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Bern Verwaltungsgericht 28.01.2026 200 2025 801

28 gennaio 2026·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,370 parole·~17 min·8

Riassunto

Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2025

Testo integrale

FZ 200 2025 801 ISD/GET/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 28. Januar 2026 Verwaltungsrichter Isliker Gerichtsschreiber Germann A.________ Beschwerdeführer gegen Eidgenössische Ausgleichskasse EAK Rechtsdienst, Schwarztorstrasse 59, 3003 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Januar 2026, FZ 200 2025 801 - 2 - Sachverhalt: A. Im August 2025 beantragte A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bei der Eidgenössischen Ausgleichskasse EAK (nachfolgend EAK bzw. Beschwerdegegnerin) rückwirkend ab August 2024 für seinen im … 2004 geborenen Sohn B.________ Familienzulagen in Form von Ausbildungszulagen im Zusammenhang mit einer Lehre zum ... EFZ (Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis; Akten der EAK [act. II] 1 f.; 38). Nach zuerst formlosem "Ablehnungsentscheid" vom 26. August 2025 (act. II 20 f.), mit welchem der Versicherte nicht einverstanden war (act. II 22), verneinte die EAK mit Verfügung vom 9. September 2025 (act. II 27 f.) einen Leistungsanspruch mit der Begründung, das anlässlich der Lehre erzielte Bruttoerwerbseinkommen von B.________ liege über dem für Kinder massgeblichen Betrag der maximalen vollen Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache (act. II 29-32) wies die EAK mit Entscheid vom 28. Oktober 2025 ab (act. II 63-65). B. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 27. November 2025 Beschwerde. Er beantragt die Ausrichtung von Ausbildungszulagen ab August 2024 für seinen Sohn B.________. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Dezember 2025 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Januar 2026, FZ 200 2025 801 - 3 - Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Der Arbeitgeber des Beschwerdeführers (C.________ [act. II 4]) hat seinen (Amts-)Sitz im Kanton Bern (Art. 58 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 [RVOG; SR 172.010] i.V.m. Anhang 1 Ziff. VI.1.8 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV; SR 172.010.1]), weshalb die örtliche Zuständigkeit gegeben ist (Art. 22 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen [FamZG; SR 836.2]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2025 (act. II 63-65). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Ausbildungszulagen ab … 2024 für den im … 2004 geborenen Sohn des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der im August 2024 begonnenen Lehre zum ... EFZ. 1.3 Die Ausbildungszulagen im Kanton Bern betrugen im Jahr 2024 Fr. 290.-- monatlich (Fr. 250.-- x 115 %; aArt. 5 Abs. 2 FamZG in der zwischen 1. Januar und 31. Dezember 2024 in Kraft gestandenen Fassung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Januar 2026, FZ 200 2025 801 - 4 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die Familienzulagen [KFamZG; BSG 832.71]) bzw. ab dem Jahr 2025 Fr. 310.-- monatlich (Fr. 268.-- x 115 %; Art. 5 Abs. 2 FamZG in der ab 1. Januar 2025 in Kraft stehenden Fassung i.V.m. Art. 1 Abs. 2 KFamZG). Der Lehrvertrag wurde mit einer Bildungsdauer von drei Jahren (1. August 2024 bis 31. Juli 2027) abgeschlossen (act. II 38). Ferner besteht ein Anspruch auf Familienzulagen längstens bis zum Ende des Monats, in dem das Kind das 25. Altersjahr vollendet hat (Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG). Damit liegt der Streitwert, unabhängig davon, ob auf die vertragliche Dauer des Lehrverhältnisses (36 Monate) oder die maximal mögliche Bezugsdauer bis Vollendung des 25. Lebensjahres (61 Monate) abgestellt wird, unterhalb von Fr. 20'000.-- (5 x Fr. 290.-- + 56 x Fr. 310.-- = Fr. 18'810.--), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen (Art. 2 FamZG). Die Familienzulage umfasst u.a. die (hier interessierende) Ausbildungszulage. Sie wird ab dem Beginn des Monats ausgerichtet, in dem das Kind eine nachobligatorische Ausbildung beginnt, jedoch frühestens ab dem Beginn des Monats, in dem es das 15. Altersjahr vollendet; besucht das Kind nach Vollendung des 16. Altersjahrs noch die obligatorische Schule, so wird die Ausbildungszulage ab dem Beginn des darauffolgenden Monats ausgerichtet; die Ausbildungszulage wird bis zum Abschluss der Ausbildung des Kindes gewährt, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem es das 25. Altersjahr vollendet (Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG). Im Kanton Bern betrug die Ausbildungszulage im Jahr 2024 monatlich Fr. 290.-- bzw. Fr. 310.-- ab dem Jahr 2025 (vgl. E. 1.3 vorne).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Januar 2026, FZ 200 2025 801 - 5 - 2.2 Ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage besteht für Kinder, die eine Ausbildung im Sinne der Art. 49bis und 49ter der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) absolvieren (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Familienzulagen [Familienzulagenverordnung, FamZV; SR 836.21]). In Ausbildung ist ein Kind, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Art. 49bis Abs. 1 AHVV; zum Begriff der Ausbildung vgl. ferner BGE 140 V 314 E. 3.2 S. 316). Nach Art. 49bis Abs. 3 AHVV, welcher bundesrechtskonform ist (BGE 142 V 226), gilt ein Kind nicht als in Ausbildung, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV. Die maximale volle Altersrente ist der Höchstbetrag der Altersrente im Sinne von Art. 34 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) und entspricht dem doppelten Mindestbetrag. Sie belief sich im Jahr 2024 auf monatlich Fr. 2'450.-- (Fr. 1'225.-- x 2; Art. 34 Abs. 3 und 5 AHVG in der bis 31. Dezember 2024 in Kraft gestandenen Fassung) und ab dem Jahr 2025 auf monatlich Fr. 2'520.-- (Fr. 1'260.-- x 2; Art. 34 Abs. 3 und 5 AHVG in der seit 1. Januar 2025 in Kraft stehenden Fassung). 2.3 Zur Feststellung des Erwerbseinkommens eines sich in Ausbildung befindenden Kindes wird auf das tatsächlich erzielte Bruttoerwerbseinkommen abgestellt (BGE 142 V 442). Für die Beurteilung der Einkommensgrenze sind gemäss Ziffer 206 der Wegleitung zum Familienzulagensgesetz (FamZWL) die Bestimmungen der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Rz. 3116 ff. RWL) massgebend. Nach Rz. 3127 RWL (in der seit 1. Januar 2024 in Kraft stehenden Fassung) erhalten "Kinder, deren Bruttoerwerbseinkommen über dem Betrag einer maximalen vollen Altersrente liegt, […] keine Waisen- bzw. Kinderrente".

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Januar 2026, FZ 200 2025 801 - 6 - 2.4 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 151 V 264 E. 6.2 S. 266, 151 V 137 E. 4.3 S. 140, 151 V 186 E. 4.1 S. 189, 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6). Das Gericht weicht jedoch insoweit von Weisungen ab, als sie nicht gesetzmässig sind bzw. in Ermangelung gesetzlicher Vorschriften mit den allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts nicht im Einklang stehen (BGE 132 V 121 E. 4.4 S. 125). 3. 3.1 Aufgrund der Akten steht fest, dass der Sohn des Beschwerdeführers gemäss Lehrvertrag vom 10. Juni 2024 (act. II 38 f.) am 1. August 2024 eine Lehre zum ... EFZ antrat. Dabei wurde im ersten bzw. zufolge Verkürzung zweiten Bildungsjahr ein Bruttolohn von monatlich Fr. 3'400.-und im dritten bzw. vierten Bildungsjahr von monatlich Fr. 3'550.-- respektive Fr. 3'750.--, jeweils zuzüglich eines 13. Monatslohns (act. II 39), vereinbart. Weiter folgt aus dem Lohnausweis betreffend das Jahr 2024 sowie den eingereichten Lohnabrechnungen (act. II 5 f.; 8; 10; 12; 14; 16; 18), dass der vertraglich vereinbarte Lohn auch effektiv ausbezahlt wurde. Gegenteiliges macht der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend. Dieses Einkommen stellt damit das massgebliche Bruttoerwerbseinkommen im Sinne von Art. 49bis Abs. 3 AHVV (vgl. E. 2.3 vorne) für die Beurteilung der Frage dar, ob die im August 2024 begonnene Lehre als (potentiell) anspruchsbegründende Ausbildung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG (vgl. E. 2.1 vorne) zu qualifizieren ist. Dies ist zu verneinen, nachdem das aktenkundige Gehalt von monatlich Fr. 3'400.-- (2024) bzw. Fr. 3'550.-- (2025) die "maximale volle Altersrente" (Art. 49bis Abs. 3 AHVV) von monatlich Fr. 2'450.-- (2024) bzw. Fr. 2'520.-- (2025) deutlich übersteigt (vgl. E.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Januar 2026, FZ 200 2025 801 - 7 - 2.2 vorne). Erzielt(e) der Sohn des Beschwerdeführers somit ein Einkommen, welches über dem anspruchsverneinenden Grenzbetrag von Art. 49bis Abs. 3 AHVV lag bzw. liegt, so befand er sich gemäss dieser Bestimmung nicht in Ausbildung im Sinne des Gesetzes bzw. der Verordnung (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_800/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 4.3). Die Beschwerdegegnerin hat demzufolge einen Anspruch auf Ausbildungszulagen zu Recht verneint. 3.2 Was in der Beschwerde dagegen vorgebracht wird, verfängt nicht: 3.2.1 Entgegen dem Beschwerdeführer folgt aus den gesetzlichen, verordnungsmässigen und rechtsprechungsgemässen Vorgaben, dass der im Rahmen der Regelung der AHV-Waisenrente normativ ausgestaltete (AHVrechtliche) Ausbildungsbegriff (Art. 25 Abs. 5 AHVG) vorbehaltlos auch im Familienzulagenrecht gilt, indem Art. 1 Abs. 1 FamZV integral auf die Bestimmungen des Art. 49bis und 49ter AHVV verweist (vgl. E. 2.2 vorne; MIRI- AM LENDFERS, in: KIESER/LENDFERS [Hrsg.], JaSo 2014, Junge Erwachsene in Ausbildung, S. 124). Der in Art. 49bis Abs. 3 AHVV vor dem Hintergrund des dem Bundesrat im Rahmen der Gesetzgebungsdelegation (Art. 25 Abs. 5 AHVG) eingeräumten weiten Ermessensspielraums (BGE 148 V 334 E. 5.2.3 S. 341, 142 V 226 E. 7.2.1 S. 232) bundesrechtskonform (BGE 142 V 226) festgelegte Grenzbetrag gilt sodann nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung absolut (Urteil des BGer 8C_866/2017 vom 17. April 2018 E. 5.2.2; UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl. 2020, Art. 25 Rz. 19). Ferner entspricht das erzielte Erwerbseinkommen nach Art. 49bis Abs. 3 dem Bruttoerwerbseinkommen (BGE 142 V 442; vgl. E. 2.3 vorne), mithin dem Gehalt vor Abzügen. Insbesondere enthalten weder das Gesetz (Art. 25 Abs. 5 AHVG; Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG) noch die Verordnung (Art. 1 Abs. 1 FamZV; Art. 49bis und 49ter AHVV) Anhaltspunkte, wonach beim erzielten Erwerbseinkommen Gewinnungskosten (Beschwerde S. 2 Rz. 2) zu berücksichtigen und vom Bruttoerwerbseinkommen in Abzug zu bringen wären. Namentlich bezieht sich der im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren vom Beschwerdeführer ins Feld geführte BGE 111 V 124 (act. II 22) auf die Berücksichtigung von Gewinnungskosten bei Erwerbseinkommen im Ergänzungsleistungsrecht. Eine Art. 11a der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Januar 2026, FZ 200 2025 801 - 8 leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) entsprechende oder auch nur nachempfundene Bestimmung existiert im Familienzulagenrecht indes nicht. Gerade auch dieser Gegensatz zwischen positivrechtlicher Verankerung im Ergänzungsleistungsrecht einerseits und dem Fehlen einer vergleichbaren Norm im Familienzulagenrecht andererseits spricht dafür, dass sich der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber in Letzterem bewusst gegen die Abzugsfähigkeit von Gewinnungskosten beim Bruttoerwerbseinkommen entschieden hat, zumal es sich sowohl bei den Ergänzungsleistungen als auch bei den Ausbildungszulagen gemäss FamZG um Bedarfsleistungen handelt (BGE 142 V 442 E. 5.3 S. 446; Urteil des BGer 8C_94/2007 vom 15. April 2008 E. 4.1). Diesen rechtlichen Vorgaben wird in den hier massgeblichen und im angefochtenen Einspracheentscheid berücksichtigten (act. II 64) Wegleitungen Rz. 206 FamZWL i.V.m Rz. 3127 RWL – Letztere lautet identisch wie die bis 31. Dezember 2023 in Kraft gestandene und vom Beschwerdeführer genannte Weisung Rz. 3366 RWL – Rechnung getragen, indem Rz. 206 FamZWL betreffend den massgeblichen Ausbildungsbegriff sowie namentlich auch für die Beurteilung der anspruchsverneinenden Einkommensgrenze ausdrücklich auf die "Bestimmungen der AHV" und die die AHV- Waisenrente betreffenden Regelungen von Rz. 3116 ff. RWL verweist (vgl. E. 2.3 vorne), während Rz. 3127 RWL sowohl die in Art. 49bis Abs. 3 AHVV definierte Einkommensgrenze übernimmt als auch das erzielte Erwerbseinkommen als Bruttoerwerbseinkommen definiert. Entgegen dem Beschwerdeführer (Beschwerde S. 3 Rz. 5) besteht für das Gericht somit kein Anlass, geschweige denn ein triftiger Grund, von den in den genannten Weisungen getroffenen Regelungen abzuweichen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Weisungen nicht gesetzmässig wären bzw. in Ermangelung gesetzlicher Vorschriften mit den allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts nicht im Einklang ständen. Auch kann nicht gesagt werden, dass auf dem Wege der genannten Verwaltungsweisungen über Gesetz und Verordnung hinausgehende Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruchs eingeführt worden wären (vgl. E. 2.4 vorne). 3.2.2 Zu keinem anderen Schluss führt BGE 142 V 442. In diesem Urteil entschied das Bundesgericht, dass zur Feststellung des Erwerbseinkom-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Januar 2026, FZ 200 2025 801 - 9 mens eines sich in Ausbildung befindenden Kindes auf das tatsächlich erzielte Bruttoerwerbseinkommen abzustellen ist (vgl. E. 2.3 vorne), wobei die Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens nicht zulässig sei. Mit der Begründung, der vorliegende Fall unterscheide sich dadurch von den üblichen Sachverhalten, dass das Erzielen des Bruttoeinkommens nur möglich sei, weil vorweg die Kosten für den auswärtigen Wochenaufenthalt getragen würden, leitet der Beschwerdeführer aus diesem Urteil ab, dass entgegen der Weisung Rz. 3127 RWL nur das tatsächlich verfügbare Einkommen zu berücksichtigen sei (Beschwerde S. 3 f. Rz. 7 f.). Denn durch diese für die Absolvierung der Ausbildung unumgängliche Auslagen vermindere sich das tatsächlich verfügbare Einkommen um monatlich Fr. 1'400.--, so dass der massgebende Einkommenswert von Fr. 2'520.-deutlich unterschritten werde (Beschwerde S. 3 f. Rz. 8). Aus den Akten und den Angaben in der Beschwerde (S. 2 Rz. 2) folgt, dass der Sohn des Beschwerdeführers am Ausbildungsort ab 1. August 2024 eine Dreieinhalbzimmer-Wohnung mietete und hierfür gemäss Mietvertrag vom 4. August 2024 einen monatlichen Mietzins von Fr. 1'400.-- bezahlt (act. II 40). Wie jedoch in E. 2.2 und E. 3.2.1 vorne gezeigt, spricht Art. 49bis Abs. 3 AHVV nicht vom verfügbaren, sondern vom erzielten Erwerbseinkommen, welches sodann dem Bruttoerwerbseinkommen entspricht (vgl. E. 3.2.1 vorne). Insbesondere hat sich das Bundesgericht auch gegen ein Abstellen auf den Nettolohn ausgesprochen (BGer 8C_866/2017 E. 5.2.3; MARCO REICHMUTH, in: KIESER/LENDFERS [Hrsg.], JaSo 2019, Teil 3 Aufsätze/Sozialversicherungsrechtlicher Ausbildungsbegriff, S. 167), welcher im vom Beschwerdeführer postulierten Sinne dem tatsächlich ausbezahlten und verfügbaren Lohn entspräche. Umso weniger besteht damit Raum für den Abzug allfälliger Gewinnungskosten, zumal diese ohnehin das – hier gerade nicht massgebende – Nettoeinkommen belasten würden. Sind allfällige Gewinnungskosten demnach zum vornherein nicht zu berücksichtigen, kann auch offen bleiben, ob – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – der Umstand, dass während einer Lehre auswärtige Wohnkosten anfallen als Unterschied "von den üblichen Sachverhalten" zu qualifizieren ist, und ob die geltend gemachten Wohnkosten überhaupt – wie behauptet – im Zusammenhang mit dem Erzielen eines Einkommens stehen und damit als Gewinnungskosten qualifiziert werden könnten. So oder anders vermag der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Januar 2026, FZ 200 2025 801 - 10 - Beschwerdeführer aus BGE 142 V 442 E. 6.2 S. 447 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 3.2.3 Schliesslich ändert auch die Berufung des Beschwerdeführers auf Art. 8 der Bundesverfassung (BV; SR 101) nichts an der Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids, wenn er geltend macht, indem das Bruttoeinkommen hier nicht repräsentativ sei für das tatsächlich verfügbare Einkommen, werde eine Unterscheidung im massgeblichen Sachverhalt unterlassen, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdränge. Wie in E. 3.2.2 vorne gezeigt, ändern Gewinnungskosten grundsätzlich nichts am tatsächlich verfügbaren Bruttoeinkommen im Sinne des Art. 49bis Abs. 3 AHVV. Zudem ist zu wiederholen, dass Gewinnungskosten in Zusammenhang mit der Erzielung von Einkommen regelmässig anfallen, so dass sich in Bezug auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt – sofern hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufwendungen für die Miete überhaupt von Gewinnungskosten auszugehen wäre – aufgrund der dokumentierten Verhältnisse keine Unterscheidung (BGE 150 V 105 E. 6.3 S. 114, 143 V 139 E. 6.2.3 S. 145) aufdrängt. Im Gegenteil erlaubt gerade die (bundesrechtskonform [BGE 142 V 226]) festgelegte (pauschale) Einkommensgrenze die Gleichbehandlung potentiell Anspruchsberechtigter. Das Erfordernis einer zwingenden Unterscheidung ergibt sich auch nicht aufgrund des Zwecks der Familienzulagen, welcher darin besteht, die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise und nicht – wie beschwerdeweise zumindest impliziert (S. 3 Rz. 7) – vorbehaltlos und umfassend auszugleichen (Art. 2 FamZG; vgl. E. 2.1 vorne). Hier fügt sich der Ausbildungsbegriff funktional ein. Art. 49bis Abs. 3 AHVV gelangt nicht nur in Bezug auf die Waisen- und Kinderrente der AHV zur Anwendung, sondern er betrifft gleichermassen u.a. auch die Kinderrente der Invalidenversicherung (IV). Während die Waisenrente dem Kind den Wegfall des Elternteils ersetzen soll, dient die Kinderrente (vgl. Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]; Art. 22ter Abs. 1 AHVG) der Erleichterung der Unterhaltspflicht des invalid gewordenen oder im AHV-Alter stehenden Unterhaltsschuldners und soll dessen (durch Alter oder Invalidität bedingte) Einkommenseinbusse ausgleichen (BGE 134 V 15 E. 2.3.3 S. 17). In beiden Fällen besteht für

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Januar 2026, FZ 200 2025 801 - 11 sozialversicherungsrechtliche Leistungen jedoch dann keine Notwendigkeit mehr, wenn das in Ausbildung begriffene Kind ein beachtliches Erwerbseinkommen erzielt, mit dem es seinen Lebensunterhalt wesentlich mitfinanzieren oder sogar vollständig selber finanzieren kann (BGE 148 V 334 E. 2.3 S. 337 und E. 5.2.3 S. 341; LENDFERS, a.a.O., S. 131). Dies hat das Bundesgericht auch in Bezug auf die IV-Kinderrente ausdrücklich bestätigt (BGE 142 V 226 E. 7.2.2 S. 232; Urteil des BGer 8C_875/2013 vom 29. April 2014 E. 3.2). Gleiches hat nach dem Gesagten auch im Bereich der hier streitgegenständlichen Ausbildungszulagen nach dem FamZG zu gelten. Denn vergleichbar mit IV- oder AHV-Kinderrenten bezwecken diese die infolge des Unterhalts von Kindern bei den Eltern entstehenden Kosten (teilweise) auszugleichen (UELI KIESER, Bundesgesetz über die Familienzulagen [FamZG], 2010, Art. 2 N. 10). Entsprechend ist der Rentenempfänger und nicht direkt das Kind anspruchsberechtigt (BGE 134 V 15 E. 2.3.3 S. 17), derweil auch im Bereich der Familienzulagen nicht das Kind Anspruch auf entsprechende Leistungen hat (vgl. Art. 7 FamZG i.V.m. Art. 3 KFamZG). Mit anderen Worten sind auch insoweit keine Gründe ersichtlich, weshalb unter den hier gegebenen Umständen bei Erreichen der Einkommensgrenze gemäss Art. 49bis 3 AHVV nicht von einer hinreichenden Eigenversorgungskapazität des in Ausbildung stehenden Sohnes des Beschwerdeführers auszugehen wäre. 3.2.4 Aus dem Dargelegten (vgl. E. 3.2.1 ff.) ergibt sich somit zusammenfassend, dass in Bezug auf die Massgeblichkeit des Bruttoeinkommens für die Beurteilung des Leistungsanspruchs sowie die analoge Ausgestaltung der Abgrenzungsmerkmale zur AHV die Voraussetzungen für eine Praxisänderung (vgl. BGE 145 V 304 E. 4.4 S. 309) respektive ein Abweichen von den Verwaltungsweisungen nicht erfüllt sind. 3.3 Demnach besteht der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2025 (act. II 63-65) zu Recht und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Januar 2026, FZ 200 2025 801 - 12 - 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 FamZG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Ausgangsgemäss besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 FamZG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]; BGE 126 V 143 E. 4a S. 150). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Eidgenössische Ausgleichskasse EAK - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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