwägungen, werden diese zu dessen Bestandteil und haben, soweit sie zum Streitgegenstand gehören, an der Rechtskraft teil. Die Erwägungen sind für die Behörde, an welche zurückgewiesen wird, die Vorinstanz und auch für das mit der Sache nochmals befasste Gericht selbst verbindlich (vgl. zum Ganzen BGE 115 II 187 E. 3b 189 ff., 120 V 233 E. 1a 237 und 121 III 474 E. 4a 477 f.; Urteile des BVGer B-4598-2012 vom 11. März 2013 E. 5.3 und A-7745-2010 vom 9. Juni 2011 E. 1.2.2.; Rhinow/Koller/Kiss/ Thurnherr/Brühl-Moser, a.a.O., Rz. 1687 ff.). Das Urteil des Kantonsgerichts vom 22. August 2018 [810 17 300] betreffend Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühr der Gemeinde B.      ist mit unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen und nur noch im Verfahren der Revision abänderbar. Der Entscheid ist damit materiell rechtskräftig, d.h. er regelt das strittige Rechtsverhältnis für spätere Prozesse verbindlich und abschliessend. Im Folgenden ist zu prüfen, ob Identität besteht zwischen dem rechtskräftig beurteilten und dem vorliegend strittigen Anspruch. In der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege bildet der Streitgegenstand das durch die angefochtene Verfügung geregelte strittige Rechtsverhältnis. Der Streitgegenstand bestimmt sich folglich nach dem Gegenstand der angefochtenen Verfügung und den Partei-begehren. Die Verfügung ist das Anfechtungsobjekt und ist nur mit dem Streitgegenstand identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefochten wird (vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 2C_446/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.2; BGE 133 II 35 E. 2 38; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 686; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, a.a.O., Rz. 987). Das Kantonsgericht entschied im Urteil vom 22. August 2018 [810 17 300] über die erstmals mit Verfügung vom 26. August 2014 geltend gemachten Wasser- und die Kanalisationsanschlussgebühren. Die Beschwerdeführerin hatte die vollumfängliche Aufhebung der beiden Verfügungen verlangt. Damit bildete das diesen Verfügungen zugrundeliegende Rechtsverhältnis den Streitgegenstand des Verfahrens. Das Kantonsgericht hiess die Beschwerde teilweise gut, soweit es darauf eintrat, und wies die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde B.        zurück. Mit Verfügungen vom 3. September 2019 machte die Beschwerdegegnerin die Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren zum zweiten Mal gegenüber der Beschwerdeführerin geltend (in gegenüber dem ersten Mal rektifizierter Höhe). Gegen diese Verfügungen erhob die Beschwerdeführerin erneut Beschwerde beim Enteignungsgericht und verlangt deren vollumfängliche Aufhebung. Im Verfahren vor dem Kantonsgericht wie auch im jetzigen Verfahren vor dem Enteignungsgericht standen sich die A.        AG als Beschwerdeführerin und die Gemeinde B.       als Beschwerdegegnerin gegenüber, weshalb Identität hinsichtlich der Parteien vorliegt. Die Beschwerdeführerin anerkennt in der vorliegenden Beschwerde die rektifizierten Wasser- und Kanalisationsanschlussverfügungen vom 3. September 2019 insofern, als dass die Versicherungswerte der abgebrochenen Lagerhalle sowie der abgebrochenen Werkhalle (entsprechend den Erwägungen des Kantonsgerichts) bei der Bemessung der Gebühren berücksichtigt worden sind. In der Beschwerde an das Kantonsgericht begehrte die Beschwerdeführerin, dass der Gebäudewert der abgebrochenen Lagerhalle sowie der abgebrochenen Werkhalle, welche bereits vor dem Neubau der Lagerhalle auf dem Grundstück gestanden waren und für welche mutmasslich bereits Anschlussgebühren bezahlt wurden, vom Erstellungswert der neuen Lagerhalle in Abzug zu bringen seien. Die vorliegend angefochtenen Verfügungen vom 3. September 2019 ersetzten die Verfügungen vom 26. August 2014 und unterscheiden sich von letzteren darin, dass die Gemeinde die jeweilige Gebührenhöhe im Sinne der Erwägungen des Kantonsgerichts reduziert hat. Streitgegenstand der Beschwerde vom 19. September 2019 sind damit wiederum die Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren für die Parzelle Nr. 457 GB B.      . Die ergangenen Verfügungen gründen im einen wie im anderen Falle auf dem Neubau der Gewerbehalle zur Abfallrecyclingabgabe im Jahr 2012 bzw. der dadurch bewirkten Erhöhung des Gebäudeversicherungswerts. Auch diesbezüglich liegt Identität vor. Die Beschwerdeführerin verlangt im vorliegenden Verfahren anders als im ersten Rechts-gang, dass bei der Berechnung der Kanalisations- und Wasseranschlussgebühren vom Gebäudeversicherungswert der Gewerbehalle zur Abfallrecyclingabgabe zusätzlich zu den nunmehr getätigten Abzügen auch der Versicherungswert der Betonaufbereitungsanlage (eventualiter Jauche- bzw. Abortgrube), welche bereits vor dem Neubau der Lagerhalle auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin gestanden habe, abzuziehen sei. Der vorliegende Streitgegenstand deckt sich folglich nicht vollständig mit dem bereits rechtskräftig vom Kantonsgericht beurteilten, da er zwar dasselbe Rechtsverhältnis, jedoch nicht dieselben Tatsachen betrifft. Entscheidend ist mit anderen Worten, worauf das Kantonsgericht eingetreten ist und was es teilweise gutgeheissen hat. Gutgeheissen hat es, dass teilweise und vollständig abgebrochene Gebäude bei der Bemessung der Anschlussgebühren von der Beschwerdegegnerin nicht in Abzug gebracht worden sind. Jedoch hat es nicht konkret über die Berechnung und die Gebäude geurteilt. Grund dafür ist, dass es die Beurteilung der Gemeinde überlassen hat, um den Instanzenzug nicht zu verkürzen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 22. August 2018 [810 17 300] E. 5.6.6). Nach dem Ausgeführten beruhen die Beschwerden zwar auf dem gleichen Rechtsgrund, jedoch nicht auf dem gleichen Tatsachenfundament. Der rechtskräftig beurteilte Anspruch ist folglich nicht identisch mit dem vorliegend strittigen Anspruch. Folglich stehen die mit dem Eintritt der Rechtskraft des kantonsgerichtlichen Urteils verbundenen Wirkungen einer Beurteilung der vorliegend erhobenen Beschwerde nicht entgegen. Anders zu beurteilen ist das Eintreten auf die im vorliegenden Verfahren erneut erhobene Rüge der Beschwerdeführerin, das Kostendeckungsprinzip sei verletzt: Diesbezüglich ist das Urteil des Enteignungsgerichts vom 15. Juni 2015 [650 14 117/118] unangefochten in Rechtskraft erwachsen, weshalb in Bezug auf die Beurteilung der behauptete Verletzung des Kostendeckungsprinzips im Unterschied zur Frage, ob der Wert der Betonaufbereitungsanlage im Rahmen der Gebührenbemessung zum Abzug zuzulassen sei, eine res iudicata vorliegt, sodass die Frage nach einer Verletzung dieses Prinzips kein zweites Mal zu prüfen ist (ne bis in idem). Auf die Rüge, das Kostendeckungsprinzip sei verletzt, ist deshalb nicht einzutreten. 1.1.3 Übrige allgemeine Eintretensvoraussetzungen Alle übrigen allgemeinen Eintretensvoraussetzungen sind vorliegend erfüllt. 1.2 Besondere Eintretensvoraussetzungen Weiter sind die besonderen Verfahrensvoraussetzungen zu prüfen, als solche gelten das Erfordernis eines tauglichen Beschwerdeobjekts, das von einer vom einschlägigen materiellen oder prozessualen Recht vorgesehenen Vorinstanz stammt, die Beschwerdebefugnis des beschwerdeführenden Rechtssubjekts, die Einhaltung sämtlicher Beschwerdeformalien (Schriftlichkeit, Fristwahrung, Begehren, Unterschrift etc.) sowie die Zulässigkeit der vorgebrachten Beschwerdegründe (zum Ganzen Urteile des Enteignungsgerichts [EntGer] vom 14. Februar 2019 [650 18 28] E. 1.2 und vom 29. November 2018 [650 16 29] E. 1.2). Die vorliegende Beschwerde vom 19. September 2019 richtet sich gegen die Wasser- und Kanalisationsanschlussgebührenverfügung der Einwohnergemeinde B.      vom 3. September 2019. Damit liegt ein taugliches Anfechtungsobjekt i.S.v. § 96a Abs. 1 lit. a EntG einer vom einschlägigen Recht vorgesehenen Vorinstanz vor (vgl. § 36 Abs. 1 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 [RBG, SGS 400] i.V.m. § 90 Abs. 1 EntG). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der sie belastenden Wasser- und Kanalisationsanschlussgebührenverfügungen persönlich berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (vgl. § 47 Abs. 1 lit. a VPO). Sie ist deshalb zur vorliegenden Beschwerde befugt. Gemäss § 96a Abs. 1 lit. a EntG können Erschliessungsabgabeverfügungen innert 10 Tagen nach Erhalt beim Enteignungsgericht mit Beschwerde angefochten werden. Die streitgegenständlichen Verfügungen datieren vom 3. September 2019. Gemäss unbestritten gebliebener Aussage der Beschwerdeführerin wurden ihr die Verfügungen am 9. September 2019 zugestellt. Mit Eingabe vom 19. September 2019 (Datum des Poststempels) hat die Beschwerdeführerin folglich innert Frist Beschwerde beim Enteignungsgericht erhoben. Da auch die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Beschwerdegründe zulässig sind, sind die besonderen Eintretensvoraussetzungen erfüllt. 1.3 Fazit Auf die Beschwerde ist nach dem bisher Ausgeführten einzutreten, soweit sie nicht die Rüge, das Kostendeckungsprinzip sei verletzt, betrifft. 2. Materielles 2.1 Vorbringen der Parteien 2.1.1 Beschwerdeführerin Die Beschwerdeführerin beantragt mit Rekurs (recte: Beschwerde) vom 19. September 2020 die vollumfängliche Aufhebung der Gebührenrechnungen Nrn. 18065 und 18066 der Gemeindeverwaltung B.        vom 3. September 2019; unter o/e-Kostenfolge. In der Beschwerdebegründung vom 2. Dezember 2019 verlangt sie zusätzlich, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die als Grundlage für die Gebührenbemessung relevanten Bemessungswerte gutachterlich neu festzusetzen und die von der Beschwerdeführerin geschuldeten Kanalisations- und Wasseranschlussbeiträge (recte: -gebühren) seien mittels anfechtbarer Verfügung neu festzulegen. Die Beschwerdegegnerin sei zudem anzuweisen, sämtliche Unterlagen im Zusammenhang mit den auf der Parzelle Nr. 457 GB B.        errichteten Liegenschaften zu edieren und das Verfahren sei bis zum Vorliegen dieser Unterlagen zu sistieren. Auf der Parzelle Nr. 457 GB B.        sei im Jahr 1953 ein Betonwerk in Betrieb genommen worden. Üblicherweise werde eine derartige Anlage mit Kanalisations- und Wasseranschlussgebühren belastet. Bei der Berechnung der Anschlussgebühren bzw. bei den Rechnungen Nrn. 18065 und 18066 sei daher der Versicherungswert des abgebrochenen Betonwerks von der Bemessungsgrundlage in Abzug zu bringen. Die eingangs erwähnten Rechnungen würden von der Beschwerdeführerin insoweit anerkannt, als dass die Versicherungswerte der abgebrochenen Lagerhalle sowie der abgebrochenen Werkhalle bei der Bemessung der Gebühren korrekt berücksichtigt worden seien. In der Replik vom 2. März 2021 bringt die Beschwerdeführerin vor, die Beschwerdegegnerin vertrete den Standpunkt, einzig die beiden Baugesuche aus den Jahren 1957 (Werkhof) und 1977 (Betonaufbereitungsanlage) seien relevant. Dies sei unzutreffend. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin sei davon auszugehen, dass die Betonaufbereitungsanlage im Jahr 1979 an die Kanalisation angeschlossen worden sei. Neben einer Leitungsdienstbarkeit auf dem Grundbuchblatt der fraglichen Parzelle sei auf dem dazugehörigen Plan eine Kanalisationsleitung zwischen dem «Sammelkanal X.   weg» (heute: Y.   strasse) und der Parzelle Nr. 457 mit dem Vermerk «neuer Anschluss C.        AG» eingezeichnet. Die Leitung ende exakt am Standort der Betonaufbereitungsanlage. Es sei sodann nicht ihre Aufgabe als Privatperson, dem Gemeinwesen die Berechnungsgrundlage einer angefochtenen Abgabe zu liefern. Es wäre stossend, wenn der Umstand, dass ein Gemeinwesen, nicht mehr über die relevanten Unterlagen verfügen sollte, zu Lasten der abgabebetroffenen Privatperson gehen würde. Die Beschwerdeführerin sehe sich daher nicht in der Pflicht und mangels konkreter Kenntnisse auch nicht in der Lage, den zusätzlichen Abzug (d.h. den Brand- bzw. Gebäudeversicherungswert) zu beziffern. Mit Verweis auf die Instruktionsverfügung des Gerichts vom 30. September 2020 erklärt die Beschwerdeführerin, die «Jauchegrube» werde in der als Beilage 4 zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin eingereichten Abwasserbewilligung von 1977 erwähnt. Ob die «Jauchegrube» (1977; Beilage Nr. 4) deckungsgleich mit der «Abortgrube» (1957; Beilage Nr. 3) sei, entziehe sich der gesicherten Kenntnis der Beschwerdeführerin. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, dass das Kostendeckungsprinzip in der Gemeinde B.        massiv verletzt worden sei. Aufgrund eines glücklichen Zufalls habe sie im Dezember 2020 von einem identischen Fall betreffend Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren erfahren. Aufgrund dieser neuen Erkenntnisse habe die Beschwerdeführerin ein Treuhandbüro mit der Analyse der öffentlich zugänglichen Zahlen beauftragt. Dieses sei ebenfalls zum Ergebnis gekommen, dass das Kostendeckungsprinzip in der Vergangenheit kontinuierlich und teilweise massiv verletzt worden sei. Mit Blick auf die sachversicherungsrechtliche Qualifikation der streitgegenständlichen Betonaufbereitungsanlage hält die Beschwerdeführerin dafür, die Anlage habe sich stets auf ihrem Grundstück befunden, sei nicht mobil und auch nicht für einen Standortwechsel konzipiert. 2.1.2 Beschwerdegegnerin Die Beschwerdegegnerin begehrt in ihrer Stellungnahme vom 21. Januar 2020 die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Im Wesentlichen begründet die Beschwerdegegnerin ihren Standpunkt damit, dass die streitgegenständliche Betonaufbereitungsanlage gemäss Abwasserbewilligung nicht an den Abwasserkanal der Gemeinde angeschlossen worden sei. Ein Anschluss sei auch nicht möglich gewesen, da der Abwasserkanal in der Y.      strasse erst später erstellt worden sei. Nachdem das Grundstück der Beschwerdeführerin kanalisationsweise über die Y.      strasse erschlossen worden war, sei jedoch kein Anschlussgesuch für die Betonaufbereitungsanlage mehr gestellt worden. In ihrer Duplik vom 10. Mai 2021 führt die Beschwerdegegnerin an, die im Jahr 1977 bewilligte Betonaufbereitungsanlage sei deshalb richtigerweise nicht als «Altbaute» bei der Gebührenbemessung berücksichtigt worden, weil es sich bei dieser Anlage um eine mobile Baute ohne Brandversicherungsbzw. Gebäudeversicherungswert gehandelt habe. Nach den massgebenden Bestimmungen über die Bemessung von Anschlussgebühren in Fällen wie dem vorliegenden ergebe sich der gebührenrelevante Mehrwert (d.h. die Bemessungsgrundlage) aus einer Differenzrechnung: Vom «Brandversicherungswert der Neu-, Umoder Erweiterungsbaute» sei der «Brandversicherungswert der Altbauten» zu subtrahieren. Bauten wie die Betonaufbereitungsanlage, welche keinen Brandversicherungswert aufweisen, würden deshalb bei der Differenzberechnung ausser Betracht fallen. Die angefochtenen Verfügungen seien deshalb korrekt. Die Rüge einer Verletzung des Kostendeckungsprinzips durch die Beschwerdegegnerin sei nicht mehr zu hören, da das Enteignungsgericht für das hier infrage stehende Rechtsverhältnis bereits rechtskräftig festgestellt habe, dass das Kostendeckungsprinzip nicht verletzt sei. Die Beschwerdegegnerin stellt schliesslich klar, dass sie nie behauptet habe, Parzelle Nr. 457 sei seit den 1960er-Jahren nie an die Gemeindekanalisation angeschlossen worden. Lediglich die Betonaufbereitungsanlage sei zu keinem Zeitpunkt angeschlossen gewesen. 2.2 Beweislastverteilung Wer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (sog. objektive Beweislast), entscheidet sich nach dem materiellen Recht und subsidiär nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz in Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210; hierzu Kölz/Häner/Bertschi, Rz. 115, 7. Spiegelstrich sowie Rz. 459 m.w.H.). Vorliegend enthält das einschlägige materielle Recht (insbesondere EntG, Sachversicherungsgesetz, Gemeindereglemente) keine Bestimmungen, denen zu entnehmen ist, wer die objektive Beweislast zu tragen hat. Massgebend ist deshalb der allgemeine Rechtsgrundsatz gemäss Art. 8 ZGB, der auch im öffentlichen Recht (subsidiär) gilt. Demnach hat diejenige Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die daraus Rechte ableitet (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts [EntGer] vom 6. April 2017 [650 15 1] E. 2.5.3). Aus der sinngemässen Behauptung, auf der streitbetroffenen Parzelle habe es zum Abzug von der Bemessungsgrundlage zuzulassende Altbauten gegeben, welche auch in den vorliegend angefochtenen, erstmals korrigierten Verfügungen zu Unrecht nicht berücksichtigt worden seien, will die Beschwerdeführerin das Recht auf eine Gebührenreduktion ableiten. Entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Folgen zu tragen, sollte die Beweiswürdigung des Gerichts ergeben, dass nicht erstellt (d.h. bewiesen) ist, dass es mit Ausnahme der bereits von der Bemessungsgrundlage ausgenommenen Altbauten noch weitere Bauten gab, deren Versicherungswerte im Rahmen der Gebührenfestsetzung hätten berücksichtigt werden müssen. 2.3 Abzugsfähigkeit der Betonaufbereitungsanlage vom Brandversicherungswert Uneinigkeit besteht darüber, ob ein allfälliger Versicherungswert der Betonaufbereitungsanlage für die Anschlussgebührenberechnung vom Brandversicherungswert in Abzug zu bringen ist. Für Gebäude auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft gilt ein Versicherungsobligatorium (§ 9 des Gesetzes über die Versicherung von Gebäuden und Grundstücken vom 12. Januar 1981 [Sachversicherungsgesetz, SGS 350]). Bauten, welche nicht unter den Gebäudebegriff nach § 1 Abs. 1 der Verordnung zum Sachversicherungsgesetz vom 1. Dezember 1981 (SGS 350.11) fallen, müssen hingegen nicht obligatorisch versichert werden. Nach § 22 des Sachversicherungsgesetzes steht es Grundeigentümern jedoch frei, auch gebäudeähnliche Objekte bei der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung zu versichern (sog. freiwillige Versicherung; vgl. Urteil des EntGer vom 9. August 2019 [650 19 18] E. 2.3.2.2.2). Nach § 1 Abs. 1 der Sachversicherungsverordnung gilt als Gebäude gemäss § 9 des Sachversicherungsgesetzes jedes Erzeugnis der Bautätigkeit, das zur Aufnahme von Menschen, Tieren oder Sachen geeignet sowie einem bleibenden Zweck zu dienen bestimmt ist und den anerkannten Regeln der Baukunde entspricht. Nach dessen Abs. 2 gelten Fahrnis- und Kleinbauten nicht als Gebäude. Unter den Begriff der Fahrnisbauten fallen nach Abs. 3 Objekte, die nur vorübergehend aufgestellt werden, Gebäude ohne Fundamente sowie Traglufthallen. Freiwillig versicherbar sind gemäss § 19 Abs. 1 der eingangs erwähnten Verordnung gebäudeähnliche Objekte, zu welchen insbesondere selbständige bauliche Anlagen zählen, die aus dauerhaftem Material erstellt sind, wie private Brücken, Brunnen, Treppen (lit. a) sowie Kleinbauten gemäss § 1 Abs. 4 (lit. b). Die Definition eines Gebäudes erhellt, dass die Betonaufbereitungsanlage nicht unter den sachversicherungsrechtlichen Gebäudebegriff fällt. Vielmehr hat sie als Fahrnisbaute nach § 1 Abs. 2 und 3 der Sachversicherungsverordnung zu gelten. Als Fahrnisbaute ist die Betonaufbereitungsanlage nicht (obligatorisch) zu versichern. Gemäss schriftlicher Auskunft der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung vom 1. Juni 2021, verfügt selbige über keinerlei Unterlagen, welche zeigen würden, dass auf dem streitbetroffenen Grundstück Nr. 457 GB B.      jemals eine Betonaufbereitungsanlage obligatorisch oder freiwillig versichert gewesen wäre. Weiter teilt die BGV im erwähnten Schreiben mit, dass aufgrund der vom Gericht erhaltenen Angaben eine solche Anlage auch nicht obligatorisch zu versichern gewesen wäre, weil das Bauwerk nicht dem Gebäudebegriff entspreche. Soweit der Vertreter der Beschwerdeführerin anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. September 2021 versucht hat, Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft der BGV zu wecken, indem er sinngemäss anführte, die BGV habe ihre Auskunft aufgrund der ihr vom vormaligen Grundeigentümer und/oder von der Beschwerdegegnerin bereitgestellten Unterlagen erteilt, welche jedoch ihrerseits beide fälschlicherweise zum Schluss gekommen seien, im Falle der Betonaufbereitungsanlage handle es sich um eine Fahrnisbaute, gelingt ihm dies nicht: Die BGV ist der Aufforderung mit Schreiben vom 1. Juni 2021 nachgekommen, dem Gericht sämtliche allfälligen Unterlagen betreffend das einstmals auf Parzelle Nr. 457 GB B.      betriebene Betonwerk bzw. die Betonaufbereitungsanlage einzureichen und dem Gericht innert derselben Frist schriftlich mitzuteilen, ob und – wenn ja – zu welchem Wert die Betonaufbereitungsanlage bzw. das Betonwerk bei der Gebäudeversicherung versichert war sowie ob es sich bei der Betonaufbereitungsanlage bzw. dem Betonwerk letzteren Falls um ein obligatorisch oder freiwillig versichertes Objekt handelte (vgl. Präsidialverfügung vom 20. Mai 2021, Dispositivziffer 3). Die Auskunft der BGV ist klar, nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei. Sie lässt keinen Zweifel daran offen, dass die Betonaufbereitungsanlage zu keinem Zeitpunkt obligatorisch oder freiwillig bei der BGV versichert war. Die Tatsache, ob die fragliche Anlage jemals bei der BGV versichert war oder nicht, lässt sich im Übrigen unabhängig davon beantworten, ob es sich bei ihr um eine stationäre oder mobile Baute handelt, und fusst allein auf BGVinternen Abklärungen zu den im fraglichen Zeitraum bei ihr versicherten Objekten, welche sich auf Parzelle Nr. 457 befunden hatten. Das Beweisergebnis bzw. der Inhalt der Auskunft der BGV ergibt sich deshalb nicht bereits aus den der BGV vom Gericht zur Verfügung gestellten Unterlagen, sondern aus dem Umstand, dass die Abklärung der BGV ergeben hat, dass ihr keine Unterlagen vorliegen, wonach auf Parzelle Nr. 457 jemals eine Betonaufbereitungsanlage versichert gewesen wäre. Demnach ist erstellt, dass die Betonaufbereitungsanlage nie sachversichert war. Entsprechend hat die BGV nie einen Gebäudeversicherungsbzw. Brandlagerwert für diese Anlage festgesetzt. Bezüglich der Behauptung der Beschwerdeführerin, für die Betonaufbereitungsanlage seien einstmals Anschlussgebühren bezahlt worden, ist festzuhalten, dass in Ermangelung eines von der zuständigen öffentlichrechtlichen Körperschaft (d.h. der BGV) festgesetzten Gebäudeversicherungswerts zu keinem Zeitpunkt eine Bemessungsgrundlage vorhanden war, die es der Beschwerdegegnerin erlaubt hätte, für die Betonaufbereitungsanlage Anschlussgebühren festzusetzen, ohne ihre eigenen reglementarischen Vorgaben zu verletzen. Durften dannzumal mangels Vorhandenseins einer Bemessungsgrundlage keine Anschlussgebühren für die Betonaufbereitungsanlage veranlagt werden, ist heute für die Betonaufbereitungsanlage aus demselben Grund auch kein Abzug vom Gebäudeversicherungsmehrwert zuzulassen. Nach alledem bleibt festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, den Nachweis dafür zu erbringen, dass es sich bei der Betonaufbereitungsanlage um eine Anlage gehandelt hatte, deren Wert im Rahmen der Veranlagung der vorliegend angefochtenen Gebühren hätte zum Abzug gebracht werden müssen. Wie vorgängig dargelegt, handelt es sich dabei um eine gebührenmindernde Tatsache, weshalb die Folgen der Beweislosigkeit gemäss Art. 8 ZGB zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen. Die sinngemässe Rüge des Beschwerdeführers, der Versicherungswert der Betonaufbereitungsanlage (eventualiter Jauche- bzw. Abortgrube) sei zu Unrecht nicht von der Bemessungsgrundlage der streitgegenständlichen Gebühren ausgenommen worden, erweist sich demnach als unbegründet. 2.4 Antrag, die Gebühr gutachterlich festsetzen zu lassen Mit Beschwerdebegründung vom 2. Dezember 2019 beantragte die Beschwerdeführerin anders als noch mit Beschwerdeeingabe vom 19. September 2019, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die als Grundlage für die Gebührenbemessung relevanten Bemessungswerte gutachterlich neu festzusetzen und die von der Beschwerdeführerin geschuldeten Gebühren mittels anfechtbarer Verfügung neu festzulegen. Sowohl dem Aufbau der Beschwerdebegründung als auch dem Wortlaut des eben erwähnten Antrags ist zu entnehmen, dass es sich beim erwähnten Begehren weder um einen Beweis- noch einen Verfahrensantrag handelt, sondern die Beschwerdeführerin vom Gericht verlangt, die Beschwerdegegnerin zu einem Tun zu verpflichten (sog. Leistungsbegehren). Eine allfällige gutachterliche Gebührenfestsetzung macht von Anfang an nur dann Sinn, wenn die angefochtenen Gebühren sich im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle als unrechtmässig erwiesen hätten (vgl. E. 2.3). Zwischen Rechtsbegehren 1 (Hauptantrag) der Beschwerdeführerin und ihrem Rechtsbegehren 2 (Verpflichtung zur gutachterlichen Gebührenfestsetzung) besteht ein derart enger sachlicher Zusammenhang, dass letzteres mithin vom prozessualen Erfolg des ersteren abhängig ist. Da die gerichtliche Überprüfung der angefochtenen Gebühren deren Rechtmässigkeit ergeben hat, erweist sich auch das Rechtsbegehren 2 der Beschwerdeführerin als unbegründet. Nachdem sich sämtliche Begehren der Beschwerdeführerin als unbegründet erwiesen haben, steht fest, dass ihre Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. 3. Kosten 3.1 Verfahrenskosten Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden gemäss § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Aufgrund der Abweisung der Beschwerde sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin als unterlegene Partei aufzuerlegen. Nach § 17 Abs. 1 lit. c der Verordnung über die Gebühren der Gerichte vom 15. November 2010 (Gebührentarif, GebT, SGS 170.31) erhebt das Steuer- und Enteignungsgericht für einen Endentscheid der Fünferkammer CHF 500.00 bis CHF 5'000.00. Im vorliegenden Fall sind die Verfahrenskosten auf CHF 2’500.00 festzusetzen und infolge Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 3.2 Parteientschädigung Gemäss § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Die Beschwerdegegnerin ist anwaltlich vertreten und hat im vorliegenden Verfahren aufgrund der Abweisung als obsiegend zu gelten. Gemeinden haben Anspruch auf die Zusprechung einer Parteientschädigung, sofern der Beizug eines Anwalts gerechtfertigt war (§ 21 Abs. 2 Satz 2 VPO). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist der Beizug eines rechtskundigen Vertreters dann gerechtfertigt, wenn für eine angemessene Prozessvertretung rechtliches Spezialwissen erforderlich ist, welches über die bei der Rechtsanwendung erforderlichen Kenntnisse hinausgeht und über das die gemeindeeigene Verwaltung nicht verfügt (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts Basel-Landschaft [VGE] vom 21. April 1999, in: BLVGE 1998/1999 [Nr. 15.3]; Urteil des EntGer vom 7. Mai 2015 [650 14 94-99] E. 6.2; Bayerdörfer, Verwaltungsprozessrecht, in: Giovanni Biaggini et al. [Hrsg.], Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Basel-Landschaft II, Band 25, Liestal 2005, S. 95 mit Fn. 127). Die vorliegende Streitigkeit beschlägt Rechtsfragen, welche zum originären hoheitlichen Wirkungs- bzw. Aufgabenbereich einer Gemeinde gehören (d.h. Veranlagung und Bezug von Anschlussgebühren). Vorliegend stellten sich keine derart komplexen Fragen, dass sich der Beizug eines Anwalts als im Sinne von § 21 Abs. 2 VPO «gerechtfertigt» erweisen würde. Die ausserordentlichen Kosten des vorliegenden Verfahrens sind demnach wettzuschlagen.

De mgemässwirderkannt :

1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2’500.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. 4. Dieses Urteil wird dem Vertreter der Beschwerdeführerin (2) sowie dem Vertreter der Beschwerdegegnerin (2) schriftlich mitgeteilt. Liestal, 22. Dezember 2021 Im Namen der Abteilung Enteignungsgericht des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft Abteilungspräsident: Dr. Ivo Corvini-Mohn Gerichtsschreiber Dr. Thomas Kürsteiner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide des Enteignungsgerichts kann innert 10 Tagen, vom Empfang des Entscheids an gerechnet, beim Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht), Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde muss ein klar umschriebenes Begehren sowie die Unterschrift der Beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Dieser Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen.

650 19 125 — Basel-Land Enteignungsgericht 02.09.2021 650 19 125 (650 2019 125) — Swissrulings