ALV 200 2026 84 KOJ/BOC/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 9. Juli 2026 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichterin Frey Gerichtsschreiberin Bossert A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Recht und Dienste, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2025
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2026, ALV 200 2026 84 - 2 - Sachverhalt: A. Der 1999 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Beschwerdeführer) gründete am 30. August 2023 mit zwei anderen Personen die C.________ GmbH, wobei der Versicherte anfänglich als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Kollektivunterschrift zu zweien eingetragen war; am XX.XX.20XX erfolgte die Löschung des Versicherten als Geschäftsführer und er wurde fortan bis zu seiner endgültigen Löschung aus dem Handelsregister am XX.XX.20XX als Gesellschafter mit Kollektivunterschrift zu zweien aufgeführt (<www.zefix.ch>). Am 18. April 2024 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) ... zur Arbeitsvermittlung an (Akten des RAV [act. IIA] 316 - 318) und stellte am 2. Mai 2024 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 18. April 2024 (Akten der Arbeitslosenkasse des Kantons Bern [act. II] 234 - 237). Im Formular "Deklaration selbständige Erwerbstätigkeit/arbeitgeberähnliche Stellung" gab der Versicherte am 24. April 2024 an (act. IIA 281 - 284), er arbeite (bei der C.________ GmbH) nicht aktiv, sondern sei nur als Investor tätig und er sei bereit und in der Lage, die selbständige Erwerbstätigkeit/Tätigkeit in arbeitgeberähnlicher Stellung zugunsten einer die Arbeitslosigkeit beendenden Erwerbstätigkeit aufzugeben. Mit drei Verfügungen vom 12. August 2024 (act. IIA 263 - 270) wurde der Versicherte wegen fehlender Arbeitsbemühungen vor Antragsstellung für 15 Tage und wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in den Kontrollperioden Mai und Juni 2024 für vier und sieben Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, wobei die Einstellung für die Kontrollperiode Juni 2024 am 29. August 2024 wiedererwägungsweise aufgehoben und auf null Tage reduziert wurde (act. IIA 245). Mit Verfügung vom 20. August 2024 (act. IIA 254 - 257) erfolgte eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für drei Tage wegen einer Meldepflichtverletzung im Zusammenhang mit einem verpassten Beratungsgespräch am 13. August 2024. Mit drei Verfügungen vom 30. August 2024 (act. II 165 - 172) wurde ein Krankentaggeldanspruch für die Zeit vom 17. Juni bis 20. August 2024
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2026, ALV 200 2026 84 - 3 bzw. grundsätzlich ab dem 17. Juli 2024 verneint und Rückforderungen im Umfang von Fr. 10'254.65 (Krankentaggelder) und Fr. 5'904.20 (aufgrund von Einstelltagen) angeordnet. Eine weitere Einstellung in der Anspruchsberechtigung für sieben Tage erfolgte mit Verfügung vom 5. Februar 2025 (act. IIA 218 - 220) wegen ungenügender Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode Oktober 2024. Am 24. März 2025 erfolgte die Anweisung an den Versicherten, an der vom 7. April bis 27. Juni 2025 dauernden Arbeitsmarktlichen Massnahme (AMM) "KT Transfer" teilzunehmen (act. IIA 196 ff.). Ebenfalls am 24. März 2025 teilte der Versicherte unter Vorlage einer entsprechenden Bestätigung mit, er werde am 25. August 2025 vorübergehend eine Stelle in einem 100%-Pensum bei der C.________ GmbH antreten (act. IIA 194 f.). Mit Verfügung vom 25. März 2025 (act. IIA 192 f.) wurde der Versicherte wegen zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode Januar 2025 für acht Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Bei der AMM "KT Transfer" erfolgte am 13. Mai 2025 der Ausschluss wegen Fernbleibens (act. IIA 160); gleichentags wurde der Abbruch bzw. die Annullation der Massnahme vorgenommen (act. IIA 162 f.). Am 3. Juni 2025 (act. IIA 138 - 141) wurde eine weitere Einstellung in der Anspruchsberechtigung für sechs Tage wegen einer Meldepflichtverletzung im Zusammenhang mit einem verpassten Beratungsgespräch vom 30. April 2025 verfügt. Da Zweifel an der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten bestanden, überwies das RAV ... das Dossier des Versicherten an den Rechtsdienst des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern (nachfolgend: AVA bzw. Beschwerdegegner). Dieser gab dem Versicherten mit Schreiben vom 10. Juni 2025 (act. IIA 104 - 107) Gelegenheit, zur Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit bis zum 1. Juli 2025 Stellung zu nehmen sowie innert gleicher Frist diverse Fragen zu beantworten und verschiedene Unterlagen einzureichen. Am 10. Juli 2025 (act. IIA 100 - 102) erfolgte eine weitere Einstellung in der Anspruchsberechtigung für zwölf Tage wegen ungenügender Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode April 2025. Nachdem der Versicherte gemahnt worden war (act. IIA 103), nahm er mit E- Mail vom 14. Juli 2025 (act. IIA 95 f.) zur Überprüfung der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2026, ALV 200 2026 84 - 4 - Vermittlungsfähigkeit Stellung und teilte den Verzicht auf sämtliche weiteren Leistungen der Arbeitslosenversicherung per sofort mit. Am 16. Juli 2025 (act. IIA 93 f.) wurde der Versicherte vom Rechtsdienst des AVA erneut aufgefordert, diverse Fragen bis um 28. Juli 2025 zu beantworten sowie verschiedene Unterlagen einzureichen, im Unterlassungsfall werde aufgrund der vorliegenden Akten entschieden. Ebenfalls am 28. Juli 2025 (act. IIA 91 f.) wurde die Abmeldung beim RAV per 14. Juli 2025 vorgenommen. Mit Verfügung vom 6. August 2025 (act. IIA 72 - 79) verneinte der Rechtsdienst des AVA die Vermittlungsfähigkeit sowie die Anspruchsberechtigung des Versicherten ab dem 18. April 2024. Am 14. August 2025 erfolgte eine weitere Einstellung in der Anspruchsberechtigung für sieben Tage wegen eines Terminversäumnisses am 9. Juli 2025 (act. IIA 69 - 71). Mit Verfügung vom 22. August 2025 (act. II 67 f.) wurde der Versicherte für weitere zehn Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, dies wegen fehlenden Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode Juni 2025. Wegen des Abbruchs einer AMM wurde der Versicherte mit Verfügung vom 28. August 2025 (act. II 63 - 65) für 23 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Gegen die Verfügung vom 6. August 2025 (act. IIA 72 - 79) erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 8. September 2025 (act. IIA 51) vorsorglich Einsprache, welche nach gewährter Fristerstreckung (act. IIA 30) mit Eingabe vom 2. Oktober 2025 (act. IIA 34 - 42) ausführlich begründet wurde. Am 13. Oktober 2025 (act. II 13 - 17) erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen die am 29. September 2025 (act. II 55 - 57) infolge der Verneinung der Vermittlungsfähigkeit erfolgte Rückforderung im Betrag von Fr. 43'724.40 Einsprache und beantragte nebst der Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid über die Vermittlungsfähigkeit. Mit Entscheid vom 21. Oktober 2025 (act. II 10 f.) sistierte der Rechtsdienst des AVA das Einspracheverfahren betreffend die Rückforderung im Betrag von Fr.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2026, ALV 200 2026 84 - 5 - 43'724.40 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens bezüglich der Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit. Ebenfalls am 21. Oktober 2025 ersuchte der Rechtsdienst des AVA die C.________ GmbH, bis zum 31. Oktober 2025 diverse Fragen zu beantworten (act. IIA 28 f.). Nach erfolgter Mahnung (act. IIA 27) beantwortete D.________ von der C.________ GmbH die gestellten Fragen mit E-Mail vom 26. November 2025 (act. II 26). Ebenfalls mit Schreiben vom 26. November 2025 (act. IIA 25) gewährte der Rechtsdienst des AVA dem Versicherten das rechtliche Gehör zu den Sachverhaltsabklärungen, wovon dieser mit Eingabe vom 12. Dezember 2025 Gebrauch machte (act. IIA 20 - 22). In der Folge wies der Rechtsdienst des AVA die Einsprache gegen die Verfügung vom 6. August 2025 (act. IIA 72 - 79) betreffend die Vermittlungsfähigkeit mit Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2025 (act. IIA 12 - 19) ab. B. Dagegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 2. Februar 2026 Beschwerde. Er beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Vermittlungsfähigkeit sowie Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers ab dem 18. April 2024 bis und mit 14. Juli 2025 zu bejahen. Weiter stellt er den Verfahrensantrag, die Vorakten (insbesondere die Einsprachebegründung des Beschwerdeführers vom 2. Oktober 2025 samt Beweismitteln) seien beim Beschwerdegegner zu edieren und beizuziehen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2026 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2026, ALV 200 2026 84 - 6 - Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2025 (act. IIA 12 - 19). Streitig und zu prüfen ist die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung und dabei dessen Vermittlungsfähigkeit in der Zeit vom 18. April 2024 bis 14. Juli 2025. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2026, ALV 200 2026 84 - 7 - 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Begründungspflicht) geltend (Beschwerde S. 7 f. II./C./Ziff. 2/Rz. 24 f.). 2.2 Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 150 V 474 E. 4.1 S. 478, 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2022 IV Nr. 37 S. 121, 8C_572/2021 E. 5.1). 2.3 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d aa S. 437; SVR 2024 BVG Nr. 34 S. 117, 9C_608/2023 E. 3.2.2). 2.4 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2025 (act. IIA 12 - 19) wurden die wesentlichen Gründe für die Verneinung der Vermittlungsfähigkeit erwähnt; die Behörde muss sich wie erwähnt (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2026, ALV 200 2026 84 - 8 - E. 2.2 hiervor) nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen. Der Beschwerdeführer war denn auch in der Lage, den Entscheid sagerecht anzufechten (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436). Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde somit nicht verletzt. 3. 3.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person vermittlungsfähig ist (Art. 8 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 15 AVIG). Als vermittlungsfähig gilt eine arbeitslose Person, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen. Die Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht. Die Vermittlungsfähigkeit beurteilt sich prospektiv, somit aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bis zum Erlass des Einspracheentscheids bestanden haben (BGE 146 V 210 E. 3.1 f. S. 212; SVR 2025 ALV Nr. 15 S. 51, 8C_465/2024 E. 4.1). Die Teilelemente der Vermittlungsfähigkeit (Bereitschaft, in der Lage sein, Berechtigung) sind aufgrund der persönlichen Umstände der betreffenden versicherten Person abzuklären und zu bestimmen. Die Frage der Vermittlungsfähigkeit ist aufgrund einer gesamthaften Würdigung der für die Anstellungschancen im Einzelfall wesentlichen, objektiven und subjektiven Faktoren zu beurteilen. Zur Beurteilung der Vermittlungsbereitschaft ist das gesamte Verhalten der versicherten Person massgebend (BARBARA KUP- FER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Aufl. 2025, S. 73 f.). Im Grenzbereich von ungenügenden Arbeitsbemühungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2026, ALV 200 2026 84 - 9 und Vermittlungsunfähigkeit ist auch das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten (vgl. KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 74 und 88). 3.2 Nach der Rechtsprechung gelten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als vermittlungsfähig, wenn sie aufgrund ihrer körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie der persönlichen Verhältnisse in der Lage sind, ihre Arbeitskraft auch an einem anderen zumutbaren Arbeitsplatz, inneroder ausserhalb des bisherigen Berufs, zu verwerten. Dagegen sind nicht nur Personen vermittlungsunfähig, die wegen ihres Gesundheitszustandes keine Arbeit mehr finden, sondern auch solche, die aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen können, wie es ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Versicherte, die im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden sich erwerblich betätigen wollen, können nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden. Denn sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden. Der Grund für die Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (BGE 120 V 385 E. 3a S. 388, 115 V 434 E. 2a S. 436; ARV 1998 S. 265 E. 1b). 3.3 Ein wesentliches Merkmal der subjektiven Vermittlungsfähigkeit ist die Bereitschaft zur Annahme einer Dauerstelle als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin. Entscheidend ist dabei, ob jemand bereit ist, im Rahmen von Arbeitsbemühungen, Stellenzuweisungen, Zuweisungen in Programme zur vorübergehenden Beschäftigung (PvB) usw., eine zumutbare Stelle anzunehmen und die Weisungen der Organe der Arbeitslosenversicherung zu befolgen. Dazu genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht. Vielmehr ist die versicherte Person mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 AVIG gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen (SVR 2020 ALV Nr. 5 S. 15, 8C_56/2019 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts [BGer] 8C_494/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.2 und 8C_576/2021 E. 2.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2026, ALV 200 2026 84 - 10 - Fortdauernd ungenügende Arbeitsbemühungen oder eine wiederholte Ablehnung zumutbarer Arbeit können unter Umständen zur Annahme fehlender Vermittlungsbereitschaft und damit von Vermittlungsunfähigkeit führen, was einen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder ausschliesst (BGE 112 V 215 E. 1b S. 218; ARV 1993/94 S. 55 E. 1; vgl. ARV 2001 S. 146 E. 1). Dies darf aber nicht ohne weiteres aufgrund der blossen Tatsache unzureichender Stellensuche allein gefolgert werden. Für die Annahme fehlender Vermittlungsbereitschaft aufgrund ungenügender Stellensuche bedarf es vielmehr besonders qualifizierter Umstände. Hierzu gehören etwa das Nichtbemühen um ein neues Arbeitsverhältnis trotz vorheriger Einstellung in der Anspruchsberechtigung; oder wenn die versicherte Person trotz vorheriger mehrmaliger Einstellung in der Anspruchsberechtigung ihre Bemühungen um Arbeit weiterhin auf ihr bisheriges berufliches Tätigkeitsgebiet richtet, obwohl dort keine Anstellungschancen bestehen; oder wenn eine versicherte Person während längerer Zeit nicht nur nicht genügende Anstrengungen unternimmt, sondern überhaupt keine oder blosse "pro forma"-Bemühungen ausweist. Sind immerhin gewisse Anstrengungen der versicherten Person festzustellen, kann grundsätzlich nicht auf fehlende Vermittlungsbereitschaft erkannt werden, ausser es habe trotz des äusseren Scheins nachweislich keine Absicht zur Wiederaufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit bestanden (BGE 146 V 210 E. 5.3 S. 216; SVR 1997 ALV Nr. 81 S. 245 E. 3b bb; ARV 1996/97 S. 101 E. 3b; vgl. auch KUPFER BU- CHER, a.a.O., S. 88). 3.4 Vermittlungsunfähigkeit liegt unter anderem vor, wenn eine versicherte Person nicht bereit oder in der Lage ist, eine Arbeitnehmertätigkeit auszuüben, weil sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat oder aufzunehmen gedenkt, sofern sie dadurch nicht mehr als Arbeitnehmerin vermittelt werden kann bzw. ihre Arbeitskraft in dieser Eigenschaft nicht so einsetzen kann oder will, wie dies ein Arbeitgeber normalerweise verlangt (BGE 112 V 326 E. 1a S. 327; SVR 2025 ALV Nr. 20 S. 68, 8C_631/2024 E. 4.2; ARV 2003 S. 128 E. 2.1). Nimmt die versicherte Person während der laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug eine arbeitgeberähnliche Stellung auf oder ist sie unfreiwillig aus dem Arbeitnehmerverhältnis ausgeschieden, ohne sich jedoch um-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2026, ALV 200 2026 84 - 11 gehend zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung anzumelden, sondern hat durch die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung zu vermeiden versucht (vgl. SVR 2009 ALV Nr. 11 S. 37, 8C_81/2009 E. 3.4), kann der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht in analoger Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG abgelehnt werden. Hingegen ist darin ein gewichtiges Indiz für eine fehlende Vermittlungsbereitschaft zu erblicken; entscheidend ist, ob die versicherte Person bereit und in der Lage war, einer Arbeitnehmertätigkeit nachzugehen, oder ob der Status des Selbständigerwerbenden mit dem Ziel dauernder wirtschaftlicher und unternehmerischer Unabhängigkeit aufgenommen wurde, was dem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung entgegenstehen würde. Mit der gesetzlichen Schadenminderungspflicht ist es zwar zu vereinbaren, dass ein Arbeitsloser sich auch nach Möglichkeiten zum Aufbau einer selbständigen Tätigkeit umsieht. Die Arbeitslosenversicherung bezweckt in einem derartigen Fall aber nicht die Abdeckung von Unternehmerrisiken (SVR 2021 ALV Nr. 16 S. 58 E. 2.3 und E. 4.2; ARV 2010 S. 140 E. 3.3 und 3.4.2, 2009 S. 338 E. 4.3, 2008 S. 313 E. 3.3: vgl. auch KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 82). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer meldete sich per 18. April 2024 zur Arbeitsvermittlung an (act. IIA 316 - 318) und die Abmeldung erfolgte per 14. Juli 2025 (act. IIA 91 f.). Der Beschwerdegegner spricht dem Beschwerdeführer die Vermittlungsfähigkeit für diesen gesamten Zeitraum ab. 4.2 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2025 (act. IIA 12 - 19) ist aus den nachfolgenden Gründen zu bestätigen: 4.2.1 Zunächst ist für die Frage der Vermittlungsfähigkeit relevant, dass der Beschwerdeführer aufgrund von wiederholtem Fehlverhalten in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. Es wurden die folgenden Sanktionen verhängt: 12.08.2024 15 Einstelltage (ET) / ungenügende Arbeitsbemühungen (AB) vor Antragstellung act. IIA 263 f.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2026, ALV 200 2026 84 - 12 - 12.08.2024 4 ET / ungenügende AB während der Arbeitslosigkeit (AL; Mai 2024) act. IIA 265 f. 20.08.2024 3 ET / Meldepflichtverletzung betr. Terminversäumnis vom 13.08.2024 act. IIA 254 - 257 05.02.2025 7 ET / ungenügende AB während der AL (Oktober 2024) act. IIA 218 - 220 25.03.2025 8 ET / zu spät eingereichte AB (pro Januar 2025) act. IIA 192 f. 03.06.2025 6 ET / Meldepflichtverletzung betr. Terminversäumnis vom 30.04.2025 act. IIA 138 - 141 10.07.2025 12 ET / ungenügende AB während der AL (April 2025) act. IIA 100 - 102 14.08.2025 7 ET / Terminversäumnis vom 09.07.2025 act. IIA 69 - 71 22.08.2025 10 ET / fehlende AB während der AL (Juni 2025) act. IIA 67 f. 28.08.2025 23 ET / Abbruch einer AMM act. IIA 63 - 65 Insgesamt wurden somit 95 Einstelltage verfügt, darunter fünfmal eine Einstellung wegen ungenügenden oder gänzlich fehlenden Arbeitsbemühungen und dreimal im Zusammenhang mit Terminversäumnissen. Der Beschwerdeführer zeigte auch wenig Bereitschaft, seine Bewerbungsunterlange zu optimieren (act. IIA 82). Zudem erfolgte am 13. Mai 2025 der Ausschluss aus einer AMM wegen häufiger Abwesenheit (act. IIA 160 - 164). All diese Gegebenheiten stellen die angebliche Bereitschaft des Beschwerdeführers, während des Leistungsbezugs eine unselbständige Erwerbstätigkeit zu finden, in Frage. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit der Anmeldung im April 2024 nur einen einzigen Zwischenverdienst erzielt hat, welcher einen Tag dauerte (act. II 140 f., 156 f.), und dies, obwohl er mit Blick auf sein Alter und sein gesamtes Profil (vgl. act. IIA 169) nicht als erschwert vermittelbar einzustufen ist, spricht nicht für die ernsthafte Absicht des Beschwerdeführers, die Arbeitslosigkeit durch die Aufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit zu beenden. 4.2.2 Vielmehr sprechen die folgenden Gegebenheiten gegen eine Vermittlungsbereitschaft bzw. dafür, dass der Beschwerdeführer mit der Gründung der C.________ GmbH am 30. August 2023 (zusammen mit zwei anderen Personen) eine dauernde wirtschaftliche und unternehmerische Unabhängigkeit (vgl. E. 3.4 hiervor) bzw. den Aufbau einer Tätigkeit im eigenen Unternehmen anstrebte. Der Beschwerdeführer war anfänglich bei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2026, ALV 200 2026 84 - 13 der genannten GmbH als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Kollektivunterschrift zu zweien eingetragen; am XX.XX.20XX erfolgte die Löschung des Beschwerdeführers als Geschäftsführer; fortan wurde er bis zu seiner endgültigen Löschung aus dem Handelsregister am XX.XX.20XX als Gesellschafter mit Kollektivunterschrift zu zweien aufgeführt (<www.zefix.ch>). Im Formular "Deklaration selbständige Erwerbstätigkeit/arbeitgeberähnliche Stellung" gab der Beschwerdeführer am 24. April 2024 zwar an (act. IIA 281 - 284), er arbeite (bei der C.________ GmbH) nicht aktiv, sondern sei nur als Investor tätig und er sei bereit und in der Lage, die selbständige Erwerbstätigkeit/Tätigkeit in arbeitgeberähnlicher Stellung zugunsten einer die Arbeitslosigkeit beendenden Erwerbstätigkeit aufzugeben. Gemäss den Angaben im Lebenslauf des Beschwerdeführers (act. IIA 169) war er jedoch bei der C.________ GmbH … und …, wobei sein Aufgabenbereich die Mitentwicklung des innovativen ...konzepts sowie die Verantwortung für die … …, das … und die Positionierung als ... in der Region ... umfasste. Zu dieser und zu weiteren Tätigkeiten befragt (act. IIA 93, 103 - 106) gab der Beschwerdeführer in der E-Mail vom 14. Juli 2025 (act. IIA 95 f.) an, die erwähnten Tätigkeiten – insbesondere im Zusammenhang mit der C.________ GmbH, "..." (...) sowie "..." (...), "..." (...) oder (bzw.) der E.________ GmbH – seien projektbezogen gewesen, meist ehrenamtlich oder zeitlich begrenzt. Lediglich bei "..." habe er im Rahmen eines korrekt deklarierten Zwischenverdienstes einen einzelnen ...tag gehabt (act. II 140 f., 156 f.), welcher dem RAV fristgerecht gemeldet worden sei. Weiter führte er aus, im Fall der C.________ GmbH sei er zwar als … strategisch involviert gewesen, jedoch nicht im Rahmen einer angestellten Tätigkeit. Eine formale Anstellung sei ab dem 25. August 2025 geplant. Grundsätzlich kommt – wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend macht (Beschwerde S. 6 f. II./C./Ziff. 1/Rz. 17, 22) – einem Handelsregistereintrag höhere Beweiskraft zu als Zeitungsartikeln und anderen Medieninhalten (s. sogleich). Zeitungsberichte über die C.________ GmbH und eigene Äusserungen des Beschwerdeführers in den Medien stehen jedoch in klarem Widerspruch zu seiner Behauptung, er sei bei der betreffenden GmbH einzig als Investor tätig gewesen. So wurde er im Artikel vom XX.XX.20XX in der Tageszeitung "F.________" (im Gerichtsdossier [Beilage 1 zur Beschwerdeantwort]) trotz des gelöschten Eintrags im Handelsregister als
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2026, ALV 200 2026 84 - 14 - Geschäftsführer als solcher bezeichnet und er war an einem Event der C.________ GmbH als Organisator involviert. Weiter untermauern verschiedene Aussagen des Beschwerdeführers in einem Youtube-Video vom XX.XX.20XX "..." (… … G.________; vgl. <https://www.youtube.com/...; zur Berücksichtigung von eigenen Internetauftritten einer Prozesspartei vgl. BGE 149 I 92 E. 3.4 S. 102) das Gesamtbild, wonach er bei der C.________ GmbH mehr als nur Investor war. So bezeichnet der Moderator den Beschwerdeführer ab Minute XX:XX als ... und ...-Besitzer, was der Beschwerdeführer unter ausdrücklichem Hinweis auf C.________ in ... bestätigt; auf die anschliessende Frage des Moderators, ob er davon leben könne, entgegnet der Beschwerdeführer, andere ... hätten einen schlechteren Start gehabt. Ab Minute XX:XX erklärt der Beschwerdeführer sodann bezogen auf das Führen eines ..., "das Geilste" sei das Schreiben des ... und die ... usw., etwas vom Gedanken bis zur Umsetzung zu bringen, dort habe er am meisten Freude; die "..." sage ihm weniger zu (sinngemäss), müsse aber "halt" gemacht werden. Schliesslich berichtet er ab Minute XX:XX, dass er ... entgegennehme und gibt zu erkennen, dass er Einfluss auf die ... hat. Weiter wird im H.________-Artikel vom XX.XX.20XX (im Gerichtsdossier) erwähnt, dass der Beschwerdeführer in ... mit Freunden seit zwei Jahren das ... C.________ betreibe. In der Stellungnahme vom 14. Juli 2025 (act. IIA 95 f.) hat der Beschwerdeführer zudem erwähnt, dass er als … der C.________ GmbH strategisch involviert gewesen sei; dies und der Umstand, dass er – trotz der Löschung als Geschäftsführer aus dem Handelsregister – weiterhin mit Kollektivunterschrift zu zweien zeichnungsberechtigt war, spricht ebenfalls gegen eine Rolle als reiner Investor. Ausserdem ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer vom 18. bis 25. April 2024 landesabwesend war ("im ..." [act. IIA 323]) und vom 17. Juni bis 20. September 2024 eine dreimonatige 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestand (act. IIA 249 - 252); in dieser Zeit war der Beschwerdeführer ohnehin objektiv nicht vermittlungsfähig. 4.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers ändern an der fehlenden Vermittlungsfähigkeit vom 18. April 2024 bis 14. Juli 2025 und damit an der Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids nichts.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2026, ALV 200 2026 84 - 15 - 4.3.1 Der Beschwerdeführer verweist darauf (Beschwerde S. 4 II./B./Ziff. 8 und S. 7 II./C./24), er habe im Jahr 2021 in einer nahezu identischen Situation (… eines …, jedoch ohne … …) Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen und er habe das Formular "Deklaration selbständige Erwerbstätigkeit/arbeitgeberähnliche Stellung" vom 24. April 2024 (act. IIA 281 - 284) analog jenem im Jahr 2021 (act. II 287 f.) ausgefüllt, dies auch, weil sein Personalberater ihm zugesichert habe, dass er dieses Formular so ausfüllen könne und ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehe. Soweit er sich somit auf die im Jahr 2021 erfolgten Angaben des damaligen Personalberaters beruft, ist festzuhalten, dass sich jene Auskünfte auf die damalige Situation bezogen hatten und sie daher betreffend den hier interessierenden Sachverhalt keinen Vertrauensschutz zu begründen vermögen. 4.3.2 Weiter kann entgegen der Darstellung in der Beschwerde (S. 5 II./B./Ziff. 9) nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer unter anderem aufgrund von Schwierigkeiten mit formeller Korrespondenz und dem Überblick über Termine von vornherein als Geschäftsführer ungeeignet wäre; gegen eine solche Annahme sprechen sein Lebenslauf mit unter anderem einem Abschluss einer Lehre als ... EFZ (Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis; act. IIA 169), seine bisherigen Tätigkeiten und seine eigene Bewerbung bei der I.________ AG vom 12. Mai 2025 (act. IIA 170). Zudem erwähnte der Beschwerdeführer in einem H.________-Artikel vom XX.XX.20XX (<https://www.....ch/...), schon als Bub sei ihm vieles leicht gefallen, er habe beispielsweise in der Schule eine Klasse übersprungen, was massgebliche Schwierigkeiten bei administrativen Tätigkeiten ebenfalls nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lässt. 4.3.3 Gegen das Vorbringen (Beschwerde S. 5 II./B./Ziff. 9), dass der Beschwerdeführer eine Rolle als Geschäftsführer gar nicht gewollt hätte, spricht sodann, dass er später eine … … in einem ... angenommen hat. Dies ergibt sich aus einem H.________-Artikel vom XX.XX.20XX (vgl. Gerichtsdossier [Beilage 1 zur Beschwerdeantwort]), in welchem der Beschwerdeführer als ... des ... "..." vorgestellt wurde, ebenso dem vorerwähnten H.________-Artikel vom XX.XX.20XX, wo auch erwähnt wurde, er leite … … ... "..." in ... . Gemäss dem genannten Zeitungsartikel
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2026, ALV 200 2026 84 - 16 vom XX.XX.20XX wurde … ... "… … …" eröffnet. Die Eröffnung fand also … … 20XX statt, was im H.________-Artikel vom XX.XX.20XX auch so angekündigt wurde. Da der Sachverhalt bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 18. Dezember 2025 (act. IIA 12 - 19) massgebend ist (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213, 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140; SVR 2022 UV Nr. 46 S. 183, 8C_655/2021 E. 6.3.1), kann dieser Umstand hier berücksichtigt werden. 4.3.4 Schliesslich ist auffällig, dass der Beschwerdeführer genau auf das Datum der Aussteuerung bei der Arbeitslosenversicherung am 25. August 2025 (vgl. act. IIA 171) hin eine unselbständige Tätigkeit in einem 100%- Pensum bei der C.________ GmbH antreten wollte (act. IIA 194 f.). D.________, (ehemaliger) Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung der C.________ GmbH, beantwortete diverse Fragen des Beschwerdegegners (act. IIA 28 f.) zu diesem Sachverhalt mit E-Mail vom 26. November 2025 (act. IIA 26). Der Beweiswert der Antworten von D.________ (vgl. Beschwerde S. 6 f. II./C./Ziff. 1/Rz. 17, 22) ist indes gering, da sie wenig aussagekräftig sind und ihrerseits Fragen aufwerfen; unklar bleibt namentlich zu Ziff. 1, warum der Beschwerdeführer anfänglich überhaupt als Geschäftsführer ins Handelsregister eingetragen wurde, zu Ziff. 6, was eine "interne Übergangsphase" bedeutet und zu Ziff. 7, warum ausgerechnet per 25. August 2025 Klarheit über die interne Neuorganisation erwartet wurde. Zu berücksichtigen ist zudem, dass D.________ mit dem Beschwerdeführer geschäftlich verbunden ist. 4.4 Somit ergibt die Gesamtwürdigung aller Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 151 V 244 E. 3.4 S. 248, 280 E. 3.3.1 S. 282, 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 161, 8C_457/2021 E. 3.3), dass der Beschwerdeführer nicht ernsthaft beabsichtigte, die Arbeitslosigkeit durch die Annahme einer Arbeitnehmertätigkeit zu beenden. Folglich kann der Beschwerdeführer auch nichts aus der Bestätigung von D.________ vom 26. Januar 2026 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 3) ableiten, wonach er zu keinem Zeitpunkt in der C.________ GmbH angestellt gewesen sei und nie einen Lohn bezogen habe (vgl. auch die Bestätigung der Buchhaltung der C.________ GmbH vom 28. Januar 2026 [act. I]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2026, ALV 200 2026 84 - 17 - Unter den gegebenen Umständen erweist sich die Verneinung der Vermittlungsfähigkeit als verhältnismässig (vgl. Urteil des BGer 8C_246/2014 vom 24. Juni 2014 E. 3.2) und der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2025 (act. IIA 12 - 19) damit als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2026, ALV 200 2026 84 - 18 - 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.