Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 13.01.2026 200 2025 705

13 gennaio 2026·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,138 parole·~11 min·7

Riassunto

Einspracheentscheid vom 26. September 2025

Testo integrale

ALV 200 2025 705 FRC/SCC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 13. Januar 2026 Verwaltungsrichterin Frey Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Recht und Dienste, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 26. September 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Januar 2026, ALV 200 2025 705 - 2 - Sachverhalt: A. Der 1995 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war vom 1. Juni 2023 bis 31. Mai 2024 als … für die damalige C.________ (fortan: Arbeitgeberin), tätig (Akten der Arbeitslosenversicherung [Amt für Arbeitslosenversicherung {AVA} bzw. Beschwerdegegner; act. II] 64 ff.; Beschwerdeakten [act. I] 4 f.). Am 7. März 2025 wurde über die Arbeitgeberin (heute: C.________ in Liquidation) der Konkurs eröffnet (abrufbar unter: <https://www.zefix.ch/de/search/entity/list/firm/...>). Mit Schreiben vom 23. April 2025 (act. II 58 ff., 73) stellte der Versicherte Antrag auf Insolvenzentschädigung für Lohnforderungen. Zur Prüfung der Schadenminderung holte die Verwaltung weitere Angaben ein (act. II 38 ff.). Mit Verfügung vom 27. Juni 2025 (act. II 30 ff.) wurde der Antrag auf Insolvenzentschädigung abgelehnt. Die hiergegen am 15. August 2025 (act. II 11 ff.) erhobene Einsprache wies das AVA, Recht und Dienste, mit Entscheid vom 26. September 2025 (act. II 1 ff.) ab. B. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2025 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Er beantragt, der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 26. September 2025 sei aufzuheben und ihm sei eine Insolvenzentschädigung von Fr. 2'732.85 auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 3. November 2025 schliesst der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Januar 2026, ALV 200 2025 705 - 3 - Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 27. Juni 2025 (act. II 30 ff.) bestätigende Einspracheentscheid vom 26. September 2025 (act. II 1 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Insolvenzentschädigung. 1.3 Mit Blick auf den Antrag des Beschwerdeführers (Insolvenzentschädigung von Fr. 2'732.85 [Beschwerde S. 2 Ziff. I]) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Januar 2026, ALV 200 2025 705 - 4 - 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, haben nach Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen (lit. a) oder der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereitfindet, die Kosten vorzuschiessen (lit. b), oder sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben (lit. c). Die Insolvenzentschädigung ist eine Lohnausfallversicherung bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Sie bezweckt für eine beschränkte Zeit den Schutz der Lohnguthaben sowie die Sicherung des Lebensunterhaltes des Arbeitnehmers und damit die Vermeidung sozialer Härten (BGE 144 V 427 E. 3.1 S. 429). 2.2 Gemäss Art. 52 Abs. 1 AVIG deckt die Insolvenzentschädigung für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen. 2.3 2.3.1 Gemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG muss der Arbeitnehmer im Konkursoder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach muss er die Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen. Macht er während längerer Zeit keine Anstalten, seiner Lohnforde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Januar 2026, ALV 200 2025 705 - 5 rung mit hinreichender Deutlichkeit Ausdruck zu verleihen, signalisiert er mangelndes Interesse. Dadurch verliert er auch gegenüber der Arbeitslosenversicherung seine Schutzbedürftigkeit und -würdigkeit (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_53/2025 vom 8. September 2025 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). 2.3.2 Art. 55 Abs. 1 AVIG ist Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird. Sie obliegt der versicherten Person in reduziertem Umfang schon vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Arbeitgeber der Lohnzahlungspflicht nicht oder nur teilweise nachkommt und mit einem Lohnverlust zu rechnen ist. Das Mass der vorausgesetzten Schadenminderungspflicht richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Vom Arbeitnehmer wird in der Regel nicht verlangt, dass er bereits während des bestehenden Arbeitsverhältnisses gegen den Arbeitgeber Betreibung einleitet oder eine Klage einreicht. Er hat jedoch seine Lohnforderung gegenüber dem Arbeitgeber in eindeutiger und unmissverständlicher Weise geltend zu machen. Zu weitergehenden Schritten ist die versicherte Person dann gehalten, wenn es sich um erhebliche Lohnausstände handelt und sie konkret mit einem Lohnverlust rechnen muss. Denn es geht auch für die Zeit vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht an, dass die versicherte Person ohne hinreichenden Grund während längerer Zeit keine rechtlichen Schritte zur Realisierung erheblicher Lohnausstände unternimmt, obschon sie konkret mit dem Verlust der geschuldeten Gehälter rechnen muss (vgl. BGer 8C_53/2025 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). 2.3.3 Nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses muss die versicherte Person sehr rasch und sehr konkret gegen ihren Arbeitgeber vorgehen, d.h. die offenen Lohnforderungen auf dem Vollstreckungsweg unmissverständlich einfordern. Tut sie dies nicht, verliert sie wegen der Verletzung der Schadenminderungspflicht ihren Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Rz. B37 der Weisung AVIG IE; abrufbar unter: <www.arbeit.swiss>; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen: BGE 151 V 137 E. 4.3 S. 140, 186 E. 4.1 S. 189, 264 E. 6.2 S. 266, 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Januar 2026, ALV 200 2025 705 - 6 - 2.4 Bei der Schadenminderungspflicht der versicherten Person handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts (BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463; SVR 2020 EL Nr. 6 S. 21, 9C_251/2019 E. 7.3.1). Einer versicherten Person sind im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274). 3. 3.1 Vorab ist erstellt, dass über die C.________ (heute: C.________ in Liquidation) am 7. März 2025 der Konkurs eröffnet wurde (vgl. auch act. I 6), wobei das Konkursverfahren nicht abgeschlossen ist. Die Konkurspublikation im SHAB erfolgte am TT.M. 2025 und der Schuldenruf am TT.M. 2025. Die Frist von 60 Tagen nach der Veröffentlichung des Konkurses im SHAB (Art. 53 Abs. 1 AVIG) ist mit dem Antrag des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung vom 23. April 2025 (act. II 73) somit grundsätzlich eingehalten worden. Umstritten ist jedoch, ob der Beschwerdeführer die ausstehenden Lohnforderungen gegenüber der Arbeitgeberin rechtsgenüglich geltend gemacht hat und damit seiner Schadenminderungspflicht (E. 2.3 hiervor) nachgekommen ist. 3.2 Den Akten ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Arbeitgeberin dem seit 1. Juli 2023 bei der C.________ angestellten Beschwerdeführer am 18. März 2024 per 30. April 2024 kündigte (act. II 64 ff., 99, 105, 113), wobei sich aufgrund einer Krankschreibung vom 10. April bis 7. Mai 2024 (act. II 61, 69 f.) die Kündigungsfrist bis 31. Mai 2024 verlängerte. Der letzte effektive Arbeitstag des Beschwerdeführers war der 8. Mai 2024 (act. II 59); am 2. Mai 2024 (act. II 90) erhielt der Beschwerdeführer eine letzte Lohnzahlung der Arbeitgeberin. Der Beschwerdeführer wandte sich mit E-Mails vom 10. April, 8. Mai und 5. Juni 2024 (act. II 104 ff.) an seine Arbeitgeberin; ferner forderte die D.________ mit Schreiben vom 28. August 2024 (act. II 74 f.) namens des Beschwerdeführers bei der Arbeitgeberin den ausstehenden Lohn ein. Im …. 2024 nahm sich der ehemalige Vorgesetzte des Beschwerdeführers das Leben (act. II 40). Am 23. April 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Januar 2026, ALV 200 2025 705 - 7 - (act. II 99 ff.) machte der Beschwerdeführer im Konkursverfahren der ehemaligen Arbeitgeberin eine Forderung von Fr. 2'732.85 (Lohnnachzahlungen) geltend. Mit E-Mail vom 28. Mai 2025 (act. II 40) zuhanden des Beschwerdegegners hielt die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers fest, der Sohn des ehemaligen Vorgesetzten habe die Unternehmung übernommen und sich erst einmal zurechtfinden müssen, weshalb es nicht angebracht gewesen sei, gleich eine Betreibung einzuleiten. Es sei das Ziel gewesen, einen aussergerichtlichen Vergleich abzuschliessen und falls dieser scheitern würde, ein Schlichtungsgesuch einzureichen. Bereits vor dem offiziellen Schuldenruf sei die Konkurseingabe erfolgt. 3.3 Es ist erstellt, dass der Beschwerdeführer zwar kurz nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit E-Mail vom 5. Juni 2024 Lohnforderungen stellte (act. II 108), danach erfolgten jedoch während zwei Monaten keine weiteren Mahnungen bzw. Aufforderungen zur Zahlung des ausstehenden Lohns. Nach einem Schreiben vom 28. August 2024 durch die D.________ zuhanden der ehemaligen Arbeitgeberin (vgl. act. II 74 f.) und nach Ablauf der angesetzten Zahlungsfrist bis 31. August 2024 leitete der Beschwerdeführer ebenfalls keine rechtlichen Schritte gegen die ehemalige Arbeitgeberin ein, um offene Lohnansprüche auf dem Vollstreckungsweg einzufordern. Erst am 23. April 2025 (act. II 99 ff.) nahm der Beschwerdeführer eine Konkurseingabe vor. Diesen Ablauf hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers gegenüber dem Beschwerdegegner denn auch explizit in der E-Mail vom 28. Mai 2025 (act. II 40) bestätigt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses unternahm der Beschwerdeführer somit während mehreren Monaten keine konsequenten und kontinuierlichen Schritte, um seine Lohnansprüche einzufordern. Der Beschwerdeführer ist damit seiner Schadenminderungspflicht in grobfahrlässiger Weise nicht nachgekommen (vgl. BGer 8C_53/2025 E. 2.3). Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es ist zwar verständlich, dass er aus Pietätsgründen nach dem Ableben des ehemaligen Vorgesetzten im …. 2024 vorübergehend mit weiteren Mahnungen bzw. Inkassomassnahmen zuwarten wollte. Dies erklärt jedoch keinesfalls, warum er auch von September bis Mitte …. 2024 untätig blieb. Es ist ebenfalls nicht nachvollziehbar, dass

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Januar 2026, ALV 200 2025 705 - 8 der Beschwerdeführer im Jahr 2025 weiterhin mehrere Monate zuwartete und keine Mahnungen sowie Inkassomassnahmen erfolgten. Rechtsprechungsgemäss ist regelmässig bei einer mehrmonatigen Untätigkeit der versicherten Person nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses – wie im vorliegenden Fall – eine Verletzung der Schadenminderungspflicht zu bejahen (vgl. BGer 8C_53/2025 E. 3.2.4). Sodann nahm die ehemalige Arbeitgeberin unbestrittenermassen keine Teilzahlungen vor; es wird ferner weder geltend gemacht noch liegen in den Akten Hinweise vor, dass aussergerichtliche Verhandlungen erfolgt wären. Nicht zu überzeugen vermag der Einwand, der Beschwerdeführer habe nicht damit rechnen müssen, dass die Lohnforderungen nicht mehr beglichen würden (Beschwerde S. 7 Ziff. IV/5). Vielmehr musste sich der Beschwerdeführer so verhalten, wie wenn es das Institut der Insolvenzentschädigung gar nicht gäbe (vgl. E. 2.4 hiervor), was er vorliegend jedoch nicht getan hat. Insbesondere, da er vom 31. August 2024 bis …. 2024 keine weiteren Schritte unternahm. 3.4 Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdeführer seine Schadenminderungspflicht verletzt bzw. ist er dieser im Hinblick auf die Anspruchswahrung seiner gegenüber der ehemaligen Arbeitgeberin geltend gemachten Lohnforderung nicht hinreichend nachgekommen. Es besteht deshalb kein Anspruch auf Insolvenzentschädigung. Der Einspracheentscheid vom 26. September 2025 (act. II 1 ff.) ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Januar 2026, ALV 200 2025 705 - 9 - Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2025 705 — Bern Verwaltungsgericht 13.01.2026 200 2025 705 — Swissrulings