EL 200 2025 575 KOJ/PES/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 12. März 2026 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Furrer, Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiber Peter A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 24. Juli 2025
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2026, EL 200 2025 575 - 2 - Sachverhalt: A. Der 1942 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht Ergänzungsleistungen (EL) zu einer Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 2, 6, 8, 12, 21, 26, 28, 31 f., 37, 45, 52, 55, 57, 59, 62, 91, 114). Ab Dezember 2019 wurde bei der Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehegattin des Versicherten von Fr. 24'000.-- pro Jahr angerechnet (act. II 41, 44, 46-49, 53 f., 56, 68 f., 77). Mit Verfügung vom 26. Juli 2023 wurde dieses per 1. Februar 2024 auf Fr. 46'350.-- erhöht (act. II 70) und mit Verfügung vom 20. September 2023 wurde per 1. April 2024 von demselben hypothetischen Erwerbseinkommen ausgegangen (act. II 78). Gegen letztere Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 17. Oktober 2023 Einsprache (act. II 84), welche er mit Eingabe vom 21. November 2023 (act. II 87) nachbegründen liess. Mit Entscheid vom 24. Juli 2025 wies die AKB die Einsprache ab (act. II 121). B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 10. September 2025 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens für seine Ehefrau ab dem 1. April 2024 sei zu verzichten. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und das hypothetische Einkommen für seine Ehefrau auch über den 1. April 2024 hinaus bei Fr. 24'000.-- pro Jahr zu belassen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2026, EL 200 2025 575 - 3 - Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 24. Juli 2025 (act. II 121). Streitig und zu prüfen ist der Ergänzungsleistungsanspruch des Beschwerdeführers ab 1. April 2024 und dabei die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der nichtinvaliden Ehefrau des Beschwerdeführers. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen, unbestritten gebliebenen Berechnungspositionen in die Prüfung miteinzubeziehen (vgl. BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). In Streitigkeiten, die weder von grundsätzlicher Bedeutung noch von grosser Tragweite sind, können sie auf dem Zirkulationsweg auch Mehrheitsbeschlüsse fassen (Art. 56 Abs. 5 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2026, EL 200 2025 575 - 4 - 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Mit Ablauf der dreijährigen Übergangsfrist im Sinne von Abs. 1 der Übergangsbestimmungen sind ab 1. Januar 2024 sämtliche EL-Fälle nach dem neuen Recht zu berechnen (vgl. dazu auch Rz. 4101 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] zum Übergangsrecht der EL-Reform [KS-R EL]). Damit sind vorliegend die Bestimmungen des ELG und der ELV in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung anwendbar. 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG): a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen; b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2026, EL 200 2025 575 - 5 - Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden zusammengerechnet. Dies gilt auch für rentenberechtigte Waisen, die im gleichen Haushalt leben (Art. 9 Abs. 2 ELG). 2.3 Änderungen der Ergänzungsleistungen können nicht nur vorgenommen werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 17 ATSG und Art. 25 ELV erfüllt sind, da eine Verfügung über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das Kalenderjahr entfaltet. Im Rahmen der jährlichen Überprüfung können deshalb die Grundlagen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungsfaktoren und unabhängig von allfälligen während der Bemessungsdauer möglichen Revisionsgründen von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden (URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 12 N. 787 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_624/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 2). 2.4 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einnahmen anzurechnen sind u.a. zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen; bei Ehegatten ohne Anspruch auf EL wird das Erwerbseinkommen zu 80 % angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG in der bis 31. Dezember 2024 in Kraft gestandenen Fassung). 2.5 Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist nach Art. 11a Abs. 1 ELG ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG (vgl. E. 2.4 hiervor).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2026, EL 200 2025 575 - 6 - 2.6 Entsprechend der zu aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG entwickelten Praxis ist unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11a Abs. 1 ELG) auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen (vgl. BBl 2016 7538), sofern auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehepartners nichts. Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, ist Art. 14a wie Art. 14b ELV weder direkt noch analog anwendbar. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 150 V 105 E. 6.4.4 S. 115, 142 V 12 E. 3.2 S. 14; SVR 2018 EL Nr. 20 S. 51, 9C_293/2018 E. 3.2.1). Massgebend ist nicht der ausgeglichene Arbeitsmarkt; auszugehen ist vielmehr von den tatsächlichen Verhältnissen der betreffenden Person wie auch des Arbeitsmarktes im fraglichen Zeitpunkt und in der Nähe des Wohnortes (vgl. BGE 140 V 267 E. 5.3 S. 275; AHI 2001 S. 136 E. 2d). Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (SVR 2016 EL Nr. 1 S. 1, 9C_265/2015 E. 3.2.1). 2.7 Die objektive Beweislast dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11a Abs. 1 ELG vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt beim Leistungsansprecher (Urteil des BGer 9C_549/2016 vom 13. Juli 2017 E. 2). Auch ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 14a f. ELV kann eine (in grundsätzlicher oder masslicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 151 V 244 E. 3.4 S. 248) feststeht (Urteil des BGer 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 2.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2026, EL 200 2025 575 - 7 - 3. 3.1 Die Akten enthalten diverse Absagen auf Bewerbungen der Ehegattin des Beschwerdeführers (auch) um Stellen mit einem geringen Anforderungsprofil (vgl. act. II 83, 86, 88, 92, 94 f., 101, 104 ff., 111 f., 115 ff., 120, 122 f., 125, 128). Aus dem fehlenden Erfolg der Bewerbungen kann aber nicht bereits geschlossen werden, dass der für die Ehefrau konkret in Frage kommende Arbeitsmarkt gar keine geeigneten Stellen bereit hält oder eine Anstellung nur mit unzumutbarem Aufwand erreicht werden könnte, enthält doch der allgemeine Arbeitsmarkt auch Nischenarbeitsplätze und ist die Ehefrau gestützt auf die Schadenminderungspflicht gehalten, sich weiterhin zu bewerben. Ein Verzicht auf das Einholen von Arbeitsbemühungen im Sinne von Rz. 3521.18 der Wegleitung des BSV über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen: BGE 151 V 264 E. 6.2 S. 266) liegt hier nicht vor, abgesehen davon, dass mit den weitestgehend allein eingereichten zahlreichen Absagen (vgl. act. II 83, 86, 88, 92, 94 f., 101, 104 ff., 111 f., 115 ff., 120, 122 f., 125, 128) – dies trotz wiederholter Aufforderung der Beschwerdegegnerin, auch die Bewerbungsschreiben einzureichen (act. II 15 S. 1 Ziff. 3, 32 S. 7 Ziff. 11.1, 40 S. 1 Ziff. 3, 49 S. 4, 59 S. 8 Ziff. 11.1, 65 S. 1 Ziff. 3) – keine (qualitativ) ausreichenden Arbeitsbemühungen erstellt sind. Dies umso weniger, als erkennbar zahlreiche Bewerbungen spontan (act. II 86 S. 11, act. II 88 S. 1, 9 f., act. II 92 S. 7, act. II 104 S. 6, act. II 107 S. 11, act. II 112 S. 10, act. II 122 S. 3) oder auf Stellen erfolgten, für die die Ehefrau des Beschwerdeführers die notwendigen Anforderungen bezüglich Ausbildung, Arbeitserfahrungen oder Sprachkenntnisse nicht erfüllte (act. II 83 S. 1, 7, 9, 14, act. II 86 S. 6, 9, 13 f., act. II 94 S. 6 f., 9, act. II 95 S. 5, 7 f., 10, act. II 101 S. 4, 11, act. II 104 S. 7 f., act. II 106 S. 1, act. II 107 S. 3 f., act. II 108 S. 8, act. II 111 S. 3, 6, 8, 11, act. II 112 S. 5, act. II 115 S. 5, act. II 116 S. 1, 9, act. II 118 S. 2, 11, act. II 125 S. 3, 14, 16, act. II 128 S. 5, 8, 10, 29), womit diese Bewerbungen von vornherein aussichtslos waren und eine Unverwertbarkeit der Arbeitsleistung nicht zu beweisen vermögen. 3.2 Was die im konkreten Einzelfall massgebenden Kriterien betrifft (vgl. E. 2.6 hiervor), erlauben das Alter (Jahrgang 1968; act. II 59, 66 S. 2) und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2026, EL 200 2025 575 - 8 der Gesundheitszustand (es bestehen keine Anhaltspunkte für eine gesundheitlich bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und solches wird denn auch nicht geltend gemacht [vgl. act. II 65 S. 2]) der Ehefrau des Beschwerdeführers ohne weiteres die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit; erschwerend fallen demgegenüber ihre fehlenden Sprachkenntnisse und geringe Schulbildung wie auch das Fehlen jeglicher beruflicher Ausbildung und bisheriger Erwerbstätigkeit mit entsprechend langer Abwesenheit vom Berufsleben ins Gewicht (vgl. act. II 40, 44, 48, 65). Damit ist für die Ehefrau des Beschwerdeführers die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zwar weder unmöglich noch unzumutbar; indessen fällt unter den gegebenen Umständen eine Anstellung mit einem Einkommen im Bereich des statistischen Zentralwerts für Frauen gemäss Schweizerischer Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) ausser Betracht. Dies wird grundsätzlich auch von der Beschwerdegegnerin anerkannt, indem sie im Falle der Ehegattin des Beschwerdeführers mit Fr. 46'350.-- (act. II 78 S. 1, act. II 121 S. 3 f. E. 2.4 f.) ein hypothetisches Erwerbseinkommen unter dem Medianlohn für Hilfsarbeiterinnen berücksichtigt hat (vgl. act. II 121 S. 3 f. E. 2.4 f.). Nach der für die Beschwerdegegnerin verbindlichen Vorgabe des BSV (Rz. 3521.08 WEL) ist für die Festsetzung des zu berücksichtigenden Einkommens eines nichtinvaliden Ehegatten auf die LSE abzustellen, wobei die persönlichen Umstände wie die Wohnregion, das Alter, der Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Berufsausbildung, die bisher ausgeübten Tätigkeiten, die Dauer der Erwerbslosigkeit oder Familienpflichten bei der Festsetzung zu berücksichtigen sind. Welche Werte der LSE heranzuziehen sind, wird in der WEL nicht definiert. Die Beschwerdegegnerin hat für die Ermittlung des Durchschnittslohns nach eigenen Angaben auf die Tabelle "Bruttoerwerbseinkommen pro Jahr der Erwerbstätigen nach Erwerbsstatus, Berufsgruppen, Beschäftigungsgrad und Geschlecht" des Jahres 2020 abgestellt (Arbeitsnehmende, Hilfskräfte, Vollzeit, Frauen = Fr. 51'500.--; act. II 121 S. 3 E. 2.4), wobei es sich bei dieser Tabelle nicht um eine Statistik der LSE, sondern um eine Tabelle der Schweizerischen Arbeitskräfteerhebung (SAKE) handelt. Die LSE und die SAKE unterscheiden sich grundlegend in der Erhebungsmethode und Detailtiefe: Die LSE befragt Unternehmen (alle zwei Jahre) und bietet sehr präzise Lohndaten,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2026, EL 200 2025 575 - 9 während die SAKE Personen befragt (jährlich) und primär Strukturdaten liefert (vgl. <www.bfs.admin.ch>, unter: Statistiken/Arbeit und Erwerb/ Erhebungen/LSE bzw. SAKE). Damit ist das Abstellen auf die von der Beschwerdegegnerin herangezogene Tabelle unzutreffend. Das Bundesgericht geht – soweit ersichtlich – grundsätzlich von der Anwendbarkeit der Tabelle TA1 der LSE aus (vgl. Urteile des BGer 8C_244/2025 vom 13. August 2025 E. 5.3.3, 9C_316/2018 vom 24. August 2018 E. 7.1, 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.5). Wird die im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids vom 24. Juli 2025 (act. II 121) aktuelle Tabelle TA1 2022 der LSE beigezogen (die Tabelle TA1 2024 der LSE wurde erst 2026 publiziert) und die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit sowie die Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2024 berücksichtigt, ergibt sich ein Medianlohn für Frauen in einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art pro 2024 (bei einem Vollzeitpensum) von Fr. 57'002.-- (BFS, LSE, Tabelle TA1 2022, Kompetenzniveau 1, Frauen, Total: Fr. 4'367.-- pro Monat x 12 / 40 x 41.7 [BFS, Betriebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total] / 101.4 x 105.8 [BFS, Schweizerischer Lohnindex, Tabelle T1.2.20, Nominallohnindex Frauen 2021-2024, Total, Index 2022: 101.4, Index 2024: 105.8]). Das zu berücksichtigende hypothetische Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers wurde von der Beschwerdegegnerin auf Fr. 46'350.-- festgesetzt (act. II 78 S. 1, act. II 121 S. 3 f. E. 2.4 f.) und liegt damit knapp 19 % unter dem entsprechenden Medianlohn für Frauen in einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art. Die Beschwerdegegnerin hat damit den persönlichen Umständen der Ehefrau des Beschwerdeführers – unter anderem den ungenügenden Sprachkenntnissen, der geringen Schulbildung und dem Fehlen jeglicher beruflicher Ausbildung und bisheriger Erwerbstätigkeit (vgl. act. II 40, 44, 48, 65) – hinreichend Rechnung getragen. Es besteht keine Veranlassung, in das diesbezügliche Ermessen der Verwaltung einzugreifen. 3.3 Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 24. Juli 2025 (act. II 121) im Ergebnis nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2026, EL 200 2025 575 - 10 - 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.