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Bern Verwaltungsgericht 31.03.2026 200 2026 184

31 marzo 2026·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·1,446 parole·~7 min·10

Riassunto

Teilung der Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge nach Ehescheidung

Testo integrale

BV 200 2026 184 FUE/FRJ/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 31. März 2026 Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Frésard A.________ B.________ und Sammelstiftung C.________ betreffend Teilung der Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge nach Ehescheidung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2026, BV 200 2026 184 - 2 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  Die am TT. Februar 1996 vor dem Zivilstandsamt …, … geschlossene Ehe zwischen der österreichischen Staatsangehörigen A.________, wohnhaft in Österreich, und dem serbischen Staatsangehörigen B.________, wohnhaft in Serbien, wurde mit Urteil des Amtsgerichts in …, … vom TT. Dezember 2007 geschieden (Verfahrensnummer ...). Gemäss der beglaubigten Übersetzung aus dem … vom 4. Januar 2008 enthält dieses Urteil keine Regelung zu den während der Ehe erworbenen Ansprüchen aus der beruflichen Vorsorge. Das Urteil erwuchs am 26. Dezember 2007 infolge Rechtsmittelverzicht in Rechtskraft.  Mit Eingabe vom 16. März 2026 gelangt A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern und ersucht um Feststellung der während der Ehedauer vom TT. Februar 1996 bis zum TT. Dezember 2007 erworbenen Austrittsleistungen von B.________, um Durchführung deren hälftigen Teilung und um Anweisung an die zuständige Vorsorgeeinrichtung zur Übertragung des ihr zustehenden Anteils auf ein von ihr zu bezeichnendes Vorsorgekonto. Sie macht geltend, B.________ sei während der Ehe in der Schweiz erwerbstätig und dabei bei der C.________ Sammelstiftung berufsvorsorgeversichert gewesen.  Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen (Art. 122 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Nach Art. 123 ZGB werden die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum hälftig geteilt (Abs. 1). Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Einmaleinlagen aus Eigengut nach Gesetz (Abs. 2). Die zu teilenden Austrittsleistungen berechnen sich nach den Art. 15 - 17 und 22a oder 22b des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG; SR 831.42; Abs. 3). Bei Ehescheidung werden die Austrittsleistungen und Rentenanteile nach den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2026, BV 200 2026 184 - 3 - Art. 122 - 124e ZGB sowie den Art. 280 und 281 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) geteilt; die Art. 3 - 5 sind auf den zu übertragenden Betrag sinngemäss anwendbar (Art. 22 FZG).  Erfolgt eine Scheidung im Ausland, ist aber Vorsorgeguthaben in der Schweiz vorhanden, kann der Vorsorgeausgleich nicht allein gestützt auf das ausländische Urteil erfolgen. Eine Schweizer Vorsorgeeinrichtung darf das Alterskapital nur gestützt auf ein inländisches Urteil übertragen; das ausländische Scheidungsurteil ist somit in Bezug auf den Vorsorgeausgleich immer lückenhaft, unabhängig davon, ob die schweizerischen Vorsorgeguthaben vom Scheidungsgericht berücksichtigt wurden oder nicht. Folglich muss das ausländische Scheidungsurteil durch ein inländisches Urteil ergänzt resp. abgeändert werden (vgl. BGE 145 III 109 E. 4.3 S. 111 f. mit Hinweisen; SUSANNE FRIEDAUER, Vorsorgeausgleich – eine Auslegung im nationalen und internationalen Kontext, in MARC HÜRZELER [Hrsg.], BVG-Tagung 2024, Schriftenreihe des Instituts für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis IRP-HSG, Band 124, 2025, S. 73 ff., S. 80).  Sachlich zuständig für ein solches Urteil ist das Zivilgericht (FRIEDAUER, a.a.O., S. 80). Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291; vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 IPRG). Die schweizerischen Gerichte sind für Klagen auf Ergänzung oder Abänderung von Entscheidungen über die Scheidung oder die Trennung zuständig, wenn sie diese selbst ausgesprochen haben oder wenn sie nach Artikel 59, 60 oder 60a zuständig sind (Art. 64 Abs. 1 IPRG). Für den Ausgleich von Vorsorgeansprüchen gegenüber einer schweizerischen Einrichtung der beruflichen Vorsorge sind die schweizerischen Gerichte ausschliesslich zuständig. Fehlt eine Zuständigkeit nach Abs. 1, so sind die schweizerischen Gerichte am Sitz der Vorsorgeeinrichtung zuständig (Art. 64 Abs. 1bis IPRG). Nach Art. 59 IPRG sind für Klagen auf Scheidung oder Trennung die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten (lit. a) oder die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Klägers, wenn dieser sich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2026, BV 200 2026 184 - 4 seit einem Jahr in der Schweiz aufhält oder wenn er Schweizer Bürger ist (lit. b), zuständig. Haben die Ehegatten keinen Wohnsitz in der Schweiz und ist einer von ihnen Schweizer Bürger, so sind die Gerichte am Heimatort für Klagen auf Scheidung oder Trennung der Ehe zuständig, wenn es unmöglich oder unzumutbar ist, die Klage am Wohnsitz eines der Ehegatten zu erheben (Art. 60 IPRG). Haben die Ehegatten keinen Wohnsitz in der Schweiz und ist keiner von ihnen Schweizer Bürger, so sind die schweizerischen Gerichte am Ort der Eheschliessung für Klagen auf Scheidung oder Trennung zuständig, wenn es unmöglich oder unzumutbar ist, die Klage am Wohnsitz eines der Ehegatten zu erheben (Art. 60a IPRG).  Vorliegend haben die Parteien weder Wohnsitz in der Schweiz noch verfügen sie über die Schweizer Staatsangehörigkeit noch haben sie in der Schweiz geheiratet, weshalb sich die örtliche Zuständigkeit nach Art. 64 Abs. 1bis IPRG bestimmt (vgl. fünftes Lemma hiervor), wonach die schweizerischen Gerichte am Sitz der Vorsorgeeinrichtung zuständig sind. Die Sammelstiftung C.________ hat ihren Sitz in ... (vgl. Handelsregisterauszug [<www.zefix.ch>]). Damit ist vorliegend das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt örtlich und sachlich für die Ergänzung des ausländischen Scheidungsurteils zuständig (vgl. § 5 Abs. 1 Ziff. 1 und § 70 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]); das Schlichtungsverfahren entfällt (vgl. Art. 198 lit. c ZPO; FRIEDAUER, a.a.O., S. 81). Nur wenn es dem Zivilgericht nicht möglich sein sollte, nach Art. 280 oder 281 ZPO über den Vorsorgeausgleich zu entscheiden, hätte gemäss Art. 25a Abs. 1 FZG das kantonale Versicherungsgericht die Teilung gestützt auf den vom Zivilgericht bestimmten Teilungsschlüssel von Amtes wegen durchzuführen, wobei hierfür am Ort des Ergänzungsverfahrens anzuknüpfen wäre und die Zuständigkeit diesfalls an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt fiele (vgl. § 5 Abs. 1 Ziff. 5 und § 82 Abs. 1 GOG). Nach dem Dargelegten ist auf die Eingabe vom 16. März 2026 zufolge fehlender sachlicher und örtlicher Zuständigkeit nicht einzutreten. http://www.zefix.ch https://legacy.swisslex.ch/doc/aol/fb6ba016-bed8-43e8-aa11-9f41a38173d5/d14b19c8-5e79-4de6-89de-e2501acd79f5/source/document-link

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2026, BV 200 2026 184 - 5 -  Das Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) sieht keine Pflicht des unzuständigen Gerichts vor, Eingaben an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kennt in Art. 30 eine Weiterleitungspflicht, mangels Verweises im BVG ist es jedoch gemäss seinem Art. 2 im Bereich der beruflichen Vorsorge nicht anwendbar. Art. 4 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern (VRPG; BSG 155.21) sieht vor, dass die angerufene Behörde, die sich für unzuständig hält, die Eingabe an die zuständige Verwaltungs- oder Verwaltungsjustizbehörde weiterleitet. Diese Weiterleitungspflicht gilt jedoch nur für bernische Behörden; gegenüber Behörden anderer Kantone besteht keine Pflicht zur Weiterleitung. Somit scheidet bei dieser Konstellation eine Weiterleitung aus (vgl. MICHEL DAUM, in: HERZOG/DAUM [HRSG.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2020, Art. 4 N. 5 mit Hinweis).  Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.  Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).  Schweizerische Behörden haben gerichtliche Urkunden auf dem diplomatischen Weg ins Ausland zuzustellen, es sei denn, von der Schweiz abgeschlossene Abkommen sähen Erleichterungen vor (BGE 124 V 47 E. 3a S. 50 mit Hinweisen). Nach Art. 11 Ziff. 1 des von der Schweiz und Österreich ratifizierten Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland (SR 0.172.030.5) ist eine direkte postalische Zustellung des vorliegenden Urteils an A.________ zulässig (wurden vorliegend doch keine einschlägigen Vorbehalte vorgebracht [Vorbehalte einsehbar unter: <www.coe.int/de/web/conventions>]; vgl. zum Ganzen auch: MELCHIOR http://www.coe.int/de/web/conventions

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2026, BV 200 2026 184 - 6 - VOLZ, Zustellungen sozialversicherungsgerichtlicher Urkunden und Entscheide im Ausland, in SZS 5/2019, S. 260 ff., S. 267). Für die direkte postalische Zustellung von Gerichtsurkunden nach Serbien besteht demgegenüber keine rechtliche Grundlage, weshalb die Zustellung an B.________ auf dem diplomatischen Weg zu erfolgen hat. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf die Eingabe vom 16. März 2026 wird nicht eingetreten. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - B.________ (auf dem diplomatischen Weg) - Sammelstiftung C.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2026, BV 200 2026 184 - 7 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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