IV 200 2026 11 ACT/IMD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 18. Mai 2026 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 21. November 2025
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2026, IV 200 2026 11 - 2 - Sachverhalt: A. Die 1974 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Oktober 2021 unter Hinweis auf ein Dickdarmkarzinom bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. II] 1). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab. Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS C.________ vom 19. Juli 2023 (act. II 50.1-50.7), deren Stellungnahme vom 20. Juni 2024 (act. II 83) und den "Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb" vom 17. Oktober 2025 (act. II 110) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 22. Oktober 2025 (act. II 111) die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht. Den Invaliditätsgrad ermittelte sie dabei für die Zeiträume vom 1. April 2022 bis zum 2. August 2022 (19 %) und vom 3. August 2022 bis zum 28. Februar 2023 (12 %) in Anwendung der gemischten Methode (15 % Erwerbstätigkeit und 85 % Aufgabenbereich). Ausgehend von einem Statuswechsel hin zu einem Vollerwerbspensum per 1. März 2023 ermittelte sie ab jenem Zeitpunkt einen Invaliditätsgrad von 30 %, für den Zeitraum ab 1. Januar 2024 setzte sie diesen auf 37 % fest. Nach dagegen erhobenen Einwänden (act. II 118) verfügte die IVB am 21. November 2025 (act. II 120) wie angekündigt. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, mit Eingabe vom 8. Januar 2026 Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. In Aufhebung der Verfügung vom 21. November 2025 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. März 2023 die gesetzlichen Invalidenrentenleistungen auszurichten. 2. Der Beschwerdeführerin seien berufliche Massnahmen zu gewähren.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2026, IV 200 2026 11 - 3 - 3. Eventualiter: Es sei ein neues neurologisches, neuropsychologisches und allenfalls psychiatrisches Gutachten einzuholen und nachfolgend neu zu entscheiden. 4. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen unter Beiordnung der Unterzeichneten als unentgeltliche Rechtsvertreterin. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin - Mit Eingabe vom 20. Januar 2026 reichte die Beschwerdeführerin aufforderungsgemäss (vgl. prozessleitende Verfügung vom 12. Januar 2026) Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und darüber hinaus einen Arztbericht sowie ein Arbeitszeugnis zu den Akten. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 4. Februar 2026 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2026, IV 200 2026 11 - 4 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde – vorbehältlich der nachstehenden Erwägung – einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 21. November 2025 (act. II 120). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Soweit die Zusprechung beruflicher Eingliederungsmassnahmen beantragt wird (Beschwerde S. 2 Ziff. I./2), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da die Beschwerdegegnerin darüber nicht verfügt hat (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2021 AHV Nr. 21 S. 67, 9C_86/2021 E. 5.2). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV [WEIV]) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Zwar hat sich die Beschwerdeführerin im Oktober 2021 und damit vor Inkrafttreten der WEIV bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet (act. II 1), indessen liegt der frühestmögliche Zeitpunkt der potenziellen Entstehung eines Rentenanspruchs nach dem 1. Januar 2022 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG), weshalb die diesbezüglichen Bestimmungen des IVG, des ATSG und der IVV in der ab dem 1. Januar 2022 gültigen Fassung Anwendung finden (Rz. 9100 des Kreisschreibens des Bundesamtes
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2026, IV 200 2026 11 - 5 für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). 2.4 Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invali-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2026, IV 200 2026 11 - 6 ditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. 2.5 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode, welche sich aus dem Status ergibt. Dieser bestimmt sich nach Art. 24septies Abs. 1 IVV nach den erwerblichen Verhältnissen, in denen sich die versicherte Person befinden würde, wenn sie nicht gesundheitlich beeinträchtigt wäre. Gemäss Art. 24septies Abs. 2 IVV gilt eine versicherte Person als erwerbstätig nach Art. 28a Abs. 1 IVG, wenn sie im Gesundheitsfall eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, die einem Beschäftigungsgrad von 100 % oder mehr entspricht (lit. a). Die versicherte Person gilt als nicht erwerbstätig nach Art. 28a Abs. 2 IVG, wenn sie im Gesundheitsfall keine Erwerbstätigkeit ausüben würde (lit. b) respektive als teilerwerbstätig nach Art. 28a Abs. 3 IVG, wenn sie im Gesundheitsfall eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, die einem Beschäftigungsgrad von weniger als 100 % entspricht (lit. c). 2.6 2.6.1 Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG richtet sich die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.6.2 Gemäss Art. 28a Abs. 2 IVG wird bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, für die Bemessung des In-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2026, IV 200 2026 11 - 7 validitätsgrades in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (spezifische Methode [Betätigungsvergleich]; vgl. auch BGE 142 V 290 E. 4 S. 293). 2.6.3 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt (gemischte Methode). In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen. 2.6.4 Gemäss Art. 27bis Abs. 1 IVV werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen die Invaliditätsgrade in Bezug auf die Erwerbstätigkeit (lit. a) und in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich (lit. b) zusammengezählt. Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird gemäss Art. 27bis Abs. 2 IVV das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 % entspricht, hochgerechnet (lit. a), das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 % entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst (lit. b) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (lit. c). Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird nach Art. 27bis Abs. 3 IVV der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt (lit. a) und der Anteil nach lit. a anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Abs. 2 lit. c und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Abs. 3 lit. b). 2.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2026, IV 200 2026 11 - 8 und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 2.8 2.8.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 % erhöht (lit. b). 2.8.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 147 V 167 E. 4.1 S. 169, 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2025 IV Nr. 34 S. 129, 8C_235/2024 E. 4, 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 2.8.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invali-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2026, IV 200 2026 11 - 9 ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 2.8.4 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 165, 9C_8/2010 E. 3.1). 2.8.5 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden, weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird. Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeitpunkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimonatsfrist von Art. 88a IVV festzusetzende Zeitpunkt der Anspruchsänderung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (BGE 150 V 67 E. 4.3.2 S. 70, 133 V 263 E. 6.1 S. 263; SVR 2020 IV Nr. 70 S. 243, 8C_132/2020 E. 4.2.2). 3. 3.1 In gesundheitlicher Hinsicht ergibt sich aus den Akten – soweit entscheidwesentlich – das Folgende: 3.1.1 Dem Austrittsbericht der Spital D.________ AG vom 27. April 2021 (act. II 14/5 ff.) sind u.a. die folgenden Diagnosen zu entnehmen: 1. Stenosierendes Adenokarzinom des proximalen Colons (siehe Diagnose 2) […] 2. Polysplenische Heterotaxie mit Non-Rotation der Viszera (Linke Isomerie) 3. Milde Hypokaliämie 4. Mässige Mangelernährung (NRS-Score am 19.04.2021: 4 Punkte) Am 16. April 2021 seien eine laparoskopische Adhäsiolyse (120 min) und eine erweiterte proximale Hemikolektomie mit "Transverso"-Ileostomie seitseit isoperistaltisch durchgeführt worden. Eine Computertomographie (CT)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2026, IV 200 2026 11 - 10 des Abdomens habe regelrechte postoperative Befunde gezeigt. Am 22. April 2021 sei die Patientin mit reizlosen Wundverhältnissen und in gutem Allgemeinzustand auch nach eigenem Drängen nach Hause entlassen worden. 3.1.2 Im Sprechstundenbericht vom 24. November 2021 (act. II 14/1 ff.) hielt Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Medizinische Onkologie, fest, zwischen dem 18. Mai und dem 3. August 2021 seien vier Zyklen einer adjuvanten Chemotherapie durchgeführt worden. Subjektiv scheine sich die Patientin gut von der Chemotherapie erholt zu haben. Wegen einem interkurrenten Soor sei sie antimykotisch behandelt worden. Sie verspüre noch Restsymptome im Halsbereich. In der aktuellen Computertomographie fänden sich keine Hinweise auf ein Krankheitsrezidiv. Am 22. Februar 2022 (act. II 20/2 ff.) berichtete Dr. med. E.________, dass sich die Patientin sechs Monate nach Abschluss der adjuvanten Chemotherapie weiterhin energielos fühle und rasch erschöpfbar sei. Sie erhole sich nur langsam von der Chemotherapie. 3.1.3 Dr. med. F.________, Praktischer Arzt, attestierte im Bericht vom 16. August 2022 (act. II 31/3 ff.) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit April 2021, zunächst wegen der Chemotherapie, seit August 2021 wegen eines Fatigue-Syndroms. Es liege keine typische depressive Symptomatik vor. Am 23. Januar 2023 (act. II 41) berichtete Dr. med. F.________ über einen stationären Gesundheitszustand. 3.1.4 Im polydisziplinären Gutachten vom 19. Juli 2023 (act. II 50.1- 50.7) erwähnten die MEDAS-Gutachter als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein Cancer-related Fatiguesyndrom (ICD-10: G93.3) und ein Adenokarzinom des Colon ascendens (act. II 50.1/5 Ziff. 4.3.1). In allgemein-internistischer Hinsicht wurde ausgeführt, es fänden sich keine Erkrankungen von Relevanz und mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (act. II 50.2/5 Ziff. 6.1). Dem onkologischen Teilgutachten sind die Diagnosen Cancer-related Fatiguesyndrom (ICD-10: G93.3) und Adenokarzinom des Colon ascendens zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2026, IV 200 2026 11 - 11 entnehmen (act. II 50.3/5 Ziff. 6.3.2). Ein Cancer-related Fatiguesyndrom (CRF) sei eine rein anamnestische Diagnose und liege anamnestisch sowohl in der offenen Befragung bezüglich Einschränkungen und Beschwerden wie auch in der systematischen Befragung mittels validierter Fragebogen vor (act. II 50.3/5 Ziff. 6.3.1). Der Therapieverlauf bezüglich der onkologischen Erkrankung sei korrekt gewesen, allerdings erschwert durch die fortgeschrittene Diagnose mit Ileus und notfallmässiger Behandlung sowie chirurgisch erschwerten Bedingungen bei Situs inversus abdominalis. Die multifaktoriellen und therapiebedingten Einschränkungen durch die Fatigue-Erkrankung könnten durch multidisziplinäre Massnahmen noch reduziert werden (act. II 50.3/6 Ziff. 7.1). Die Beschwerdeführerin könne aus rein onkologischer Sicht zu 70 % als … tätig sein. Die optimal angepasste Tätigkeit erlaube Pausen; körperlich schwere Tätigkeiten seien zu vermeiden (act. II 50.3/6 Ziff. 8.1 f.). Der neurologische Gutachter führte aus, während der Chemotherapie habe die Beschwerdeführerin anamnestisch Missempfindungen und ein Taubheitsgefühl im Bereich der Hände beidseits entwickelt. Retrospektiv handle es sich hier um eine transiente, am ehesten chemotherapieinduzierte Polyneuropathie. Im Verlauf von eineinhalb Jahren nach der Chemotherapie hätten sich diese Beschwerden vollständig zurückgebildet, sodass die Beschwerdeführerin seit Sommer 2022 nach eigenen Angaben nicht mehr unter diesen Beschwerden leide. Anamnestisch und klinisch-neurologisch ergebe sich sonst kein Hinweis auf eine Schädigung des zentralen oder des peripheren Nervensystems oder der Muskulatur (act. II 50.4/6 Ziff. 6.3.1). Aus neurologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (act. II 50.4/7 Ziff. 8.1 f.). In psychiatrischer Hinsicht wurde festgehalten, die Symptome der Müdigkeit, der Erschöpfung, des Ausgelaugtseins und die Konzentrationsprobleme seien durch den Tumor und die Chemotherapie und nicht durch eine psychiatrische Erkrankung verursacht worden. Es sei keine psychiatrische Diagnose zu stellen (act. II 50.5/8 Ziff. 6.2). Anhand der Angaben in den Akten bestünden auch keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin früher einmal eine depressive Episode gehabt hätte (act. II 50.5/9
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2026, IV 200 2026 11 - 12 - Ziff. 6.3.1). Die Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt (act. II 50.5/15 f. Ziff. 8.1 f.). Gemäss neuropsychologischem Gutachten werde aufgrund der Anamnese (Schulausbildung) von einer prämorbid normalen Intelligenz ausgegangen. Die Beschwerdeführerin habe in den Testergebnissen überwiegend altersnormgerechte Werte erreicht. Vereinzelt ergäben sich – in einer Anforderung zur Aufmerksamkeitsaktivierung – weit unterdurchschnittliche Befunde. In den kognitiven Testergebnissen fielen somit Schwankungen auf. Dieses Leistungsprofil mit einem häufigen und plötzlichen Pausenbedarf sei neuropsychologisch nicht plausibel erklärbar. Die geschilderten ausgeprägten kognitiven Auffälligkeiten infolge der Karzinomerkrankung hätten in der neuropsychologischen Begutachtung in den Testergebnissen überwiegend nicht objektiviert werden können. In der Literatur sei bekannt, dass im Rahmen von onkologischen Erkrankungen bzw. Behandlungen, psychischen Störungen, Schmerzen, Müdigkeit und auch infolge von Nebenwirkungen von Medikamenten die kognitive Leistungsfähigkeit gemindert sein könne. Aus neuropsychologischer Sicht würden die in der Begutachtung gefundenen Verhaltensauffälligkeiten jedoch nicht hinreichend dadurch erklärt. In der klinischen Verhaltensbeobachtung, in den Testergebnissen und in den durchgeführten Beschwerdevalidierungsverfahren ergäben sich sehr deutliche Hinweise auf eine teils eingeschränkte und schwankende Anstrengungsbereitschaft. In der Gesamtbeurteilung unter Einbezug der Ergebnisse der Beschwerdevalidierung sowie des Testprofils bestünden erhebliche Zweifel an einer durchgängig ausreichenden Mitwirkung in der Untersuchung. Möglicherweise bestünden kognitive Auffälligkeiten bzw. eine persistierende Fatigue. Eine abschliessende Einschätzung der kognitiven Leistungsfähigkeit sei aufgrund der vorliegenden Daten nicht möglich (act. II 50.7/5). Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung hielten die MEDAS- Gutachter fest, für sämtliche Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Die optimal angepasste Tätigkeit erlaube Pausen; körperlich schwere Tätigkeiten seien zu vermeiden (act. II 50.1/6 Ziff. 4.7). 3.1.5 Im Bericht des Spitals G.________ vom 20. März 2024 (act. II 79/8 ff.) betreffend die am 18. März 2024 durchgeführte neuropsychologische
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2026, IV 200 2026 11 - 13 - Testung wurde ausgeführt, aufgrund unklarer Validität in den durchgeführten Testverfahren zur Aufmerksamkeit, insbesondere in der Grundaktivierung und der Daueraufmerksamkeit, sei zusätzlich ein Beschwerdevalidierungstest durchgeführt worden, der qualitativ und quantitativ auffällig ausgefallen sei. Hinweise auf eine verminderte Anstrengungsbereitschaft seien somit gegeben. Aus neuropsychologischer Sicht sei aufgrund der Befunde und des klinischen Eindrucks von nicht validen bzw. nicht authentischen kognitiven Befunden auszugehen, weshalb auch keine Angaben zum Schweregrad der Minderleistungen gemacht werden könnten. Auch die Ursache der kognitiven Minderleistungen müsse offenbleiben. Unter Berücksichtigung der anamnestischen Angaben bzw. Diagnosen (z.B. Depressivität, Angststörung, Fatigue) seien rein theoretisch gewisse kognitive Minderleistungen, z.B. im Bereich der Aufmerksamkeit, durchaus im Zusammenhang mit einer Fatiguesymptomatik denkbar. Aufgrund der mangelhaften Validität der Befunde sei jedoch eine klare Beurteilung der kognitiven Leistungsfähigkeit und damit auch bezüglich der arbeitsbezogenen Leistungsfähigkeit oder Therapiemöglichkeiten nicht möglich. 3.1.6 PD Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Medizinische Onkologie, gab im Bericht vom 5. April 2024 (act. II 79/2 ff.) an, aufgrund der typischen Anamnese könne weiterhin von einem krebstherapieassoziierten Fatiguesyndrom ausgegangen werden. Es bestehe auch ein Status nach Covid-19-Infektion. Die Diagnose von Symptomen und Funktionsdefiziten sei allerdings erschwert durch inkohärente Assessment-Resultate, nicht aussagekräftige neuropsychologische Untersuchungen und die Schwierigkeit der Beschwerdeführerin, die mehrfach von unabhängigen Fachpersonen berichtete eingeschränkte und wechselnde Anstrengungsbereitschaft aus eigenem Erleben heraus berichten respektive erklären zu können. Erschwerend komme hinzu, dass sie die empfohlenen Behandlungsmassnahmen nur minimal habe umsetzen können; von der Beschwerdeführerin werde dies als nicht möglich aufgrund der schweren Erschöpfbarkeit und Müdigkeit erklärt. Diese Schwierigkeiten seien gemäss zwei unabhängigen psychiatrischen Beurteilungen nicht erklärbar durch psychiatrische Diagnosen oder eingeschränkte Intelligenz. Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei nur schwer möglich.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2026, IV 200 2026 11 - 14 - 3.1.7 In der Stellungnahme vom 20. Juni 2024 (act. II 83) führten die MEDAS-Gutachter aus, die geschilderte Arbeitsfähigkeit sei rein onkologisch ab einem Jahr nach Beendigung der adjuvanten Chemotherapie möglich. Davor müsse schrittweise ein Wiedereinstieg von geschätzt 20 %, beginnend im März 2022, steigend um 10 - 20 % monatlich bis zum Erreichen der Arbeitsfähigkeit von 70 %, angenommen werden. Im April 2022 wäre dementsprechend aus rein onkologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 30 % angepasst möglich gewesen. Bei der Erledigung der Arbeiten im Haushalt seien die gleichen Einschränkungen anzunehmen. 3.1.8 Aus dem Austrittsbericht der Klinik I.________ AG vom 4. Oktober 2024 (act. II 90/3 ff.) geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin vom 5. August bis zum 7. September 2024 zur stationären integrierten onkologischen Rehabilitation befand. Bei Eintritt habe sie über Fatigue und Taubheitsgefühl um die Lippen sowie über Kribbelparästhesien der Hände berichtet. Durch die Fatigue bestünden zudem Defizite bei den Aktivitäten des täglichen Lebens. Am Ende der Rehabilitation habe sie von einer tendenziellen Zunahme der körperlichen Leistungsfähigkeit berichtet. Die subjektive Einschätzung der Müdigkeit habe sich vor allem bezüglich der kognitiven und emotionalen Müdigkeit und bezüglich der Erholsamkeit des Schlafes verbessert. Die psychische Belastung sei anhaltend hoch geblieben. Die Arbeitsfähigkeit habe vom 5. bis zum 25. August 2024 0 % betragen; anschliessend sei die Wiederaufnahme des Arbeitspensums von 10 % geplant. Die weitere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erfolge durch die nachbehandelnden Ärzte. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2026, IV 200 2026 11 - 15 - 3.3.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3.2 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 151 V 244 E. 3.5 S. 248, 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). 3.4 Das MEDAS-Gutachten vom 19. Juli 2023 (act. II 50.1), die einzelnen Teilgutachten (act. II 50.2-50.5 und 50.7) sowie die gutachterliche Stellungnahme vom 20. Juni 2024 (act. II 83) erfüllen die vorerwähnten höchstrichterlichen Beweisanforderungen und erbringen vollen Beweis. Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen, sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand werden nachvollziehbar, umfassend und einlässlich begründet. Die Beurteilung des Gesundheitszustandes erfolgte unter Einbezug von sämtlichen seitens der Gutachterstelle als relevant erachteten (vgl. dazu Art. 44 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 5 ATSG) Fachdisziplinen (Allgemeine Innere Medizin [act. II 50.2], Onkologie [act. II 50.3], Neurologie [act. II 50.4], Psychiatrie [act. II 50.5] und Neuropsychologie [act. II 50.7]) und beruht auf kongruenten Einschätzungen an-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2026, IV 200 2026 11 - 16 lässlich der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (act. II 50.1). Was die Beschwerdeführerin dagegen vorträgt, führt zu keinem anderen Ergebnis: 3.4.1 In neuropsychologischer Hinsicht konnte von der Gutachterin im Juni 2023 keine abschliessende Einschätzung der kognitiven Leistungsfähigkeit vorgenommen werden, da sich in der klinischen Verhaltensbeobachtung, in den Testergebnissen und in den durchgeführten Beschwerdevalidierungsverfahren "sehr deutliche Hinweise auf eine teils eingeschränkte und schwankende Anstrengungsbereitschaft" ergeben hatten (act. II 50.7/5). Ebenso ging der – vom behandelnden Arzt PD Dr. med. H.________ beauftragte (act. II 98/2) – Neuropsychologe des Spitals G.________ im Bericht vom 20. März 2024 (act. II 98/2 ff.) "aufgrund der Befunde und des klinischen Eindrucks von nicht validen bzw. nicht authentischen kognitiven Befunden" aus, weshalb eine klare Beurteilung der kognitiven Leistungsfähigkeit und damit auch bezüglich der arbeitsbezogenen Leistungsfähigkeit oder Therapiemöglichkeiten ebenfalls nicht möglich war (act. II 98/5). Durch die Durchführung der zweiten neuropsychologischen Abklärung läuft die von PD Dr. med. H.________ in der an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin adressierten E-Mail vom 27. Dezember 2023 (act. II 72/10) geübte Kritik am MEDAS-Gutachten ins Leere, wurde darin doch eine erneute neuropsychologische Exploration empfohlen, die – wie soeben dargelegt – zu keinem anderen Ergebnis als diejenige durch die MEDAS-Gutachterin führte. Da kein psychischer Gesundheitsschaden vorliegt, der die nicht authentischen neuropsychologischen Defizite erklären würde (act. II 50.5/12 Ziff. 7.1), ist kein neuropsychologischer Gesundheitsschaden erstellt (vgl. zur Aufgabe des psychiatrischen Facharztes bei der Beurteilung neuropsychologischer Defizite Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_380/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 10.2.1). 3.4.2 Der Austrittsbericht der Klinik I.________ AG vom 4. Oktober 2024 (act. II 90/3 ff.) enthält keine neuen Aspekte, welche im Rahmen der MEDAS-Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt blieben (vgl. SVR 2021 IV Nr. 10 S. 27, 9C_672/2019 E. 5.7, 2019 UV Nr. 31 S. 116, 8C_835/2018 E. 3). Daran ändert nichts, dass neu ein Status nach Covid-Infektion diagnostiziert wurde (act. II 90/5; Beschwerde S. 5 f.), da die Befunde im Wesentlichen gleich geblieben sind und die Beschwerdeführerin im Rahmen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2026, IV 200 2026 11 - 17 der Behandlung – wie bereits zuvor – insbesondere die Fatigue beklagte (act. II 90/6). Abgesehen davon ging es beim Aufenthalt in dieser Institution um eine integrierte onkologische Rehabilitation resp. Therapie und nicht um einen Aufenthalt zur versicherungsmässigen Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Dementsprechend findet sich im Austrittsbericht denn auch keine Auseinandersetzung mit dem MEDAS-Gutachten. Bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit haben die Gutachter die Fatigue berücksichtigt (act. II 50.1/5 Ziff. 4.3.1, /6 Ziff. 4.5 sowie act. II 50.3/5 Ziff. 6.3.2, /6 Ziff. 7.1 und 8.1). Die Rüge, die von der onkologischen Gutachterin mit einem Score von sieben von maximal zehn Punkten bewertete und als "recht ausgeprägt" beschriebene Fatigueproblematik (act. II 50.3/4 Ziff. 4.3) sei nicht gewürdigt worden (Beschwerde S. 6), ist unberechtigt. Dabei wird übersehen, dass die MEDAS-Gutachter in der Stellungnahme vom 20. Juni 2024 (act. II 83) darauf Bezug nahmen und überzeugend ausführten, dieser Score sage nur (aber immerhin) aus, dass sich die Beschwerdeführerin entsprechend eingeschränkt fühle (act. II 83/2). Dies bedeutet, es geht dabei einzig um die Darstellung der subjektiv empfundenen Problematik und nicht um eine objektive Einschätzung. 3.4.3 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt. Auf weitere medizinische Abklärungen, namentlich die beantragte Begutachtung in den Fachrichtungen Neurologie, Neuropsychologie und allenfalls Psychiatrie (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. I./3), ist in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 151 V 258 E. 4.4 S. 261 f., 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4) zu verzichten. Gestützt auf das beweiskräftige MEDAS-Gutachten vom 19. Juli 2023 (act. II 50.1) und die gutachterliche Stellungnahme vom 20. Juni 2024 (act. II 83) ist eine Arbeitsfähigkeit von 70 % erstellt (act. II 50.1/6 Ziff. 4.6 f.), wobei die geklagte Fatigue berücksichtigt ist. Dies gilt nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende der adjuvanten Chemotherapie (3. August 2021 [act. II 31/15]), d.h. ab August 2022, während ab April 2022 von einer Arbeitsfähigkeit von 30 % auszugehen ist (vgl. act. II 83/1). Die Erhöhung der Arbeitsfähigkeit per August 2022 stellt einen Revisionsgrund dar (vgl. E. 2.8.2 hiervor).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2026, IV 200 2026 11 - 18 - 4. Die Beschwerdegegnerin setzte den Status der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. April 2022 bis zum 28. Februar 2023 auf 15 % Erwerbstätigkeit und 85 % Aufgabenbereich fest (erste Phase); ab dem 1. März 2023 ging sie von einem Vollerwerbspensum aus (zweite Phase; act. II 110/4 Ziff. 4.2, 120/3). Dies blieb unbestritten (Beschwerde S. 5) und ist aufgrund der Aktenlage betreffend die erste Phase denn auch nicht zu beanstanden (vgl. act. II 16, 61). Erstellt ist im Weiteren, dass im Gesundheitsfall per 1. März 2023 eine deutliche Erhöhung des Arbeitspensums stattgefunden hätte. Ob überwiegend wahrscheinlich von einer Steigerung auf ein Vollzeiterwerbspensum auszugehen ist, kann vorliegend offen bleiben; auch so resultiert kein Rentenanspruch (vgl. nachfolgend). Der Statuswechsel per 1. März 2023 stellt – nebst dem medizinischen (vgl. E. 3.4.3 hiervor) – einen weiteren Revisionsgrund dar. 5. 5.1 Zu prüfen ist zunächst, wie es sich mit der Invalidität im Erwerbsbereich verhält. Dabei sind die Einschränkungen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu bestimmen (vgl. E. 2.6.1 hiervor). 5.1.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns massgeblich, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 150 V 67 E. 4.1 S. 69, 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Unter Berücksichtigung des erfüllten Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (act. II 83/1) und der im Oktober 2021 erfolgten Anmeldung zum Rentenbezug (act. II 1, 11) ist der (hypothetische) Beginn des Rentenanspruchs auf April 2022 festzusetzen (Art. 29 Abs. 1 IVG). 5.1.2 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2026, IV 200 2026 11 - 19 überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). 5.1.3 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Invalideneinkommen; Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt (Art. 26bis Abs. 2 Satz 1 IVV). Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen (Art. 26bis Abs. 3 IVV in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung). In der ab 1. Januar 2024 geltenden Fassung lautet Art. 26bis Abs. 3 IVV wie folgt: Vom statistisch bestimmten Wert nach Abs. 2 werden 10 % abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 % abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig. Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die sta-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2026, IV 200 2026 11 - 20 tistischen Werte nach Abs. 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). 5.2 Die Beschwerdegegnerin bemass das Validen- und das Invalideneinkommen auf der Grundlage desselben Tabellenlohns gemäss LSE 2022, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total, Frauen (act. II 110/6 ff. Ziff. 5.3 ff.). Dies ist unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass die Beschwerdeführerin einerseits in ihrer bisherigen Erwerbskarriere nur sehr geringe Einkommen erzielt hat (act. II 8) sowie keine angestammte Tätigkeit existiert und sie andererseits ihre gutachterliche definierte zumutbare medizinisch-theoretische Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit (vgl. E. 3.4.3 hiervor) nicht ausschöpft, nicht zu beanstanden. Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (in BGE 148 V 321 nicht publ. E. 6.2 des Urteils des BGer 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022). Ein leidensbedingter Abzug gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur Kürzung von Tabellenlöhnen (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2024 UV Nr. 14 S. 58, 8C_706/2022 E. 6.1.2, 2018 IV Nr. 46 S. 147, 8C_211/2018 E. 3.3) ist nicht vorzunehmen. Die medizinisch bedingten Einschränkungen wurden mit der Einschätzung der funktionellen Leistungsfähigkeit durch die Gutachter mit deren definiertem Zumutbarkeitsprofil hinreichend berücksichtigt und dürfen daher nicht nochmals in die Bemessung mittels eines leidensbedingten Abzugs einfliessen. Des Weiteren wären invaliditätsfremde Gesichtspunkte (Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad) bei beiden auf einer tabellarischen Berechnungsgrundlage beruhenden Vergleichseinkommen vorzunehmen (vgl. Urteil des BGer 8C_42/2008 vom 19. Januar 2009 E. 5). Für die Zeit von April bis August 2022 (Arbeitsfähigkeit von unter 50 % [vgl. E. 3.4.3 hiervor]; Art. 26bis Abs. 3 IVV in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung) sowie ab Januar 2024 (Art. 26bis Abs. 3 Satz 1 IVV in der ab 1. Januar 2024 gültigen Fassung) ist jeweils ein Abzug von 10 % zu berücksichtigen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2026, IV 200 2026 11 - 21 - Damit ergeben sich die folgenden Invaliditätsgrade im Erwerbsbereich: - ab 1. April 2022: 10.95 % (70 % Arbeitsunfähigkeit zuzüglich 10 % von 30 % Restarbeitsfähigkeit, gewichtet mit dem Erwerbsstatus von 15 % [vgl. E. 4 hiervor]: [70 + {0.1 x 30}] x 0.15); - ab 1. August 2022: 4.5 % (30 % Arbeitsunfähigkeit gewichtet mit dem Erwerbsstatus von 15 % [vgl. E. 4 hiervor]: 30 x 0.15); - ab 1. März 2023: 30 % (30 % Arbeitsunfähigkeit); - ab 1. Januar 2024: 37 % (30 % Arbeitsunfähigkeit abzüglich 10 % von 70 % Restarbeitsfähigkeit). 6. Im Folgenden ist die Einschränkung im Aufgabenbereich zu prüfen. 6.1 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 223, 9C_762/2017 E. 3.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2026, IV 200 2026 11 - 22 - 6.2 Im Abklärungsbericht vom 17. Oktober 2025 ermittelte der Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin anhand des Betätigungsvergleichs eine Einschränkung von ungewichtet 8.9 % (act. II 110/9 ff. Ziff. 7.2), was – betreffend den Zeitraum von April 2022 bis Ende Februar 2023 – gewichtet einer Einschränkung von 7.57 % (8.9 % x 0.85 [Anteil Haushalt; vgl. E. 4 hiervor]) entspricht (act. II 110/15 Ziff. 8). Der Bericht wurde vom spezialisierten Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin gestützt auf eine Abklärung bei der Beschwerdeführerin zu Hause (vgl. Art. 69 Abs. 2 Satz 2 IVV) verfasst. Das Ergebnis stützt sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin zu den erwerblichen Verhältnissen und zum Haushalt unter Berücksichtigung des gutachterlich beschriebenen Zumutbarkeitsprofils (vgl. act. II 110/5 Ziff. 5.1). Die im Abklärungsbericht enthaltene Umschreibung der Haushaltsaufgaben entspricht den Vorgaben gemäss Rz. 3609 KSIR. Die Gewichtung der einzelnen Aufgabenbereiche hält sich sodann innerhalb der dort angegebenen Bandbreiten und ist in Anbetracht der konkreten Umstände nicht zu beanstanden. Was die Gewichtung der einzelnen Einschränkungen anbelangt, ist der Betätigungsvergleich nachvollziehbar begründet und hinreichend detailliert. Klare Fehleinschätzungen der Abklärungsfachperson, welche einen Eingriff des Gerichts in deren Ermessen rechtfertigen würden (vgl. E. 6.1 hiervor), sind nicht ersichtlich. Der Abklärungsbericht vom 17. Oktober 2025 (act. II 110) ist demnach voll beweiskräftig, was denn auch unbestritten geblieben ist. 7. Aus den Einschränkungen im Erwerb (vgl. E. 5.2 hiervor) und im Haushalt (vgl. E. 6.2 hiervor) resultieren die folgenden gerundeten Invaliditätsgrade (vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 196, 8C_575/2018 E. 7.1): - 19 % (10.95 % + 7.57 %) ab 1. April 2022; - 12 % (4.5 % + 7.57 %) ab 1. August 2022; - 30 % ab 1. März 2023; - 37 % ab 1. Januar 2024.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2026, IV 200 2026 11 - 23 - Damit besteht für den gesamten hier in Frage stehenden Zeitraum kein Rentenanspruch (vgl. E. 2.3 hiervor). Die angefochtene Verfügung vom 21. November 2025 (act. II 120) ist dementsprechend nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und – unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege (E. 8.3 hiernach) – der unterliegenden Beschwerdeführerin zur Bezahlung aufzuerlegen. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 8.3 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61, 9C_432/2010 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 21, 8C_22/2010 E. 6.1). 8.3.1 Die Bedürftigkeit im Sinne der Prozessarmut ist aktenkundig (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 7). Zudem kann das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden und die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung ist zu bejahen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin ist demnach gutzuheissen. Somit ist die Beschwerdeführerin –
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2026, IV 200 2026 11 - 24 unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu befreien. Festzusetzen bleibt das amtliche Honorar von Rechtsanwältin B.________. 8.3.2 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der kantonalen Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. 8.3.3 Mit Kostennote vom 12. Februar 2026 macht Rechtsanwältin B.________ einen Aufwand von 11.25 Stunden à Fr. 280.-- geltend, was nicht zu beanstanden ist. Gestützt darauf ist der tarifmässige Parteikostenersatz auf Fr. 3'507.30 (Honorar: Fr. 3'150.-- [11.25 Stunden x Fr. 280.--]; Auslagenpauschale 3 %: Fr. 94.50; MWST: Fr. 262.80 [8.1 % auf Fr. 3'244.50]) festzusetzen. Davon ist Rechtsanwältin B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2'505.20 (Honorar: Fr. 2'250.-- [11.25 Stunden x Fr. 200.--]; Auslagenpauschale 3 %: Fr. 67.50; MWST: Fr. 187.70 [8.1 % auf Fr. 2'317.50]) auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO (Art. 113 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2026, IV 200 2026 11 - 25 - Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird sie – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Der tarifmässige Parteikostenersatz der amtlichen Anwältin wird in diesem Verfahren auf Fr. 3'507.30 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwältin B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2'505.20 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 6. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2026, IV 200 2026 11 - 26 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.