IV 200 2025 57 FRC/FRJ/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 24. Februar 2025 Verwaltungsrichterin Frey Gerichtsschreiberin Frésard A.________ Gesuchsteller gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Gesuchsgegnerin Revisionsgesuch betreffend das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. Januar 2025 (IV 200 2025 7)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2025, IV 200 2025 57 -2- Die Einzelrichterin zieht in Erwägung, - Gemäss unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Urteil IV 200 2024 261 des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Verwaltungsgericht) vom 10. Juni 2024 wurde in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) vom 13. März 2024 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. Im Urteil wurde festgehalten, dass der Gesundheitszustand von A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) im Rahmen eines versicherungsexternen psychiatrischen Gutachtens, gegebenenfalls zuzüglich weiterer Fachdisziplinen, abzuklären und anschliessend erneut über den Rentenanspruch zu verfügen sei (E. 5). - Mit Verfügung vom 22. November 2024 trat die Gesuchsgegnerin auf das Leistungsbegehren des Gesuchstellers nicht ein. Dies, weil der Gesuchsteller an den zumutbaren medizinischen Abklärungsmassnahmen (versicherungsexterne Begutachtung) nicht teilnahm und damit den gesetzlich vorgeschriebenen Mitwirkungspflichten nicht nachkam. - Mit Fax-Eingabe vom 5. Januar 2025 erhob der Gesuchsteller Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. November 2024. - Mit prozessleitender Verfügung vom 7. Januar 2025 wurde dem Gesuchsteller Gelegenheit eingeräumt, die am 5. Januar 2025 per Fax eingereichte Eingabe innert der offensichtlich noch laufenden Beschwerdefrist zu verbessern – insbesondere eigenhändig zu unterzeichnen – andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Weiter wurde ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.-einverlangt. - Trotz entsprechender Aufforderung in der Verfügung vom 7. Januar 2025 wurde die Beschwerde nicht rechtsgenüglich verbessert, sondern abermals am 9. Januar 2025 eine Eingabe per Fax getätigt. - Mit Urteil IV 200 2025 7 vom 14. Januar 2025 trat das Verwaltungsgericht auf die vom Gesuchsteller am 5. Januar 2025 per Fax erhobene
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2025, IV 200 2025 57 -3- Beschwerde gegen die Verfügung der Gesuchsgegnerin vom 22. November 2024 nicht ein. - Mit Eingabe vom 27. Januar 2025 ersuchte der Gesuchsteller sinngemäss u.a. um Revision des Urteils des Verwaltungsgerichts IV 200 2025 7 vom 14. Januar 2025. - Mit prozessleitender Verfügung vom 28. Januar 2025 wurde festgestellt, dass aus der Eingabe vom 27. Januar 2025 nicht eindeutig hervorgehe, ob der Gesuchsteller zusätzlich zum Revisionsgesuch Beschwerde gegen das Urteil vom 14. Januar 2025 erheben wolle. Die Eingabe vom 27. Januar 2025 wurde folglich unter der Verfahrensnummer IV 200 2025 57 als Revisionsgesuch das Urteil vom 14. Januar 2025 betreffend registriert und gleichzeitig ans Bundesgericht zur allfälligen Behandlung als Beschwerde weitergleitet. Weiter wurde der Gesuchsteller zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 500.-- für das Revisionsverfahren aufgefordert. - Das Bundesgericht teilte mit Schreiben vom 30. Januar 2025 mit, dass in der Eingabe des Gesuchstellers vom 27. Januar 2025 keine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erkannt werden könne, und der Gesuchsteller – sollte er Beschwerde erheben wollen – innert der Rechtsmittelfrist einen begründeten Antrag in der Sache beim Bundesgericht zu stellen habe. - In der Folge erhob der Gesuchsteller Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil vom 14. Januar 2025 beim Bundesgericht, welche unter der Verfahrensnummer 9C_94/2025 registriert wurde. - Mit Eingabe vom 30. Januar 2025 ersuchte der Gesuchsteller um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Verfahren. - Mit Verfügung vom 31. Januar 2025 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen und dem Gesuchsteller eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 21. Februar 2025 angesetzt. Der Gesuchsteller wurde darauf hin-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2025, IV 200 2025 57 -4gewiesen, dass ohne fristgerechte Leistung des Kostenvorschusses auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werden kann. - Mit Eingabe vom 18. Februar 2025 erhob der Gesuchsteller sinngemäss Beschwerde gegen die Verfügung vom 31. Januar 2025 und machte u.a. geltend, er sei finanziell nicht in der Lage, den einverlangten Kostenvorschuss zu leisten. - Die Eingabe vom 18. Februar 2025 wurde mit Verfügung vom 21. Februar 2025 an das Bundesgericht zur allfälligen Behandlung als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung vom 31. Januar 2025 weitergeleitet. - Die beim Bundesgericht hängige Beschwerde (9C_94/2025) gegen das Urteil IV 200 2025 7 vom 14. Januar 2025 steht einem Entscheid in der vorliegenden Sache nicht entgegen, hat doch die zuständige kantonale Vorinstanz während der Hängigkeit des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens über das bei ihr eingereichte Revisionsgesuch zu befinden (BGE 138 II 386 E. 6.4 S. 391). - Sodann kommt der allfälligen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 18. Februar 2025 gegen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 103 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] und im Sozialversicherungsrecht kommt keine der Ausnahmen nach Art. 103 Abs. 2 BGG zum Tragen). - Gemäss Art. 61 lit. i des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) muss die Revision von Beschwerdeentscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen gewährleistet sein. Die Ausgestaltung dieses Verfahrens ist, unter Berücksichtigung der vom ATSG umschriebenen Voraussetzungen, dem kantonalen Recht überlassen. Für die Frage der Kostenpflicht ist auf das kantonale Recht abzustellen (vgl. MIRIAM LENDFERS in KIESER/KRADOLFER/LENDFERS [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2025, IV 200 2025 57 -5rechts ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 61 N. 242). Das VRPG sieht für sozialversicherungsrechtliche Revisionsverfahren keine Kostenbefreiung vor. Gemäss Art. 105 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) hat im Verfahren vor verwaltungsunabhängigen Verwaltungsjustizbehörden die beschwerdeführende (bzw. gesuchstellende) Partei einen angemessenen Kostenvorschuss zu leisten. Bezahlt sie den verlangten Betrag nicht fristgemäss und lässt sie auch eine kurze Nachfrist unbenutzt verstreichen, so ist auf ihre Begehren nicht einzutreten (Abs. 4). - Der Gesuchsteller hat innerhalb der mit Verfügung vom 31. Januar 2025 angesetzten Nachfrist weder den verfügten Gerichtskostenvorschuss bezahlt noch das Revisionsgesuch zurückgezogen. Folglich kann auf das Revisionsgesuch vom 27. Januar 2025 – wie in der Verfügung vom 31. Januar 2025 angekündigt – nicht eingetreten werden. - Selbst wenn der Gesuchsteller den Gerichtskostenvorschuss fristgerecht geleistet hätte, würde sich am Ergebnis des Nichteintretens nichts ändern. Es kann auch aus revisionsrechtlicher Sicht auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werden. - Gemäss Art. 61 lit. i ATSG muss die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen gewährleistet sein. Im bernischen Recht wird die Revision rechtskräftiger Verwaltungsjustizentscheide in den Art. 95 - 99 VRPG geregelt. Gemäss Art. 95 Abs. 1 VRPG kann ein rechtskräftiger Entscheid einer Verwaltungsjustizbehörde auf Gesuch hin abgeändert oder aufgehoben werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde (lit. a) oder wenn die Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht anrufen konnte, unter Ausschluss derjenigen, die nach dem fraglichen Entscheid entstanden sind (lit. b). Das Gesuch ist mit einem Antrag darüber, inwiefern der ergangene Entscheid geändert werden soll, bei der Verwaltungsjustizbehörde ein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2025, IV 200 2025 57 -6zureichen, deren Entscheid revidiert werden soll (Art. 97 Abs. 1 und 2 VRPG). Ferner sind im Revisionsgesuch unter sinngemässer Beachtung der Formvorschriften von Art. 32 VRPG der Revisionsgrund und dessen rechtzeitige Geltendmachung darzulegen (Art. 97 Abs. 3 VR- PG). Die Behörde tritt auf ein Revisionsbegehren, welches den Formerfordernissen nicht genügt, z.B. den Revisionsgrund nur ungenügend substantiiert, nicht ein, weil diesfalls die Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt sind (RUTH HERZOG, in HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 97 N. 9 f.). - Zu Recht nicht zur Diskussion steht vorliegend ein unter Art. 95 lit. a VRPG fallender Sachverhalt (vgl. vorstehende Ausführungen). Inwieweit ein Revisionsgrund nach Art. 95 lit. b VRPG vorliegen könnte, legt der Gesuchsteller im Revisionsgesuch vom 27. Januar 2025 nicht näher dar. Er macht in seinem Revisionsgesuch insbesondere sinngemäss geltend, dass er nicht gewusst habe, dass eine Beschwerdeerhebung per Fax nicht zulässig sei, bzw. "eigenhändige Unterschrift" bedeute, dass diese auf dem Postweg eingereicht werden müsse. Erhebliche neue Tatsachen bzw. entscheidende Beweismittel vermag der Gesuchsteller hingegen nicht vorzubringen. Als neu gemäss Art. 95 lit. b VRPG gelten nämlich nur Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, in denen im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Der Gesuchsteller beanstandet im vorliegenden Verfahren denn auch, dass das Verwaltungsgericht ihn nicht hinreichend darauf aufmerksam gemacht habe, dass eine Eingabe per Fax nicht zulässig sei. Die identische Problematik – Beschwerdeerhebung per Fax – stellte sich bereits im Verfahren IV 200 2024 261, doch dort hatte der Gesuchsteller nach Aufforderung zur Verbesserung eine eigenhändig unterzeichnete Beschwerde per Post eingereicht. Der Gesuchsteller macht im vorliegenden Verfahren geltend, dass die rechtsgenügliche Beschwerdeverbesserung "per Zufall" erfolgt sei, da er dazumals noch nicht über ein Fax- Gerät verfügt habe. Er moniert, dass das Verwaltungsgericht nach Er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2025, IV 200 2025 57 -7halt der zweiten Fax-Eingabe ihm nicht nochmals eine Frist zur Verbesserung angesetzt habe. Bei diesen Vorbringen handelt es sich um eine appellatorische Kritik an der Beurteilung dieses Gerichts. Ein Revisionsgrund als Grundlage für eine prozessuale Revision nach Art. 95 lit. b VRPG wurde damit hingegen weder geltend gemacht noch näher spezifiziert. Selbst wenn der Gesuchsteller also den Kostenvorschuss geleistet hätte, könnte auf das Revisionsgesuch dennoch nicht eingetreten werden. - Für diesen Entscheid ist die Einzelrichterin zuständig (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). - Für die Frage der Kostenpflicht ist auf kantonales Recht abzustellen, welches für sozialversicherungsrechtliche Revisionsverfahren keine Kostenbefreiung vorsieht (vgl. vorstehende Ausführungen). Der unterliegende Gesuchsteller hat folglich die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 200.--, zu bezahlen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 200.--, werden dem Gesuchsteller zur Bezahlung auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2025, IV 200 2025 57 -8- 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern (betreffend Verfahren 9C_94/2025) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.