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Bern Verwaltungsgericht 30.01.2026 200 2025 518

30 gennaio 2026·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·4,333 parole·~22 min·8

Riassunto

Einspracheentscheid vom 25. Juni 2025

Testo integrale

UV 200 2025 518 ACT/NUS/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 30. Januar 2026 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Wiedmer, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Nussbaumer A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführer gegen Groupe Mutuel Versicherungen GMA AG Rechtsdienst, Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 25. Juni 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Januar 2026, UV 200 2025 518 - 2 - Sachverhalt: A. Der 1982 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war über seine Arbeitgeberin bei der Groupe Mutuel Versicherungen GMA AG (nachfolgend Groupe Mutuel bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (Akten der Groupe Mutuel [act. II] 4). Am 21. August 2020 (act. II 4) liess er ein Ereignis vom 27. November 2019 (mit Rollwagen über den linken Fuss gefahren) melden. In der Folge tätigte die Groupe Mutuel Abklärungen und verneinte mit (formlosem) Schreiben vom 6. Oktober 2020 (act. II 9) ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 27. November 2019, da weder ein Unfall noch eine Körperschädigung im Sinne des Art. 6 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) vorliege. In der Folge bat der Versicherte um erneute Überprüfung des Falles (Akten des Versicherten [act. I] 2/3 Ziff. 9), woraufhin die Groupe Mutuel weitere medizinische Abklärungen tätigte. Mit Verfügung vom 17. Juli 2024 (act. II 17) verneinte sie ihre Leistungspflicht mit der Begründung, zwischen dem Ereignis vom 27. November 2019 und den geklagten Beschwerden bestehe kein natürlicher Kausalzusammenhang mehr. Die hiergegen erhobene Einsprache (act. II 18 f.) wies die Groupe Mutuel mit Entscheid vom 25. Juni 2025 ab (act. I 2). B. Dagegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin B.________, mit Eingabe vom 26. August 2025 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Einspracheentscheid der Groupe Mutuel Versicherungen GMA AG vom 25. Juni 2025 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer sämtliche Leistungen nach UVG auszurichten. 3. Eventualiter sei ein gerichtliches fachärztliches Gutachten zu erstellen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Januar 2026, UV 200 2025 518 - 3 - Weiter beantragte der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege. Die Beschwerdegegnerin schloss mit der Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 25. Juni 2025 (act. I 2). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 27. November 2019 und dabei insbesondere, ob ein Unfall im Rechtssinne vorliegt. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Januar 2026, UV 200 2025 518 - 4 - 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, indem im angefochtenen Einspracheentscheid (act. I 2) nicht auf die in der Einsprachebegründung (act. II 19) vorgebrachten Aspekte betreffend den Unfallhergang eingegangen worden sei (vgl. Beschwerde S. 8 Rz. 22). 2.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Die Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 150 V 474 E. 4.1 S. 478, 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2022 IV Nr. 37 S. 121, 8C_572/2021 E. 5.1). 2.2 Die Beschwerdegegnerin hat sowohl in der Verfügung vom 17. Juli 2024 (act. II 17) als auch im Einspracheentscheid vom 25. Juni 2025 (act. I 2) die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen und auf welche sie ihren Entscheid stützte, wobei sie sich zulässigerweise auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränkte. So nahm sie im Entscheid vom 25. Juni 2025 Bezug auf den in der Einsprache

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Januar 2026, UV 200 2025 518 - 5 geschilderten Unfallhergang (act. I 2/2 Rz. 5) und begründete, weshalb sie nicht darauf abstellte (act. I 2/5 Rz. 6). Dem Beschwerdeführer war es denn auch ohne weiteres möglich, gestützt auf die Ausführungen im Einspracheentscheid eine ausführlich begründete Beschwerde einzureichen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der Begründungspflicht ist damit vorliegend nicht erfolgt. 3. 3.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). 3.2 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Fehlt eines dieser Elemente, ist das Ereignis nicht als Unfall zu qualifizieren, sondern die durch das Ereignis verursachte Gesundheitsbeeinträchtigung gegebenenfalls als Krankheit (Art. 3 Abs. 1 ATSG; BGE 151 V 244 E. 3.1 S. 246, 150 V 229 E. 3 S. 230). Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind vom Leistungsansprecher oder der Leistungsansprecherin glaubhaft zu machen. Wird dieser Forderung nicht nachgekommen, indem unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben gemacht werden, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind (BGE 116 V 136 E. 4b S. 140, 114 V 298 E. 5b S. 305; SVR 2016 UV Nr. 44 S. 145, 8C_358/2016 E. 3.4). 3.3 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügenden Behörde – ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Januar 2026, UV 200 2025 518 - 6 zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429, 138 V 218 E. 6 S. 222; SVR 2025 UV Nr. 30 S. 107, 8C_437/2024 E. 6.1). Für eine anspruchsbegründende Tatsache liegt die objektive Beweislast bei der leistungsansprechenden Person (BGE 121 V 204 E. 6a S. 208). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 151 V 244 E. 3.4 S. 248, 144 V 427 E. 3.2 S. 429; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_583/2024 vom 26. Mai 2025 E. 3.3.1, zur Publikation vorgesehen; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 161, 8C_457/2021 E. 3.3). 4. In ihrem Schreiben vom 6. Oktober 2020 (act. II 9) verneinte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht mit der Begründung, es liege weder ein Unfall noch eine Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG vor. Sowohl in der Verfügung vom 17. Juli 2024 (act. II 17) als auch im hier angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Juni 2025 (act. I 2) bejahte sie sodann implizit das Vorliegen eines Unfalles, begründete jedoch die Verneinung ihrer Leistungspflicht mit einem nicht (mehr) vorhandenen Kausal-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Januar 2026, UV 200 2025 518 - 7 zusammenhang zwischen dem Ereignis vom 27. November 2019 und den geklagten Beschwerden. Vorliegend ist jedoch fraglich, ob es sich beim Ereignis vom 27. November 2019 um einen Unfall im Rechtssinne handelt, was nachfolgend zu prüfen ist. 4.1 Zum Ereignishergang und zum Beginn der Beschwerden ist den Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 4.1.1 Anlässlich der Erstkonsultation in der Schweiz, nach der Rückkehr aus den Ferien (act. II 4/2), bei Dr. med. C.________, Praktischer Arzt und Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 20. August 2020 (act. II 3/3) gab der Beschwerdeführer an, am 13. Juli 2020 eine plötzliche Rotation in der linken Hüfte beim … gemacht zu haben. Im Nachhinein habe der Beschwerdeführer erwähnt, er habe im November (2019) einen Unfall mit einer Maschine gehabt, wobei er gestürzt sei. 4.1.2 In der Schadenmeldung vom 21. August 2020 (act. II 4) liess der Beschwerdeführer zum Ablauf des Ereignisses vom 27. November 2019 melden, er habe einen beladenen Rollwagen vom Restaurant Richtung Warenhaus gefahren. Als er eine Drehung damit habe machen wollen, sei er mit dem einen Rad über seinen linken Fuss gefahren. Aufgrund des Gewichtes des Rollwagens habe er vermutlich eine Prellung erlitten, welche er nie einem Arzt gezeigt habe. Er habe zwar die ganze Zeit unter Schmerzen gelitten, habe diese aber nicht als so schlimm empfunden, als dass er einen Arzt aufgesucht hätte. Nun sei er im August in die Ferien gefahren und habe bei einer Bewegung im Sand wieder sehr starke Schmerzen verspürt. Als verletztes Körperteil wurde der "Fuss links" und als Schädigung eine "Prellung" angegeben. 4.1.3 Der Beschwerdeführer gab im von ihm am 28. August 2020 (act. II 6/2 Ziff. 1; Transkript in act. II 19/2 Rz. 3) ausgefüllten Fragebogen zum Ereignishergang an, es sei schwierig, es zu beschreiben, aber er erinnere sich, einen starken Schmerz verspürt zu haben, als er zusammen mit einem Kollegen dabei gewesen sei, einen schweren Handwagen zu transportieren; es habe sich um einen Anstieg gehandelt und es sei eine grosse Anstrengung notwendig gewesen. Sein Fuss sei unter einem Rad eingek-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Januar 2026, UV 200 2025 518 - 8 lemmt gewesen und er habe dem Wagen einen sehr heftigen Stoss gegeben, um den Anstieg zu überwinden. 4.1.4 Im Bericht von Prof. Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 22. September 2020 (act. II 7) wurde in der Anamnese festgehalten, linksseitige Leistenschmerzen hätten vor einem Jahr begonnen, nachdem der Beschwerdeführer beim Ziehen eines schweren Gegenstandes ausgerutscht sei. 4.1.5 Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, rapportierte am 25. Februar 2021 (act. II 10c), der Beschwerdeführer leide seit mehr als einem halben Jahr an Hüftschmerzen beidseits, links ausgeprägter als rechts. 4.1.6 Im Bericht von PD Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 24. März 2024 (act. II 10p) wurden in der Anamnese seit drei Jahren bestehende lumbale Rückenschmerzen beschrieben, welche zeitweise auch in beide Beine, links mehr als rechts, ausstrahlen würden. Die Rückenbeschwerden seien am ehesten auf eine Diskushernie zurückzuführen. 4.1.7 Dr. med. G.________, Facharzt für Neurochirurgie, führte in der Anamnese seines Berichtes vom 4. August 2021 (act. II 11a) aus, der Beschwerdeführer verspüre nach einer ruckartigen Bewegung beim Auffangen eines Kinderwagens seit circa einem Jahr plötzlich einschiessende Lumbalgien sowie auch Schmerzen im Bereich der linken Hüfte. 4.1.8 Aus dem Bericht von PD Dr. med. H.________, Facharzt für Rheumatologie, vom 13. November 2023 (act. II 13) geht hervor, dass anamnestisch von einem Beginn von Schmerzen in der linken Hüfte 2019 auszugehen sei. Der Beschwerdeführer habe früher sehr aktiv … gespielt, dabei habe sich ein Gefühl wie bei einer Zerrung entwickelt. Er habe hierauf weitergearbeitet, wobei es beim Ziehen des Karrens zu einem sehr starken Schmerz in der linken Hüfte gekommen sei. 4.1.9 Der Beschwerdeführer erklärte am 14. Dezember 2023 (act. II 14a) gegenüber der Beschwerdegegnerin, er habe am 22. November 2019 zu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Januar 2026, UV 200 2025 518 - 9 sammen mit einem Arbeitskollegen einen Palettrolli mit circa 900 kg Gewicht gezogen. Es sei vereinbart worden, dass er auf drei ziehe und sein Arbeitskollege stosse. Sein Arbeitskollege habe jedoch nicht gestossen. Der Beschwerdeführer habe einen "Krach" gehört, dann sofort einschiessende Schmerzen in der Hüfte und im Oberschenkel links verspürt. 4.1.10 Der orthopädische Gutachter Dr. med. I.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt in seinem Fachgutachten vom 12. Februar 2024 zu Handen der Organe der Invalidenversicherung fest, der Beschwerdeführer habe angegeben, die Schmerzen seit drei Jahren zu verspüren (act. II 15a/10 Ziff. 3.1, S. 17 Ziff. 3.2.1.3 und S. 24 Ziff. 4.1). 4.1.11 Gegenüber dem psychiatrischen Gutachter Dr. med. J.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete der Beschwerdeführer im Februar 2024 über ein Verhebetrauma im Jahr 2017 sowie darüber, dass er 2019 "durch eine falsche Bewegung bei der Arbeit nochmals einen Riss mit starken Schmerzen in der Leiste verspürt [habe], dann sei es damit stark bergab gegangen" (act. II 15b/10 Ziff. 3.2.1 und S. 17 Ziff. 6.1). 4.1.12 Dott. K.________, Medico – Chirurgo, Specialista in Medicina Legale, beschrieb in seiner "Relazione medico-legale" vom 25. August 2025 (act. I 4/2) den Ereignisablauf wie folgt: Zusammen mit einem Kollegen habe der Beschwerdeführer mit einem Hubwagen voluminöse und schwere Gegenstände transportiert; die Strecke sei zunächst flach gewesen, dann eine leicht ansteigende Rampe und schliesslich sei ein Tritt/ein Absatz ("un gradino") zu überwinden gewesen. Während der Phase des Ziehens des Hubwagens, um den Höhenunterschied zu überwinden, habe der Versicherte einen heftigen Ruck/einen heftigen Stoss ("forte strattone") gegeben, um das Hindernis ("ostacolo") zu überwinden, und dabei sofort einen heftigen und starken Schmerz in der linken Hüfte verspürt. 4.2 Ausweislich der Akten schilderte der Beschwerdeführer zunächst drei klar voneinander abgrenzbare Ereignisse: das der Beschwerdegegnerin gemeldete Ereignis vom 27. November 2019 (act. II 4), eine plötzliche Rotation der linken Hüfte am 13. Juli 2020 beim … (act. II 3/3) sowie plötz-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Januar 2026, UV 200 2025 518 - 10 lich einschiessende Lumbalgien und Schmerzen im Bereich der linken Hüfte nach einer ruckartigen Bewegung beim Auffangen eines Kinderwagens (act. II 14a, 11a), wobei er für das letzte Ereignis kein genaues Datum angeben konnte, es sich jedoch aufgrund der Akten im August 2020 ereignet haben muss (act. II 14a). Zudem erwähnte der Beschwerdeführer weitere (mögliche) Ursachen für die Schmerzen, so z.B. ein Verhebetrauma 2017 bei der Arbeit, woraufhin er zwei Wochen arbeitsunfähig gewesen sei. Hierzu führte er weiter aus, unter Aktivität seien die Beschwerden dann aber immer schlimmer geworden, die Beweglichkeit habe immer weiter abgenommen. 2019 habe er dann durch eine falsche Bewegung bei der Arbeit nochmals einen Riss mit starken Schmerzen in der linken Leiste verspürt (act. II 15b/10 Ziff. 3.2.1 und S. 17 Ziff. 6.1). Anlässlich der orthopädischen Begutachtung nannte er im Zusammenhang mit den Beschwerden am linken Hüftgelenk weder das Ereignis vom 27. November 2019 noch eines der anderen Ereignisse (act. II 15a/10 Ziff. 3.1, S. 19 Ziff. 3.2.2.3). Gegenüber dem behandelnden Arzt Dr. med. H.________ erwähnte der Beschwerdeführer sodann, dass er früher aktiv … gespielt habe, wobei sich ein Gefühl wie bei einer Zerrung entwickelt habe (act. II 13). Entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 9 Rz. 26), es habe sich bei den weiteren vom Beschwerdeführer beschriebenen Ereignissen um blosse Exazerbationen gehandelt, ist dies gerade nicht erstellt. Es ist ebenso möglich, dass allenfalls eines dieser Ereignisse (oder etwas anderes) Ursache der Beschwerden ist. Weiter finden sich im Zusammenhang mit dem hier fraglichen Ereignis vom 27. November 2019 unterschiedliche Schilderungen in den Akten. So sei es beim Ziehen eines schweren Gegenstandes respektive eines Karrens oder Palettrollis zu einem sehr starken Schmerz in der linken Hüfte gekommen (act. II 14a, 13, 7), ein andermal gab der Beschwerdeführer an, den Wagen gestossen zu haben (act. II 6/2 Ziff. 1; Transkript in act. II 19/2 Rz. 3). Einmal erwähnte er, ausgerutscht zu sein (act. II 7), und an anderer Stelle merkte er an, gestürzt zu sein (act. II 3/3). Auch was die Lokalisation der dabei aufgetretenen Schmerzen angeht, finden sich unterschiedliche Angaben. So ist nicht klar, ob bei dem Ereignis vom 27. November 2019 der linke Fuss betroffen war und ob dieser überhaupt unter das Rad des Wagens geriet oder nicht. Auch ist nicht klar, ob und wenn ja, inwiefern die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Januar 2026, UV 200 2025 518 - 11 linke Hüfte durch das fragliche Ereignis geschädigt wurde (durch einen Sturz, ein Ausrutschen, eine falsche Bewegung; act. II 15b/10 Ziff. 3.2.1, 7, 3/3). Weiter ist unklar, ob der Schmerz beim Überwinden einer Stufe respektive eines Absatzes auftrat und wie ein derartiger Absatz ohne Anheben des Wagens überwunden werden konnte (act. II 14a, 6/2 Ziff. 1 [Transkript in 19/2 Rz. 3]). Die Angaben zum zeitlichen Auftreten der Schmerzen variieren ebenfalls erheblich und es fällt auf, dass der Beschwerdeführer das Ereignis vom 27. November 2019 dabei grösstenteils gar nicht angegeben hat. Gegenüber den behandelnden Ärzten erwähnte der Beschwerdeführer im Februar und März 2021 kein Ereignis vom November 2019, sondern gab einzig an, die Schmerzen bestünden seit mehr als einem halben Jahr (act. II 10c, 10g), und im Juli 2021 gab er an, seit über einem Jahr an einschiessenden Leistenschmerzen links zu leiden (act. II 10x). Gegenüber dem orthopädischen Gutachter erklärte er im Januar 2024, die Schmerzen seit drei Jahren zu verspüren (act. II 15a/10 Ziff. 3.1, S. 17 Ziff. 3.2.1.3 und S. 24 Ziff. 4.1). An anderer Stelle führte der Gutachter aus, der Beschwerdeführer könne seine angestammte Tätigkeit seit der am 30. November 2020 aufgetretenen Exazerbation der Beschwerden im Bereich des linken Hüftgelenkes nicht mehr ausüben (act. II 15a/65 Ziff. 1). Überdies erwähnte der Beschwerdeführer das Ereignis vom 27. November 2019 im Rahmen der spontanen Angaben zu den Hüftbeschwerden mit keinem Wort (act. II 15a/10 Ziff. 3.1) und es taucht weder in der Auflistung der Vorerkrankungen noch bei den Unfällen oder den Diagnosen auf (act. II 15a/18 f. Ziff. 3.2.2.1 und Ziff. 3.2.2.3, S. 51 Ziff. 6.3). Unter Berücksichtigung all dieser, sich in wesentlichen Aspekten (z.B. Sturz vs. falsche Bewegung, betroffene Körperteile) widersprechenden und unklaren Angaben handelt es sich bei den unterschiedlichen Beschreibungen des Ereignisherganges – entgegen der Beschwerde (S. 9 Rz. 25) – nicht um blosse Nebenaspekte. Vielmehr ist es gerade entscheidend, wann und wie genau sich ein Ereignis zugetragen hat, wann und wo die Schmerzen aufgetreten sind und welche Körperteile dabei in welcher Form betroffen waren. 4.3 Unter Umständen kann aufgrund des medizinischen Befunds erstellt sein, dass eine Schädigung auf eine ungewöhnliche äussere Einwirkung und somit auf ein Unfallereignis zurückzuführen ist. Der mangelnde Nachweis eines Unfalls lässt sich zwar nur selten durch medizinische Feststel-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Januar 2026, UV 200 2025 518 - 12 lungen ersetzen, doch dienen sie mitunter als Indizien im Beweis für oder gegen das Vorliegen eines Unfalls (PETER FORSTER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ATSG, 2021, Art. 4 N. 7). Derartiges liegt hier jedoch nicht ansatzweise vor. 4.4 Aufgrund der unklaren und teils widersprüchlichen Schilderungen des Beschwerdeführers zum Ablauf des Ereignisses (vgl. E. 4.2 hiervor) sind die Elemente des Unfallbegriffs – insbesondere der ungewöhnliche äussere Faktor – nicht erstellt, was in der Beschwerde (S. 13 Rz. 36) verkannt wird. Da es sich bei der Frage nach dem Vorliegen eines Unfalles um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob der Status quo ante vel sine erreicht sein soll (BGE 150 V 188 E. 4.2 S. 192) – nicht beim Unfallversicherer, sondern beim Versicherten. Damit geht die Beweislosigkeit zu Lasten des Beschwerdeführers (vgl. E. 3.3 hiervor). In der Folge fehlt es an der grundlegenden Voraussetzung des Leistungsanspruchs – einem Unfall im Rechtssinn. Es ist nicht ersichtlich, auf welche Art und Weise der Ereignisablauf weiter abgeklärt werden könnte. Von einer Befragung des vom Beschwerdeführer erwähnten Arbeitskollegen (act. II 14a) sind wegen der mittlerweile vergangenen mehr als sechs Jahre und der damit verbundenen Tatsache, dass Erinnerungen – vor allem in Bezug auf Details und Einzelheiten – längst an Konturen verloren haben (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] U 110/99 vom 12. April 2000 E. 2), keine entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist. 5. 5.1 Es ist weiter zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin allenfalls gestützt auf Art. 6 Abs. 2 UVG leistungspflichtig ist. 5.2 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelris-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Januar 2026, UV 200 2025 518 - 13 se (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g), Trommelfellverletzungen (lit. h). Da sowohl die im August 2020 diagnostizierte Tendinose und Enthesitis der Sehnen der Hüftbeugemuskeln (act. II 2; act. I 4/13; Beschwerde S. 12 Rz. 34) als auch die Coxarthrose (act. II 13, 10a ff., 7, 5, 3) sowie die im orthopädischen Teilgutachten vom 12. Februar 2024 (act. II 15a/51 f. Ziff. 6.3.1 f.) aufgeführten weiteren Diagnosen keiner Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG entsprechen, scheidet ein Anspruch aufgrund einer unfallähnlichen Körperschädigung von vornherein aus. 6. Nach dem Dargelegten ist weder der Unfallbegriff (Art. 6 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 4 ATSG) erfüllt noch liegt eine Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG vor, weshalb die Beschwerdegegnerin für das Ereignis vom 27. November 2019 nicht leistungspflichtig ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBI 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 7.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin. 7.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Januar 2026, UV 200 2025 518 - 14 gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61, 9C_432/2010 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 21, 8C_22/2010 E. 6.1). Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne der Prozessarmut ist aufgrund der Akten ausgewiesen (vgl. act. I 6). Des Weiteren kann der Prozess nicht als von vornherein aussichtslos im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis bezeichnet werden. Schliesslich erscheint der Beizug einer Rechtsvertretung angesichts der Rechtsunkundigkeit, der sprachlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers sowie der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten geboten. Demnach ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin zu gewähren. 7.3.2 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundensatz Fr. 200.--. Mit Honorarnote vom 30. Oktober 2025 macht Rechtsanwältin B.________ ein Honorar von Fr. 2'384.-- (11.92 Stunden à Fr. 200.--), eine Auslagenpauschale von 3 %, ausmachend Fr. 71.50, sowie Mehrwertsteuer (MWST) von Fr. 198.90 (8.1 % von Fr. 2'455.50) geltend, was nicht zu beanstanden ist. Folglich wird das amtliche Honorar auf Fr. 2'654.40 festgesetzt. Dieses ist Rechtsanwältin B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Januar 2026, UV 200 2025 518 - 15 den Voraussetzungen von Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272; vgl. Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin wird gutgeheissen. 4. Rechtsanwältin B.________ wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2'654.40 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Groupe Mutuel Versicherungen GMA AG - Bundesamt für Gesundheit - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Januar 2026, UV 200 2025 518 - 16 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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