SH 200 2026 93 JAP/BOC/SSM Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 8. Mai 2026 Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Bossert A.________ Beschwerdeführerin gegen Stadt B.________ Beschwerdegegnerin Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Oberaargau Städtli 26, 3380 Wangen an der Aare Vorinstanz betreffend Entscheid der Regierungsstatthalter-Stv. vom 5. Januar 2026 (vbv 20/2025)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2026, SH 200 2026 93 - 2 - Sachverhalt: A. Die 2000 geborene A.________ wurde vom 1. Oktober 2020 bis 30. November 2024 von der Stadt B.________ mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt (Akten der Stadt B.________ [act. IIA {Datenträger-Dossier}] pag. 177, 196). Am 18. bzw. 19. April 2024 informierte C.________ die Stadt B.________ telefonisch bzw. schriftlich (unter Vorlage entsprechender Unterlagen) darüber, dass A.________ bei ihm bzw. der Firma D.________ vom 1. August 2022 bis 30. April 2023 in einem 60%-Pensum als … beruflich tätig gewesen sei (act. IIA [Datenträger-Aktennotizen] pag. 8; act. IIA [Datenträger-Dossier] pag. 668, 721, 725 - 728, 736 f.), was A.________ der Stadt B.________ nicht mitgeteilt hatte. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs am 4. März 2025 inklusive unbenutzter Fristverlängerung bis zum 7. April 2025 (act. IIA [Datenträger-Dossier] pag. 28, 31 bzw. 44 ff., 49 ff.) forderte die Stadt B.________ von A.________ mit Verfügung vom 14. April 2025 (act. IIA [Datenträger-Dossier] pag. 36 - 43) für die Zeit von Oktober 2022 bis April 2023 Fr. 13'069.55 an zu viel ausbezahlten Sozialhilfeleistungen zurück. Die dagegen erhobene Beschwerde (Akten des Regierungsstatthalters des Verwaltungskreises Oberaargau [act. IIA] 1 - 4) hiess die Regierungsstatthalter-Stv. mit Entscheid vom 5. Januar 2026 (act. IIA 44 - 51) unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 14. April 2025 (act. IIA [Datenträger-Dossier] pag. 36 - 43) gut und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Stadt B.________ zurück. Zudem wurde die Stadt B.________ angewiesen, den Rückforderungsbetrag neu zu berechnen und die Rückzahlungsmodalitäten festzulegen. B. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 4. Februar 2026 (Postaufgabe: 6. Februar 2026) Beschwerde. Sie beantragte, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei festzustellen, dass die Rückforderung wegen Verwirkung unzulässig sei. Eventualiter sei die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2026, SH 200 2026 93 - 3 - Angelegenheit an die Stadt B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zurückzuweisen mit der Auflage, der Beschwerdeführerin vollständige Akteneinsicht zu gewähren, eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen, die Fahrzeugkosten mit Fr. --.70 pro Kilometer anzurechnen, die Verpflegungsmehrkosten mit mindestens Fr. 20.-- pro Tag und die notwendige Arbeitsausrüstung mit mindestens Fr. 800.-- anzurechnen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Gleichzeitig stellt die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Mit prozessleitender Verfügung vom 9. Februar 2026 trat der Instruktionsrichter auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund des Fehlens eines schutzwürdigen Interesses nicht ein. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. März 2026 die Abweisung der Beschwerde. Mit Stellungnahme vom 10. März 2026 beantragte die Regierungsstatthalter-Stv. des Verwaltungskreises Oberaargau (nachfolgend: Vorinstanz) unter Verweis auf die Begründung im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 13. März 2026 wurden die Beschwerdeantwort vom 3. März 2026 und die Stellungnahme der Vorinstanz vom 10. März 2026 sowie eine Aktennotiz vom 9. März 2026 (betreffend elektronische Zustellung der Akten der Beschwerdegegnerin durch die Vorinstanz) den übrigen Verfahrensbeteiligten zustellt. Gleichzeitig erfolgte an die Beschwerdeführerin die Zustellung einer Kopie des Schreibens von C.________ vom 19. April 2024 (Akten der Beschwerdegegnerin [act. II] 1) und der elektronischen Akten der Beschwerdegegnerin über die vom Kanton Bern zur Verfügung gestellte webbasierte Anwendung "Nextcloud Sicherer Datenaustausch" (vgl. auch den Übermittlungszettel vom 16. März 2026).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2026, SH 200 2026 93 - 4 - Erwägungen: 1. 1.1 1.1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2a des Organisationsreglements vom 22. September 2010 des Verwaltungsgerichts (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). 1.1.2 Die Vorinstanz wies die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 14. April 2025 (act. IIA [Datenträger-Dossier] pag. 36 - 43) zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurück und wies diese an, den Rückforderungsbetrag neu zu berechnen und die Rückzahlungsmodalitäten festzulegen, wobei in Erwägung 13.3 (i.V.m. E. 13.2) des vorliegend angefochtenen Entscheides (act. IIA 44 - 51) verbindliche Anordnungen zum Vorgehen bei der Neuberechnung getroffen wurden. Damit richtet sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Rückweisungsentscheid und es stellt sich die Frage, wie dieser zu qualifizieren ist (End-, Teil- oder Zwischenentscheid; vgl. BVR 2017 S. 205 E. 1.2; MICHEL DAUM, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 61 N. 7). Der Beschwerdegegnerin verbleibt vorliegend durch den angefochtenen Rückweisungsentscheid der Vorinstanz in Bezug auf die hier strittigen Aspekte kein Entscheidungsspielraum, vielmehr diente die Rückweisung nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten. Somit liegt zwar nicht in formeller, aber in materieller Hinsicht ein Endentscheid vor, der ohne weiteres anfechtbar ist (vgl. dazu Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 VRPG; DAUM, a.a.O., Art. 61 N. 9 und 12).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2026, SH 200 2026 93 - 5 - 1.1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid der Vorinstanz vom 5. Januar 2026 (act. IIA 44 - 51). Streitig und zu prüfen ist die im Zusammenhang mit einer nicht deklarierten Erwerbstätigkeit von August 2022 bis April 2023 stehende Rückerstattung unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Sozialhilfe im Umfang von Fr. 13'069.55 und dabei insbesondere, ob die Vorinstanz im angefochtenen Rückweisungsentscheid die Beurteilung der situationsbedingten Leistungen (SIL) durch die Beschwerdegegnerin (Kilometerentschädigung, Verpflegungspauschale, keine Auslagen für Arbeitsausrüstung) zu Recht bestätigte. 1.3 Bei einem umstrittenen Rückforderungsbetrag von Fr. 13'069.55 (vgl. E. 1.2 hiervor) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Sie bringt insbesondere vor (Beschwerde S. 2 f. Ziff. II lit. B Ziff. 1 f.), ihr sei unzureichend Akteneinsicht gewährt worden, die für die Überprüfung der Verwirkungsfist notwendigen Unterlagen seien ihr nicht ausgehändigt worden (Aktennotizen, E-Mails, Poststempel, Couverts). Weiter sei ihr eine ungenügende Fristverlängerung gewährt worden, anstatt der beantragten zwei Monate habe sie nur knapp 20 Tage (Frist bis zum 7. April 2024) erhalten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2026, SH 200 2026 93 - 6 - 2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1 S. 72; SVR 2024 BVG Nr. 23 S. 79, 9C_437/2023 E. 5.2). 2.3 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d aa S. 437; SVR 2024 BVG Nr. 34 S. 117, 9C_608/2023 E. 3.2.2). 2.4 Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2024 BVG Nr. 34 S. 117, 9C_608/2023 E. 3.2.2). 2.5 Die Beschwerdeführerin rügte bereits im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit der Fristerstreckung betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs (act. IIA 15, 18) sinngemäss eine Gehörsverletzung (act. IIA 2). Angesichts des Umstandes, dass die Vorin-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2026, SH 200 2026 93 - 7 stanz kassatorisch entschied, erübrigte sich eine Auseinandersetzung mit dieser Rüge im angefochtenen Entscheid. Ohnehin hätte eine allfällige Gehörsverletzung als geheilt zu gelten (vgl. E. 2.4 hiervor), hatte die Beschwerdeführerin doch die Möglichkeit, sich im Rahmen von Schlussbemerkungen (vgl. act. IIA 42 f.) im Beschwerdeverfahren vor der mit voller Kognition entscheidenden Vorinstanz zu äussern, wovon sie jedoch keinen Gebrauch machte. Ferner ist die im vorliegenden Beschwerdeverfahren zusätzlich monierte Gehörsverletzung durch unzureichende Akteneinsicht (Beschwerde S. 2 Ziff. II lit. B Ziff. 1) nicht ausgewiesen. Die Beschwerdegegnerin hat in der Beschwerdeantwort (S. 4 Ziff. 8) zutreffend darauf hingewiesen, dass es der Beschwerdeführerin jederzeit unbenommen gewesen wäre, sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren Akteneinsicht zu verlangen. Überdies hat das Verwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die vollständigen Akten der Beschwerdegegnerin (elektronisch) zur Verfügung gestellt (vgl. lit. B hiervor). 3. 3.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 BV und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinne einer "Überlebenshilfe", was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 150 I 6 E. 5.1 S. 9 und E. 10.1.1 S. 11, 142 I 1 E. 7.2.1 S. 6 und E. 7.2.4 S. 7, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; BVR 2019 S. 383 E. 2.1, 2016 S. 352 E. 2.1, 2005 S. 400 E. 5.2). Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2012&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-I-71%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page71 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2012&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-I-71%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page71
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2026, SH 200 2026 93 - 8 - SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhandenes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder zu beheben (BVR 2013 S. 463 E. 3.2, 2011 S. 368 E. 4.1). 3.2 Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind gemäss Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien bzw. SKOS-RL) verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen (BVR 2021 S. 530 E. 2.2). Darüber hinaus ist – im Sinne einer Vollzugshilfe – grundsätzlich das Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE; nachfolgend: Handbuch BKSE, abrufbar unter <www.bernerkonferenz.ch>) anwendbar (zum Ganzen BVR 2021 S. 530 E. 2.1, 2021 S. 159 E. 2.1, 2019 S. 383 E. 2.1). Am 1. Mai 2021 ist im Rahmen der vom Regierungsrat am 24. März 2021 beschlossenen Teilrevision der SHV (vgl. BAG 21-029) eine geänderte Fassung von Art. 8 Abs. 1 SHV in Kraft getreten. Gemäss diesem sind die SKOS-RL in der Fassung der fünften überarbeiteten Ausgabe vom 1. Januar 2021 verbindlich. Mangels einschlägiger übergangsrechtlicher Bestimmungen ist die Frage nach dem in zeitlicher Hinsicht anwendbaren Recht aufgrund der durch die Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Prinzipien zu beantworten. Diesen zufolge ist die Rechtmässigkeit von Verwaltungsakten grundsätzlich nach der Rechtslage im Zeitpunkt ihres Ergehens zu beurteilen (statt vieler BGE 147 V 278 E. 2.1, 144 II 326 E. 2.1.1 S. 328 [Pra 108/2019 Nr. 14], BVR 2021 S. 530 E. 2.2, 2017 S. 483 E. 2.2). Angefochten ist der die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. April 2025 (act. IIA [Datenträger-Dossier] pag. 36 - 43) betreffende Entscheid vom 5. Januar 2026 (act. IIA 44 - 51) bezüglich Rückerstattung von in der Zeit vom 1. August 2022 bis 30. April 2023 bezogener
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2026, SH 200 2026 93 - 9 wirtschaftlicher Unterstützung. Damit sind Art. 8 Abs. 1 SHV in der Fassung vom 1. Mai 2021 (BAG 21-029) sowie die SKOS-RL in der Fassung der fünften überarbeiteten Ausgabe vom 1. Januar 2021 einschlägig. 3.3 3.3.1 Im Sozialhilferecht gilt das Bedarfsdeckungsprinzip. Danach soll die wirtschaftliche Hilfe einer Notlage abhelfen, die individuell, konkret und aktuell ist. Sozialhilfeleistungen werden nur für die Gegenwart und (sofern eine Notlage anhält oder droht) für die Zukunft ausgerichtet, nicht jedoch für die Vergangenheit (BVR 2011 S. 368 E. 4.3; COULLERY/MEWES, Sozialhilferecht, in: MÜLLER/FELLER [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2021, S. 755 N. 40; vgl. auch SKOS-RL A.3. Ziff. 4). Die Bedürftigkeit ist gleichzeitig auch die Begrenzung in Bezug auf die Höhe der Hilfeleistung (CHRISTOPH RÜEGG, Das Recht auf Hilfe in Notlagen, in: CHRISTOPH HÄFELI [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, 2008, S. 23 ff., 47). Das heisst, dass die einer um Hilfe suchenden Person auszurichtenden Sozialhilfeleistungen gestützt auf die anrechenbaren Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Monats zu berechnen sind (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern SH 100 2021 188 vom 13. Mai 2022 E. 4.2). 3.3.2 Das individuelle Unterstützungsbudget umfasst stets die materielle Grundsicherung (Grundbedarf für den Lebensunterhalt, Wohnkosten und Kosten für die medizinische Grundversorgung). Zusätzlich werden unter bestimmten Voraussetzungen SIL gewährt, Integrationszulagen (IZU) geleistet oder Einkommensfreibeträge (EFB) angerechnet (vgl. SKOS-RL C.1.). Die finanziellen Leistungen der Sozialhilfe ermöglichen der unterstützten Person in der Regel einen Lebensstandard, der über dem absoluten Existenzminimum liegt (BVR 2021 S. 159 E. 2.2). 3.3.3 SIL haben ihre Ursache in der besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen und familiären Lage einer unterstützten Person (vgl. Art. 8i Abs. 1 SHV). Sie müssen stets in einem angemessenen Verhältnis zur Lebenssituation von Personen mit niedrigem Einkommen in der Umgebung der unterstützten Person stehen (Art. 8i Abs. 2 SHV; vgl. auch SKOS-RL C.6.1. und Erläuterungen lit. a). Die Beurteilung der Begründetheit von SIL setzt entsprechende Fach- und Situationskenntnisse voraus. In C.6.2. bis
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2026, SH 200 2026 93 - 10 - C.6.8. der SKOS-RL werden für unterschiedliche Lebenssachverhalte SIL vorgesehen. Gestützt auf Art. 8i Abs. 4 SHV regelt die Direktionsverordnung vom 28. August 2015 über die Bemessung von situationsbedingten Leistungen (SILDV; BSG 860.111.1) den Maximalbetrag bestimmter SIL. 3.3.4 Wer aus einem Begehren eigene Rechte ableitet, ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 20 Abs. 1 VRPG). Für das Sozialhilferecht wird die Mitwirkungspflicht in Art. 28 Abs. 1 SHG konkretisiert (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG): Danach haben Personen, die Sozialhilfe beanspruchen, dem Sozialdienst die erforderlichen Auskünfte über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben und Änderungen der Verhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen, oder zwecks Abklärung des Sachverhalts persönlich zu erscheinen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern SH 100 2010 242 vom 21. Dezember 2010 E. 3.1). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich insbesondere auf Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörde und welche die Behörde ohne die Mitwirkung der Partei nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BVR 2016 S. 65 E. 2.3; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern SH 100 2011 215 vom 20. Januar 2012 E. 3.2). Die Auskunftspflicht bezieht sich sowohl auf die Eigenmittel als auch auf Leistungen Dritter, die aufgrund einer Rechtspflicht oder freiwillig geleistet werden. Die Mitwirkungs- und Auskunftspflicht besteht selbst dann, wenn sich die Auskunft zum Nachteil der Rechtsunterworfenen auswirkt (BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115; BVR 2011 S. 448 E. 3.1, 2009 S. 415 E. 2.2). 3.4 3.4.1 Nach Art. 40 Abs. 5 SHG sind Personen, die unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, zu deren Rückerstattung samt Zins verpflichtet. Der Rückerstattungsgrund gemäss Art. 40 Abs. 5 SHG knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs an und ist daher unabhängig davon erfüllt, ob die betroffene Person eine Pflichtverletzung begangen hat oder ob sie ein Verschulden trifft (BVR 2008 S. 266 E. 3.2). Ein unrechtmässiger Bezug liegt vor, wenn und soweit die unterstützte Person Sozialhilfe erhält, auf die sie keinen Anspruch hat. Sie wird in dem Umfang rückerstattungspflichtig, in dem sie nicht bedürftig war (Ur-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2026, SH 200 2026 93 - 11 teil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern SH 100 2020 352 vom 13. Oktober 2021 E. 2.3). Nach dem im Sozialhilferecht geltenden Bedarfsdeckungsprinzip ist in jedem individuellen Fall der Bedarf für die konkrete und aktuelle Notlage auszurichten (vgl. COULLERY/MEWES, a.a.O., S. 755, N. 37). Das bedeutet, dass die einer bedürftigen Person auszurichtenden Sozialhilfeleistungen gestützt auf die anrechenbaren Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Monats zu berechnen sind. Auch für die Frage des Umfangs der Rückerstattungspflicht ist praxisgemäss auf diese Weise vorzugehen. Rückerstattungspflichtig wird die Leistungsbezügerin oder der Leistungsbezüger somit grundsätzlich (nur) im Umfang der im entsprechenden Monat zu Unrecht bezogenen Sozialhilfeleistungen, was nicht mit der Höhe der nicht berücksichtigten Einkünfte übereinzustimmen braucht (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern SH 100 2021 188 vom 13. Mai 2022 E. 4.2). 3.4.2 Der Sozialdienst, der die wirtschaftliche Hilfe gewährt hat, klärt regelmässig ab, ob die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben sind (Art. 44 Abs. 1 SHG). Sind die Voraussetzungen für die Rückerstattung erfüllt, ist der Sozialdienst verpflichtet, den Rückerstattungsanspruch geltend zu machen. Er trifft mit der pflichtigen Person nach Möglichkeit eine Vereinbarung über die Rückerstattungsmodalitäten (Abs. 2). Kommt keine Vereinbarung zu Stande, verfügt der Sozialdienst die Rückerstattung (Abs. 3). 3.4.3 Gemäss Art. 45 SHG verjährt der Rückerstattungsanspruch mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Sozialdienst Kenntnis erhalten hat, dass ein rückerstattungsrelevanter Sachverhalt vorliegt, für jede einzelne Leistung aber spätestens zehn Jahre nach deren Ausrichtung (Abs. 1). Wird die Rückerstattung vereinbart oder verfügt, so gilt ab diesem Zeitpunkt anstelle der Fristen nach Absatz 1 neu eine fünfjährige Verjährungsfrist (Abs. 2). Die einjährige und die fünfjährige Verjährungsfrist werden durch jede Einforderungshandlung und durch Teilzahlungen der rückerstattungspflichtigen Person unterbrochen (Abs. 3 Satz 1). Nach der hier unverändert anwendbaren Praxis zu aArt. 45 Abs. 1 SHG (BAG 01-84) wird für den Beginn des Fristenlaufs darauf abgestellt, wann der Sozialhilfebehörde alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2026, SH 200 2026 93 - 12 sich der Rückerstattungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern SH 100 2011 161 vom 22. März 2012 E. 7.2 mit Hinweis auf BVR 2011 S. 458 E. 9.1; vgl. Handbuch BKSE, Stichwort "Rückerstattungspflicht", Ziff. 6). 4. 4.1 Es ist zwischen den Parteien zu Recht unbestritten und aktenmässig ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt wurde, als sie vom 1. August 2022 bis 30. April 2023 in einem Arbeitsverhältnis mit C.________ stand und im Stundenlohn mit einem Beschäftigungsgrad von 60 % in dessen Einzelunternehmen (Firma: D.________) als … eingesetzt wurde, ohne dies gegenüber der Beschwerdegegnerin zu deklarieren (act. IIA [Datenträger-Dossier] pag. 216, 281 f., 440, 721, 725 - 728, 736 f.). Damit ist ein unrechtmässiger Leistungsbezug gegeben, so dass eine entsprechende Rückerstattung zu erfolgen hat (Art. 40 Abs. 5 SHG; vgl. E. 3.4.1 hiervor). 4.2 Umstritten ist die Rückforderung hingegen in masslicher Hinsicht, wobei sich die Rügen der Beschwerdeführerin auf die Höhe der Kilometerentschädigung, die Verpflegungspauschale sowie die Auslagen für Arbeitsausrüstung beschränken. Das angerufene Verwaltungsgericht prüft nicht, ob sich der angefochtene Verwaltungsakt unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist; es behandelt in der Regel nur die vorgebrachten Beanstandungen, jedenfalls wenn allfällige weitere Mängel – wie hier – nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. DAUM, a.a.O., Art. 20a N. 10). Die besagten Gewinnungskosten sind in den Monatsbudgets im Rahmen von SIL (Art. 8i SHV) zu prüfen (vgl. E. 3.3.2 und 3.3.3 hiervor). 4.2.1 Zur Kilometerentschädigung ergibt sich Folgendes: Im Rahmen der Rückerstattung berechnete die Beschwerdegegnerin neue Monatsbudgets (act. IIA 33 - 40), wobei sie unter dem Titel "Zusatzkosten Verkehrsauslagen" für zwölf Tage à 140km/Tag à Fr. --.15, ausmachend Fr. 252.-- pro Monat berücksichtigte. Die Beschwerdeführerin beantragt demgegenüber
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2026, SH 200 2026 93 - 13 einen Ansatz von Fr. --.70, da gemäss SKOS-RL die effektiven Kosten zu entschädigen seien (Beschwerde S. 3 Ziff. II lit. C Ziff. 1). Laut SKOS-RL C.6.3 können bei Erwerbstätigkeit Mehrkosten für private Motorfahrzeuge übernommen werden, wenn das Fahrziel nicht auf zumutbare Weise mit dem öffentlichen Verkehrsmittel erreicht werden kann. Wie im angefochtenen Entscheid zutreffend aufgezeigt wurde (act. IIA 48 E. 13.1) und die Beschwerdegegnerin korrekt dargelegt hat (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. III Ziff. 6), entspricht der Ansatz von Fr. --.15 pro Kilometer der Vollzugshilfe im Handbuch BKSE (Stickwort "Motorfahrzeuge [Auto]" Ziff. 2.1). Zwar deckt dieser Ansatz einzig die Kosten für den Treibstoffverbrauch, während die Beschwerdeführerin zusätzlich Kosten für Versicherung, Verschleiss, Reifen und Service geltend macht (Beschwerde S. 3 Ziff. II lit. C Ziff. 1; vgl. auch act. IIA 2 f.). Die Auslagen für Versicherung (Teilkasko) und Steuern etc. werden auf Antrag der unterstützten Person und nach Prüfung der Verhältnismässigkeit durch den Sozialdienst separat vergütet, im Zeitpunkt, in dem sie anfallen. Für Reparaturen – und sicherlich auch für einen allfälligen Service/Inspektion – müsste vorgängig anhand einer Offerte eine Kostengutsprache des Sozialdienstes eingeholt werden (Handbuch BKSE, a.a.O.). Gemäss Aussage des ehemaligen Arbeitgebers (act. IIA [Datenträger-Aktennotizen] pag. 8) sollen die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner je ein eigenes Auto haben. Zwar ist die Beschwerdeführerin erst seit November 2023 Halterin eines Fahrzeuges, welches im Eigentum ihres Vaters stehen soll, wobei sie es benutzen darf (act. IIA [Datenträger- Dossier] pag. 179, 288, 292; [Datenträger-Aktennotizen] pag. 4 und 7). Sie machte jedoch nie geltend, Eigentümerin eines Motorfahrzeuges zu sein und es ist auch nicht ausgewiesen, dass sie tatsächlich für die laufenden Kosten eines solchen aufzukommen hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie bereits in der Zeit von August 2022 bis April 2023 im Sinne einer Gefälligkeit ein Auto von Dritten benutzen durfte, so gab sie beispielsweise an, ihr Vater habe schon mehrere Autos, weshalb das neuste auf ihren Namen eingelöst worden sei (act. IIA [Datenträger-Aktennotizen] pag. 2). Dies wird denn auch dadurch untermauert, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin nie eine Motorfahrzeug-Versicherungspolice einreichte oder Auslagen für Motorfahrzeug-Steuern oder ähnliches geltend machte. Es wurden keinerlei zusätzliche Auslagen im Zusammenhang mit einem Motorfahrzeug belegt. Ferner wäre diesfalls im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2026, SH 200 2026 93 - 14 - Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) der Anteil für die Verkehrsauslagen von 6.1 % abzuziehen (Handbuch BKSE Stichwort "Motorfahrzeuge [Auto]" Ziff. 2). 4.2.2 Bezüglich der Verpflegungspauschale ist Folgendes festzuhalten: Entgegen der Argumentation in der Beschwerde (S. 3 Ziff. II lit. C Ziff. 2) ist der Pauschalansatz für auswärtige Verpflegung von Fr. 10.-- (Hauptmahlzeit) nicht zu beanstanden. Die 2000 geborene Beschwerdeführerin stand im Zeitpunkt der Erwerbstätigkeit von August 2022 bis April 2023 zwischen dem vollendeten 16. und dem vollendeten 25. Altersjahr, womit der Ansatz eigentlich mit Fr. 8.-- tiefer läge. Soweit sie vorbringt, die Pauschale decke nicht einmal eine vollwertige Mahlzeit ab, verkennt sie, dass nicht eine "vollwertige Mahlzeit", sondern lediglich Mehrkosten gegenüber einer zu Hause eingenommenen Mahlzeit abgedeckt werden (Handbuch BKSE Stichwort "Erwerbsunkosten" Ziff. 2). Schliesslich ist auch nicht einzusehen und wird seitens der Beschwerdeführerin auch nicht näher erläutert, inwiefern sie auf zwei Mahlzeiten (Frühstück/Mittagessen bzw. Mittagessen/Abendessen) angewiesen war. 4.2.3 Zu den Auslagen für Arbeitsausrüstung ergibt sich Folgendes: Selbst wenn die Arbeitsausrüstung nicht vom Arbeitgeber bereitgestellt worden wäre (Art. 327 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]) und die Beschwerdeführerin diese auf eigene Kosten hätte anschaffen müssen, ohne hierfür vom Arbeitgeber angemessen entschädigt zu werden (Art. 327 Abs. 2 OR), wären die entsprechenden Mehrkosten hier nicht zu berücksichtigen (Beschwerde S. 3 f. Ziff. II lit. C Ziff. 3). Denn die Vergütung setzt voraus, das für solche Unkosten entsprechende Belege vorgelegt werden (Handbuch BKSE Stichwort "Erwerbsunkosten" Ziff. 4). Allein die Notwendigkeit der Arbeitsausrüstung ist irrelevant, da ohne Belege nicht sichergestellt werden kann, dass die Ausrüstung tatsächlich auf Kosten der Beschwerdeführerin erworben und nicht von Dritten zur Verfügung gestellt oder entschädigt wurde (vgl. dazu auch die korrekten Überlegungen der Vorinstanz [act. IIA 48 f. E. 13.1] bzw. der Beschwerdegegnerin [Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. III Ziff. 6]). 4.3 Die Rückforderung ist – entgegen der Argumentation in der Beschwerde S. 2 Ziff. II lit. A – nicht "verwirkt" (richtig: verjährt). Über die tele-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2026, SH 200 2026 93 - 15 fonische Information des ehemaligen Arbeitgebers vom 18. April 2024 an die Beschwerdegegnerin bezüglich der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin wurde eine Aktennotiz angelegt (act. IIA [Datenträger- Aktennotizen] pag. 8), zudem findet sich dessen Schreiben vom 19. April 2024, in welchem wiederum auf das Telefonat vom 18. April 2024 Bezug genommen wird, in den Akten (act. II 1 = act. IIA [Datenträger-Dossier] pag. 668). Es bestehen weder Anhaltspunkte noch wird substanziiert geltend gemacht, dass die Beschwerdegegnerin bereits in einem früheren Zeitpunkt vom Arbeitsverhältnis Kenntnis erhalten haben könnte. Folglich wurde mit dem Erlass der Rückerstattungsverfügung am 14. April 2025 (act. IIA [Datenträger-Dossier] pag. 36 - 43) die einjährige Verjährungsfrist gemäss Art. 45 Abs. 1 SHG eingehalten (vgl. E. 3.4.3 hiervor). 4.4 Nach dem Dargelegten hält der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 5. Januar 2026 (act. IIA 44 - 51) der Rechtskontrolle stand; die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich (hier nicht erfüllter) mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht der Beschwerdeführerin kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 2 VRPG). Sodann liegen keine Umstände vor, welche einen Anspruch auf Parteikostenersatz der obsiegenden Beschwerdegegnerin begründen würden (Art. 104 Abs. 4 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2026, SH 200 2026 93 - 16 - Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch werden Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Stadt B.________ Sozialamt - Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Oberaargau Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.