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Basel-Land Enteignungsgericht 12.06.2025 600 2024 72 (600 24 72)

12 giugno 2025·Deutsch·Basilea Campagna·Enteignungsgericht·PDF·7,070 parole·~35 min·9

Riassunto

Klageverfahren: Dem gegenständlichen Abwasserkanal fehlt es an einem dinglichen Durchleitungsrecht, das Gegenstand einer Enteignung sein könnte. Eintreten mangels sachlicher Zuständigkeit verneint.

Testo integrale

Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, > Abteilung Enteignungsgericht

vom 12. Juni 2025 (600 24 72)

Formelle Enteignung Klageverfahren: Dem gegenständlichen Abwasserkanal fehlt es an einem dinglichen Durchleitungsrecht, das Gegenstand einer Enteignung sein könnte. Eintreten mangels sachlicher Zuständigkeit verneint.

Erforderlich für die Entstehung des Durchleitungsanspruches ist, dass im konkreten Fall Bundesrecht oder kantonales Recht nicht auf die Enteignung verweisen (Art. 691 Abs. 2 ZGB). Es darf auch keine anderweitige öffentlich-rechtliche Sonderregelung für Durchleitungen bestehen. Dementsprechend kann das Gemeinwesen (hier der B.____) das Durchleitungsrecht gestützt auf die Bestimmungen des Nachbarrechts nicht zugunsten eines Grundstücks im Verwaltungsvermögen oder im Gemeingebrauch, sondern lediglich für ein solches im Finanzvermögen beanspruchen. Der gegenständliche Abwasserkanal dient der Abwasserentsorgung und damit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe. Das Grundstück, in welchem der Kanal liegt, gehört demnach zum Verwaltungsvermögen. Nach dem Ausgeführten kann der Beklagte (d.h. der B.____) die behauptete Dienstbarkeit nicht auf Art. 691 ZGB, d.h. die nachbarrechtliche Duldung der Durchleitung seiner Abwässer, stützen. (E. 4.1.5.3.2.2)

Im Falle der ausserbuchlichen Entstehung einer Leitungsdienstbarkeit tritt die äusserliche Wahrnehmbarkeit (d.h. die natürliche Publizität) an die Stelle der Publizitätswirkung des Grundbuchs. Was das Erfordernis der äusserlichen Wahrnehmbarkeit anbelangt, ist auch daher eine gewisse Strenge geboten. […] Nach dem Ausgeführten erkennt das Gericht im Falle der hier streitgegenständlichen Kanalisationsleitungen des Beklagten keinen Sachverhalt, welcher die Voraussetzung der äusserlichen Wahrnehmbarkeit im Sinne von Art. 676 Abs. 3 Satz 1 ZGB erfüllt. Damit fällt der Sachverhalt unter Art. 676 Abs. 3 Satz 2 ZGB, das absolute Eintragungsprinzip kommt zur Anwendung und das Grundbuch entfaltet demzufolge – wie ausgeführt – negative Rechtskraft: Da in den Auszügen zu den Parzellen Nrn. 22, 1944 und 4143 GB C.____ aus dem Grundbuch keine Durchleitungsdienstbarkeiten eingetragen sind, die Eintragung für die Entstehung der strittigen Dienstbarkeitsrechte jedoch konstitutiv gewesen wäre, besteht für die zu verlegende Kanalisationsleitung im Bereich der erwähnten Parzellen keine Durchleitungsdienstbarkeit. (E. 5.1.5.3.2.3)

600 24 72-74

Urteil vom 12. Juni 2025

Besetzung Abteilungspräsident Dr. Ivo Corvini-Mohn, Richter Patrick Brügger, Richter Danilo Assolari, Richter Heiko Steiner, Richter Clemens Leonhardt, Gerichtsschreiber Dr. Thomas Kürsteiner

Parteien A.____, Kläger gegen B.____, Beklagter, vertreten durch Advokat Roman Zeller, Am Wasserturmplatz, Advokatur und Notariat, Wasserturmplatz 3, 4410 Liestal

Gegenstand Entschädigung aus formeller Enteignung

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A. Der Geschäftsbereich Wasserbau des Tiefbauamts (TBA) des A.____ (fortan Kläger) erarbeitete nach einem Hochwasser im Jahr 2007 ein Hochwasserschutzprojekt im Raum C.____ entlang der D.____. Gestützt auf § 21 des Gesetzes über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer (Wasserbaugesetz, WBauG) vom 1. April 2004 (SGS 445) beschloss die Bau- und Umweltschutzdirektion (BUD) mit Entscheid Nr. 2018/228 vom 25. Juni 2018 das Bauprojekt «C.____ – Hochwasserschutz D.____» und ermächtigte das TBA die Projektpläne (d.h. die kantonalen Nutzungspläne) öffentlich aufzulegen. Nach der öffentlichen Auflage des Projekts sowie der rechtskräftigen Erledigung der dagegen erhobenen Einsprachen stellte die BUD mit Entscheid Nr. 257/2020 vom 2. Juli 2020 die Rechtskraft der kantonalen Nutzungsplanung betreffend das Bauprojekt «C.____ – Hochwasserschutz D.____» fest. Im Teilprojektperimeter Nr. 4 betreffend das Gebiet «E.____ / F.____» ist eine Aufweitung der D.____ vorgesehen, damit das Fliessgewässer dort über die Ufer treten kann.

B.____ (fortan Beklagter) betreibt auf der Parzelle Nr. 355 des Grundbuchs (GB) G.____ eine Klär- bzw. Abwasserreinigungsanlage für die basellandschaftlichen und die solothurnischen Gemeinden des H.____ und des I.____. Auf den Parzellen Nrn. 22, 1944 und 4143 GB C.____, welche im Teilprojektperimeter Nr. 4 «E.____ / F.____» liegen, verläuft eine Kanalisationsleitung, welche zur ARA des Beklagten auf dem Grundstück Nr. 335 GB G.____ führt. Im Zuge der Realisierung des Hochwasserschutzprojekts muss das Kanalisationsleitungsstück im Bereich jener Grundstücke verlegt werden.

B. Mit Eingabe vom 25. September 2024 (fortan Klage) wandte sich A.____ mit folgenden Rechtsbegehren an das Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht (nachfolgend Enteignungsgericht): 1. Es sei festzustellen, dass die Kosten für die Verlegung des Abwasserkanals des B.____ durch den B.____ zu tragen sind. 2. Eventualiter sei ein Kostenteiler für die Verlegungskosten durch das Enteignungsgericht festzusetzen. 3. Unter o/e-Kostenfolge.

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Mit gleicher Eingabe beantragte der Kläger, es sei dem TBA im Sinne einer vorzeitigen Besitzeinweisung zu gestatten, die Bauarbeiten für die Verlegung des Abwasserkanals des B.____ an die Hand zu nehmen. Das Enteignungsgericht sistierte das vorliegende Verfahren am 18. Oktober 2024 bis zur rechtskräftigen Erledigung des unter den Dossier-Nrn. 600 24 69-71 geführten Verfahrens betreffend das Gesuch des Klägers um Bewilligung der vorzeitigen Besitzeinweisung. Da sowohl der Gesuchsbeklagte (d.h. der B.____) als auch C.____ als von Amtes wegen zum Gesuchsverfahren beigeladene Alleineigentümerin der beiden Parzellen Nrn. 22 und 1944 GB C.____ sinngemäss die Bewilligung des Gesuchs betreffend die vorzeitige Besitzeinweisung beantragten, wurde das Gesuchsverfahren mit Präsidialverfügung vom 5. November 2024 als erledigt abgeschrieben. Nach Rechtskraft des Abschreibungsbeschlusses hob das Enteignungsgericht am 3. Dezember 2024 die Sistierung des vorliegenden Verfahrens auf, zog die Akten des Verfahrens mit den Nrn. 600 24 69-71 betreffend «vorzeitige Besitzeinweisung» zu den Akten des vorliegenden Verfahrens bei und forderte den Beklagten zur Einreichung einer Klageantwort sowie aller relevanten Unterlagen auf.

Am 12. Februar 2025 reichte der Beklagte seine Klageantwort ein und stellte sinngemäss folgende Rechtsbegehren: 1. Es seien die Rechtsbegehren der Klage vom 25. September 2024 vollumfänglich abzuweisen und es sei festzustellen, dass die Kosten für die Verlegung des Abwasserkanals des B.____ vom Kläger zu bezahlen seien. 2. Der Kläger sei anzuweisen, die verlegte Abwasserleitung des B.____ gemäss beiliegenden Submissionsplänen «E.____ und F.____» (Beilage 3 zur Klageantwort) als Dienstbarkeit im Grundbuch C.____ zugunsten des B.____ eintragen zu lassen, sobald die Leitungsgrundstücke erworben sind und die Leitung verlegt ist. 3. Eventualiter sei ein Kostenteiler für die Verlegungskosten durch das Enteignungsgericht festzusetzen. 4. Unter o/e-Kostenfolge

Mit Verfügung vom 14. Februar 2025 stellte das Enteignungsgericht fest, dass zwischen den Parteien in tatsächlicher Hinsicht strittig sei, ob der zu verlegende Abwasserkanal des Beklagten nach aussen hin sicht- bzw. wahrnehmbar sei oder nicht. Es wies die Parteien darauf hin, dass diese Frage unter Umständen sowohl mit Blick auf das Eintreten als auch

- 5 hinsichtlich einer allfälligen materiellen Beurteilung der Klage von Entscheidrelevanz sein könnte. Das Gericht forderte den Kläger deshalb zur Einreichung von Bildern (d.h. Fotoaufnahmen) der nach aussen hin sicht- bzw. wahrnehmbaren «baulichen Bestandteile» des zu verlegenden Abwasserkanals auf. Dieser Aufforderung kam der Kläger mit Eingabe vom 21. Februar 2025 nach.

C. Mit Präsidialverfügung vom 27. Februar 2025 schloss das Enteignungsgericht den Schriftenwechsel, beschränkte den Gegenstand des Verfahrens auf die Eintretensfrage, überwies den Fall der Fünferkammer zur Beurteilung und ordnete eine Urteilsberatung an. Am 10. März 2025 richtete sich der Beklagte schriftlich an das Enteignungsgericht, monierte die Beschränkung des Verfahrens auf die Frage des Eintretens und beantragte, statt einer Urteilsberatung sei eine Parteiverhandlung durchzuführen. Mit Präsidialverfügung vom 18. März 2025 wies das Enteignungsgericht den Antrag des Beklagten ab. Am 23. April 2025 zeigte die Gerichtskanzlei den Parteien den Termin der heutigen Urteilsberatung sowie die Besetzung des Spruchkörpers an.

Das Enteignungsgericht zieht

i n Erwägung :

1. Streitgegenstand Gegenstand des vom A.____ als Enteigner anhängig gemachten Verfahrens ist dessen Klagebegehren, nach welchem das Enteignungsgericht über die Tragung der Kosten für die Verlegung eines Abwasserkanals des Beklagten urteilen solle. Betroffen sind die Grundstücke Nrn. 22, 1944 und 4143 des Grundbuchs (GB) der C.____. Grund dafür, dass der unbestrittenermassen im Eigentum des B.____ stehende Abwasserkanal verlegt werden soll, ist ein Hochwasserschutzprojekt, das im Bereich der eben erwähnten Parzellen vor den Auswirkungen eines 100-jährigen Hochwassers schützen soll. Das fragliche Hochwasserschutzprojekt wurde entlang des Fliessgewässers «D.____» auf der Basis eines Kantonalen Nutzungsplans ausgearbeitet, öffentlich aufgelegt und die dagegen erhobenen

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Einsprachen rechtskräftig erledigt. Die Planung ist demzufolge auch für den hier gegenständlichen Bereich rechtskräftig (vgl. dazu Beilagen 1 bis 4 zu Ziffer IV.1 der Klagebegründung).

2. Eintretensvoraussetzungen Für das Verfahren vor dem Enteignungsgericht gelten gemäss §§ 47 Abs. 3 und 97 Abs. 3 des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 (EntG, SGS 410) sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) vom 16. Dezember 1993 (SGS 271). Das Enteignungsgericht hat demzufolge von Amtes wegen die Eintretensvoraussetzungen zu prüfen (§ 16 Abs. 2 Satz 2 VPO), den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 VPO) und das Recht von Amtes wegen anzuwenden (§ 16 Abs. 2 Satz 1 VPO).

Ein Gericht darf sich mit einer Angelegenheit in der Sache (d.h. materiell) nur dann befassen und sich über die Begründetheit oder Unbegründetheit der gestellten Begehren aussprechen, wenn sämtliche Verfahrens- bzw. Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind. Ist auch nur eine Prozessvoraussetzung nicht erfüllt, hat das mit einer Klage, einem Gesuch oder einer Beschwerde befasste Gericht einen Nichteintretensentscheid zu fällen (vgl. RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 4. Auflage, Basel 2021, Rz. 1036).

Mit Blick auf die Eintretensvoraussetzungen kann gemeinhin zwischen allgemeinen (nachfolgend E. 4) und besonderen (nachfolgend E. 5) und im Hinblick auf einen Nichteintretensentscheid zwischen vollumfänglichem und teilweisem Nichteintreten unterschieden werden. Während vollumfängliches Nichteintreten zur Erledigung eines Verfahrens führt und als Entscheid selbständig anfechtbar ist, führt ein teilweises Nichteintreten lediglich dazu, dass diejenigen Begehren (oder Rügen), auf welche nicht eingetreten wird, vom weiteren Verlauf des bis zu seiner Erledigung mittels Sachentscheid fortzuführenden Verfahrens ausgeschlossen sind und materiell nicht auf ihre Begründetheit hin geprüft werden (zum Ganzen vgl. RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, a.a.O., Rz. 1039 ff. und Urteil des Enteignungsgerichts [EntGer] vom 29. November 2018 [650 16 29] E. 1 [Nichteintretensentscheid]; eine dagegen Erhobene Beschwerde hat das Kantonsgericht mit Urteil

- 7 der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 11. Dezember 2019 [810 19 66] abgewiesen).

Das Enteignungsgericht beschränkte den Gegenstand der heutigen Urteilsberatung auf die Frage des Eintretens (vgl. Bst. B). Wie zu zeigen sein wird, ist vorliegend insbesondere fraglich, ob die am Enteignungsgericht erhobene Klage einen Gegenstand betrifft, für dessen richterliche Beurteilung ein kantonales Gesetz das Enteignungsgericht als sachzuständig bezeichnet.

3. Parteistandpunkte 3.1 Kläger A.____ äussert sich zur Zuständigkeit des Enteignungsgerichts in Ziffern VI.1 f. seiner Klagebegründung. Ihm zufolge handle es sich vorliegend um keinen klassischen Enteignungstatbestand. Strittig sei, welche Partei die Kosten für die Verlegung eines Abwasserkanals zu tragen habe, der zufolge der Realisierung eines Hochwasserschutzprojektes verlegt werden müsse. Der fragliche Kanal stehe gestützt auf Art. 676 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) im Eigentum des B.____. Mit dem Hochwasserschutzprojekt greife A.____ demzufolge in das sachenrechtliche Eigentum des B.____ am fraglichen Kanal ein. Somit scheine jedenfalls unter diesem Aspekt das Enteignungsgericht für die Frage der Tragung der Kosten für die Verlegung des Kanals zum Entscheid zuständig.

Der Kläger vertritt den Rechtsstandpunkt, dass auf den projekt- und streitgegenständlichen Grundstücken (vgl. E. 1) keine Dienstbarkeit für den fraglichen Kanal bestehe. Diesbezüglich verweist er auf das Grundbuch, in welchem keine Leitungsdienstbarkeit zugunsten des B.____ eingetragen sei. Auch liege keine Leitungsdienstbarkeit im Sinne von (i.S.v.) Art. 676 Abs. 3 ZGB vor, weil der Abwasserkanal äusserlich nicht wahrnehmbar sei. Deshalb sei vorliegend auf die nachbarrechtlichen Regelungen zum Durchleitungsrecht von Leitungen abzustellen, namentlich auf Art. 676 Abs. 2 i.V.m. Art. 691 ZGB.

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3.2 Beklagter B.____ äussert sich zur Zuständigkeit des Enteignungsgerichts in Ziffern I.3 ff. seiner Klageantwort und stellt sich auf den Standpunkt, diese sei klar gegeben. Entgegen dem Standpunkt A.____ handle es sich um einen klassischen Enteignungstatbestand. Sinngemäss führt der Beklagte aus, als Eigentümer der zu verlegenden Leitung verfüge er über eine Leitungsdienstbarkeit. Der Beklagte anerkennt, dass die Dienstbarkeit im Grundbuch nicht eingetragen sei (Klageantwort, Ziffer I.4). Die Leitungsdienstbarkeit sei jedoch ausserbuchlich mit der rechtmässigen Erstellung der betroffenen Leitung entstanden, weil diese äusserlich wahrnehmbar sei. Äusserliche Wahrnehmbarkeit sei nicht nur im Falle von oberirdisch verlaufenden Leitungen gegeben, sondern könne auch dann vorliegen, wenn sich eine Leitung im Boden befinde, falls ihre Existenz durch äusserlich gut sichtbare Schächte offenkundig sei.

4. Allgemeine Eintretensvoraussetzungen Zu den allgemeinen Prozessvoraussetzungen gehören die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit der urteilenden Behörde, die Partei- und Prozessfähigkeit der betroffenen Personen, die Vertretungsbefugnis allfälliger Parteivertreter, das Rechtsschutzinteresse sowie das Fehlen einer «res iudicata» (d.h. einer bereits abgeurteilten Sache) und/oder das Fehlen der Rechtshängigkeit der identischen Streitsache (an einem anderen oder demselben Gericht).

4.1 Zuständigkeit Die Zuständigkeit umschreibt das Recht und die Pflicht einer Behörde bzw. eines Gerichts, in einer bestimmten Sache (sachliche Zuständigkeit), an einem bestimmten Ort (örtliche Zuständigkeit) und in einer bestimmten Funktion (funktionelle Zuständigkeit) tätig zu werden. Aus dem Zuständigkeitsbeschrieb ergibt sich, mit welchen Gegenständen sich ein Gericht zu befassen hat und mit welchen es sich nicht befassen darf. Die Bestimmungen über die Zuständigkeit umschreiben also den Kreis der Streitsachen, welcher einem Gericht zur Behandlung und Entscheidung zugewiesen ist, und – im Umkehrschluss – denjenigen Bereich, für welchen einem bestimmten Gericht die Berechtigung, einen Sachentscheid zu treffen, fehlt (vgl. zum Ganzen BOOG, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/ Kneubühler [Hrsg.],

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Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Auflage, Basel 2018, Art. 29, N 1 [fortan BSK BGG-BOOG, Art. …, N …]).

4.1.1 Prüfung von Amtes wegen Als Prozessvoraussetzung prüft das Enteignungsgericht seine Zuständigkeit, wie bereits erwähnt, von Amtes wegen (§ 16 Abs. 2 Satz 2 VPO). Die Prüfung der Zuständigkeit von Amtes wegen entspricht dabei einem allgemeinen und zugleich verfassungsmässigen Grundsatz (BSK-BGG-BOOG, Art. 29, N 5 f.). Art. 30 Abs. 1 Satz 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) statuiert nämlich, dass jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht hat. Diesem Verfassungsanspruch auf ein vom Gesetz geschaffenes und zuständiges Gericht wohnt implizit die Pflicht eines jeden Gerichts inne, seine eigene Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen. Deshalb ist ein Gericht auch stets befugt (bzw. dafür zuständig) seine eigene Unzuständigkeit festzustellen (BSK BGG-BOOG, Art. 29, N 2).

Aus der zwingenden Natur der Zuständigkeitsvorschriften folgt das Verbot der Prorogation, d.h. von Parteivereinbarungen über die Zuständigkeit (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich/Basel/ Genf 2013, Rz. 395; RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, a.a.O., Rz. 1043; BSK BGG-BOOG, Art. 29, N 5). Ebenso ist es ausgeschlossen, die Zuständigkeit durch Einlassung zu begründen, d.h. die Zuständigkeit durch vorbehaltlose Anerkennung zu begründen (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 395). Die Prüfung der Zuständigkeit erfolgt demnach unabhängig davon, ob eine Partei die Zuständigkeit bestreitet oder anerkennt oder die Parteien diesbezüglich eine Vereinbarung geschlossen haben. Mit Blick auf das vorliegende Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Umstand, dass die Zuständigkeit des Enteignungsgerichts zwischen den Parteien nicht umstritten ist (vgl. Klagebegründung, Ziffer VI.1 f.), die Zuständigkeit vielmehr auch von der beklagten Partei (d.h. dem ARAL) bejaht wird (vgl. Klageantwort, Ziffer I.3 sowie Eingabe des Beklagten vom 10. März 2025), sich also beide Parteien darüber einig sind, dass das Enteignungsgericht die Klage A.____ beurteilen soll, nichtsdestotrotz dort keine Zuständigkeit des Enteignungsgerichts zu

- 10 begründen vermag, wo das einschlägige Gesetzesrecht dem Enteignungsgericht keine Entscheidungsbefugnis einräumt.

4.1.2 Durchführung einer Parteiverhandlung (Antrag des Beklagten) Die Parteien müssen zur Frage der Zuständigkeit (bzw. genereller zum Vorliegen der Prozessvoraussetzungen) nicht gehört werden (BSK BGG-BOOG, Art. 29, N 5 m.w.H.). Dass die Parteien zur Frage der Zuständigkeit nicht gehört werden müssen korreliert mit § 1 Abs. 3 lit. e VPO, wonach die präsidierende Person unter anderem bei offensichtlichem Fehlen einer Eintretensvoraussetzung allein (und ohne Anhörung der Parteien) entscheidet.

Vorliegend hat der Beklagte mit Eingabe vom 10. März 2025 sinngemäss beantragt, dass die Parteien zu einer Parteiverhandlung einzuladen und zur Eintretensfrage anzuhören seien. Seinen Verfahrensantrag begründet der Beklagte im Wesentlichen und sinngemäss mit einer Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie mit dem Argument, das Enteignungsgericht sei zufolge der «Durchführung des Verfahrens um die vorzeitige Besitzeinweisung» ohnehin schon auf die vom Kläger angestrengte Enteignung eingetreten.

Was die Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Beklagten anbelangt, ist festzuhalten, dass der Beklagte sich in seiner Klageantwort (vgl. Ziffern I.3-5) eingehend zur Frage der Zuständigkeit des Enteignungsgerichts geäussert hat. Auch die Klagebegründung des Klägers enthält in Ziffern VI.1 f. einlässliche Ausführungen zu ebendieser Frage. Mithin ist festzuhalten, dass sich beide Parteien schriftlich zur Frage der Zuständigkeit haben äussern können und beide Parteien von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht haben. Hinzu kommt im Falle des Beklagten seine eingangs erwähnte Eingabe vom 10. März 2025, mit der er die bereits in seiner Klageantwort vorgebrachte Argumentation, weshalb die hier strittige Angelegenheit seines Erachtens in die Zuständigkeit des Enteignungsgerichts falle, erneut vorgetragen hat. Schliesslich ist daran zu erinnern, dass das Enteignungsgericht seine Zuständigkeit – wie bereits mit verfahrensbeschränkender Präsidialverfügung vom 27. Februar 2025 mitgeteilt – von Amtes wegen und mithin unabhängig davon, ob sich die Parteien bezüglich der Eintretensfrage uneins sind oder nicht, zu prüfen hat (vgl. dazu Präsidialverfügung vom 18. März 2025 sowie E. 4.1.1).

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In Bezug auf das Argument des Beklagten, das Enteignungsgericht sei zufolge der Durchführung eines Verfahrens betreffend die (Nicht-)Bewilligung der vorzeitigen Besitzeinweisung bereits auf die vorliegende Angelegenheit eingetreten, ist festzuhalten, dass das Enteignungsgericht das Gesuch des Klägers um Bewilligung der vorzeitigen Besitzeinweisung – wie beiden Parteien schriftlich eröffnet worden ist – sachlich nicht beurteilt, sondern das Gesuch zufolge Anerkennung abgeschrieben hat. Im fraglichen Abschreibungsentscheid vom 5. November 2024 erwog das Enteignungsgericht, dass es dem Gesuch des A.____ aufgrund übereinstimmender Parteianträge am Erfordernis eines Rechtsschutzinteresses fehle, da sowohl der Beklagte (d.h. der B.____) als auch die dort beigeladene «C.____» das Gesuch «im Ergebnis anerkannt hätten.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Parteien aufgrund der Prüfung der Zuständigkeitsfrage «von Amtes wegen» nicht dazu anzuhören sind. A maiore ad minus1 hat nichts Anderes bezüglich der hier zu beurteilenden Frage, ob Parteien «mündlich» zur Zuständigkeitsfrage zu hören sind, zu gelten, wenn klar ist, dass ein Gericht auch unvermittelt nach Eingang einer Klage, für welche es unzuständig ist, das anhängig gemachte Verfahren mittels Nichteintreten beenden darf.

Fraglich könnte nach dem bereits Ausgeführten einzig noch sein, ob Art. 6 Ziffer 1 Satz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) dem Beklagten gleichwohl einen Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen (und mündlichen) Verhandlung verleiht. Art. 6 EMRK ist seinem Wortlaut nach sachlich nur auf zivilrechtliche Ansprüche sowie strafrechtliche Anklagen anwendbar: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) interpretiert «zivilrechtliche Ansprüche» jedoch autonom und versteht den Begriff, insofern sehr weitgefasst, als darunter auch Enteignungssachen fallen.2 Entsprechend ist davon auszugehen, dass die EMRK auf das vorliegende Verfahren anwendbar ist, solange es eine Enteignungssache zum Gegenstand hat. Aus Art. 6 Ziffer 1 Satz 1 EMRK leitet der EGMR für Gerichte die Verpflichtung ab, grundsätzlich eine öffentliche mündliche3 Verhandlung abzuhalten. Dieser Grundsatz gilt

1 Lateinisch für den sog. «Schluss vom Grösseren auf das Kleinere». 2 Enteignungsverfahren gilt als «zivilrechtliche Streitigkeit» im Sinne der EMRK, vgl. dazu EGMR 28.3.2000 – 38042/97 – Zanatta/Frankreich. 3 «Mündlichkeit» fehlt zwar im Wortlaut der Bestimmung, wird aber gemäss konstanter Praxis des EGMR ebenfalls aus Art. 6 Ziffer 1 Satz 1 EMRK und dort aus dem Erfordernis der Öffentlichkeit von Verhandlungen abgeleitet.

- 12 jedoch auch im Anwendungsbereich der EMRK nicht absolut. So darf ein Gericht von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn es nur über Rechtsfragen entscheiden muss, die nicht besonders schwierig sind und keine Fragen allgemeiner Bedeutung aufwerfen (vgl. HARRENDORF/KÖNIG/VOIGT, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer [Hrsg.], Handkommentar, EMRK, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Auflage, Baden-Baden 2023, Art. 6, N 85 m.w.H.). Die Frage, ob das Enteignungsgericht sachlich zur Beurteilung der vorliegenden Klage zuständig ist, ist weder besonders schwierig noch von allgemeiner Bedeutung. Ungeachtet dessen, ob nun überhaupt eine Enteignungssache vorliegt, verleiht die EMRK den Parteien demzufolge keinen Anspruch darauf, mündlich zur Eintretensfrage angehört zu werden.

4.1.3 Örtliche Zuständigkeit Gegenstand des vom A.____ als Enteigner anhängig gemachten Verfahrens ist dessen Klagebegehren, nach welchem das Enteignungsgericht über die Tragung der Kosten für die Verlegung eines Abwasserkanals des Beklagten urteilen solle. Betroffen sind die Grundstücke Nrn. 22, 1944 und 4143 GB C.____. Da die streitbetroffenen Parzellen auf dem Gemeindegebiet C.____ im Kanton Basel Basel-Landschaft liegen (§ 35 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden vom 28. Mai 1970 [Gemeindegesetz, SGS 180]), ist das Enteignungsgericht örtlich zuständig.

4.1.4 Funktionale Zuständigkeit §§ 47 Abs. 1 und 97 Abs. 1 EntG halten fest, dass das «Enteignungsgericht» – und damit die Fünferkammer – die Art und Höhe der Entschädigung festsetzt (statt vieler Urteile des EntGer vom 15. Dezember 2016 [600 16 26] E. 1.1.3 und vom 21. Januar 2021 [650 19 58] E. 1.1). Nach dem Ausgeführten ist die Fünferkammer des Enteignungsgerichts örtlich, sachlich und funktional für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit zuständig.

Ist das Fehlen einer Prozessvoraussetzung geradezu offensichtlich, so entscheidet die präsidierende Person nach § 1 Abs. 3 lit. e VPO allein, d.h. als Einzelrichter. Vorliegend bedurfte es für die Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit einer amtlichen Erkundigung betreffend die «äusserliche Wahrnehmbarkeit» der von einer Verlegung betroffenen Leitung, weshalb kein Fall von Offensichtlichkeit mehr vorliegt, weshalb die Zuständigkeitsfrage von der funktional zuständigen Kammer des Enteignungsgerichts zu beurteilen ist.

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4.1.5 Sachliche Zuständigkeit Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aufgrund der Rechtsnatur des Verfahrensgegenstands sowie der Rechtssätze, welche diesen regeln (PLÜSS, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, § 5, N 12; RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, a.a.O., Rz. 1045). Die sachliche Zuständigkeit ist für gewöhnlich spezialgesetzlich geregelt (PLÜSS, a.a.O, § 5 VRG, N 15). Sie ergibt sich mit anderen Worten in aller Regel aus den Bestimmungen im materiellen Recht (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 395; BSK BGG-BOOG, Art. 29, N 8). Fraglich und zu prüfen ist demnach, ob das materielle Recht des A.____4 den Gegenstand der vom A.____ anhängig gemachten Klage dem Enteignungsgericht zur sachlichen Beurteilung zuweist.

Inhaltlich sind sich die Parteien insoweit einig, als sie beide ausführen, Gegenstand des Verfahrens sei die Verlegung einer Leitung im Eigentum des Beklagten durch den Kanton als für den Hochwasserschutz zuständiger Hoheitsträger. Als mögliche Erlasse, welche eine die Sachzuständigkeit des Enteignungsgerichts begründende Zuständigkeitsregelung enthalten könnten, fallen vor diesem Hintergrund das kantonale Enteignungsgesetz, das Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) vom 8. Januar 1998 (SGS 400), das Gesetz über den Gewässerschutz vom 5. Juni 2003 (GSchG, SGS 782) sowie das Gesetz über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer (Wasserbaugesetz, WBauG) vom 1. April 2004 (SGS 445) in Betracht.

4 Bundesrecht scheidet unter anderem deshalb aus, weil diesfalls die erstinstanzlichen «Enteignungsgerichte» des Bundes, d.h. die örtlich zuständige eidgenössische Schätzungskommission zuständig wäre. Dasselbe ergibt sich auch aus der bundesverfassungsrechtlichen Kompetenzbzw. Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen.

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4.1.5.1 WBauG oder GSchG Folgende der eben erwähnten Erlasse erwähnen das Enteignungsgericht mit keinem Wort und enthalten auch keine Bestimmung(en), auf welche sich dessen Zuständigkeit für die Beurteilung eines im jeweiligen Erlass geregelten Gegenstands stützen liesse: • Wasserbaugesetz (WBauG) • Gewässerschutzgesetz (GSchG)

4.1.5.2 RBG Zuständigkeitsregeln enthalten dagegen das Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) sowie das Enteignungsgesetz (zum EntG nachfolgend unter E. 4.1.5.3): Diejenigen Gegenstände, welche das Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) dem Enteignungsgericht zur sachlichen Beurteilung zuweisen, unterscheiden sich sämtlich sehr deutlich vom hier strittigen (z.B. Entschädigungshöhe für Übernahme eines Grundstücks im Rahmen einer Quartierplanung nach § 44 Abs. 2 RBG; Ausgleichszahlungen und Umlegungen im Falle einer Baulandumlegung nach § 71 Abs. 5 RBG; Entschädigungshöhe im Falle von materiellen Enteignungen nach § 78 Abs. 2 RBG; sog. Heimschlagsrecht nach § 80 Abs. 1 RBG sowie Rückerstattungsklagen nach § 82 Abs. 2 RBG). Was den Gegenstand der hier zu beurteilenden Klage anbelangt, ist festzuhalten, dass das Raumplanungs- und Baugesetz dazu keine Bestimmung enthält, die das Enteignungsgericht als sachzuständige Rechtsmittelinstanz bezeichnen würde.

4.1.5.3 EntG § 1 EntG statuiert, dass das Enteignungsgesetz auf alle Enteignungen Anwendung finde, die auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft vorgenommen werden, es sei denn, es handle sich um Enteignungen, welche nach Bundesrecht durchzuführen sind (vgl. diesbezüglich die Ausführungen in Fn. 4). Vorliegend handelt es sich um ein kantonales Hochwasserschutzprojekt, das Ursache für die Verlegung der strittigen Leitung und damit Auslöser der hier zu beurteilenden Streitigkeit ist.

Neben diversen Spezialfällen mit enteignungsrechtlichem Konnex (z.B. § 35 «Streitigkeiten über das Rückforderungsrecht»), die in der enteignungsgerichtlichen Praxis äusserst selten vorkommen, statuieren § 47 Abs. 1 und 2, dass das Enteignungsgericht über die Art und Höhe der Enteignungsentschädigung (Abs. 1) sowie – bei Meinungsverschiedenheiten

- 15 zwischen Enteigner und Enteignetem – über die Nebenfolgen der Enteignung entscheidet, so zum Beispiel über die zweckmässige Ausführung von Anlagen auf enteigneten oder angrenzenden Grundstücken. Für eine Zuständigkeit des Enteignungsgerichts muss folglich sowohl im Falle von Abs. 1 (Enteignungsentschädigung) als auch im Falle von Abs. 2 (Nebenfolgen der Enteignung) eine formelle5 Enteignung vorliegen.

Was Gegenstand einer formellen Enteignung sein kann, ist in § 3 EntG geregelt. Demnach können dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstücks Gegenstand des Enteignungsrechts bzw. einer formellen Enteignung sein. Diesbezüglich verhält es sich in Fällen wie dem vorliegenden, in welchem der Bestand des Rechts (hier einer Leitungsdienstbarkeit), für das eine Entschädigung verlangt wird, bestritten wird, folgendermassen: Gemäss § 65 Abs. 1 EntG ist grundsätzlich das jeweils örtlich zuständige Zivilkreisgericht für die Beurteilung der Frage, ob ein behauptetes aber bestrittenes Recht besteht oder nicht, sachlich zuständig; hier also das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West in Arlesheim. Die Parteien können die Vorfrage über den (Nicht-)Bestand eines strittigen Rechts gemäss § 65 Abs. 2 EntG dem Enteignungsgericht anheimstellen. Mit Blick auf diese Vorfrage stimmen beide Parteien überein, dass selbige vom Enteignungsgericht (und nicht vom Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West) beurteilt werden soll (vgl. Klagebegründung, Ziffer VI.2 sowie Beilagen 6 und 12 zur Klagebegründung; Klageantwort, passim). Nach dem Ausgeführten könnte das Enteignungsgericht die vorliegend zu beurteilende Frage, ob eine Leitungsdienstbarkeit und damit eine formelle Enteignung vorliegt, auch hauptfrageweise prüfen.

Da es sich bei der Frage nach der Existenz einer Durchleitungsdienstbarkeit im vorliegenden Kotext um einen (un-)zuständigkeitsbegründen Prüfungspunkt handelt, kann und muss das Enteignungsgericht diese Frage vorfrageweise ohnehin von Amtes wegen im Rahmen der Prozessvoraussetzungen prüfen. Nachfolgend wird auf die einzelnen Standpunkte bezüglich «Dienstbarkeitsthematik» eingegangen. 4.1.5.3.1 Grundbuch (absolutes Eintragungsprinzip)

5 Dass materielle Enteignungen ausscheiden ergibt sich aus der systematischen Stellung von § 47 EntG und dem Umstand, dass die Zuständigkeit für die Beurteilung materieller Enteignungsentschädigungen eigens unter dem Titel Nr. 5 «Besondere Entschädigungsfälle» im EntG geregelt ist (siehe § 97 EntG).

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Über die Rechte an den Grundstücken wird ein Grundbuch geführt (Art. 942 Abs. 1 ZGB). Das Grundbuch ist ein öffentliches Register über die dinglichen Rechte an Grundstücken sowie über die Vormerkungen und Anmerkungen, bestehend aus dem Hauptbuch, dem Tagebuch, dem Plan für das Grundbuch und den Belegen (Art. 2 lit. b der Grundbuchverordnung [GBV] vom 23. September 2011 [SR 211.432.1]). Gegenstand des Grundeigentums sind nach Art. 655 Abs. 1 ZGB die Grundstücke. Zu den Grundstücken zählen unter anderem die Liegenschaften (Ziff. 1) und die in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Rechte (Ziff. 2) (vgl. Art. 665 Abs. 2 ZGB und Art. 943 Abs. 1 Ziffern 1 und 2 ZGB). Ein Grundstück kann zum Vorteil eines anderen Grundstückes in der Weise belastet werden, dass sein Eigentümer sich bestimmte Eingriffe des Eigentümers dieses anderen Grundstückes gefallen lassen muss oder sein Eigentumsrecht zu dessen Gunsten nach gewissen Richtungen nicht ausüben darf (Art. 730 Abs. 1 ZGB). Für die Entstehung bzw. Errichtung einer solchen Dienstbarkeit bedarf es im Anwendungsbereich des sog. «absoluten Eintragungsprinzips»6 deren Eintragung in das Grundbuch. Vorliegend ist unstrittig und anhand der Grundbuchauszüge zu den streitbetroffenen Parzellen Nrn. 22, 1944 und 4143 GB Laufen erstellt, dass für die zu verlegende Leitung keine Dienstbarkeit zu Lasten der erwähnten Grundstücke eingetragen ist.

Fraglich bleibt, ob vorliegend ein Anwendungsfall des sog. relativen Eintragungsprinzips vorliegt, also ob eine Dienstbarkeit ausserbuchlich entstanden ist.

4.1.5.3.2 Relatives Eintragungsprinzip Dingliche Rechte an Grundstücken können auch ohne Eintragung in das Grundbuch entstehen. Durch diesen ausserbuchlichen Vorgang entsteht eine Diskrepanz zwischen der materiell-rechtlichen Situation (d.h. dem Bestehen eines dinglichen Rechts) und dem Grundbucheintrag (d.h. dem Fehlen eines Eintrags betreffend das dingliche Recht).7

Für Dienstbarkeiten gelten als ausserbuchliche Erwerbstatbestände grundsätzlich die für den Eigentumserwerb bzw. -übergang erwähnten Vorgänge,8 z.B. also die in Art. 656

6 Im Anwendungsbereich des absoluten Eintragungsprinzips entfaltet das Grundbuch negative Rechtskraft, d.h. im Grundbuch nicht eingetragene Rechte (z.B. eine Dienstbarkeit) bestehen nicht (vgl. dazu BSK-ZGB II-SCHMID/ARNET, Art. 971, N 2). 7 Vgl. dazu BSK-ZGB II-SCHMID/ARNET, Art. 971, N 3. 8 Vgl. dazu BSK-ZGB II-SCHMID/ARNET, Art. 971, N 14.

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Abs. 2 ZGB erwähnten Tatbestände (d.h. Aneignung, Erbgang, Enteignung, Zwangsvollstreckung oder gerichtliches Urteil). Hinzu kommen die ordentliche und ausserordentliche Ersitzung nach Art. 661 ff. ZGB. Speziell für das Dienstbarkeitsrecht erwähnt das Gesetz in Art. 676 Abs. 3 ZGB die ausserbuchliche Entstehung im Falle einer «äusserlich wahrnehmbaren Leitung».

Im Folgenden werden ausgewählte Tatbestände, welche die ausserbuchliche Entstehung einer Dienstbarkeit zum Gegenstand haben, geprüft.

4.1.5.3.2.1 Ersitzung Die Ersitzung einer Grunddienstbarkeit ist nur möglich, wenn ein Grundstück nicht im Grundbuch aufgenommen ist oder der Eigentümer eines Grundstücks aus dem Grundbuch nicht ersichtlich ist oder der eingetragene Eigentümer seit Beginn der Ersitzungsfrist tot oder für verschollen erklärt ist (Art. 731 Abs. 2 i.V.m. Art. 662 ZGB; BSK-ZGB II-STREBEL, Art. 663, passim). Vorliegend scheitert die Entstehung bzw. der Erwerb einer der Enteignung zugänglichen Dienstbarkeit zu Gunsten des B.____ schon daran, dass die belasteten Grundstücke im Grundbuch aufgenommen sind und ihre Eigentümerschaft aus dem Grundbuch ersichtlich ist.

4.1.5.3.2.2 Nachbarrechtliches Durchleitungsrecht Erforderlich für die Entstehung des Durchleitungsanspruches ist, dass im konkreten Fall Bundesrecht oder kantonales Recht nicht auf die Enteignung verweisen (Art. 691 Abs. 2 ZGB). Es darf auch keine anderweitige öffentlich-rechtliche Sonderregelung für Durchleitungen bestehen. Dementsprechend kann das Gemeinwesen (hier der B.____) das Durchleitungsrecht gestützt auf die Bestimmungen des Nachbarrechts nicht zugunsten eines Grundstücks im Verwaltungsvermögen oder im Gemeingebrauch, sondern lediglich für ein solches im Finanzvermögen beanspruchen.9

Die hier zu verlegende Leitung dient der Abwasserentsorgung und leitet das gefasste Abwasser zur Abwasserreinigungsanlage (ARA) G.____ auf dem Grundstück Nr. 355 GB G.____. Parzelle Nr. 355 GB G.____ steht gemäss Grundbuchauszug im Alleineigentum

9 Zum Ganzen BSK-ZGB II, REY/STREBEL, Art. 691 N 6.

- 18 des B.____. Nach § 114 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 (KV, SGS 100) sorgen Kanton und Gemeinden für eine umweltgerechte Ableitung der Abwässer. Bei der Abwasserentsorgung handelt es sich demnach um eine öffentliche Aufgabe. Gemeinden können für die gemeinsame Aufgabenerfüllung Zweckverbände gründen (§ 34 Abs. 1 lit. c GemG). Da die strittigen Leitungen das Abwasser zur ARA auf dem Grundstück Nr. 355 GB G.____ führen und die Abwasserentsorgung eine öffentliche Aufgabe ist, gehört das Grundstück Nr. 355 GB G.____ zum Verwaltungsvermögen des B.____ bzw. der Trägergemeinden des B.____. Nach dem Ausgeführten kann der Beklagte (d.h. der B.____) die behauptete Dienstbarkeit nicht auf Art. 691 ZGB, d.h. die nachbarrechtliche Duldung der Durchleitung seiner Abwässer, stützen.

Das Argument des Klägers (d.h. des A.____), wonach vorliegend auf die nachbarrechtlichen Regelungen zum Durchleitungsrecht von Leitungen abzustellen sei, namentlich auf Art. 676 Abs. 2 i.V.m. Art. 691 ZGB, erweist sich demnach als unbegründet.

4.1.5.3.2.3 Erstellung einer äusserlich wahrnehmbaren Leitung Leitungen sind mit dem Boden fest verbundene ober- oder unterirdische Transportvorrichtungen. Der Eigentümer des Bodens, mit dem diese Objekte verbunden sind, ist zufolge Akzession grundsätzlich auch deren Eigentümer. Dieses sog. Akzessionsprinzip kann durch ein Baurecht, das Sondereigentum an der Leitung begründet, durchbrochen werden. Ein solches Baurecht lässt sich mittels einer Durchleitungsdienstbarkeit (welche auch durch Expropriation entstehen kann) oder mittels einer Sondernutzungskonzession begründen (vgl. BSK-ZGB II-REY/STREBEL, Art. 676, N 1). Art. 676 Abs. 1 ZGB statuiert als Ausnahme vom sachenrechtlichen Akzessionsprinzip, dass Leitungen zur Entsorgung und Versorgung, die sich ausserhalb des Grundstücks befinden, dem sie dienen, wo es nicht anders geregelt ist, dem Eigentümer des Werks und zum Werk gehören, von dem sie ausgehen oder dem sie zugeführt werden (und eben nicht dem Eigentümer des Grundstücks, das sie queren). Übertragen auf die hier strittige Konstellation bedeutet dies, dass die zu verlegende Leitung dem Beklagten (d.h. dem B.____) als Eigentümer des Werks (d.h. der ARA) gehört, wenn der Tatbestand von Art. 676 Abs. 1 ZGB erfüllt ist. Was die hier interessierende Frage nach dem Bestand einer Dienstbarkeit anbelangt, bestimmt Abs. 2 von Art. 676 ZGB, dass die dingliche Belastung der fremden Grundstücke mit solchen Leitungen durch die Errichtung einer Dienstbarkeit erfolge, soweit nicht das

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Nachbarrecht Anwendung finde. Dass es am Eintrag der behaupteten Durchleitungsdienstbarkeit im Grundbuch fehlt, ist bereits erwähnt worden.

Als dingliches – und damit einer Enteignung zugängliches – Recht könnte das strittige Durchleitungsrecht einzig dann ausserbuchlich entstanden sein, wenn die Voraussetzungen von Art. 676 Abs. 3 ZGB dafür erfüllt sind. Gemäss dieser Bestimmung entsteht die Durchleitungsdienstbarkeit mit der Erstellung der Leitung unter der Voraussetzung, dass es sich bei der fraglichen Leitung um eine «äusserlich wahrnehmbare» handelt (Art. 676 Abs. 3 Satz 1 ZGB, relatives Eintragungsprinzip). Fehlt es an dieser Voraussetzung (d.h. «andernfalls») entsteht die Durchleitungsdienstbarkeit erst mit der Eintragung in das Grundbuch (Art. 676 Abs. 3 Satz 2 ZGB, absolutes Eintragungsprinzip).

Mit Blick auf das Erfordernis der äusserlichen Wahrnehmbarkeit weisen die Kommentatoren im Basler Kommentar darauf hin, dass Art. 676 ZGB erst im Zuge der parlamentarischen Beratung auf entsprechendes Begehren der Elektrizitätsindustrie hin in das Zivilgesetzbuch aufgenommen worden sei. Diesbezüglich sei bedeutsam, dass damals (d.h. am 6. Februar 1906) die Elektrizitäts- und Telefonleitungen ausschliesslich oberirdisch geführt und damit im Unterschied zu den im Boden verlegten Wasser- und – soweit damals überhaupt schon vorhanden – Kanalisationsleitungen äusserlich klar wahrnehmbar waren.10 Zwar wird gelegentlich auch der Standpunkt vertreten, dass «äusserliche Wahrnehmbarkeit» nicht bloss im Falle von oberirdisch verlaufenden Leitungen gegeben sein könne, sondern auch vorliegen könne, wenn eine Leitung unterirdisch verlaufe, solange deren Existenz aufgrund von in bestimmten Abständen vorhandenen und äusserlich gut sichtbaren Schächten offenkundig sei (BGE 97 II 371 E. 4 381 m.w.H. sowie BSK-ZGB II- REY/STREBEL, Art. 691, N 15).

Die vorliegend von der Verlegung betroffene Kanalisationsleitung verläuft unbestrittenermassen unterirdisch. Während der Beklagte der Ansicht ist, die Leitung bzw. ihr Verlauf sei aufgrund vorhandener Schächte im Sinne von Art. 676 Abs. 3 Satz 1 ZGB «äusserlich wahrnehmbar», hält der Kläger ebendieser äusserlichen Wahrnehmbarkeit entgegen. Das Enteignungsgericht hat vor dem Hintergrund, dass das Bundesgericht nicht gänzlich auszuschliessen scheint, dass eine Leitungsdienstbarkeit auch im Falle von unterirdisch

10 Zum Ganzen BSK-ZGB II-REY/STREBEL, Art. 676, N 7.

- 20 verlaufenden Leitungen ausserbuchlich entstehen kann, Belege zur äusserlichen Wahrnehmbarkeit des hier betroffenen Kanals angefordert (vgl. Verfügung vom 14. Februar 2025). Der hierauf eingegangenen Eingabe des Klägers vom 21. Februar 2025 lagen Fotografien der nach aussen hin wahrnehmbaren Schächte bzw. Schachtdeckel sowie ein Plan bei, der über die Lage der jeweils fotografisch festgehaltenen Schächte bzw. Schachtdeckel Auskunft gibt. Bei den Schächten handelt es sich mehrheitlich um Lüftungsschächte, welche mit einem gewöhnlichen Schachtdeckel bündig zum Terrainverlauf verschlossen sind. Nach dem Dafürhalten der Fünferkammer fehlt es bereits deshalb an einer mit der Wahrnehmbarkeit von oberirdisch verlaufenden Leitungen vergleichbar guten äusserlichen Wahrnehmbarkeit des zu verlegenden Leitungsstücks. Hinzu kommt, dass die Schächte – wie der Planbeilage zur erwähnten Eingabe des Klägers zu entnehmen ist – nicht in derart nahen Abständen aufeinander folgen, dass ein unvoreingenommener Betrachter11 daraus hinreichend genau auf den effektiven Verlauf der hier strittigen Leitung schliessen könnte.

Im Falle der ausserbuchlichen Entstehung einer Leitungsdienstbarkeit tritt die äusserliche Wahrnehmbarkeit (d.h. die natürliche Publizität) an die Stelle der Publizitätswirkung des Grundbuchs. Was das Erfordernis der äusserlichen Wahrnehmbarkeit anbelangt, ist auch daher eine gewisse Strenge geboten.

Nach dem Ausgeführten erkennt das Gericht im Falle der hier streitgegenständlichen Kanalisationsleitungen des Beklagten keinen Sachverhalt, welcher die Voraussetzung der äusserlichen Wahrnehmbarkeit im Sinne von Art. 676 Abs. 3 Satz 1 ZGB erfüllt. Damit fällt der Sachverhalt unter Art. 676 Abs. 3 Satz 2 ZGB, das absolute Eintragungsprinzip kommt zur Anwendung und das Grundbuch entfaltet demzufolge – wie ausgeführt – negative Rechtskraft: Da in den Auszügen zu den Parzellen Nrn. 22, 1944 und 4143 GB C.____ aus dem Grundbuch keine Durchleitungsdienstbarkeiten eingetragen sind, die Eintragung für die Entstehung der strittigen Dienstbarkeitsrechte jedoch konstitutiv gewesen wäre, besteht für die zu verlegende Kanalisationsleitung im Bereich der erwähnten Parzellen keine Durchleitungsdienstbarkeit.

11 D.h. ein Betrachter, der den Deckel eines Schachts sieht, den effektiven Verlauf der Kanalisationsleitung aber nicht kennt und nun aufgrund des äusserlich von seinem Standort aus Wahrnehmbaren eine Aussage zum Verlauf der unter dem Schacht (d.h. unterirdisch) verlaufenden Leitung tätigen soll.

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4.1.5.4 Zwischenfazit Der Beklagte (d.h. der B.____) verfügt nach alledem über kein dingliches Recht, das ihm einen Anspruch auf Durchleitung der von der Verlegung betroffenen Leitung über die hier strittigen «fremden» Parzellen verleihen würde. Eine solche Dienstbarkeit ist weder im Grundbuch eingetragen (absolutes Eintragungsprinzip) noch – wie gezeigt wurde – ausserbuchlich (relatives Eintragungsprinzip) entstanden.

Es fehlt der Klage des A.____ demnach an einem Gegenstand, für dessen Beurteilung das Enteignungsgericht sachlich nach § 47 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 EntG zuständig ist. Da es dem Enteignungsgericht an seiner sachlichen Zuständigkeit fehlt, hat es auf die Klage nicht einzutreten. Dies gilt im Übrigen auch für das Eventualbegehren (bzw. die Eventualklage), weil auch es an das Vorliegen einer Enteignungssache anknüpft und es vorliegend – wie gezeigt – an einer ebensolchen fehlt.

4.2 Rechtsschutzinteresse Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass es dem Hauptbegehren des Klägers auch deshalb an einer Eintretensvoraussetzung fehlen würde, weil es sich um ein sog. Feststellungsbegehren handelt. Kann das Rechtsschutzinteresse einer Partei nämlich mit einem rechtsgestaltenden Urteil gewahrt werden, fehlt es ihr im Falle eines Feststellungsbegehrens in aller Regel am erforderlichen Rechtsschutzinteresse (d.h. an einer Prozessvoraussetzungen) (statt vieler BGE 137 II 199 E. 6.5 218 f.).

Aufgrund der subsidiären Natur von Feststellungsansprüchen ist deshalb zu prüfen, ob das Rechtsschutzinteresse des A.____ auch durch ein rechtsgestaltendes Urteil gewahrt werden könnte. Dies ist mitunter dann der Fall, wenn er auch eine Leistungsklage hätte anhängig machen können (vgl. KGE VV vom 22. August 2018 [810 17 300] E. 1.2.3 f.; zur subsidiären Natur eines Feststellungsanspruchs ferner auch RHINOW/ KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, a.a.O., Rz. 1280).

Wie A.____ erläutert, gehe es vorliegend darum, wer die Kosten für das Verlegen der Leitung des Beklagten zu tragen habe. Die Klärung dieser Frage hätte vom Kläger sowohl mittels Leistungsklage (Verpflichtung des Beklagten zur Kostenübernahme) erwirkt werden können als auch durch den Erlass einer anfechtbaren Verfügung, mit welcher der Kläger

- 22 als für den Hochwasserschutz zuständiger Hoheitsträger den Beklagten zur Übernahme der Verlegungskosten hätte verpflichten können.

Dem Kläger fehlt es aus den dargetanen Gründen an einem rechtlich schützenswerten Interesse an der Beurteilung seines Haupt- bzw. Feststellungsbegehrens. Auf sein Hauptbegehren wäre dementsprechend auch aus diesem Grund nicht einzutreten.

5. Besondere Eintretensvoraussetzungen Als besondere Verfahrensvoraussetzungen gelten das Erfordernis eines tauglichen Beschwerdeobjekts, das von einer vom einschlägigen materiellen oder prozessualen Recht vorgesehenen Vorinstanz stammt (diese Voraussetzung entfällt in einem Klageverfahren wie dem vorliegenden), die Klagebefugnis des klagenden Rechtssubjekts sowie Passivlegitimation des beklagten Rechtssubjekts, die Einhaltung sämtlicher Beschwerdeformalien (Schriftlichkeit, Fristwahrung, Begehren, Unterschrift etc.) sowie die Zulässigkeit der vorgebrachten Klagegründe.

Was das Eventualbegehren des Klägers anbelangt, wonach das Enteignungsgericht einen Kostenteiler für die Verlegungskosten festsetzen solle, handelt es sich um keinen im Klageverfahren zulässigen Gegenstand: Es ist Aufgabe der Verwaltungsbehörden (z.B. also des A.____ bzw. Klägers) Kostenteiler zu erstellen. Letztere können dann als Anfechtungsobjekte Gegenstand von Verwaltungsprozessen sein. Diese Aufgabe, also das Erstellen eines Kostenteilers, kann der Kanton nicht klageweise dem Enteignungsgericht überbinden. Dem Eventualbegehren des Klägers fehlt es somit am Vorliegen eines tauglichen Gegenstands, weshalb auch aus diesem Grund nicht darauf einzutreten ist.

Wie es sich mit dem (Nicht-)Vorliegen weiterer Prozessvoraussetzungen verhält, kann vor dem Hintergrund, dass mehrere Eintretensvoraussetzungen nicht gegeben sind, offenbleiben.

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6. Kosten Wie unter dem Titel «sachliche Zuständigkeit» (E. 4.1.5) gezeigt wurde, handelt es sich vorliegend um keine Enteignungssache. Für den Entscheid über die Kostenfolgen kann deshalb auch nicht § 71 EntG Anwendung finden. Vielmehr sind die Kosten in Anlehnung an § 97 EntG, der auf Klageverfahren ohne vorangegangenes Enteignungsverfahren Anwendung findet, zu verlegen. Demgemäss sind die Kosten gemäss den Bestimmungen der Verwaltungsprozessordnung (VPO) zu verlegen (§ 97 Abs. 3 EntG), da kein in § 97 Abs. 4 EntG vorbehaltener Fall vorliegt.

6.1 Verfahrenskosten Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten (§ 20 Abs. 3 Satz 1 VPO) und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 Satz 2 VPO). Vorliegend ist das Enteignungsgericht auf die Klage des A.____ vollumfänglich nichteingetreten. In prozessualer Hinsicht gilt deshalb A.____ (d.h. der Kläger) als unterlegen. Aufgrund der Verfahrensbeschränkung auf das Eintreten sind die Verfahrenskosten im unteren Bereich des ordentlichen Rahmens für Endentscheide der Fünferkammer (d.h. CHF 1'000.00 bis 5'000.00) auf CHF 1'500.00 festzusetzen (vgl. § 17 lit. c der Verordnung über die Gebühren der Gerichte vom 15. November 2010 [GebT, SGS 170.31]). Nach dem Ausgeführten hat der Kläger die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1'500.00 zu tragen.

6.2 Parteientschädigung Gestützt auf § 21 Abs. 1 Satz 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Vorliegend hat der Beklagte – auch nachdem das Enteignungsgericht die Frage des Eintretens instruktionsweise aufgeworfen hat – beantragt, es sei auf die gegen ihn gerichtete Klage einzutreten (Präsidialverfügung vom 27. Februar 2025 [Verfahrensbeschränkung auf Eintretensfrage] und Eingabe des Beklagten vom 10. März 2025). Da sich sein Begehren, auf die Klage sei einzutreten, als unbegründet erwiesen hat, rechtfertigt es sich nicht, dem Beklagten zu Lasten des Klägers eine Parteientschädigung zuzusprechen. Die ausserordentlichen Kosten sind folglich wettzuschlagen. Dies gilt auch für die ausserordentlichen Kosten des Verfahrens mit den Dossier-Nrn. 600 24 72-74

- 24 betreffend Bewilligung eines Gesuchs um vorzeitige Besitzeinweisung (vgl. Dispositivziffer 5 der Präsidialverfügung vom 5. November 2024 [Abschreibungsentscheid]).

- 25 - Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide des Enteignungsgerichts kann innert 10 Tagen, vom Empfang des Entscheids an gerechnet, beim Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht), Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde muss ein klar umschriebenes Begehren sowie die Unterschrift der Beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Dieser Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Demgemäss wird erkannt :

1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1'500.00 werden dem Kläger auferlegt.

3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

4. Dieses Urteil wird dem Kläger (1) und der Beklagten (2) mitgeteilt.

Liestal, 26. Juni 2025 Im Namen der Abteilung Enteignungsgericht des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft

Abteilungspräsident:

Dr. Ivo Corvini-Mohn Gerichtsschreiber:

Dr. Thomas Kürsteiner

600 2024 72 — Basel-Land Enteignungsgericht 12.06.2025 600 2024 72 (600 24 72) — Swissrulings