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Bern Verwaltungsgericht 18.03.2025 200 2025 96

18 marzo 2025·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,190 parole·~11 min·5

Riassunto

Einspracheentscheid vom 8. Januar 2025

Testo integrale

ALV 200 2025 96 FRC/IMD/BRN Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 18. März 2025 Verwaltungsrichterin Frey Gerichtsschreiber Imhasly A.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 8. Januar 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2025, ALV 200 2025 96 -2- Sachverhalt: A. Die 1982 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 13. Mai 2024 erneut beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) … zur Arbeitsvermittlung an (vgl. Akten des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier RAV-Region … [act. II] 205 f.) und stellte gleichentags einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 14. Mai 2024 (vgl. Akten des AVA, Dossier Arbeitslosenkasse Bern [act. IIA] 148 ff.). Mit Schreiben vom 17. September 2024 (act. II 129) forderte das AVA die Versicherte zur Stellungnahme bezüglich des Vorwurfs quantitativ ungenügender Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode August 2024 auf. Nachdem die Versicherte mit E-Mail vom 26. September 2024 (act. II 100) hierzu Stellung genommen hatte, verfügte das AVA am 25. Oktober 2024 (act. II 86 ff.) die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für vier Tage ab dem 1. September 2024 wegen erstmalig ungenügender Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 24 f.) wies das AVA, Rechtsdienst (Beschwerdegegner), mit Einspracheentscheid vom 8. Januar 2025 (act. II 14 ff.) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 5. Februar 2025 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben. Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2025 auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2025, ALV 200 2025 96 -3- Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 8. Januar 2025 (act. II 14 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung der Beschwerdeführerin in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von vier Tagen wegen quantitativ ungenügender Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit. 1.3 Bei einer Einstelldauer von vier Tagen und einem Taggeldanspruch von Fr. 242.75 (act. IIA 22) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2025, ALV 200 2025 96 -4- 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). 2.2 Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt nicht (zwingend) den Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der versicherten Person und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mithin dem (auch) der Arbeitslosenversicherung entstandenen Schaden voraus. Vielmehr werden bestimmte Handlungen und Unterlassungen bereits dann sanktioniert, wenn sie ein Schadensrisiko in sich bergen (BGE 141 V 365 E. 2.1 S. 367; SVR 2022 ALV Nr. 20 S. 67, 8C_24/2021 E. 3.1). Bei der Schadenminderungspflicht der versicherten Person handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts (BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463; SVR 2020 EL Nr. 6 S. 21, 9C_251/2019 E. 7.3.1). Einer versicherten Person sind im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2025, ALV 200 2025 96 -5- 2.3 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164). 2.4 In quantitativer Hinsicht werden in der Praxis durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genügend erachtet (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369, 139 V 524 E. 2.1.4 S. 528). Dabei ist allerdings nicht schematisch auf eine rein quantitative Grenze abzustellen. Vielmehr ist die Qualität des Vorgehens der versicherten Person mit Blick auf die konkreten Umstände zu prüfen, wobei mitunter eine gezielte Arbeitssuche und gut dargestellte Bewerbungen besser sind als zahlreiche Arbeitsbemühungen (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_737/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.2). 3. 3.1 In der von der Beschwerdeführerin am 19. Juni 2024 unterzeichneten Wiedereingliederungsvereinbarung (act. II 184 f.) verpflichtete diese sich, mindestens zehn Arbeitsbemühungen pro Monat zu tätigen; dies über den ganzen Monat verteilt. Betreffend die hier interessierende Kontrollperiode August 2024 wies sie fristgerecht (vgl. Art. 26 Abs. 2 AVIV) am 5. September 2024 auf elektronischem Weg acht Arbeitsbemühungen zwischen dem 13. und dem 30. August 2024 nach (act. II 135 f.). Damit waren die Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitraum offenkundig quantitativ ungenügend, was eine Verletzung der Schadenminderungspflicht darstellt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2025, ALV 200 2025 96 -6- 3.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet eine Verletzung der Schadenminderungsflicht und macht zunächst geltend, sie habe ab dem 19. August 2024 eine Individuelle Arbeitsmarktliche Massnahme (AMM) besucht (vgl. act. II 33 ff., 107 f.). In diesem Rahmen habe ihr die zuständige Fachkraft mitgeteilt, dass acht Arbeitsbemühungen für den Monat August 2024 ausreichen würden. Sie habe sich daran gehalten (Beschwerde, S. 1). Mit dieser Argumentation vermag die Beschwerdeführerin nichts für sich abzuleiten. Einerseits ist eine entsprechende Auskunft aktenmässig nicht belegt; andererseits ist in den der Beschwerdeführerin ausgehändigten Allgemeinen Teilnahmebedingungen für AMM unter dem Titel "Allgemeine Pflichten" festgehalten, dass die RAV-Kundinnen während der AMM u.a. der Personalberaterin oder dem Personalberater die vereinbarten Arbeitsbemühungen zu übermitteln haben (act. II 111). Sollten während der AMM tatsächlich Unklarheiten bezüglich der Anzahl der einzureichenden Arbeitsbemühungen aufgekommen sein, hätte sich die Beschwerdeführerin hierüber bei ihrer RAV-Beraterin erkundigen müssen, was sie jedoch unterlassen hat. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (act. II 16). 3.3 Des Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe im August 2024 zehn weitere Arbeitsbemühungen getätigt, die sie jedoch nicht auf dem elektronischen Formular aufgeführt habe. In diesem Zusammenhang reichte sie im Einspracheverfahren das handschriftlich ausgefüllte und mit 19. August 2024 datierte Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" ein (act. II 26 f.). Unabhängig davon, ob die angegebenen Arbeitsbemühungen effektiv getätigt wurden oder nicht, reichte sie das Formular erst am 23. November 2024 und damit deutlich nach dem fünften Tag des der Kontrollperiode folgenden Monats (vgl. Art. 26. Abs. 2 AVIV) beim AVA ein. Folglich haben diese Arbeitsbemühungen unbeachtet zu bleiben, zumal ein entschuldbarer Grund für die verspätete Einreichung weder ersichtlich ist noch geltend gemacht wird (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.4 Am Ganzen ändert schliesslich auch das beschwerdeweise eingereichte Schreiben der B.________ vom 28. Oktober 2024 (Akten der Beschwerdeführerin [act. I ] 2) nichts, worin diese bestätigt, dass sich die Beschwerdeführerin am 10. August 2024 bei ihr beworben habe und einen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2025, ALV 200 2025 96 -7- Arbeitsvertrag ab dem 1. November 2024 unterzeichnet habe. Der Antritt einer neuen Anstellung per 1. November 2024 entband die Beschwerdeführerin im August 2024 nicht von der Pflicht, sich um eine Arbeit zu bemühen, zumal sich aus den Akten keine Hinweise dafür ergeben, dass die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt bereits eine verbindliche Zusage für den Stellenantritt gehabt hätte (vgl. dazu Urteil des BGer 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 3 und 4.2). Da sich in den Akten kein Arbeitsvertrag befindet, lässt sich nicht bestimmen, wann dieser abgeschlossen wurde. Gegenüber dem AVA erwähnte die Beschwerdeführerin ihre neue Arbeitgeberin und den Stellenantritt per 1. November 2024 jedenfalls erstmals am 18. Oktober 2024 (act. II 76). Im Beratungsgespräch mit der zuständigen RAV- Beraterin vom 14. Oktober 2024 (act. II 91) kam die Anstellung noch nicht zur Sprache, womit davon auszugehen ist, dass diese zu jenem Zeitpunkt noch nicht konkretisiert worden war. Dies umso mehr als u.a. die per Ende Oktober 2024 anstehende "Aussteuerung" sowie die Absicht der Beschwerdeführerin, einen Kurs des C.________ (…) zu absolvieren, Thema des Gesprächs bildeten. 3.5 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerdeführerin ihrer Schadenminderungspflicht (E. 2.2 hiervor) nur ungenügend nachgekommen, womit die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgt ist. 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von vier Einstelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; ARV 2023 S. 279 E. 4.1). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Wird die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2025, ALV 200 2025 96 -8versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 35, 8C_331/2019 E. 3.3; ARV 2023 S. 279 E. 4.3, S. 197 E. 5.3, 2022 S. 444 E. 3.3). 4.2 Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von vier Tagen entspricht einer Sanktion im unteren Bereich des leichten Verschuldens (vgl. E. 4.1 hiervor). Das verfügte Einstellmass liegt innerhalb des vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) herausgegebenen "Einstellrasters", wonach bei erstmals ungenügenden Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode eine Einstelldauer von drei bis vier Tagen vorgesehen ist (AVIG-Praxis ALE, D79 Ziff. 3.A/1, <www.arbeit.swiss>). Da die Beschwerdeführerin bereits in der Kontrollperiode Juli 2024 für zu spät eingereichte Arbeitsbemühungen für sechs Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden war (vgl. act. II 122 f.), wäre die Einstellungsdauer angemessen zu verlängern gewesen (vgl. E. 4.1 hiervor). Damit ist die von der Verwaltung getroffene Sanktion als äusserst wohlwollend zu qualifizieren. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, insbesondere der Tatsache, dass die Anzahl der zu berücksichtigenden Arbeitsbemühungen nur unwesentlich unter der geforderten Mindestanzahl lag, besteht gerade noch keine Veranlassung, in die Ermessensausübung der Verwaltung bei der Bestimmung der zu treffenden Sanktion einzugreifen. 5. Nach dem Dargelegten lässt sich die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von vier Tagen weder vom Grundsatz noch von der Dauer her beanstanden. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 8. Januar 2025 (act. II 14 ff.) erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2025, ALV 200 2025 96 -9- 6. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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