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Bern Verwaltungsgericht 19.11.2025 200 2025 588

19 novembre 2025·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·6,806 parole·~34 min·8

Riassunto

Verfügung vom 29. Juli 2025

Testo integrale

IV 200 2025 588 JAP/GET/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 19. November 2025 Verwaltungsrichter Jakob, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Isliker, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Dr. iur. B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 29. Juli 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. November 2025, IV 200 2025 588 - 2 - Sachverhalt: A. Mit Verfügungen vom 7. Juli 2000, 14. Februar 2002 und 1. April 2005 (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin]; [act. II], 8; 15; 20) sprach die IVB dem … geborenen A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) in Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziffer 404 gemäss Anhang der Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen (aGgV [SR 831.232.2], in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2021; seit 1. Januar 2022: Verordnung des EDI vom 3. November 2021 über Geburtsgebrechen [GgV-EDI; SR 831.232.211]) Leistungen in Form von medizinischen Massnahmen sowie Sonder-schulmassnahmen zu. Im Januar 2017 meldete sich der Versicherte, welcher vom August 2006 bis Juli 2010 eine Ausbildung zum ... EFZ (= Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis) Systemtechnik absolviert (act. II 25 S. 5; 73 S. 3; 79 S. 3) und in der Folge diverse Anstellungen – zuletzt als ... bei der C.________ AG (act. II 62 S. 2 ff.) – inne hatte (act. II 73 S. 3), unter Hinweis auf eine seit 2012 bestehende bipolare Störung erneut bei der IVB zum Leistungsbezug an (act. II 25). Die IVB gewährte dem Versicherten nach Vorlage des Dossiers beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; act. II 56) im Hinblick auf die Vorbereitung auf die Berufsmaturität Frühinterventionsmassnahmen in Form von Coaching und Ausbildungskursen (act. II 60; 71). Im Juni 2019 erwarb der Versicherte die eidgenössische Berufsmaturität in der Ausrichtung "..." (act. II 79 S. 2 f.), woraufhin die IVB Eingliederungsmassnahmen (act. II 75) in Form einer (zweimal verlängerten) Umschulung mit Coaching zum ... "Bachelor of Science" an der D.________ gewährte (act. II 91; 115; 140; 147; 159; 190 f.). Im Sommer 2023 schloss der Versicherte die Ausbildung erfolgreich ab (Protokoll, Eintrag vom 18. August 2023 S. 3 [in den Gerichtsakten]) und trat per 1. August 2023 bei der D.________ eine (zunächst bis 31. Juli 2024) befristete Stelle als ... (Beschäftigungsgrad 60 %) im ... an (act. II 208 S. 2 f.). Die IVB schloss die beruflichen Massnahmen mit Mitteilung vom 23. August 2023 (act. II 210) ab und liess den Versicherten im Rahmen der anschliessenden Rentenprüfung durch Dr. med.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. November 2025, IV 200 2025 588 - 3 - E.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten. Nach Erstattung der Expertise vom 28. Juni 2024 (act. II 250.1) stellte die IVB nach Rücksprache mit dem RAD (act. II 251 f.) Ergänzungsfragen (act. II 253), welche Dr. med. E.________ mit Stellungnahme vom 18. Februar 2025 beantwortete (act. II 257). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 262 ff.) – in dessen Rahmen der Versicherte Einwand erheben liess (act. II 264) – verneinte die IVB mit Verfügung vom 29. Juli 2025 (act. II 267) bei einem Invaliditätsgrad von 23 % (per 1. August 2023) bzw. 31 % (ab 1. Januar 2024) einen Rentenanspruch. B. Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Dr. iur. B.________, mit Eingabe vom 12. September 2025 Beschwerde erheben. Er stellt das folgende Rechtsbegehren: Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. Juli 2025 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer rückwirkend per 1. August 2023 eine Invalidenrente zu 30 %, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 42 %, zuzusprechen. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Mit Beschwerdeantwort vom 22. September 2025 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. November 2025, IV 200 2025 588 - 4 - (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 29. Juli 2025 (act. II 267). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziffer 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im IVG sowie im ATSG samt entsprechendem Verordnungsrecht in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705). Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts sind bei einer Rechtsänderung in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Bei einem dauerhaften Sachverhalt, der teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten der neuen Ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. November 2025, IV 200 2025 588 - 5 setzgebung eingetreten ist, ist der Anspruch auf eine Invalidenrente grundsätzlich für die erste Periode nach den altrechtlichen Bestimmungen und für die zweite Periode nach den neuen Normen zu prüfen. Besondere übergangsrechtliche Regelungen bleiben vorbehalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_771/2023, 8C_826/2023 vom 28. August 2024 E. 5.1). Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022 (act. II 267). Derweil erfolgte die Anmeldung zum Leistungsbezug zwar bereits im Januar 2017 (act. II 25). Jedoch wurden bis im Sommer 2023 Eingliederungsmassnahmen durchgeführt (act. II 91; 115; 140; 147; 159; 190 f.; Protokoll, Eintrag vom 18. August 2023 [in den Gerichtsakten]), so dass der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss nicht entstehen konnte (zur Rechtslage bis 31. Dezember 2021 vgl. Urteil des BGer 8C_485/2024 vom 25. Juli 2025 E. 3.2.2; zur Rechtslage seit 1. Januar 2022 vgl. Art. 28 Abs. 1bis IVG; zum Ganzen vgl. ferner Urteil des BGer 9C_539/2024 vom 12. Juni 2025 [zur Publikation vorgesehen] E. 4.5.1). Frühestmöglicher Rentenbeginn ist somit unter Berücksichtigung der bis zum Abschluss der Eingliederungsmassnahmen bis Ende Juli 2023 erfolgten Taggeldausrichtung (act. II 192) sowie der Wartezeit der 1. August 2023 (Art. 29 Abs. 1 f. IVG). Entsprechend ist für die Beurteilung des Rentenanspruchs die ab 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend. 2.2 2.2.1 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. November 2025, IV 200 2025 588 - 6 sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Liegt auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe im Sinne einer Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung eine versicherte Gesundheitsschädigung vor, erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 3.6 S. 294 und E. 4.1 S. 296). Dabei ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorgegebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (Urteil des BGer 8C_48/2024 vom 17. September 2024 E. 5.4.2.1). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. November 2025, IV 200 2025 588 - 7 - Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 3. 3.1 Bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 29. Juli 2025 (act. II 267) präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 3.1.1 Der Behandler lic. phil. F.________, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, hielt im Bericht vom 5. Juni 2023 (act. II 200 S. 3 ff.) die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 3): • Kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) mit narzisstischen, histrionischen, impulsiven und paranoiden Zügen bei multipler Traumatisierung in der Kindheit und Jugend mit/bei • Hyperkinetischer Störung (ADHS [= Aufmerksamkeitsdefizit- /Hyperaktivitätsstörung], kombinierter Typus; ICD-10 F90.1) bei vordiagnostiziertem POS (= psychoorganisches Syndrom) und Störung des Sozialverhaltens in der Kindheit bei einem Intelligenzniveau im mindestens oberen Durchschnittsbereich. Der Gesundheitszustand sei stationär. Es gelinge dem Beschwerdeführer, den Anforderungen seines ...studiums gerecht zu werden und sich bei Problemen rechtzeitig Hilfe zu suchen. Vor dem Hintergrund verschiedener

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. November 2025, IV 200 2025 588 - 8 - Erfolgserlebnisse sei eine erhöhte emotionale Stabilität und Zuversicht feststellbar (S. 3). Es liege beim Beschwerdeführer eine Neigung zu reaktiven Krisen vor, die mit Gefühlen von Aussichtslosigkeit, Rückzugsverhalten und Vernachlässigung seiner Obliegenheiten einhergehe. Interpersonell wirke er in solchen Krisen in kaum tragbarer Weise verbal aggressiv und arrogant. Die Intensität und die Häufigkeit solcher Krisen hätten sich seit dem letzten Bericht nochmals verringert (S. 4). In Anbetracht der beschriebenen Vulnerabilität und der mit dem Arbeitsleben verknüpften Belastungen sei der Wiedereinstieg ins Arbeitsleben vorsichtig zu planen. Ein Arbeitspensum von mehr als 60 % sei aus aktueller Sicht nicht zumutbar und ginge mittelfristig mit einem hohen Risiko der psychischen Dekompensation einher. Der damit verbundene Lohnausfall wäre idealerweise durch eine Teilrente zu kompensieren. Andernfalls bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer aufgrund des finanziellen Drucks ein zu hohes Pensum annehme und mittelfristig dekompensiere. Inhaltlich wäre eine kognitiv anspruchsvolle Tätigkeit geeignet, die selbständig erledigt werden könne und wenig Interaktion fordere (S. 6). 3.1.2 Im psychiatrischen Gutachten vom 28. Juni 2024 (act. II 250.1) stellte Dr. med. E.________ die folgenden Diagnosen (S. 44): Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ADHS (ICD-10 F90.1) Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit keine Der Beschwerdeführer habe seit der Kindheit eine schwere Verhaltensstörung gezeigt, damals im Rahmen einer POS- bzw. heute einer ADHS- Störung mit nun sekundär begleitender rezidivierender (depressiver) Störung, die ihn von der Schulzeit bis zur Berufsmaturität dermassen eingeschränkt habe, dass er mehrfach fremdplatziert worden sei, mehrfach den Job verloren habe und durch das Studium eng von einem Coach habe begleitet werden müssen. Es sei ihm jedoch gelungen, das im Rahmen einer IV-Massnahme unterstützte Studium erfolgreich abzuschliessen und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. November 2025, IV 200 2025 588 - 9 bei einem aktuellen Pensum von 60 % seine Tätigkeit als ... seit einem knappen Jahr weitgehend stabil zu bewältigen (S. 43). Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen sowie einer optimal angepassten Tätigkeit betrage 60 %. Dies gelte seit 1. August 2023. Die aktuell ausgeübte Tätigkeit sei als optimal angepasst zu erachten (S. 50 f.). In Beantwortung der vom RAD formulierten Ergänzungsfragen (act. II 252 S. 9) hielt Dr. med. E.________ in der Stellungnahme vom 18. Februar 2025 (act. II 257) fest, für eine intellektuell entsprechende und fordernde Arbeitstätigkeit, in der der Beschwerdeführer weitgehend autonom arbeiten könne (wie die aktuelle Tätigkeit als ...) und die ohne zusätzliche Anforderungen wie regelmässige Überstunden oder Fortbildungen einhergehe, bestehe eine 60%ige Arbeitsfähigkeit. Ferner sei es von Vorteil, wenn es sich um kleine Teams bzw. Arbeitsgruppen handle, in welche der Beschwerdeführer eingebunden sei. Er verfüge über eine sehr gute Intelligenz und sei bei fortbestehender psychiatrischer und psychotherapeutischer Begleitung in der Lage, über ihn sozial herausfordernde Situationen am Arbeitsplatz zu reflektieren und zu lernen, Verhaltensmuster zu ändern, sodass nach derzeitiger psychiatrischer Einschätzung trotz der beschriebenen langjährigen psychosozialen Auffälligkeiten keine Notwendigkeit für einen geschützten Rahmen bestehe (S. 3). 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. November 2025, IV 200 2025 588 - 10 - Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). 3.3 3.3.1 Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E.________ vom 28. Juni 2024 (act. II 250.1) einschliesslich der Stellungnahme vom 18. Februar 2025 (act. II 257) erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung an Expertisen und erbringt vollen Beweis (vgl. E. 3.2 vorne). Das Gutachten ist in Bezug auf die befundmässige und diagnostische Einschätzung überzeugend. Namentlich erläuterte Dr. med. E.________ nachvollziehbar, warum die Kriterien für das Vorliegen einer bipolaren Störung sowie einer Persönlichkeitsstörung nicht erfüllt sind (act. II 250.1 S. 44, 47). Ebenso überzeugt die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit, welche mit jener des Behandlers lic. phil. F.________ im Wesentlichen übereinstimmt (act. II 200 S. 6) und sich an den normativen Vorgaben gemäss BGE 141 V 281 orientiert (vgl. E. 2.2.2 vorne). Weder liegen medizinische Berichte vor, die sich kritisch zum Gutachten äussern, noch bestehen Anhaltspunkte in den Akten, welche konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens aufzeigen (vgl. E. 3.2 vorne). Dies alles wird denn auch beschwerdeweise nicht in Frage gestellt. 3.3.2 Demnach besteht beim Beschwerdeführer eine psychische Beeinträchtigung in Form einer ADHS (ICD-10 F90.1) sowie einer – gegenwärtig remittierten – rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.4), welche die Arbeitsfähigkeit in der aktuellen Tätigkeit als ... bei der D.________ sowie in jeder anderen angepassten Tätigkeit um 40 % einschränkt (Arbeitsfähigkeit 60 %). Einer (zusätzlichen rechtlichen) Indikatorenprüfung (vgl. E. 2.2.2 vorne) bedarf es nicht, weil – wie zu zeigen sein wird – ein Rentenanspruch ohnehin zu verneinen ist. Somit ist nachfolgend nach Massgabe der im Gutachten von Dr. med. E.________ vom 28. Juni 2024 (act. II 250.1) bzw. in der Stellungnahme

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. November 2025, IV 200 2025 588 - 11 vom 18. Februar 2025 (act. II 257) festgelegten medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 60 % der Invaliditätsgrad zu ermitteln. 4. 4.1 Der frühestmögliche Rentenbeginn ist der 1. August 2023 (vgl. E. 2.1 vorne; act. II 267 S. 1). 4.2 4.2.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.2.2 Das Valideneinkommen bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 der Verordnung 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Liegt das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen 5 % oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) nach Art. 25 Abs. 3 IVV (vgl. E. 4.2.4 hinten), so entspricht gemäss Art. 26 Abs. 2 IVV das Einkommen ohne Invalidität 95 % dieses Zentralwertes. 4.2.3 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statis-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. November 2025, IV 200 2025 588 - 12 tischen Werten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt (Art. 26bis Abs. 2 Satz 1 IVV). Sodann galt hinsichtlich des leidensbedingten Abzugs nach Art. 26bis Abs. 3 IVV bis 31. Dezember 2023 Folgendes: Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen. Soweit aufgrund der gegebenen Fallumstände, bei Beachtung von Art. 26 Abs. 2 und Art. 26bis Abs. 3 IVV sowie der nach Art. 49 Abs. 1bis IVV ärztlich festgelegten qualitativen und quantitativen Leistungsfähigkeit Bedarf an weitergehender Korrektur besteht, ist, was die zu berücksichtigenden Faktoren und deren Gewichtung beim leidensbedingten Abzug angeht, ergänzend auf die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2024 UV Nr. 14 S. 58, 8C_706/2022 E. 6.1.2, 2018 IV Nr. 46 S. 147, 8C_211/2018 E. 3.3) zurückzugreifen (BGE 150 V 410 E. 10.6 S. 439). Seit 1. Januar 2024 lautet Art. 26bis Abs. 3 IVV sodann wie folgt: Vom statistisch bestimmten Wert nach Art. 26bis Abs. 2 IVV werden 10 % abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 % abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig. 4.2.4 Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der LSE des Bundesamtes für Statistik (BFS) massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Abs. 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). In der Regel sind die Werte der Tabelle TA1_tirage_skill_level (Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor) massgebend (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 297).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. November 2025, IV 200 2025 588 - 13 - 4.3 In Bezug auf das Valideneinkommen ist Folgendes festzuhalten: 4.3.1 Der Beschwerdeführer absolvierte eine ...jährige Berufslehre, welche er als ... EFZ ... im Jahr 2010 bzw. – je nach Quelle – 2011 erfolgreich abschloss (act. II 52 S. 1; 73 S. 3). Damit liegt keine Frühinvalidität im Sinne von Art. 26 Abs. 5 f. IVV vor, woran nichts ändert, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Geburtsgebrechens Ziffer 404 aGgV Anhang auch in der Kindheit Leistungen der IV bezog (vgl. act. II 8; 15; 20). Ferner ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer vor der Wiederanmeldung zum Leistungsbezug im Januar 2017 (act. II 25) seit 2010 überwiegend als ... tätig war (act. II 73 S. 3), woraus folgt, dass auch im Hinblick auf das vorliegend zu ermittelnde Valideneinkommen weiterhin von einer entsprechenden Tätigkeit auszugehen ist bzw. in den Akten keine Anhaltspunkte für eine bis zum massgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 29. Juli 2025 (act. II 267) überwiegend wahrscheinlich anderweitige berufliche Orientierung im hypothetischen Gesundheitsfall bestehen. 4.3.2 Für die betragliche Festsetzung des Valideneinkommens knüpfte die Beschwerdegegnerin sodann an das vor der Wiederanmeldung zum Leistungsbezug und vor Durchführung der Eingliederungsmassnahmen im Jahr 2016 bei der C.________ AG erzielte Einkommen von monatlich Fr. 5'200.-- (act. II 62 S. 3 f.), ausmachend Fr. 62'400.-- pro Jahr, an und stellte weiter fest, dass dieses Einkommen unterhalb des branchenüblichen statistischen Zentralwertes der LSE des Jahres 2022, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziffer 62-63 ("..."), Männer, Kompetenzniveau 2, liege. Dasselbe gilt, wenn auf die LSE des Jahres 2016 abgestellt wird. In der Folge nahm die Beschwerdegegnerin in Anwendung von Art. 26 Abs. 2 IVV (vgl. E. 4.2.2 vorne) eine Parallelisierung vor, indem sie das Valideneinkommen auf 95 % des entsprechenden branchenüblichen Zentralwertes der LSE festsetzte. Dieses Vorgehen wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet: Die Zugrundelegung statistischer Werte gemäss Tabelle TA1_tirage_skill_level korrespondiert mit der Praxis der Rechtsprechung (vgl. E. 4.2.4 vorne) und die Subsumtion der Tätigkeit als ... unter Ziffer 62- 63 steht im Einklang mit der entsprechenden Einordnung in der Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige (vgl. NOGA 2008, Allgemeine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. November 2025, IV 200 2025 588 - 14 - Systematik der Wirtschaftszweige, Erläuterungen S. 174-176 zu Ziffer 62 f.). Ferner ist auch die Anwendung von Kompetenzniveau 2 ("Praktische Tätigkeiten wie Verkauf/ Pflege/ Datenverarbeitung und Administration/ Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/ Sicherheitsdienst/ Fahrdienst") korrekt. Insbesondere kann aus dem 2019 nach der Durchführung von Frühinterventionsmassnahmen in Form von Coaching und Ausbildungskursen (act. II 60; 71) erfolgten Erwerb der eidgenössischen Berufsmaturität im Bereich "..." (act. II 79 S. 2 f.) sowie aus dem nach erfolgreicher Umschulung per 2023 erlangten Abschluss als "Bachelor of Science" in ... an der D.________ nicht auf eine entsprechende Validenkarriere geschlossen werden. Denn bei einer versicherten Person, die dank Hilfsmitteln und Umschulung seitens der Verwaltung erfolgreich beruflich integriert wurde, ist für die Ermittlung des Valideneinkommens in einem späteren Zeitpunkt weiterhin der davor (d.h. vor der invaliditätsbedingt erfolgten beruflichen Eingliederung) erzielte Verdienst heranzuziehen (Urteil des BGer 8C_770/2023 vom 11. Juli 2024 E. 5.5). Vorliegend bestehen in den Akten denn auch keinerlei (konkreten) Anhaltspunkte dafür und es wird (beschwerdeweise) auch nicht geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Wiederanmeldung zum Leistungsbezug im Januar 2017 konkrete Schritte unternommen hätte, welche im Zuge der Eingliederungsmassnahmen nurmehr umgesetzt worden wären und welche die Realisierung eines beruflichen Aufstiegs mit entsprechend höherem Einkommen auch ohne die seitens der Beschwerdegegnerin veranlassten Massnahmen als naheliegend erscheinen lassen, wenn der Beschwerdeführer nicht invalid geworden wäre (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1 S. 144; SVR 2021 IV Nr. 29 S. 91, 9C_472/2020 E. 2.2, 2018 IV Nr. 48 S. 152, 8C_779/2017 E. 4.2). 4.3.3 Demnach beziffert sich das jährliche Valideneinkommen unter Berücksichtigung geschlechtsspezifischer, an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung (Nominallohnindex, Männer, 2021-2024, Position J) angepasster Werte (vgl. E. 4.2.4 vorne; BGE 141 V 1 E. 5.6 S. 4) per August 2023 auf Fr. 86'578.15 (Fr. 7'250.-- x 12 /40 x 41.2 /99.9 x 101.6 x 0.95).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. November 2025, IV 200 2025 588 - 15 - 4.4 Für die Ermittlung des Invalideneinkommens (vgl. E. 4.2.3 vorne) stellte die Beschwerdegegnerin auf dieselbe Tabellenposition ab (Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziffer 62-63), legte jedoch das Kompetenzniveau 3 statt 2 zugrunde (act. II 267 S. 2). Der Beschwerdeführer macht geltend, die seit 1. August 2023 und auch aktuell ausgeübte Tätigkeit als ... an der D.________ (act. II 208 S. 2 f.) sei als optimal angepasst zu qualifizieren bzw. er würde bei einem Einsatz ausserhalb der Verwaltung (zu verhindernden) Stressfaktoren ausgesetzt (Beschwerde S. 5 f. Art. 7). Ferner sei das Arbeitsverhältnis stabil, zumal ... nur befristete Arbeitsverträge erhielten und der Beschwerdeführer schon zum dritten Mal einen befristeten Arbeitsvertrag erhalten habe. Mithin sei auf den effektiv erzielten Lohn und nicht auf statistische Werte abzustellen (Beschwerde S. 4 Art. 5). Eventualiter erlaube der Bachelor-Abschluss allein die Einreihung in Kompetenzniveau 2 statt 3 (Beschwerde S. 6 Art. 7). 4.5 Wie in E. 4.2.3 vorne gezeigt, wird nach Art. 26bis Abs. 1 IVV bei der Bestimmung des Einkommens mit Invalidität das nach Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen dann als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, wenn die versicherte Person damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet. 4.6 4.6.1 Es steht fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Beschäftigungsrad von 60 % als ... bei der D.________ (act. II 208 S. 2 f.) das medizinisch-theoretisch zumutbare Pensum ausschöpft (vgl. E. 3.3.2 vorne). Was sodann die für die Ermittlung des Invalideneinkommens zugrunde zu legende Tätigkeit anbelangt, so trifft es zwar zu, dass Dr. med. E.________ im Gutachten vom 28. Juni 2024 auf die Frage nach der "Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit" festhielt, die aktuell ausgeübte Tätigkeit sei "als optimal angepasst zu erachten" (act. II 250.1 S. 50). Weil sie sich darüber hinaus zur Frage allfälliger Verweistätigkeiten nicht äusserte, schloss sie damit auch nicht aus, dass ebenso andere, dem funktionellen Leistungsvermögen angepasste Tätigkeiten in Frage kommen können. Allerdings kritisierte die RAD-Ärztin dipl. Ärztin G.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nach Vorlage des Gutachtens das Fehlen eines aus-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. November 2025, IV 200 2025 588 - 16 reichenden qualitativen Zumutbarkeitsprofils (act. II 252 S. 9), woraufhin die Beschwerdegegnerin Dr. med. E.________ entsprechende Rückfragen stellte (act. II 253). In ihrer Antwort vom 18. Februar 2025 führte die Gutachterin aus, "Für eine Arbeitstätigkeit, mit ihm [dem Beschwerdeführer] intellektuell entsprechend und fordernder Arbeit, die ihn Weitgehend autonom arbeiten lässt (wie der aktuellen Tätigkeit als ...) und die ohne zusätzliche Anforderungen wie regelmässige Überstunden oder Fortbildungen einhergeht, ist der Versicherte als 60% arbeitsfähig zu erachten. Ferner ist es von Vorteil, wenn es sich um kleine Teams bzw. Arbeitsgruppen handelt, in welche der Versicherte eingebunden ist" (act. II 257 S. 3). Damit steht fest, dass die aktuell ausgeübte Tätigkeit als ... an der D.________ zwar optimal angepasst ist, dies jedoch nur beispielhaft gilt und medizinisch-theoretisch grundsätzlich auch andere Tätigkeiten in Frage kommen, die dem Zumutbarkeitsprofil entsprechen. Dies gilt umso mehr, als die Gutachterin weiter festhielt, dass der Beschwerdeführer über eine sehr gute Intelligenz verfüge und bei fortbestehender psychiatrischer und psychotherapeutischer Begleitung in der Lage sei, über ihn sozial herausfordernde Situationen am Arbeitsplatz zu reflektieren und zu lernen, Verhaltensmuster zu ändern, so dass keine Notwendigkeit für einen geschützten Rahmen bestehe (act. II 257 S. 3). Demnach ist überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass dem Beschwerdeführer in gesundheitlicher Hinsicht nebst der aktuell ausgeübten Tätigkeit als ... an der D.________ auch andere den Leiden angepasste Tätigkeiten als ... zumutbar sind. 4.6.2 Gemäss Arbeitsvertrag erzielt der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als ... bei der D.________ nach Massgabe seines 60%-Pensums ein monatliches Gehalt von Fr. 3'885.85 bzw. Fr. 50'516.05 pro Jahr (act. II 208 S. 2). Dieses Einkommen führte – bei beschwerdeweise unbestritten gebliebenem Valideneinkommen von Fr. 86'578.15 (vgl. E. 4.3.3 vorne) – zu einem Invaliditätsgrad von 42 % und wäre damit rentenbegründend ([Fr. 86'578.15 - Fr. 50'516.05] / Fr. 86'578.15 x 100; vgl. E. 2.3 vorne). Zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Invalideneinkommens zu Recht nicht vom tatsächlich erzielten Verdienst ausgegangen ist und stattdessen auf (höhere und rentenausschliessende [vgl. E. 4.6.6 und E. 4.7 hinten]) Tabellenlöhne abgestellt hat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. November 2025, IV 200 2025 588 - 17 - 4.6.2.1 Die Anstellung bei der D.________ erfolgte im direkten Anschluss an die von der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gewährte Ausbildung zum Bachelor of Science im Bereich ... . Die Beschwerdegegnerin qualifizierte diese Eingliederungsmassnahme als Umschulung (act. II 91; 115; 140; 147; 159; 190 f.). Nach der bisherigen (im Rahmen der bis 31. Dezember 2021 gültigen Rechtslage ergangenen) Rechtsprechung galt, dass bei versicherten Personen, die mit Erfolg auf einen neuen Beruf umgeschult worden sind, für die Festsetzung des Invalideneinkommens nicht auf statistische Werte abzustellen war. Praxisgemäss war in einer solchen Situation auf den tatsächlich erzielten Verdienst abzustellen, wenn eine versicherte Person ihre verbliebene Leistungsfähigkeit in der neuen Tätigkeit voll ausschöpfte. Tat sie dies nicht, war das hochgerechnete tatsächliche Einkommen und nicht ein statistischer Durchschnittslohn massgebend. Demgegenüber war bei Versicherten, welche ihre Restarbeitsfähigkeit in einer weder dem angestammten noch dem umgeschulten Beruf entsprechenden Tätigkeit verwerteten, als Ausgangspunkt für die Bemessung des Invalideneinkommens nicht zwingend der zuletzt effektiv erzielte Lohn zu wählen; vielmehr konnte in diesem Fall der Beizug von Tabellenlöhnen gerechtfertigt sein (Urteil des BGer 9C_476/2023 vom 28. März 2024 E. 4.3; zuletzt bestätigt mit Urteil des BGer 9C_600/2024 vom 24. Oktober 2025 E. 4.2; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, S. 322, Rz. 81). 4.6.2.2 Die von der Beschwerdegegnerin gewährte Eingliederungsmassnahme ist zwar als Umschulung im Rechtssinne zu qualifizieren, führte die Massnahme doch zu einer höherwertigen als der bereits vorhandenen Ausbildung als ... EFZ (vgl. Art. 6 Abs. 1bis IVV). Allerdings handelt es sich nicht um eine "klassische" Umschulung in einen neuen Beruf, sondern um eine Eingliederung berufsbildender Art in der gelernten sowie in der Folge seit Jahren angestammten und auch ausgeübten Tätigkeit des Beschwerdeführers als ... EFZ. Bei einer solchen Konstellation besteht deshalb zum vornherein kein Anlass, auf die hiervor dargelegte bisherige Rechtsprechung zur Ermittlung des Invalideneinkommens nach Umschulung in einen neuen Beruf abzustellen, hat sich der Beschwerdeführer doch im Rahmen der langjährig ausgeübten beruflichen Tätigkeit als ... bereits ein namhaftes, potenziell arbeitsmarktrelevantes berufliches (Spezial-)Wissen ange-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. November 2025, IV 200 2025 588 - 18 eignet. Hinzu kommt nunmehr die Ausbildung zum Bachelor of Science im (angestammten) Bereich ..., mit welcher das Spektrum der dem Beschwerdeführer im ...bereich offenstehenden Tätigkeiten im Vergleich zur bisherigen Ausbildung als ... EFZ erheblich erweitert wird (vgl. auch <www.berufsberatung.ch> Stichwort Berufsmöglichkeiten: ...). So verfügt der Beschwerdeführer gemäss Internetauftritt der D.________ mit dem Abschluss als Bachelor of Science über "hervorragende Aussichten in allen Branchen" in nahezu unbegrenzten, ständig wachsenden Anwendungsgebieten, welche eine "immense" Vielfalt der Arbeitsmöglichkeiten garantiere (vgl. <www.....ch> unter Studium/Bachelor- Studiengänge/.../Berufsperspektiven), was denn auch im Rahmen einer (kursorischen) Recherche betreffend offener Stellen im Kanton Bern bestätigt wird (vgl. etwa <www.jobscout24.ch> Stichwort: ...). Angesichts des dem (noch jungen) Beschwerdeführer offenstehenden Arbeitsmarktes, welcher ihm – auch unter Berücksichtigung der medizinisch-theoretischen Zumutbarkeit – einen breiten Fächer an möglichen Tätigkeiten bietet, ist dem Grundsatz Rechnung zu tragen, dass sich die versicherte Person nicht auf ein tieferes Einkommen berufen kann, wenn ihr – wie hier (vgl. E. 4.6.2 vorne und E. 4.6.6 hinten) – die Erzielung eines höheren zumutbar wäre (vgl. Urteil des BGer 9C_720/2012 vom 11. Februar 2013 E. 2.3.2) bzw. wenn sie auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt einen höheren als den tatsächlich erhaltenen Lohn erzielen könnte (SVR 2018 IV Nr. 24 S. 78, 8C_475/2017 E. 6.1 sowie Urteil des BGer 8C_829/2023 vom 12. Juli 2024 E. 8.1). Dies umso mehr, als sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben und auch beschwerdeweise nicht geltend gemacht wird, dass der Fokus der von der Beschwerdegegnerin veranlassten Frühinterventions- und Eingliederungsmassnahmen erklärtermassen auf die später erfolgte Anstellung als ... bei der D.________ – welche allein als Durchführungsstelle der Eingliederungsmassahme fungierte (vgl. act. II 147 S. 1; 190 S. 2) – gerichtet gewesen und dem Beschwerdeführer als Ergänzung zu einem allfälligen Teilpensum gleichzeitig die Ausrichtung einer Invalidenrente zugesichert worden wäre (vgl. auch E. 4.6.3 hinten). Zum gleichen Schluss führt auch der Wortlaut der seit 1. Januar 2022 geltenden und vorliegend massgeblichen Regelung des Art. 26bis Abs. 1 IVV, welcher die Anknüpfung an das nach Eintritt der Invalidität erzielte Er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. November 2025, IV 200 2025 588 - 19 werbseinkommen von der bestmöglichen Verwertung der verbliebenen funktionellen Leistungsfähigkeit in Bezug auf die zumutbare Erwerbstätigkeit abhängig macht. Im erläuternden Bericht (nach Vernehmlassung) zu den Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) vom 3. November 2021 (nachfolgend: Bericht des BSV [= Bundesamt für Sozialversicherungen] vom 3. November 2021) hielt das BSV denn auch fest, mit Blick auf Art. 26 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 IVV sei eine erwerblich bestmögliche Verwertung nur dann gegeben, wenn das damit erzielte Einkommen annähernd so hoch ausfalle wie der entsprechende statistische Zentralwert (vgl. S. 52), was hier nicht zutrifft (vgl. E. 4.6.2 vorne und E. 4.6.6 hinten). Ob im Lichte der seit 1. Januar 2022 geltenden Regelung des Art. 26bis Abs. 1 IVV die bisherige Rechtsprechung zur Bestimmung des Invalideneinkommens nach Umschulung weiterhin Gültigkeit beansprucht, braucht vorliegend mangels Einschlägigkeit nicht geklärt zu werden. So oder anders ist die Bestimmung des Art. 26bis Abs. 1 IVV Ausdruck des (auch vorliegend zu beachtenden) allgemeinen Grundsatzes der Schadenminderungspflicht und des daraus fliessenden Gebots, die Folgen der Invalidität bestmöglich zu mindern (BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463; SVR 2020 EL Nr. 6 S. 21, 9C_251/2019 E. 7.3.1), welches dann streng zu handhaben ist, wenn – wie hier – Rentenleistungen zur Diskussion stehen (Urteil des BGer 9C_155/2019 vom 24. Juni 2019 E. 2.2.2). 4.6.3 Ist dem Dargelegten zufolge im Hinblick auf die Ermittlung des Invalideneinkommens auf Tabellenlöhne abzustellen, ist unerheblich, dass der Beschwerdeführer gemäss Darstellung in der Beschwerde – allenfalls unter dem Eindruck entsprechender Bekundungen seitens des behandelnden Psychologen (vgl. act. II 200 S. 6) – davon ausging, in Ergänzung zur Anstellung als ... bei der D.________ eine "Teilrente" zu erhalten (Beschwerde S. 4 Art. 4), zumal eine entsprechende Zusicherung nicht erfolgte (vgl. E. 4.6.2.2 vorne). Auch ist nicht relevant, ob das dem Beschwerdeführer ausgerichtete Gehalt basierend auf der Gehaltsstruktur des H.________ seinem Alter und seiner Ausbildung entspricht (Beschwerde S. 5 Art. 7). Entscheidend ist allein, dass das (nach Massgabe eines 60%-Pensums vereinbarte) Bruttogehalt von Fr. 3'885.85 pro Monat (act. II 208 S. 2) unter dem medizinisch-theoretisch zumutbarerweise möglichen (vgl. E. 4.6.1)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. November 2025, IV 200 2025 588 - 20 und in der Folge statistisch erzielbaren Einkommen (vgl. E. 4.6.6 hinten) liegt. Ebenso wenig ist massgebend, ob es sich bei der aktuell ausgeübten Tätigkeit um ein stabiles Arbeitsverhältnis handelt (Beschwerde S. 4 Art. 5), zumal ohnehin fraglich erscheint, ob dieses Kriterium noch zu berücksichtigen ist (vgl. Bericht des BSV vom 3. November 2021 S. 52). Selbst jedoch, wenn weiterhin darauf abgestellt würde, gälte es zu beachten, dass die längstmögliche Anstellung als ... an der D.________ auf insgesamt fünf bzw. maximal sieben Jahre begrenzt ist (Art. 40 Abs. 2 der Verordnung vom 16. November 2022 über die D.________ [...verordnung, ...; BSG ...]), womit fraglich erschiene, ob – in Anbetracht stets nur befristeter Vertragsverlängerungen (Beschwerde S. 4 Art. 5) – von einem besonders stabilen Arbeitsverhältnis im Sinne der bisherigen Rechtsprechung (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181; Urteil des BGer 8C_663/2022 vom 30. November 2023 E. 6.3) ausgegangen werden könnte. 4.6.4 Was sodann die konkrete Festsetzung des Invalideneinkommens anbelangt, so ist die von der Beschwerdegegnerin zugrunde gelegte Tabellenposition (Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziffer 62-63) nicht zu beanstanden (vgl. auch E. 4.3.2 vorne). Ein vergleichbarer Ausgangswert (Fr. 8'833.-- statt Fr. 8'818.--) resultierte, wenn unter Berücksichtigung des Umstands, dass dem Beschwerdeführer auch der öffentliche Sektor offensteht, auf dieselbe Position der Tabelle T1_tirage_skill_level der LSE 2022 abgestellt würde. Ferner ist auch der von der Beschwerdegegnerin zugrunde gelegte Wert unter Anwendung von Kompetenzniveau 3 entgegen dem Beschwerdeführer (Beschwerde S. 6 Art. 7) korrekt: Kompetenzniveau 3 betrifft "Komplexe praktische Tätigkeiten welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen", was auf den Beschwerdeführer nach Erlangung des Bachelor of Science im Bereich ... und nach mehrjähriger beruflich-praktischer Erfahrung in nämlichen Bereich ohne weiteres zutrifft. Entgegen der Beschwerde (S. 6 Art. 7) kann er aufgrund der Höhe der vor Durchführung der Eingliederungsmassnahmen erzielten Saläre nichts zu seinen Gunsten für die Frage nach dem statistisch erzielbaren Einkommen ableiten. Denn dem Beschwerdeführer steht nach erfolgter Ausbildung zum Bachelor of Science im Bereich ... – wie in E. 4.6.2.2 vorne gezeigt – ein grösserer Fächer möglicher und auch besser entlöhnter Tätigkeiten im privaten und öffentlichen Bereich offen als vor der Weiterbildung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. November 2025, IV 200 2025 588 - 21 - 4.6.5 Was schliesslich den leidensbedingten Abzug (vgl. E. 4.2.3 vorne) anbelangt, so ist gemäss der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung von Art. 26bis Abs. 3 IVV kein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen, da die vorausgesetzte Schwelle einer mindestens 50%igen Arbeitsunfähigkeit für einen Abzug von 10 % für Teilzeitarbeit gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV nicht erreicht wird. Es besteht auch kein weiterer Korrekturbedarf im Sinne der bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze (vgl. BGE 150 V 410 E. 10.6 S. 439). Die medizinisch bedingten Einschränkungen wurden namentlich bereits mit dem Zumutbarkeitsprofil hinreichend berücksichtigt (act. II 250.1 S. 50 f.); eine doppelte Anrechnung desselben Gesichtspunktes ist unzulässig (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182). Gegenteiliges macht der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend. Gemäss der ab 1. Januar 2024 geltenden Fassung von Art. 26bis Abs. 3 IVV ist dagegen ein Abzug von 10 % vorzunehmen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern IV 200 2025 162 vom 21. August 2025 E. 5.1). Ein weitergehender Abzug ist ausgeschlossen. 4.6.6 Demnach beziffert sich das jährliche Invalideneinkommen unter Berücksichtigung geschlechtsspezifischer, an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung (Nominallohnindex, Männer, 2021-2024, Position J) angepasster Werte (vgl. E. 4.2.4 vorne) sowie unter Berücksichtigung einer 60%igen Arbeitsfähigkeit per August 2023 auf Fr. 66'507.10 (Fr. 8’818.-- x 12 /40 x 41.2 /99.9 x 101.6 x 0.6) bzw. per 1. Januar 2024 auf Fr. 59'856.40 (Fr. 8’818.-- x 12 /40 x 41.2 /99.9 x 101.6 x 0.6 x 0.9). 4.7 Damit beträgt der Invaliditätsgrad per August 2023 gerundet (zur Rundung BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123) 23 % ([Fr. 86'578.15 - Fr. 66'507.10] /Fr. 86'578.15 x 100) und per Januar 2024 31 % ([Fr. 86'578.15 - Fr. 59'856.40] /Fr. 86'578.15 x 100). Folglich besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. E. 2.3 vorne). 4.8 Zusammenfassend ist die Verfügung vom 29. Juli 2025 nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 5.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. November 2025, IV 200 2025 588 - 22 - 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens der unterliegende Beschwerdeführer zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese sind dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe zu entnehmen. 5.2 Nach Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. dazu auch BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. November 2025, IV 200 2025 588 - 23 - 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt und Notar Dr. iur. B.________ z.H. des Beschwerde führers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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