EL 200 2025 530 A.________ WIS/SCC/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 29. Juli 2026 Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 25. Juli 2025
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2026, EL 200 2025 530 - 2 - Sachverhalt: A. Der 1955 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht seit Februar 2020 Ergänzungsleistungen (EL) zur Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1, 43, 60). Am TT. Juni 2021 heiratete er B.________, die Mutter des am TT. Mai 2018 geborenen gemeinsamen Kindes (act. II 61/3 f.). Mit Verfügung vom 24. August 2021 (act. II 65) entschied die AKB, ab dem 1. März 2022 ein hypothetisches Erwerbseinkommens der Ehefrau anzurechnen. Nach Einsprache des Versicherten (act. II 67) hielt die AKB mit Entscheid vom 22. November 2021 (act. II 71) daran fest, soweit sie auf die Einsprache eintrat. Die hiergegen erhobene Beschwerde (act. II 73, 75 f.) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 22. November 2022 (EL 200 2021 870; act. II 94) ab, soweit darauf eingetreten wurde. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Nachdem der AKB verschiedene Unterlagen der Gemeinde C.________ zukamen, wonach der Versicherte und seine Ehefrau den gemeinsamen Haushalt aufgehoben hätten (act. II 91, 95, 103), setzte sie die EL für die Zeit vom 1. Oktober bis 30. November 2022 (vgl. Verfügung vom 25. April 2023 [act. II 107]), für Dezember 2022 sowie ab 1. Januar 2023 bis auf weiteres (vgl. Verfügung vom 14. März 2023 [act. II 104]) neu fest. Mit Umrechnungsverfügung vom 21. Dezember 2023 erfolgte zudem eine Neuberechnung der EL unter Anwendung des ab 1. Januar 2024 geltenden Rechts ([act. II 110]). Aufgrund neu eingegangener Unterlagen (act. II 112, 114 f.) ging die AKB davon aus, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau noch bis Ende November 2023 zusammengelebt haben, weshalb sie rückwirkend per 1. Oktober 2022 Neuberechnungen der EL vornahm und mit vier Rückforderungsverfügungen vom 4. April 2024 (act. II 119 ff.) insgesamt Fr. 11'207.-- zurückforderte. Hiergegen erhob der Versicherte am 13. April 2024 Einsprache (act. II 124). Mit Entscheid vom 25. Juli 2025 (act. II 138) wies die AKB die Einsprache ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2026, EL 200 2025 530 - 3 - B. Mit Eingabe vom 30. August 2025 (Postaufgabe: 1. September 2025) erhob der Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Er beantragte sinngemäss, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 25. Juli 2025 sei auf die Rückforderung von total Fr. 11'207.-- zu verzichten. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Am 22. September und 2. Oktober 2025 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2025 beantragte die AKB die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2025 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2026, EL 200 2025 530 - 4 - [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 25. Juli 2025 (act. II 138). Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung von in der Zeit vom 1. Oktober 2022 bis 30. April 2024 erbrachten EL-Leistungen im Umfang von total Fr. 11'207.--. Soweit der Beschwerdeführer die Verfügung vom 20. Dezember 2025 (recte: 2024; act. II 127) bezüglich EL ab 1. Januar 2025 beanstandet (Beschwerde S. 2), ist darauf nicht einzutreten, da die Beschwerdegegnerin darüber im angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Juli 2025 (act. II 138) nicht befunden hat. Sodann besteht bezüglich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Beschwerde S. 2; Schreiben vom 15. September 2025 [Eingang am 22. September 2025; Gerichtsakten]) infolge (grundsätzlicher) Kostenlosigkeit des Verfahrens (vgl. E. 4.1 hiernach) sowie mangels anwaltlicher Vertretung von vornherein kein schutzwürdiges Interesse an dessen Beurteilung, weshalb darauf ebenfalls nicht einzutreten ist. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Für Bezügerinnen und Bezü-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2026, EL 200 2025 530 - 5 ger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, gilt während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]). Gemäss der EL-Vergleichsrechnungen der Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 1. Oktober bis 30. November 2022 (act. II 119) und vom 1. Dezember 2022 bis 30. November 2023 (act. II 120) ist das bisherige Recht vorteilhafter als das neue Recht. Damit sind für die Berechnung der EL vom 1. Oktober 2022 bis 30. November 2023 die Bestimmungen des ELG und der ELV in der bis 31. Dezember 2020 geltenden Fassung (aArt.) anwendbar (vgl. auch Rz. 2222 des Kreisschreibens zum Übergangsrecht der EL-Reform [KS-R EL]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen: BGE 151 V 137 E. 4.3 S. 140, 186 E. 4.1 S. 189, 264 E. 6.2 S. 266, 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6). Bezüglich der EL-Berechnung im Dezember 2023 sind die neuen ab 1. Januar 2021 geltenden Bestimmungen des ELG und der ELV vorteilhafter (vgl. act. II 121). Für die EL ab 1. Januar 2024 (act. II 122) gelten die neuen Bestimmungen des ELG und der ELV. 2.2 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). 2.3 Die Rückforderung ist nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung oder prozessualen Revision der formell rechtskräftigen Verfügung, mit welcher die betreffende Leistung zugesprochen worden ist, zulässig (BGE 122 V 19 E. 3a S. 21). Zudem kann eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 24 ELV eine Rückerstattung bereits bezogener Ergänzungsleistungen nach sich ziehen (Art. 25 Abs. 2 lit. c und d ELV). Bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistung zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Rückerstattungszeitraum tatsächlich bestanden haben. Namentlich sind alle anspruchsrelevanten, das anrechenbare Einkommen erhöhenden und vermindernden Tatsachenänderungen (Art. 25 ELV) zu berücksichtigen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2026, EL 200 2025 530 - 6 - 2.4 Eine Rückerstattung von Ergänzungsleistungen hat unabhängig von einem allfälligen Verschulden, insbesondere unabhängig von einer Meldepflichtverletzung der leistungsempfangenden Person oder ihres Vertreters, zu erfolgen. Sowohl die prozessuale Revision als auch die Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen, in materieller Hinsicht nicht gerichtlich beurteilten EL-Verfügung erfolgt im Hinblick auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Diese übereinstimmende Zielsetzung ruft bei beiden Rückkommenstiteln nach einer verschuldensunabhängigen rückwirkenden (ex tunc) EL-Aufhebung oder -Herabsetzung (SVR 1998 EL Nr. 9 S. 21 E. 6a). 2.5 Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Bei den genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 140 V 521 E. 2.1 S. 525; SVR 2024 KV Nr. 20 S. 89, 9C_664/2023 E. 2.2.3). Im Bereich der Ergänzungsleistungen gilt spätestens im Zeitpunkt der periodischen, mindestens alle vier Jahre vorzunehmenden Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse (Art. 30 ELV) eine allenfalls unrechtmässige Leistungsausrichtung als erkennbar, sodass die relative dreijährige Verwirkungsfrist zu laufen beginnt, sobald der Rückforderungsanspruch als solcher und betragsmässig feststeht. Darüber hinaus ist jedoch nicht – mit Blick darauf, dass die Ergänzungsleistung in der Regel für die Dauer eines Jahres festgesetzt wird (Art. 9 Abs. 1 ELG), somit jährlich neu zu berechnen ist – von einer zumutbaren Kenntnis der EL-Durchführungsstelle von einer allfälligen fehlerhaften erstmaligen Anspruchsberechnung und Leistungsfestsetzung von Gesetzes wegen auszugehen. Eine jährliche Verifizierung jeder einzelnen Position in der EL-Berechnung stellte einen im Rahmen der Massenverwaltung kaum zu bewältigenden Aufwand dar, welchem Umstand der Verordnungsgeber mit Art. 30 ELV in gesetzeskonformer Weise Rechnung getragen hat (BGE 139 V 570 E. 3.1 S. 572). https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F140-V-521%3Ade&number_of_ranks=0#page521
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2026, EL 200 2025 530 - 7 - 3. 3.1 Vorab ist erstellt, dass die Beschwerdegegnerin bei der EL- Berechnung per 1. März 2022 ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers anrechnete (Verfügung vom 21. August 2021 [act. II 65] und Einspracheentscheid vom 22. November 2021 [act. II 71]), was das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil VGE EL 200 2021 870 vom 22. November 2022 (act. II 94) bestätigt hat. Am 5. Oktober 2022 kam der Beschwerdegegnerin eine Veränderungsanzeige der AHV-Zweigstelle C.________ vom 4. Oktober 2022 (act. II 91) zu, wonach die Ehefrau des Beschwerdeführers (nicht aber die Tochter) innerhalb der Gemeinde C.________ umgezogen sei. Die Beschwerdegegnerin forderte den Beschwerdeführer in der Folge mehrmals auf, ihr das genaue Datum der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes mitzuteilen (act. II 95, 98 f., 102). Mit E-Mail vom 25. Februar 2023 (act. II 103) reichte der Beschwerdeführer eine Kopie einer gerichtlich genehmigten Trennungsvereinbarung vom 10. August 2022 ein, in welcher er und seine Ehefrau vereinbarten, dass sie den gemeinsamen Haushalt aufheben und auf unbestimmte Zeit getrennt leben und dass die Ehefrau die eheliche Liegenschaft bis spätestens 30. November 2022 verlässt (Ziff. 2; act. II 103/2). In der Folge berechnete die Beschwerdegegnerin die EL des Beschwerdeführers ab 1. Oktober 2022 jeweils ohne Einbezug der Ehefrau – infolgedessen auch ohne Aufrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau – neu, wodurch sich der EL-Anspruch des Beschwerdeführers erhöhte (vgl. Verfügungen vom 14. März 2023 [act. II 104] und vom 25. April 2023 [act. II 107]). Am 14. Februar 2024 (act. II 112) teilte die Gemeinde C.________ der Beschwerdegegnerin mit, die Ehefrau des Beschwerdeführers sei Ende November 2023 an ihrem Schalter erschienen und habe den Umzug innerhalb der Gemeinde (an die ...) per 1. September 2022 stornieren lassen; sie habe auch nach der Trennung weiterhin an der ... in der gleichen Wohnung wie der Beschwerdeführer und ihre Tochter gelebt; seit dem 3. Dezember 2023 lebe die Ehefrau zusammen mit der Tochter an einem anderen Ort. Mit E-Mail vom 25. März 2024 (act. II 115) teilte die Gemeinde C.________
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2026, EL 200 2025 530 - 8 der Beschwerdegegnerin mit, die Ehefrau und die Tochter hätten sich per 29. Februar 2024 von ... abgemeldet, und liess ihr gleichzeitig eine Kopie eines Entscheids des Regionalgerichts …. vom 20. Februar 2024 (act. II 114) zukommen. Darin wurde festgestellt, dass der gemeinsame Haushalt des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau aufgehoben worden ist und sie zum Getrenntleben berechtigt sind; weiter wies das Gericht die eheliche Wohnung an der ... in ... während der Dauer der Trennung dem Beschwerdeführer zur alleinigen Nutzung zu. In der Folge berechnete die Beschwerdegegnerin den EL-Anspruch des Beschwerdeführers für die Zeit ab 1. Oktober 2022 wieder neu. Nun ging sie für den Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis 30. November 2023 (Verfügungen vom 4. April 2024 [act. II 119 f.]) davon aus, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nach wie vor im selben Haushalt gelebt haben, weshalb sie die EL unter Einbezug der Ehefrau – inklusive Aufrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau (vgl. VGE EL 200 2021 870) – sowie der im gleichen Haushalt lebenden gemeinsamen Tochter berechnete. Für die Zeit ab Dezember 2023 nahm die Beschwerdegegnerin die EL-Berechnung des Versicherten als Einzelperson vor (Verfügungen vom 4. April 2024 [act. II 121 f.]). Aus diesen Neuberechnungen resultierten für die Zeit vom 1. Oktober bis 30. November 2022 zu viel geleistete EL von Fr. 1'480.-- (act. II 119/2), für die Zeit von 1. Dezember 2022 bis 30. November 2023 von Fr. 8'429.-- (act. II 120/3), für Dezember 2023 von Fr. 434.-- (act. II 121/2) und für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2024 von Fr. 864.-- (act. II 122/2). Diese Leistungen im Gesamtbetrag von Fr. 11'207.-- forderte sie mit vier Verfügungen vom 4. April 2024 zurück (act. II 119 ff.). 3.2 Der Beschwerdeführer rügt, dass die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, dass er und seine Ehefrau noch bis Ende November 2023 im gemeinsamen Haushalt gelebt haben (Beschwerde S. 1 f.). Es ist jedoch mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt (vgl. BGE 151 V 244 E. 3.4 S. 248, 280 E. 3.3.1 S. 282, 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 161, 8C_457/2021 E. 3.3), dass die Ehegatten die im August 2022 vereinbarte Trennung (act. II 103/2 f.) nicht vollzogen und noch bis Ende November 2023 zusammengelebt haben. Die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2026, EL 200 2025 530 - 9 - Aussage der Ehefrau von Ende November 2023 (act. II 112), wonach sie auch nach der Trennung(svereinbarung) von August 2022 in der gleichen Wohnung wie ihr Ehemann und ihre Tochter gelebt hat, steht in Übereinstimmung mit dem Entscheid des Regionalgerichts …. vom 20. Februar 2024 (act. II 114). Hätten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau damals nicht mehr zusammengelebt, wäre ein neuerliches Eheschutzverfahren bzw. der richterliche Entscheid vom 20. Februar 2024 mit der Feststellung, dass der gemeinsame Haushalt der Parteien aufgehoben wurde und die Parteien getrennt sind, sowie mit der Zuweisung der ehelichen Wohnung an der ..., ..., an den Beschwerdeführer zur alleinigen Nutzung, nicht notwendig gewesen. Alleine die gerichtlich genehmigte Trennungsvereinbarung vom 10. August 2022 vermag nicht nachzuweisen, dass die Ehefrau auch tatsächlich aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist. Auch mit dem Verweis auf den Adressvermerk "..., ..." im Entscheid des Regierungsstatthalter-Stv., Regierungsstatthalteramt …., vom 19. April 2023 (act. II 124/2) vermag der Beschwerdeführer keine tatsächliche Aufhebung des gemeinsamen Haushalts nachzuweisen. 3.3 Damit hat die Beschwerdegegnerin die EL für den Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis 30. November 2023 zu Recht unter Einbezug der Ehefrau und der Tochter neu berechnet und ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau berücksichtigt. Weiter steht fest, dass die Ehefrau und die gemeinsame Tochter ab Dezember 2023 nicht mehr im selben Haushalt wie der Beschwerdeführer wohnten. Die Obhut der Tochter lag dann auch bei der Ehefrau des Beschwerdeführers (act. II 112, 114). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die EL des Beschwerdeführers ab Dezember 2023 bis auf weiteres als Einzelperson berechnete (act. II 121, 122). Die übrigen Punkte in den EL-Berechnungen sind weder bestritten noch geben sie zu Bemerkungen Anlass. Die für die Zeit vom 1. Oktober 2022 bis 30. April 2024 ermittelte Rückerstattungsforderung in der Höhe von insgesamt Fr. 11'207.-- (vgl. act. II 119 ff., 138/4) ist auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden (vgl. BGE 110 V 48 E. 4a S. 53). 3.4 Die ursprünglichen EL-Verfügungen betreffend den Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis 30. April 2024 (vgl. provisorische Berechnung ab Ok-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2026, EL 200 2025 530 - 10 tober 2022 [act. II 92/4 f.], Verfügungen vom 14. März 2023 [act. II 104] und vom 25. April 2023 [act. II 107]) waren zweifellos unrichtig und deren Berichtigung ist von erheblicher Bedeutung. Damit sind die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) erfüllt, und es liegt ein Rückkommenstitel vor. Der zu viel bezogene Betrag von insgesamt Fr. 11'207.-- ist demzufolge zurückzuerstatten (vgl. E. 2.2 hiervor). Es bleibt festzuhalten, dass eine Rückerstattung von EL unabhängig von einem allfälligen Verschulden, insbesondere unabhängig von einer Meldepflichtverletzung der leistungsempfangenden Person oder ihres Vertreters, zu erfolgen hat. Sowohl die prozessuale Revision als auch die Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen, in materieller Hinsicht nicht gerichtlich beurteilten EL-Verfügung erfolgt im Hinblick auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Diese übereinstimmende Zielsetzung ruft bei beiden Rückkommenstiteln nach einer verschuldensunabhängigen rückwirkenden (ex tunc) EL-Aufhebung oder -Herabsetzung (vgl. E. 2.4 hiervor). Ob – neben dem Rückkommenstitel der Wiedererwägung – eine Meldepflichtverletzung vorliegt, muss damit im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht geklärt werden (vgl. E. 2.3 hiervor). Diese Frage ist allenfalls in einem späteren Verfahren betreffend den Erlass der zurückgeforderten Leistungen von Bedeutung. 3.5 Die Beschwerdegegnerin hat erstmal Mitte Februar 2024 (vgl. act. II 112) von der Weiterführung des gemeinsamen Haushalts bis Ende November 2023 und von der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts ab Dezember 2023 erfahren. Mit den Rückerstattungsverfügungen vom 4. April 2024 (act. II 119 ff.) hat sie die dreijährige Verwirkungsfrist folglich eingehalten (vgl. E. 2.5 hiervor). 3.6 Zusammenfassend ist die Rückforderung der zu Unrecht geleisteten EL für den Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis 30. April 2024 in der Höhe von insgesamt Fr. 11'207.-- (act. II 119 ff.; act. II 138/4) rechtens. Demnach ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. Juli 2025 (act. II 138) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.2 hiervor).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2026, EL 200 2025 530 - 11 - 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.