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Bern Verwaltungsgericht 15.01.2026 200 2026 26

15 gennaio 2026·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·589 parole·~3 min·7

Riassunto

Wiederherstellung der Beschwerdefrist

Testo integrale

AHV 200 2026 26 KOJ/SVE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 15. Januar 2026 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ Gesuchsteller gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Gesuchsgegnerin in Sachen B.________ AG in Liquidation betreffend Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Januar 2026, AHV 200 2026 26 - 2 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  Mit Eingabe vom 12. Januar 2026 gelangt A.________ (Gesuchsteller) mit einem "Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist betreffend Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 01.11.24" an das Verwaltungsgericht. Er beantragt, es sei die Beschwerdefrist gegen den Einspracheentscheid vom 1. November 2024 wiederherzustellen und die Ausgleichskasse des Kantons Bern anzuweisen, den Einspracheentscheid neu zu eröffnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchsgegnerin.  Das Verwaltungsgericht prüft die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen.  Beschwerden gegen Einspracheentscheide von Ausgleichskassen sind innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Einspracheentscheids einzureichen (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] i.V.m. Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG).  Aus dem Wortlaut von Art. 41 ATSG ergibt sich klar, dass die versäumte Handlung umgehend nachzuholen ist und damit nicht vorerst zugewartet werden kann, bis die Fristwiederherstellung bewilligt ist. Die versäumte Handlung ist somit zusammen mit der Einreichung des Gesuchs vorzunehmen (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 41 N. 19).  Der Gesuchsteller hätte demnach zusammen mit dem Gesuch auch Beschwerde gegen den von ihm erwähnten Einspracheentscheid führen müssen. Dies ist indessen nicht der Fall. Im Gegenteil hält der Gesuchsteller ausdrücklich fest, dass er mit seiner Eingabe "keine ma-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Januar 2026, AHV 200 2026 26 - 3 terielle Vorprüfung des Schadenersatzentscheids" verlange und mit derselben ausschliesslich "den gesetzlich vorgesehenen Zugang zum gerichtlichen Rechtsmittel" beabsichtige. Eine isolierte Beurteilung einzig eines Gesuchs um Fristwiederherstellung, ohne dass (gleichzeitig) eine Beschwerde erhoben worden wäre, ist nach dem oben Erwähnten indes ausgeschlossen. Damit erübrigt sich die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung der Eingabe.  Liegt neben dem Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist keine Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid vor, besteht an der Behandlung des Gesuchs kein Rechtsschutzinteresse, fehlt es mithin an einer Prozessvoraussetzung und auf die Eingabe vom 12. Januar 2026 ist nicht einzutreten.  Auf einen Schriftenwechsel ist unter den gegebenen Umständen zu verzichten (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]).  Für diesen kostenfreien Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird nicht eingetreten. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Januar 2026, AHV 200 2026 26 - 4 - 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen (samt Eingabe vom 12. Januar 2026) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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