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Bern Verwaltungsgericht 02.03.2026 200 2026 138

2 marzo 2026·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·1,071 parole·~5 min·15

Riassunto

Einspracheentscheid vom 3. Februar 2026

Testo integrale

UV 200 2026 138 JAP/GET/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 2. März 2026 Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiber Germann A.________ Beschwerdeführerin gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 3. Februar 2026

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2026, UV 200 2026 138 - 2 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung,  Die … geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) betreibt ein Einzelunternehmen mit der Firmierung ... (vgl. SHAB- Publikation vom TT. Januar 2025) und war als Selbstständigerwerbende bei der Suva freiwillig unfallversichert, als sie sich bei einem Unfall vom 1. Juli 2025 (Suva-Schadennummer 25.69803.25.2) u.a. am rechten Knie bzw. bei einem Unfall vom 13. November 2025 (Suva- Schadennummer 27.66916.25.5) an der linken Hand bzw. am Mittelfinger (Dig. III) verletzte (Akten der Versicherten [act. I] 3/3, 5).  Mit Verfügung vom 25. November 2025 (act. I 3) stellte die Suva die vorübergehenden Versicherungsleistungen für die Beschwerden am rechten Knie im Zusammenhang mit dem Unfall vom 1. Juli 2025 per Ende Dezember 2025 ein und verneinte einen Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen. Hiergegen erhob die Versicherte am 18. Dezember 2025 Einsprache (act. I 2). Sie erklärte, das "Knie [sei] wieder in Ordnung, der Rücken [sei] jedoch weiterhin deutlich schlechter als vor dem Unfall".  Die Suva trat mit Entscheid vom 3. Februar 2026 (act. I 1) mit der Begründung auf die Einsprache nicht ein, einerseits sei die Leistungsterminierung hinsichtlich der Kniebeschwerden nicht gerügt worden und gehöre deshalb nicht zum Streitgegenstand, andererseits stünden die Rückenbeschwerden ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, diesbezüglich werde die Suva weitere Abklärungen tätigen.  Mit Eingabe vom 26. Februar 2026 hat die Versicherte Beschwerde erhoben und beantragt, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Suva (Beschwerdegegnerin) zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin habe die Heilbehandlung (physiotherapeutische Behandlung) des rechten Knies weiterhin zu gewähren. Die Beschwerdeführerin rügt insbesondere, es sei im Einspracheentscheid keine materielle Prüfung der Leistungspflicht für die weiterhin bestehenden Kniebeschwerden vorgenommen worden. Zwar habe sie in der Einsprache erklärt, die Kniebeschwerden hätten sich deut-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2026, UV 200 2026 138 - 3 lich gebessert, dies habe jedoch ihrem damaligen subjektiven Empfinden entsprochen und der weitere Verlauf habe gezeigt, dass weiterhin Beschwerden bestehen und eine physiotherapeutische Behandlung notwendig sei.  Die Beschwerde befasst sich nicht einzig mit der materiellen Seite des Streitfalls, vielmehr wird darin (auch) erklärt, weshalb die Beschwerdegegnerin die Einsprache materiell hätte beurteilen sollen. Damit genügt die Beschwerde dem Erfordernis einer sachbezogenen Begründung (vgl. BGE 123 V 335 E. 1b S. 337). Soweit darin allerdings die Zusprache von Physiotherapie beantragt wird, hat ein Forumsverschluss zu erfolgen, ist hier doch einzig und allein zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache zu Recht nicht eintrat.  Der Verwaltungsakt vom 25. November 2025 (act. I 3) beschränkte sich nach seinem klaren Wortlaut einzig und allein auf die rechtsseitigen Kniebeschwerden und erstreckte sich nicht auf die Rückenschmerzen. Damit standen die Rückenbeschwerden im Einspracheverfahren ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2021 AHV Nr. 21 S. 67, 9C_86/2021 E. 5.2). Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin, den Fallabschluss allein betreffend das Kniegelenk zu verfügen, ist nicht zu beanstanden. Nicht in Betracht käme dagegen beispielsweise ein separater Fallabschluss einerseits für psychische und andererseits für somatische Beschwerden (vgl. PÄR- LI/KUNZ, in: KIESER/KRADOLFER/LENDFERS [Hrsg.], Kommentar zum ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 4 N. 93 mit Hinweis auf BGer 8C_210/2018 E. 3.2.3.1). Ebenfalls unzulässig wäre es wohl, den Fallabschluss für Verletzungen in einzelnen Kompartimenten bzw. an spezifischen Gelenkstrukturen zu verfügen, soweit generelle Kniegelenksbeschwerden geltend gemacht werden. Stehen hingegen – wie hier – Beschwerden in verschiedenen Körperregionen zur Diskussion, ist eine separate Beurteilung und damit auch ein separater Fallabschluss praxisgemäss ohne weiteres zulässig.  Den Parteianträgen kommt entsprechend dem Verfügungsgrundsatz für die Festlegung des Streitgegenstandes (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 165) vorrangige Bedeutung zu. So wie die versicherte Person sich https://www.swisslex.ch/doc/unknown/9bc48c22-59b5-4f1e-b721-bf2314141256/citeddoc/0a6999f9-e5aa-4a93-8e5a-b72e25c00131/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/unknown/9bc48c22-59b5-4f1e-b721-bf2314141256/citeddoc/0a6999f9-e5aa-4a93-8e5a-b72e25c00131/source/document-link

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2026, UV 200 2026 138 - 4 mit einer Verfügung durch Nichtanfechtung abfinden kann, so steht ihr auch die Befugnis zu, nur einzelne der verfügungsweise geregelten Rechtsverhältnisse durch ein Rechtsmittel überprüfen zu lassen (vgl. BGE 118 V 311 E. 3b S. 314). Die Beschwerdeführerin focht die Verfügung vom 25. November 2025 (act. I 3) mit Einsprache vom 18. Dezember 2025 (act. I 2) an, wobei sie sich klarerweise einzig auf die geltend gemachten Rückenbeschwerden bezog. Sie hielt explizit fest, das (rechte) Knie sei "wieder in Ordnung", womit sie gegen den diesbezüglichen Fallabschluss nicht opponierte, sondern diesen akzeptierte. M.a.W. gehörten die Rückenbeschwerden nicht zum Anfechtungs- und die Kniebeschwerden nicht zum Streitgegenstand. Vor diesem Hintergrund trat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einsprache nicht ein. Dass in dieser Phase nach dem subjektiven Empfinden der Beschwerdeführerin die Fingerverletzung als Folge des weiteren Unfalls vom 13. November 2025 im Fokus stand und die Knieverletzung retrospektiv betrachtet damals allenfalls nicht vollständig ausgeheilt war, ist in diesem Kontext unerheblich. Eine materielle Prüfung hinsichtlich der Kniebeschwerden hätte künftig einzig unter dem Titel eines Rückfalls bzw. einer Spätfolge Platz zu greifen, soweit dereinst eine entsprechende Meldung vorläge (vgl. dazu Art. 11 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]; BGE 144 V 245 E. 6.1 S. 254, 118 V 293 E. 2c S. 296). Bei dieser Ausgangslage erweist sich die Beschwerde als unbegründet; sie ist abzuweisen.  Unter diesen Umständen erübrigt sich die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 61 Ingress des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1[ i.V.m. Art. 83 i.V.m. 69 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]).  Für diesen kostenlosen Entscheid (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG [Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639]) ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 2 lit. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2026, UV 200 2026 138 - 5 - Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Es wird festgestellt, dass dem Verwaltungsgericht am 27. Februar 2026 eine Beschwerde zugekommen ist. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - Suva (samt Doppel der Eingabe vom 26. Februar 2026) - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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