IV 200 2025 677 ISD/LUB/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 19. Mai 2026 Verwaltungsrichter Isliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiber Lüthi A.________ vertreten durch lic. iur. B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 10. September 2025
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2026, IV 200 2025 677 - 2 - Sachverhalt: A. Die 1967 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), zuletzt als "Aushilfe …" tätig, meldete sich im Dezember 2023 unter Hinweis auf einen Herzinfarkt und Rückenschmerzen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. II] 1, 4, 13.4, 33 S. 2). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen; insbesondere holte sie die (medizinischen) Akten der Taggeldversicherung (act. II 44, 47) sowie Berichte der behandelnden Ärzte (act. II 28, 58) ein und legte diese dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung vor. Nachdem der RAD die Aktenbeurteilung am 1. Mai 2025 (act. II 59) erstattet hatte, liess die IVB durch ihren Abklärungsdienst einen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 27. Juni 2025 (act. II 64) erstellen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 66) verneinte die IVB mit Verfügung vom 10. September 2025 (act. II 70) einen Rentenanspruch, dies bei einem mittels der gemischten Methode (Status von 55 % Erwerbstätigkeit und 45 % Haushalt) ermittelten Invaliditätsgrad von 14 %. B. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2025 erhob die Versicherte, vertreten durch lic. iur. B.________, Beschwerde mit folgen Rechtsbegehren: 1. Der Entscheid der IV Bern vom 10. September 2025 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin seien die gesetzlichen Leistungen gemäss IVG zu erbringen. 3. Der Streitgegenstand sei – im Sinne der Erwägungen – zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2026, IV 200 2025 677 - 3 - Der Aufforderung des Gerichts (Verfügung vom 15. Oktober 2025), das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu begründen, kam die Beschwerdeführerin nicht nach, weshalb das besagte Gesuch – wie mit Verfügung vom 15. Oktober 2025 angedroht – als zurückgezogen und somit erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben wurde (Verfügung vom 10. November 2025). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2026 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 29. Januar 2026 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine Stellungnahme ein. Diese wurde der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 30. Januar 2026 zur Kenntnis gebracht. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2026, IV 200 2025 677 - 4 pflege [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten. Was das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege anbelangt, hat die Beschwerdeführerin dieses innert der angesetzten Frist nicht ordnungsgemäss belegt. Das angeblich der Post übergebene Fristerstreckungsgesuch ist beim Gericht nicht eingegangen (vgl. Verfügung vom 15. Oktober 2025 Ziff. 3; Aktennotiz vom 18. November 2025). Das Gesuch gilt Kraft Art. 33 Abs. 2 VRPG als zurückgezogen. Es wurde vom Protokoll abgeschrieben (Verfügung vom 10. November 2025 Ziff. 2). Der instruktionsrichterliche Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdeführerin leistete am 21. November 2025 den Kostenvorschuss (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_911/2020 vom 15. März 2021 E. 5.2 mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich (vgl. jedoch E. 1.2 hiernach) einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 10. September 2025 (act. 70). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der IV. Soweit die Beschwerdeführerin darüberhinausgehend Leistungen beantragt, in dem sich das Rechtsbegehren auf die Ausrichtung der "gesetzlichen Leistungen nach IVG" (Beschwerde S. 2 Ziff. 2) auf weitere Ansprüche beziehen sollte, ist darauf nicht einzutreten, wurde darüber in der angefochtenen Verfügung (act. II 70) doch nicht befunden (sondern einzig über den Rentenanspruch) und es fehlt insoweit an einem Streitgegenstand (BGE 125 V 413 E. 1a S. 414; siehe zudem act. II 16; vgl. auch Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 7). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2026, IV 200 2025 677 - 5 oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. 2.3 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode, welche sich aus dem Status ergibt. Dieser bestimmt sich nach Art. 24septies Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) nach den erwerblichen Verhältnissen, in denen sich die versicherte Person befinden würde, wenn sie nicht gesundheitlich beeinträchtigt wäre. Gemäss Art. 24septies Abs. 2 IVV gilt eine versicherte Person als erwerbstätig nach Art. 28a Abs. 1 IVG, wenn sie im Gesundheitsfall eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, die einem Beschäftigungsgrad von 100 % oder mehr entspricht (lit. a). Die versicherte Person gilt als nicht erwerbstätig nach Art. 28a Abs. 2 IVG, wenn sie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2026, IV 200 2025 677 - 6 im Gesundheitsfall keine Erwerbstätigkeit ausüben würde (lit. b) respektive als teilerwerbstätig nach Art. 28a Abs. 3 IVG, wenn sie im Gesundheitsfall eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, die einem Beschäftigungsgrad von weniger als 100 % entspricht (lit. c). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30; SVR 2020 IV Nr. 72 S. 250, 9C_157/2020 E. 4.1.1). Bei einer im Haushalt tätigen versicherten Person im Besonderen entscheidet sich die Frage, ob sie als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige zu betrachten ist, nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder nicht. Vielmehr sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungsund Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30, 117 V 194 E. 3b S. 195; SVR 2020 IV Nr. 72 S. 250, 9C_157/2020 E. 4.1.1). 2.4 Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG richtet sich die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Gemäss Art. 28a Abs. 2 IVG wird bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (spezifische Methode [Betätigungsvergleich]; vgl. auch BGE 142 V 290 E. 4 S. 293).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2026, IV 200 2025 677 - 7 - Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen. Gemäss Art. 27bis Abs. 1 IVV werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen die Invaliditätsgrade in Bezug auf die Erwerbstätigkeit (lit. a) und in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich (lit. b) zusammengezählt. Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird gemäss Art. 27bis Abs. 2 IVV das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 % entspricht, hochgerechnet (lit. a), das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 % entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst (lit. b) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (lit. c). Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird nach Art. 27bis Abs. 3 IVV der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt (lit. a) und der Anteil nach lit. a anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Abs. 2 lit. c und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Abs. 3 lit. b). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2026, IV 200 2025 677 - 8 sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 3. 3.1 Zur gesundheitlichen Situation sowie der Arbeits- und Leistungsfähigkeit ist den medizinischen Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Im Austrittsbericht des Spitals C.________ vom 5. Mai 2023 über die Hospitalisation vom 3. bis 5. Mai 2023 wurden ein anteriorer ST- Hebungsinfarkt (STEMI) vom 3. Mai 2023 bei koronarer 1-Gefässerkrankung, anämisierende Blutungen a.e. Einstichstelle inguinal rechts am 3. Mai 2023, eine Makrohämaturie am 3. Mai 2023 unter Antikoagulation, spontan sistiert, und ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ 2 diagnostiziert (act. II 28 S. 41). Das Segment sei mittels insgesamt drei medikamentös-beschichteten Stents mit gutem postinterventionellem Ergebnis versorgt worden. Das postinterventionelle EKG habe noch anteroseptale T-Negativierungen gezeigt. Laborchemisch hätten sich die Herzenzyme gut rückläufig gezeigt. In 48 Stunden telemetrischer Rhythmusüberwachung seien keine relevanten Bradykardien, Überleitungsstörungen oder ventrikuläre Arrhythmien dokumentiert worden. Die Beschwerdeführerin habe am 6. Mai 2023 beschwerdefrei nach Hause entlassen werden können (act. II 28 S. 42). 3.1.2 Mit den bildgebenden Abklärungen der BWS und des Thorax vom 21. Dezember 2023 wurde folgender Befund erhoben: Keine erkennbaren Rippenfrakturen. Minimal rechtskonvexe flachbogige Fehlhaltung der mittleren BWS, Pedikel allseits abgrenzbar, keine Erweiterung der intepedunkulären Distanz. Keine Alignementstörung oder Höhenminderung von Wirbelkörpern oder Bandscheibenfächern. In der Röntgen-Thorax-Aufnahme am ehesten ein Überprojektionsphänomen, wahrscheinlich Haarzopf auf die obere Thoraxapertur/Fossa supraclavicularis. Mediastinum schlank,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2026, IV 200 2025 677 - 9 diskrete Kalkspange am Aortenbogen. Kein Hinweis auf Kaliberzunahme der Aorta (act. II 28 S. 6). 3.1.3 Im Bericht vom 28. Januar 2024 zu Handen der Taggeldversicherung erwähnte Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, einen Status nach Herzinfarkt "STEMI" vom 3. Mai 2023, eine normozytäre und normochrome Anämie, eine chronische Dysurie bei Jardiance, rezidivierende Infektionen, einen insulinpflichtigen Diabetes Typ 2, eine Fibromyalgie, einen rezidivierenden Stupor von längerer Dauer, einen Status nach Blinddarm- und Gallenblasenoperation sowie einen Status nach Nierenstein. Es bestehe eine langsame Verbesserung des Glycohämoglobinwerts. Die Beschwerdeführerin fühle sich immer noch erschöpft, ohne Kraft und habe Hörbeschwerden mit Schwindel und Erbrechen. Im Zusammenhang mit der Arbeitsunfähigkeit sei die Prognose recht zurückhaltend (act. II 28 S. 4). 3.1.4 Im Bericht des Spitals E.________ vom 29. Februar 2024 wurden als Hauptdiagnosen ein Status nach anteriorer STEMI am 3. Mai 2023 bei koronarer 1-Gefässerkrankung, Thoraxschmerzen unklarer Ätiologie am 28. Oktober 2023, DD muskuloskelettal und eine normozytäre Anämie (act. II 58 S. 52) sowie als Nebendiagnosen eine chronische Dysurie bei SGLT2 Inhibitoren, Oberbauchschmerzen a.e. bei viraler Gastroenteritis am 15. September 2023 und ein insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ 2 genannt. Der Beschwerdeführerin gehe es weiterhin nicht gut und sie klage über eine ähnliche Symptomatik, wie sie sie seit sechs Monaten kenne. Sie habe belastungsabhängige Brustschmerzen, die sie seit ca. September 2023 spüre. Es bestehe keine Progredienz aber auch keine Besserung trotz medikamentöser Anpassung. Es liege eine negative Dobutamin- Stressechokardiographie ohne stressinduzierten Ischämienachweis vor, aber subjektiv beständen leichte Thoraxschmerzen unter Druckbelastung (keine Streckensenkungen). Im Holter EKG über drei Tage habe kein Vorhofflimmern aufgezeichnet werden können. Es hätten keine Pausen und keine höhergradigen Atrioventrikular-Blockierungen beobachtet werden können (act. II 58 S. 53). Es bestehe ein leicht tachykardes Frequenzprofil (act. II 58 S. 54).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2026, IV 200 2025 677 - 10 - 3.1.5 Im Bericht des Spitals E.________ vom 21. März 2024 wurden eine unauffällige Ösophagogastroduodenoskopie, ein Ausschluss einer aktiven oder stattgehabten Blutung im unteren Gastrointestinaltrakt und eine reizlose Sigmadivertikulose diagnostiziert (act. II 58 S. 21). 3.1.6 Im Bericht des F.________ vom 26. März 2024 wurden als Diagnosen Brustschmerzen mit muskuloskelettaler Ätiologie, ein Diabetes mellitus, eine Dyslipidämie und ein Status nach anteriorem STEMI am 3. Mai 2023 bei koronarer 1-Gefässerkrankung aufgeführt (act. II 58 S. 47). Die Beschwerdeführerin befinde sich in gutem Allgemeinzustand. Das Ruhe-EKG zeige einen Sinusrhythmus ohne Repolarisationsstörung und beim transthorakalen Ultraschall habe keine kinetische Störung festgestellt werden können, mit einem nicht dilatierten linken Ventrikel und guter Ejektionsfraktion (act. II 58 S. 48). Insgesamt hätten die Schmerzen der Patientin eine eher muskuloskelettale Ätiologie (act. II 58 S. 49). 3.1.7 Im Untersuchungsbericht des Spitals E.________ vom 3. Juni 2024 wurden als Hauptdiagnosen eine sensible diabetische Polyneuropathie und ein Restless-Legs-Syndrom sowie als Nebendiagnosen ein Diabetes mellitus Typ 2 und eine koronare Herzkrankheit gestellt. Therapeutisch sei eine Anpassung der Medikation empfohlen. Weitere Kontrollen seien nicht geplant, bei Bedarf könne wieder eine Zuweisung erfolgen (act. II 58 S. 36). 3.1.8 Im Überweisungsbericht vom 8. bzw. 16. Juni 2024 erwähnte Dr. med. D.________ gegenüber des Spitals E.________, es komme auffällig oft zu eigenartigen "Bewusstlosigkeiten" sowohl in der Praxis als auch zu Hause, anscheinend etwa vier bis fünf Mal pro Monat. Dabei schreie, schäume oder schüttle sich die Beschwerdeführerin nicht, sie habe aber letzthin Harn verloren und gesagt, sich gebissen zu haben. Der Blutdruck und der Puls seien normal. Diese "Schlafphasen" dauerten erstaunlich lange und entsprächen nicht vasovagalen Synkopen. Sie wirke gar nicht hysterisch. Es könnte eine Form von epilepsieähnlichen Anfällen vorliegen. In letzter Zeit solle es zwei Mal zu unkontrolliertem Stuhlabgang gekommen sein. Die Beschwerdeführerin habe das Bedürfnis gespürt, aber nicht rechtzeitig reagieren können. Danach sei sie sehr müde gewesen. Harninkontinenz bestehe schon länger (act. II 58 S. 38).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2026, IV 200 2025 677 - 11 - 3.1.9 Im Bericht des Spitals E.________ vom 5. Juli 2024 wurden als Primärdiagnosen nicht-krampfartige Bewusstseinsverlust-Episoden unklarer Ätiologie und ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ 2 und als Sekundärdiagnosen ein Restless-Legs-Syndrom, rezidivierende Thoraxschmerzen unklarer Ätiologie, zuletzt am 21. März 2024 a.e. muskuloskelettal, eine reizlose Sigmadivertikulose, ein Status nach anteriorem STEMI am 3. Mai 2023 bei koronarer 1-Gefässerkrankung, eine chronische Dysurie bei SGLT1 Inhibitoren sowie Oberbauchschmerzen erwähnt (act. II 58 S. 29). Die Beschreibung der Episoden, einschliesslich der Dauer, der tonischen und postkritischen Phase, des Zungenbisses, der Schliessmuskelstörungen, des vollständigen Verlusts des Kontakts zur Umgebung und der offenen Augen könne auf Episoden epileptischer Natur hindeuten. Es würden ein MRI des Gehirns und eine Vorstellung für ein Langzeit-EEG in der Rehaklinik G.________ empfohlen (act. II 58 S. 32). Am 7. August 2024 führte der Neurologe des Spitals E.________ aus, die Ergebnisse des MRI des Gehirns vom 18. Juli 2024 habe keinen epileptischen Herd dargestellt. Es hätten sich Hyperintensitäten in der weissen Substanz/periventrikulär, wahrscheinlich mikroangiopathischen Ursprungs bds. gezeigt. Der Fokus liege auf einer optimalen Kontrolle der kardiovaskulären Risikofaktoren. Gemäss dem festgelegten Verfahren werde der Aufenthalt in der Rehaklinik G.________ empfohlen. Eine nächster Termin sei nicht vereinbart (act. II 58 S. 19). 3.1.10 Im Bericht der Rehaklinik G.________ vom 4. Oktober 2024 über die Hospitalisation vom 25. September 2024 bis 4. Oktober 2024 wurde als Hauptdiagnose funktionelle nicht epileptische Anfälle (ED Oktober 2024) gestellt (act. II 47.2 S. 2). Aus neurologisch-epileptologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (act. II 47.2 S. 3). 3.1.11 Dem Bericht zum MRI der LWS vom 22. Oktober 2024 ist zu entnehmen, es habe sich gesamthaft keine richtungsweisende Befundänderung zur Voruntersuchung vom 20. Februar 2024 gezeigt. Es ergebe sich kein Nachweis höhergradiger Nervenwurzelkompressionen. Es bestünden die bekannte Übergangsanomalie/lumbosakrale Assimilationsstörung, ein unauffälliges Assimilationsgelenk links, eine unverändert beginnende Segmentdegeneration L4-5 und eine geringe Reizung der ISG bds., links
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2026, IV 200 2025 677 - 12 führend; ein diskreter foraminaler L4 Kontakt rechts sei möglich (act. II 58 S. 10). 3.1.12 Im Bericht vom 19. April 2025 diagnostizierte Dr. med. D.________ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine koronare Herzkrankheit mit STEMI am 3. Mai 2023, eine Herzinsuffizienz, einen insulinpflichtigen Diabetes, eine Anämie, einen Vitamin B12-Mangel, eine Fibromyalgie, funktionelle, nicht epileptische Anfälle, wässerige Durchfälle seit Monaten, eine Lumboischialgie, chronisches Kopfweh und eine LWS-Reizung. Als Diagnose ohne Auswirkung erwähnte er rezidivierende Harnwegsinfekte (act. II 58 S. 5 Ziff. 2.5 f.). Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 3. Mai 2023 bis 30. April 2025 (act. II 58 S. 4 Ziff. 1.3). Die Beschwerdeführerin sei leistungsunfähig; weder die bisherige Tätigkeit noch eine angepasste Tätigkeit sei zumutbar. Im Haushalt erledige sie alles mit Hilfe, Einkäufe mache sie nicht (act. II 58 S. 7 f. Ziff. 4). 3.1.13 Im RAD-Bericht vom 1. Mai 2025 diagnostizierte PD Dr. med. H.________, Praktischer Arzt sowie Facharzt für Arbeitsmedizin, einen anterioren STEMI am 3. Mai 2023 bei koronarer 1-Gefässerkrankung, anämisierende Blutung a.e. Einstichstelle inguinal rechts am 3. Mai 2023, eine Makrohämaturie am 3. Mai 2023 unter Antikoagulation, spontan sistiert, einen insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ 2 und den Verdacht auf neuropathische Schmerzen im Rahmen einer peripheren Polyneuropathie. Es gehe ein chronischer Verlauf hervor. Die Beschwerdeführerin habe einen STEMI bei bekannter koronarer Herzerkrankung am 23. (recte: 3.) Mai 2023 erlitten. Als Risikofaktoren liege ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus bei Herzinsuffizienz vor (act. II 59 S. 4). In der Rehaklinik G.________ sei ein epileptogenes Geschehen unter Videoüberwachung ausgeschlossen worden. Die Troponinwerte seien im Normbereich und das EKG zeige einen normalen Stromkurvenverlauf. In der Echokardiografie seien eine erhaltene LVEF ohne Kinetikstörungen und ohne Valvulopathie beschrieben worden. Im CT Schädel hätten sich keine Hinweise für einen ischämischen Hirninfarkt oder eine intrakranielle Blutung gefunden. In der Koronarangiografie im Spital C.________ sei am 3. Mai 2023 der Verschluss eines Gefässes beschrieben. Darüber hinaus werde eine sensible diabetische Polyneuropathie mit Restless-Legs-Syndrom geschildert. Zusammengefasst
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2026, IV 200 2025 677 - 13 liege bei der Beschwerdeführerin eine koronare Herzkrankheit mit 1- Gefässerkrankung vor, die von Seiten des Herzens keine gravierende pathologischen Befunde aufweise. Zumutbar sei eine körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit zu sieben Stunden mit einer Leistungsminderung von 10 % aufgrund des vermehrten Pausenbedarfs. Zu vermeiden seien repetitives Heben und Tragen von Gewichten über 7.5 kg körperfern getragen, anhaltende Zwangshaltungen, überwiegendes Bücken, Knien und Kauern, Tätigkeiten in Kälte, Hitze oder unter starken Temperaturschwankungen, Tätigkeiten mit gestörtem Tag-Nacht- Rhythmus, unter atmosphärischem Über-/Unterdruck. Es sei auf ein ausgewogenes Stressmanagement zu achten, insbesondere bei hoher Verantwortlichkeit, hoher Arbeitsdichte und hohen Leistungserwartungen durch Vorgesetzte. Dieses Profil gelte seit Ende Wartejahr. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Rehaklinik G.________ sei die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit in der … durchaus zu 55 % einsetzbar (act. II 59 S. 5). 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizini-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2026, IV 200 2025 677 - 14 schen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3). Urteilt das Gericht indessen abschliessend gestützt auf Beweisgrundlagen, die aus dem Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger stammen, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 122 V 157 E. 1d S. 162). 3.3 Die Beschwerdegegnerin stützte die Verfügung vom 10. September 2025 (act. II 70) in medizinischer Hinsicht auf die Aktenbeurteilung des RAD-Arztes PD Dr. med. H.________ vom 1. Mai 2025 (act. II 59 S. 4 ff.). Diese erfüllt die Voraussetzungen der Rechtsprechung an medizinische Berichte (vgl. E. 3.2. hiervor) und erbringt vollen Beweis. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand sowie das Zumutbarkeitsprofil sind nachvollziehbar begründet. Dabei schadet es nicht, dass es sich um eine Aktenbeurteilung handelt, lagen dem RAD-Arzt doch die vollständigen einschlägigen medizinischen Akten, einschliesslich der wiederholten kardiologischen und differenzialdiagnostischen Abklärungen, vor (vgl. E. 3.2 hiervor) und er legte sowohl die gestützt darauf gestellten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, den Verlauf aus medizinischer Sicht und die aufgrund der objektivierbaren pathologischen Befunde begründbare Einschränkung der Arbeitsfähigkeit überzeugend und – abgesehen von der Beurteilung der Folgenabschätzung durch den Hausarzt – im Einklang mit den Akten dar. Insoweit ergeben sich denn auch aus den übrigen Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass im Rahmen der RADärztlichen Beurteilung massgebende medizinische Aspekte unerkannt oder unberücksichtigt geblieben wären (SVR 2021 IV Nr. 10 S. 27, 9C_672/2019 E. 5.7, 2019 UV Nr. 31 S. 116, 8C_835/2018 E. 3). Hinsichtlich der Beurteilung der medizinisch-theoretisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit stützte sich PD Dr. med. H.________ sodann nicht einzig auf den Bericht der Rehaklinik G.________ vom 4. Oktober 2024 (act. II 47.2 S. 2 ff.; Beschwerde S. 10 Rz. 34), sondern legte seine Einschätzung in der Zusammenschau
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2026, IV 200 2025 677 - 15 der medizinischen Akten dar. Diese ist angesichts der fehlenden epileptologischen Befunde, der aus kardiologischer Sicht nicht vorhandenen gravierenden pathologischen Befunde, bei ansonsten nicht ausgewiesenen massgebenden Einschränkungen auf dem gastroenterologischen Gebiet bzw. im Bereich der LWS überzeugend. So offenbarte das auf Empfehlung der Neurologie des Spitals E.________ durchgeführte MRI des Gehirns vom 18. Juli 2024 keinen epileptischen Herd. Es wurde anlässlich der Besprechung der bildgebenden Ergebnisse denn auch ausgeführt, dass der Fokus auf einer optimalen Kontrolle der kardiovaskulären Risikofaktoren liege und ein weiterer Termin auf der Neurologie wurde nicht vereinbart (act. II 58 S. 19). Im Rahmen der ebenfalls empfohlenen Abklärung in der Rehaklinik G.________ vom 25. September 2024 bis 4. Oktober 2024 konnte unter Durchführung eines Langzeit-Video- EEG ein epileptogenes Geschehen ausgeschlossen werden und es wurde aus neurologisch-epileptologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert (act. II 47.2 S. 2 f.). In kardialer Hinsichtlich lag nach dem STEMI vom 3. Mai 2023 ein gutes interventionelles Behandlungsergebnis vor; laborchemisch waren die Herzenzyme rückläufig und die telemetrische Rhythmusüberwachung dokumentierte weder relevante Bradykardien, Überleitungsstörungen noch ventrikuläre Arrhythmien. Die Beschwerdeführerin konnte denn auch beschwerdefrei nach Haus entlassen werden (act. II 28 S. 42). Die bildgebende Abklärung der BWS und des Thorax vom 21. Dezember 2023 erbrachten ebenfalls einen unauffälligen Befund (act. II 28 S. 6) wie auch die Dobutamin-Stressechokardiographie (kein Ischämienachweis; vgl. act. II 28 S. 3, 58 S. 47 f.) Das Ruhe-EKG zeigte einen Sinusrhythmus ohne Repolarisationsstörung und beim transthorakalen Ultraschall konnte keine kinetische Störung festgestellt werden. Vielmehr wurde die Beschwerdesymptomatik einer muskuloskelettalen Pathologie zugeordnet (act. II 58 S. 48). Sodann liessen sich dem zur Komplettierung der kardiologischen Standortbestimmung durchgeführten Holter-EKG kein Vorhofflimmern, keine Pausen und keine höhergradige Atrioventrikular-Blockierungen feststellen (act. II 58 S. 53), sondern lediglich eine leicht höhere Herzfrequenz (act. II 58 S. 54). Im Zusammenhang mit der sensiblen diabetischen Polyneuropathie wurde therapeutisch lediglich eine Anpassung der Medikation empfohlen und keine weiteren Kontrollen verein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2026, IV 200 2025 677 - 16 bart (act. II 58 S. 36). Im Rahmen der gastroenterologischen Untersuchung im März 2024 zeigte der obere Gastrointestinaltraktes keinen pathologischen Befund, liess sich im unteren Gastrointestinaltrakt eine aktive oder stattgehabte Blutung ausschliessen und war die (zwar vorhandene) Divertikulose reizlos (act. II 58 S. 20). Die bildgebende Untersuchung der LWS im Oktober 2024 erbrachte zur Voruntersuchung im Februar 2024 keine richtungsweisende Befundänderung; höhergradige neuronale Kompressionserscheinungen zeigten sich nicht, sondern lediglich diskrete anlagebedingte bzw. degenerative Veränderungen (act. II 58 S. 10). Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die der Folgenabschätzung inhärente hohe Variabilität (BGE 145 V 361 E. 4.1.2 S. 365 mit Hinweisen) legte PD Dr. med. H.________ die Arbeits- und Leistungsfähigkeit (von sieben Stunden pro Tag mit einer Minderung von 10 %) überzeugend und nachvollziehbar begründet dar. Dass sich der RAD-Arzt dabei nicht weiter mit dem augenärztlichen Bericht vom 9. Juli 2024 auseinandersetzte (Beschwerde S. 10 Rz. 35), schadet offensichtlich nicht, geht doch aus diesem Bericht lediglich hervor, dass die Beschwerdeführerin eine mit Brille korrigierbare (altersbedingte) Hypermetropie und Presbytie habe; eine diabetische Retinopathie wurde ausgeschlossen (act. II 58 S. 33). Eine diesbezügliche massgebende (quantitative) Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ist nicht ersichtlich. Schliesslich vermag die abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den behandelnden Hausarzt Dr. med. D.________ (act. II 19, 28 S. 4, 44.2 S. 3, 47.2 S. 1, 56, 58 S. 38, 58 S. 1-4) keine auch nur geringen Zweifel an der RAD-Aktenbeurteilung zu wecken, gründet diese doch im Wesentlichen auf der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin, ohne dass eine entsprechende Objektivierung bzw. Plausibilisierung erfolgt wäre (vgl. dazu BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). Zudem trat Dr. med. D.________ wiederholt offensichtlich advokatorisch und damit ausserhalb seiner ärztlichen Tätigkeit auf (vgl. act. II 19, 55), womit seinen Angaben insoweit ohnehin nur sehr begrenzter Beweiswert zuzuerkennen ist (vgl. Urteil des BGer 8C_532/2024 vom 26. Juni 2024 E. 4.2 mit Hinweis). Ausserdem ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2026, IV 200 2025 677 - 17 - 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 78, 8C_616/2014 E. 5.3.3.3; Urteil des BGer 8C_164/2021 vom 3. Mai 2021 E. 3.2.1). 3.4 Der medizinische Sachverhalt ist nach dem Gesagten rechtsgenüglich abgeklärt, weshalb sich in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; in BGE 151 III 28 nicht publizierte E. 5.2 des Urteil des BGer 9C_298/2024 vom 14. August 2024; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4) weitere Abklärungen, namentlich die beantragte Rückweisung zur Einholung eines Gutachtens gemäss Art. 44 ATSG (Beschwerde S. 2 Ziff. 3 und S. 11 Rz. 37), erübrigen. Zusammenfassend ist damit erstellt, dass der Beschwerdeführerin eine angepasste körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit zu sieben Stunden pro Tag mit einer Leistungsminderung von 10 % aufgrund des vermehrten Pausenbedarfs zumutbar ist (act. II 59 S. 5). Basierend auf dieser medizinischen Ausgangslage ist die Invaliditätsbemessung vorzunehmen. 4. Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 10. September 2025 (act. II 70), gestützt auf den Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 27. Juni 2025 (act. II 64 S. 3 Ziff. 4), von der Anwendung der gemischten Methode (vgl. E. 2.4 hiervor) und einem Status von 55 % Erwerbstätigkeit und 45 % Haushalt/Aufgabenbereich aus. Dass die Beschwerdeführerin entgegen ihren diese Gewichtung stützenden Aussagen der ersten Stunde (act. II 15 S. 2; BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47) im hypothetischen Gesundheitsfall in einem 100%-Pensum erwerbstätig wäre (Beschwerde S. 4 Rz. 10 und 7 f.), erscheint – auch mit Blick auf die bisherige Erwerbsbiografie (act. II 3, 12), der zuletzt ausgeübten Teilzeittätigkeit (act. II 13.4) und zumal die Kinder der Beschwerdeführerin längst erwachsen sind (Jahrgänge 1993, 1996, 1997; act. II 1 S. 3), mithin eine (vollschichtige) Erwerbstätigkeit bereits deutlich vor Eintritt des Gesundheitsschadens möglich gewesen wäre – nicht überwiegend wahrscheinlich. Selbst wenn jedoch wie verlangt von einem reinen Erwerbsstatus ausgegangen würde, würde in Anwendung der allgemeinen Methode
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2026, IV 200 2025 677 - 18 des Einkommensvergleichs (vgl. E. 2.4 hiervor) kein Rentenanspruch resultieren (vgl. E. 5 hiernach). Diesfalls erübrigen sich Weiterungen zu einer allfälligen Einschränkung der Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich bzw. zum diesbezüglichen Abklärungsbericht sowie zur Bestimmung des erwerblichen Status. Immerhin aber ist richtig zu stellen, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin – entgegen der Unterstellung in der Beschwerde (S. 7 Rz. 15 -18) – einerseits im Rahmen des Erstgesprächs zur Erwerbstätigkeit und insbesondere zum mutmasslichen subjektiven Pensum im hypothetischen Gesundheitsfall befragte (vgl. act. II 15 S. 2 Ziff. 18) sowie andererseits ihr im Rahmen des Vorbescheidverfahrens unter Beilage des Abklärungsberichts Haushalt/Erwerb die Möglichkeit der Stellungnahme (zum Status bzw. der Methodenwahl) gab (vgl. act. II 66), welche sie unbenutzt liess. 5. 5.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 150 V 67 E. 4.1 S. 69, 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222; vgl. auch Art. 25 Abs. 2 IVV). Der frühestmögliche Rentenbeginn liegt unter Berücksichtigung der Eröffnung des Wartejahres am 3. Mai 2023 (durchgehend attestierte Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit; act. II 59 S. 4) und der (verspäteten) Anmeldung zum Leistungsbezug im Dezember 2023 (act. II 1) am 1. Juni 2024. Die Beschwerdegegnerin nahm den Einkommensvergleich daher richtigerweise per 1. Juni 2024 vor (act. II 64 S. 6; vgl. E. 2.2 hiervor). 5.2 5.2.1 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2026, IV 200 2025 677 - 19 - (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). 5.2.2 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Bei versicherten Personen nach Art. 26 Abs. 6 IVV sind in Abweichung von Art. 25 Abs. 3 IVV geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden (Art. 26bis Abs. 2 IVV). Vom statistisch bestimmten Wert nach Abs. 2 werden 10 % abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 % abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig (Art. 26bis Abs. 3 IVV). 5.2.3 Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Abs. 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2026, IV 200 2025 677 - 20 - 5.3 Das Valideneinkommen ist entsprechend dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin gestützt auf den zuletzt erzielten Lohn bei der I.________ AG festzulegen, zumal keine Anzeichen dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin ohne die Gesundheitsbeeinträchtigung nicht weiterhin in derselben Beschäftigung tätig wäre, die sie seit Oktober 2022 inne hatte (act. II 1 S. 6, 13.4, 33 S. 1). Ausgehend von den Angaben der Arbeitgeberin, wonach der (aktuelle bzw. unveränderte) totale Stundenlohn Fr. 25.-- (Grundlohn Fr. 20.44, Ferienentschädigung Fr. 2.17, Gratifikation Fr. 1.92) und die betriebsübliche Arbeitszeit bei einem Vollpensum 43.5 Stunden pro Woche betrugen (act. II 13.4, 33 S. S. 4 Ziff. 5), ergibt sich demnach unter Berücksichtigung der Hochrechnung auf ein 100%Pensum (vgl. E. 2.4 und 4 hiervor) ein Valideneinkommen für 2024 von Fr. 52'200.-- (Fr. 25.-- x 43.5 Stunden x 48 Wochen; vgl. act. II 64. S. 4 Ziff. 5.2). Da die Beschwerdeführerin ihre zumutbare medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit nicht verwertet, ist das Invalideneinkommen anhand statistischer Daten zu bestimmen. Mit Blick auf das Zumutbarkeitsprofil ist von der LSE 2022, Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen auszugehen (vgl. auch E. 5.2.2 f. hiervor). Aufgerechnet auf ein Jahr, angepasst an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit und an den Nominallohnindex für das Jahr 2024 sowie unter Berücksichtigung der zeitlichen Arbeitsfähigkeit (7 Stunden pro Tag bzw. 35 Stunden pro Woche), der leistungsmässigen Einschränkung von 10 % (vermehrter Pausenbedarf) und des Abzuges von 10 % gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV (vgl. E. 5.2.2 hiervor) resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 38'753.-- (Fr. 4'367.-- x 12 / 101.4 x 105.8 [BFS, Tabelle T1.2.20, Nominallohnindex, Frauen 2021-2024, Total, Werte 2022 und 2024] x 35 / 40 x 0.9 x. 0.9). 5.4 Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert auch bei Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs ein rentenausschliessender (vgl. E. 2.2 hiervor) Invaliditätsgrad von höchstens 26 % ([Fr. 52'200.-- ./. Fr. 38'753.--] / Fr. 52'200.-- x 100; vgl. E. 2.2 hiervor und zur Rundung BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 196, 8C_575/2018 E. 7.1). Aufgrund dieses offensichtlich rentenausschliessenden Invaliditätsgrades konnte die IVB über den Anspruch auf eine Invalidenrente verfügen, unabhängig davon, ob der Beschwerde-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2026, IV 200 2025 677 - 21 führerin – hier nicht Gegenstand bildend (vgl. E. 1.2 hiervor) – Eingliederungsmassnahmen zu gewähren waren bzw. sind (vgl. Urteil des BGer 8C_585/2021 vom 6. Januar 2022 E. 5.1 mit Hinweisen). Nach dem Dargelegten ist die Verneinung des Rentenanspruchs daher unabhängig von der angewandten Berechnungsmethode im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. September 2025 (act. II 70) abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezahlung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2026, IV 200 2025 677 - 22 - 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - lic. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.