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Bern Verwaltungsgericht 29.01.2026 200 2026 65

29 gennaio 2026·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·1,173 parole·~6 min·8

Riassunto

Eingabe vom 28. Januar 2026

Testo integrale

UV 200 2026 65 FUE/BRO/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 29. Januar 2026 Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Brunner A.________ Beschwerdeführerin gegen HOTELA VERSICHERUNGEN AG Rue de la Gare 18, Case Postale 1251, 1820 Montreux 1 Beschwerdegegnerin betreffend Eingabe vom 28. Januar 2026

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2026, UV 200 2026 65 - 2 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  Mit auf 28. Januar 2026 datierten und als "Gesuch um superprovisorische Verfügung gemäss Art. 70 ATSG" betitelten Eingabe (persönlich überbracht am 29. Januar 2026) beantragt A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) das Folgende: "Ich verlange eine superprovisorische Verfügung zur Vorleistungspflicht gemäss Art. 70 ATSG, da meine Rehabilitation gefährdet ist. Ich bin in einer existenziellen Notlage. Die Rehabilitation ist wichtig, aber ohne das Taggeld kann ich meine Miete und Lebensmittel nicht bezahlen. Bitte verpflichten Sie die HOTELA zur Vorleistung des Taggeldes gemäss Art. 70 ATSG. retroactive 19.06.2025. Da die B.________ (Basisversicherung) keine Taggelder ausrichtet, muss die HOTELA (UVG) im Rahmen der Vorleistungspflicht gemäss Art. 70 ATSG verpflichtet werden, die Taggelder unter Vorbehalt auszuzahlen. Andernfalls wird der Zweck der Vorleistungspflicht – nämlich die Sicherung der Existenz der versicherten Person – gänzlich verfehlt, und ich bleibe trotz bestehender Ansprüche unverschuldet auf Sozialhilfe angewiesen." Des Weiteren ersucht die Versicherte unter Beilage diverser Unterlagen (Akten der Versicherten [act. I] 1-23) um unentgeltliche Rechtspflege in Form einer Befreiung von der Kosten- bzw. Vorschusspflicht und stellt klar, dass sie sich im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertreten lässt (vgl. Aktennotiz vom 29. Januar 2026 [im Gerichtsdossier]).  Die aufgelegten Unterlagen enthalten unter anderem einen Entwurf der von Rechtsanwältin C.________ (D.________ AG) verfassten Einsprache gegen die Verfügung der HOTELA VERSICHERUNGEN AG vom 17. Dezember 2025. Die Rechtsschrift betrifft die "Ablehnung der [der] Behandlung und Arbeitsunfähigkeit des Unfallereignis[es] vom 18.06.2025". Mithin geht es inhaltlich auch um eine Leistungspflicht der HOTELA VERSICHERUNGEN AG (Beschwerdegegnerin) als Trägerin der obligatorischen Unfallversicherung (BAG-Nr. 10055) in Form von Heilbehandlung, was den geplanten Eintritt in die Klinik E.________ per 3. Februar 2026 beschlägt.  Weil derzeit offensichtlich lediglich eine nicht rechtskräftige Verfügung der Beschwerdegegnerin vorliegt, besteht kein Anfechtungsobjekt, welches mittels Beschwerde direkt vor dem angerufenen Verwaltungsge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2026, UV 200 2026 65 - 3 richt überprüft werden könnte (vgl. Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Das Einspracheverfahren (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20] i.V.m. Art. 52 ATSG) ist zwingend zu durchlaufen (vgl. BVR 2020 S. 155; ARTHUR BRUNNER, in: KIESER/KRADOLFER/LEND- FERS [Hrsg.], Kommentar zum ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 52 N. 22); soweit sich die Eingabe gegen die leistungsablehnende Verfügung der Beschwerdegegnerin richtet, wäre das Verwaltungsgericht hierfür funktionell unzuständig. Dies scheint der Beschwerdeführerin denn auch bewusst zu sein, hat sie doch durch Rechtsanwältin C.________ – welche sich der laufenden Rechtsmittelfrist (vgl. act. I 1 Rz. 8) gewahr ist – eine an die Beschwerdegegnerin adressierte Einsprache ausarbeiten lassen (act. I 1). Insoweit erübrigt sich eine Weiterleitung der Eingabe an die Beschwerdegegnerin zur Behandlung als Einsprache.  Soweit die Beschwerdeführerin um Vorleistungen der Beschwerdegegnerin in Anwendung von Art. 70 ATSG ersucht, setzt dies voraus, dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, der Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen begründet. Bestreitet der Versicherungsträger eine Leistungspflicht, ist zunächst ein rechtskräftiger Entscheid über die Leistungspflicht dieses Versicherungsträgers zu erwirken (vgl. UELI KIE- SER, in: KIESER/KRADOLFER/LENDFERS [Hrsg.], a.a.O., Art. 70 N. 2 f.; HÜRZELER/BÜRGI, in: FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, 2. Aufl. 2025, Art. 70 N. 7). Hier hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht mit Verfügung vom 17. Dezember 2025 offenbar verneint (vgl. act. I 1) und liegt noch kein Einspracheentscheid vor. Bei dieser Ausgangslage kann das angerufene Verwaltungsgericht über die intersystemische (Vor-)Leistungspflicht nicht befinden. Dasselbe gilt im Übrigen in Bezug auf die B.________ AG, welche im Zweig der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ihre Leistungspflicht für den geplanten Aufenthalt in der Klinik E.________ gegenüber der Beschwerdeführerin wegen fehlender Spitalbedürftigkeit erst am 27. Januar 2026 formlos verneint hat (act. I 8).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2026, UV 200 2026 65 - 4 -  Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 56 Abs. 2 ATSG; BGE 130 V 90 E. 2 S. 92). Eine solche Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde kann indes in der Eingabe vom 28. Januar 2026 nicht erblickt werden. Denn einerseits hat die Beschwerdegegnerin sehr wohl bereits eine Verfügung (vom 17. Dezember 2025) erlassen und andererseits ist aktuell offensichtlich (noch) kein Einspracheverfahren rechtshängig, womit derzeit der Erlass eines Einspracheentscheids durch die Beschwerdegegnerin nicht zur Diskussion steht. Hinzu kommt, dass bei einer Beschwerde wegen Rechtsverzögerung oder -verweigerung der Streitgegenstand auf die Frage beschränkt ist, ob eine solche vorliegt; er erstreckt sich somit nicht auf materielle Rechte und Pflichten, die sich aus der Sache selbst ergeben können (vgl. SVR 2023 UV Nr. 6 S. 18, 8C_162/2022 E. 4.2). Damit wäre das angerufene Verwaltungsgericht auch nicht zuständig, der Beschwerdegegnerin verbindliche Anweisungen in Bezug auf eine Leistungspflicht für die geplante stationäre Behandlung zu erteilen.  Nach dem Dargelegten fehlt es an einem tauglichen Anfechtungsobjekt und kann die Eingabe vom 28. Januar 2026 auch nicht als Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegengenommen werden; somit hat ein Forumsverschluss zu erfolgen.  Die Durchführung eines Schriftenwechsels erübrigt sich unter diesen Umständen (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 des des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]).  Das Verfahren ist – soweit eine Leistungsstreitigkeit betreffend – grundsätzlich kostenlos (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG [Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639]). Zwar wäre das Verfahren als Nichtleistungsstreitigkeit kostenpflichtig, soweit die Eingabe als Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegengenommen werden könnte (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2026, UV 200 2026 65 - 5 und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639), dies ist nach dem Gesagten indes nicht der Fall. Vor diesem Hintergrund fehlt es hinsichtlich des gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege an einem Rechtsschutzinteresse, womit darauf ebenfalls nicht einzutreten ist.  Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Es wird festgestellt, dass dem Verwaltungsgericht am 29. Januar 2026 eine Eingabe der Versicherten zugekommen ist. 2. Auf die Eingabe vom 28. Januar 2026 wird nicht eingetreten. 3. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten. 4. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R): - A.________ - HOTELA VERSICHERUNGEN AG (samt Kopie der Eingabe vom 28. Januar 2026 [ohne Beilagen]) - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2026, UV 200 2026 65 - 6 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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