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Bern Verwaltungsgericht 16.12.2025 200 2025 753

16 dicembre 2025·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,979 parole·~15 min·10

Riassunto

Verfügung vom 1. Oktober 2025

Testo integrale

IV 200 2025 753 JAP/BRO/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 16. Dezember 2025 Verwaltungsrichter Jakob, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Furrer, Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiberin Brunner A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 1. Oktober 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2025, IV 200 2025 753 - 2 - Sachverhalt: A. Der 1999 geborenen A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wurden in Anerkennung der Geburtsgebrechen Ziff. 251 und Ziff. 313 gemäss Anhang der Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen (aGgV; SR 831.232.21; in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2021) mit Verfügung vom 18. August 2003 (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 6) bzw. formlosen Mitteilungen vom 13. Januar 2009 (act. II 21) und vom 11. März 2013 (act. II 34) medizinische Massnahmen zugesprochen. Im April 2019 meldete sich die Versicherte, welche von Sommer 2015 bis Sommer 2018 eine Ausbildung zur ... EFZ (Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis) absolviert und anschliessend in diesem Beruf gearbeitet hatte (act. II 44 S. 5 Ziff. 5.3, 47 S. 2 f., 48 S. 2), unter Hinweis auf ein allergisches beruflich exazerbiertes Asthma sowie eine leichte beruflich exazerbierte atopische Dermatitis erneut bei der IVB zum Leistungsbezug an (act. II 44). Nach ersten Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht gewährte die IVB mit Mitteilung vom 6. Mai 2019 (act. II 67) Frühinterventionsmassnahmen in Form von Berufsberatung. Nachdem die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) am 16. Mai 2019 eine Nichteignungsverfügung bezüglich der Tätigkeit als ... erlassen hatte (act. II 76 S. 2 f.), gewährte die IVB ausserdem diverse Ausbildungskurse (act. II 77, 82) sowie eine Potenzialabklärung (act. II 87) und sprach der Versicherten eine Umschulung zur ... zu (act. II 94, 107). Aufgrund der nach einem am 28. April 2022 erlittenen Verkehrsunfall (act. II 125.5) aufgetretenen gesundheitlichen Probleme sprach die IVB Verlängerung der Umschulung, ein Coaching sowie eine Lerntherapie zu (act. II 163, 174, 198 f., 225). Nach erfolgreichem Abschluss der Umschulung im Januar 2025 (act. II 236 S. 2) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 20. Juni 2025 (act. II 273) die Abweisung des Rentenanspruchs in Aussicht. Nach dagegen erhobenem Einwand (act. II 277, 287) verfügte die IVB am 1. Oktober 2025 dem Vorbescheid entsprechend (act. II 289).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2025, IV 200 2025 753 - 3 - B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 6. November 2025 Beschwerde mit den folgenden Anträgen: 1. Die Verfügung vom 1. Oktober 2025 sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin bei einem IV-Grad von 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung hat. 3. Eventualiter: Die Akten seien zur weiteren medizinischen und insbesondere neuropsychologischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit Beschwerdeantwort vom 20. November 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2025, IV 200 2025 753 - 4 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 1. Oktober 2025 (act. II 289). Die Beschwerdeführerin beantragt die gerichtliche Feststellung, wonach sie bei einem Invaliditätsgrad von 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente habe (Beschwerde S. 2 Ziff. I Rechtsbegehren 2). Angesichts der Subsidiarität von Feststellungs- gegenüber Leistungsbegehren (vgl. MIRIAM LENDFERS, in: KIESER/KRADOLFER/LENDFERS [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 59 N. 11; MARKUS MÜLLER, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 73) und weil Parteieingaben nach ihrem erkennbaren, wirklichen Sinn auszulegen sind (MICHEL DAUM, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], a.a.O., Art. 32 N. 12), ist der als Feststellungsbegehren formulierte Antrag als Leistungsbegehren zu interpretieren. Streitig und zu prüfen ist damit der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2025, IV 200 2025 753 - 5 beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Der Rentenanspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG). 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2025, IV 200 2025 753 - 6 - 3. Die angefochtene Verfügung vom 1. Oktober 2025 (act. II 289) basiert in medizinischer Hinsicht auf den eingeholten Akten. Gemäss diesen leidet die Beschwerdeführerin – neben einem allergischen Asthma, einer atopischen Dermatitis und einem Status nach operativ korrigiertem doppeltem Aortenbogen (act. II 46 S. 3 f.) – an leichten neuropsychologischen Minderleistungen in der Aufmerksamkeit, im verbalen Lernen und Gedächtnis sowie in den Exekutivfunktionen (ICD-10 F06.7) mit/bei: Schädel-Hirn-Trauma Grad 1 nach einem Auffahrunfall mit dem Roller im April 2022 sowie Status nach zwei Gehirnerschütterungen nach einem …unfall und einem leichten Autounfall, zusätzlich deutlich reduzierter Belastbarkeit sowie residueller psychischer Symptomatik (vgl. neuropsychologische Abklärung vom 5. Dezember 2022 [act. II 154 S. 7]). Auf eine vertiefte medizinische Abklärung in Form einer externen Begutachtung oder Beurteilung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) wurde verzichtet. Dies ist vorliegend jedoch insoweit unschädlich, als zwischen den Parteien unbestritten ist (vgl. hierzu insbesondere die explizite Anerkennung in der Beschwerde S. 4 Ziff. II lit. B Art. 1 Ziff. 5), durch die behandelnde Ärztin mehrfach bestätigt wurde (act. II 246 S. 2, 269 S. 1, 272 S. 2) und durch die Erwerbstätigkeiten für die C.________ AG (act. II 235 S. 2 f., 270 S. 2 f.) sowie die D.________ (act. II 271 S. 2 ff.) der Tatbeweis erbracht wurde, dass die Beschwerdeführerin in einer Tätigkeit als ... jedenfalls ein Pensum von 60 % zu bewältigen vermag. Ob es sich hierbei um eine leidensangepasste Tätigkeit handelt respektive ihr aus medizinischer Sicht ein höheres Pensum zumutbar wäre, ist unerheblich bzw. kann offenbleiben, da die Beschwerdeführerin – wie aufzuzeigen sein wird – ohnehin rentenausschliessend eingegliedert ist. 4. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2025, IV 200 2025 753 - 7 - Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.1.1 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). 4.1.2 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). 4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns massgeblich, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 150 V 67 E. 4.1 S. 69, 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Mit Blick auf die bis Januar 2025 dauernde Umschulung mit einhergehendem Taggeld (act. II 107 f., 198, 201 f.) und den Umstand, dass zu diesem Zeitpunkt die sechsmonatige Karenzfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG sowie das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG längst erfüllt waren (vgl. hierzu E. 2.2 hiervor), ist der Rentenanspruch ab Februar 2025 zu prüfen, denn ein Rentenanspruch kann

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2025, IV 200 2025 753 - 8 nicht entstehen, solange Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden respektive ein Taggeld beansprucht werden kann (vgl. E. 2.2 hiervor). 4.3 Die Beschwerdeführerin absolvierte eine dreijährige Berufslehre, welche sie als ... EFZ im Jahr 2018 erfolgreich abschloss (act. II 44 S. 5 Ziff. 5.3, 48 S. 2). Damit liegt keine Frühinvalidität im Sinne von Art. 26 Abs. 5 f. IVV vor, woran nichts ändert, dass sie aufgrund der Geburtsgebrechen Ziff. 251 und Ziff. 313 aGgV Anhang bereits in der Kindheit Leistungen der IV bezog (act. II 6, 21, 34). Ferner ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin nach dem Lehrabschluss bis zur IV-Anmeldung im April 2019 (act. II 44) als ... tätig war (act. II 47 S. 2 f., 59 S. 1 f.). Die Umschulung zur ... erfolgte erst nach Erlass der Nichteignungsverfügung bezüglich der Tätigkeit als ... (act. II 76 S. 2 f.) mit Unterstützung der IV (act. II 107, 198) und damit aus medizinischen Gründen, was von der Beschwerdeführerin denn auch explizit anerkannt wird (Beschwerde S. 3 Ziff. II lit. B Art. 1 Ziff. 1). Folglich ist im Hinblick auf das zu ermittelnde Valideneinkommen weiterhin von einer Tätigkeit als ... auszugehen. Entgegen der Argumentation in der Beschwerde (S. 5 Ziff. II lit. B Art. 2 Ziff. 5) vermag daran nichts zu ändern, dass während der Umschulung durch den Verkehrsunfall vom 28. April 2022 (act. II 125.5) zusätzliche gesundheitliche Beschwerden hinzutraten. Denn als Gesunde hätte die Beschwerdeführerin nicht an einem allergischen Asthma sowie einer atopischen Dermatitis (act. II 46 S. 3) gelitten, die Tätigkeit als ... weiterhin ausüben können und keine Veranlassung gehabt, sich überhaupt auf einen anderen Beruf umschulen zu lassen. Jedenfalls bestehen keine Anhaltspunkte dafür und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht, dass sie sich ohne gesundheitliche Einschränkungen beruflich neu orientiert hätte (zur Berücksichtigung einer beruflichen Weiterentwicklung: BGE 145 V 141 E. 5.2.1 S. 144; SVR 2021 IV Nr. 29 S. 91, 9C_472/2020 E. 2.2, 2018 IV Nr. 48 S. 152, 8C_779/2017 E. 4.2). Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Valideneinkommen anhand statistischer Werte, was – angepasst an die Lohnentwicklung bis 2024 (die Werte für 2025 waren im Verfügungszeitpunkt noch nicht verfügbar [vgl. hierzu BGE 150 V 67 E. 4.2 S. 70]) – zu einem Bruttojahreseinkommen von Fr. 54'940.60 führt (Fr. 4'127.-- [Bundesamt für Statistik {BFS}, LSE 2022,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2025, IV 200 2025 753 - 9 - Tabelle TA1, Ziff. 96: sonstige persönliche Dienstleistungen, Frauen, Kompetenzniveau 2] x 12 [Monate] / 40 x 41.8 [BFS, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Ziff. 94-96: Erbringung von sonstigen Dienstleistungen, Wert 2024] / 97.4 x 103.4 [BFS, Tabelle T1.2.15, Nominallohnindex, Frauen 2016-2024, Ziff. 90-96: Kunst, Unterhaltung und Erholung, sonstige Dienstleistungen, Werte 2022 und 2024]). Zwar ist fraglich, ob die Beschwerdeführerin das im August 2018 angetretene Arbeitsverhältnis mit der E.________ GmbH (act. II 47 S. 2 f.) im Gesundheitsfall nicht weitergeführt hätte und entsprechend das Valideneinkommen anhand dieses vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Einkommens hätte ermittelt werden müssen (vgl. E. 4.1.1 hiervor). Dies kann jedoch offen bleiben, denn die Beschwerdeführerin erzielte in jenem Arbeitsverhältnis einen Einstiegslohn von Fr. 3'800.-- (act. II 47 S. 2; vgl. auch act. II 58 S. 2) und hätte demnach selbst unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Fr. 46'225.90 [Fr. 3'800.-- x 12 / 102.0 x 103.4 {BFS, Tabelle T1.2.15, Nominallohnindex, Frauen 2016-2024, Ziff. 90-96: Kunst, Unterhaltung und Erholung, sonstige Dienstleistungen, Werte 2018 und 2024}]) bzw. der gesamtarbeitsvertraglichen Vorgaben (Fr. 51’360.-- [Gesamtarbeitsvertrag für das schweizerische ... {in der ab dem 1. Januar 2024 gültigen Fassung}, Anhang Ziff. 1, 3. und folgende Berufsjahre, Wert 2025]) im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im Februar 2025 (vgl. E. 4.2 hiervor) weniger verdient als das mittels statistischer Werte ermittelte Valideneinkommen von Fr. 54'940.60 (vgl. hiervor), sodass sich das Abstellen auf die LSE zu Gunsten der Beschwerdeführerin auswirkt. 4.4 Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Invalideneinkommen anhand des tatsächlich erzielten Verdienstes, was von der Beschwerdeführerin vom Grundsatz her zu Recht nicht bestritten wird. Die Beschwerdeführerin trat am 1. Februar 2025 ein bis zum 30. Juni 2025 befristetes Arbeitsverhältnis bei der C.________ AG an, in welchem sie zunächst ein Beschäftigungspensum von 70 % innehatte und bei diesem Pensum ein Jahreseinkommen von Fr. 50'960.-- erzielte (act. II 235 S. 2). Das Pensum wurde per 1. März 2025 auf 60 % reduziert (act. II 270 S. 2). Beim per November 2025 angetretenen Arbeitsverhältnis mit der D.________ beträgt der Jahreslohn bei einem Beschäftigungsgrad von 60 % Fr. 48'750.-- (Fr. 3'750.-- x 13 [act. II 271 S. 2]). Auch unter der Annahme, dass die Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2025, IV 200 2025 753 - 10 schwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit bei einem Pensum von 60 % im Sinne von Art. 26bis Abs. 1 IVV voll ausschöpft (vgl. E. 4.1.2 hiervor; vgl. auch E. 3 in fine hiervor), wäre das entsprechende Einkommen – selbst wenn zu Gunsten der Beschwerdeführerin auf das im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (vgl. E. 4.2 hiervor) erzielte tiefere Einkommen bei der C.________ AG abgestellt würde – rentenausschliessend (vgl. E. 4.5 hiernach). Diesfalls betrüge das Invalideneinkommen Fr. 43'680.-- (Fr. 50'960.-- [act. II 235 S. 2] / 70 x 60). 4.5 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resultiert im für die Beschwerdeführerin günstigsten Fall ein Invaliditätsgrad von gerundet (BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 196, 8C_575/2018 E. 7.1) 20 % ([Fr. 54'940.60 ./. Fr. 43'680.--] / Fr. 54'940.60 x 100). Folglich hat die Beschwerdeführerin so oder anders keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. E. 2.2 hiervor). 5. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 1. Oktober 2025 (act. II 289) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2025, IV 200 2025 753 - 11 - 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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