Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 23.01.2026 200 2025 557

23 gennaio 2026·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·5,679 parole·~28 min·8

Riassunto

Verfügung vom 25. Juli 2025

Testo integrale

IV 200 2025 557 KOJ/IMD/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 23. Januar 2026 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichterin Frey Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 25. Juli 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2026, IV 200 2025 557 - 2 - Sachverhalt: A. Die 1984 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im März 2017 unter Hinweis auf einen Tumor auf der Nebenniere bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. II] 22). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab; namentlich veranlasste sie eine endokrinologisch-psychiatrische Begutachtung. Gestützt auf das Gutachten der C.________ GmbH (MEDAS) vom 26. Februar 2019 (act. II 78.1-78.4) verneinte sie mit Verfügung vom 5. Juni 2019 (act. II 87) einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 30 %. Im September 2024 (act. II 88) meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug bei der IVB an. Zur Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung gab sie "HPV Virus, Herzfehler White Wolf Syndrom, Genickbruch, Sackralgelenk" an. Die IVB tätigte erwerbliche sowie medizinische Abklärungen; insbesondere holte sie die Akten des zuständigen Taggeldversicherers ein D.________ AG (act. II 121.1-121.5, 131). In der Folge legte sie die Akten dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung vor. Gestützt auf den Bericht des RAD-Arztes Dr. med. E.________, Praktischer Arzt, vom 8. April 2025 (act. II 138) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 15. April 2025 (act. II 141) die Verneinung eines Rentenanspruchs bei einem Invaliditätsgrad von 37 % in Aussicht. Nach dagegen erhobenem Einwand (act. II 146, 149) und einer diesbezüglichen Stellungnahme des RAD vom 23. Juli 2025 (act. II 150) verfügte die IVB am 25. Juli 2025 (act. II 151) wie angekündigt. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, mit Eingabe vom 5. September 2025 Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2026, IV 200 2025 557 - 3 - 1. In Aufhebung der Verfügung vom 25. Juli 2025 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2025 die gesetzlichen Invalidenrentenleistungen auszurichten. 2. Eventualiter: Die Verfügung vom 25. Juli 2025 sei aufzuheben und die Streitsache zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens und zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin - Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 30. September 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2026, IV 200 2025 557 - 4 - 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 25. Juli 2025 (act. II 151). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Mit dieser Regelung sind die bisher ungeschriebenen Rechtsgrundsätze und insbesondere die Rechtsprechung zur Ausscheidung der invaliditätsfremden Faktoren und zum Zumutbarkeitsprinzip neu ausdrücklich im Gesetz festgehalten (BGE 140 V 197 E. 6.2.1 S. 199, 135 V 215 E. 7.3 S. 230; Botschaft zur 5. IVG-Revision, BBl 2005 4530 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2026, IV 200 2025 557 - 5 - 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 2.4 2.4.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Leistungsanspruch sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 184). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_661/2022 vom 26. Juni

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2026, IV 200 2025 557 - 6 - 2023 E. 3.6.2, nicht publ. in: BGE 149 V 177, aber in: SVR 2023 IV Nr. 52 S. 177). 2.4.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; Urteil des BGer 8C_104/2024 vom 22. Oktober 2024 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 151 V 66, aber in: SVR 2025 IV Nr. 16 S. 59). 2.4.3 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 2.4.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2026, IV 200 2025 557 - 7 - 2.4.5 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 3. 3.1 Fest steht, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung von September 2024 (act. II 88) eingetreten ist und den Rentenanspruch mit der angefochtenen Verfügung vom 25. Juli 2025 (act. II 151) materiell geprüft hat. Die Eintretensfrage ist – da nicht streitig – vom Gericht nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist zu prüfen, ob im massgebenden Vergleichszeitraum zwischen der Verfügung vom 5. Juni 2019 (act. II 87) und der angefochtenen Verfügung vom 25. Juli 2025 (act. II 151) eine Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad in einer für den Leistungsanspruch erheblichen Weise zu beeinflussen. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist der Rentenanspruch frei zu prüfen (vgl. E. 2.4.4 f. hiervor). 3.2 In medizinischer Hinsicht erging die Verfügung vom 5. Juni 2019 (act. II 87) gestützt auf das endokrinologisch-psychiatrische Gutachten der MEDAS vom 26. Februar 2019 (act. II 78.1-78.4). Darin stellten die Gutachter die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (act. II 78.1/6 Ziff. 4.2): 1. ACTH-unabhängiger Hypocortisolismus bei 2.5 cm grossem Nebennierenadenom rechts (ICD-10: E27.4) - Adenomexstirpation rechts 26.08.2015 - postoperativ corticotrope Insuffizienz, Hypoaldosteronismus, DHEA-S-Erniedrigung 2. Leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0) 3. Bulimia nervosa (ICD-10: F50.2) Die Gutachter führten aus, bei der Explorandin habe ein klassisches Cushing-Syndrom bestanden, welches ursächlich auf ein Nebennierenadenom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2026, IV 200 2025 557 - 8 habe zurückgeführt werden können. Am 26. August 2015 sei problemlos eine Adenomexstirpation durchgeführt worden, wobei es postoperativ zu einem Hypocortisolismus gekommen sei, welcher auch im Verlauf mehrfach bestätigt worden und nicht regredient sei. Die bisher eingeleitete Hydrocortison-Substitution habe zu keiner relevanten Besserung geführt, dennoch sei die Explorandin aktuell auf eine Hydrocortison-Substitution angewiesen. Die geschilderte kognitive Symptomatik mit Konzentrationsschwierigkeiten und Vergesslichkeit sei bei Cushing-Syndrom bekannt und postoperativ oft nicht regredient. Die reduzierte körperliche Leistungsfähigkeit könne aus endokrinologischer Sicht auf ein Cushing-Syndrom, andererseits aber auch auf die aktuell substitutionsbedürftige Hypocortisolämie zurückgeführt werden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe aktuell eine leichtgradige depressive Episode, gekennzeichnet durch eine pessimistische Stimmungslage, eine Abnahme der Freude bei beruflichen und privaten Aktivitäten, eine schnell einsetzende Müdigkeit und ein erhöhtes Schlafbedürfnis tagsüber. Des Weiteren bestehe ein abnormes Essverhalten, welches als Bulimie eingeordnet werden könne. Aufgrund der kombinierten psychiatrisch und endokrinologisch bedingten Symptomatik bestehe eine verminderte Durchhaltefähigkeit bei sowohl körperlich wie auch geistig reduzierter Belastbarkeit (act. II 78.1/6 f. Ziff. 4.3). In der angestammten Tätigkeit bestehe eine leichte Einschränkung der Leistungsfähigkeit aufgrund einer verminderten Durchhaltefähigkeit. Die Arbeits- und Leistungsfähigkeit betrage 70 %. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Arbeitsfähigkeit in einer anderen als der aktuell ausgeübten Tätigkeit höher wäre. Körperlich schwere Tätigkeiten seien ungeeignet. Ideal sei eine leicht reduzierte Arbeitszeit mit der Möglichkeit zum Einlegen von Pausen (act. II 78.1/7 Ziff. 4.6 f.). 3.3 Hinsichtlich der Entwicklung des Gesundheitszustandes seit Erlass der Verfügung vom 5. Juni 2019 (act. II 87) ergibt sich aus den Akten im Wesentlichen das Folgende: 3.3.1 Im Bericht des Spitals F.________ vom 6. August 2021 (act. II 91/51 ff.) wurden u.a. rezidivierende orthostatisch-vasovagale Synkopen seit der Jugend diagnostiziert. Am 28. Juli 2021 sei es erstmals zu einer Synkope mit Verletzungsfolge (Rissquetschwunde am Kinn und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2026, IV 200 2025 557 - 9 - Zahnschäden) gekommen. Es hätten sich bisher keine sicheren Risikomarker für eine kardiale Ursache gezeigt. Die Echokardiographie zeige einen Normalbefund. In der Situation mit zwar bekannten vasovagalen Synkopen, nun jedoch erstmaliger Verletzungsfolge, stelle sich die Frage nach der Alltagsrelevanz der 2003 dokumentierten relevanten kardioinhibitorischen Komponente. Dementsprechend sei ein Langzeitrhythmusmonitoring mittels implantierbarem Ereignisrekorder und Telemedizin-Nachsorge indiziert. 3.3.2 Am 6. November 2021 zog sich die Beschwerdeführerin bei einem Treppensturz eine dislozierte Fraktur des Processus articularis superior im Wirbelbogen HWK5 links (act. II 91/42 f.) sowie eine Fraktur des Hamulus ossis hamati ohne wesentliche Dislokation an der rechten Hand (act. II 91/35) zu. Am 11. November 2021 erfolgte durch PD Dr. med. G.________, Facharzt für Neurochirurgie, eine Reposition unter fluoroskopischer Kontrolle, eine Mikrodiskektomie und foraminale Dekompression links sowie eine Cage-/Platten-Spondylodese HWK4/5. Es wurde eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für sechs Wochen attestiert (act. II 91/37 ff.). Im Bericht vom 20. Januar 2022 (act. II 91/27 f.) hielt PD Dr. med. G.________ fest, es zeige sich ein erfreulicher Verlauf. Die noch bestehenden Restbeschwerden seien deutlich regredient. Lediglich während der Nacht in liegender Position träten intermittierend noch stärkere Nuchalgien auf. Die Versicherte sei aktuell aufgrund der Handverletzung noch zu 50 % arbeitsunfähig. 3.3.3 Dr. med. H.________, Fachärztin für Neurochirurgie, diagnostizierte im Bericht vom 17. Oktober 2023 (act. II 91/15 f.) eine Lumboischialgie rechts mit/bei aktivierter Facettengelenksarthrose LWK5/SWK1 und Nearthros rechtsseitig und Status nach fluoroskopisch gestützter Facettengelenksinfiltration LWK5/SWK1 rechts, Lysezone und Nearthros am 12. September 2023. Die körperliche Arbeit sei noch, wenn möglich, auf ein Minimum zu reduzieren. Am 18. Oktober 2023 erfolgte eine weitere Infiltration des Facettengelenks LWK5/SWK1 rechts und am 14. Dezember 2023 eine Infiltration des Iliosakralgelenks rechtsseitig (act. II 91/9 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2026, IV 200 2025 557 - 10 - 3.3.4 Aus dem Bericht des Spitals F.________ vom 20. August 2024 (act. II 108/6) geht hervor, dass am 17. August 2024 eine Asystolie mit einer Dauer von vier Sekunden aufgetreten sei, wahrscheinlich vagal bedingt. Die Versicherte sei zu dieser Zeit auf der Toilette gewesen, sei dabei nach vorne gekippt und habe sich den Kopf gestossen. Es sei unklar, ob sie synkopiert sei. Im Bericht derselben Klinik vom 16. September 2024 (act. II 108/3 ff.) wurde diesbezüglich ausgeführt, dass es sich dabei um eine überschiessende vegetative Reaktion gehandelt habe, die prognostisch günstig sei. Es sei vorgesehen, einen Schrittmacher zu implantieren. Der entsprechende Eingriff mit postinterventionell komplikationslosem Verlauf erfolgte am 17. Oktober 2024 (act. II 130/9 ff.). 3.3.5 Der RAD-Arzt Dr. med. E.________ gab im Bericht vom 6. November 2024 (act. II 115) an, seit dem Treppensturz mit Operation im November 2021 habe eine gesundheitliche Verschlechterung auf orthopädischer Seite stattgefunden. Seit diesem Zeitpunkt sei die Versicherte wegen der Wirbelsäule regelmässig und häufig in orthopädischer Behandlung und nehme starke Schmerzmittel ein. Es bleibe unklar, ob sie von endokrinologischer Seite her noch Beeinträchtigungen habe. Diesbezüglich seien weitere Informationen notwendig. 3.3.6 Im Bericht des Spitals F.________ vom 17. Dezember 2024 (act. II 130/7 f.) wurde ausgeführt, seit der Implantation des Schrittmachers am 17. Oktober 2024 seien keine Synkopen mehr aufgetreten. Das Gerät funktioniere einwandfrei. 3.3.7 Dr. med. I.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Endokrinologie-Diabetologie, hielt im Bericht vom 20. Dezember 2024 (act. II 124) fest, bezüglich der hormonellen Situation mit Status nach Adrenalektomie rechts bei Cushing-Syndrom habe sich in der Verlaufskontrolle vom August 2024 eine gewisse klinische Verbesserung betreffend die Leistungsfähigkeit und auch die hormonelle Erholung der kortikotropen Achse gezeigt. Allerdings habe die Versicherte auch nicht mehr ein so

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2026, IV 200 2025 557 - 11 strenges Pensum wie früher. Die Leistungsfähigkeit sei damit schwierig zu vergleichen. 3.3.8 Dr. med. J.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte im zu Handen der D.________ erstellten Untersuchungsbericht "Plausibilisierung Arbeitsunfähigkeit" vom 26. Februar 2025 (act. II 131/4 ff.) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende Lumboischialgie bei Facettengelenkshypotrophie L5/S1 im Rahmen einer Hemisakralisation, angrenzende Facettengelenksarthrosen und ein reaktives Iliosakralgelenksyndrom rechts (ICD-10: M43; act. II 131/7). Die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bezogen auf das angestammte Arbeitspensum betrage gegenwärtig bis mindestens zum 31. März 2025 50 %. Die schweren Arbeiten, welche tagtäglich zum Berufsfeld der … in der … zählten, könnten kaum bewältigt werden, sondern nur die leichten Tätigkeiten. Die mutmassliche Entwicklung der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht eingeschätzt werden. Die Dauer der jetzigen Schmerzepisode bleibe unklar. Unter Umständen könne mit einer erneuten anderen Infiltration oder anderen Therapiemassnahmen, wie einer Radiofrequenzablation, eine relevante Besserung im Verlauf der kommenden ein bis drei Monate erzielt werden, die sich in einer Zunahme der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit niederschlage. Im Rahmen des angestammten Pensums von 70 % wäre eine ideal angepasste Tätigkeit ab dem 1. März 2025 wieder möglich. Dies bedinge eine leichte Tätigkeit, ohne Heben von Lasten, ohne repetitive Tätigkeiten, Hantieren mit Geschirr und Gewichten, im Sinne einer reinen Bürotätigkeit mit gelegentlichem Aufstehen und Wechseln der Position. In einer derartigen angepassten Tätigkeit sei die Explorandin ab dem 1. März 2025 geschätzt wieder zu 80 % einsetzbar. Im Rahmen des angestammten Arbeitspensums von 70 % könne eine ideal angepasste Tätigkeit bei weiterhin unauffälligem Verlauf auf 0 % Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. April 2025 gesteigert werden (act. II 131/8 f.). 3.3.9 Der RAD-Arzt Dr. med. E.________ diagnostizierte im Bericht vom 8. April 2025 (act. II 138) das Folgende: Rezidiv-Lumboischialgie rechts mit/bei: - im Rahmen ISG-Syndrom, im Rahmen Nearthros rechtsseitig

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2026, IV 200 2025 557 - 12 - - Status nach fluoroskopisch gestützter Infiltration des ISG rechtsseitig 25.05.2021 und 14.12.2023 - Status nach fluoroskopisch gestützter Facettengelenksinfiltration LWK5/SWK1 rechts und Nearthros am 12.09.2023 und 18.10.2023. Im Verlauf seit 2019 seien vor allem die orthopädischen Beschwerden in den Vordergrund gerückt mit rezidivierender Lumboischialgie und durchwegs Behandlungsbedarf und multiplen Infiltrationen sowie auch einer stattgehabten Operation mit Spondylodese HWK4/5 am 11. November 2021. Es sei somit die Wirbelsäulenproblematik neu hinzugekommen und müsse bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit überwiegend berücksichtigt werden. Die rezidivierenden Synkopen, die auch zu einem Sturz und einer Operation am 11. November 2021 geführt hätten, seien in der aktuellen kardiologischen Kontrolle stabil und seien nicht mehr aufgetaucht. Die Herzfunktion sei laut Echokardiografie normal. Der behandelnde Endokrinologe habe über eine Erholung der kortikotropen Achse mit auch klinischer Stabilisierung berichtet. Im MEDAS-Gutachten vom März 2019 sei eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit attestiert worden. Führend sei die Diagnose eines ACTHunabhängigen Hypocortisolismus gewesen. Dieser spiele heute bezüglich der Arbeitsfähigkeit keine Rolle mehr. In den Vordergrund gerückt seien die orthopädischen Beschwerden. Bezüglich der letzten Tätigkeit in einem … als … bestünden durchwegs erhebliche Belastungen für die Wirbelsäule. Hierfür könne eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % angenommen werden. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Zumutbar seien körperlich leichte, ausnahmsweise mittelschwere Tätigkeiten. Zu vermeiden seien Zwangshaltungen des Oberkörpers, Arbeiten mit repetitiven Rotationsbewegungen, Heben und Tragen von Lasten körperfern oder Gewichte über 10 kg, unerwartete asymmetrische Lasteneinwirkungen, Bücken, Kauern oder eine nach vorne geneigte repetitive Haltung. 3.3.10 Im Bericht der Klinik K.________ vom 7. Mai 2025 (act. II 146/5 f.) wurden die folgenden Diagnosen gestellt: - Chronische Lumboglutealgie-Symptomatik rechtsbetont - Lumbosakrale Übergangsanomalie mit einer Nearthros-Bildung rechts - Z. n. mehrfacher Infiltration ISG rechts, Facettengelenk L5/S1 und Nearthros rechts - Anamnestisch Z. n. Herzschrittmacher 10/2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2026, IV 200 2025 557 - 13 - - Z. n. ventraler Dekompression und Stabilisierung C4/5 2021 Die Versicherte leide an chronischen lumboglutealen Beschwerden auf der rechten Seite betont. Die diversen Infiltrationen hätten jeweils für zwei bis drei Wochen eine gewisse Linderung gebracht, jedoch nie anhaltend. Im Zeugnis vom 19. Mai 2025 (act. II 146/12) wurde für den Monat Juni eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bezogen auf das übliche Arbeitspensum von 70 % attestiert. Im Bericht derselben Klinik vom 22. Mai 2025 (act. II 149/2 f.) wurde festgehalten, das SPECT-CT vom 16. Mai 2025 zeige eine aktivierte Arthrose des Facettengelenks L4/5 rechts. Die Übergangsanomalie bzw. Nearthros rechts zeigten sich reizlos. Es sei auch kein Hinweis auf eine Neurokompression zu sehen. Empfohlen werde eine klassische Rhizotomie LWK4/5 rechts. 3.3.11 In der Stellungnahme vom 23. Juli 2025 (act. II 150) hielt der RAD- Arzt Dr. med. E.________ an seiner bisherigen Beurteilung fest. Eine polydisziplinäre Begutachtung sei nicht notwendig, die Endokrinologie sowie die Kardiologie hätte stabile normale Befunde ohne versicherungsrelevante Pathologie geliefert. Eine psychiatrische versicherungsrelevante Beeinträchtigung könne ebenso nicht angenommen werden; derartige Diagnosen fänden sich von ärztlicher Seite nirgends in den Dokumenten, auch ein psychiatrischer Befund sei aktuell nicht eingereicht worden. Die von der K.________ aktuell attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % beziehe sich auf die tatsächliche Tätigkeit und nicht im Rahmen einer angepassten Tätigkeit. In der letzten RAD-Stellungnahme (vom 8. April 2025) sei bezogen auf die letzte konkrete Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 40 % angenommen worden, sodass hier keine grossen Differenzen vorhanden seien. Die aktive Facettengelenksarthrose solle in den nächsten Wochen durch eine klassische Rhizotomie therapiert werden und eine Besserung dürfe angenommen werden (sonst würde eine derartige Therapie nicht durchgeführt). Sonstige wesentliche Veränderungen hätten in der CT-Untersuchung nicht nachgewiesen werden können, sodass die letzte RAD-Stellungnahme vielmehr hierdurch untermauert werde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2026, IV 200 2025 557 - 14 - 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.5 3.5.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.5.2 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2026, IV 200 2025 557 - 15 strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2008 IV Nr. 22 S. 69, 9C_67/2007 E. 2.4). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469; Urteil des BGer 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107). 3.6 Die Beschwerdegegnerin stützte die angefochtene Verfügung vom 25. Juli 2025 (act. II 151) in medizinischer Hinsicht auf die Berichte des RAD-Arztes Dr. med. E.________ vom 8. April 2025 (act. II 138) und vom 23. Juli 2025 (act. II 150). Dieser bestätigte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im hier massgebenden Vergleichszeitraum (vgl. E. 3.1 hiervor), was insbesondere mit Blick auf die beim Treppensturz vom 6. November 2021 zugezogenen operationsbedürftigen Verletzungen (act. II 91/35 ff., /42 f.) sowie die Implantation eines Herzschrittmachers am 17. Oktober 2024 (act. II 130/9 ff.) als erstellt zu gelten hat. Dies ist zwischen den Parteien zu Recht unbestritten. Damit ist ein Neuanmeldungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2026, IV 200 2025 557 - 16 grund im Sinne einer anspruchsbegründenden Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen ohne Weiteres ausgewiesen. Der Rentenanspruch ist folglich in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig frei zu prüfen (vgl. E. 2.4.4 f.). 3.7 Der RAD-Arzt Dr. med. E.________ orientierte sich in orthopädischer Hinsicht am Bericht von Dr. med. J.________ vom 26. Februar 2025 (act. II 131/4 ff.), welcher überzeugt. Soweit die Beschwerdeführerin kritisiert, dabei handle es sich lediglich um eine Plausibilisierungs-Beurteilung, ist festzuhalten, dass der Bericht zwar entsprechend betitelt wurde ("Plausibilisierung Arbeitsunfähigkeit" [act. II 131/4]), Dr. med. J.________ die Beschwerdeführerin jedoch selbst untersucht und nicht lediglich auf die Akten abgestellt hat. Dessen Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit bezogen auf ihr Pensum von 70 % zu 50 % arbeitsunfähig sei, stimmt denn auch überein mit den Aussagen der behandelnden Ärztinnen der Klinik K.________ vom 22. Mai 2025 (act. II 149/2 f.), wonach die Beschwerdeführerin aktuell zu 50 % in ihrem angestammten Pensum von 70 % arbeite und eine entsprechende Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei. Während Dr. med. J.________ in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % ab dem 1. März 2025 attestierte (act. II 131/9), ging der RAD-Arzt Dr. med. E.________ diesbezüglich von einer leicht tieferen Arbeitsfähigkeit von 70 % aus (act. II 138/6). Medizinische Berichte, die dieser Einschätzung widersprechen würden, finden sich in den Akten nicht. Insbesondere äusserten sich die Ärztinnen der Klinik K.________ in den Berichten vom 7. und vom 22. Mai 2025 (act. II 146/5 f., 149/2 f.) nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit. In Bezug auf die kardiologische Problematik hielt der RAD-Arzt mit Blick auf die Aktenlage zutreffend fest, dass seit der Implantation des Herzschrittmachers am 17. Oktober 2024 (act. II 130/9 f.) keine Synkopen mehr aufgetreten sind und die Herzfunktion laut Echokardiografie normal ist (act. II 138/5; vgl. act. II 130/8). 3.8 Nicht gefolgt werden kann dem RAD-Arzt Dr. med. E.________ hingegen hinsichtlich seiner Aussage im Bericht vom 8. April 2025, wonach der diagnostizierte Hypocortisolismus (welcher gemäss MEDAS-Gutachten vom 26. Februar 2019 hauptsächlich eine Leistungseinschränkung sowohl

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2026, IV 200 2025 557 - 17 in der bisherigen wie auch einer angepassten Tätigkeit von 30 % begründete [vgl. act. II 78.1/7 f. Ziff. 4.6 ff. sowie 78.3/4 f. Ziff. 8 ff.]) aktuell hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit keine Rolle mehr spiele (act. II 138/5). Es mag zutreffen, dass das endokrinologische Fachgebiet betreffend stabile Befunde vorliegen (act. II 150/2), eine fehlende Auswirkung der endokrinologisch bedingten Symptomatik ist jedoch aufgrund der Aktenlage nicht erstellt, zumal der RAD-Arzt am 6. November 2024 zwecks Klärung der endokrinologisch bedingten Beeinträchtigungen zusätzliche Informationen des behandelnden Arztes ausdrücklich als notwendig bezeichnet hatte (act. II 115/7 f.). Im daraufhin eingegangenen Schreiben vom 20. Dezember 2024 (act. II 124) sprach der behandelnde Endokrinologe Dr. med. I.________ zwar bezüglich der hormonellen Situation mit Status nach Adrenalektomie rechts bei Cushing-Syndrom von einer gewissen klinischen Verbesserung bezüglich der Leistungsfähigkeit. Aus dieser Aussage kann jedoch nicht auf das Fehlen jeglicher Leistungseinschränkung aus endokrinologischer Sicht geschlossen werden, wies Dr. med. I.________ doch ausdrücklich darauf hin, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr ein so strenges Pensum wie früher habe und die Leistungsfähigkeit damit schwierig zu vergleichen sei. Insofern überzeugen die Ausführungen des RAD- Arztes Dr. med. E.________, soweit er in endokrinologischer Hinsicht von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in (zumindest) einer angepassten Tätigkeit und damit einer doch wesentlichen Verbesserung ausgeht, nicht. Damit bestehen zumindest geringe Zweifel an dessen Einschätzungen; dies nicht nur hinsichtlich der rein endokrinologisch bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, sondern auch hinsichtlich allfälliger diesbezüglicher Wechselwirkungen mit den anderen Gesundheitsschäden, insbesondere im Rahmen der Medikamenteneinnahme (vgl. auch Beschwerde, S. 5). Auf die Berichte von Dr. med. E.________ vom 8. April 2025 (act. II 138) und vom 23. Juli 2025 (act. II 150) kann nach dem Dargelegten nicht abschliessend abgestellt werden. 3.9 Des Weiteren bilden auch die Berichte der behandelnden Ärzte keine genügende Basis für eine Beurteilung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin. Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich bzw. hinsichtlich der Invaliditätsbemessung auf die Berichte der Klinik K.________ vom 7. (act. II 146/5 f.) und vom 22. Mai 2025 (act. II 149/2 f.)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2026, IV 200 2025 557 - 18 verweist und von einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % ausgeht, ist ihr nicht zu folgen. Das entsprechende Zeugnis vom 19. Mai 2025 (act. II 149/12) betrifft einzig den Monat Juni 2025 und äussert sich lediglich zur Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, jedoch nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, worauf es jedoch bei der Invaliditätsbemessung entscheidend ankommt (vgl. Art. 16 ATSG). 3.10 Mit Blick auf das Gesagte ist zusammenfassend festzuhalten, dass zumindest geringe Zweifel (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65) an der Schlüssigkeit der Beurteilungen des RAD-Arztes Dr. med. E.________ vom 8. April 2025 (act. II 138) und vom 23. Juli 2025 (act. II 150) gegeben sind und auch die vorhandenen medizinischen Akten keine hinreichend zuverlässige Grundlage für die Beurteilung der medizinischen Situation bzw. deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bilden. Erforderlich ist somit eine externe Begutachtung (vgl. E. 3.5.2 hiervor). Infolgedessen ist die Sache antragsgemäss (vgl. Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren Ziff. I./2.) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese zumindest ein orthopädisch-endokrinologisches Gutachten einholt, wobei es ihr freisteht, unter Beizug weiterer Fachrichtungen – namentlich der Kardiologie – gegebenenfalls eine polydisziplinäre Begutachtung zu veranlassen (vgl. betreffend Wahl der Fachdisziplinen auch BGE 139 V 349 E. 3.3 S. 352 f. sowie Urteil des BGer 8C_495/2021 vom 16. März 2022 E. 4.3). Anschliessend wird sie über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin erneut zu verfügen haben. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Per-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2026, IV 200 2025 557 - 19 son ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückweisung beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (SVR 2020 KV Nr. 23 S. 107, 9C_805/2019 E. 11.1). Dementsprechend hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Die Parteientschädigung ist gestützt auf die angemessene Kostennote von Rechtsanwältin B.________ vom 9. Oktober 2025 auf Fr. 3'897.-- (Honorar von Fr. 3'500.-- [12.5 Stunden à Fr. 280.--], zzgl. Auslagen von Fr. 105.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 292.-- [8.1 % von Fr. 3'605.--]) festzusetzen. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 25. Juli 2025 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2026, IV 200 2025 557 - 20 - Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'897.-- (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2025 557 — Bern Verwaltungsgericht 23.01.2026 200 2025 557 — Swissrulings