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Bern Verwaltungsgericht 02.12.2025 200 2025 576

2 dicembre 2025·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,223 parole·~16 min·12

Riassunto

Einspracheentscheid vom 4. September 2025

Testo integrale

KV 200 2025 576 JAP/REL/SSM Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 2. Dezember 2025 Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Bischof A.________ Beschwerdeführerin gegen CSS Kranken-Versicherung AG Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 4. September 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2025, KV 200 2025 576 - 2 - Sachverhalt: A. Die 1989 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war im Jahr 2024 bei der CSS Kranken-Versicherung AG (CSS bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch krankenpflegeversichert (Akten der CSS [act. II] 1). Am 16. Mai 2024 erfolgte gestützt auf eine ärztliche Einweisung die ärztliche fürsorgerische Unterberingung (FU) der Versicherten in die B.________ AG (act. II 6 S. 3 und S. 5). Mit Urteil KSE 24 364 vom 28. Mai 2024 hiess das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht (KESG) die Beschwerde gegen die ärztliche FU gut (Akten der Versicherten [act. I] 4), worauf die Versicherte am 29. Mai 2024 aus den psychiatrischen Diensten B.________ entlassen wurde (act. II 36 ff.). Mit Leistungsabrechnungen vom 2. August 2024 (act. II 3) und vom 8. November 2024 (act. II 19) forderte die CSS von der Versicherten die Kostenbeteiligung von Fr. 2'657.65 (Anteil an Franchise von Fr. 2'222.95, Selbstbehalt von Fr. 239.70) bzw. von Fr. 384.10 (Franchise von Fr. 384.10) betreffend die stationäre Unterbringung in den psychiatrischen Diensten B.________ vom 16. bis zum 29. Mai 2024 ein. Nachdem die Versicherte die Zahlung verweigert hatte, weil die ärztliche FU gegen ihren Willen erfolgt und ihre Beschwerde dagegen vom KESG gutgeheissen worden sei (act. II 4), stellte sich die CSS auf den Standpunkt, dass die psychiatrischen Dienste B.________ als anordnende Stelle für die Behandlungskosten der als unrechtmässig eingestuften ärztlichen FU leistungspflichtig seien und forderte den bereits geleisteten Rechnungsbetrag zurück (vgl. act. II 8, 25 - 28). Die B.________ kam der Bitte um Rückerstattung des Betrages nicht nach und führte aus, dass im vorliegenden Fall klar eine Spitalbedürftigkeit vorgelegen habe, weshalb die Kosten der ärztlichen FU aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) zu bezahlen seien (act. II 34). Die CSS anerkannte daraufhin mit Schreiben vom 17. März 2025 (act. II 39) ihre Leistungspflicht und forderte die Kostenbeteiligung für die bisher beanstandeten Leistungen von der Versicherten ein. Letztere verweigerte weiterhin die Zahlung der Kostenbeteiligung (act. II 42), worauf die CSS am 28. März 2025 (act. II 44) eine Verfügung erliess und die hiergegen erhobene Einsprache (act. II 45) mit Entscheid vom 4. September 2025 abwies (act. II 47), ihre Zahlungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2025, KV 200 2025 576 - 3 pflicht aus der OKP für die Behandlung vom 16. bis zum 29. Mai 2024 in den psychiatrischen Diensten B.________ sowie für die Behandlung am Spital C.________ (act. II 12 S. 13) vom 16. Mai 2024 und für den Einsatz der D.________ (Einwohnergemeinde E.________ [act. II 12 S. 12]) vom selben Tag bejahte und die Pflicht der Versicherten zur Bezahlung der Kostenbeteiligung bestätigte. B. Gegen den Einspracheentscheid vom 4. September 2025 (act. II 47) erhob die Versicherte mit zwei Eingaben vom 10. und 12. September 2025 Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung. Am 16. September 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin via Kontaktformular auf der Webseite des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern um Bestätigung ihrer Urteilsfähigkeit, worauf der Instruktionsrichter mit prozessleitender Verfügung vom 17. September 2025 die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Bestätigung der Urteilsfähigkeit verneinte. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2025, KV 200 2025 576 - 4 - Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 Abs. 2 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung – einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 4. September 2025 (act. II 47). Streitig und zu prüfen ist der Bestand (Verität) der von der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin geltend gemachten Forderung aus Kostenbeteiligung für das Kalenderjahr 2024 und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin als Trägerin der OKP für die Behandlung im Rahmen der ärztlichen FU vom 16. bis zum 29. Mai 2024 in den psychiatrischen Diensten B.________ – und damit zusammenhängend für die vorgängige Notfallkonsultation am Spital C.________ (act. I 18) sowie für den Einsatz der D.________ jeweils am 16. Mai 2024 (act. II 12 S. 11) – leistungspflichtig war. Soweit sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerde und in den weiteren Eingaben im vorliegenden Verfahren auf Aspekte wie die Grundrechtskonformität des FU-Instituts (Beschwerde S. 2) oder die Bestätigung ihrer Urteilsfähigkeit durch das angerufene Gericht (Eingabe vom 16. September 2025) bezieht, die ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegen, ist darauf nicht einzutreten (vgl. dazu auch die prozessleitende Verfügung vom 17. September 2025). 1.3 Die Kostenbeteiligung der Beschwerdeführerin beträgt bei der gewählten Franchise von Fr. 2'500.– (Art. 64 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10] i.V.m. Art. 93 Abs. 1 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]; vgl. act. II 1), einem maximalen Selbstbehalt von Fr. 700.– (Art. 64 Abs. 2 lit. b KVG i.V.m. Art. 103 Abs. 2 KVV) sowie des Spitalkostenbeitrags von Fr. 195.– (13 Aufenthaltstage zu Fr. 15.– [Art. 64 Abs. 5 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und Abs. 1bis lit. a KVV])

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2025, KV 200 2025 576 - 5 höchstens Fr. 3'395.–. Der Streitwert liegt damit unter Fr. 20'000.–, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die OKP übernimmt die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen (Art. 25 Abs. 1 KVG). 2.2 Die Leistungen umfassen unter anderem die Untersuchungen, Behandlungen und Pflegemassnahmen, die ambulant, bei Hausbesuchen, stationär, teilstationär oder in einem Pflegeheim durchgeführt werden von Ärzten, Chiropraktoren und Personen, die im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin Leistungen erbringen (Art. 25 Abs. 2 lit. a KVG), die ärztlich durchgeführten oder angeordneten Massnahmen der medizinischen Rehabilitation (Art. 25 Abs. 2 lit. d KVG), den Aufenthalt im Spital entsprechend dem Standard der allgemeinen Abteilung (Art. 25 Abs. 2 lit. e KVG) sowie einen Beitrag an die medizinisch notwendigen Transportkosten (Art. 25 Abs. 2 lit. g KVG). 2.3 Die Leistungen nach den Art. 25 bis 31 KVG müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein (Art. 32 Abs. 1 Satz 1 KVG; BGE 145 V 116 E. 3.2 S. 119). 2.3.1 Unter den wirksamen und zugelassenen Massnahmen hat der Arzt oder die Ärztin jene zu wählen, welche am besten geeignet ist, den angestrebten medizinischen Erfolg zu bewirken (Zweckmässigkeit), und diesen mit einem optimalen Kosten-Nutzenverhältnis zu erzielen (Wirtschaftlichkeit). Die medizinischen und pflegerischen Leistungen haben sich auf das zu beschränken, was im Interesse der versicherten Person liegt und für den Behandlungszweck erforderlich ist (Art. 56 Abs. 1 KVG). Erforderlich bzw.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2025, KV 200 2025 576 - 6 notwendig ist eine Leistung, wenn sie in medizinischer Hinsicht zur Erzielung des Erfolgsunentbehrlich und unvermeidlich ist (vgl. GERHARD EUGS- TER, Wirtschaftlichkeitskontrolle ambulanter ärztlicher Leistungen mit statistischen Methoden, 2003, N. 130). Die veranlassten Leistungen müssen sodann nicht nur medizinisch notwendig sein, sondern sind auf wirtschaftliche Art und Weise zu erbringen. Die Notwendigkeit einer bestimmten medizinischen Massnahme ist grundsätzlich nach objektiven Kriterien festzustellen. Nicht entscheidend ist die subjektive Sicht der versicherten Person oder der behandelnden Ärztin bzw. des behandelnden Arztes (vgl. EUGS- TER, a.a.O., N. 143). 2.3.2 Das Wirtschaftlichkeitsgebot bezieht sich nicht nur auf Art und Umfang der durchzuführenden diagnostischen und therapeutischen Massnahmen, sondern auch auf die Behandlungsform, insbesondere die Frage, ob eine bestimmte Massnahme ambulant oder stationär durchzuführen ist und in welche Heilanstalt oder Abteilung einer solchen die versicherte Person vom medizinischen Standpunkt aus gehört (BGE 139 V 135 E. 4.4.3 S. 140, 126 V 334 E. 2b S. 339). 2.3.3 Die Leistungspflicht für stationäre Behandlung setzt aus Gründen der Wirtschaftlichkeit zunächst voraus, dass sich die versicherte Person in einem Spital, d.h. einer Anstalt oder deren Abteilung aufhält, das der stationären Behandlung akuter Krankheiten oder der stationären Durchführung von Massnahmen der medizinischen Rehabilitation dient (Art. 39 Abs. 1 KVG). Des Weiteren muss eine Krankheit vorliegen, welche eine Akutbehandlung oder medizinische Rehabilitation unter Spitalbedingungen erforderlich macht. Spitalbedürftigkeit in diesem Sinne ist einerseits dann gegeben, wenn die notwendigen diagnostischen und therapeutischen Massnahmen nur in einem Spital zweckmässig durchgeführt werden können, anderseits auch dann, wenn die Möglichkeiten ambulanter Behandlung erschöpft sind und nur noch im Rahmen eines Spitalaufenthaltes Aussicht auf Behandlungserfolg besteht. Dabei kann eine Leistungspflicht für den Spitalaufenthalt auch dann bestehen, wenn der Krankheitszustand der versicherten Person einen solchen nicht unbedingt erforderlich macht, die medizinische Behandlung jedoch wegen besonderer persönlicher Lebensumstände nicht anders als im Spital durchgeführt werden kann (BGE 126 V

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2025, KV 200 2025 576 - 7 - 323 E. 2b S. 326, 120 V 200 E. 6a S. 206; SVR 2012 KV Nr. 13 S. 52 E. 3.1). 3. 3.1 Streitig ist der Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Konsultation am Spital C.________ vom 16. Mai 2024 (act. II 12 S. 13), für die Transportkosten mit der D.________ am selben Tag (act. II 12 S. 12) als auch für den stationären Aufenthalt in den psychiatrischen Diensten B.________ vom 16. bis zum 29. Mai 2024 anlässlich der ärztlichen FU (act. II 3). Die Beschwerdeführerin bringt vor, diese medizinischen Behandlungen sowie der Einsatz der D.________ seien ohne ihre Zustimmung erfolgt und sie habe sich gar nicht behandeln lassen wollen, weshalb sie sich nicht an den entsprechenden Behandlungskosten beteiligen wolle und müsse (vgl. Einsprache vom 14. April 2025 [act. II 45]). Zudem sei mit dem Urteil des KESG vom 28. Mai 2024, KES 24 364, festgehalten worden, dass die ärztliche FU nicht notwendig und damit rechtswidrig gewesen sei, weshalb ihr die Kosten auch aus diesem Grund nicht in Rechnung gestellt werden dürften (Eingabe vom 20. März 2025 [act. II 42] und act. II 45 S. 2). 3.2 Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. September 2025 zutreffend ausgeführt hat (act. II 47 S. 5 Ziff. 2.6), betreffen die hier streitigen Kostenbeteiligungen Leistungen von Ärzten, die der Diagnose (die Notfallbehandlung am 16. Mai 2024 im Spital C.________ [act. II 6 S. 5]) und der Behandlung einer Krankheit (Aufenthalt in den psychiatrischen Diensten B.________ [act. II 36 ff.]) dienten (vgl. E. 2.1 hiervor), oder medizinisch notwendige Transportkosten (Einsatz der D.________ [act. II 12 S. 11; vgl. E. 2.2 hiervor]). Diese Leistungen sind zweifellos grundsätzlich vergütungsfähig im Sinne von Art. 25 Abs. 1 KVG (vgl. 2.1 hiervor). 3.3 Zu prüfen ist weiter, ob die hier strittigen Leistungen des Spitals C.________, der D.________ sowie der psychiatrischen Dienste B.________ die Voraussetzungen gemäss Art. 32 abs. 1 Satz 1 KVG erfüllen (vgl. E. 2.3 vorstehend) und dabei insbesondere, ob sie wirtschaftlich sind (vgl. E. 2.3.1 ff. vorstehend). Diesbezüglich ist sowohl für die Untersu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2025, KV 200 2025 576 - 8 chung bzw. den eintägigen Aufenthalt am Spital C.________ vom 16. Mai 2024 (act. II 12 S. 13) als auch für den Aufenthalt vom 16. bis zum 29. Mai 2024 im Rahmen der ärztlichen FU die Voraussetzung klar erfüllt, dass sich die Beschwerdeführerin als versicherte Person in einem Spital aufgehalten hat, das der stationären Behandlung akuter Krankheiten oder der stationären Durchführung von Massnahmen der medizinischen Rehabilitation dient (vgl. E. 2.3.3 hiervor): Sowohl das Spital C.________ wie auch die psychiatrischen Dienste B.________, in welchen die Beschwerdeführerin stationär untergebracht war, erfüllen als auf der Spitalliste des Kantons Bern figurierenden Einrichtungen (vgl. "Spitalliste Akutsomatik 2019 - Übersicht der laufenden Anpassungen (Stand: 01.11.2025)" bzw. "Spitalliste Psychiatrie Kanton Bern 2020 – Übersucht der laufenden Anpassungen (Stand 1. Januar 2025)", beide abrufbar unter <www.gsi.be.ch> unter Gesundheit/Gesundheitsversorger/Spitäler, Psychiatrie und Rehabilitation/Spitallisten) diese Voraussetzung ohne weiteres. Des Weiteren muss die Beschwerdeführerin während der Hospitalisation eine Spitalbedürftigkeit aufgewiesen haben (vgl. E. 2.3.3 hiervor). Diesbezüglich haben zunächst die untersuchenden Fachärzte des Spitals C.________ in ihrem Bericht (act. I 18) den Verdacht auf eine paranoide Schizophrenie, differentialdiagnostisch einer akut polymorph psychotischen Störung, geäussert und nach einem psychiatrischen Konsil in der Beurteilung festgehalten, dass aufgrund der ersten Episoden mit Beziehungs- und Verfolgungswahn mit Ängsten einer Entführung und/oder Verletzung der minderjährigen Kinder ein Behandlungsbedürfnis im Sinne von weiterer Diagnostik und medikamentöser Behandlung der Grunderkrankung bestehe (S. 2). Eine Hospitalisation sei dringend indiziert (S. 3). Nachdem die ärztliche FU mit Urteil des KESG vom 28. Mai 2024, KES 24 364 (act. I 4), aufgehoben worden war, stellten die behandelnden Fachärztinnen der psychiatrischen Dienste B.________ im Austrittsbericht vom 3. Juni 2024 (act. II 36 S. 2 ff.) die Diagnose einer anhaltend wahnhaften Störung (ICD- 10: F.22) bzw. als Differentialdiagnose eine Schizophrenie, nicht näher bezeichnet (ICD-10: F20.0), und hielten fest, dass die Beschwerdeführerin wegen fehlender Krankheits- und Therapieeinsicht mit dem vorgeschlagenen Therapieplan nicht einverstanden gewesen sei und die Wahnsymptomatik deshalb ohne medikamentöse Behandlung nicht regrediert sei (S. 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2025, KV 200 2025 576 - 9 - Entgegen der Empfehlung der Behandler sei die Beschwerdeführerin in die alten Verhältnisse entlassen worden. Zudem empfahlen sie dringend eine medikamentöse Behandlung und allenfalls eine Einweisung zur stationären Begutachtung. Aufgrund dieser Berichte und auch gestützt auf die vertrauensärztliche Beurteilung vom 12. März 2025 (act. II 38 S. 2 f.) ist die Spitalbedürftigkeit der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 16. bis zum 29. Mai 2024 zu bejahen, da alle involvierten Ärzte eine klare Behandlungsbedürftigkeit im stationären Setting festhielten. Zur Festlegung der Leistungspflicht durch die OKP kann es sodann keine Rolle spielen, ob für die ärztliche FU (act. II 6 S. 2 bzw. S. 5) die gesetzlichen Voraussetzungen gemäss den Art. 426 und 429 f. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) sowie Art. 27 des kantonalen Gesetzes vom 1. Februar 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG; BSG 213.316) erfüllt waren oder nicht. Denn dies beschlägt nicht die Frage der Leistungspflicht der OKP, sondern allein, ob die Massnahme an sich rechtmässig im erwachsenenschutzrechtlichen Sinn war. Das KESG verneinte im Urteil KES 24 364 denn auch einzig die für die Anordnung einer FU unter anderen kumulativ notwendige Voraussetzung der Selbstgefährdung nach Art. 426 Abs. 1 lit. a ZGB (vgl. dazu BGE 140 III 101 E. 6.2.3 S. 103), äusserte sich aber nicht zur Notwendigkeit einer Untersuchung oder Behandlung der Beschwerdeführerin (vgl. act. I 4). Dass die Untersuchung am Spital C.________, der Transport mit der D.________ sowie die Behandlungen der psychiatrischen Dienste B.________ durch die Leistungserbringer entgegen dem Willen der Beschwerdeführerin erfolgte, ist im vorliegenden Kontext irrelevant, stellt die Einwilligung der Patientin bzw. deren Einschätzung der Notwendigkeit einer Behandlung doch keine Voraussetzung für die Leistungspflicht der OKP dar (vgl. E. 2.3.1 hiervor). Entscheidend ist einzig, dass die Beschwerdeführerin vom medizinischen Standpunkt aus in eine stationär durchzuführende Massnahme gehörte (vgl. E. 2.3.2 vorstehend), was gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten – wie vorstehend dargelegt – erstellt ist. 3.4 Weiter vermag die Beschwerdeführerin aus der zunächst falschen Auskunft der Beschwerdegegnerin vom 29. August 2024 (act. II 10), wonach die Kosten für eine unrechtmässige FU nicht durch die OKP und die versicherte Person, sondern von der anordnenden Stelle zu tragen seien

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2025, KV 200 2025 576 - 10 - (S. 2), nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) umfasst einerseits den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht und andererseits verbietet er sowohl den staatlichen Behörden wie auch Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten (BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60, 127 II 49 E. 5a S. 56; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] H 157/04 vom 14. Dezember 2004 E. 3.3.1). Vorliegend sind diese Voraussetzungen des Vertrauensschutzes von vornherein nicht erfüllt, da weder dargetan noch ersichtlich ist, welche Dispositionen die Beschwerdeführerin gestützt auf die falsche Auskunft bezüglich Zahlungspflicht traf, die nicht ohne Nachteil wieder rückgängig gemacht werden können. 3.5 Schliesslich ist die Kostenbeteiligung auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden und wurde von der Beschwerdeführerin diesbezüglich denn auch zu Recht nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin hat sich von Gesetzes wegen an den Kosten der erbrachten Leistungen im Rahmen der von ihr gewählten Franchise von Fr. 2'500.– (Art. 64 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 KVG i.V.m. Art. 93 Abs. 1 KVV; vgl. act. II 1), des Selbstbehalts von maximal Fr. 700.– (Art. 64 Abs. 2 lit. b KVG i.V.m. Art. 103 Abs. 2 KVV) und des Spitalkostenbeitrags von Fr. 15.– pro Tag (Art. 64 Abs. 5 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 KVV) zu beteiligen. Entgegen der Eingabe vom 12. September 2025 (S. 1 "Rechtsbegehren") ist festzuhalten, dass die Kostenbeteiligung im Zusammenhang mit der Behandlung am Spital C.________ am 16. Mai 2024 der Beschwerdeführerin nicht doppelt in Rechnung gestellt wurde: Bei der Faktura vom 20. Juni 2024 im Betrag von Fr. 1'038.96 (Rechnungs-Nr. ... [act. IIA 5 = act. II 12 S. 13]) handelt es sich um die Rechnung der Leistungserbringerin gegenüber der Beschwerdegegnerin. Jene vom 22. August 2025 im gleichen Betrag (Abrechnungsnummer ... [Akten der Beschwerdeführerin {act. IA} 4]) hat hingegen die Leistungsabrechnung der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin zum Gegenstand. Eine vorgängige Zustimmung der Beschwerdeführerin zur Zahlung durch die Beschwerdegegnerin an die Leistungserbringer war

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2025, KV 200 2025 576 - 11 nicht erforderlich, da Kosten einer stationären Behandlung zwingend nach dem Zahlungssystem tiers payant, wonach der Krankenversicherer die Vergütung schuldet (Art. 42 Abs. 2 KVG), abzuwickeln sind. 4. Nach dem Dargelegten hatte die Beschwerdegegnerin die besagten Rechnungen aus der OKP für die Leistungen im Zusammenhang mit der ärztlichen FU zu vergüten und belastete der Beschwerdeführerin korrekterweise ihre Kostenbeteiligung. Der Einspracheentscheid vom 4. September 2025 (act. II 47) ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die unterliegende Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2025, KV 200 2025 576 - 12 - 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - CSS Kranken-Versicherung AG, Recht & Compliance - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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