UV 200 2025 523 WIS/BOC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 27. Juli 2026 Verwaltungsrichterin Wiedmer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Bossert A.________ Beschwerdeführerin gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 25. Juni 2025 (Schaden-Nr. …)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2026, UV 200 2025 523 - 2 - Sachverhalt: A. Die 1978 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war seit dem 1. Februar 2015 bei der B.________ als ... angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: Suva bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen Berufsund Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert (Akten der Suva [act. II] 1). Am 8. Mai 2023 meldete die Versicherte der Suva ein Ereignis vom 1. Mai 2016, wobei das Schadendatum unpräzis sei (act. II 1). Die Versicherte gab an, es habe sich massives Mobbing an der Arbeitsstelle über Jahre hinweg und ein Zerkratzen des Gesichts durch eine Arbeitskollegin ereignet (act. II 1). Nachdem die Suva verschiedene Abklärungen vorgenommen hatte, verneinte sie mit Verfügung vom 3. Juli 2024 (act. II 63) den Anspruch auf Versicherungsleistungen, da kein Unfall im Sinne des Gesetzes gegeben sei. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 76, 83 f.) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 25. Juni 2025 (act. II 103) ab. B. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 26. August 2025 (Postaufgabe 27. August 2025) Beschwerde. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen. Die Suva habe die Ereignisse als Unfall anzuerkennen und entsprechend seien die Leistungen der Suva an die Versicherte zu entrichten. Konkret: Einerseits die Übernahme der entstandenen und privat bezahlten Kosten der Psychologin Frau C.________ (bis zum Zeitpunkt, an dem diese Kosten von der Grundversicherung der Krankenkasse übernommen worden seien). Kosten für die Haushaltshilfe bis zum Zeitpunkt, an dem die Hilflosenentschädigung der IV ausgerichtet worden sei. Die entsprechenden Leistungen im Zusammenhang mit den Einkommenseinbussen, die entstanden seien und würden, da aktuell immer noch keine Berufsausübung möglich sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2026, UV 200 2025 523 - 3 - 2. Eventualiter: Es sei die IV zu beauftragen, ein psychiatrisches Gutachten anfertigen zu lassen betreffend Zusammenhang der Ereignisse und der komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS). 3. Die Verfahrenskosten seien durch die Suva zu begleichen. 4. Der eingebenden Partei sei eine Entschädigung zuzusprechen. Zudem beantragt die Beschwerdeführerin die Einforderung des vollständigen (Suva-)Dossiers des Schadens Nr. ... und dasjenige der D.________ bei der B.________. Mit Beschwerdeantwort vom 26. September 2025 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 20. Oktober 2025 bestätigt die Beschwerdeführerin die beschwerdeweise gestellten Anträge, jedoch mit der Präzisierung, dass die Parteientschädigung bis anhin mit Fr. 200.-- beziffert werden könne. Ein Doppel dieser Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin mit prozessleitender Verfügung vom 22. Oktober 2025 zugestellt. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2026, UV 200 2025 523 - 4 und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 25. Juni 2025 (act. II 103). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Unfallversicherungsleistungen und in diesem Zusammenhang, ob ein Unfall bzw. ein Schreckereignis stattgefunden hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Fehlt eines dieser Elemente, ist das Ereignis nicht als Unfall zu qualifizieren, sondern die durch das Ereignis verursachte Gesundheitsbeeinträchtigung gegebenenfalls als Krankheit (Art. 3 Abs. 1 ATSG; BGE 151 V 244 E. 3.1 S. 246, 150 V 229 E. 3 S. 230).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2026, UV 200 2025 523 - 5 - 2.2 Mit dem Kriterium der Plötzlichkeit wird ein zeitlicher Rahmen gesteckt. Die schädigende Einwirkung muss zwar nicht auf einen blossen Augenblick beschränkt sein, jedoch innerhalb eines relativ kurzen, abgrenzbaren Zeitraums erfolgen. Die Einwirkung muss plötzlich eingesetzt haben und eine einmalige gewesen sein (BGE 140 V 220 E. 5.1 S. 223). 2.3 Rechtsprechung und Lehre haben schreckbedingte plötzliche Einflüsse auf die Psyche als Einwirkung auf den menschlichen Körper im Sinne des Unfallbegriffs (Art. 4 ATSG) anerkannt und für ihre unfallversicherungsrechtliche Behandlung besondere Regeln entwickelt. Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit vermögen nur aussergewöhnliche Schreckereignisse, die mit einem ausserordentlichen psychischen Schock verbunden sind, zu erfüllen. Die seelische Einwirkung muss durch einen gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart der versicherten Person sich abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer überraschenden Heftigkeit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen (wie Lähmungen, Herzschlag etc.) hervorzurufen (BGE 129 V 177 E. 2.1 S. 179; SVR 2024 UV Nr. 24 S. 96, 8C_548/2023 E. 3.1). Es handelt sich dabei um Ereignisse – wie etwa Brand- oder Erdbebenkatastrophen, Eisenbahn- oder Flugzeugunglücke, schwere Autokollisionen, Brückeneinstürze, Bombenabwürfe, verbrecherische Überfälle oder sonstige plötzliche Todesgefahren sowie Seebeben – bei denen, anders als im Rahmen der üblichen Unfälle, die psychische Stresssituation im Vordergrund steht, wogegen dem somatischen Geschehen keine (entscheidende) Bedeutung beigemessen werden kann. An den Beweis der Tatsachen, die das Schreckereignis ausgelöst haben, an die Aussergewöhnlichkeit dieses Ereignisses sowie den entsprechenden psychischen Schock sind strenge Anforderungen zu stellen (SVR 2024 UV Nr. 24 S. 96, 8C_548/2023 E. 3.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2026, UV 200 2025 523 - 6 - 3. Den Akten ist – soweit entscheidwesentlich – das Folgende zu entnehmen: 3.1 Im Verwaltungsbericht der Kantonspolizei des Kantons … vom 1. September 2016 (act. II 98) wurde bezüglich des Ereignisses vom 1. Mai 2016 (vgl. act. II 96) als Grund eine Widerhandlung gegen Leib und Leben / Tätlichkeiten angegeben und festgehalten, während der Klagefrist sei kein Strafantrag gestellt worden, was zur Einstellung des Verfahrens führe. Der obgenannte Fall habe eine polizeiliche Intervention erfordert. Die beteiligten Personen seien in Kenntnis gesetzt worden, dass eine Untersuchung nur aufgrund einer Strafklage erfolge. Eine solche habe die Kantonspolizei bis heute nicht erhalten. Aus diesem Grund könne dieser Fall ohne weitere Folgen abgeschlossen werden. 3.2 In der Schadenmeldung UVG vom 8. Mai 2023 (act. II 1) wurde das Schadendatum 1. Mai 2016 angegeben und Folgendes festgehalten: "Massives Mobbing an der Arbeitsstelle über Jahre hinweg und Zerkratzen des Gesichts durch eine Arbeitskollegin. Letzteres geschah auf dem Weg zur Arbeit, die Arbeitskollegin war bereits auf der Arbeit. Der Arbeitgeber hat eine umfassende, externe Untersuchung eingeleitet, diese Unterlagen sind über ihn zu beziehen." 3.3 In der Schadenmeldung UVG vom 9. Mai 2023 (act. II 14) wurde als Schadendatum 2016 bis 2022 (danach freigestellt) festgehalten und Folgendes ausgeführt: " ca. Frühjahr 2016 zerkratzte mir eine Arbeitskollegin auf dem Arbeitsweg (sie war bei der Arbeit) das Gesicht vgl. Foto [act. II 2]. 'Verletzung der Persönlichkeit' über Jahre durch Vorgesetzten und Arbeitskollegen." 3.4 Den Sunet Bemerkungen vom 10. Mai 2023 (act. II 3) ist zu entnehmen: "Anbei das Foto vom Angriff im Gesicht auf dem Weg zur Arbeit 2016. Die weiteren seelischen Verletzungen aufgrund des Mobbings am Arbeitsplatz haben zu einer Arbeitsunfähigkeit von Mitte Juni 2020 bis heute geführt. Prognose unklar."
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2026, UV 200 2025 523 - 7 - 3.5 Lic. phil. C.________, Eidg. anerkannte Psychologin und Psychotherapeutin FSP, führte im Bericht vom 16. August 2021 (act. II 10) die folgenden Diagnosen auf: Komplexe Posttraumatische Belastungsstörung ICD-10: F43.1 (besser gefasst unter ICD-11: 6B 41) mit wechselnd depressiven, Angst- und agitierten Zuständen Die Beschwerdeführerin sei seit Mai 2018 bei lic. phil. C.________ in traumaorientierter psychotherapeutischer Behandlung. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich zusehends verschlechtert, insbesondere zeige sich seit April 2021 eine erhöhte Suizidalität, vermutlich aufgrund der Kündigung sowie der Belastung durch zunehmende Erinnerung an zuvor verdrängte Ereignisse aus der Kindheit. Auch die Konzentrationsfähigkeit sei phasenweise stark eingeschränkt. Die im Rahmen der komplexen PTBS bereits seit vielen Jahren bestehende sehr brüchige psychische Stabilität sei durch die Kündigung vollends zusammengebrochen. Ein Wiedereinstieg ins Berufsleben sei aktuell aufgrund der psychischen Erkrankung undenkbar und werde – wenn ihr psychischer Zustand sich stabilisiert habe – eng begleitet und sorgfältig (z.B. im Rahmen von Praktika in einem geschützten Rahmen) aufgebaut werden müssen. Zur komplexen gesundheitlichen Situation führte lic. phil. C.________ aus, die Beschwerdeführerin habe während ihrer ganzen Kindheit massive physische Gewalt durch ihren Vater erlebt, bis 10jährig als Zeugin, wenn er die Mutter geschlagen habe, ab 10jährig sei sie selbst regelmässig Opfer gewesen. In den letzten Jahren werde zudem immer deutlicher, dass sie als Jugendliche durch ihren Vater wohl auch sexuell ausgebeutet worden sei. Nach ihrer Scheidung sei die Beschwerdeführerin mehrere Jahre bei einem Arzt in ... in Behandlung gewesen, welcher sie regelmässig sexuell ausgebeutet habe. Später habe sie sich auf eine sehr erniedrigende Beziehung mit einem verheirateten Mann eingelassen, dem Vater ihrer zweiten Tochter. Dieser verfüge … ... aufgrund seiner einflussreichen … … über ein weites Netz von Kontakten. Nach der Geburt ihrer zweiten Tochter, welche sie alleinerziehend aufziehe, habe sie bei der B.________ gearbeitet, kurz nach ihrer Anstellung sei auch die Ehefrau des Vaters ihrer Tochter dort angestellt worden. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer privaten Si-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2026, UV 200 2025 523 - 8 tuation von diversen Arbeitskollegen wiederholt verbal beleidigt und geschnitten worden, eine unglaubliche Belastung, der sie sich nicht habe entziehen können. 3.6 Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Praktischer Arzt, hielt im Arztzeugnis UVG vom 3. August 2023 (act. II 39) fest, er habe keine Infos und Angaben zum Unfallhergang und zu den Beschwerden, da der Unfall vier Jahre vor seiner Behandlung stattgefunden habe. Für den Beurteilungszeitraum von August 2020 bis zum Berichtszeitpunkt könne aus psychiatrischer Sicht keine Unfall-assoziierte Diagnose gestellt werden. Es bestünden psychiatrische Diagnosen, welche sich potenziell verschlechtern könnten. 3.7 Dr. med. F.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, gab im Bericht vom 11. September 2023 (act. II 45) an, die Beschwerdeführerin sei seit Juni 2020 durch ihren Psychiater Dr. med. E.________ krankgeschrieben aufgrund einer psychiatrischen Erkrankung. Auch aus hausärztlicher Sicht sei die Patientin aufgrund der psychiatrischen Erkrankung weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig für jegliche Tätigkeit. Hinzu kämen somatische Erkrankungen, die aber die aktuelle Arbeitsunfähigkeit nicht primär verursachten. 3.8 Dr. med. G.________, Facharzt für Psychosomatik und Psychotherapie (D), vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle Bern, führte im Untersuchungsbericht vom 26. September 2023 (act. II 52; Untersuchungsdatum 6. September 2023) die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf: Komplexe PTBS ICD-11: 6B 41 Rezidivierende depressive Störung, leicht ICD-10: F33.0 Vaginismus ICD-10: F52.5 Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als ... im Rahmen einer ... könne nicht mehr ausgeübt werden. Eine aktuell optimal angepasste Tätigkeit liege aktuell bei einem Pensum von drei Stunden bei einer Leistungsbeeinträchtigung von 20 % (Arbeitsfähigkeit von 30 %). Die hier festgestellte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sei seit der Zustandsverschlechterung, die gesichert ab April 2021 vorliege, gegeben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2026, UV 200 2025 523 - 9 - 4. 4.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob im Zusammenhang mit dem Zerkratzen des Gesichtes durch eine Arbeitskollegin am 1. Mai 2016 sowie dem geltend gemachten Mobbing an der Arbeitsstelle über Jahre hinweg (vgl. act. II 1 f., 14) und den anschliessend bei der Beschwerdeführerin aufgetretenen psychischen Beschwerden ein Leistungsanspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin besteht. Als Folgen der geltend gemachten Ereignisse sind – abgesehen von wohl nach kurzer Zeit wieder abgeheilten Kratzern im Gesicht (act. II 2) – keine physischen Verletzungen erstellt. Folglich ist zu prüfen, ob das Ereignis vom 1. Mai 2016 sowie das geltend gemachte Mobbing am Arbeitsplatz Schreckereignisse im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 2.3 hiervor) darstellen. 4.2 An den Beweis der Tatsachen, die die Schreckereignisse ausgelöst haben, an die Aussergewöhnlichkeit dieser Ereignisse sowie die entsprechenden psychischen Schocks sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. E. 2.3 hiervor). Bezüglich des jahrelangen Mobbings am Arbeitsplatz fehlt es an einer konkreten, in einem relativ kurzen, abgrenzbaren Zeitraum erfolgten, einmaligen Einwirkung (vgl. E. 2.2 hiervor). Ausserdem stellt diese Arbeitssituation kein Schreckereignis im Sinne der Rechtsprechung dar (vgl. E. 2.3 hiervor). Was das Zerkratzen des Gesichtes durch eine Arbeitskollegin am 1. Mai 2016 betrifft, so stufte die Kantonspolizei des Kantons … dieses Ereignis lediglich als Tätlichkeit ein und eine Untersuchung wäre nur aufgrund einer Strafklage erfolgt; eine solche hat die Beschwerdeführerin jedoch – trotz entsprechendem Hinweis – nicht eingereicht (act. II 98). Entscheidend ist jedoch, dass sich in den gesamten Akten keine Hinweise dafür finden, wonach für die Beschwerdeführerin während dieses Ereignisses eine grosse Gefahr bzw. Todesgefahr bestand oder dass dieses Ereignis geeignet gewesen wäre, bei einem psychisch gesunden Menschen Angstund Schreckwirkungen hervorzurufen (vgl. E. 2.3 hiervor). Der behandelnde Psychiater Dr. med. E.________ konnte keine unfallassoziierte Diagnose stellen (act. II 39) und die Akten des damals aufgesuchten Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2026, UV 200 2025 523 - 10 - (vgl. Beschwerde S. 2), sind nicht mehr vorhanden (vgl. act. II 8). Unbestrittenermassen stellt das Zerkratzen des Gesichtes einen schmerzhaften Eingriff in die körperliche Integrität dar, es handelt sich dabei jedoch nicht um ein aussergewöhnliches Schreckereignis, welches geeignet ist, einen ausserordentlichen psychischen Schock zu verursachen. 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder das Ereignis vom 1. Mai 2016 noch das jahrelange Mobbing am Arbeitsplatz Schreckereignisse im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 2.3 hiervor) darstellen, weshalb eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu verneinen ist. Bei diesem Ergebnis sind der Beizug des vollständigen Dossiers der D.________ (welche die Mobbingvorwürfe bei der Arbeitsstelle der Beschwerdeführerin untersuchte) bei der B.________ (vgl. Beschwerde S. 2) sowie weitere Abklärungen (vgl. Beschwerde S. 5) nicht notwendig. 4.4 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. Juni 2025 (act. II 103) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2026, UV 200 2025 523 - 11 - 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Suva - Bundesamt für Gesundheit Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.