ALV 200 2026 193 JAP/FRJ/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 22. Juli 2026 Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Frésard A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Recht und Dienste, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 13. März 2026
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2026, ALV 200 2026 193 - 2 - Sachverhalt: A. Der 1974 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 17. September 2025 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 26. September 2025 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 20. September 2025 (Akten des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [nachfolgend: AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier Arbeitslosenkasse Unia ... [act. II] 39 ff.). Daraufhin wurde dem Versicherten Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet (vgl. act. II 7, 10, 27). Am 26. November 2025 wies das RAV den Versicherten an, vom 5. Januar bis zum 27. März 2026 an der vom B.________ (nachfolgend: AMM-Anbieterin) angebotenen arbeitsmarktlichen Massnahme (AMM) "SJ Berufliche Integration plus Regulär (d)" teilzunehmen (Akten des AVA, Dossier Regionale Arbeitsvermittlung [act. IIA] 226 ff.). Mit E-Mail vom 2. Januar 2026 teilte der Versicherte dem RAV mit, dass er aus "strikt persönlichen Gründen" nicht an der AMM teilnehmen könne (act. IIA 218 f.) und trat die Massnahme in der Folge nicht an (vgl. act. IIA 216). Mit Schreiben vom 5. Januar 2026 forderte ihn die AMM-Anbieterin unter Hinweis auf die Folgen bei Unterlassung auf, die Massnahme spätestens bis zum 8. Januar 2026 anzutreten oder einen entschuldbaren Grund zu nennen (act. IIA 216). Da der Versicherte der AMM weiterhin fernblieb, schloss ihn die AMM-Anbieterin am 8. Januar 2026 aus der Massnahme aus (act. IIA 212), was gleichentags vom RAV bestätigt wurde (act. IIA 213 ff.). Am 9. Januar 2026 gewährte das RAV dem Versicherten das rechtliche Gehör bezüglich des Nichtantritts der AMM (act. IIA 208), woraufhin dieser mit E-Mail vom 11. Januar 2026 erklärte, bereits im Voraus eine Auslandsreise im Zeitraum der AMM zwecks Familienbesuch gebucht zu haben (act. IIA 205 f.). Mit Verfügung vom 29. Januar 2026 stellte ihn das RAV wegen erstmaligem Nichtantritt einer AMM für 28 Tage ab dem 9. Februar 2026 in der Anspruchsberechtigung ein (act. IIA 198 ff.). Die dagegen erhobene Einsprache (act. IIA 183 ff.) hiess das AVA, Rechtsdienst (heute: Recht und Dienste), mit Entscheid vom 13. März 2026 teilweise gut und reduzierte die Sanktion auf 24 Tage; im Übrigen wies es die Einsprache ab (act. IIA 117 ff.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2026, ALV 200 2026 193 - 3 - B. Mit der an das AVA adressierten E-Mail vom 20. März 2026, welche dem Verwaltungsgericht am 23. März 2026 in ausgedruckter Form (samt diversen Anhängen) zuständigkeitshalber weitergeleitet wurde, erhob der Versicherte Beschwerde gegen den Entscheid vom 13. März 2026 und stellte folgende Anträge: 1. Aufhebung der Sanktion 2. Eventualiter Reduktion der Sanktion Mit prozessleitender Verfügung vom 24. März 2026 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine Eingabe innerhalb der noch laufenden Beschwerdefrist zu verbessern. Am 2. April 2026 leitete der Beschwerdegegner dem Verwaltungsgericht zuständigkeitshalber mehrere Eingaben des Beschwerdeführers, darunter eine verbesserte Beschwerde, weiter (vgl. prozessleitende Verfügung vom 7. April 2026). Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 23. April 2026 auf Abweisung der Beschwerde. Am 5. Mai 2026 ging beim Gericht eine weitere (undatierte) Eingabe des Beschwerdeführers samt Beilagen ein.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2026, ALV 200 2026 193 - 4 - Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 13. März 2026 (act. IIA 117 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung wegen erstmaligem Nichtantritt einer AMM im Umfang von 24 Tagen ab dem 9. Januar 2026. 1.3 Bei einer Einstelldauer von 24 Tagen (act. IIA 122) und einem Taggeld von Fr. 158.65 (act. II 7, 10, 27) liegt der Streitwert unter Fr. 30'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2026, ALV 200 2026 193 - 5 - 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer erstmals mit Replik vom 5. Mai 2026 eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er macht geltend, seine Argumente seien "nicht ausreichend geprüft" worden (Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Mai 2026, S. 1 Ziff. 7). 2.2 Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 150 V 474 E. 4.1 S. 478, 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2022 IV Nr. 37 S. 121, 8C_572/2021 E. 5.1). 2.3 Die Rüge ist unbegründet. Dem angefochtenen Einspracheentscheid (act. IIA 117 ff.) lässt sich ohne Weiteres entnehmen, weshalb die Verwaltung eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung als gerechtfertigt erachtete: Sie legte eingehend dar, weshalb der Beschwerdeführer ihrer Auffassung nach pflichtwidrig gehandelt habe, und trug dem Einwand der fehlenden Verhältnismässigkeit Rechnung, indem sie die Anzahl Einstelltage reduzierte (act. IIA 120 ff.; vgl. zu den Einwänden des Beschwerdeführers im Einspracheverfahren act. IIA 183 ff.). Dem Beschwerdeführer war es damit ohne Weiteres möglich, den Einspracheentscheid sachge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2026, ALV 200 2026 193 - 6 recht anzufechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Teilaspekt: Anspruch auf Begründung) liegt nicht vor. 3. 3.1 Nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamts alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Sie muss namentlich eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen. Zudem hat sie auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die ihre Vermittlungsfähigkeit fördern (Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG). 3.2 Nach Art. 59 Abs. 1 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von versicherten Personen, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Abs. 2). Solche Massnahmen sollen insbesondere die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können (Abs. 2 lit. a), die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts fördern (Abs. 2 lit. b), die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern (Abs. 2 lit. c) oder die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln (Abs. 2 lit. d). 3.3 Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie u.a. die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2026, ALV 200 2026 193 - 7 - 4. 4.1 Gestützt auf die Akten erstellt und nicht bestritten ist, dass der Beschwerdeführer die im Streit stehende AMM, welche die Unterstützung im Bewerbungsprozess sowie die Überarbeitung des Bewerbungsdossiers zum Inhalt hatte und die möglichst rasche Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in den Arbeitsmarkt bezweckte (act. IIA 226 f.; E. 3.2), auch nach erfolgter Verwarnung nicht antrat (act. IIA 216), weshalb die Massnahme schliesslich abgebrochen bzw. annulliert wurde (act. IIA 212 ff.). Zu Recht nicht bestritten ist ferner, dass diese AMM eine zumutbare Massnahme darstellt. Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob der Beschwerdeführer zu Recht sanktioniert wurde. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe den Beschwerdegegner und die AMM-Anbieterin rechtzeitig darüber in Kenntnis gesetzt, dass er nicht an der AMM teilnehmen könne und damit seine Pflichten erfüllt, weshalb keine Grundlage für eine Sanktionierung bestehe (Beschwerde; Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Mai 2026 S. 1). Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner mit E-Mail vom Freitag, den 2. Januar 2026, um 23:16 Uhr mitteilte, dass er an der geplanten AMM "aus strikt persönlichen Gründen" nicht werde teilnehmen können und er dies der AMM-Anbieterin gegenüber bereits kommuniziert habe (act. IIA 218 f.). Mit A-Post Plus versandtem Schreiben vom 5. Januar 2026 forderte die AMM-Anbieterin den Beschwerdeführer auf, spätestens bis zum 8. Januar 2026 in der Massnahme zu erscheinen oder einen entschuldbaren Grund für sein Fernbleiben zu melden (act. IIA 216). Mit E-Mail vom 6. Januar 2026 wies der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zudem auf die möglichen entschuldbaren Gründe – Krankheit, Unfall, Zwischenverdienst oder die Betreuung kranker Kinder – hin und teilte ihm mit, dass die AMM nicht verschoben werde, da er keinen dieser Gründe genannt habe (act. IIA 218). Nachdem der Beschwerdeführer der Massnahme weiterhin ferngeblieben und die AMM schliesslich abgebrochen bzw. annulliert worden war (act. IIA 212 ff.), machte der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm vom Beschwerdegegner gewährten rechtlichen Gehörs (vgl. act. IIA 208) geltend, er habe bereits im Voraus eine Auslandsreise zum Zweck eines Familienbesuchs
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2026, ALV 200 2026 193 - 8 während des Zeitraums der AMM geplant bzw. gebucht und seine Familie seit über fünfzehn Jahren nicht mehr gesehen. Seiner E-Mail fügte er das an die AMM-Anbieterin adressierte Schreiben vom 2. Januar 2026 bei (act. IIA 205 ff.). Am 20. Januar 2026 reichte der Beschwerdeführer zudem eine Abwesenheitsmeldung über den Bezug von Ferien (kontrollfreie Bezugstage) für den Zeitraum vom 17. Februar bis zum 17. März 2026 beim Beschwerdegegner ein (act. IIA 201 f.). Wie der Beschwerdegegner zu Recht festhielt, hat der Beschwerdeführer mit diesem Vorgehen seine Mitwirkungspflichten (E. 3.1 hiervor) verletzt: Zwar stand es dem Beschwerdeführer grundsätzlich zu, Ferien bzw. kontrollfreie Bezugstage zu beziehen. Diese sind dem RAV spätestens 14 Tage vor deren Beginn zu melden (vgl. act. IIA 201 sowie Ziff. B372 der Weisung des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO] betreffend Arbeitslosenentschädigung [AVIG-Praxis ALE]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 151 V 264 E. 6.2 S. 266 mit Hinweisen), was der Beschwerdeführer mit der Abwesenheitsmeldung vom 20. Januar 2026 grundsätzlich auch fristgerecht tat (act. IIA 201 f.). Aus der ins Recht gelegten Buchungsbestätigung geht allerdings hervor, dass er seine Reise (vom 17. Februar bis 18. März 2026) bereits am 3. November 2025 gebucht hatte (act. IIA 167). Seine (künftige) Nichtteilnahme an der AMM meldete der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner jedoch unbestrittenermassen erst am 2. Januar 2026 um 23:16 Uhr, mithin am arbeitsfreien Berchtoldstag (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 1. Dezember 1996 über die Ruhe an öffentlichen Feiertagen [FRG; BSG 555.1]). Der zuständige Personalberater des RAV konnte von dieser Mitteilung daher frühestens am Montag, dem 5. Januar 2026, und damit erst am Tag des Beginns der Massnahme Kenntnis nehmen. Die Meldung an die AMM-Anbieterin erfolgte ebenfalls am Abend des 2. Januar 2026 (act. IIA 191). Nachdem der Beschwerdeführer die Reise daher bereits am 3. November 2025 gebucht hatte und mit Schreiben vom 26. November 2025 über die geplante AMM informiert worden war, wäre er verpflichtet gewesen, den Beschwerdegegner innert wenigen Tagen nach Erhalt dieses Schreibens über seine geplante Abwesenheit zu informieren. Indem er dies jedoch erst am Abend des 2. Januar 2026 tat, war ihm bewusst bzw. musste ihm bewusst sein, dass eine Verschiebung der Massnahme faktisch nicht mehr möglich sein
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2026, ALV 200 2026 193 - 9 würde, weshalb ihm das entsprechende Verschulden anzulasten ist. Hinzu kommt, dass die Abreise erst für den 17. Februar 2026 vorgesehen war (act. IIA 167), sodass es ihm möglich gewesen bzw. er verpflichtet gewesen wäre, die AMM am 5. Januar 2026 anzutreten und zumindest einen Teil davon zu absolvieren (hatte ihn der Beschwerdegegner am 6. Januar 2026 doch noch ausdrücklich auf die möglichen entschuldbaren Gründe hingewiesen [act. IIA 218]). Aus dem Einwand, er habe sich bereits vor Reiseantritt in einem gesundheitlich nicht stabilen Zustand befunden und sei deshalb nicht in der Lage gewesen, seinen Pflichten vollumfänglich nachzukommen (Beschwerde; Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. April 2026) kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die ins Recht gelegten übersetzten Arztberichte vom 16. März 2026 des Spitals aus... mit den Diagnosen "schwere Depression, Angstzustände, Parästhesien, Gedächtnisstörungen" (act. IIA 36 ff., 101 ff., Akten des Beschwerdeführers [act. I] 1, 6) sowie das ärztliche Zeugnis des Spitals C.________ vom 31. März 2026 (act. I 11) lassen keine Rückschlüsse über den Zustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Beginns der AMM Anfang Januar 2026 zu. Insbesondere ist damit nicht dargelegt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, den Beschwerdegegner nach Erhalt des Schreibens vom 26. November 2025 (rechtzeitig) über seine geplante Abwesenheit zu informieren. Im Übrigen hatte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Stellungnahme vom 11. Januar 2026 noch angegeben, dass der Grund für seine Nichtteilnahme an der AMM (einzig) seine geplante Reise sei (act. IIA 205 f.). 4.3 Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflichten (E. 3.1 hiervor) verletzt und der Nichtantritt bzw. die Nichtteilnahme an der AMM gilt als unentschuldigt, weshalb die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgte (vgl. E. 3.3 hiervor). Auf die Folgen eines unentschuldigten Fernbleibens war der Beschwerdeführer im Schreiben des RAV vom 26. November 2025 (act. IIA 229) und im Schreiben der AMM-Anbieterin vom 5. Januar 2026 (act. IIA 216) ausdrücklich hingewiesen worden. Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung (E. 5 hiernach).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2026, ALV 200 2026 193 - 10 - 5. 5.1 Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; ARV 2023 S. 279 E. 4.1). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Im Arbeitslosenversicherungsrecht ist das sanktionsbedrohte Verhalten nicht auf Vorsatz beschränkt (Art. 1 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 ATSG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 35, 8C_331/2019 E. 3.3; ARV 2023 S. 279 E. 4.3, S. 197 E. 5.3, 2022 S. 444 E. 3.3). 5.2 Das ursprünglich verfügte Einstellmass wurde im angefochtenen Einspracheentscheid von 28 auf 24 Einstelltage reduziert (act. IIA 121 f.). Mit 24 Einstelltagen bewegt sich die Sanktion im mittleren Bereich des mittelschweren Verschuldens (E. 5.1 hiervor). Unter Berücksichtigung des Einstellrasters des SECO (vgl. Ziff. D79/3.D AVIG-Praxis ALE) bzw. der Dauer der nicht angetretenen Massnahme sowie der Gesamtumstände (vgl. act. IIA 121) ist diese Sanktion nicht zu beanstanden. Insbesondere ist kein triftiger Grund ersichtlich – noch wird ein solcher geltend gemacht –, der ein Eingreifen des Gerichts in den Ermessensspielraum der Verwaltung rechtfertigen würde. Die Sanktion erweist sich daher weder als rechtsfehlerhaft noch als unangemessen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2026, ALV 200 2026 193 - 11 - Daran ändern im Übrigen auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen und finanziellen Auswirkungen der Sanktion (Beschwerde; Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Mai 2026 S. 1 Ziff. 5 f.) nichts, sind doch allfällige nachteilige Folgen der Sanktion auf sein eigenes pflichtwidriges Verhalten zurückzuführen und von ihm selbst zu verantworten. Inwiefern der Beschwerdegegner mit seinem Entscheid zudem die Untersuchungsmaxime (Art. 43 ATSG), das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV), das Willkürverbot (Art. 9 BV) oder EMRK-Garantien verletzt haben soll (Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Mai 2026 S. 1 Ziff. 8-10), ist schliesslich nicht ersichtlich und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht näher substanziiert. 6. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. März 2026 (act. IIA 117 ff.) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2026, ALV 200 2026 193 - 12 - Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste (samt undatierter Eingabe des Beschwerdeführers, eingegangen am 5. Mai 2026 [inkl. Beilagen]) - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.