AHV 200 2025 643 MAK/BON/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 16. März 2026 Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiberin Bögli A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 26. August 2025
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2026, AHV 200 2025 643 - 2 - Sachverhalt: A. Der 1960 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist per 31. Dezember 2019 aus dem Kanton Freiburg weg- und in den Kanton Bern zugezogen (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 22 S. 1 und 6). Am 5. Januar 2025 meldete er sich bei der AKB als Selbstständigerwerbender seit 1. Januar 2020 an (act. II 22 S. 1-5). Mit insgesamt fünf Verfügungen vom 17. Januar 2025 (act. II 17-21) setzte die AKB die persönlichen Sozialversicherungsbeiträge (nachfolgend: Beiträge) des Versicherten für die Jahre 2020 bis 2024 vorläufig fest. Diese Verfügungen blieben unangefochten und die Beiträge blieben trotz Zahlungserinnerung und Mahnung unbezahlt. Infolgedessen setzte die AKB die weiterhin offenen Beitragsforderungen in Betreibung (act. II 1, 12-16). Am 18. Juli 2025 erliess die AKB insgesamt fünf Verfügungen über die Verzugszinsen der Beitragsforderungen für die Jahre 2020 bis 2024 (act. II 7-11). Sie vereinigte die in der Folge angehobenen Einspracheverfahren (act. II 2-6) und bestätigte die Verfügungen vom 18. Juli 2025 mit Einspracheenscheid vom 26. August 2025 (act. II 1). B. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 29. September 2025 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Sistierung des Inkassoverfahrens bis zur Rechtskraft der Verfügungen über die Beiträge. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2026, AHV 200 2025 643 - 3 - Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Der Einspracheentscheid vom 26. August 2025 (act. II 1) wurde dem Beschwerdeführer gemäss Zustellnachweis (im Gerichtsdossier) am 28. August 2025 zugestellt, womit die am 29. September 2025 der schweizerischen Post übergebene Beschwerde fristgerecht erfolgt ist (Art. 60 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 26. August 2025 (act. II 1). Streitig und zu prüfen sind die Verzugszinsen bezüglich der vorläufig festgesetzten Beiträge für die Jahre 2020 bis 2024 (act. II 7-11). Die Beitragsverfügungen vom 17. Januar 2025 (act. II 17-21) sind demgegenüber unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Der Bestand und die Höhe der Beiträge bilden hier somit nicht Streitgegenstand und auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. 1.3 Bei den strittigen Zinsbeträgen von Fr. 8.15 (betreffend die Beiträge für das Jahr 2024 [act. II 7 S. 1]), Fr. 48.50 (betreffend die Beiträge für das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2026, AHV 200 2025 643 - 4 - Jahr 2023 [act. II 8 S. 1]), Fr. 650.90 (betreffend die Beiträge für das Jahr 2022 [act. II 9 S. 1]), Fr. 360.05 (betreffend die Beiträge für das Jahr 2021 [act. II 10 S. 1]) und Fr. 141.90 (betreffend die Beiträge für das Jahr 2020 [act. II 11 S. 1]), gesamthaft ausmachend Fr. 1'209.50, wird die massgebliche Grenze von Fr. 20'000.-- nicht erreicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach dem AHVG versichert sind unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG). Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). 2.2 Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Es wird von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet (Art. 9 Abs. 3 AHVG). Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]; BGE 139 V 537 E. 2.1 S. 541). 2.3 Gemäss Art. 41bis Abs. 1 lit. a AHVV haben Beitragspflichtige auf Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen nach Ablauf der Zahlungsperiode bezahlen, ab Ablauf der Zahlungsperiode Verzugszinsen zu entrichten. Für auf vergangene Kalenderjahre nachgeforderte Beiträge sind Verzugszinsen ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind, zu entrichten (Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV). Bei Beitrags-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2026, AHV 200 2025 643 - 5 nachforderungen endet der Zinsenlauf mit der Rechnungsstellung, sofern die Beiträge innert Frist bezahlt werden (Art. 41bis Abs. 2 Satz 2 AHVV). Der Zinssatz beträgt 5 % im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV). 3. 3.1 Die mit rechtskräftigen Verfügungen vom 17. Januar 2025 (act. II 17-21) vorläufig festgesetzten Beiträge wurden – was auch nicht bestritten wird – nicht bezahlt. Entsprechend gelangt die Verzugszinsordnung des Art. 41bis AHVV und des damit im Zusammenhang stehenden Art. 42 Abs. 2 und 3 AHVV zur Anwendung. Diese Verzugszinsordnung ist gesetzeskonform und die entsprechende Zinspflicht findet in Art. 26 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 AHVG eine genügende gesetzliche Grundlage (BGE 139 V 297 E. 3.3 S. 304). Dem Verzugszins kommt gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung die Funktion eines Vorteilsausgleichs wegen verspäteter Zahlung der Hauptschuld zu. Die Verzugszinsen bezwecken unbekümmert um den tatsächlichen Nutzen und Schaden, den Zinsverlust des Gläubigers und den Zinsgewinn des Schuldners in pauschalierter Form auszugleichen. Hingegen weist der Verzugszins nicht pönalen Charakter auf und ist unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet. Für die Verzugszinspflicht im Beitragsbereich ist nicht massgebend, ob den Beitragspflichtigen oder die Ausgleichskasse ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder -zahlung trifft (BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2 S. 305; SVR 2022 AHV Nr. 24 S. 71, 9C_1/2022 E. 4.1.1). 3.2 Zur Höhe des Verzugszinses hat das Bundesgericht sodann festgehalten, dass der AHV-rechtliche Verzugszins nicht mit einem Marktzins zu vergleichen sei und es sich vielmehr um einen technischen Zinssatz handle. Gewisse Abweichungen zu den jeweils geltenden Zinssätzen auf dem Geld- und Kapitalmarkt seien systemimmanent. Sie bedürften nur dann einer Korrektur, wenn Abweichungen über längere Zeit hinweg und in beträchtlichem Ausmass bestünden (BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2 S. 305). Aus der Abweichung des Zinssatzes von 5 % zum herrschenden Zinsniveau allein sei nicht auf fehlende Gesetzmässigkeit zu schliessen (BGE 139 V 297 E. 3.3.3 S. 306). Damit ist vorliegend auch die Höhe des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2026, AHV 200 2025 643 - 6 - Zinssatzes von 5 % nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann von Willkür keine Rede sein. 3.3 Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, dass die Steuerveranlagungen noch nicht rechtskräftig seien. Sinngemäss wendet er somit ein, dass die Höhe der Beiträge und infolgedessen auch der in diesem Verfahren Streitgegenstand bildende Verzugszins (vgl. E.1.2 hiervor) nicht feststehe. Dem kann nicht gefolgt werden. Mit Verfügungen vom 17. Januar 2025 (act. II 17-21) wurden lediglich vorläufige Beiträge bzw. Akontobeiträge nachgefordert (zur Zulässigkeit vgl. Rz. 4021 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EP [WBB], gültig ab 1. Januar 2008, Stand 1. Januar 2025; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228, 132 V 121 E. 4.4 S. 125; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_291/2020 vom 18. August 2020, E. 3.3). Nach Rechtskraft der Steuerveranlagungen können die entsprechenden Beitragsforderungen – soweit erforderlich – ohne weiteres durch angepasste Verfügungen korrigiert werden (Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 1). Dasselbe gilt für die jeweiligen Verzugszinsforderungen. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht auf den mit Verfügungen vom 17. Januar 2025 vorläufig festgesetzten Beiträgen für die Jahre 2020-2024 den gesetzlichen Verzugszins in der Höhe von 5 % erhoben hat (vgl. E. 2.3 hiervor). Der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. August 2025 erweist sich als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betref-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2026, AHV 200 2025 643 - 7 fend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 5.2 Ausgangsgemäss besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2026, AHV 200 2025 643 - 8 - 4. Zu eröffnen (R): - A.________ (samt Beschwerdeantwort) - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.